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Urteil

5 K 58.16

VG Berlin 5. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Eine (zunächst) dreimonatige Abordnung eines Richters ist keine Personalmaßnahme, für die die Zuständigkeit der Gesamtfrauenvertreterin der Berliner Justiz nach § 18 a Abs 4 S 1 LGG (juris:  GleichstG BE 2010) gegeben ist.(Rn.29) 2. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob das Berliner Landesgleichstellungsgesetz auf die Berliner Richterinnen und Richter überhaupt Anwendung findet.(Rn.22)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine (zunächst) dreimonatige Abordnung eines Richters ist keine Personalmaßnahme, für die die Zuständigkeit der Gesamtfrauenvertreterin der Berliner Justiz nach § 18 a Abs 4 S 1 LGG (juris: GleichstG BE 2010) gegeben ist.(Rn.29) 2. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob das Berliner Landesgleichstellungsgesetz auf die Berliner Richterinnen und Richter überhaupt Anwendung findet.(Rn.22) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Streitgegenstand ist nicht die Beteiligung der Klägerin am Interessenbekundungs- und Auswahlverfahren selbst. Vielmehr geht es darum, ob die Auskünfte, die der Beklagte im Rahmen der – das Ergebnis des Interessenbekundungs- und Auswahlverfahrens vollziehenden – Abordnung geben muss, sich auch auf das vorhergegangene Interessenbekundungs- und Auswahlverfahrens beziehen. Die solchermaßen verstandene Klage bleibt ohne Erfolg. A. Sie ist zwar zulässig. Die Statthaftigkeit der Feststellungsklage ergibt sich aus § 18 a Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 20 Satz 1 des Landesgleichstellungsgesetzes (LGG) in der Fassung vom 18. November 2010 (GVBl. S. 502). Danach kann die (Gesamt-) Frauenvertreterin das Verwaltungsgericht anrufen, um geltend zu machen, dass eine Dienststelle ihre Rechte aus diesem Gesetz verletzt hat. Es handelt sich um einen gesetzlich besonders ausgeformten Organstreit, dessen Gegenstand auf die Feststellung eines konkreten Rechtsverstoßes durch ein bestimmtes Handeln oder Unterlassen der Dienststellenleitung beschränkt ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Juni 2013 – 4 B 31.12 – juris Rn. 15; vgl. zu der im wesentlichen gleichlautenden Bestimmung des § 22 Abs. 3 Nr. 1 BGleiG a. F.: BVerwG, Urteil vom 8. April 2010 – 6 C 3/09 – juris Rn. 12). Richtiger Beklagter ist der Senator als derjenige, dem die behauptete Rechtsverletzung angelastet wird. Die Klagebefugnis (entsprechend § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]) sowie das Feststellungsinteresse (§ 43 Abs. 1 VwGO) der Klägerin ergeben sich daraus, dass die von ihr geltend gemachte Rechtsverletzung jedenfalls möglich und ihre Wiederholung nicht ausgeschlossen erscheint. Auch nach Vollziehung der streitgegenständlichen Abordnung ist zwischen den Beteiligten streitig, welche Auskünfte der Beklagte der Klägerin bei Abordnungen in oder aus deren Geschäftsbereich geben muss. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage ist gegeben. Insbesondere hat die Klägerin das regelmäßig vor Klageerhebung durchzuführende Beanstandungsverfahren (vgl. Urteil der Kammer vom 27. Februar 2014 – 5 K 75.12 – juris Rn. 24 f.) ordnungsgemäß eingeleitet und damit das ihr gemäß § 18 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 18 a Abs. 4 Satz 2 LGG Obliegende getan. Die nach § 18 Abs. 2 LGG zuständige Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen hat die Beanstandung nach Vollziehung der Abordnung allerdings für erledigt erachtet und weder einen weiteren Entscheidungsvorschlag gemacht noch den Vorgang der Personalkommission des Senats vorgelegt, wie dies § 18 Abs. 2 und 4 LGG vorsehen (zweite Stufe des Beanstandungsverfahrens). Ob die Begründung der Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen zutreffend ist, dass sich die Vorlage erübrigt habe, weil sich die beanstandete Maßnahme nach der Abordnung des ausgewählten Richters an die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz erledigt habe (so auch die früher zuständige 25. Kammer des Gerichts, vgl. Urteil vom 2. November 1999 – 25 A 323.95 – Urteilsabdruck S. 9), kann dahinstehen. Maßgeblich ist insoweit, dass die Klägerin auf die (Nicht-) Auslösung der zweiten Stufe des Beanstandungsverfahrens keinen Einfluss hatte. Dann darf ihr die Tatsache, dass das Beanstandungsverfahren von dritter Stelle nur unvollständig durchgeführt worden ist, nicht zum Nachteil gereichen. B. Die Klage ist indes nicht begründet. Der Beklagte hat die Klägerin in ihren organschaftlichen Rechten als Gesamtfrauenvertreterin nicht verletzt, indem er ihr die begehrten Auskünfte