Beschluss
5 L 481.17 V
VG Berlin 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2017:0901.5L481.17V.00
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Leitsätze
Auch nach der seit 1. August 2017 geltenden Neufassung von § 16 AufenthG (juris: AufenthG 2004, Fassung: 2017-05-12) darf das Auswärtige Amt im Visumsverfahren prüfen, ob die Aufnahme eines Studiums ernsthaft beabsichtigt oder dieser Aufenthaltszweck nur vorgeschoben ist.(Rn.10)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch nach der seit 1. August 2017 geltenden Neufassung von § 16 AufenthG (juris: AufenthG 2004, Fassung: 2017-05-12) darf das Auswärtige Amt im Visumsverfahren prüfen, ob die Aufnahme eines Studiums ernsthaft beabsichtigt oder dieser Aufenthaltszweck nur vorgeschoben ist.(Rn.10) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Die 1983 geborene Antragstellerin ist aserbaidschanische Staatsangehörige. Am 4. Juli 2017 beantragte sie bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Baku die Erteilung eines Visums zur Aufnahme eines Studiums der Betriebswirtschaftslehre (Bachelor) an der Technischen Universität Kaiserslautern. Sie legte dabei einen Zulassungsbescheid der Universität für das Wintersemester 2017/18 vor, aus dem weiter hervorgeht, dass vor Studienbeginn noch ein mündlicher Deutschtest (12. bis 14. September 2017) sowie die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) am 28. September 2017 zu absolvieren ist. Mit Bescheid vom 11. August 2017 lehnte die Botschaft den Antrag mit der Begründung ab, es bestünden erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit des angegebenen Aufenthaltszwecks. Dagegen hat die Antragstellerin am 21. August 2017 Klage erhoben, mit der sie begehrt, ihr ein Visum zur Aufnahme des Studiums zu erteilen (VG 5 K 482.17 V). Ihr gleichzeitig gestellter, sinngemäßer Antrag, die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihr zur Durchführung des Einstufungstests der TU Kaiserslautern im Zeitraum vom 12. September 2017 bis 14. September 2017 und zur Vorbereitung der schriftlichen Prüfung für den Hochschulzugang am 28. September 2017 ein Visum für die Dauer von zwei Monaten, zumindest für die Zeit vom 1. September 2017 bis zum 15. Oktober 2017, zu erteilen, hat keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen Grund notwendig erscheint. Die von der Antragstellerin begehrte Erteilung eines Visums für (zumindest) rund sechs Wochen zur Teilnahme an Deutschtest bzw. -prüfung im September 2017 würde die im Klageverfahren VG 5 K 482.17 V anhängige Hauptsache, welche die Erteilung eines Visums für einen Daueraufenthalt ab 1. September 2017 zur Aufnahme eines Studiums zum Gegenstand hat, jedenfalls teilweise vorwegnehmen. Die Vorwegnahme der Hauptsache ist zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nur ausnahmsweise dann möglich, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass die Antragstellerin in der Hauptsache obsiegt (Anordnungsanspruch) und wenn die einstweilige Anordnung zur Abwehr schwerer und unzumutbarer, anders nicht abwendbarer Nachteile erforderlich ist, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Anordnungsgrund). Die Antragstellerin hat nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung jedenfalls einen Anordnungsanspruch nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Rechtsgrundlage für die Erteilung eines Visums zum Zweck des Studiums ist § 16 Abs. 1 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in der seit 1. August 2017 geltenden Fassung von Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration vom 12. Mai 2017 (BGBl. I Seite 1106). Nach dieser Vorschrift wird einem Ausländer zum Zweck des Vollzeitstudiums an einer staatlichen Hochschule eine Aufenthaltserlaubnis