Urteil
5 K 185.17
VG Berlin 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2019:0115.5K185.17.00
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Leitsätze
1. Die Abänderung einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich, in diesem Fall einer Entscheidung über den Ausgleich beamtenrechtlicher Versorgung, wirkt, anders als eine versorgungsausgleichsrechtliche Erstentscheidung, grundsätzlich ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt. Zweck dieser Regelung ist es, Verfahrensverzögerungen des durch die Abänderungsentscheidung betroffenen Ehegatten entgegenzuwirken.(Rn.21)
2. Entsteht eine Leistungsbeziehung zwischen der Bundesfinanzdirektion und dem ausgleichsberechtigten Ehepartner des Beamten erst im Abänderungsverfahren, so dürfte diese Fallgestaltung nicht von § 30 VersAusglG erfasst sein.(Rn.26)
3. § 30 VersAusglG ist eine Vorschrift allein zum Schutz der Versorgungsträger. Die Versorgungsträger können die Norm bei Vorliegen der Voraussetzungen anwenden, müssen dies aber nicht tun.(Rn.27)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Abänderung einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich, in diesem Fall einer Entscheidung über den Ausgleich beamtenrechtlicher Versorgung, wirkt, anders als eine versorgungsausgleichsrechtliche Erstentscheidung, grundsätzlich ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt. Zweck dieser Regelung ist es, Verfahrensverzögerungen des durch die Abänderungsentscheidung betroffenen Ehegatten entgegenzuwirken.(Rn.21) 2. Entsteht eine Leistungsbeziehung zwischen der Bundesfinanzdirektion und dem ausgleichsberechtigten Ehepartner des Beamten erst im Abänderungsverfahren, so dürfte diese Fallgestaltung nicht von § 30 VersAusglG erfasst sein.(Rn.26) 3. § 30 VersAusglG ist eine Vorschrift allein zum Schutz der Versorgungsträger. Die Versorgungsträger können die Norm bei Vorliegen der Voraussetzungen anwenden, müssen dies aber nicht tun.(Rn.27) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen. Die Klage hat keinen Erfolg. Anders als der Kläger meint, ist der angefochtene Bescheid auch insoweit rechtmäßig, und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten, als er den Kürzungsbetrag nach § 57 BeamtVG rückwirkend schon für die Zeit vom 1. September 2009 bis 31. Juli 2011 neu festsetzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Kürzung des Ruhegehalts bereits ab September 2009 ist § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in Verbindung mit § 52 Abs. 1 VersAusglG und § 226 Abs. 4 FamFG. Gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG werden die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person nach Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts gekürzt, mit der entweder Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) übertragen oder begründet worden sind. Anders als für die versorgungsausgleichsrechtliche Erstentscheidung sieht § 52 Abs. 1 VersAusglG für das Abänderungsverfahren die Anwendung von § 226 FamFG vor. Nach § 226 Abs. 4 FamFG wirkt die Abänderung nicht erst mit Erlass oder Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich, sondern bereits ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt. Zweck dieser Regelung ist es, Verfahrensverzögerungen des durch die Abänderungsentscheidung betroffenen Ehegatten entgegenzuwirken. § 226 Abs. 4 FamFG entspricht § 10a Abs. 7 Satz 1 des mit Wirkung vom 1. September 2009 aufgehobenen Versorgungsausgleichshärtegesetzes, er wurde lediglich zur besseren Verständlichkeit umformuliert (BT-Drs. 16/ 10144 S. 98; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30. Juni 2016 – 9 S 834/15 – juris Rn. 24 m. w. N.; Jenner, in: Hauck/ Noftz, SGB, 04/18, § 101 SGB VI, Rn. 16; Borth, FamRZ 2014, 1835 [1836]). Da der Abänderungsantrag der Bundesfinanzdirektion bereits im August 2009 beim Familiengericht eingegangen war, entfaltete die familiengerichtliche Versorgungsausgleichsabänderungsentscheidung (auch ohne ausdrücklichen Ausspruch) rückwirkend zum September 2009 Wirkung und zwar mit zwei Folgen: Erstens wurde familiengerichtlich die interne Teilung angeordnet. Dies folgte aus dem am 1. September 2009 in Kraft getretenen Versorgungsausgleichgesetz. Im Gegensatz zum alten Recht, das einen Einmalausgleich aller Anrechte über die gesetzliche Rentenversicherung vorsah, wofür die Vergleichbarmachung verschiedener Versorgungssysteme und die Prognose der Wertentwicklung notwendig war, sieht das neue Recht als regelmäßige Teilungsform die sogenannte interne Teilung vor. Damit erhält der Ausgleichsberechtigte ein eigenes Anrecht im Versorgungssystem des Ausgleichspflichtigen (vgl. §§ 10-13 VersAusglG). Daneben gibt es in bestimmten Konstellationen die externe Teilung (vgl. §§ 14-17 VersAusglG); bei dieser erhält der Ausgleichsberechtigte ebenfalls ein eigenes Anrecht, allerdings nicht im Versorgungssystem des Ausgleichspflichtigen, sondern bei einem anderen Versorgungsträger (sog. Zielversorgungsträger). In der Folge dieser ersten familiengerichtlichen Versorgungsausgleichsentscheidung nach neuem Recht ist seit September 2009 nicht mehr die Deutsche Rentenversicherung Bund als Rentenversicherungsträger gegenüber der früheren Ehefrau des Klägers zahlungspflichtig, sondern die Bundesfinanzdirektion bzw. Generalzolldirektion als Versorgungsträger. Statt der vormaligen Erstattungspflicht gegenüber dem Rentenversicherungsträger gemäß § 225 Abs. 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) ist die Bundesfinanzdirektion bzw. Generalzolldirektion nunmehr der früheren Ehefrau des Klägers direkt verpflichtet (vgl. zur Beachtlichkeit dieser Unterscheidung auch im Rentenrecht: Jenner a. a. O. Rn. 23). Zweitens ist ab 2009 die Verpflichtung der Bundesfinanzdirektion bzw. Generalzolldirektion zur Zahlung von Versorgungsleistungen an die frühere Ehefrau des Klägers für sich betrachtet zwar höher als die vorherige Verpflichtung zur Erstattung an den Rentenversicherungsträger – der diesbezügliche Ausgangsbemessungswert beträgt nunmehr bezogen auf das Ende der Ehezeit 1 512,72 DM statt zuvor 885,66 DM. Insgesamt hat sich der Versorgungsausgleich jedoch zugunsten des Klägers entwickelt: per Saldo schuldet er seiner früheren Ehefrau nur noch 764,65 DM, denn er hat nun selbst Anspruch auf Versorgungsausgleich im Wege externer Teilung in Höhe von 748,07 DM. Wegen der unterschiedlichen Rechtsauffassungen der beteiligten Versorgungsträger wurde der Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich allerdings wirtschaftlich doppelt benachteiligt: Während die beigeladene Deutsche Rentenversicherung Bund die Rente des Klägers unter Verweis auf § 30 VersAusglG erst zum August 2011 um das Versorgungsausgleichsanrecht des Klägers erhöht hat, hat die Bundesfinanzdirektion bzw. Generalzolldirektion das Ruhegehalt des Klägers bereits mit Wirkung vom September 2009 um das Versorgungsausgleichsanrecht der früheren Ehefrau des Klägers gekürzt. Damit hat die frühere Ehefrau des Klägers „zu viel“ erhalten, nämlich die ungekürzte Versorgung vom Landesverwaltungsamt Berlin und die Nachzahlung von der Bundesfinanzdirektion. Entgegen der Ansicht des Klägers kann er sich gegenüber der Bundesfinanzdirektion bzw. Generalzolldirektion allerdings nicht darauf berufen, diese hätte gegenüber seiner früheren Ehefrau für den streitgegenständlichen Zeitraum ein Leistungsverweigerungsrecht aus § 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VersAusglG gehabt. Dabei kann dahinstehen, ob der Anwendungsbereich der Vorschrift für die Bundesfinanzdirektion in der vorliegenden Konstellation überhaupt eröffnet war. Dagegen dürfte sprechen, dass die Bundesfinanzdirektion bis zur Rechtskraft der familiengerichtlichen Versorgungsausgleichsänderungsentscheidung keine Zahlungen an die frühere Ehefrau des Klägers erbracht hatte. Vielmehr liefen die Zahlungsbeziehungen bis dahin nach altem Versorgungsausgleichsrecht über den Rentenversicherungsträger, dem die Bundesfinanzdirektion die Leistungen nach § 225 Abs. 1 Satz 1 SGB VI erstattete. Eine direkte Leistungsbeziehung zwischen der Bundesfinanzdirektion und der früheren Ehefrau des Klägers entstand erst durch die familiengerichtliche Versorgungsausgleichsänderungsentscheidung. Diese Fallgestaltung dürfte von § 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VersAusglG nicht erfasst sein (vgl. dazu das Urteil der Kammer vom heutigen Tage – 5 K 309.16 – zur Veröffentlichung in juris vorgesehen). Dies kann die Kammer hier jedoch offenlassen. Selbst wenn § 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VersAusglG anwendbar gewesen sein sollte, kann der Kläger die Anwendung der Vorschrift von der Bundesfinanzdirektion bzw. Generalzolldirektion nicht verlangen. Denn § 30 VersAusglG ist eine Vorschrift allein zum Schutz der Versorgungsträger (vgl. BT-Drs. 16/10144 S. 70; Rehbein, in: Götsche/ Rehbein / Breuers, Handkommentar Versorgungsausgleichsrecht, 3. Auflage 2018, § 30 VersAusglG Rn. 5; Jenner a. a. O. Rn. 31). Die Versorgungsträger können die Norm bei Vorliegen der Voraussetzungen anwenden, müssen dies aber nicht tun (Siede, in: Gsell/ Krüger/ Lorenz/ Reymann, Beck-Online Großkommentar, Stand: 1. November 2018, § 30 VersAusglG Rn. 6; Ackermann-Sprenger, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, VersAusglG § 30 Rn. 9; Holzwarth, in: Henrich: Familienrecht – Kommentar, 6. Auflage 2015, VersAusglG § 30 Rn. 2). Danach ist hier nicht zu beanstanden, dass die Bundesfinanzdirektion in Anwendung von § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i. V. m. § 52 Abs. 1 VersAusglG und § 226 Abs. 4 FamFG das Ruhegehalt des Klägers rückwirkend stärker gekürzt hat. Den ihm dem Grunde nach zustehenden Ausgleich muss der Kläger gegenüber der beigeladenen Deutsche Rentenversicherung Bund im Wege rückwirkender erhöhter Rentenzahlungen oder gegenüber der zu Unrecht bereicherten früheren Ehefrau nach § 816 Abs. 2 BGB suchen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladenen keinen Antrag gestellt und sich somit einem Kostenrisiko im Prozess nicht ausgesetzt haben, ist es gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht billig, dass der unterlegene Kläger auch deren außergerichtliche Kosten trägt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 und § 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung. Die Zulassung der Berufung und der Sprungrevision erfolgt gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und § 134 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 10 224,75 Euro festgesetzt. Die Beteiligten streiten um den Zeitpunkt der beamtenversorgungsrechtlichen Umsetzung eines familiengerichtlichen Versorgungsausgleichsabänderungsverfahrens. Der im August 1943 geborene Kläger war vom 25. August 1972 an mit Frau E...(im Folgenden: Ehefrau) verheiratet. Die Ehe wurde auf den am 11. Juni 1996 zugestellten Scheidungsantrag mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts T... (Az. 1...) am 21. September 1998 geschieden. Für die nach § 1587 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bemessene Ehezeit (August 1972 bis einschließlich Mai 1996) wurden im Wege des analogen Quasisplittings gemäß § 1 Abs. 3 des Versorgungsausgleichshärtegesetzes (VAHRG) zulasten der für den Kläger bestehenden Versorgungsanwartschaften zugunsten der Ehefrau Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 885,66 DM (dies entspricht 452,83 Euro) begründet. Der Kläger trat nach schulischer Ausbildung und Abschluss des Studiums 1974 in den Vorbereitungsdienst der Beklagten und wurde dort 1976 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Mit Ablauf des August 2008 ging der Kläger als Wissenschaftlicher Oberrat (Besoldungsgruppe A 14) in den Altersruhestand; seitdem erhielt er Versorgungsbezüge von der Beklagten (Ruhegehaltssatz 75 v. H.) und eine Regelaltersrente von der beigeladenen Deutsche Rentenversicherung Bund. Mit bestandskräftigem Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 25. September 2008 wurde dabei das Ruhegehalt des Klägers nach § 57 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) ausgehend von dem durch das Familiengericht begründeten Betrag von 885,66 DM und unter Berücksichtigung der Erhöhungen um die Vomhundertsätze der beamtenrechtlichen Versorgungsanpassungen bis zum Tag vor dem Beginn des Ruhestands um 524,65 Euro gekürzt. Die im August 1949 geborene Ehefrau war zunächst ein Jahr angestellte, seit 1974 verbeamtete Lehrerin im Land Berlin. Sie wurde im Statusamt der Lehrerin (Besoldungsgruppe A 13) wegen Dienstunfähigkeit mit Ablauf des Januar 2009 in den vorzeitigen Ruhestand versetzt und erhält seitdem Versorgungsbezüge vom Land Berlin (Ruhegehaltssatz 60,08 v. H.). Im Mai 2009 beantragte sie Leistungen aus dem Versorgungsausgleich. Im Jahr 2009 ging die Zuständigkeit auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung und der Bearbeitung der Versorgungsausgleiche bei der Beklagten auf die Bundesfinanzdirektion über. Zum September 2009 trat das Versorgungsausgleichgesetz (VersAusglG) zusammen mit dem reformierten Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) in Kraft. Auf den im August 2009 beim Familiengericht eingegangenen Antrag der Bundesfinanzdirektion, den diese unter anderem wegen der gesetzlichen Absenkung der beamtenversorgungsrechtlichen Ruhegehaltshöchstgrenze von 75 v. H. auf 71,75 v. H. und der damit einhergehenden Minderung des familienrechtlichen Versorgungsausgleichs gestellt hatte, änderte das Amtsgericht T... mit (Berichtigungs-) Beschluss vom 30. Mai 2011 (Az. 1...) sein Urteil vom 21. September 1998 ab. Nunmehr wurde im Wege der internen Teilung zulasten der beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften des Klägers statt des ursprünglichen Anrechts von 885,66 DM ein Anrecht in Höhe von 1 512,72 DM (dies entspricht 773,44 Euro) übertragen. Außerdem wurde im Wege der externen Teilung zulasten der beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften der Ehefrau bei dem beigeladenen Land Berlin zugunsten des Klägers ein Anrecht in Höhe von 748,07 DM (dies entspricht 382,48 Euro) bei der beigeladenen Deutschen Rentenversicherung Bund begründet. Einen ausdrücklichen Ausspruch oder sonstigen Hinweis zum Zeitpunkt seiner Wirksamkeit enthält der Beschluss nicht. Der Beschluss ist seit dem 22. Juli 2011 rechtskräftig; der gerichtliche Rechtskraftvermerk ist der Bundesfinanzdirektion am 28. Juli 2011 zur Kenntnis gelangt. Im Folgenden entspann sich zwischen den beteiligten Versorgungs- bzw. Rentenversicherungsträgern ein Schriftverkehr über den Zeitpunkt der Umsetzung der familiengerichtlichen Abänderungsentscheidung; Einigkeit konnte hierbei nicht erzielt werden. In der Folge entschied sich die Bundesfinanzdirektion, der Ehefrau des Klägers nach Maßgabe von § 2 des Bundesversorgungsteilungsgesetzes (BVersTG) und § 226 Abs. 4 FamFG rückwirkend von September 2009 an den ihr durch die interne Teilung begründeten Versorgungsausgleich zu zahlen. Damit korrespondierend änderte die Bundesfinanzdirektion mit Bescheid vom 13. März 2012 den ursprünglichen Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 25. September 2008 für den Kläger in zweifacher Hinsicht rückwirkend. Ausgehend von dem familiengerichtlich zuletzt festgesetzten Betrag in Höhe von 1 512,72 DM und unter Berücksichtigung der Erhöhungen um die Vomhundertsätze der beamtenrechtlichen Versorgungsanpassungen bis zum Tag vor dem Beginn des Ruhestands wurde zum einen das Ruhegehalt des Klägers mit Rückwirkung vom September 2009 nach § 57 BeamtVG nicht mehr nur um 524,65 Euro, sondern um 921,36 Euro gekürzt. Zum anderen wurden die Versorgungsbezüge des Klägers rückwirkend zum September 2008 nach § 55 BeamtVG neu geregelt, da die Altersrente des Klägers von der Deutsche Rentenversicherung Bund zu diesem Zeitpunkt neu berechnet worden war. Die Beigeladenen setzten dagegen die familiengerichtliche Entscheidung unter Berufung auf die Schutzvorschrift des § 30 VersAusglG erst ab August 2011 um. Sie gewährten dem Kläger erst ab diesem (späteren) Zeitpunkt die um die externe Teilung erhöhte Rente und kürzten dazu erst dann das Ruhegehalt der Ehefrau der Klägerin nach § 57 BeamtVG entsprechend. Mit Bescheid vom 15. Dezember 2014 forderte die Bundesfinanzdirektion die infolge des oben dargelegten Sachverhalts eingetretene Überzahlung von 10 224,75 Euro vom Kläger zurück (vgl. dazu das Urteil der Kammer vom heutigen Tage – 5 K 184.17). Nachfolgend übernahm die Generalzolldirektion die Aufgaben der vormaligen Bundesfinanzdirektion. Es folgte eine weitere (ergebnislose) Abstimmung zwischen den beteiligten Versorgungsträgern sowie den Bundesministerien des Innern und der Finanzen. Dabei wies das Bundesministerium der Finanzen in einem Schreiben an die Generalzolldirektion vom 21. November 2016 darauf hin, dass es die Berufung der Beigeladenen auf § 30 VersAusglG für unzutreffend halte. Den gegen den Bescheid vom 13. März 2012 erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Generalzolldirektion mit Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 2017 zurück. Hinsichtlich der Kürzung nach § 57 BeamtVG verwies sie auf § 226 Abs. 4 FamFG und erläuterte, warum sie sich gegenüber der früheren Ehefrau des Klägers nicht auf § 30 VersAusglG habe berufen können, sondern dieser bereits ab September 2009 ein Ruhegehalt nach den Maßgaben des familiengerichtlich festgestellten Versorgungsausgleiches habe zahlen müssen. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Verfahrensbevollmächtigten des Klägers am 24. Februar 2017 zugestellt. Mit der am 24. März 2017 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er konzentriert sich dabei auf den Kürzungsbetrag nach § 57 BeamtVG; gegen die rückwirkende Regelung des Ruhensbetrags nach § 55 BeamtVG wendet er sich ausdrücklich nicht. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Bundesfinanzdirektion Mitte vom 13. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Generalzolldirektion vom 22. Februar 2017 aufzuheben, soweit er den Kürzungsbetrag nach § 57 des Beamtenversorgungsgesetzes rückwirkend auch für die Zeit vom 1. September 2009 bis 31. Juli 2011 neu festsetzt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladenen stellen keine Anträge. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten (zwei Versorgungsakten, zwei Versorgungsausgleichsakten und zwei Beihefte Widerspruchsverfahren) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.