Beschluss
5 L 400.18
VG Berlin 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2018:1123.5L400.18.00
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Leitsätze
1. Geht es um eine Vorwegnahme der Hauptsache, kommt eine einstweilige Anordnung nur ausnahmsweise aus Gründen des Gebotes effektiven Rechtsschutzes in Betracht. (Rn.5)
2. Eine prinzipielle Klärung scheidet im einstweiligen Rechtsschutz schon nach allgemeinen Grundsätzen in aller Regel aus. (Rn.10)
3. Nur die Gleichstellungsbeauftragte kann die Anrufung des Gerichts darauf stützen, dass die Dienststelle Rechte der Gleichstellungsbeauftragten verletzt hat. (Rn.14)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5 000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Geht es um eine Vorwegnahme der Hauptsache, kommt eine einstweilige Anordnung nur ausnahmsweise aus Gründen des Gebotes effektiven Rechtsschutzes in Betracht. (Rn.5) 2. Eine prinzipielle Klärung scheidet im einstweiligen Rechtsschutz schon nach allgemeinen Grundsätzen in aller Regel aus. (Rn.10) 3. Nur die Gleichstellungsbeauftragte kann die Anrufung des Gerichts darauf stützen, dass die Dienststelle Rechte der Gleichstellungsbeauftragten verletzt hat. (Rn.14) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5 000 Euro festgesetzt. Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie für die Teilnahme an der am 27. und 28. November 2018 in Potsdam stattfinden Bundeskonferenz der Gleichstellungsbeauftragten vom Dienst freizustellen und die Teilnahmekosten zu übernehmen, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gefahr zu verhindern oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind von der Antragstellerin nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) darzulegen und glaubhaft zu machen. Geht es um eine Vorwegnahme der Hauptsache, kommt eine einstweilige Anordnung nur ausnahmsweise aus Gründen des Gebotes effektiven Rechtsschutzes in Betracht. Das setzt für den Anordnungsanspruch voraus, dass das Begehren in der Hauptsache aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden, bloß summarischen Prüfung erkennbar Erfolg haben wird, wobei an die Prüfung der Erfolgsaussichten ein strenger Maßstab anzulegen ist. Für den Anordnungsgrund bedeutet dies, dass die Antragstellerin glaubhaft machen muss, dass ihr ohne Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Insoweit sind im vorliegenden Fall besonders strenge Anforderungen zu stellen. Denn mit der Verpflichtung des Antragsgegners, sie vom Dienst freizustellen und ihre Kosten für die Teilnahme an der Bundeskonferenz der Gleichstellungsbeauftragten zu übernehmen, begehrt die Antragstellerin im vorliegenden Eilverfahren mehr, als sie im Klageverfahren erreichen kann. Das auf die Gleichstellungsbeauftragten in gemeinsamen Einrichtungen (§§ 44 b ff. Sozialgesetzbuch Zweites Buch – SGB II) gemäß § 44 j Satz 2 und 3 SGB II entsprechend anzuwendende Gesetz für die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Unternehmen und Gerichten des Bundes (Bundesgleichstellungsgesetz – BGleiG) sieht in § 33 und § 34 ein abschließendes System des organschaftlichen Rechtsschutzes vor. Nach § 33 BGleiG steht der Gleichstellungsbeauftragten zunächst ein Einspruchsrecht gegenüber der Dienststellenleitung zu. Mit dem Einspruch kann sie die Verletzung bestimmter Vorgaben bei der Erstellung eines Gleichstellungsplanes (§ 33 Abs. 1 Nr. 1-4 BGleiG), die Verletzung der Rechte der Gleichstellungsbeauftragten (§ 33 Abs. 1 Nr. 5 BGleiG) und den Verstoß gegen weitere Vorschriften des Bundesgleichstellungsgesetzes oder andere Vorschriften über die Gleichstellung von Frauen und Männern (§ 33 Abs. 1 Nr. 6 BGleiG) geltend machen. Dem Einspruch schließt sich ein mehrstufiges Verfahren an. Grundsätzlich soll sich in diesem behördlichen Verfahren die Durchsetzung der von einem Einspruch zulässigerweise umfassten Vorgaben und Rechte erschöpfen. Das Verwaltungsgericht kann dagegen nur ausnahmsweise angerufen werden: Dazu muss die jeweilige Dienststellenleitung – im hier vorliegenden Fall der gemeinsamen Einrichtung: deren Geschäftsführer (§ 44d SGB II) – den Einspruch zunächst als unbegründet erachtet und die vorgesetzte Dienstbehörde – hier: die Trägerversammlung (§ 44 c SGB II) – den an sie abgegebenen Einspruch zurückgewiesen haben. Anschließend muss die Gleichstellungsbeauftragte ein Einigungsverfahren angestrengt haben (anders BT-Drs. 18/3784, S. 113: kein Erfordernis), in dem beide Seiten Stellung genommen haben. Hat daraufhin eine der Seiten das Scheitern des Einigungsversuches schriftlich erklärt, kommt die Anrufung des Verwaltungsgerichts durch die Gleichstellungsbeauftragte in Betracht. Die dann mögliche gerichtliche Überprüfung erstreckt sich als ultima ratio indes nicht auf alle der oben genannten Einspruchsgründe. Vielmehr kann die Anrufung des Gerichts nach § 34 Abs. 2 BGleiG nur darauf gestützt werden, dass die Dienststelle Rechte der Gleichstellungsbeauftragten verletzt hat (Nr. 1) oder einen Gleichstellungsplan erstellt hat, der nicht den Vorgaben der §§ 12 bis 14 BGleiG entspricht (Nr. 2). Einen Verstoß gegen weitere Vorschriften des Bundesgleichstellungsgesetzes oder andere Vorschriften über die Gleichstellung von Frauen und Männern kann die Gleichstellungsbeauftragte vor dem Verwaltungsgericht nicht rügen; insoweit ist das Einspruchsverfahren als abschließend ausgestaltet. Nach diesen Grundsätzen steht der Anrufung des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Fall bereits entgegen, dass das Einspruchsverfahren nicht vollständig durchgeführt wurde (dazu 1.). Die Antragstellerin kann sich auch nicht auf einen der Anrufungsgründe des § 34 Abs. 2 BGleiG stützen (dazu 2.). Auch in der Sache hat die Antragstellerin keinen Teilnahmeanspruch (dazu 3.). 1. Die Antragstellerin hat nicht nachvollziehbar dargetan, dass sie gerichtlichen Eilrechtsschutzes bedarf und es ihr nicht zumutbar ist, den Ausgang des gesetzlich zunächst vorgesehenen behördlichen Einspruchsverfahrens und eines sich gegebenenfalls anschließenden Klageverfahrens abzuwarten. Ob die Inanspruchnahme einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutzes auch ohne Durchführung des Einspruchsverfahrens entgegen dem Wortlaut des Gesetzes durch die zeitliche Dringlichkeit der Sache begründet werden kann, braucht dabei nicht entschieden zu werden. Denn die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Durchführung des Einigungsverfahrens hier aus zeitlichen oder sonstigen Gründen nicht möglich gewesen wäre; hierfür ist auch sonst nichts ersichtlich. Vielmehr hat sie selbst dargelegt, sich mit dem Antragsgegner in einem persönlichen Gespräch am 23. Oktober 2018 geeinigt zu haben, die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob ein Recht der Gleichstellungsbeauftragten und deren Stellvertreterin auf