nach der Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (im Folgenden: Richtlinie 2016/801) erteilt, wenn der Ausländer von der Hochschule zugelassen worden ist. Der Aufenthaltszweck des Studiums umfasst auch studienvorbereitende Maßnahmen (§ 16 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Eine studienvorbereitende Maßnahme ist unter anderem der Besuch eines studienvorbereitenden Sprachkurses, wenn der Ausländer zu einem Vollzeitstudium zugelassen worden ist und die Zulassung an den Besuch eines studienvorbereitenden Sprachkurses gebunden ist (§ 16 Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 AufenthG). Diese Voraussetzungen erfüllt die Antragstellerin. Zwar ist ihre Studienzulassung nicht an den Besuch eines studienvorbereitenden Sprachkurses gebunden; vielmehr muss sie für die Aufnahme des Studiums noch ausreichende Sprachkenntnisse nachweisen. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll aber auch dieser Fall von § 16 Abs. 1 AufenthG - und nicht etwa von § 16 Abs. 6 AufenthG wonach die Erteilung des Visums in bestimmten, von der Richtlinie 2016/801 nicht geregelten Fällen im Ermessen der Behörde steht - erfasst werden (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drucks. 18/11136, Seite 41). Dennoch hat die Antragsgegnerin die Erteilung des begehrten Visums in rechtlich nicht zu beanstandender Weise verweigert. Denn der Anspruch auf Erteilung eines Studienvisums nach § 16 Abs. 1 AufenthG besteht nicht vorbehaltlos. Vielmehr kann der Antrag gemäß § 20 c Abs. 2 Nr. 5 AufenthG abgelehnt werden, wenn Beweise oder konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Ausländer den Aufenthalt zu anderen Zwecken nutzen wird als zu jenen, für die er die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis beantragt. Damit wird Art. 20 Abs. 2 Buchst. f der Richtlinie 2016/801 umgesetzt, wonach die Mitgliedstaaten einen Antrag ablehnen können, wenn der Mitgliedstaat Beweise oder ernsthafte sachliche Anhaltspunkte dafür hat, dass der Drittstaatsangehörige seinen Aufenthalt zu anderen Zwecken nutzen würde als jene, für die er die Zulassung beantragt (vgl. BT-Drucks. 18/11136, Seite 54). Nach dem 41. Erwägungsgrund der Richtlinie 2016/801 sollten die Mitgliedstaaten, wenn Zweifel an von einem Antragsteller vorgebrachten Antragsgründen bestehen, angemessene Prüfungen durchführen oder Nachweise verlangen können, um im Einzelfall die Pläne des Antragstellers in Bezug auf Forschung, Studium, Praktikum, Freiwilligendienst, Schüleraustausch, Bildungsvorhaben oder Au-pair-Tätigkeit zu bewerten und dem Missbrauch und der falschen Anwendung des in dieser Richtlinie festgelegten Verfahrens vorzubeugen. In diesem Zusammenhang kann der Mitgliedstaat auch prüfen, ob der Drittstaatsangehörige tatsächlich beabsichtigt, ein Studium zu absolvieren, oder ob das Verfahren nach der Richtlinie missbräuchlich oder betrügerisch in Anspruch genommen, die Studienabsicht mithin nur vorgetäuscht wird. Dabei steht den Mitgliedstaaten ein Beurteilungsspielraum zu, dessen Ausübung nur darauf zu überprüfen ist, ob die Behörde die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten hat, von einem richtigen Verständnis des anzuwendenden Gesetzesbegriffs ausgegangen ist, den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt hat und sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe gehalten, insbesondere das Willkürverbot nicht verletzt hat (vgl. zur entsprechenden, früher geltenden Regelung in der Richtlinie 2004/114/EG: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. April 2017 - 3 B 20.16 -, juris Rn. 22 m.w.N.; EuGH, Urteil vom 10. September 2014 - C-491/13 -, juris Rn. 33 f.). Hieran gemessen ist die Einschätzung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden, die