zum Interessenbekundungs- und Auswahlverfahren, das zur Abordnung des Richters D... führte, nicht erteilt hat. Nach der für das klägerische Begehren einzig in Betracht kommenden Rechtsgrundlage der § 18 a Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 und 2 LGG war die Klägerin als Gesamtfrauenvertreterin der Berliner Justiz bei der Abordnung eines Richters auf Probe aus dem Geschäftsbereich des Kammergerichts an die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz nicht zu beteiligen. Dabei kann dahinstehen, ob der Anwendungsbereich des Gesetzes für die Landesrichterinnen und -richter eröffnet ist (dazu I.), weil sich auch aus dem Landesgleichstellungsgesetz eine Zuständigkeit der Klägerin nicht ergibt (dazu II.). I. Ob das Landesgleichstellungsgesetz auf die Berliner Richterinnen und Richter Anwendung findet, kann hier offenbleiben. Ausweislich seines § 1 gilt das Landesgleichstellungsgesetz für die Berliner Verwaltung (§ 2 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes), für landesunmittelbare öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten und Stiftungen (§ 28 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes), für die Gerichte des Landes Berlin, für den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin, den Rechnungshof von Berlin und den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit. Anders als der auf diese Weise definierte „sachliche“ Geltungsbereich des Gesetzes ist der „personelle“ Geltungsbereich im Landesgleichstellungsgesetz nicht festgelegt. Es lässt sich lediglich mittelbar erkennen, dass das Gesetz für die „Beschäftigten“ in den in § 1 genannten Dienststellen gelten soll (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1; § 9 Abs. 1 und 2; § 10 Abs. 1 bis 4; § 11 LGG; vgl. auch § 16 a LGG, wonach wahlberechtigt und wählbar „alle weiblichen Beschäftigten“ der Dienststelle sind). Der Begriff der „Beschäftigten“ ist im Landesgleichstellungsgesetz – anders als etwa im Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642, 643) – nicht definiert. Es versteht sich nicht von selbst, dass dazu neben Beamtinnen und Arbeitnehmerinnen auch Richterinnen gehören (so ausdrücklich § 3 Nr. 4 BGleiG; in diesem Sinne für das Landesgleichstellungsgesetz allerdings auch das Urteil der Kammer vom 3. Mai 2013 – 5 K 441.12 – juris Rn. 20). So sind etwa nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes nur Beamte und Arbeitnehmer, nicht hingegen Richter, wenn sie nicht für eine Verwaltungstätigkeit abgeordnet sind (§ 4 Abs. 1 BPersVG). Dies gilt, obwohl auch in den Gerichten des Bundes Personalvertretungen gebildet werden (§ 1 Satz 1 BPersVG). Dass das Landesgleichstellungsgesetz sich „für die Gerichte des Landes Berlin“ Geltung beimisst, bedeutet deshalb nicht, dass das Gesetz für alle dort tätigen Berufsgruppen (Arbeitnehmer, Beamte und Richter) gelten muss. Die Ausführungsvorschriften zum Landesgleichstellungsgesetz (AVLGG) vom 6. Mai 2015 (Amtsblatt S. 1058 ff. [1073]) geben dazu keinen Aufschluss. Einerseits sollen Beschäftigte im Sinne des Landesgleichstellungsgesetzes nur die Beamtinnen und Beamte sowie die tariflich und mit außertariflichen Arbeitsverträgen beschäftigten Dienstkräfte des Landes Berlin einschließlich der Beschäftigten der landesunmittelbaren öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sein; die Berliner Richterinnen und Richter werden nicht erwähnt (vgl. AVLGG, dort Absatz 2 zu § 1 LGG). Andererseits wird für den Zeitpunkt der Beteiligung der Frauenvertreterin (vgl. AVLGG, dort Absatz 2 zu § 17 Abs. 2 LGG „Zeitpunkt der Beteiligung“) und bei der Zuständigkeitsabgrenzung zwischen der (örtlichen) Frauenvertreterin und der Gesamtfrauenvertreterin (vgl. AVLGG, dort Absatz 6 zu § 18 a LGG) ohne weiteres auf richtervertretungsrechtliche Regelungen Bezug genommen. Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift ist ebenfalls nicht eindeutig. Die „Gerichte des Landes Berlin“ wurden durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Landesgleichstellungsgesetzes vom 18. November 2010 (GVBl. S. 502) in § 1 LGG eingefügt. Ein im Gesetzentwurf vorgesehener § 1 Abs. 2 LGG („Dieses Gesetz gilt für Beamtinnen und Beamte, Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter, Richterinnen und Richter sowie zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte unabhängig von der Rechtsform der Einrichtung gemäß § 1 Absatz 1, in der sie beschäftigt sind.