Beschluss
5 K 227.18
VG Berlin 5. Kammer, Entscheidung vom
10Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die gerichtliche Anfechtung der Wahl der Frauenvertreterin ist dem Verwaltungsgericht nur im Anwendungsbereich des Landesgleichstellungsgesetzes gemäß § 16 a Abs. 7 des Landesgleichstellungsgesetzes (deklaratorisch) besonders zugewiesen.(Rn.24)
2. Das Landesgleichstellungsgesetz ist jedoch auf Gesellschaften privaten Rechts nicht unmittelbar anwendbar; dies gilt auch für Unternehmen, an denen das Land unmittelbar oder mittelbar Beteiligungen hält.(Rn.13)
(Rn.15)
3. Die Vorgabe des § 1 a des Landesgleichstellungsgesetzes, bei Mehrheitsbeteiligung eine entsprechende Umsetzung der Regelungen des Landesgleichstellungsgesetzes in Beteiligungsunternehmen sicherzustellen, richtet sich allein an das Land Berlin als Gesellschafter, nicht jedoch an die jeweilige Gesellschaft selbst.(Rn.16)
4. Für eine weitergehende Erstreckung des Landesgleichstellungsgesetzes auf Beteiligungsunternehmen fehlt dem Land Berlin die Gesetzgebungskompetenz.(Rn.21)
(Rn.22)
Tenor
Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.
Der Rechtsstreit wird an das Arbeitsgericht Berlin verwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die gerichtliche Anfechtung der Wahl der Frauenvertreterin ist dem Verwaltungsgericht nur im Anwendungsbereich des Landesgleichstellungsgesetzes gemäß § 16 a Abs. 7 des Landesgleichstellungsgesetzes (deklaratorisch) besonders zugewiesen.(Rn.24) 2. Das Landesgleichstellungsgesetz ist jedoch auf Gesellschaften privaten Rechts nicht unmittelbar anwendbar; dies gilt auch für Unternehmen, an denen das Land unmittelbar oder mittelbar Beteiligungen hält.(Rn.13) (Rn.15) 3. Die Vorgabe des § 1 a des Landesgleichstellungsgesetzes, bei Mehrheitsbeteiligung eine entsprechende Umsetzung der Regelungen des Landesgleichstellungsgesetzes in Beteiligungsunternehmen sicherzustellen, richtet sich allein an das Land Berlin als Gesellschafter, nicht jedoch an die jeweilige Gesellschaft selbst.(Rn.16) 4. Für eine weitergehende Erstreckung des Landesgleichstellungsgesetzes auf Beteiligungsunternehmen fehlt dem Land Berlin die Gesetzgebungskompetenz.(Rn.21) (Rn.22) Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird an das Arbeitsgericht Berlin verwiesen. I. Die Klägerinnen fechten die Wahl der Beigeladenen zur Frauenvertreterin bei der Beklagten an. Die Klägerinnen sind Beschäftigte der Beklagten. Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren einziger Gesellschafter das Land Berlin ist. Nach Inkrafttreten der Neufassung des Landesgleichstellungsgesetzes (LGG) vom 18. November 2010 (GVBl. 2010, 502) richtete die Beklagte bei sich das Amt der Frauenvertreterin ein; die erste Wahl hierzu fand Ende 2011 statt. Grundlage hierfür war eine Unterrichtung der Senatsverwaltung für Finanzen vom Juli 2011. Gemäß dieser habe das Land Berlin bei Mehrheitsbeteiligungen an juristischen Personen des Privatrechts entgegen der früheren Rechtslage nicht mehr nur darauf hinzuwirken, dass das Landesgleichstellungsgesetz beachtet werde, sondern sicherzustellen, dass dessen Regelungen entsprechend angewandt würden. Diese Verpflichtung erstrecke sich insbesondere auf die Wahl von Frauenvertreterinnen. Hierzu werde empfohlen, die Verordnung des Senats über die Wahl und Bestellung der Frauenvertreterin und ihrer Stellvertreterin (WOBFrau) vom 10. Mai 2011 zugrunde zu legen. Die Beigeladene ist seit Januar 2015 Frauenvertreterin bei der Beklagten. Am 16. Mai 2018 führte die Beklagte erneut eine Wahl der Frauenvertreterin und der Stellvertreterin durch. Dabei legte der aus drei Mitarbeiterinnen gebildete Wahlvorstand wiederum die Regelungen der WOBFrau zugrunde. Die Beigeladene erreichte bei der Wahl um das Amt der Frauenvertreterin mit 49 Stimmen bei 153 abgegebenen Stimmen die höchste Stimmzahl. Mit der am 1. Juni 2018 erhobenen Klage machen die Klägerinnen die Verletzung von Wahlrechtsgrundsätzen geltend. Sie haben die Klage ausdrücklich auf die Wahl der Frauenvertreterin beschränkt; die Wahl der Stellvertreterin haben sie dagegen nicht angegriffen. Auf der außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom 13. November 2018 hat das Land Berlin als Alleingesellschafter der Beklagten den Gesellschaftsvertrag neu gefasst. In dessen § 25 Abs. 1 wird (erstmals) bestimmt, die Regelungen des Landesgleichstellungsgesetzes seien in der jeweils geltenden Fassung von der Gesellschaft entsprechend anzuwenden; dies gelte insbesondere für die Wahl von Frauenvertreterinnen. II. Das Gericht hat gemäß § 173 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 17 a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) nach Anhörung der Beteiligten von Amts wegen auszusprechen, dass der beschrittene Verwaltungsrechtsweg für das Wahlanfechtungsbegehren der Klägerinnen unzulässig ist. Er ist weder nach der Natur der Streitigkeit noch kraft besonderer Zuweisung eröffnet (dazu unter 1.). Der Rechtsstreit ist vielmehr an das Arbeitsgericht Berlin zu verweisen (dazu unter 2.). 1. Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz bzw. auf dem Gebiet des Landesrechts durch Landesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlicher Art ist, bestimmt sich, wenn eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes [GmS-OGB], Beschlüsse vom 4. Juni 1974 – 2/73 – juris Rn. 4 und vom 10. April 1986 – 1/85 – juris Rn. 10; BVerwG, Urteile vom 6. November 1986 – 3 C 72.84 – juris Rn. 21 und vom 19. Mai 1994 – 5 C 33.91 – Rn. 14; BVerwG, Beschluss vom 12. April 2013 – 9 B 37.12 – juris Rn. 6). Das Rechtsverhältnis ist das Verhältnis zwischen den Beteiligten, das sich für den konkreten Sachverhalt aus den jeweils einschlägigen Rechtsnormen ergibt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Oktober 2014 – 1 L 72.13 – juris Rn. 5; Ehlers, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 34. EL Mai 2018, § 40 Rn. 208): Es kommt darauf an, ob der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von Rechtssätzen des öffentlichen Rechts geprägt wird, ob die an dem Rechtsstreit Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und ob sich der Träger hoheitlicher Gewalt der besonderen, ihm zugeordneten Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient oder ob er sich den für jedermann geltenden Regelungen unterstellt (GmS-OGB, Beschlüsse vom 10. April 1986 – 1/85 – juris Rn. 11 und vom 29. Oktober 1987 – 1/86 – juris Rn. 10; BVerwG, Beschluss vom 30. Mai 2006 – 3 B 78.05 – juris Rn. 4). Nach diesen Maßgaben handelt es sich vorliegend nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Die Beteiligten des Rechtsstreits stehen zueinander nicht in einem öffentlich-rechtlichen Subordinationsverhältnis. Es geht auch nicht um die Ausübung hoheitlicher Gewalt. Vielmehr geht es um Fragen der Binnenorganisation der Beklagten. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit kann zwar auch im Innenverhältnis von Organisationen auftreten, beispielsweise wenn Funktionsträger über ihre Befugnisse streiten. Dies gilt indes nur für Einrichtungen des öffentlichen Rechts. Dazu rechnen insbesondere Streitigkeiten zwischen verschiedenen Organen oder Organteilen innerhalb von Körperschaften oder sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts wie kommunale Selbstverwaltungskörperschaften (Kommunalverfassungsstreit), Universitäten, Rundfunkanstalten, Kammern, Innungen und Genossenschaften (vgl. Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 40 Rn. 179). Die Beklagte ist indes keine Einrichtung des öffentlichen Rechts, sondern Rechtsträgerin des privaten Rechts. Danach kann hier eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nur vorliegen, wenn der Rechtsstreit nach Maßgabe des öffentlichen Rechts zu entscheiden ist, wenn also die Rechtsnormen, um deren Anwendbarkeit die Beteiligten streiten oder nach denen die zugrundeliegende Rechtsbeziehung zu beurteilen ist, dem öffentlichen Recht angehören (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Oktober 2014 – 1 L 72.13 – juris Rn. 2). Die in dieser Weise vorzunehmende Abgrenzung weist das Streitverhältnis in diejenige Verfahrensordnung, die ihm nach der gesetzgeberischen Wertung in der Sache am besten entspricht, und bewirkt zugleich, dass regelmäßig diejenigen Gerichte anzurufen sind, die durch ihre Sachkunde und -nähe zur Entscheidung über den in Frage stehenden Anspruch besonders geeignet sind (BVerwG, Beschluss vom 12. April 2013 – 9 B 37/12 – juris Rn. 6 unter Hinweis auf BGH, Urteile vom 10. Januar 1984 – VI ZR 297/81 – und vom 23. Februar 1988 – VI ZR 212/87). Die Klägerinnen begehren die Feststellung der Ungültigkeit der Wahl der Beigeladenen zur Frauenvertreterin bei der Beklagten; sie berufen sich dabei auf die Vorschrift des § 16 a Abs. 7 LGG. Im Kern monieren sie, dass die Vorgaben zur Wahl der Frauenvertreterin, die nach übereinstimmender Vorstellung der Beteiligten den Vorschriften über Amt und Wahl der Frauenvertreterin in § 16 und § 16 a LGG sowie der hierzu erlassenen WOBFrau zu entnehmen gewesen seien, nicht hinreichend beachtet worden seien. Diese Vorschriften sind zwar besondere Normen des öffentlichen (Dienst-)Rechts. Sie sind auf die Beklagte jedoch nicht (unmittelbar) anwendbar. Vielmehr finden sie nur deshalb Anwendung, weil sich die Beklagte zur Umsetzung gleichstellungsbezogener Gesellschaftervorgaben des Landes Berlin den Wahlrechtsvorgaben des Landesgleichstellungsgesetzes und der WOBFrau durch selbst gesetztes Binnenrecht unterworfen hat. Dies vermag den Verwaltungsrechtsweg indes nicht zu eröffnen (dazu unter a.). Eine aufdrängende Sonderzuweisung zum Verwaltungsgericht besteht ebenfalls nicht (dazu unter b.). a. Das Landesgleichstellungsgesetz ist auf die Beklagte nicht anwendbar. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes. Gemäß § 1 LGG gilt das Gesetz (nur) für die Berliner Verwaltung (§ 2 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes), für landesunmittelbare öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten und Stiftungen (§ 28 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes), für die Gerichte des Landes Berlin, für den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin, den Rechnungshof von Berlin und den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit. Eine Erstreckung auf Rechtsträger des privaten Rechts ist nicht vorgesehen. Die systematische Auslegung stützt dieses Ergebnis. Eine Erstreckung des Anwendungsbereichs des Landesgleichstellungsgesetzes auf juristische Personen des Privatrechts ist ausgeschlossen, wie sich im Umkehrschluss aus § 1 a LGG ergibt. Gemäß § 1 a Abs. 1 Satz 1 LGG stellt das Land Berlin, soweit es unmittelbar oder mittelbar Mehrheitsbeteiligungen an juristischen Personen des Privatrechts oder Personengesellschaften hält oder erwirbt, sicher, dass die Regelungen dieses Gesetzes auch von diesen entsprechend angewendet werden. Das gilt insbesondere für die Erstellung eines Frauenförderplans, für Stellenbesetzungsverfahren einschließlich der Besetzung von Vorstands- und Geschäftsführungspositionen sowie für die Wahl von Frauenvertreterinnen. Nach Absatz 2 der Vorschrift sind Einzelheiten mit Inkrafttreten des Landesgleichstellungsgesetzes im Rahmen der jeweiligen Rechtsgrundlage zu regeln. Für private Rechtsträger, an denen das Land Berlin keine – auch nicht mittelbare – Mehrheitsbeteiligung hält, wird in § 1 a Abs. 3 LGG bestimmt, dass das Land (lediglich) darauf hinwirkt, dass Maßnahmen entsprechend den Regelungen dieses Gesetzes auch von den juristischen Personen des privaten Rechts und Personengesellschaften angewendet werden. § 1 a LGG richtet sich nicht an die Gesellschaften des privaten Rechts, sondern adressiert allein das Land Berlin als deren Gesellschafter. Die Vorschrift erweitert den von § 1 LGG definierten Normanwendungsbereich des Landesgleichstellungsgesetzes, der sich allein auf Einrichtungen öffentlicher Gewalt beschränkt, nicht. Vielmehr trägt sie dieser Begrenzung Rechnung: Weil das Landesgleichstellungsgesetz für Personen des Privatrechts nicht unmittelbar gilt, gibt § 1 a LGG dem Land auf, den inhaltlichen Maßgaben und dem Verfahren der Gleichstellung, wie sie im Landesgleichstellungsgesetz verankert sind, auch im Privatrecht entsprechend zur Umsetzung zu verhelfen. Damit soll erreicht werden, dass in von der öffentlichen Hand beherrschten Unternehmen des Privatrechts im Ergebnis die landesgesetzlichen Gleichstellungsvorgaben in ihrem Kern so gelten, als handele es sich um einen Rechtsträger des öffentlichen Rechts. Gleichwohl bestimmt § 1 a LGG das anzuwendende Recht nicht selbst. Vielmehr begründet die Vorschrift lediglich die Implementation gleichstellungspolitischer Ziele und Verfahren durch Gesellschafterhandeln des gesetzlich verpflichteten Gesellschafters und transformiert im Übrigen den Maßstab, den der Gesellschafter an das Binnenrecht der Gesellschaft anzulegen hat. Die von dem Gesetz gewählte Regelungsarchitektur setzt – wie insbesondere im Kommunalwirtschaftsrecht (zur Parallele vgl. auch Schieck, Frauengleichstellungsgesetze, 2. Aufl. 2002, Allgemeine Bestimmungen Rn. 73) – die Beteiligung der öffentlichen Hand an privaten Unternehmen dadurch um, dass sie die Einwirkungsrechte aktiviert, die aus der Gesellschafterstellung in den Organen der juristischen Person des privaten Rechts erwachsen. Der Geltungsgrund und die rechtliche Gestalt der durch die Einwirkung erreichten Regelungen liegen aber außerhalb des öffentlichen Rechts. Die Beteiligungsunternehmen unterfallen damit nicht dem Anwendungsbereich des Landesgleichstellungsgesetzes (vgl. aber die mindestens missverständliche Antwort des Senats auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Kofbinger, Abgeordnetenhaus-Drucksache 17/16249, S. 1). Hieran ändert auch nichts, dass das Land seinem Einwirkungsauftrag nach § 1 a LGG in verschiedener Weise nachgekommen ist bzw. nachzukommen sucht. Die Geschäftsführungen und Aufsichtsratsvorsitzenden aller Beteiligungsunternehmen des Landes Berlin sind im Juli 2011 durch Rundschreiben über die Änderungen im Landesgleichstellungsgesetz unterrichtet und zugleich aufgefordert worden, die Regelungen ab sofort entsprechend anzuwenden (vgl. Abgeordnetenhaus-Drucksache 18/11864, S. 2). Das Land wirkt seitdem darauf hin, dass das Landgleichstellungsgesetz in den Satzungen von landeseigenen Unternehmen bzw. in den Gesellschaftsverträgen entsprechender Tochterunternehmen verankert wird. Dadurch würden die Unternehmensorgane, insbesondere die Geschäftsführungen, verpflichtet, das Landesgleichstellungsgesetz zu beachten (vgl. Abgeordnetenhaus-Drucksache 18/14908, S. 4). Mit den 2015 neugefassten Beteiligungshinweisen sind dazu Durchsetzungsinstrumente geschaffen worden. Der als Anlage 4 den Beteiligungshinweisen beigefügte Berliner Corporate