Antragstellerin habe den Aufenthaltszweck „Studium“ nur vorgeschoben, um sich ein ansonsten verwehrtes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu verschaffen. Zu Recht verweist die Antragsgegnerin darauf, dass die Motivation der Antragstellerin für ein Studium der Betriebswirtschaftslehre Deutschland nicht schlüssig dargelegt ist. So hat die Antragstellerin 2007 in Georgien ein Pädagogikstudium abgeschlossen, aber offenbar nie in diesem Beruf gearbeitet. Nach ihrem im aktuellen Visumsverfahren eingereichten Lebenslauf war sie seitdem - mit erheblichen, teilweise jahrelangen Lücken - als Analytikerin in einem Pharmaunternehmen, Büroleiterin in einer Ölfirma, Kassiererin bei einer Flughafenservicegesellschaft und als Kuratorin tätig. Ihre Behauptung, sie sei „bisher fast immer in Bereichen wie Analytik, Wirtschaft, Finanz, etc.“ tätig gewesen, was auch ihre Leidenschaft sei, ist bei dieser Sachlage nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Dazu kommt, dass die Antragstellerin im Jahr 2016, als sie erfolglos die Erteilung eines Visums zum Besuch eines Sprachkurses in Deutschland beantragt hatte, gegenüber der Botschaft in ihrem Lebenslauf andere Zeiträume und (teilweise) auch andere Berufstätigkeiten angegeben hat. In dem genannten Visumsverfahren im Jahr 2016 hatte die Antragstellerin auf Befragen darüber hinaus erklärt, später in Deutschland Soziologie oder Informatik studieren zu wollen; vorgelegt hatte sie damals außerdem eine Bestätigung über einen Beratungstermin für ein Studium der Integrativen Sozialwissenschaft an der TU Kaiserslautern. Eine nachvollziehbare und ernsthafte Motivation für das nunmehr geplante Studium der Betriebswirtschaftslehre lässt sich bei dieser Sachlage nicht mit der nötigen Sicherheit feststellen. Dazu kommt, dass die Antragstellerin nach den unwidersprochenen Angaben der Antragsgegnerin wenige Tage nach Ablehnung des hier streitgegenständlichen Studienvisums bei der französischen Botschaft in Baku die Erteilung eines Schengenvisums beantragt hat. Dabei hat sie angegeben, eine dreiwöchige Reise nach Frankreich (8. bis 19. September: Paris, 18. bis 29. September: Straßburg) unternehmen zu wollen, und entsprechende Hotelbuchungen vorgelegt. Die Einlassung der Antragstellerin, es habe sich um eine „notgedrungene Maßnahme“ gehandelt, um trotz Ablehnung des Studienvisums noch am Einstufungstest bei der TU Kaiserslautern teilnehmen zu können, mag zutreffend sein. Der Vorgang zeigt indes, dass die Antragstellerin nicht davor zurückschreckt, zur Verwirklichung ihres Reisewunsches im Visumsverfahren unwahre oder jedenfalls in wesentlicher Hinsicht unvollständige Angaben zu machen. Ob darüber hinaus die bei der französischen Botschaft vorgelegte Arbeitsbescheinigung unecht ist, wie die Antragsgegnerin meint, kann hier dahinstehen. Nachhaltig betrieben hat die Antragstellerin in den vergangenen Jahren offenbar die Verbesserung ihrer Deutschkenntnisse. Dies ist allerdings zunächst nur ein Beleg dafür, dass sie ernsthaft beabsichtigt, nach Deutschland zu kommen; der Zweck dieses Aufenthalts lässt sich damit nicht nachweisen. Der Verdacht der Antragsgegnerin, es gehe der Antragstellerin nicht vorrangig um die Aufnahme eines Studiums, sondern um die Begründung eines Aufenthaltes bei ihrer in Kaiserslautern lebenden und arbeitenden Schwester, ist nicht von der Hand zu weisen. Die Versagung des beantragten Visums ist bei dieser Sachlage nicht beurteilungsfehlerhaft, insbesondere nicht willkürlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO, wobei es nicht der Billigkeit entsprach, der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese keinen eigenen Antrag gestellt und sich so keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.