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5 K 349.15

VG Berlin 5. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Bei der im Rahmen des  § 56 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG 1992 vorzunehmenden Berechnung des Ruhensbetrages sind grundsätzlich hinsichtlich der anrechnungsfähigen Dienstzeiten nur volle Jahre zu berücksichtigen.(Rn.35) Dieses ergibt sich aus der Auslegung der Norm.(Rn.37) (Rn.38) 2. Grundsätzlich enthält die Ruhensregelung des § 56 BeamtVG einen gesetzlichen Vorbehalt mit dem Inhalt, dass die Ruhensberechnungen keine endgültigen Bescheide darstellen und damit den Vorbehalt einer späteren, auch rückwirkenden Änderung in sich tragen.(Rn.44)
Tenor
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für die Monate Juli und August 2015 weitere Versorgungsbezüge in Höhe von 358,56 Euro zu gewähren. Die Bescheide der Bundesfinanzdirektion Mitte vom 17. Juni und 24. Juli 2015, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 5. November 2015, werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der im Rahmen des § 56 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG 1992 vorzunehmenden Berechnung des Ruhensbetrages sind grundsätzlich hinsichtlich der anrechnungsfähigen Dienstzeiten nur volle Jahre zu berücksichtigen.(Rn.35) Dieses ergibt sich aus der Auslegung der Norm.(Rn.37) (Rn.38) 2. Grundsätzlich enthält die Ruhensregelung des § 56 BeamtVG einen gesetzlichen Vorbehalt mit dem Inhalt, dass die Ruhensberechnungen keine endgültigen Bescheide darstellen und damit den Vorbehalt einer späteren, auch rückwirkenden Änderung in sich tragen.(Rn.44) Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für die Monate Juli und August 2015 weitere Versorgungsbezüge in Höhe von 358,56 Euro zu gewähren. Die Bescheide der Bundesfinanzdirektion Mitte vom 17. Juni und 24. Juli 2015, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 5. November 2015, werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Im Übrigen bleibt die Klage im Wesentlichen ohne Erfolg. Lediglich für die Monate Juli und August 2015 hat der Kläger einen Anspruch hinsichtlich eines Teilbetrages in Höhe von monatlich 179,28 Euro; insoweit sind die angegriffenen Bescheide teilweise rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO (A.). Für die Zeit ab September 2015 steht dem geltend gemachten Anspruch auf höhere Versorgung die Bestandskraft des Bescheides vom 6. November 2015 entgegen (B.). A. Soweit die Monate Juli und August 2015 betroffen sind, sind die angegriffenen Bescheide überwiegend rechtmäßig. I. In formeller Hinsicht begegnen sie keinen Bedenken. Insbesondere war die Bundesfinanzdirektion Mitte für deren Erlass gemäß Anlage 1, Abschnitt A Nr. II und Anlage 2 der Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsverordnung (BeamtVZustVO: gültig bis 31. Dezember 2015 - BGBl. 2015 I Nr. 53, S. 2358 ff.) sachlich und örtlich zuständig. II. Materiell-rechtlich sind die Bescheide und die darin vorgenommenen Berechnungen - auf die im Einzelnen verwiesen wird (vgl. Bl. 7-12 VV 107a/15) - überwiegend ordnungsgemäß. 1. Im rechtlichen Ansatz zutreffend legt die Beklagte ihren Berechnungen gemäß § 69c Abs. 5 Satz 2 BeamtVG die Vorschrift des § 56 Abs.1 Satz 1 BeamtVG 1992 zu Grunde. Nach § 69c Abs. 5 Satz 1 BeamtVG kommt § 56 Abs. 1 BeamtVG in der aktuellen Fassung nur zur Anwendung soweit Zeiten im Sinne von § 56 erstmals nach dem 1. Januar 1999 zurückgelegt wurden. Im Übrigen ist - wie hier (die eine Verwendung i.S.d. § 56 BeamtVG darstellende Tätigkeit des Klägers als K... begann bereits am 1. Oktober 1994) - gemäß § 69c Abs. 5 Satz 2 BeamtVG § 56 BeamtVG 1992 anzuwenden, es sei denn, die Anwendung des § 56 BeamtVG 1994 ist für den Versorgungsempfänger günstiger. Letzteres ist nicht der Fall. Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG 1992 ruht das deutsche Ruhegehalt in Höhe des Betrages, der einer Minderung des Hundertsatzes von 1,875 für jedes im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst vollendete Jahr entspricht. Gemäß § 69c Abs. 5 Satz 4 BeamtVG gilt § 69c Abs. 5 Satz 2 BeamtVG mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 BeamtVG am 1. Januar 2012 mit der Maßgabe, dass in der jeweils anzuwendenden Fassung des § 56 Abs. 1 an die Stelle der Zahl „1,875“ die Zahl „1,79375“ tritt. Demgegenüber bestimmt § 56 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG 1994, dass das deutsche Ruhegehalt eines Ruhestandsbeamten, der aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung erhält, in Höhe des Betrages ruht, um den die Summe aus der zwischen-/überstaatlichen Versorgung und dem deutschen Ruhegehalt die in Absatz 2 genannte Höchstgrenze übersteigt, mindestens jedoch in der Höhe des Betrages, der einer Minderung des Vomhundertsatzes von 1,875 (gemäß § 69c Abs. 5 Satz 4 BeamtVG tritt an die Stelle der Zahl „1,875“ die Zahl „1,79375“) für jedes im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst vollendete Jahr entspricht (= Mindestruhensbetrag). Da § 56 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG 1994 einen Mindestruhensbetrag vorsieht, der sich nach denselben Parametern wie der Ruhensbetrag gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG 1992 errechnet, kann sich die Anwendung des § 56 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG 1994 - jedenfalls im Falle des Klägers - keinesfalls als günstiger gegenüber der Anwendung des § 56 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG 1992 erweisen 2. Bei der im Rahmen von § 56 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG 1992 vorzunehmenden Berechnung des Ruhensbetrages ist der Beklagten jedoch ein Rechtsanwendungsfehler unterlaufen. Unzulässiger Weise hat die Beklagte Dienstzeiten berücksichtigt, die über volle Jahre hinausgehen, indem sie die gesamten 4 Jahre und 343 Tage, in denen der Kläger als K... tätig war, ihren Kalkulationen zu Grunde gelegt hat. Die über die 4 Jahre hinausgehenden 343 Tage hätten jedoch außer Betracht bleiben müssen. Dies ergibt sich bereits eindeutig aus dem Wortlaut von § 56 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG 1992 der bestimmt, dass lediglich vollendete Jahre zu berücksichtigen sind. Auch Sinn und Zweck dieser Regelung bestätigen dieses Ergebnis. Denn bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine Berechnungsregel, die der Vereinfachung dient. Bruchteile des Vomhundertsatzes oder eines Jahres, die sich aus der Berücksichtigung eines Zeitraums von weniger als 365 Tagen ergeben könnten, sollen außer Betracht bleiben (vgl. zur insoweit gleichlautenden Vorschrift des § 55b Abs. 1 Soldatenversorgungsgesetz - SVG - BVerwG, Urteil vom 21. September 2000 - 2 C 28.99 -, juris Rn. 13). Dass § 56 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG 1992 richtigerweise nur in dieser Weise zu verstehen ist, zeigt auch die sich im Wortlaut widerspiegelnde Entstehungsgeschichte der zum 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Neufassung des § 56 BeamtVG. Gegenüber der Formulierung im BeamtVG 1992 heißt es in § 56 BeamtVG in seiner durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 (BT-Drucks. 14/7064) gegebenen Gestalt nunmehr, dass das Ruhegehalt mindestens in Höhe des Betrages ruht, der einer Minderung des Vomhundertsatzes von 1,79375 für jedes Jahr im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst entspricht. Von vollendeten Jahren ist nicht mehr die Rede. Hintergrund dieser Änderung war das ausdrückliche Ziel des Gesetzgebers, (anteilige) Doppelalimentierungen zu vermeiden. Denn während die über volle Jahre hinausgehenden Zeiten einer Verwendung nach § 56 BeamtVG (schon immer) in die Ruhegehaltsberechnung gemäß § 14 BeamtVG einbezogen wurden, waren nach der alten Gesetzeslage bei der Ruhensberechnung nach § 56 BeamtVG 1992 nur vollendete Jahre zu berücksichtigen. Dies führte zu dem (vom Gesetzgeber) unerwünschten Ergebnis, dass sich das deutsche Ruhegehalt einerseits um die über volle Jahre in zwischen-/überstaatlicher Verwendung hinaus absolvierte Zeit erhöhte, gleichzeitig eine entsprechende Minderung durch ein Ruhen für diesen Zeitraum jedoch nicht eintrat. Mit der Gesetzesänderung wollte man gerade diese sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 55 SVG ergebenden Konsequenzen beseitigen (BT-Drucks. 14/7064, S. 40). Dass § 56 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG 1992 in dem oben genannten Sinne zu verstehen ist, bestätigen auch die in der damals aktuellen Kommentarliteratur vertretenen Auffassungen (vgl. etwa Plog/Wiedow, BBG/BeamtVG, Stand April 1994, § 56 BeamtVG Rz. 8). Übergangsvorschriften, die eine Rückwirkung der nunmehr geltenden Spitzberechnung auf den vorliegenden Fall anordnen würden, enthält das BeamtVG nicht. Richtigerweise war daher gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG 1992 ein Ruhenssatz von 7,175 vom Hundert (4 x 1,79375) zu Grunde zu legen, was einem Ruhensbetrag in Höhe von 763,43 Euro und einem Anspruch des Klägers für die Monate Juli und August 2015 von jeweils 179,28 Euro entspricht. 3. Im Übrigen sind die Bescheide rechtmäßig ergangen. Auch die (weiteren) Einwände des Klägers gegen die Berechnung greifen nicht durch: a) Anders als der Kläger meint, steht die Bestandskraft des Versorgungsfestsetzungsbescheides des Auswärtigen Amtes vom 11. Mai 2015 ohne Veranlagung des vom R... gezahlten Kapitalbetrags den Neufestsetzungen unter Berücksichtigung des § 56 BeamtVG durch die Bundesfinanzdirektion Mitte am 17. Juni und 24. Juli (sowie am 6. November) 2015 nicht entgegen. Der Bescheid vom 11. Mai 2015 wurde vielmehr insoweit unter dem expliziten Vorbehalt der Anwendung der Ruhensregelung des § 56 BeamtVG erlassen. Außerdem enthält die Ruhensregelung des § 56 BeamtVG einen gesetzlichen Vorbehalt mit dem Inhalt, dass die Ruhensberechnungen keine endgültigen Bescheide darstellen und damit den Vorbehalt einer späteren - auch rückwirkenden - Änderung in sich tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1992 - 2 C 19.90 -, juris Rn. 19). b) Nicht zu beanstanden ist zudem, dass die gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG 1992 vorzunehmende Minderung auf die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und nicht auf das Ruhegehalt selbst angewendet wurde. Insoweit entspricht es der innergesetzlichen Systematik des BeamtVG, dass der (Vom-)Hundertsatz stets auf die ruhegehaltfähigen Dienstzeiten bezogen ist. c) Ebenso wenig erforderlich ist die Festsetzung eines auf die Lebenserwartung begrenzten Endzeitpunkts in der Ruhensanordnung gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG 1992. Darin liegt weder ein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip noch gegen den Entgeltgleichheitsgrundsatz nach Art. 157 AEUV. Letzteres nicht, da der tatsächlich angesetzte (Mindest-)Ruhensbetrag ohne geschlechterdifferenzierende Anknüpfungspunkte errechnet und im Übrigen seine Anwendbarkeit ohne Verstoß gegen den Entgeltgleichheitsgrundsatz ermittelt wurde. Ein solcher käme ausschließlich im Rahmen der Berechnung des Ruhensbetrages nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BeamtVG 1994 in Betracht, da hierbei nach § 69c Abs. 5 Satz 5 in Verbindung mit § 55 Abs. 1 Satz 9 BeamtVG die einen an das Geschlecht und die durchschnittliche Lebenserwartung anknüpfenden Kapitalwert vorsehende Tabelle zu § 14 Abs. 1 Satz 4 BewG zur Anwendung gelangt. Inwieweit dadurch möglicherweise ein Verstoß gegen Art. 157 AEUV begründet sein könnte, kann hier offen bleiben. Denn gemäß § 69 Abs. 5 Satz 2 BeamtVG kann - zumindest im Falle des Klägers - ausschließlich § 56 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG 1992 BeamtVG zur Anwendung gelangen, weil der Ruhensbetrag nach § 56 BeamtVG 1994 wegen des darin vorgesehenen Mindestruhensbetrages nicht günstiger ausfallen kann als der Ruhensbetrag nach § 56 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG 1992 (vgl. o.). Aus diesem Grunde geht auch der - angesichts der §§ 69c Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit 55 Abs. 1 Satz 8 BeamtVG im Übrigen unbegründete - Einwand einer fehlenden Rechts-grundlage für die im Rahmen von § 56 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BeamtVG 1994 (gegebenenfalls) vorzunehmende Dynamisierung eines Kapitalbetrags ins Leere. Ein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip wegen der unbefristeten Ruhensanordnung besteht darüber hinaus nicht. Zwar besteht zum einen die Möglichkeit, dass die addierten Ruhensbeträge - je nach Lage des Einzelfalls sogar noch während der statistischen Lebenserwartung der Betroffenen - jedenfalls den Nennwert der Kapitalabfindung überschreiten können, und zum anderen geht mit der Vereinnahmung der Kapitalabfindung die Übernahme eines wirtschaftlichen Verlust- und Wertverfallrisikos einher: Damit kann nicht ausgeschlossen werden, dass einem Beamten, der für über- oder zwischenstaatlichen Dienst eine Kapitalabfindung erhalten hat, bereits vom Zeitpunkt der Zurruhesetzung an weniger als 100% der ihm unter Einbeziehung der überstaatlichen Verwendung als ruhegehaltfähig zustehenden Versorgung ausgezahlt wird, dies aber durch Erträge aus der Verwendung der Kapitalabfindung nicht kompensiert wird. Dennoch rechtfertigen diese möglichen Konsequenzen nicht die Annahme, dass eine ohne zeitliche Begrenzung ausgesprochene Ruhensanordnung gegen Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz (GG) verstoße. Der Gesetzgeber durfte vielmehr davon ausgehen, dass eine am Ende der überstaatlichen Verwendung ausgezahlte Kapitalabfindung im Hinblick auf die vielfältigen Verwendungsmöglichkeiten für ihren Empfänger einen wirtschaftlichen Wert aufweisen oder erreichen kann, der bei typischem Verlauf auch durch eine zeitlich nicht eingeschränkte Addition von Ruhensbeträgen nicht überschritten wird und damit die amtsangemessene Alimentation des Versorgungsempfängers nicht gefährdet. Zusätzlich hat der Betroffene die Wahl, die Abfindung seinem Dienstherrn auszukehren und sich auf diese Weise einen ungekürzten Versorgungsanspruch zu sichern. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Gesetzgeber durch Art. 33 Abs. 5 GG nicht verpflichtet ist, die für eine zwischen- oder überstaatliche Einrichtung geleistete Dienstzeit überhaupt als ruhegehaltfähig einzustufen, wird damit die amtsangemessene Alimentation des Versorgungsempfängers insgesamt nicht gefährdet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvL 10.11 - 2 BvL 28.14 -, juris Rn. 83 ff.). d) Im Übrigen ist die Ruhensregelung des § 56 BeamtVG entgegen der Auffassung des Klägers unabhängig davon anzuwenden, ob der Kläger bereits allein durch seine Zeit in Diensten der Beklagten den höchsten Ruhegehaltssatz erworben haben mag. Ausreichend und erforderlich ist allein die Tatsache, dass Dienst in einer zwischen- bzw. überstaatlichen Einrichtung getätigt wurde und der Beamte dafür eine Versorgung erhalten hat. Eine Ausnahme sieht § 56 BeamtVG nicht vor und auch dessen Sinn und Zweck gibt eine solche nicht her. Es soll eine Doppelalimentation aus öffentlichen Kassen vermieden werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1992 - 2 C 19/90 -, juris Rn. 18). Eine solche wäre aber gegeben, wenn man dem Kläger die Kapitalabfindung belassen würde, ohne die nationalen Versorgungsbezüge entsprechend zu kürzen. e) Ob die vom Auswärtigen Amt im Rahmen des Versorgungsausgleichsverfahrens gegenüber dem Amtsgericht Schöneberg im Jahre 2011 erteilte Auskunft rechtsfehlerhaft war, wie der Kläger meint, ist für die Berechnung des Ruhensbetrages nach § 56 BeamtVG im Rahmen der Versorgungsfestsetzung ohne Bedeutung; Vertrauensschutz könnte der Kläger daraus nicht ableiten. B. Einen über die Monate Juli und August 2015 hinausgehenden Anspruch auf Gewährung weiterer Versorgung hat der Kläger nicht. Dem steht die Bestandskraft des Versorgungsfestsetzungsbescheides vom 6. November 2015 entgegen. Nachdem der Kläger der Bundesfinanzdirektion Mitte mit E-Mail vom 5. November 2017 den Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg vom 30. September 2015 - nach dem er seit September 2015 neben Versorgungsbezügen auch eine Regelaltersrente erhält - übermittelte, wurden die zu zahlenden Versorgungsbezüge mit dem Bescheid vom 6. November 2015 umfassend neu berechnet und festgesetzt. In den darin abschließend - gegenüber dem in den Bescheiden vom 17. Juni und 24. Juli 2015 geringer - festgesetzten Versorgungszahlbetrag floss u.a. erneut ein Ruhensbetrag gemäß § 56 BeamtVG in Höhe von 942,71 Euro ein. Als Bestandteil dieser - vom Kläger nicht angegriffenen - Neuregelung seiner Versorgungsbezüge unterfällt der darin gemäß § 56 BeamtVG angesetzte Ruhensbetrag der Regelungswirkung des auch insoweit bestandskräftigen Bescheids vom 6. November 2015. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 VwGO. Da dem Klagebegehren lediglich für zwei Monate und zudem auch der Höhe nach nur in geringem Umfang zu entsprechen war, die Beklagte dementsprechend nur in sehr geringem Umfang unterlegen, die Klage vielmehr überwiegend erfolglos gewesen ist, waren dem Kläger die Kosten des Verfahrens ganz aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf bis 40.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung ergibt sich nach der - geänderten - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. Beschluss vom 12. Juni 2017 - 4 L 8.17) aus § 42 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Nach dieser Vorschrift ist bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Streitgegenstand des Verfahrens ist die Gewährung von Versorgungsbezügen ohne Berücksichtigung eines Ruhensbetrages nach § 56 BeamtVG. Der danach festzusetzende Streitwert entspricht dem 36fachen Betrag der Differenz zwischen den begehrten und tatsächlich gewährten monatlichen Versorgungsbezügen in Höhe von 942,71 Euro. Hinzuzusetzen ist nach § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG der bei Klageeingang fällige Rückstand und gemäß § 39 Abs. 1 GKG der auf den zurückgenommenen Teil der Klage entfallene Streitwert. Der Kläger begehrt die Neufestsetzung seiner Versorgungsbezüge. Konkret streiten die Beteiligten insofern über die Höhe des Ruhensbetrages wegen Versorgungsleistungen aus zwischenstaatlicher Verwendung gemäß § 56 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG). Der 1950 geborene Kläger war Beamter auf Lebenszeit in Diensten der Beklagten und für das Auswärtige Amt - zuletzt im Amt eines Botschafters (BesGr B 9) - tätig. Vom 1. Oktober 1994 bis zum 8. September 1999 war er - bei Beurlaubung ohne Dienstbezüge von seiner Tätigkeit beim Auswärtigen Amt - K...d.... Mit Ablauf des Monats Juni 2015 trat er in den Ruhestand. Mit Bescheid vom 11. Mai 2015 setzte das Auswärtige Amt die Versorgungsbezüge des Klägers ab Juli 2015 unter dem Vorbehalt fest, dass noch eine Anrechnung der für die Tätigkeit beim R... erhaltenen Versorgung ausstehe. Mit Bescheid vom 17. Juni 2015 zeigte die Bundesfinanzdirektion Mitte, Service-Center Süd-Ost (Bundesfinanzdirektion Mitte) die Übernahme des versorgungsrechtlichen Vorgangs an und setzte das Ruhegehalt - unter ausdrücklichem Vorbehalt der Neufestsetzung nach Kenntnis der genauen Höhe der aus zwischenstaatlicher Verwendung erhaltenen Kapitalabfindung - unter Zugrundelegung des zeitbezogenen Mindestruhensbetrages nach § 56 BeamtVG fest, um einem Auflaufen von Überzahlungsbeträgen vorzubeugen. Danach ergab sich ab Juli 2015 ein Ruhensbetrag von 942,71 Euro, wobei der Berechnung ein Zeitraum von 4 Jahren und 343 Tagen zugrunde gelegt wurde. Unter dem 30. Juni 2015 legte der Kläger gegen den vorläufigen Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 17. Juni 2015 Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 24. Juli 2015 hob die Bundesfinanzdirektion Mitte den Vorbehalt in dem Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 17. Juni 2015 auf und setzte die Versorgungsbezüge ab Juli 2015 endgültig fest, nachdem ihr der Betrag der Kapitalabfindung in Höhe von insgesamt 139.450,41 Euro mitgeteilt worden war und die Berechnungen auf dieser Grundlage keinen Unterschied zu dem im Bescheid vom 17. Juni 2015 festgesetzten vorläufigen Zahlbetrag ergeben hatten. Unter Aufrechterhaltung des Widerspruchs vom 30. Juni 2015 legte der Kläger am 4. August 2015 ebenfalls Widerspruch gegen den Bescheid vom 24. Juli 2015 ein. Zur Begründung führte er insbesondere aus, das Auswärtige Amt habe die Versorgungsbezüge bereits am 11. Mai 2015 abschließend festgesetzt. Darüber hinaus sei die Bundesfinanzdirektion Mitte insofern auch unzuständig. Der errechnete fiktive internationale Versorgungsbezug, der sich u.a. aus der fiktiven Verzinsung des erhaltenen Kapitalbetrags ergebe, sei unverhältnismäßig hoch. Auch gegen seine Bezügemitteilungen für Oktober und November 2015 legte der Kläger Widerspruch ein, da in diesen ihm zustehende Steuerfreibeträge nicht berücksichtigt worden seien. Mit Bescheid vom 5. November 2015 wies die Beklagte die Widersprüche gegen die Versorgungsfestsetzungsbescheide vom 17. Juni und 24. Juli 2015 zurück. Zur Begründung führte sie aus, eine nachträgliche Änderung der in dem Bescheid des Auswärtigen Amtes vom 11. Mai 2015 festgesetzten Bezüge sei zulässig, da dieser zum einen mit einem dahingehenden expliziten Vorbehalt erlassen worden sei und Versorgungsbezüge zum anderen ohnehin unter dem gesetzesimmanenten Vorbehalt einer Kürzung nach § 56 BeamtVG stünden. Die Bundesfinanzdirektion Mitte sei auch zuständig für den Erlass des Ruhensregelungsbescheides. Der Höhe nach seien die Versorgungsbezüge mit den Bescheiden vom 17. Juni und 24. Juli 2015 ordnungsgemäß unter korrekter Berechnung des Ruhensbetrages nach § 56 BeamtVG festgesetzt worden. Insbesondere die Dynamisierung und Verrentung des Kapitalbetrags seien gesetzlich bindend vorgeschrieben, so dass tatsächlich erwirtschaftete Verluste nicht berücksichtigt werden könnten. § 56 BeamtVG sei anzuwenden, selbst wenn der Kläger möglicherweise bereits allein aufgrund seiner bei der Beklagten abgeleisteten Dienstjahre - ohne Berücksichtigung der Zeiten bei der EU - einen Anspruch auf den vollen Ruhegehaltssatz von 71,75 v.H. haben sollte. Ein Anspruch auf ungekürztes Ruhegehalt bestehe nicht. Denn § 56 BeamtVG verfolge das Ziel, eine Doppelalimentation zu vermeiden. Unter dem 6. November 2015 erging ein weiterer Versorgungsfestsetzungsbescheid, in dem neben der Ruhensregelung des § 56 auch die des § 55 BeamtVG in Ansatz gebracht wurde und die Gesamtversorgungsleistungen rückwirkend ab September 2015 umfassend neu berechnet und festgesetzt wurden, nachdem der Kläger mitgeteilt hatte, dass er seit September 2015 auch eine Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalte. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger keinen Widerspruch ein. Am 26. November 2015 hat der Kläger gegen die Bescheide vom 17. Juni und 24. Juli 2015, jeweils in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 5. November 2015, Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, die Beklagte habe bei der Berechnung des Ruhensbetrages nach § 56 BeamtVG fälschlicherweise die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zu Grunde gelegt. Richtigerweise hätte aber nur das Ruhegehalt Grundlage sein dürfen. Außerdem seien dabei zu Unrecht über volle Jahre hinausgehende Zeiten beim R... in die Berechnung mit einbezogen worden, obwohl § 56 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der bis zum 30. September 1994 geltenden Fassung (BeamtVG 1992) ausdrücklich nur von „vollendeten Jahren“ spreche. Die Umrechnung der Kapitalabgeltung in eine entsprechende monatliche Versorgungsleistung sei in nicht zulässiger Weise geschehen. Es fehle auch an einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung für die Dynamisierung des Kapitalbetrages. Die Rechtswidrigkeit ergebe sich zudem daraus, dass die Beklagte keinen Endzeitpunkt für das Ruhen nach der statistischen Lebenserwartung festgelegt habe. Insgesamt liege daher ein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip wegen der greifbaren Gefahr der Unteralimentation vor. Außerdem verstoße die Berechnung des Ruhensbetrages unter Verwendung des Verrentungsdivisors (§ 14 Abs. 1 Satz 4 Bewertungsgesetz - BewG -) auf Grundlage unterschiedlicher Sterbetafeln für Männer und Frauen (vgl. Anlage zu § 14 Abs. 1 BewG) gegen den unionsrechtlichen Grundsatz der Entgeltgleichheit aus Art. 157 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Eine Anrechnung der bei dem R... absolvierten Zeiten auf die ruhegehaltfähigen Zeiten dürfe nicht stattfinden. Auch ohne diese verfüge er über ausreichende Jahre in Diensten der Beklagten, um den Höchstversorgungssatz zu erreichen, so dass eine Doppelalimentation nicht gegeben sei. Im Rahmen des 2011 vor dem Amtsgericht Schöneberg durchgeführten Versorgungsausgleichsverfahrens, habe das Auswärtige Amt auf Anfrage die Höhe des monatlichen Ausgleichswerts mitgeteilt, bei dessen Berechnung der von der EU erhaltene Kapitalbetrag nicht mit einbezogen worden sei. Daher sei einerseits ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden und andererseits führe dies zu einer ungerechtfertigten Doppelbenachteiligung. Mit Bescheid vom 14. Januar 2016 wies die Beklagte die Widersprüche des Klägers gegen die Bezügemitteilungen für die Monate Oktober und November 2015 zurück. Am 15. Februar 2016 hat der Kläger seine Klage erweitert und auch auf die Bezügemitteilungen in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 14. Januar 2016 erstreckt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 27. Oktober 2017 hat er die Klage bezogen auf diesen Teil zurückgenommen. Er beantragt nunmehr, die Beklagte unter Änderung der Bescheide der Bundesfinanzdirektion Mitte vom 17. Juni und vom 24. Juli 2015, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 5. November 2015, zu verpflichten, dem Kläger für die Zeit ab Juli 2015 Versorgungsbezüge ohne Berücksichtigung eines Ruhensbetrages nach § 56 BeamtVG zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hinsichtlich der Festsetzung der Versorgungsbezüge wiederholt sie die Begründung aus dem Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus, bei der Berechnung für den Versorgungsausgleich sei der von der EU erhaltene Kapitalbetrag richtigerweise nicht berücksichtigt worden, weil es sich nicht um eine „auszugleichende Versorgung“ im Sinne des Versorgungsausgleichsgesetzes handele. Ein Vertrauensschutz ergebe sich aus der in diesem Zusammenhang erfolgten Berechnung durch das Auswärtige Amt nicht, da es sich dabei nicht um eine Festsetzung handele. Mit dem am 11. Februar 2009 neu eingeführten § 56 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG liege eine ausdrückliche Regelung für die Dynamisierung des Kapitalbetrages vor, die für alle ab dem 1. Januar 2009 in den Ruhestand getretenen Beamten anzuwenden sei. Die Anwendung des (Mindest-)Kürzungssatzes gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung (BeamtVG 1994) bzw. § 56 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG 1992 sei zurecht auf die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge erfolgt. Ob ein Verstoß gegen Art. 157 AEUV vorliege, könne dahingestellt bleiben, da selbst eine Vereinheitlichung der Sterbetafeln zu keinem anderen als dem gefundenen Ergebnis führen würde. Eine ausdrückliche Festsetzung eines Endzeitpunktes für das Ruhen sei angesichts der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Mai 2017 (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvL 10.11, 2 BvL 28.14) nicht erforderlich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge (4 Bände) der Beklagten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.