gleichzeitige Teilnahme an Veranstaltungen, die nur einmal jährlich bzw. alle zwei Jahre stattfinden, (sogleich) gerichtlich klären zu lassen. Eine solche prinzipielle Klärung scheidet im einstweiligen Rechtsschutz indes schon nach allgemeinen Grundsätzen in aller Regel aus. Soweit der konkret mitgeteilte Sachverhalt und die danach behauptete Rechtsverletzung dazu jeweils überhaupt Anlass geben, ist eine grundsätzliche Betrachtung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Dem einstweiligen Rechtsschutz ist die Durchführung von Musterverfahren dagegen fremd. Im hier gegebenen Rahmen des Bundesgleichstellungsgesetzes kommt hinzu, dass der Gleichstellungsbeauftragten die Feststellungsklage zur Verfügung steht, wenn sie die Verletzung der Rechte der Gleichstellungsbeauftragten geltend machen will. Es handelt sich dabei um einen gesetzlich besonders ausgeformten Organstreit, dessen Gegenstand auf die Feststellung eines konkreten Rechtsverstoßes durch ein bestimmtes Handeln oder Unterlassen der Dienststellenleitung in der Vergangenheit beschränkt ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Juni 2013 – 4 B 31.12 – juris Rn. 15; zu der im wesentlichen gleichlautenden Bestimmung des § 22 Abs. 3 Nr. 1 BGleiG a. F.: BVerwG, Urteil vom 8. April 2010 – 6 C 3.09 – juris Rn. 12). Nach der gesetzlichen Systematik hat die Gleichstellungsbeauftragte bei einer Verletzung ihrer Rechte grundsätzlich nur die Möglichkeit, nachgelagerten Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Dies zeigt sich an der Regelung in § 34 Abs. 1 Satz 4 BGleiG, wonach die Anrufung des Verwaltungsgerichts – anders als der Einspruch (§ 33 Abs. 3 Satz 2 BGleiG) – keine aufschiebende Wirkung hat. Der Gleichstellungsbeauftragten wird grundsätzlich zugemutet, eine mögliche Rechtsverletzung zunächst hinzunehmen und die Klärung im Hauptsacheverfahren herbeizuführen (st. Rspr. der Kammer zum insoweit vergleichbaren Landesgleichstellungsgesetz, vgl. bspw. Beschlüsse vom 7. Juli 2017 – 5 L 335.17 – juris Rn. 13, vom 17. August 2012 – VG 5 L 281.12 – Entscheidungsabdruck Seite 4, und vom 26. Juli 2012 – VG 5 L 76.12 – Entscheidungsabdruck Seite 2 f.). Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung schließt dies die Möglichkeit eines auf die einstweilige Verhinderung eines konkreten Rechtsverstoßes gerichteten vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO zwar nicht abschließend aus, ist aber beschränkt auf Fälle, in denen erhebliche und irreversible Rechtsverletzungen drohen. Hierfür ist – wie oben ausgeführt – nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich. Denn auch der zeitliche Ablauf der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes spricht dagegen, dass die Antragstellerin ein hinreichendes Interesse an der baldigen Entscheidung über ihre Teilnahme an der konkret bezeichneten Konferenz hat. Bereits im oben genannten Gespräch vom 23. Oktober 2018 hatte der Antragsgegner die Kostentragung im Verwaltungsstreitverfahren zugesagt und dies mit Schreiben vom 25. Oktober 2018, dessen Eingang die Antragstellerin am 30. Oktober 2018 verzeichnete, noch einmal schriftlich bestätigt. Damit stand fest, dass ihr Begehren nicht mehr positiv beschieden würde. Dennoch hat die Antragstellerin erst am 14. November 2018 um gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht. 2. Die Antragstellerin kann sich nicht auf einen der Anrufungsgründe des § 34 Abs. 2 BGleiG stützen. Insbesondere scheidet die Berufung auf den allein in Betracht kommenden § 34 Abs. 2 Nr. 1 BGleiG aus. Danach kann (nur) die Gleichstellungsbeauftragte die Anrufung des Gerichts darauf stützen, dass die Dienststelle Rechte der Gleichstellungsbeauftragten verletzt hat. Hier ist indes weder die Gleichstellungsbeauftragte Verfahrensbeteiligte noch ist die Verletzung ihrer Rechte Gegenstand dieses Verfahrens. Streitgegenständlich sind vielmehr Rechte der stellvertretenden Gleichungsbeauftragten. Zwar macht die Antragstellerin geltend, sie sei in ihrem eigenen Recht auf Fortbildung (§ 10 Abs. 5 BGleiG) und Vernetzung (§ 30 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 BGleiG) verletzt, weil ihr als stellvertretender Gleichstellungsbeauftragten sowohl die Freistellung zur Teilnahme als auch die Kostenübernahme hinsichtlich der Bundeskonferenz der Gleichstellungsbeauftragten der Jobcenter versagt worden sei. Damit steht jedoch keine Verletzung eines Rechts der Gleichstellungsbeauftragten in Rede, denn diese ist vom Antragsgegner unter Kostenübernahmezusage für die Teilnahme an der Konferenz vom Dienst freigestellt worden. Vielmehr geht es der Antragstellerin um eigene Rechte, nämlich darum, zusätzlich zur Gleichstellungsbeauftragten an der Bundeskonferenz teilnehmen zu dürfen. Dies ist von dem Antragsrecht des § 34 Abs. 2 Nr. 1 BGleiG jedoch nicht umfasst. Die Vorschrift ist nach ihrem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes allein auf die Gleichstellungsbeauftragte beschränkt. An der gesetzlich an anderer Stelle – etwa in dem von der Antragstellerin genannten Fortbildungsrecht gemäß § 10 Abs. 5 BGleiG – erfolgten Nennung auch der stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten fehlt es. Hätte der Gesetzgeber der stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten für eigene Rechte die Anrufung des Gerichtes eröffnen wollen, hätte er in dem engen Tatbestand des § 34 Abs. 2 Nr. 1 BGleiG eine ausdrückliche Bestimmung getroffen. Das auch die stellvertretende Gleichstellungsbeauftragte erfassende Fortbildungsrecht unterfällt vielmehr bereits im dem gerichtlichen Rechtsschutz vorangehenden Verwaltungsverfahren verschiedenen Einspruchstatbeständen: Soweit es die Gleichstellungsbeauftragte betrifft, ist es von dem Einspruchsgrund der Verletzung der Rechte der Gleichstellungsbeauftragten in § 33 Abs. 1 Nr. 5 BGleiG erfasst. Das Recht der stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten auf Fortbildung nach derselben Vorschrift ist demgegenüber ein sonstiges Recht im Sinne des § 33 Abs. 1 Nr. 6 BGleiG (vgl. von Roetteken, in: ders., Bundesgleichstellungsgesetz, 8. AL 11/2018, § 33 Rn. 76); diesbezüglich ist die Anrufung des Gerichtes gemäß § 34 Abs. 2 BGleiG nicht eröffnet. Diese unterschiedliche Behandlung ist auch sachlich gerechtfertigt: Die durch das besondere verwaltungsgerichtliche Organstreitverfahren des § 34 Abs. 2 BGleiG eröffnete verbindliche gerichtliche Klärung im Einspruchsverfahren streitig gebliebener Rechte der Gleichstellungsbeauftragten aufgrund eines konkreten Sachverhaltes bezweckt, der Gleichstellungsbeauftragten die unbehinderte und rechtssichere Wahrnehmung ihrer Aufgaben auch im Falle fortbestehender erheblicher Auffassungsunterschiede zur Dienststelle zu ermöglichen und die Dienststellungleitungen sowie die Beschäftigten mit Vorgesetzten- und Leitungsfunktion zur Einhaltung und Umsetzung der Gesetzesziele zu verpflichten (siehe BT-Drs. 18/3784, S. 113). Soweit aber die Rechte der Gleichstellungsbeauftragte auf diese Weise geklärt werden können und deren Aufgabenwahrnehmung gewährleistet werden kann, bedarf es der ergänzenden Klärung (ausschließlicher) Rechte der Stellvertreterin nicht in gleicher Weise. Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Vorschrift des § 24 Abs. 3 BGleiG (so auch: von Roetteken, a. a. O., § 24 Rn. 101). Danach gelten zwar die Rechte und Pflichten der Gleichstellungsbeauftragten nach § 24 Abs. 1 und Abs. 2 BGleiG sowie §§ 28 bis 35 BGleiG auch für die Stellvertreterinnen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Daraus folgt im Ausgangspunkt aber nur, dass der Stellvertreterin für den Fall der Vertretung oder Delegation dieselben Rechte zukommen wie der Gleichstellungsbeauftragten selbst. Sie lässt darüber hinaus solche Vorschriften auf die stellvertretende Gleichstellungsbeauftragte anwendbar werden, die ständige Voraussetzung eines Tätigwerdens der Stellvertreterin im Vertretungs- oder Delegationsfall sind; dazu rechnen etwa die Verschwiegenheitspflicht (§ 31 BGleiG), das Verbot der Befassung mit Personalangelegenheiten (§ 24 Abs. 2 Satz 2 BGleiG) sowie die dienstrechtlichen Schutzrechte in § 28 Abs. 3 und 4 BGleiG (vgl. von Roetteken, a. a. O., § 24 Rn. 97 und 99). Weiter reicht die Erstreckung der gesetzlich der Gleichstellungsbeauftragten vorbehaltenen Rechte und Pflichten auf die Stellvertreterin entgegen des missverständlichen Wortlauts der Vorschrift nicht (die Gesetzesbegründung in BT-Drs. 18/3784, S. 101 ist hierzu im Einzelnen unergiebig). Das Organisationsrecht des Bundesgleichstellungsgesetzes gestaltet das Amt der Gleichstellungsbeauftragten nicht-kollegial als Singularorgan aus. Es ist durchgehend von der Vorstellung geprägt, dass an sich die Gleichstellungsbeauftragte und nur ersatzweise an derer Statt – im Einzelfall kraft Vertretung oder ständig kraft Aufgabendelegation im eigenen Aufgabenkreis – die Vertreterin tätig wird. Eine Verdopplung der Beteiligungsrechte aus § 32 BGleiG, des Informationsrechts aus § 30 Abs. 2 BGleiG, des Akteneinsichtsrechts aus § 30 Abs. 3 BGleiG, des Einspruchsrechts aus § 33 BGleiG und des Klagerechts aus § 34 BGleiG läuft dieser Systematik zuwider; sie ist von der Vorschrift nicht bezweckt, die unter dem Vorbehalt anderer Bestimmungen des Gesetzes steht. Das Gebot einer einschränkenden Auslegung folgt daneben auch aus einer systematischen Zusammenschau mit § 26 Abs. 2 Satz 1 BGleiG: Soweit die Gleichstellungsbeauftragte ihrer Stellvertreterin Aufgaben überträgt, kann sie gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 und 3 BGleiG über den Umfang der Delegation – auch nachträglich – bestimmen. Ihr obliegt danach auch zu entscheiden, ob sie sich das Recht zur Anrufung des Verwaltungsgerichts in jedem Fall vorbehält. Käme indes der Stellvertreterin das Recht zur Anrufung des Verwaltungsgerichts schon aus eigenem Recht zu, ohne dass es überhaupt einer Delegation bedürfte, wäre für die gesetzlich vorgesehene Beschränkung der Delegation insoweit kein Raum mehr. Die eingewandten Fortbildungs- und Vernetzungsrechte kann die Antragstellerin auch nicht kraft einer solchen Delegation als Gleichstellungsbeauftragte und als deren Rechte verfolgen. Denn ihr ist kein eigenständiger Aufgabenkreis zugewiesen, innerhalb dessen sie (allein) die Funktion der Gleichstellungsbeauftragten wahrnähme. Auf Nachfrage des Gerichtes hat die Antragstellerin vielmehr ausgeführt, dass die Gleichstellungsbeauftragte nicht von der Möglichkeit des § 26 Abs. 2 Satz 1 BGleiG Gebrauch gemacht, der Stellvertreterin mit deren Einverständnis einen Teil der Aufgaben nach § 25 BGleiG zur eigenständigen Erledigung zu übertragen. Außerhalb des Vertretungsfalls sei die Antragstellerin allein berechtigt, gleichzeitig mit der Gleichstellungsbeauftragten an bestimmten Besprechungen und Arbeitskreisen teilzunehmen, um sich die daraus resultierenden Aufgabenstellungen teilen zu können; bspw. habe die Antragstellerin bei der Erstellung des Gleichstellungsplans Diagramme gefertigt und die Gleichungsbeauftragte die Auswertungen vorgenommen. Im Übrigen entscheide die Gleichungsbeauftragte bei Verhinderung individuell bei jedem Termin, ob die Antragstellerin diesen für sie wahrnehmen solle oder der Termin verlegt werden müsse. Dies zugrunde gelegt, mögen die Gleichstellungsbeauftragte und die Antragstellerin eng zusammenarbeiten. An einer Beschränkung des Aufgabenkreises der Gleichstellungsbeauftragten und Begründung eines eigenen Aufgabenkreises der Antragstellerin fehlt es jedoch erkennbar. 3. Nach diesen Maßgaben steht der Antragstellerin ein Recht auf Teilnahme, das heißt auf dienstliche Freistellung und Übernahme der Kosten für die begehrte Konferenzteilnahme, nicht zu. Soweit die Antragstellerin mitgeteilt hat, handelt es sich bei der Konferenz der Gleichstellungsbeauftragten im Wesentlichen um eine Veranstaltung, die der Vernetzung und dem gegenseitigen Austausch von Gleichstellungsbeauftragten in Selbstorganisation dient. Als Grundlage für ein Teilnahmerecht kommt § 30 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 BGleiG in Betracht. Danach soll die Dienststellenleitung den Informations- und Erfahrungsaustausch der Gleichstellungsbeauftragten mit anderen Gleichstellungsbeauftragten unterstützen (Vernetzungsrecht). Die geforderte Unterstützung äußert sich in dem Anspruch auf Freistellung vom Dienst und Kostenübernahme. Wie oben ausgeführt gebührt dieser Anspruch aber nicht der Antragstellerin. Dieses Vernetzungsrecht ist allein der Gleichstellungsbeauftragten vorbehalten. Aus der demgegenüber auch die stellvertretende Gleichstellungsbeauftragte erfassenden allgemeinen Fortbildungsvorschrift des § 10 Abs. 5 BGleiG kann sich angesichts dieser spezifischen Regelung kein Anspruch ergeben. Die Bundeskonferenz der Gleichstellungsbeauftragten der Jobcenter im Geschäftsbereich der Beteiligten ist erkennbar ein Hauptanwendungsfall eines sich in Veranstaltungsform äußernden Vernetzungsbestrebens. In seinem Kernanwendungsbereich gehen die Maßgaben des § 30 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 BGleiG den Bestimmungen über das Fortbildungsrecht selbst dann vor, wenn die Vernetzungsveranstaltung einen nicht unbeträchtlichen Fortbildungsanteil aufweist. Daher kommt es nicht darauf an, dass die Antragstellerin nichts Konkretes dazu vorgetragen hat, wie hoch der Fortbildungsanteil der Konferenz ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Verfahrenswertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Wegen der angestrebten Vorwegnahme der Hauptsache wird von der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren grundsätzlich gebotenen Halbierung dieses Wertes abgesehen.