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Urteil

5 K 296.15

VG Berlin 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2018:0427.5K296.15.00
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Leitsätze
1. Ein Feststellungsinteresse ist anzunehmen, wenn der Kläger trotz Erledigung des ursprünglichen Begehrens noch ein nachvollziehbares Interesse an der Frage hat, ob der Verwaltungsakt rechtmäßig gewesen ist. (Rn.25) 2. Die Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge regelt sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. (Rn.36) 3. Versorgungsbezüge sind zu viel gezahlt, wenn die Zahlungen nicht von den Festsetzungen des Versorgungsfestsetzungsbescheids gedeckt sind. (Rn.41) 4. Ruhestandsbeamte sind zur Rückzahlung der zu viel gezahlten Beträge verpflichtet, wenn sie den offensichtlichen Mangel der Zahlung hätten erkennen müssen. (Rn.57)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Feststellungsinteresse ist anzunehmen, wenn der Kläger trotz Erledigung des ursprünglichen Begehrens noch ein nachvollziehbares Interesse an der Frage hat, ob der Verwaltungsakt rechtmäßig gewesen ist. (Rn.25) 2. Die Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge regelt sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. (Rn.36) 3. Versorgungsbezüge sind zu viel gezahlt, wenn die Zahlungen nicht von den Festsetzungen des Versorgungsfestsetzungsbescheids gedeckt sind. (Rn.41) 4. Ruhestandsbeamte sind zur Rückzahlung der zu viel gezahlten Beträge verpflichtet, wenn sie den offensichtlichen Mangel der Zahlung hätten erkennen müssen. (Rn.57) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage bleibt ohne Erfolg. A. Soweit der Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids des Landesverwaltungsamts Berlin vom 9. April 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 31. August 2015 begehrt, ist die Klage bereits unzulässig. I. Zum einen hat sich der Rechtsstreit in Höhe des noch streitgegenständlichen Rückforderungsbetrages von 10 128,68 Euro nicht erledigt. Mit Bescheid vom 1. März 2018 hat das Landesverwaltungsamt seinen Ausgangsbescheid „nur“ in Höhe von 755 558,02 Euro aufgehoben; der oben genannte Restbetrag ist der Sache nach Gegenstand der vom Kläger gleichzeitig verfolgten Anfechtungsklage im hiesigen Verfahren. Zudem hat der Kläger zum Aktenzeichen VG 5 K 137.18 eine weitere Klage erhoben, mit der er unter anderem die Auszahlung eben jener 10 128,68 Euro begehrt. Deswegen ist die vom Kläger – insoweit zusätzlich – erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage nicht statthaft. Hierauf hat das Gericht den Kläger in der mündlichen Verhandlung auch hingewiesen. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist auch insoweit nicht statthaft bzw. wegen doppelter Rechtshängigkeit gemäß § 90 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) unzulässig, als sie (andeutungsweise) mit der Inanspruchnahme von Überziehungszinsen begründet wird. Mit der zum Aktenzeichen VG 5 K 137.18 erhobenen weiteren Klage begehrt der Kläger unter anderem den Ersatz eines Zinsschadens, der der Höhe nach einem von ihm an die Landesbank Berlin gezahlten Überziehungszinses entspreche. Da die rechtshängige Verpflichtungsklage im Verfahren VG 5 K 137.18 auch den Streitgegenstand der Feststellungsklage umfasst (vgl. allg. Schoch/Schneider/Bier/Ehlers GVG § 17 Rn. 14, beck-online), der Kläger trotz des Hinweises der Kammer im Termin zur mündlichen Verhandlung indes beide Verfahren aufrechterhalten hat, scheidet die Fortsetzungsfeststellungsklage angesichts der bereits erhobenen Verpflichtungsklage aus. II. Zum anderen ist die Fortsetzungsfeststellungsklage aber auch sonst unzulässig. Zwar hat sich der Rechtsstreit in Höhe des aufgehobenen Rückforderungsbetrags von 755 558,02 Euro während des gerichtlichen Verfahrens in der Hauptsache erledigt. Die Umstellung vom ursprünglichen Anfechtungs- in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag ist als bloße Einschränkung des Klageantrags im Sinne von § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) auch ohne weiteres zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2015 – 4 C 33.13 – BVerwGE 151, 36 ff.). Der Fortsetzungsfeststellungsklage mangelt es indes (insgesamt) an dem erforderlichen besonderen Feststellungsinteresse. Ein solches ist anzunehmen, wenn der Kläger trotz Erledigung des ursprünglichen Begehrens noch ein nachvollziehbares Interesse an der Frage hat, ob der Verwaltungsakt rechtmäßig gewesen ist. Dabei genügt im Grundsatz jedes nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. In der Rechtsprechung sind hierzu die vier – nicht abschließenden – Fallgruppen der Klärung der Rechtswidrigkeit beim beabsichtigten Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozess, der konkreten Wiederholungsgefahr, der Beseitigung einer fortbestehenden Diskriminierung (sog. Rehabilitationsinteresse) und der Beeinträchtigung einer wesentlichen Grundrechtsposition anerkannt (vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 113 Rn. 268 ff. m. w. N.). Der Kläger hat mit dem in der mündlichen Verhandlung am 27. April 2018 überreichten Schriftsatz erstmals behauptet, er habe Kontoüberziehungsgebühren von 2 929,19 Euro zahlen müssen; insoweit kommt die oben genannte erste Fallgruppe der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen zwar grundsätzlich in Betracht. 