Governance Kodex bestimmt in Ziffer II. 4 – Geschäftsleitung –, die Geschäftsleitung solle die Vorschriften des Landesrechnungshofes Berlin (insbesondere Bezug auf die Stellungen Frauenförderungsplanes, für Stellenbesetzungsverfahren sowie für die Wahl von Frauenvertreterinnen) beachten. Der Einwirkung des Landes dient vorrangig die als Anlage 1 zu den Beteiligungshinweisen erlassene Mustersatzung für Gesellschaften, an denen es beteiligt ist. Nach deren § 17 Abs. 1 sind die Regelungen des Landesgleichstellungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung von der Gesellschaft entsprechend anzuwenden; dies gilt unter anderem insbesondere für die Wahl von Frauenvertreterinnen. Zur Auslegung dieser Bestimmungen dienen die im Dezember 2017 durch die Senatsverwaltung für Finanzen und die Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung als Auslegungshilfe für die Beteiligungsunternehmen erlassenen Hinweise zur Anwendung des Landesgleichstellungsgesetzes. Die Umsetzung hängt indes maßgeblich von den Verhältnissen und dem Willen der Beteiligungsunternehmen ab, eine auf die Verwirklichung von Gleichstellungszielen gerichtete unternehmerische Entscheidung zu treffen. Bezeichnenderweise wurden zum 31. Dezember 2016, mehr als sechs Jahre nach Inkrafttreten der Neuregelung des Landesgleichstellungsgesetzes, in nur 15 der 28 Beteiligungsunternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Landes – darunter der Beklagten – Frauenvertreterinnen gewählt (vgl. Abgeordnetenhaus-Drucksache 18/11864, S. 2). Seit dem 13. November 2018 – mithin nach der hier angefochtenen Wahl – hat die Beklagte zudem § 17 Abs. 1 der Mustersatzung in § 25 Abs. 1 des neu gefassten Gesellschaftsvertrags inhaltsgleich übernommen. Dies alles verpflichtet indes allein die Gesellschaft gegenüber ihrem Gesellschafter auf die Umsetzung gleichstellungsrechtlicher Vorgaben, enthält diese Umsetzung aber nicht selbst. Entsprechende Regelungen des Gesellschaftsvertrags begründen aus sich heraus weder subjektive Rechte der Beschäftigten noch Organrechte der gewählten oder bestellten Frauenvertreterin, wie sie Gegenstand dieses Verfahrens sind. Die Bindung des Unternehmens erfolgt vielmehr idealtypisch in drei Schritten: Das dem Land Berlin als Gesellschafter in einem ersten Schritt gesetzlich vorgegebene Anwendungsziel haben die Vertreter des Gesellschafters in einem zweiten Schritt in den Organen der Gesellschaft in eine bindende Verpflichtung für die Gesellschaft und deren Organe zu übersetzen. Diese Verpflichtung wird in der Regel im Gesellschaftsvertrag oder der Satzung festgelegt und hat gesellschaftsrechtlichen Charakter. (Spätestens) danach sind durch die (nunmehr) verpflichteten Organe der Gesellschaft die anzuwendenden gleichstellungsrechtlichen Maßgaben konkret in das Binnenrecht oder dieses Binnenrecht bestimmende Praxis des Betriebs zu übernehmen. Da dadurch (auch individuelle) Rechte der Beschäftigten begründet werden, werden solche Bestimmungen grundsätzlich arbeitsrechtlicher Natur sein. Umgekehrt setzt eine an den Vorgaben des Landesgleichstellungsgesetzes orientierte betriebliche Praxis in einem Beteiligungsunternehmen nicht voraus, dass das Land das Spektrum seiner gesellschaftsrechtlichen Einwirkungsmöglichkeiten erschöpfend ausgeübt hat. Vielmehr kann das Beteiligungsunternehmen – wie hier die Beklagte – in Ansehung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung des Gesellschafters im Vorgriff auf dessen erwartete Einwirkung die innerbetrieblichen Verhältnisse selbst nach den Maßgaben des Landesgleichstellungsgesetzes ausrichten. Die Beklagte hat bereits die nach der gesetzlichen Neuregelung im Jahr 2011 ergangenen Hinweise der Senatsverwaltung für Finanzen zu § 1 a LGG zum Anlass genommen, Frauenförderpläne zu erstellen sowie das Amt einer Frauenvertreterin einzurichten und entsprechende Wahlen durchzuführen. Einem Unternehmen des privaten Rechts steht es frei, sich (faktisch) an Vorgaben zu binden, die für es selbst (rechtlich) nicht gelten; hier folgte die rechtliche Verpflichtung der Beklagten erst nach dem Gesellschafterbeschluss vom 13. November 2018. Eine unmittelbare Geltung des Landgleichstellungsgesetzes wird für die Beklagte damit unter keinem Gesichtspunkt begründet (a. A. Staatssekretärin Loth und Abgeordnete Bayram, Protokoll des Ausschusses für Arbeit, Integration und Frauen im Abgeordnetenhaus Nr. 17/56 S. 6). § 1 a LGG kann insbesondere nicht als Öffnungsklausel verstanden werden, mit der Unternehmen des privaten Rechts sich dem Landesgleichstellungsgesetz in der Weise unterwerfen könnten, dass dieses öffentliche Recht als solches auf sie anwendbar würde. Rechtsträgern des öffentlichen Rechts steht es nur offen, sich privaten Rechtsnormen zu unterstellen. Sie können damit einer Rechtstreitigkeit, die bei Inanspruchnahme von Normen im Über- und Unterordnungsverhältnis öffentlich-rechtlichen Charakter hätte, privatrechtliche Gestalt geben. Eine solche Selbstunterstellung wirkt jedoch nicht umgekehrt: Öffentliches Recht steht nicht zur Disposition der Rechtsanwender. Der Anwendungsbereich öffentlichen Rechts wird nicht durch seine tatsächliche Anwendung bestimmt, sondern steht in deren Vorfeld fest. Unabhängig davon verbleibt für die Annahme einer Öffnungsklausel auch nach dem Wortlaut der Vorschrift kein Raum. Wie bereits ausgeführt richtet sich § 1 a LGG allein an das Land Berlin. Die Norm begründet damit auch unter diesem Gesichtspunkt keine Rechtswahloption für die Beteiligungsunternehmen. Schließlich wahrt allein ein am Wortlaut orientiertes enges Verständnis der § 1 und § 1 a LGG den Rahmen der Gesetzgebungskompetenz des Landes (so ausdrücklich zur Begründung des nordrhein-westfälischen Landesgleichstellungsgesetzes die dortige Landtags-Drucksache 16/12366, S. 60). Die Gleichstellungsvorschriften des Bundes und der Länder gründen auf der jeweiligen Gesetzgebungskompetenz für das öffentliche Dienstrecht gemäß Art. 73 Abs. 1 Nr. 8 GG (Bund) bzw. Art. 70 Abs. 1 GG (Länder); Gegenstand dieser Gesetzgebung ist eine bestimmte Ausgestaltung der Dienstverhältnisse. Erstrecken sich gleichstellungsrechtliche Maßgaben indes auf Unternehmen des privaten Rechts, sind deren wirtschafts- und arbeitsrechtliche Rechtsverhältnisse betroffen. Die (konkurrierende) Gesetzgebungszuständigkeit für diese beiden Rechtsgebiete (vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG für das Privatrecht allgemein und Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG für das Arbeitsrecht) liegt beim Bund. Von dieser Gesetzgebungszuständigkeit hat der Bundesgesetzgeber insgesamt und auch in Gleichstellungsbelangen Gebrauch gemacht, indem er das Bundesgleichstellungsgesetz im Speziellen und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz im Allgemeinen erlassen hat. Damit fehlte dem Land auch die Kompetenz, die unmittelbare Anwendung des Landesgleichstellungsgesetzes für juristische Personen des Privatrechts anzuordnen. Dabei ist unerheblich, inwieweit das Land an einem Unternehmen des privaten Rechtes beteiligt ist; auf die verfassungsrechtliche Betrachtung wirken die gesellschaftsrechtlichen Beteiligungsverhältnisse nicht ein. Der Begriff der juristischen Person öffentlichen Rechts ist formal, nicht materiell zu verstehen (Schieck, Frauengleichstellungsgesetze, 2. Aufl. 2002, Allgemeine Bestimmungen Rn. 70 m. w. N.). Die fehlende Gesetzgebungskompetenz zeigt sich auch in territorialer Hinsicht. Für das Innenrecht der landeseigenen Behörden hat das jeweilige Bundesland eine Gesetzgebungszuständigkeit. Dagegen sind Betriebe, an denen die Bundesländer Beteiligungen unterhalten, anders als Landesbehörden, nicht in gleicher Weise territorial radiziert. Vielmehr können die Länder Beteiligungen an Unternehmen halten, die ihren Sitz in einem anderen Bundesland haben (bspw. die Flughafen Berlin Brandenburg GmbH oder die VBB Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg GmbH). Gerade mit Blick auf gemeinsamen Beteiligungen mit dem Land Berlin hat das Land Brandenburg deshalb die Einbeziehung der Beteiligungsunternehmen in den Geltungsbereich des Landesgleichstellungsgesetzes im Interesse einer Rechtsangleichung mit dem Landesgleichstellungsgesetz Berlin und im Hinblick auf den gemeinsamen Wirtschaftsraum für geboten erachtet, da auch das Berliner Landesgleichstellungsgesetz eine vergleichbare Regelung enthalte (vgl. Landtags-Drucksache 5/7724, Gesetzesbegründung, S. 4). Für eine Erstreckung des Landesgleichstellungsgesetzes auf die Beteiligungsunternehmen sprechen zu guter Letzt auch nicht die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsprivatrechts. Die Beklagte ist zwar wegen des bestimmenden Einflusses ihres öffentlich-rechtlichen Alleingesellschafters, des Landes, materiell grundrechtsverpflichtet (vgl. zuletzt: BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2018 – 1 BvR 1689/16 – juris Rn. 2). Die grundsätzliche Bindung an das gleichstellungsrechtliche Durchsetzungsgebot des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) und an den besonderen Gleichheitssatz der Ungleichbehandlung wegen des Geschlechtes in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG gibt jedoch keine bestimmte einfach-rechtliche Umsetzung vor; insbesondere erfordert sie keine Verwirklichung durch das öffentliche Recht. b. Damit ist der Verwaltungsrechtsweg entgegen der Auffassung der Klägerinnen auch nicht durch eine aufdrängende rechtswegfremde Sonderzuweisung eröffnet. Die Vorschrift des § 16 a Abs. 7 Satz 1 LGG, die Rechtsstreite über die Anfechtung der Wahl der Frauenvertreterin dem Verwaltungsgericht zuweist, ist ihrer Geltung nach auf den Anwendungsbereich des Gesetzes beschränkt, dem die Beklagte – wie oben ausgeführt – gerade nicht unterfällt. Hieran ändert nichts, dass die Beklagte innerbetrieblich das Landesgleichstellungsgesetz – auch im Umfang der Wahlverfahrensvorschriften – entsprechend anwendet. Sonderzuweisungen an eine bestimmte Gerichtsbarkeit sind Regelungen über den gesetzlichen Richter im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Sie sind nur dem (zuständigen) Gesetzgeber, nicht aber Privaten eröffnet. Eine entsprechende Anwendung des § 16 a Abs. 7 Satz 1 LGG bei der Beklagten vermag daher allenfalls klarzustellen, dass gerichtliche Wahlanfechtungen möglich sind; die gerichtliche Zuständigkeit steht indes nicht zur Disposition der Beklagten, sondern bestimmt sich nach allgemeinen Grundsätzen. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts wird auch nicht durch § 1 a LGG begründet. Dem steht schon entgegen, dass die Vorschrift eine gerichtliche Zuständigkeit ihrem Wortlaut nach nicht in den Blick nimmt; gesetzliche Zuweisungen des zuständigen Gerichts bedürfen indes einer ausdrücklichen und unmissverständlichen Regelung. Darüber hinaus kommt auch außerhalb des Wortlauts nicht zum Ausdruck, dass dem Gesetzgeber eine einheitliche Auslegung sowohl der gesetzlichen Gleichstellungsvorschriften des Landesgleichstellungsgesetzes als auch des jeweils in Anlehnung an dieses gesetzten (auf die Verhältnisse eines privaten Unternehmens gemünzten) Binnenrechts