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Beschluss

5 L 122.18

VG Berlin 5. Kammer, Entscheidung vom

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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Der am ... Juli 1968 geborene Antragsteller steht als Postamtsrat im Dienste der Antragsgegnerin (Besoldungsgruppe A 12) bei der Deutschen Telekom AG. Im Jahr 2004 wurde er der – heute so genannten – Telekom P...zugeordnet. Dort war er zuletzt am Standort Berlin als Experte Vertriebsmanagement (Bewertung A 13) tätig. Seit dem 1. November 2017 ist der Antragsteller beschäftigungslos. Nach Anhörung des Antragstellers und Beteiligung des Betriebsrates der Telekom Placement Services zuletzt vor der Einigungsstelle teilte die Deutsche Telekom AG, C...dem Antragsteller mit Schreiben vom 26 Januar 2018 seine Versetzung zur Organisationseinheit Telekom P...nach Köln und den künftigen Einsatz als Senior Referent Projektmanagement mit. Zugleich übertrug sie ihm den Personalposten BPR-562, Stellen-ID 49441, Bewertung A 12. Dagegen erhob der Antragsteller am 22. Februar 2018 Widerspruch, über den – soweit ersichtlich – noch nicht entschieden worden ist. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 22. Februar 2018 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. Januar 2018 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist allerdings zulässig, insbesondere nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthaft. Bei der streitgegenständlichen Maßnahme handelt es sich nicht nur der Bezeichnung, sondern auch der Sache nach um eine (organisationsrechtliche) Versetzung im Sinne des § 28 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes – BBG –. Diese Vorschrift ist gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost – PostPersRG – auch auf die Beamten anwendbar, die – wie der Antragsteller – bei den als Aktiengesellschaften verfassten Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind. Eine Versetzung ist nach der Legaldefinition des § 28 Abs. 1 BBG die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes für eine andere Dienststelle bei demselben oder bei einem anderen Dienstherrn. Amt im Sinne dieser Vorschrift ist das Amt im abstrakt-funktionellen Sinne. Bei Beamten der Postnachfolgeunternehmen, deren berufliche Tätigkeit als Dienst gilt (§ 4 Abs.1 PostPersRG), tritt an die Stelle eines neuen abstrakt-funktionellen Amtes der neue, ebenfalls abstrakt zu verstehende Aufgabenbereich und an die Stelle des Dienststellen- oder Behördenwechsels der Betriebswechsel. An diesen Maßstäben gemessen, stellt sich das angegriffene Schreiben vom 26. Januar 2018 als Bescheid über eine Versetzung dar. Denn es zielt darauf ab, dem zuvor beschäftigungslosen Antragsteller den abstrakten Aufgabenbereich eines Senior Project Managers der Telekom Placement Services am Beschäftigungsort Köln zu übertragen (vgl. so ebenfalls OVG Saarlouis, Beschluss vom 19. Januar 2017 – 1 B 310/16 – juris Rn. 6; VG Berlin, Beschluss vom 28. Juli 2016 – VG 28 L 175.16 – BA S. 3). Um eine bloße Umsetzung handelt es sich nicht, auch wenn der Antragsteller innerhalb dieser Organisationseinheit verbleibt. Der Annahme einer (bloßen) Umsetzung steht entgegen, dass die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Zuordnung einen Aufgabenbereich des Antragstellers im abstrakt-funktionellen Sinne neu begründet. Eine solche Aufgabe war dem Antragsteller während der Zeit seiner Beschäftigungslosigkeit nicht zugewiesen. Der Antrag ist indes nicht begründet. Bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorerst verschont zu bleiben, mit dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Maßnahme abzuwägen. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung sind insbesondere die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu berücksichtigen. Ist – wie hier gemäß § 126 Abs. 4 BBG – die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gesetzlich ausgeschlossen und damit ein grundsätzlich vorrangiges Vollzugsinteresse anerkannt, überwiegt das Suspendierungsinteresse des Antragstellers nur, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Daran fehlt es hier. Vielmehr erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der allein gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig. Die von dem Antragsteller geäußerten Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheides greifen nicht durch. Insbesondere ist die einzig gerügte Beteiligung des Betriebsrates ordnungsgemäß erfolgt. Gemäß § 28 Abs. 1, § 29 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG i. V. m. § 76 Abs. 1 Nr. 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes – BPersVG – hat der Betriebsrat eines Postnachfolgeunternehmens mitzubestimmen in Personalangelegenheiten des Beamten, die eine Versetzung zu einem anderen Betrieb betreffen. Danach ist der Betriebsrat des Betriebes zu beteiligen, aus dem heraus der Beamte versetzt werden soll. Dies ist hier erfolgt. Der Betriebsrat der Telekom Placement Services hat mit Beschluss vom 13. November 2017 der Versetzung des Antragstellers im Beteiligungsverfahren widersprochen. Die daraufhin gemäß § 29 Abs. 3 PostPersRG angerufene Einigungsstelle hat am 4. Dezember 2017 festgestellt, dass Gründe für die Verweigerung der Zustimmung im Sinne des § 77 Abs. 2 BPersVG nicht vorlagen. Damit war das Beteiligungsverfahren abgeschlossen. Der Beteiligung eines weiteren Betriebsrates bedurfte es nicht. Denn die Versetzung ist innerhalb der Organisationseinheit Telekom Placement Services erfolgt, innerhalb der nur ein Betriebsrat besteht. In diesem Fall ist der Betriebsrat des abgebenden Betriebs mit dem Betriebsrat des aufnehmenden Betriebs identisch (so auch OVG Saarlouis, Beschluss vom 19. Januar 2017 – 1 B 310/16 – juris Rn. 11). Welcher weitere Betriebsrat nach seiner Rechtsmeinung noch zu beteiligen gewesen wäre, hat der Antragsteller denn auch nicht dargelegt. Die Versetzung begegnet auch in materieller Hinsicht keinen Bedenken. Gemäß der Vorschrift § 28 Abs. 2 BBG ist eine Versetzung auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder aus dienstlichen Gründen ohne ihre oder seine Zustimmung zulässig, wenn das Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt, und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist. Diese Voraussetzungen liegen hier jeweils vor, darunter auch die vom Antragsteller insoweit einzig problematisierten hinreichenden dienstlichen Gründe. Der unbestimmte Rechtsbegriff des „dienstlichen Grundes“ unterliegt der vollen gerichtlichen Nachprüfung. Dabei sind allerdings regelmäßig die organisatorischen und personalwirtschaftlichen Entscheidungen, die der Dienstherr in Ausübung des ihm zustehenden Organisationsrechts getroffen hat, zugrunde zu legen. Zu den dienstlichen Gründen zählt das öffentliche Interesse an der sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung der Verwaltung. Sie sind daher im Kontext der jeweils wahrzunehmenden Aufgaben zu bestimmen. Bei den in privater Rechtsform verfassten Postnachfolgeunternehmen sind solche dienstlichen Gründe naturgemäß vornehmlich betriebswirtschaftlicher Natur. Sie können sich auch aus den organisatorischen und personellen Strukturen des Unternehmens und deren beabsichtigter Weiterentwicklung ergeben (vgl. VGH München, Beschluss vom 9. Juli 2014 – 6 ZB 13.1467 – juris Rn. 10; vorausgehend [zu § 46 Abs. 5 BBG] BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2009 – 2 C 68.08 – Rn. 16). Nach diesen Maßstäben ist die Versetzung des Antragstellers von einem hinreichenden dienstlichen Grund getragen. Der Antragsteller ist am Standort Berlin unstreitig seit dem 1. November 2017 ohne Beschäftigung. Eine Aufgabe ist ihm nicht zugewiesen. Die Antragsgegnerin hat dargelegt, dass am Standort Berlin keine geeigneten Dienstposten zu Gebote stehen, der Antragsteller jedoch am Dienstort Köln – amtsangemessen – beschäftigt werden kann und seine Arbeitskraft zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung dort benötigt wird. Darin liegt ein doppelter dienstlicher Grund. Denn die Antragstellerin ist einerseits berechtigt, andererseits aber auch grundsätzlich verpflichtet, einen beschäftigungslosen Beamten zu beschäftigen. Ihr obliegt, aber gebührt es auch, die dafür erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen zu treffen. Dazu rechnet auch die hier vorgenommene räumliche Veränderung der Beschäftigung. Entgegen der Auffassung des Antragstellers war die Antragsgegnerin nicht zu einer weiteren Darlegung der – nach den vorbezeichneten Maßstäben vornehmlich betriebswirtschaftlichen – Erwägungen gehalten. Gesichtspunkte, die darauf hinweisen, die Erwägungen der Antragsgegnerin seien lediglich vorgeschoben und der geltend gemachte Bedarf am Standort Köln bestehe nicht, hat der Antragsteller nicht vorgebracht. Ob insbesondere die betriebswirtschaftlichen Gründe, die eine Rationalisierung am Standort in Berlin begründet und zur Beschäftigungslosigkeit des Antragstellers dort geführt haben, valide sind, obliegt der von ihrer Organisationsgewalt gedeckten Einschätzung der Antragsgegnerin und geht der daraus nur mittelbar folgenden Versetzungsentscheidung voraus. Der von dem Antragsteller begehrten Darstellung eines Bedarfsrangverhältnisses zwischen den Aufgaben am Standort Berlin und am Standort Köln bedarf es jedenfalls hinsichtlich des Antragstellers schon deshalb nicht, weil dem Antragsteller an seinem bisherigen Beschäftigungsstandort eine Aufgabe nicht zugewiesen ist, die Gegenstand einer Inverhältnissetzung sein könnte. Im Übrigen hat die Kammer Zweifel daran, ob die Annahme, ein Bedarfsrangverhältnis sei darzulegen, der Organisationsgewalt des Dienstherrn und seiner betriebswirtschaftlichen Prägung in Postnachfolgeunternehmen in genügender Weise Rechnung trägt. Insbesondere ist die Prüfung dienstlicher Gründe im Rahmen eines Versetzungsbescheides kein Vehikel der umfassenden Nachbetrachtung solcher Organisationsentscheidungen. Der Versetzung des Antragstellers innerhalb der Organisationseinheit Telekom Placement Services steht schließlich auch nicht – wie er mit Schriftsatz vom 23. April 2018 unter Berufung auf ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zuletzt eingewandt hat – dem Grunde nach entgegen, dass es sich nicht um eine andere Dienststelle im Sinne von § 28 Abs. 1 BBG handelt. Zwar ist die Organisationseinheit Telekom Placement Services gemäß § 3 Abs. 1 PostPersRG i.V.m. § 1 der Anordnung zur Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse im Bereich der Deutschen Telekom AG vom 2. November 2016 (BGBl. I S. 2495) – DTAGBefugAnO – nicht zur Wahrnehmung der Aufgaben einer Dienstbehörde berufen. Denn nach dieser Vorschrift nehmen die Aufgaben einer Dienstbehörde unmittelbar unterhalb des Vorstandes der Deutschen Telekom AG (nur noch) der Betrieb C...und – diesem nachgeordnet – der Betrieb C...Services wahr. Damit ist aber nur gesagt, durch wen eine beamtenrechtliche Maßnahme vorgenommen werden kann, nicht jedoch, wohin etwa die hier von dem Betrieb C...getroffene Maßnahme der Versetzung erfolgen darf. Insbesondere schließt die Vorschrift nicht aus, auch solche Organisationseinheiten als Betrieb im Sinne des organisationsrechtlichen Versetzungsbegriffs einzuschätzen, denen keine dienstrechtlichen Befugnisse übertragen sind. Denn die durch die Regelung erstrebte Konzentration dieser Befugnisse bei zwei Betrieben beinhaltet im Übrigen weder ihrem Wortlaut noch ihrem Zwecke nach, die betriebliche Binnenorganisation der Deutschen Telekom AG, soweit sie die Verwendung von Mitarbeitern in den Status der Beamtenlaufbahn betrifft, auf zwei Betriebe zu beschränken, von denen der eine dem anderen nachgeordnet ist. Die gegenteilige Rechtsauffassung des Antragstellers unterscheidet nicht hinreichend zwischen dem Einsatz verbeamteter Mitarbeiter in einem Postnachfolgeunternehmen, der der organisationsrechtliche Versetzungsbegriff Rechnung