1. Vorliegend scheidet die Berücksichtigung eines diesbezüglichen Feststellungsinteresses indes bereits aus prozessualen Gründen aus. Der Kläger hat seine Behauptung, einen Schaden erlitten zu haben, bis zuletzt nicht ansatzweise substantiiert, geschweige denn belegt. Hierzu war er schon durch die Auflage des Gerichts nach § 87 b VwGO aufgefordert. Danach oblag es dem Kläger, bis zum 10. April 2018 alle Tatsachen anzugeben, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung er sich noch beschwert fühlte. Er wurde weiterhin aufgefordert, binnen dieser Frist alle relevanten Tatsachen anzugeben und Beweismittel zu bezeichnen und eventuell vorhandene Beweismittel vorzulegen. Dieser Auflage ist er mit Blick auf den erst später behaupteten Zinsschaden nicht fristgerecht nachgekommen. Seine Angaben waren für die Klagebegründung aber notwendig, da sie sich dem Gericht nicht auf andere Art und Weise ergeben konnten. Auch war die Frist von zwei Wochen angesichts der vorliegenden Umstände hinreichend lang. Die Frage der Rechtmäßigkeit des ursprünglichen Bescheids bildete den Ausgangspunkt der Klage, die der Kläger bereits 2015 erhoben hat. Sie war Gegenstand der ausführlichen mündlichen Verhandlung vom 24. November 2017, in welcher die Kammer dem Kläger die Brücke gebaut hat, die überhaupt erst zu dem für ihn wesentlich günstigeren Rückforderungsbescheid geführt hat. Der Kläger war von der Kammer auch mehrfach darauf hingewiesen worden, dass sich die Klage in weiten Teilen prozessual erledigen werde, wenn sich der klägerische Vortrag bewahrheite, dass er nur geringe Einnahmen erzielt habe. Mit dem Änderungsbescheid des Landesverwaltungsamts vom 1. März 2018 trat dies dann auch so ein. Nach alldem musste dem Kläger lange bewusst gewesen sein, dass sich die ursprüngliche Klage in weiten Teilen erledigen würde. Trotzdem hat sich der Kläger erst einen Tag vor dem zweiten Termin zur mündlichen Verhandlung zur Umstellung auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage entschieden, ohne (spätestens) dann präsente Beweismittel, die seine umgestellte Klage stützen, vorzulegen oder hinreichend nachvollziehbare Hinderungsgründe zu benennen. Der entscheidungsreife Rechtsstreit würde sich erheblich verzögern, wenn die Kammer der neuen und bislang unsubstantiierten Behauptung des Klägers nachginge; hiervon geht der Kläger auch selbst aus. Der Kläger hat die Verzögerung nicht (hinreichend) entschuldigt. Er ist über die Folgen der Auflage belehrt worden. Unter Abwägung aller Belange weist die Kammer die Erklärung des Klägers daher zurück. Diese Entscheidung ist auch verhältnismäßig. Den Kläger trifft ein hohes Maß an Verschulden an der Länge des Verfahrens. Unter Zugrundelegung seines bisherigen außergerichtlichen und prozessualen Verhaltens, das von Verzögerung, Verschleppung und Verweigerung der Befolgung behördlicher und gerichtlicher Aufforderungen geprägt war, ist mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der Rechtsstreit noch erheblich in die Länge ziehen würde. Dagegen sind die Folgen der Präklusion für den Kläger angesichts der kürzlich erhaltenen Nachzahlung von über 200 000 Euro und eines monatlichen Ruhegehalts von etwa 5 000 Euro nicht besonders schwerwiegend. 2. Unabhängig davon ergibt sich ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse auch nicht aus der Präjudizwirkung der beantragten Feststellung für den vom Kläger (möglicherweise) angestrebten Staatshaftungsprozess. Ein Präjudizinteresse kann nur bestehen, wenn die beabsichtigte Geltendmachung von Staatshaftungsansprüchen nicht offensichtlich aussichtslos ist. Bei der Prüfung dieses Ausschlusskriteriums ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die Wahrscheinlichkeit eines Misserfolgs im zivilgerichtlichen Haftungsprozess genügt nicht. Offensichtlich aussichtslos ist eine Staatshaftungsklage jedoch, wenn der geltend gemachte Anspruch unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt besteht und dies sich ohne eine ins Einzelne gehende Würdigung aufdrängt. Der Verwaltungsprozess muss nicht zur Klärung öffentlich-rechtlicher Vorfragen der Staatshaftung fortgeführt werden, wenn der Kläger daraus wegen offenkundigen Fehlens anderer Anspruchsvoraussetzungen keinen Nutzen ziehen könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 20.12 – juris 34 m. w. N.). Hier drängt sich schon ohne eine detaillierte Würdigung auf, dass dem Kläger selbst bei Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Rückforderungsbescheids keine staatshaftungsrechtlichen Ansprüche zustünden. Ein Schadensersatzanspruch ist entsprechend § 839 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nämlich von vornherein aussichtslos, wenn es der Kläger schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (vgl. Schoch/Schneider/Bier/Riese § 113 VwGO Rn. 133, beck-online). So liegt es hier. Der Kläger hat es jedenfalls schuldhaft unterlassen, um gerichtlichen Eilrechtsschutz gegen die Anordnungen der sofortigen Vollziehung betreffend die Kürzung der Versorgung um 80 vom Hundert und/oder betreffend die Einbehaltung der restlichen 20 vom Hundert nachzusuchen. Damit hätte er die faktische Streichung seiner Versorgungsbezüge, aus der die Notwendigkeit der Inanspruchnahme von Überziehungszinsen resultieren könnte, gegebenenfalls verhindern können. B. Die Anfechtungsklage gegen den Rückforderungsbescheid des Landesverwaltungsamts Berlin vom 9. April 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 31. August 2015 in der Fassung des Bescheids vom 1. März 2018 ist zwar zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Rückforderung ist § 52 Abs. 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes (LBeamtVG) in der Fassung vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266) i. V. m. § 812 Abs. 1 BGB. Danach regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge (im Übrigen) nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden. Diesen Voraussetzungen genügt der angegriffene Bescheid. I. Anders als der Kläger meint, durfte das Landesverwaltungsamt die überzahlten Bezüge per Bescheid zurückfordern. Der Kläger geht bereits im rechtlichen Ausgangspunkt fehl, wenn er annimmt, dass der öffentlichen Hand nur die gerichtliche Geltendmachung im Wege der Leistungsklage zur Verfügung stünde. Dies ist nicht der Fall. Denn die Verwaltung hat die grundsätzliche Befugnis, sich des Verwaltungsaktes zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben zu bedienen und damit auch zur Heranziehung des Einzelnen zu Leistungen Verwaltungsakte zu erlassen. Dies gilt auch im Beamtenverhältnis, weil der Dienstherr kraft seiner Überordnung befugt ist, die Rechtsbeziehungen im Verhältnis zu seinen Beamten hoheitlich zu regeln (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 1968 – VI C 113.67 – BVerwGE 29, 310-314, Rn. 10 m. w. N.). Die Leistungsklage eröffnet der Behörde – neben der Aufrechnung – nur eine weitere Gestaltungsmöglichkeit, die sich insbesondere anbietet, wenn mit einer gerichtlichen Austragung des Streitfalles zu rechnen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1967 – IV C 19.67 – BVerwGE 28, 153-155, Rn. 10); die Behörde ist allerdings nicht gezwungen, den Klageweg zu beschreiten. Anders als der Kläger befürchtet, werden ihm damit auch keine Einwendungen genommen oder Einreden abgeschnitten; wenn diese erhoben werden, sind sie bei der Prüfung des Rückforderungsbescheids im selben Maße beachtlich wie bei der behördlichen Leistungsklage. II. Der Kläger hat in der Zeit von 1999 bis 2014 (jedenfalls) in den Jahren 2004, 2006, 2009 und 2011 Versorgungsbezüge erhalten, auf die er keinen Anspruch hatte. Das Landesverwaltungsamt hat daher zurecht die ursprünglichen Versorgungsfestsetzungsbescheide konkludent aufgehoben. Versorgungsbezüge sind zuviel gezahlt im Sinne von § 52 Abs. 2 Satz 1 LBeamtVG, wenn die Zahlungen nicht von den Festsetzungen des Versorgungsfestsetzungsbescheids gedeckt sind. Während die Dienstbezüge der aktiven Beamten unmittelbar aufgrund Gesetzes gezahlt werden, werden die Ansprüche der Ruhestandsbeamten und anderer Versorgungsempfänger auf Zahlung der Versorgungsbezüge durch den Versorgungsfestsetzungsbescheid begründet. Nach dem durch § 49 Abs. 1 LBeamtVG vorgegebenen Regelungsgehalt ist dieser Bescheid die gesetzlich vorgeschriebene, rechtsverbindliche Mitteilung über die Höhe der Versorgungsbezüge. Er regelt die Versorgungsbezüge in ihrer Gesamtheit. Der Anspruch auf Zahlung der festgesetzten Versorgungsbezüge monatlich im Voraus (§ 49 Abs. 4 LBeamtVG, § 3 Abs. 5 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin – BBesG BE) besteht unabhängig davon, ob die Festsetzungen den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Daher kann der Dienstherr festgesetzte Versorgungsbezüge erst dann als zuviel gezahlt zurückfordern, wenn und soweit er den Versorgungsfestsetzungsbescheid mit Wirkung für den Zeitraum der Zahlungen aufgehoben hat. § 52 Abs. 2 LBeamtVG stellt keine Rechtsgrundlage für die Aufhebung dar, sondern setzt sie voraus (stRspr; vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2012 – 2 C 13/11 – BVerwGE 143, 230-240, Rn. 12 ff. m. w. N.). Dementsprechend hat das Landesverwaltungsamt nicht nur den Rückforderungsbetrag neu festgesetzt, sondern auch die ursprünglichen Versorgungsfestsetzungsbescheide vom 16. September 1999 und 5. September 2003 konkludent aufgehoben. Da der Versorgungsfestsetzungsbescheid eine laufende Geldleistung gewährt, ist er darauf gerichtet, dauerhaft Rechtswirkungen zu entfalten (sog. Dauerverwaltungsakt). Dies hat zur Folge, dass sich Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die nach seinem Erlass eintreten, unmittelbar auf die rechtliche Beurteilung auswirken können. Eine bei Erlass rechtmäßige Festsetzung kann nachträglich rechtswidrig werden. Die Aufhebung eines ursprünglich rechtmäßigen Versorgungsfestsetzungsbescheids wegen nachträglich eingetretener Rechtswidrigkeit richtet sich nach den Bestimmungen des § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) i. V. m. § 1 des Berliner Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG Bln) über die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts. Nach § 48 Abs. 1 und 2 Satz 1 bis 4 VwVfG ist die Rücknahme einer nach Erlass des Versorgungsfestsetzungsbescheids rechtswidrig gewordenen Festsetzung mit Wirkung für die Vergangenheit regelmäßig geboten, wenn das Vertrauen des Versorgungsempfängers in den Bestand dieser Festsetzung nicht schutzwürdig ist. Genießt der Versorgungsempfänger keinen Vertrauensschutz, ist die Behörde zur Rücknahme verpflichtet, wenn keine atypischen Umstände vorliegen. Nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. Er muss objektiv eine Mitursache für den Erlass des rechtswidrigen Verwaltungsakts gesetzt haben. Auf Verschulden kommt es nicht an. Das Unterlassen von Angaben steht unrichtigen Angaben gleich, wenn eine Mitteilungspflicht besteht. Nach dem Zweck des § 48 Abs. 2 VwVfG genießt ein Versorgungsempfänger auch dann keinen Vertrauensschutz, wenn er es versäumt hat, versorgungsrechtlich erhebliche Änderungen der Einkommensverhältnisse mitzuteilen. Er muss durch seine Untätigkeit dazu beigetragen haben, dass die Behörde den Eintritt der Rechtswidrigkeit des Versorgungsfestsetzungsbescheids nicht erkannt und daher die festgesetzte Leistung weiterhin gewährt hat. Zwar ist der Verlust des Vertrauensschutzes nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG an das Erwirken, d. h. an den Erlass des Verwaltungsakts, durch unrichtige oder unvollständige Angaben geknüpft. Die Regelungen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 VwVfG legen aber nicht abschließend fest, wann der Vertrauensschutz entfällt. Vielmehr sind die darin zum Ausdruck kommenden Wertungen des Gesetzgebers auch bei der Entscheidung nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG über die Rücknahme eines teilweise rechtswidrig gewordenen Dauerverwaltungsakts zu beachten (stRspr; vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2012 a. a. O. Rn. 15 ff.). Danach ist die Rücknahme der ursprünglichen Versorgungsfestsetzungsbescheide von § 48 Abs. 2 Satz 1 und 4 VwVfG gedeckt. Die Kammer verweist diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Bescheid, insbesondere auf die ihm anhängende Berechnung (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend sei ausgeführt: Im Rückforderungsbescheid in seiner Ausgangsfassung von 2015 ist die Überzahlung noch nicht konkret berechnet worden. Vielmehr wurden die Einkünfte des Klägers nach § 53 LBeamtVG geschätzt, weil dieser trotz mehrfacher Aufforderung keine Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen gemacht hatte. Ohne diese Angaben war es dem Landesverwaltungsamt nicht möglich, die Ruhensberechnung nach § 53 LBeamtVG punktgenau durchzuführen. Gleichwohl gab es jedoch seit den Bewerbungsverfahren im Jahr 2014, bei denen der Kläger kurz vor Eintritt in den regulären Altersruhestand nach fünfzehn Jahren im einstweiligen Ruhestand erstmals (aktiv) begehrte, reaktiviert zu werden, zureichende Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger in den Jahren seit 1999 Erwerbseinkommen erzielte. Dies hat der Kläger im Laufe des gerichtlichen Verfahrens in tatsächlicher Hinsicht auch eingeräumt, wenngleich er bis zum Schluss – trotz vielfacher Hinweise und in grober Verkennung der Rechtslage – bestritten hat, dass hieraus rechtlich eine Anzeige- und Mitteilungspflicht folge. Bei dieser Sachlage genießt der Kläger keinen Vertrauensschutz, weil er die Ursache für die gesetzwidrigen Zahlungen gesetzt hat. Die Rückforderung erfolgte auch innerhalb der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG. Erst nachdem er die Steuerbescheide aus den Jahren 1999 bis 2014 im Laufe des gerichtlichen Verfahrens eingereicht hatte, konnte eine genaue Berechnung des Kürzungsbetrags nach § 53 LBeamtVG erfolgen. Dabei hat das Landesverwaltungsamt zutreffend zugrunde gelegt, dass der Kläger ausweislich der Steuerbescheide zwar in allen Jahren seit 1999 Erwerbseinkommen im Sinne des § 53 Abs. 7 LBeamtVG erzielt hat, dieses allerdings nur 2004, 2006, 2009 und 2011 die Kappungsgrenze des § 53 Abs. 2 LBeamtVG überschritt. Die hiergegen erhobenen Einwendungen des Klägers greifen nicht durch. 1. Entgegen dem Kläger sind die Einkünfte nicht in einer Gesamtschau der Jahre 1999 bis 2014, sondern jeweils jahresbezogen zu berücksichtigen. Anders als der Kläger meint, ergibt sich dies unmittelbar und unmissverständlich aus dem Gesetz. Nach § 53 Abs. 7 Satz 4 und 5 LBeamtVG erfolgt die Berücksichtigung des Erwerbs- und des Erwerbsersatzeinkommens monatsbezogen. Wird Einkommen nicht in Monatsbeträgen erzielt, ist das Einkommen des Kalenderjahres, geteilt durch zwölf Kalendermonate, anzusetzen. Eine jahresübergreifende Kumulation der Höchstgrenze des § 53 Abs. 2 LBeamtVG sieht das Gesetz nicht vor. 2. Anders als der Kläger meint, ist auch nicht zu beanstanden, dass das Landesverwaltungsamt die in den Jahren 2004, 2006, 2009 und 2011 zugeflossenen Einnahmen nur in diesen Jahren berücksichtigt und nicht anteilig auf weitere Jahre verteilt hat. Wie bereits ausgeführt erfolgt die Berücksichtigung des Erwerbs- und des Erwerbsersatzeinkommens grundsätzlich monatsbezogen (§ 53 Abs. 7 Satz 4 LBeamtVG). Wird dem Versorgungsberechtigten ein Monatsgehalt gezahlt, gilt dabei das Zuflussprinzip. Das Einkommen ist in dem Monat zu berücksichtigen, in dem der Empfänger die Verfügungsgewalt erhält (VGH Mannheim, Urteil vom 20. Juli 2010 – 4 S 1524/09 – juris Rn. 23). § 53 Abs. 7 Satz 5 LBeamtVG begründet eine Ausnahme von dem Zuflussprinzip. Danach ist das Einkommen des Kalenderjahrs, geteilt durch zwölf Kalendermonate, anzusetzen, wenn das Einkommen nicht in Monatsbeträgen erzielt wird. Auch Gehaltszahlungen, die dem Versorgungsberechtigten erst nach Ablauf des jeweiligen Monats zufließen, werden bei der Berechnung des Gehalts aus den Vormonaten berücksichtigt. Diese Umlegung soll verhindern, dass der Versorgungsempfänger durch die vertragliche Vereinbarung von Einmalzahlungen anstelle einer monatlichen Vergütung die versorgungsrechtliche Anrechnung verringert oder ganz vermeidet. Könnte mit solchen Vertragsgestaltungen das nach § 53 LBeamtVG angeordnete Ruhen von Versorgungsbezügen durch Anrechnung anderweitigen Einkommens vermieden werden, würde geradezu ein Anreiz zur Gesetzesumgehung durch entsprechende Vertragsgestaltung gesetzt (BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2012 – 2 C 18/10 – ZBR 2013, 38, 39). Die Frage, ob ein Erwerbseinkommen im Monat des Zuflusses anzurechnen ist oder ob es sich um ein aufgeteilt auf die Monate des Kalenderjahrs zu berücksichtigendes Einkommen handelt, richtet sich danach, zu welchem Zweck die Zahlung erfolgt und, falls es sich um eine Zahlung mit Vergütungscharakter handelt, danach, in welchem Zeitraum die honorierte Arbeitsleistung zu erbringen war. Stellt die Zahlung eine Gegenleistung für die in einem bestimmten Zeitraum geleistete Arbeit dar, so ist sie auf diesen Zeitraum monatsbezogen anteilig umzulegen. Einmalzahlungen ohne Bezug zu einer konkret erbrachten Arbeitsleistung, die darüber hinaus auch nicht für einen bestimmten Zeitraum erbracht werden, sind dagegen nach dem Zuflussprinzip in dem Monat zu berücksichtigen, in dem die Zahlung dem Versorgungsempfänger tatsächlich zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 2013 – 2 C 17/12 – ZBR 2014, 168, 169; Beschluss vom 13. November 2014 – 2 B 72/14 – juris Rn. 15; OVG Lüneburg, Urteil vom 7. Mai 2013 – 5 LC 202/12 – juris Rn. 29; VGH Kassel, Urteil vom 18. Dezember 2013 – 1 A 1585/12 – ZBR 2014, 258, 258). Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist vorliegend weder dargetan noch ersichtlich, dass es sich bei den Vergütungen des Klägers um monatlich zu berücksichtigendes Einkommen handelt. Der Kläger hat keine Tätigkeitsauflistungen eingereicht, die der üblichen rechtsanwaltschaftlichen Abrechnungspraxis entsprechen, oder sonstige Belege über Art, Inhalt und Umfang seiner Tätigkeiten vorgelegt. Soweit er lediglich zwei Rechnungen eingereicht hat, lässt sich diesen ebenfalls nicht entnehmen, dass der Kläger monatlich vergütet wurde. Vielmehr wird in der Rechnung vom 14. Mai 2009 auf eine Pauschalvereinbarung Bezug genommen, der gemäß der Kläger für Beratungsleistungen bei einem Vertragsabschluss eine Pauschalvergütung einfordert. Der Rechnung vom 23. Mai 2006 lässt sich eine monatsbezogene Tätigkeit ebenfalls nicht entnehmen, da sie als Zwischenrechnung für die projektbezogene Mitarbeit in einem Verfahren gestellt wurde. 3. Der Kläger verkennt schließlich, dass der Veräußerungsgewinn in Höhe von 25 976 Euro für den Verkauf von Gesellschaftsanteilen bei den Einkünften des Jahres 2004 vom Landesverwaltungsamt gar nicht eingestellt wurde. Vielmehr wurden allein die Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 23 644 Euro angerechnet. Nach alledem ist die Berechnung des Landesverwaltungsamts der zu viel gezahlten Versorgungsbezüge nicht zu beanstanden. III. Auf den Wegfall der Bereicherung hat sich der Kläger nicht berufen. Er könnte sich hierauf aber auch nicht berufen, weil er gemäß § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 818 Abs. 4 BGB verschärft haftete. Ruhestandsbeamte sind nach § 52 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVG zur Rückzahlung der zuviel gezahlten Beträge verpflichtet, wenn sie den offensichtlichen Mangel der Zahlung hätten erkennen müssen. Dies ist anzunehmen, wenn der Empfänger die Überzahlung nur deshalb nicht bemerkt hat, weil er die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat (stRspr; vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 15.10 – juris Rn. 16). Ein derartiger Pflichtenverstoß ist dem Kläger anzulasten. Wegen des gesetzesimmanenten Vorbehalts der Ruhensberechnung gemäß § 53 Abs. 1, 7 und 8 LBeamtVG war der Wegfall der Auszahlung des entsprechenden Teils der Versorgungsbezüge des Klägers von vornherein möglich. Die Kenntnis dieses gesetzlichen Vorbehalts kann grundsätzlich bei jedem Beamten vorausgesetzt werden, zumal der Versorgungsfestsetzungsbescheid auf eine etwaige Ruhensberechnung hinwies. Die den Versorgungsbescheiden jeweils anhängenden Merkblätter für Versorgungsempfänger enthalten unter der Randnummer 4 einen ausdrücklichen Hinweis auf die Anzeige- und Mitwirkungspflicht sowie den Rückforderungsvorbehalt. Selbst wenn der Kläger dieses Merkblatt nicht empfangen haben sollte, wäre es im Übrigen für ihn zumutbar und geboten gewesen, sich bei Erhalt der Versorgungsfestsetzungsbescheide, in denen ausdrücklich auf das Merkblatt Bezug genommen wurde, nach dessen Inhalt bei dem Beklagten zu erkundigen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Februar 2016 – 4 B 11.13 – juris Rn. 49). IV. Auf die Einrede der Verjährung hat sich der Kläger ebenfalls nicht berufen. Soweit er erstmals mit dem in der mündlichen Verhandlung vom 27. April 2018 übergebenen Schriftsatz die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Rückforderungsbescheids en passant damit begründet hat, dass „für die Jahre bis 2010 einschließlich Verjährung eingetreten“ sei, ist dies weder eine hinreichend klare Erklärung, die vom Kläger, der Rechtsanwalt ist, erwartet werden kann, noch ist diese Erklärung binnen der gerichtlichen Frist der Auflage nach § 87 b VwGO bis zum 10. April 2018 abgegeben worden. Ungeachtet dessen wären die Rückforderungsansprüche aber auch nicht verjährt. Die regelmäßige Verjährungsfrist für Rückforderungsansprüche des Dienstherrn gegen den Beamten gemäß § 52 Abs. 2 LBeamtVG beträgt entsprechend § 195 BGB drei Jahre (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. November 2016 – 2 C 9/15 – juris Rn. 24, vom 26. April 2012 – 2 C 15.10 – Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 35 Rn. 20 und vom 17. März 2016 – 3 C 7.15 – BVerwGE 154, 259 Rn. 38). Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (Nr. 1) und der Dienstherr von den den Rückforderungsanspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder grob fahrlässig nicht erlangt hat (Nr. 2). Der Rückforderungsanspruch des Beklagten ist in der Zeit von Januar 1999 an jeweils monatlich im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. November 2016 a. a. O. Rn. 25 und vom 26. April 2012 a. a. O. Rn. 19). § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB setzt grundsätzlich voraus, dass der Berechtigte die Tatsachen kennt, die die Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm erfüllen. Bei Behörden oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften ist hierzu auf die Kenntnis des zuständigen Bediensteten der verfügungsberechtigten Behörde abzustellen; verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei solche Behörden, denen die Entscheidungskompetenz für den Rückforderungsanspruch zukommt, wobei die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren ist (BVerwG, Urteile vom 15. November 2016 a. a. O. Rn. 26 und vom 26. April 2012 a. a. O. Rn. 21). Der den Rückforderungsanspruch begründende Umstand ist die in den Jahren 2004, 2006, 2009 und 2011 unterbliebene Reduzierung der Versorgungsbezüge gemäß § 53 LBeamtVG, weil der Kläger in diesen Jahren über die Höchstgrenze des § 52 Abs. 2 LBeamtVG hinausgehendes Erwerbseinkommen erzielte. Der Beklagte muss sich diesbezüglich eine allenfalls in Betracht kommende grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht vorhalten lassen. Grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Sie liegt nur vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung („Verschulden gegen sich selbst“) vorgeworfen werden können, weil sich ihm die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben, er davor aber letztlich die Augen verschlossen hat. Dabei trifft den Gläubiger generell keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben; vielmehr muss das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falles als geradezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers bejahen zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2016 a. a. O. juris Rn. 28; BGH, Urteil vom 27. September 2011 – VI ZR 135/10 – NJW 2011, 3573 Rn. 10 m. w. N.). An diesen Grundsätzen gemessen ist dem Beklagten grobe Fahrlässigkeit nicht vorzuwerfen. Entgegen dem Kläger hat der Beklagte nicht schon seit 2001 Kenntnis davon gehabt, dass dieser Beschäftigungen nachging, die zur Erzielung von Erwerbseinkommen potentiell geeignet waren. Entsprechende Anzeigen des Klägers sind in den Akten nicht enthalten. Dem steht auch nicht das von ihm erstmals im hiesigen gerichtlichen Verfahren eingereichte Schreiben vom 1. Juli 2001 entgegen, mit dem er seine Zulassung als Rechtsanwalt und Bestellung als Geschäftsführer der V... GmbH angezeigt haben will: Das Schreiben ist weder unterzeichnet noch an das Landesverwaltungsamt adressiert, es enthält auch keinen Absendevermerk. Vielmehr hatte der Beklagte erst seit 2014 hinreichend sichere Kenntnis von einigen der Tätigkeiten des Klägers. Unabhängig davon, dass es entgegen dem Kläger unerheblich ist, wie und aus welchen Gründen das Landesverwaltungsamt Kenntnis von der Erwerbstätigkeit des Klägers erlangt hat, scheint der Kläger zu vergessen, dass er diese im Rahmen seiner Bewerbungen zur Reaktivierung im Jahr 2014 selbst angegeben hat. Es bleibt der Kammer daher schleierhaft, weshalb der Kläger den Behörden des Beklagten unzulässiges, gar strafrechtlich relevantes Verhalten vorwirft. Auf diese Anhaltspunkte reagierend hat das Landesverwaltungsamt den Kläger unter Hinweis auf die gesetzliche Anzeigepflicht mehrfach aufgefordert, Angaben zur Höhe seines Erwerbseinkommens zu machen. Als der Kläger weder hierauf noch auf die Androhung der drastischen Kürzung seiner Versorgungsbezüge gemäß § 62 LBeamtVG reagierte, hat das Landesverwaltungsamt den Rückforderungsanspruch auf Basis einer Schätzung des Erwerbseinkommens des Klägers geltend gemacht. Eine (vorherige) weitere Nachforschungspflicht des Landesverwaltungsamts bestand nicht. Anders als bei der Ruhensberechnung nach § 55 LBeamtVG, wo sich bei Kenntnis von Vorbeschäftigungszeiten des Ruhestandsbeamten durch Abfrage bei der Versicherungsanstalt Ruhensbeträge errechnen lassen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 15. November 2016 – 2 C 9/15 – juris Rn. 28), war das Landesverwaltungsamt hier auf die Mitteilung der genauen Höhe des Erwerbseinkommens durch den Kläger angewiesen. Bei dieser Sachlage konnte der Rückforderungsanspruch im April 2015 nicht verjährt gewesen sein. Letztlich wurden die anspruchsbegründenden Umstände, nämlich die Höhe des Erwerbseinkommens, welche die genaue Berechnung nach § 53 LBeamtVG überhaupt erst erlaubt, erst im Laufe dieses Gerichtsverfahrens bekannt. V. Schließlich ist der Rückforderungsbescheid auch unter Billigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezweckt die Billigkeitsentscheidung, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stellt eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar, sodass sie vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung ist. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen (stRspr, vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 15. November 2016 – 2 C 9/15 – juris Rn. 32 ff. m. w. N.). Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung nach § 52 Abs. 2 Satz 3 LBeamtVG einzubeziehen. Deshalb ist aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. In diesen Fällen ist der Beamte entreichert, kann sich aber, wie dargelegt, auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen. Dann muss sich die überwiegende behördliche Verantwortung für die Überzahlung aber in der Billigkeitsentscheidung niederschlagen. Das ist auch unter Gleichheitsgesichtspunkten geboten. Ein Beamter, der nur einen untergeordneten Verursachungsbeitrag für die Überzahlung gesetzt hat, muss besser stehen als ein Beamter, der die Überzahlung allein zu verantworten hat. Angesichts dessen erscheint ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 % des überzahlten Betrages im Regelfall angemessen. Bei Hinzutreten weiterer Umstände, etwa besonderer wirtschaftlicher Probleme des Beamten, kann auch eine darüber hinausgehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrags in Betracht kommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2016 a. a. O.). Nach diesen Maßstäben ist die Billigkeitsentscheidung des Beklagten nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich, dass die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wurden oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Eine Reduzierung der Rückforderung oder deren ratenweise Tilgung war hier schon deshalb nicht geboten, weil sich die Rückforderung aufgrund der besonderen Fallgestaltung für den Kläger vorliegend nicht negativ auswirkt. Denn dem Kläger sind nach Verrechnung der Rückforderung im Ergebnis noch über 200 000 Euro nachgezahlt worden. Es sind auch keine Anhaltspunkte für eine etwaige Mitverursachung der Überzahlung durch den Beklagten erkennbar. Vielmehr hat das Landesverwaltungsamt den Kläger wiederholt um Einkommensnachweise gebeten, diese letztlich aber erst im hiesigen Gerichtsverfahren erhalten (vgl. zu diesem Aspekt auch BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2012 – 2 C 13/11 – BVerwGE 143, 230-240, Rn. 38). Der Kläger scheint völlig zu verkennen, dass Ruhestandsbeamte der Pflicht unterliegen, den Bezug und jede Änderung von Einkünften unter anderem nach § 53 LBeamtVG unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen der Regelungsbehörde nachzuweisen haben (vgl. § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 LBeamtVG). Anders als der Kläger zu meinen scheint, gilt dies für ihn genauso wie für jeden anderen Ruhestandsbeamten. Hierzu sei abschließend insgesamt angemerkt, dass das Verhalten des Klägers gegenüber den Behörden und sein Umgang mit dem Gericht aus Sicht der Kammer einem ehemaligen hohen politischen Landesbeamten nicht angemessen erscheint, zumal er wegen seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand 17 Jahre lang großzügig bemessene Versorgungsbezüge bezogen hat. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 und § 709 Satz 2 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 765 686,70 Euro festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge. Der im Oktober 1950 geborene Kläger stand zuletzt als Leitender Senatsrat (Besoldungsgruppe B 4) im nichttechnischen Dienst des Beklagten. Er war Leiter der Abteilung I... der Senatsverwaltung für F.... In Folge einer Umorganisation der Senatsverwaltung und Auflösung der Abteilung I... wurde der Kläger mit Ablauf des September 1998 in den einstweiligen Ruhestand versetzt. Die restlichen drei Monate des Jahres 1998 erhielt er übergangsweise weiter volle Besoldung. Anschließend setzte das Landesverwaltungsamt Berlin gemäß den (damaligen) besonderen Vorschriften für Beamte im einstweiligen Ruhestand für die Zeit bis einschließlich September 2003 für den Kläger mit Bescheid vom 16. September 1999 ein (einstweiliges) Ruhegehalt in Höhe von 75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe B 4 fest. Für die Zeit von Oktober 2003 an setzte das Landesverwaltungsamt das Ruhegehalt des Klägers mit Bescheid vom 5. September 2003 nach Maßgabe der (damaligen) allgemeinen Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes fest; danach erhielt der Kläger eine monatliche Bruttoversorgung in Höhe von etwa 5 000 Euro. Den Versorgungsfestsetzungsbescheiden war jeweils das Merkblatt für Versorgungsempfänger beigefügt, in dem ein Hinweis auf die gesetzlich geregelte Anzeigepflicht und die Rechtsfolgen einer Überzahlung der Bezüge enthalten war. Im Februar 2001 teilte der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Berlin dem Landesverwaltungsamt mit, dass der Kläger die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragt habe; (weitere) Mitteilungen der Rechtsanwaltskammer oder des Klägers hierzu erfolgten ebenso wenig wie Ermittlungen von Seiten des Landesverwaltungsamts. Im Jahr 2014 beantragte der Kläger seine Wiederverwendung aus dem Ruhestand (vgl. dazu die abweisenden Urteile der Kammer vom 1. Juli 2016 – 5 K 182.14 – und – 5 K 208.14). Nach den Angaben des Klägers und durch Recherche im Internet gewann das Landesverwaltungsamt dabei Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger als Rechtsanwalt für die Kanzlei P... und als geschäftsführender Gesellschafter einer Unternehmensberatungsgesellschaft tätig war. Daraufhin forderte es den Kläger im Mai 2014 unter Hinweis auf §§ 53, 62 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes auf, seine Einkünfte ab 1999 durch Vorlage von Einkommensteuerbescheiden nachzuweisen. Nachdem der Kläger weder hierauf noch auf ein weiteres Schreiben vom Juli 2014 reagiert hatte, kürzte das Landesverwaltungsamt nach Anordnung der sofortigen Vollziehung zum einen dessen Versorgungsbezüge von September 2014 an auf die Mindestbelassung in Höhe von 20 vom Hundert; Eilrechtsschutz hiergegen beantragte der Kläger nicht. Zum anderen kündigte das Landesverwaltungsamt die Rückforderung von Versorgungsbezügen in Höhe von 765 686,70 Euro an, die an den Kläger von Januar 1999 bis August 2014 überzahlt worden seien. Daraufhin teilte der Kläger mit, für die Kanzlei P... nur gelegentlich tätig (gewesen) zu sein, ihr aber nicht als angestellter Rechtsanwalt oder Partner anzugehören. Er reichte hierzu allerdings ein Schreiben der Kanzlei ein, auf dessen Briefkopf er aufgeführt ist. Unter Verweis auf einzelne Einnahmebescheinigungen behauptete er, seine Einkünfte lägen jeweils unterhalb der maßgeblichen Höchstgrenze. Deshalb sei er nicht verpflichtet (gewesen), Einkommensunterlagen vorzulegen. Daraufhin forderte das Landesverwaltungsamt mit Bescheid vom 9. April 2015 überzahlte Versorgungsbezüge in Höhe des angekündigten Betrages von 765 686,70 Euro zurück. Mangels Auskünften oder sonstiger Mitwirkung des Klägers zu dessen Einnahmen ging das Landesverwaltungsamt dabei davon aus, dass der Kläger von Januar 1999 an als Rechtsanwalt und Unternehmensberater monatliche Einkünfte erzielt habe, deren Höhe nur noch die Mindestbelassung der Versorgungsbezüge rechtfertigten. Ein gänzliches oder teilweises Absehen von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen komme nicht in Betracht, weil die Überzahlung aufgrund des schuldhaften, pflichtwidrigen Verhaltens des Klägers entstanden sei. Das Landesverwaltungsamt setzte eine monatliche Tilgungsrate in Höhe von 20 vom Hundert der Versorgungsbezüge des Klägers fest; die Tilgung erfolgte seit Mai 2015 durch Aufrechnung mit den auf 20 vom Hundert gekürzten Versorgungsbezügen. Dabei ging das Landesverwaltungsamt davon aus, dass der Kläger weiterhin – nicht deklariertes – Erwerbseinkommen erzielte, das den unpfändbaren Betrag im Sinne der §§ 850 ff. der Zivilprozessordnung überschritt. Hinsichtlich der Tilgung ordnete das Landesverwaltungsamt die sofortige Vollziehung des Bescheides an; Eilrechtsschutz hiergegen beantragte der Kläger wiederum nicht. Seinen Widerspruch gegen den Rückforderungsbescheid wies das Landesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 31. August 2015 zurück. Hiergegen hat der Kläger noch im September 2015 Klage erhoben. Die Kammer hat dem Kläger mit der Ladung zum (ersten) Termin der mündlichen Verhandlung am 24. November 2017 gemäß § 87 b der Verwaltungsgerichtsordnung aufgegeben, seine Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1999 bis 2014 vorzulegen. Der Kläger hat daraufhin binnen der gesetzten Frist lediglich auszugsweise Steuererklärungen eingereicht, die auch nur die Jahre 2007 bis 2015 betreffen. Im Übrigen hat er behauptet, auf seine steuerlichen Unterlagen wegen eines Computerdatenverlusts nicht mehr zugreifen zu können. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger sodann jedoch zugesichert, dem Landesverwaltungsamt die vollständigen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1999 bis 2014 nunmehr unverzüglich vorzulegen, die er vom Finanzamt besorgen wollte. Nachdem er dem – wiederum nicht fristgemäß – nachgekommen ist, ist das Landesverwaltungsamt in die Berechnung der Versorgungsbezüge eingetreten. Mit Blick darauf hat die Kammer die mündliche Verhandlung mit Beschluss vom 8. Februar 2018 wiedereröffnet. Mit Bescheid vom 1. März 2018 hat das Landesverwaltungsamt den Bescheid vom 9. April 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 31. August 2015 zum einen hinsichtlich der Kürzung der Versorgungsbezüge aufgehoben; daraus hat sich zugunsten des Klägers ein Nachzahlungsanspruch in Höhe von 216 749,41 Euro ergeben. Zum anderen hat das Landesverwaltungsamt die nach Abzug der seit Mai 2014 laufenden Tilgung zum Jahresende 2017 bestehende Rückforderung in Höhe von noch 734 157,01 Euro aufgehoben und auf Grundlage der vom Kläger im gerichtlichen Verfahren eingereichten Einkommensnachweise festgestellt, dass Versorgungsbezüge (nur) in Höhe von 10 128,68 Euro überzahlt worden seien. Diesen Betrag hat es durch Verrechnung mit dem oben genannten Nachzahlungsanspruch einbehalten und an den Kläger 206 620,73 Euro im April 2018 nachgezahlt. Nachdem der Kläger mitgeteilt hatte, an der Klage festzuhalten, hat das Gericht dem Kläger mit der Ladung zum (zweiten) Termin zur mündlichen Verhandlung erneut eine Auflage gemäß § 87 b der Verwaltungsgerichtsordnung mit einer Frist bis zum 10. April 2018 erteilt; die Auflage wurde dem Kläger am 27. März 2018 zugestellt. Der Kläger hat daraufhin binnen der gesetzten Frist den noch fehlenden Einkommensteuerbescheid für 2012 nachgereicht und zwei Rechnungen vom 23. Mai 2006 und vom 14. Mai 2009 vorgelegt. Im Übrigen hat er sich mit rechtlichen Argumenten gegen die dem Bescheid vom 1. März 2018 zugrunde liegende Berechnung gewendet: Er behauptet, nur unregelmäßige Einnahmen erzielt zu haben, und meint, diese seien im Wege einer Gesamtbetrachtung für die Jahre 1999 bis 2014 einzustellen. Danach habe er in all den Jahren insgesamt deutlich unterhalb der Kappungsgrenze dazu verdient; die vom Landesverwaltungsamt vorgenommene jährliche Abrechnung sei unzulässig punktuell und führe daher zu unzutreffenden Ergebnissen. Unabhängig davon sei die Berechnung auch sonst falsch. Entgegen dem Landesverwaltungsamt ergäben sich für 2004, 2006, 2009 und 2011 keine Anrechnungen, weil die in diesen Jahren zugeflossenen Einnahmen anteilig auf die Zeiträume der zugrundeliegenden Tätigkeit zu verteilen seien; zum Beleg monatlicher Tätigkeiten verweist er auf die beiden eingereichten Rechnungen. Nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung einerseits den Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich des Differenzbetrages aus der ursprünglichen Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge in Höhe von 765 686,70 Euro und der nunmehrigen Rückforderung in Höhe von noch 10 128,68 Euro für erledigt erklärt hat, hat er durch Schriftsatz vom 26. April 2018 und ausdrückliche Bezugnahme hierauf in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, dass der Rückforderungsbescheid von Anfang an rechtswidrig gewesen sei. Zur Begründung hat er seine Rechtsansicht wiederholt, nicht verpflichtet (gewesen) zu sein, von selbst Einkommensunterlagen vorzulegen, weil seine Einnahmen als Rechtsanwalt jeweils unterhalb der maßgeblichen Höchstgrenze gelegen hätten; als Berater und Geschäftsführer sei er unentgeltlich tätig gewesen. Die Versorgungsbehörde habe ihn durch ihre jahrelange Untätigkeit (zusätzlich) in dem Glauben belassen, Einkommensbelege nicht einreichen zu müssen. Der Kläger unterstellt dem Landesverwaltungsamt zudem unlauteres Vorgehen: Indem es die Rückforderung per Bescheid und Aufrechnung betreibe, umgehe es berechtigte Einwendungen des Klägers, die er hätte vorbringen können, wenn die Behörde den Klageweg beschritten hätte. Insgesamt sieht sich der Kläger als Opfer politischer Ränkespiele, insbesondere die Nachforschungen zu seinen Erwerbstätigkeiten seien unzulässig und allein dadurch motiviert gewesen, seine Reaktivierung zu verhindern. Der Kläger beantragt zuletzt, festzustellen, dass der Bescheid des Landesverwaltungsamts Berlin vom 9. April 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 31. August 2015 von Anfang an rechtswidrig war, sowie diesen Bescheid in der Fassung des Bescheids vom 1. März 2018 insoweit aufzuheben, als nunmehr noch 10 128,68 Euro an Versorgungsbezügen vom Kläger zurückgefordert werden, die das Landesverwaltungsamt Berlin mit der Nachzahlung der seit 2014 einbehaltenen Versorgungsbezüge verrechnet hat. Der Beklagte beantragt, die Klage insgesamt abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, die Personal- und Versorgungsakte sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.