durch das Verwaltungsgericht vorschwebt. Insbesondere soweit die gleichstellungsrechtlichen Regelungen der Beteiligungsunternehmen die Maßgaben des Landesgleichstellungsrechts nur in Teilbereichen abbilden, fehlt es überdies bereits an einem hinreichend kongruenten Auslegungsgegenstand. Darüber hinaus fehlt dem Landesgesetzgeber für die allein zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (konstitutive) rechtswegfremde Sonderzuweisung auch die Gesetzgebungszuständigkeit. Die Regelungen über das gerichtliche Verfahren unterliegen gemäß Art. 74 Nr. 1 GG der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Von dieser Kompetenz hat der Bundesgesetzgeber Gebrauch gemacht. Die Anordnung aufdrängender Sonderzuweisungen setzt daher grundsätzlich eine bundesrechtliche Gestattung voraus. Ohne eine solche kommt sie allein in Betracht, wenn der Landesgesetzgeber – wie im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 16 a Abs. 7 GG – durch besondere gesetzliche Regelung lediglich eine davon unabhängig bestehende Zuweisung an das Verwaltungsgericht klarstellend manifestiert (Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 40 Rn. 140). Dies liegt hier nicht vor. 2. Der Rechtsstreit ist nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung gemäß § 17 a Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) an das zuständige Arbeitsgericht Berlin zu verweisen. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) des Gesetzes über die Arbeitsgerichtsbarkeit (ArbGG) sind die Arbeitsgerichte im Urteilsverfahren unter anderem zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis. Die Wahlanfechtung der Klägerinnen begründet eine solche Streitigkeit. Die Klägerinnen sind Arbeitnehmerinnen der Beklagten. Sie berufen sich gegenüber ihrer Arbeitgeberin auf Rechtsverletzungen hinsichtlich des ihnen jeweils individuell zustehenden aktiven Wahlrechts bei Wahl des im Betrieb der Beklagten eingerichteten Amts der Frauenvertreterin. Bei Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit des Arbeitsgerichts kommt es nicht darauf an, ob Rechtsstreitigkeiten wegen der Wahl in das eingerichtete Amt einer Frauenvertreterin dem besonderen kollektivrechtlichen Beschlussverfahren nach § 2 a ArbGG zugewiesen sind. Die Kammer hat insbesondere nicht zu entscheiden, ob (auch schlüssig gesetzte) Bestimmungen über eine Frauenvertretung im Betrieb als besondere betriebsverfassungsrechtliche Regelungen begriffen werden können, die nach der im Arbeitsrecht vorherrschenden weiten Auslegung (vgl. Mauer, in: Boecken/Düwell/Diller/Hanau, Gesamtes Arbeitsrecht, 1. Aufl. 2016, § 2 a ArbGG Rn. 7) des wörtlich nur Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz erfassenden Zuständigkeitsnorm des § 2 a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG dem Beschlussverfahren vorbehalten sind und inwieweit die – nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht jedenfalls teilweise eröffnete (siehe BAG, Beschluss vom 30. März 2010 – 7 AZB 32/09 – juris Rn. 8) – entsprechende Auslegung dieser Zuständigkeitsnormen in Betracht kommt. Denn es entspricht nach dem Verständnis der Kammer der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass dort, wo es an einer (besonderen) Zuständigkeit im Beschlussverfahren fehlt, jedenfalls die sich bei Betrachtung der individuellen Rechtsbeziehung ergebende (allgemeine) Zuständigkeit im Urteilsverfahren für ihrer Natur nach arbeitsrechtliche Angelegenheiten fortbesteht (BAG, Beschluss vom 16. August 1977 – 1 ABR 49/76 – juris Rn. 14). Kosten, die im Verfahren vor dem angerufenen Verwaltungsgericht entstanden sind, werden gemäß § 17 b Abs. 2 GVG als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wird.