trägt, und den davon unabhängig zu treffenden Vorkehrungen der Binnenverfassung des Unternehmens zur Wahrnehmung der Dienstherrenfunktion. Insbesondere wird nicht genügend berücksichtigt, dass die berufliche Tätigkeit der Beamten in dem Postnachfolgeunternehmen – wie auch des Antragsgegners – allein kraft der Fiktion des § 4 Abs. 1 PostPersRG als Dienst gilt. Dies erfordert es, die beamtenrechtliche Prägung des Dienstverhältnisses und die betriebswirtschaftliche Struktur des Unternehmens zu einem Ausgleich zu bringen. Dass es sich bei Telekom Placement Services um einen verselbstständigten Betrieb handelt, bestätigt auch die Genese der Vorschrift. Ursprünglich hatte auch der Betrieb V...– unter dem die Telekom Placement Services vormals firmierte – die Befugnisse einer Dienstbehörde und eines Dienstvorgesetzten inne (zuletzt Nr. I. DTAGBefugAnoO in der Fassung vom 14. Januar 2013 [BGBl. I 2013, 82]). Dies gilt seit der DTagBefugnAno in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1151) nicht mehr, mit der diese Befugnisse nur noch den zwei vorbezeichneten Betrieben übertragen wurden. Dennoch benannte noch § 5 DTAGBefugAnoO in dieser Fassung ausdrücklich den Betrieb Placement Services, obwohl diesem allein noch die dienstlichen Weisungen gegenüber Beamtinnen der Deutschen Telekom AG bei vollzogenem oder bevorstehendem Dienstpostenwegfall in bestimmten Belangen – nicht aber schlechthin gegenüber Beamten, insbesondere auch nicht in die Organisationseinheit - übertrug. Diese Vorschrift setzte ersichtlich voraus, dass es sich bei der Organisationseinheit Placement Services weiter um einen Betrieb der Deutschen Telekom AG handelt. Ein solcher Betrieb kann – wie vorstehend ausgeführt - in der für die Versetzung maßgeblichen Binnenorganisation dieses Dienstherrn an die Stelle einer Behörde oder Dienststelle treten. Daran hat sich nichts geändert, nachdem die Vorschrift des § 5 DTAGBefugAno in den seit 1. Januar 2016 geltenden neueren Fassungen der DTAGBefugAno entfallen ist und der Betrieb der Placement Services in der Anordnung nicht mehr Erwähnung findet. Dementsprechend geht auch die ständige oberverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, auch soweit sie zum Rechtsstand nach dem 31. Dezember 2015 ergangen ist, davon aus, dass eine organisationsrechtliche Versetzung zu nicht in § 1 DTAGBefugAno genannten Betrieben der Deutschen Telekom AG in Betracht kommt und die Betriebsräte der jeweiligen Betriebe zur Mitbestimmung berufen sind (vgl. etwa VGH München, Beschluss vom 10. April 2018 – 6 ZB 18.324 –, juris Rn. 7; OVG Saarlouis, Beschluss vom 28. April 2017 – 1 B 358/16 – juris Rn. 6; OVG Saarlouis, Beschluss vom 19. Januar 2017 – 1 B 310/16 – juris Rn. 4; siehe weiter VG Bremen, Beschluss vom 1. Juni 2017 – 6 V 442/17 – juris Rn. 22). Selbst soweit angenommen wird, auch eine organisationsrechtliche Versetzung innerhalb eines Postnachfolgeunternehmens könne nur zu einem solchen Betrieb erfolgen, dem innerhalb des Postnachfolgeunternehmens dienstrechtliche Befugnisse übertragen worden seien, führt dies nicht aus sich heraus zur Rechtswidrigkeit einer Versetzung, die als Versetzungsziel eine mit solchen Befugnissen nicht selbst ausgestattete Organisationseinheit benennt. Der jeweilige Bescheid ist dann jeweils dahingehend auszulegen, dass die Versetzung zu dem der Organisationseinheit übergeordneten Betrieb, der dienstrechtliche Befugnisse wahrnehmen kann, und, soweit abgebende und aufnehmende Organisationseinheit innerhalb desselben dienstrechtlichen Betriebes liegen, innerhalb dessen bzw. schlicht innerhalb der Deutschen Telekom AG erfolgt. Erst recht gilt dies im Falle des Antragstellers. Bei seiner Versetzung, die sogar innerhalb der Telekom Placements Services erfolgt ist, handelt es sich ungeachtet der Bestimmung des Bezugsbetriebs um eine Binnenversetzung. Der Versetzungsbescheid erweist sich bei der gebotenen summarischen Prüfung auch nicht als ermessensfehlerhaft. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen vor, hat der Dienstherr nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob und in welcher Weise er von seiner Versetzungsbefugnis Gebrauch machen will. Die individuellen Interessen des Beamten an seinem Amtsverbleib sind unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn mit den öffentlichen und dienstlichen Belangen abzuwägen. Die gerichtliche Kontrolle ist gemäß § 114 VwGO darauf beschränkt, ob die Behörde alle für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte in ihre Ermessensentscheidung eingestellt hat, von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht und sich in den gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens gehalten hat. So liegt es hier. Die der Antragsgegnerin obliegende Ermessensausübung hat davon auszugehen, dass ein Bundesbeamter die mit der Möglichkeit der Versetzung generell unvermeidlich verbundenen persönlichen, familiären und auch finanziellen Belastungen mit seinem Dienstantritt grundsätzlich in Kauf nehmen muss. Dies gilt insbesondere auch für die Belastungen, die auf einem Ortswechsel durch das ganze Bundesgebiet beruhen, denn jeder Bundesbeamte muss grundsätzlich damit rechnen, an verschiedenen Dienstorten in der Bundesrepublik Deutschland eingesetzt zu werden. Der Dienstherr hat zwar bei beabsichtigten Personalmaßnahmen die sich aus der Lage der bisherigen Wohnung für den Betroffenen und gegebenenfalls auch seine Familie ergebenden Belastungen im Rahmen seiner nach § 78 BBG eröffneten Fürsorgepflicht zu berücksichtigen. Im Regelfall muss aber der durch eine seinen Dienstort verändernde Personalmaßnahme betroffene Beamte Nachteile, die sich aus dem Erfordernis des Ortswechsels ergeben, im Hinblick auf den Grundsatz der Versetzbarkeit eines Beamten als wesentlicher Bestandteil seiner Pflicht zur Dienstleistung (vgl. § 61 Abs. 1 BBG) hinnehmen. Dies gilt umso mehr, wenn die Personalmaßnahme – wie hier – wesentlich auch das Ziel verfolgt, einem zuletzt beschäftigungslosen, jedoch in voller Höhe alimentierten, Beamten eine dauerhafte Beschäftigung zu übertragen (vgl. zuletzt VGH München, Beschluss vom 10. April 2018 – 6 ZB 18.324 – juris Rn. 10 m.w.N.). An diesen Maßstäben gemessen, hat die Antragsgegnerin die Versetzung an den Beschäftigungsort zu Recht als dem Antragsteller zumutbar erachtet, obwohl sein neuer Beschäftigungsort 579,80 km von seinem derzeitigen Wohnort entfernt liegt und er aufgrund dieser Entfernung darauf verwiesen sein wird, entweder gänzlich umzuziehen oder am Wochenende nach Hause zu pendeln. Die Antragsgegnerin hat glaubhaft versichert, dass eine heimatnähere Verwendung des Antragstellers nicht in Betracht komme, weil andere gleich geeignete Positionen für ihn überhaupt nicht zur Verfügung stünden. Dabei ist es nicht entscheidungserheblich, wer in diesem Zusammenhang bei der Antragsgegnerin welche Anstrengungen unternommen hat, eine heimatnähere Verwendung zu ermöglichen. Die Antragsgegnerin war nicht aus Gründen der Fürsorgepflicht gehalten, auf die Dienstleistung des Antragstellers unter fortdauernder Alimentation aufgrund der von dem Antragsteller geltend gemachten Umstände weiterhin zu verzichten und seine Beschäftigungslosigkeit unter Fortzahlung der Bezüge hinzunehmen. Sie hat der Vermeidung unbilliger Härten in dem allenfalls erforderlichen Umfang dadurch Rechnung getragen, dass dem Antragsteller die Übernahme von Umzugskosten bereits mit Versetzungsbescheid sowie jedenfalls mit Schriftsatz vom 5. April 2018 die Erstattung anderer Aufwendungen zugesagt hat. Die von dem Antragsteller in diesem Fall vorgetragenen besonderen persönlichen und familiären Umstände stehen, wie die Antragsgegnerin ohne Ermessensfehler erkannt hat, der Versetzung ebenfalls nicht entgegen. Denn sie halten sich noch in dem Rahmen solcher Erschwernisse, die von einem Bundesbeamten mit Blick auf seine bundesweite Versetzbarkeit hinzunehmen sind. Die Antragsgegnerin hat berücksichtigt, dass