“, vgl. dazu Abgeordnetenhaus von Berlin, Drucksache 16/3267 S. 21) wurde im Gesetzgebungsverfahren ohne erkennbare Begründung gestrichen, wobei die Abgeordneten davon auszugehen schienen, dass erst § 1 Abs. 2 den Geltungsbereich des Landesgleichstellungsgesetzes auch auf die Richterinnen und Richter erstreckt hätte (vgl. Wortprotokoll des Ausschusses für Wirtschaft, Technologie und Frauen 16/65 vom 6. September 2010 S. 16). Auch die damalige Senatorin für Justiz schien nach der Streichung des vorgeschlagenen Absatzes 2 davon auszugehen, dass die Richterinnen und Richter dem Anwendungsbereich des Landesgleichstellungsgesetzes auch weiterhin nicht unterfallen, was sie bedauerte (vgl. Inhaltsprotokoll des Rechtsausschusses 16/66 vom 3. November 2010 S. 5). II. Diese Frage braucht hier indes nicht abschließend beantwortet zu werden, weil sich auch aus dem Landesgleichstellungsgesetz die Zuständigkeit der Klägerin nicht ergibt. Die Gesamtfrauenvertreterin ist nach dem Landesgleichstellungsgesetz zu wählen für diejenigen Dienststellen im Sinne des Personalvertretungsgesetzes, die einen Gesamtpersonalrat bilden (§ 18 a Abs. 1 Satz 1 LGG); dazu gehört auch die Gesamtheit der der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz unterstehenden Gerichte und Behörden (§ 50 Abs. 1 Nr. 2 des Personalvertretungsgesetzes Berlin – PersVG). Die Gesamtfrauenvertreterin ist zuständig für die Beteiligung an den Angelegenheiten, an denen der Gesamtpersonalrat zu beteiligen ist, sowie für die Beteiligung bei allen sozialen, organisatorischen und personellen Maßnahmen, für die die Zuständigkeit einer Frauenvertreterin nicht gegeben ist, sowie für Angelegenheiten, für die die Zuständigkeit des Hauptpersonalrats begründet wurde (§ 18 a Abs. 4 Satz 1 LGG). 1. Die Zuständigkeit der Klägerin ergibt sich nicht aus der ersten und dritten Variante der letztgenannten Vorschrift. Weder der Gesamt- noch der Hauptpersonalrat waren hier zu beteiligen, weil es sich nicht um eine personalvertretungsrechtliche, sondern um eine richterrechtliche Personalmaßnahme handelte (dazu a.). Eine analoge Anwendung der Norm auf die Richtervertretungen scheidet bereits grundsätzlich aus, weil es sowohl an einer planwidrigen Regelungslücke als auch der notwendigen Vergleichbarkeit zwischen den Personalvertretungsgremien und Richtervertretungen fehlt (dazu b.). Darüber hinaus handelte es sich vorliegend richter- wie personalvertretungsrechtlich nicht um eine beteiligungspflichtige Maßnahme (dazu c.). a. Auf Personalmaßnahmen betreffend die Richter des Landes Berlin findet nicht das Personalvertretungsgesetz Berlin (vgl. §§ 3 und 4 PersVG), sondern das Berliner Richtergesetz Anwendung (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 RiGBln). Die dortigen Gremien „Richterrat“ (§§ 33 ff. RiGBln) und „Präsidialrat“ (§§ 57 ff. RiGBln) werden in § 18 a Abs. 4 Satz 1 LGG nicht genannt. b. Entgegen den Ausführungsvorschriften zum Landesgleichstellungsgesetz (AVLGG, dort Absatz 6 zu § 18 a LGG) ist § 18 a Abs. 4 LGG nicht analog auf Angelegenheiten anzuwenden, an denen nach den Vorschriften des Berliner Richtergesetzes ein Gesamtrichter- oder Gesamtstaatsanwaltsrat, ein Präsidialrat oder der Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat zu beteiligen ist, also insbesondere auch auf Personalmaßnahmen, die Richter oder Staatsanwälte betreffen. Die analoge Anwendung der von einer Norm angeordneten Rechtsfolge auf Sachverhalte, die dieser Norm nicht unterfallen, setzt eine planwidrige Regelungslücke sowie eine vergleichbare Interessenlage voraus. Der Anwendungsbereich der Norm muss wegen eines versehentlichen, mit dem Normzweck unvereinbaren Regelungsversäumnisses des Normgebers unvollständig sein. Eine derartige Lücke darf von den Gerichten im Wege der Analogie geschlossen werden, wenn sich aufgrund der gesamten Umstände feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er diesen bedacht hätte (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23. April 2015 – 2 C 35.13 – juris Rn. 23). Daran fehlt es. Bereits eine planwidrige Regelungslücke lässt sich nicht feststellen. Ist schon nicht hinreichend klar, ob das Landesgleichstellungsgesetz überhaupt auf Richterinnen und Richter anzuwenden ist (siehe oben I.), ist erst recht unsicher, ob der Gesetzgeber die Zuständigkeit der Gesamtfrauenvertreterin nicht bewusst auf Personalangelegenheiten der Beamten und Angestellten beschränkt hat. Das kann hier aber auch dahinstehen. Denn es fehlt jedenfalls an der für eine Analogie erforderlichen vergleichbaren Interessenlage. Die in § 18 a Abs. 4 Satz 1 LGG genannten personalvertretungsrechtlichen Gremien sind aus verfassungsrechtlichen Gründen mit den Organen der Richtervertretungen nicht vergleichbar. Das Richteramt ist ein vom Beamtenverhältnis wesensverschiedenes Dienstverhältnis. Die spezialgesetzlichen Regelungen des Berliner Richtergesetzes über die besondere Art der Beteiligung bei Personalmaßnahmen, die Richterinnen und Richter betreffen, schließen eine Mitbestimmung nach den allgemeinen Regelungen des Personalvertretungsgesetzes aus (vgl. zum Deutschen Richtergesetz: BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 1975 – 2 BvL 7/74 – juris Rn. 25; BVerwG, Beschluss vom 29. März 1993 – 6 P 19/91 – juris 2. Leitsatz und Rn. 8). Der Präsidialrat ist ein Organ, das nach Zusammensetzung, Aufgaben und Beteiligungsrechten mit dem Gesamtpersonalrat und dem Hauptpersonalrat nicht ohne weiteres vergleichbar ist. Aus den verfassungsrechtlichen Prinzipien der Unabhängigkeit und Gewaltenteilung ergeben sich für das Richtervertretungsrecht nämlich Besonderheiten, die auch dem Gesetzgeber bekannt sind. Richter sind der Exekutive gegenüber weitgehend unabhängig. Außerdem stehen sie unter einem besonderen verfassungsrechtlichen Unabhängigkeitsschutz (vgl. Art. 97 Abs. 2 GG). Schließlich sind die Vertretungen der Richter sowohl Interessenvertretungen des Berufsstandes als auch Organe der Dritten Gewalt. Folgerichtig hat der Gesetzgeber eine von Verfassungs wegen gebotene (vgl. BVerfG a. a. O.) Zweiteilung der Richtervertretung nach den jeweils unterschiedlichen Mandaten vorgenommen: Der Richterrat ist die Vertretung der Richter zur Wahrung vorwiegend der persönlichen Interessen der Richter in ihrem Beruf und insoweit der gesamten Interessen des Berufsstands. Der Präsidialrat ist die Vertretung der Richter als Organe der Rechtsprechung zur Wahrung der Rechte der Dritten Gewalt insbesondere gegenüber der Exekutive (vgl. zum Ganzen: Fürst, in: GKÖD, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Richterrecht und Wehrrecht, Teil 4 Richterrecht, T vor § 49 DRiG Rn. 4 und 11-13). c. Unabhängig davon hätte die Zuständigkeit der Klägerin auch dann nicht bestanden, wenn man von einer (entsprechenden) Anwendbarkeit der Regelungen des Berliner Richtergesetzes oder des Personalvertretungsgesetzes Berlin ausgehen wollte. Weder der Richter- oder Präsidialrat noch der Gesamt- oder Hauptpersonalrat war bei der dem Streit zugrundeliegenden Einzelpersonalmaßnahme zu beteiligen. aa. Insbesondere bestand vorliegend keine rechtliche Verpflichtung, den Präsidialrat bei dem Kammergericht – wie tatsächlich geschehen – zu beteiligen. Der Präsidialrat ist nach § 60 Abs. 1 Nr. 5 RiGBln erst bei Abordnungen ab einer Dauer von sechs Monaten zu beteiligen. Zwar dürfte hier trotz des Wechsels von der Judikative in die Exekutive eine Abordnung im richter- und personalvertretungsrechtlichen Sinn vorliegen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 12. September 2002 – 6 P 11/01 – juris Rn. 15 ff.), weil bei Landesbeamten die Abordnung zu einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit zulässig ist (vgl. § 27 Abs. 2 LBG und § 14 Abs. 2 BeamtStG, für Bundesbeamte vgl. § 27 Abs. 2 BBG; anders zum früheren Recht: BVerwG, Beschluss vom 29. März 1993 – 6 P 19/91 – juris Rn. 9 und 10). Der Präsidialrat war hier jedoch nicht mit einer Abordnung befasst, die die Dauer von sechs Monaten überstieg. Vielmehr war die Abordnung zunächst auf drei Monate befristet. Sie diente auch nicht dem Ziel der Versetzung. Damit war sie zunächst nicht beteiligungspflichtig. Daran ändert auch nichts, dass die Abordnung auf insgesamt ein Jahr verlängert werden sollte. Der Präsidialrat ist dann (erst) bei der Verlängerungsentscheidung zu beteiligen (vgl. zum Personalvertretungsrecht: BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 1980 – 6 P 87/78 – juris Rn. 29; vgl. auch § 86 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 PersVG). bb. Auch der Gesamt- oder der Hauptpersonalrat waren bei der (streitgegenständlichen) Einzelpersonalmaßnahme nicht zu beteiligen. Dies gilt – wie dargestellt – schon deswegen, weil für die Abordnung eines Richters das Personalvertretungsgesetz nicht gilt. Unabhängig davon wäre die vorliegende Abordnung auch dann nicht personalvertretungsrechtlich beteiligungspflichtig, wenn es sich um einen Beamten gehandelt hätte. Vorliegend fehlt es zum einen nicht nur richtervertretungsrechtlich (siehe oben), sondern auch personalvertretungsrechtlich an einem beteiligungspflichtigen Tatbestand. Der Personalrat bestimmt erst bei Abordnungen für eine Dauer von mehr als drei Monaten mit (vgl. § 86 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 PersVG). Da die Abordnung hier auf drei Monate befristet war (siehe oben), war sie zunächst nicht beteiligungspflichtig. Zum anderen sind weder der Gesamt- noch der Hauptpersonalrat für Einzelpersonalangelegenheiten ohne grundsätzliche Bedeutung zuständig (vgl. § 54 Abs. 1 und § 59 PersVG). Bei der streitgegenständlichen Abordnung eines Richters (auf Probe) aus dem Geschäftsbereich des Kammergerichts an die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz ist vielmehr nur der örtliche Personalrat der abgebenden Dienststelle zu beteiligen. Anders als die Klägerin meint, fehlt es (auch) personalvertretungsrechtlich an einem dienststellenübergreifenden Bezug. Der Berliner Gesetzgeber hat in § 86 Abs. 3 Satz 2 PersVG deutlich gemacht, dass nur bei Versetzungen, nicht indes bei Abordnungen, sowohl der Personalrat der aufnehmenden als auch der abgebenden Dienststelle zu beteiligen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2003 – 6 P 19/01 – juris Rn. 13 ff.). Soweit hierzu Ausnahmekonstellationen wie die Abordnung mit dem Ziel der Versetzung, die Abordnung einer Dienstkraft mit entscheidendem Einfluss auf die Organisation in der aufnehmenden Dienststelle oder die Abordnung auf Anordnung einer (der abgebenden und der aufnehmenden Dienststelle) übergeordneten Dienststelle diskutiert werden (vgl. Germelmann / Binkert / Germelmann, PersVG Berlin, 3. Auflage, § 86 Rn. 92-95; Weber, Das Recht der Personalvertretung in Berlin, Rn. 240 f.), sind diese vorliegend nicht einschlägig. 2. Die Voraussetzungen der zweiten Variante von § 18 a Abs. 4 Satz 1 LGG sind ebenfalls nicht erfüllt. a. Danach ist die Gesamtfrauenvertreterin zuständig für die Beteiligung bei allen sozialen, organisatorischen und personellen Maßnahmen, für die die Zuständigkeit einer Frauenvertreterin nicht gegeben ist. Diesen Normtext versteht die Kammer so, dass der Gesetzgeber die Zuständigkeit der Gesamtfrauenvertreterin für den Fall angeordnet hat, dass die Zuständigkeit keiner (anderen) Frauenvertreterin gegeben ist. aa. Die Ansicht der Klägerin, dass es (allein) auf den dienststellenübergreifenden Charakter der Maßnahme ankomme (so auch AVLGG, dort Absatz 3 zu § 18 a LGG) und sie immer dann zuständig sei, wenn keine oder mehr als eine (örtliche) Frauenvertreterin betroffen sei, findet im Gesetzeswortlaut keine Stütze. Dann hätte der Gesetzgeber regeln müssen, dass die Zuständigkeit der Gesamtfrauenvertreterin gegeben ist, wenn die Zuständigkeit keiner oder mehrerer Frauenvertreterin(nen) gegeben ist. Dies hat er aber nicht getan. bb. Gegen die Ansicht der Klägerin spricht zudem die Binnensystematik des § 18 a Abs. 4 Satz 1 LGG, die obsolet wäre, wenn die Gesamtfrauenvertreterin immer dann zuständig wäre, wenn mehrere Dienststellen betroffen sind. Die Zuständigkeit der Gesamtfrauenvertreterin nach der ersten und der dritten Variante des § 18 a Abs. 4 Satz 1 LGG folgt den Beteiligungsrechten des Gesamt- und des Hauptpersonalrats. Wie bereits ausgeführt sind diese Gremien personalvertretungsrechtlich in Abgrenzung zu den Personalräten in den einzelnen Dienststellen – mit Ausnahme von Einzelpersonalmaßnahmen – für Angelegenheiten mit dienststellenübergreifendem Bezug zuständig (vgl. § 54 Abs. 1 und § 59 PersVG). Nach dem klägerischen Normverständnis hätte es der ersten und dritten Variante nicht bedurft, wenn die zweite Variante die Zuständigkeit der Gesamtfrauenvertreterin in allen Fällen der Betroffenheit von mehreren Dienststellen begründen würde. Außerdem stünde die zweite Variante in einem Wertungswiderspruch zu den beiden anderen Varianten, die die Beteiligung übergeordneter Gremien bei Einzelpersonalmaßnahmen im Allgemeinen gerade ausschließen, deren operative Beteiligung an Personalmaßnahmen im Grundsatz also nicht vorsehen. cc. Die Argumentation der Klägerin lässt sich auch nicht durch normübergreifende systematische Erwägungen stützen, denn das Landesgleichstellungsgesetz lässt ein stringentes Rangverhältnis und eine Abgrenzung zwischen den Kompetenzen der Gesamtfrauenvertreterin und der örtlichen Frauenvertreterin vermissen. Der Gesetzgeber hat zur Begründung der Zuständigkeit der Gesamtfrauenvertreterin in der zweiten Variante des § 18 a Abs. 4 Satz 1 LGG ein negatives Tatbestandsmerkmal formuliert („Zuständigkeit einer Frauenvertreterin nicht gegeben“), ohne im Landesgleichstellungsgesetz die Zuständigkeit der örtlichen Frauenvertreterin positiv geregelt zu haben. Die Zuständigkeit der jeweiligen Frauenvertreterin wird an zwei Stellen des Gesetzes lediglich ohne weiteres vorausgesetzt (vgl. § 4 Abs. 8; § 17 Abs. 4 LGG), ansonsten nicht normiert. Während sich die fehlende positive Regelung in Fällen von Maßnahmen innerhalb einer Dienststelle mit dem Argument, es liege in der Natur der Sache, dass die Frauenvertreterin der jeweiligen Dienststelle zuständig sei, noch beheben lassen könnte, stößt das Gericht in Fällen wie hier, in denen mehrere Dienststellen betroffen sind, an die Grenzen der Auslegung. Anders als die Klägerin meint und die Ausführungsvorschriften zum Landesgleichstellungsgesetz suggerieren, ist die Begründung der Zuständigkeit (auch oder nur?) der Gesamtfrauenvertreterin in Fällen mit dienststellenübergreifendem Bezug zwar ein mögliches, aber keineswegs das einzig denkbare Modell gesetzlicher Gestaltung, wie beispielsweise das Berliner Personalvertretungsgesetz und das Bundesgleichstellungsgesetz zeigen. Das Personalvertretungsgesetz, an dem sich das Landesgleichstellungsgesetz in mehreren Punkten orientiert, folgt einem dezentralen Modell und grenzt die Zuständigkeiten der Stufengremien voneinander ab. Dort sind primär die Personalräte in den jeweiligen Dienststellen zuständig; dies gilt insbesondere für Einzelpersonalmaßnahmen (vgl. nochmals §§ 54, 59 PersVG). Im Übrigen stehen die Zuständigkeiten der Stufengremien in einem Ausschließlichkeitsverhältnis; kumulative Zuständigkeiten werden im Personalvertretungsgesetz nicht begründet. Das Bundesgleichstellungsgesetz sieht für den Fall von Entscheidungen, die mehrere Dienststellen betreffen, vor, dass jede beteiligte Dienststelle die für sie zuständige Gleichstellungsbeauftragte an dem bei ihr anhängigen Teilverfahren zu beteiligen hat (vgl. § 32 Abs. 4 Satz 1 BGleiG); eine der Gesamtfrauenvertreterin vergleichbare Funktion enthält das Bundesgleichstellungsgesetz nicht. dd. Die dogmatischen Unklarheiten bezüglich des Rangverhältnisses und der Kompetenzen der Gesamtfrauenvertreterin und der Frauenvertreterinnen in den einzelnen Dienststellen lassen sich auch nicht durch Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte des § 18 a LGG auflösen. aaa. Im ursprünglichen Landesantidiskriminierungsgesetz (LADG) vom 31. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 8), welches mit dem Gesetz zur Änderung des Landesantidiskriminierungsgesetzes (1. Änderungsgesetz) vom 13. April 1993 (GVBl. S. 181) in Landesgleichstellungsgesetz (LGG) umbenannt wurde, war die Funktion der Gesamtfrauenvertreterin nicht enthalten; es gab nur die örtlichen Frauenvertreterinnen in den Einrichtungen nach § 1 LADG. bbb. Mit Artikel X Nummer 2 des Gesetzes über die Neuorganisation der Schulaufsicht und die Errichtung eines Landesschulamtes in Berlin vom 26. Januar 1995 (GVBl. S. 26 [33]) wurde § 18 a LGG eingeführt und das Amt der Gesamtfrauenvertreterin beim – damals neugegründeten und 2002 wieder aufgelösten – Landesschulamt geschaffen. Danach war die Gesamtfrauenvertreterin zunächst zuständig für die Beteiligung an den Angelegenheiten, an denen der Gesamtpersonalrat zu beteiligen ist, sowie für die Beteiligung bei allen die weiblichen Dienstkräfte betreffenden sozialen Maßnahmen und bei allen personellen Maßnahmen, für die die Zuständigkeit einer Frauenvertreterin nicht gegeben ist. Im Geschäftsbereich des Landesschulamts gab es damals Frauenvertreterinnen für die in den bezirklichen Schulen, in den berufsbildenden Schulen und beim Landesschulamt tätigen Dienstkräfte sowie für die Studienreferendare und Lehreranwärter (vgl. § 23 LGG in der Fassung vom 13. April 1993 i. V. m. der Anlage zu § 5 Abs. 1 des Personalvertretungsgesetz (PersVG) in der Fassung vom 14. Juli 1994). Im Gesetzentwurf war § 18 a LGG allerdings noch nicht enthalten (vgl. Abgeordnetenhaus von Berlin, Drucksache 12/4910 S. 7). Die Vorschrift wurde erst auf die übereinstimmenden Änderungsanträge der damaligen Regierungsfraktionen SPD und CDU sowie der Fraktion Bündnis 90/GRÜNE in den Gesetzestext aufgenommen (vgl. Beschluss- und Inhaltsprotokoll 12/52 des Ausschusses für Frauenfragen vom 11. Januar 1995, das Beschluss- und Inhaltsprotokoll 12/62 des Ausschusses für Schulwesen vom 12. Januar 1995 und die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Schulwesen vom 12. Januar 1995, Abgeordnetenhaus von Berlin, Drucksache 12/5158 S. 4). Eine nachvollziehbare und rechtlich fundierte Begründung für die Schaffung des Amtes der Gesamtfrauenvertreterin im Allgemeinen und deren Zuständigkeiten im Besonderen lässt sich weder den genannten Gesetzesmaterialien noch dem abschließenden Plenarprotokoll 12/79 vom 19. Januar 1995 (S. 6801-6813) entnehmen. ccc. Mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Landesgleichstellungsgesetzes vom 10. Juni 1998 (GVBl. S. 132) wurde die Beschränkung der Gesamtfrauenvertreterin auf den Geschäftsbereich des Landesschulamts gestrichen und mit Ausnahme der Hochschulen auf alle Dienststellen erstreckt, die einen Gesamtpersonalrat bilden. Hinsichtlich der Zuständigkeit der Gesamtfrauenvertreterin wurde ergänzend geregelt, dass sie nicht nur bei sozialen und personellen, sondern auch organisatorischen Maßnahmen sowie bei Angelegenheiten, für die die Zuständigkeit des Hauptpersonalrats begründet wurde, zu beteiligen sei. Der ursprüngliche Antrag zur Gesetzesänderung der Fraktion Bündnis 90/GRÜNE hatte der Sache nach zwar vorgesehen, dass die Gesamtfrauenvertreterin auch bei Angelegenheiten beteiligt werden soll, die mehrere Dienststellen betreffen, war jedoch semantisch unverständlich (vgl. Abgeordnetenhaus von Berlin, Drucksache 13/1651). ee. Nach alldem können die klägerischen Erwägungen zu Sinn und Zweck des Landesgleichstellungsgesetzes nicht zuständigkeitsbegründend wirken. Wortlaut, Systematik und Gesetzeshistorie geben nichts dafür her, dass der Gesetzgeber für die Gesamtfrauenvertreterin eine übergeordnete umfassende Zuständigkeit geregelt hätte, wie dies die Klägerin für sinnvoll erachtet. Soweit die Klägerin im Übrigen meint, das Landesgleichstellungsgesetz wolle ausschließen, dass eine Maßnahme im Sinne des Gesetzes ohne Beteiligung einer Frauenvertreterin durchgeführt werde, ist dem einerseits durch die umfassende Beteiligung der örtlichen Frauenvertreterinnen genügt, andererseits aber nichts zur Begründung einer wie auch immer gearteten Zuständigkeit der Gesamtfrauenvertreterin gesagt. Deren Beteiligung ist jedenfalls unter den Voraussetzungen der ersten und dritten Variante des § 18 a Abs. 4 Satz 1 LGG gegeben; damit läuft die Vorschrift nicht leer, auch wenn der Anwendungsbereich ihrer zweiten Variante unklar bleibt. b. Auf Basis des oben dargelegten Normverständnisses besteht im vorliegenden Fall keine Zuständigkeit der Klägerin, weil die Zuständigkeit jedenfalls einer örtlichen Frauenvertreterin gegeben ist. Ob dies die Frauenvertreterin des abgebenden Gerichts als derjenigen Dienststelle, auf die sich die Maßnahme auswirkt, oder die Frauenvertreterin der die Maßnahme veranlassenden und den Richter aufnehmenden Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz, die hier im Rahmen des Interessenbekundungs- und Auswahlverfahrens beteiligt wurde, ist, braucht dabei nicht entschieden zu werden. Da die Klägerin schon keinen Anspruch auf Beteiligung hatte, braucht die zwischen den Beteiligten hauptsächlich streitige Frage über Art und Umfang der Auskünfte nicht entschieden zu werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das vorliegende Verfahren wirft verschiedene bislang noch nicht obergerichtlich geklärte Rechtsfragen auf, insbesondere ob die Gesamtfrauenvertreterin bei dienststellenübergreifenden (Einzel-) Personalmaßnahmen betreffend die Landesrichterinnen und -richter zu beteiligen ist. Die Klärung dieser Zweifelsfrage ist mit Rücksicht auf die Wiederholung ähnlicher Fälle notwendig. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5 000 Euro festgesetzt. Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Beklagten, die Klägerin frühzeitig und umfassend über die Abordnung eines Richters auf Probe vom Kammergericht an die (damalige) Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz zu beteiligen und ihr in diesem Zusammenhang auch Auskünfte zum vorhergegangen Interessenbekundungs- und Auswahlverfahren zu erteilen. Anfang Dezember 2014 initiierte die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz in Abstimmung mit der dortigen Frauenvertreterin ein Interessenbekundungsverfahren zur Besetzung eines vakanten Aufgabengebietes. Unter den vier Bewerbern, die sich gemeldet hatten, wurde nach Auswertung der Bewerbungsunterlagen und Durchführung der Vorstellungsgespräche, an denen die Frauenvertreterin bei der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz beteiligt war, der Richter D... ausgewählt. Am 25. März 2015 wurde der Klägerin durch den Präsidialrat beim Kammergericht, der von der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz einbezogen worden war, mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den oben genannten Richter mit Wirkung vom 1. April 2015 für die Dauer von zunächst drei Monaten an die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz abzuordnen; die Abordnung solle auf insgesamt ein Jahr verlängert werden. Daraufhin wandte sich die Klägerin noch am selben Tag an den Präsidialrat beim Kammergericht. Sie bat um umfassende Informationen über das Besetzungsverfahren und stellte detaillierte Fragen zum Interessenbekundungsverfahren, zu Inhalt und Ablauf des Besetzungsverfahrens sowie zu den Bewerbern. Sie fragte insbesondere nach Bewerbungsrücknahmen sowie danach, ob die Kriterien der Bestenauslese beachtet und die örtlichen Frauenvertreterinnen beteiligt worden seien. Schließlich fragte sie nach Inhalt und Ergebnis der Auswahlgespräche sowie nach dem Vermerk über die Auswahlentscheidung. Die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz, an welche die Klägerin vom Präsidialrat beim Kammergericht verwiesen worden war, verweigerte die Erteilung der begehrten Auskünfte mit Schreiben vom 16. April 2015. Zur Begründung machte sie geltend, dass die Klägerin nur an der Personalmaßnahme der Abordnung zu beteiligen sei, nicht jedoch an dem der Abordnung vorausgegangenen Interessenbekundungs- und Auswahlverfahren. An letzterem sei (nur) die örtliche Frauenvertreterin zu beteiligen; dies sei erfolgt. Eine Zuständigkeitsüberschneidung bzw. ein Instanzenzug zwischen der örtlichen Frauenvertreterin und der Gesamtfrauenvertreterin, die mit der Überprüfung des Interessenbekundungs- und Auswahlverfahrens (auch) durch die Klägerin im Rahmen ihrer Beteiligung bei der Personalmaßnahme der Abordnung eintrete, stehe nicht im Einklang mit dem Landesgleichstellungsgesetz (LGG). Vielmehr lasse sich § 18 a Abs. 4 Satz 1 LGG entnehmen, dass entweder die örtliche oder die Gesamtfrauenvertreterin zuständig sei. In dem von der Klägerin daraufhin eingeleiteten Beanstandungsverfahren teilte die Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen mit, dass das Beanstandungsverfahren als erledigt betrachtet werde, weil die Abordnung bereits stattgefunden habe. Obgleich sie darauf hinwies, dass eine Beanstandung nicht der nachträglichen Rechtmäßigkeitskontrolle diene, nahm sie zu der beanstandeten Maßnahme dahingehend Stellung, dass die Beanstandung als unbegründet zurückzuweisen wäre. Mit der Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Unter Verweis auf die Ausführungsvorschriften zu § 18 a Abs. 4 LGG macht sie geltend, dass sie in allen Angelegenheiten zu beteiligen sei, an denen nach dem Berliner Richtergesetz (RiGBln) der Präsidialrat zu beteiligen ist; dies sei hier gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 5 RiGBln der Fall. Dies könne dazu führen, dass die Zuständigkeit der Gesamtfrauenvertreterin und der örtlichen Frauenvertreterin nebeneinander bestehe. Die Abordnung habe einen dienststellenübergreifenden Bezug. In Abgrenzung zu den Aufgaben der örtlichen Frauenvertreterin habe sie, die Klägerin, zu prüfen, ob geschäftsbereichsübergreifend unter gleichstellungsrelevanten Aspekten eine chancengleiche Auswahl für die karrierefördernde Abordnung erfolgt sei und die Kriterien der Bestenauslese berücksichtigt worden seien. Das Beteiligungsrecht der Gesamtfrauenvertreterin sei umfassend zu verstehen. Es erstrecke sich auch auf weitergehende Informationen als die in dem Abordnungsvorschlag lediglich enthaltenen Auskünfte (hier: Name der vorgeschlagenen Person, Datum und Zeitraum der geplanten Abordnung sowie aufnehmende Dienststelle), denn nur bei Kenntnis des Inhalts des vorangegangenen Interessenbekundungs- und Auswahlverfahrens könne sie eine inhaltlich fundierte und begründete Stellungnahme abgeben; anderenfalls wäre ihr Recht auf Stellungnahme sinnentleert. In dem Abordnungsvorschlag sei der Klägerin nicht einmal die Stelle beschrieben worden, die der ausgewählte Richter besetzen sollte. Die Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen gehe in ihrer die Beanstandung der Klägerin ablehnenden Stellungnahme irrig davon aus, dass die Klägerin begründete Anhaltspunkte für gleichstellungsrelevante Ungleichgewichte vorlegen müsse, um einen Auskunftsanspruch geltend machen zu können. Dies verkenne die Grundsätze des Landesgleichstellungsgesetzes in eklatanter Weise und würde die Rechte der Gesamtfrauenvertreterin geradezu ad absurdum führen. Es bedürfe vielmehr einer gleichmäßigen umfassenden Beteiligung der Klägerin bei allen personellen Maßnahmen, damit ein einheitlicher Erfahrungshorizont entstehen und das Beteiligungsrecht kompetent wahrgenommen werden könne. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass der Beklagte ihre Rechte nach dem Landesgleichstellungsgesetz verletzt hat, indem er sie nicht rechtzeitig und umfassend am Verfahren betreffend die Abordnung des Richters D... zur Besetzung des Aufgabengebietes I... bei der damaligen Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz beteiligt und die erbetenen Auskünfte zum beabsichtigten Personalvorschlag verweigert hat. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wiederholt seine bereits im Verwaltungsverfahren dargelegte Rechtsauffassung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die hier den aus einem Sammelvorgang kopierten Verwaltungsvorgang enthält (Bl. 50 ff. der Gerichtsakte), und den Verwaltungsvorgang zum Beanstandungsverfahren bei der Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.