die Mutter des Antragstellers pflegebedürftig ist und der Antragsteller seine Mutter als Betreuer in fünf Aufgabenkreisen, insbesondere auch in der Gesundheits- und Vermögenssorge, gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Die Antragsgegnerin ist jedoch ermessensfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Pflege der dort untergebrachten Mutter in der G... – Pflegeeinrichtung – auch nach Versetzung des Antragstellers weiterhin sichergestellt ist und der Antragsteller die Aufgaben der Betreuung seiner Mutter aus räumlicher Distanz über Fernkommunikationsmittel in genügender Weise wahrnehmen kann. Soweit der Antragsteller geltend macht, er habe bislang Gleitzeit oder ein oder mehrere Urlaubstage nehmen müssen, um unter anderem langwierige Arzttermine seiner Mutter zu organisieren, verweist dies nachvollziehbar darauf, dass der Antragsteller sich um die Betreuung seiner Mutter ernsthaft und ausdauernd bemüht. Doch wird dadurch gerade nicht angezeigt, dass der erforderliche Aufwand der Betreuung der nicht umzugsfähigen Mutter nicht durch regelmäßige Rückreisen vom neuen Dienstort an deren Wohnort sichergestellt werden kann, auch wenn dies für den Antragsteller zweifellos mit zusätzlicher Mühewaltung verbunden ist. Die Antragsgegnerin hat insoweit – in zulässiger Ergänzung ihrer Ermessenserwägungen (§ 114 Abs. 2 VwGO) – mit Schriftsatz vom 5. April 2018 bereits signalisiert, der dem Antragsteller entstehenden Mühe Rechnung zu tragen und an dem Betreuungsbedarf orientierte Arbeitszeitmodelle des Antragstellers zu unterstützen. Aus der zuletzt eingereichten undatierten ärztlichen Bescheinigung des Facharztes für Innere Medizin D... folgt nichts anderes. Das dort gezeichnete Bild multimorbider Erkrankungen als gegenwärtigen Gesundheitszustand zugrunde gelegt – unter anderem Morbus Alzheimer (Diagnose G 30.9 nach der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme - ICD 10 -), Demenz bei Alzheimer-Krankheit (F 00.9 G), Behandlungsverweigerung (Z 53.G) und eine aggressive Persönlichkeitsstörung (F 91.1 G) –, ergeben sich keine Gründe, die die ständige Anwesenheit des Antragstellers in Berlin erforderten. Soweit angegeben wird, bei der Mutter des Antragstellers sei nicht damit zu rechnen, dass sie sich ärztlich und physiotherapeutisch behandeln lasse oder sonst kooperiere und ihr Verhalten sei wahnhaft und abwehrend-aggressiv gegenüber jedermann, gilt dies auch gegenüber dem Antragsteller. Bereits im Rahmen seiner Anhörung hat der Antragsteller selbst schriftlich gegenüber der Antragsgegnerin geäußert, seine Mutter verweigere sich teilweise auch gegenüber Familienangehörigen, auch ihm gegenüber. Bei dieser Sachlage ist die Schlussfolgerung der (undatierten) Bescheinigung, das persönliche Einwirken vor Ort durch eine nahestehende Vertrauensperson sei aus medizinischer Sicht erforderlich, um sie unter anderem zu notwendigen ärztlichen Behandlungen oder zur Medikamenteneinnahme zu bewegen, nicht nachvollziehbar. Sofern – was nach dem Wortlaut der Bescheinigung entgegen dem geschilderten Krankheitsbild offenbar bislang noch nicht erfolgt ist – bei medizinischer Indikation Zwangsmaßnahmen eingeleitet werden müssten und es insoweit der Beteiligung des betreuenden Antragstellers bedürfen sollte, können etwaige Mitwirkungshandlungen grundsätzlich auch aus der Entfernung vollzogen werden. Die von dem Antragsteller im Rahmen seiner Anhörung nur allgemein getroffene Angabe, er habe eine schulpflichtige Tochter, die bei ihrer Mutter in S... lebe und für die er hälftiges Sorgerecht habe, hat der Antragsgegnerin zu Recht nicht Anlass zu diesbezüglichen Erwägungen oder weiterer Sachaufklärung gegeben. Der Antragsteller hat sich im weiteren Verfahren zu seiner Tochter nicht eingelassen; insbesondere hat er sich nicht auf eine aus der Wahrnehmung des Sorgerechts erwachsende Härte im Versetzungsfall berufen. Für diese ist auch sonst nichts ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes.