Urteil
5 K 275.18
VG Berlin 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2019:0408.VG5K275.18.00
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Leitsätze
Wird die Entscheidung über den Versorgungausgleich vom Familiengericht mit Rückwirkung (§ 226 Abs. 4 FamFG) abgeändert, kann sich der Versorgungsträger gegenüber dem von der Kürzung seiner Versorgung (§ 57 LBeamtVG (juris: BeamtVG BE)) betroffenen, durch die Abänderungsentscheidung begünstigten Versorgungsempfänger nicht gemäß § 30 VersAusglG darauf berufen, er habe in der Zwischenzeit Erstattungsleistungen (§ 225 Abs 1 Satz 1 SGB VI (juris: SGB 6)) an den Versorgungsträger des geschiedenen Ehegatten erbracht.(Rn.28)
Tenor
Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 1. April 2017 bis 31. März 2018 weitere Versorgung in Höhe von 1.655,24 Euro zu gewähren.
Der Bescheid des Landesverwaltungsamtes Berlin vom 14. März 2018 und der Bescheid derselben Behörde vom 18. April 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 2018 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird die Entscheidung über den Versorgungausgleich vom Familiengericht mit Rückwirkung (§ 226 Abs. 4 FamFG) abgeändert, kann sich der Versorgungsträger gegenüber dem von der Kürzung seiner Versorgung (§ 57 LBeamtVG (juris: BeamtVG BE)) betroffenen, durch die Abänderungsentscheidung begünstigten Versorgungsempfänger nicht gemäß § 30 VersAusglG darauf berufen, er habe in der Zwischenzeit Erstattungsleistungen (§ 225 Abs 1 Satz 1 SGB VI (juris: SGB 6)) an den Versorgungsträger des geschiedenen Ehegatten erbracht.(Rn.28) Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 1. April 2017 bis 31. März 2018 weitere Versorgung in Höhe von 1.655,24 Euro zu gewähren. Der Bescheid des Landesverwaltungsamtes Berlin vom 14. März 2018 und der Bescheid derselben Behörde vom 18. April 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 2018 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen. Die Kammer konnte in Abwesenheit des in der mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Klägers verhandeln und entscheiden, da er mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf ungekürzte Versorgung für den Zeitraum vom 1. April 2017 bis zum 31. März 2018 jedenfalls in der geltend gemachten Höhe. Soweit die angegriffenen Bescheide dieses Begehren ablehnen, sind sie rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat Anspruch auf ungekürzte Versorgung bereits ab 1. April 2017. Er hat sein Begehren ausdrücklich auf einen Teil, nämlich 45 % des Betrages beschränkt, um den der Beklagte die Versorgung des Klägers wegen des vom Familiengericht angeordneten Versorgungsausgleichs gekürzt hat. Der Kläger hat erklärt, er habe sich im Übrigen an den Witwer seiner Ehefrau gewandt und von diesem inzwischen auch 2.177,76 Euro erhalten. Soweit der Kläger seinen Anspruch gegen den Beklagten geltend macht, hat die Klage Erfolg. Umfang und Zeitpunkt der Kürzung des Ruhegehalts bestimmen sich nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG) in Verbindung mit § 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (VersAusglG) und § 226 Abs. 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG werden die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person nach Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts gekürzt, mit der entweder Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) übertragen oder begründet worden sind. Anders als für die erste Entscheidung über den Versorgungsausgleich sieht § 52 Abs. 1 VersAusglG für das Abänderungsverfahren die Anwendung von § 226 FamFG vor. Nach § 226 Abs. 4 FamFG wirkt die Abänderung nicht erst mit Erlass oder Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich, sondern bereits ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt. Zweck dieser Regelung ist es, Verfahrensverzögerungen des durch die Abänderungsentscheidung betroffenen Ehegatten entgegenzuwirken. § 226 Abs. 4 FamFG entspricht § 10a Abs. 7 Satz 1 des am 31. August 2009 außer Kraft getretenen Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG); die Vorschrift wurde lediglich zur besseren Verständlichkeit umformuliert (BT-Drs. 16/ 10144 S. 98; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30. Juni 2016 – 9 S 834/15 – juris Rn. 24 m.w.N.; Jenner, in: Hauck/ Noftz, SGB, Stand: 04/18, § 101 SGB VI, Rn. 16; Borth, FamRZ 2014, 1835 [1836]). Da der Abänderungsantrag des Klägers am 23. März 2017 beim Familiengericht eingegangen ist, entfaltet der Abänderungsbeschluss des Familiengerichts vom 8. Januar 2018, mit dem der 1982 zulasten des Klägers angeordnete Versorgungsausgleich aufgehoben wurde, zum 1. April 2017 Wirkung. Der Kläger hat damit seit 1. April 2017 Anspruch auf ungekürztes Ruhegehalt. Tatsächlich hat er jedoch für die Zeit bis 31. März 2018 (weiterhin) um den Versorgungsausgleich gekürztes Ruhegehalt vom Beklagten erhalten, während der Witwer seiner Ehefrau in dieser Zeit von der DRV Bund eine Witwerrente erhalten hat, die ihm nach der Abänderungsentscheidung des Familiengerichts nicht mehr zustand; er ist deshalb zu Unrecht bereichert. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist der Kläger hinsichtlich der Rückabwicklung dieser Bereicherung nicht (allein) darauf zu verweisen, sich an den Witwer seiner Ehefrau zu halten. Zwar bleiben nach § 30 Abs. 3 VersAusglG Bereicherungsansprüche zwischen der nunmehr auch berechtigten Person und der bisher berechtigten Person unberührt. Unabhängig davon kann sich der Kläger jedoch (daneben) auch an den Beklagten wenden. Anders als der Beklagte meint, kann er sich aus Rechtsgründen nicht darauf berufen, nach § 30 Abs. 1 und Abs. 2 VersAusglG gegenüber dem Kläger von seiner Leistungspflicht befreit zu sein. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen (vgl. zum Folgenden bereits das Urteil der Kammer vom 15. Januar 2019 – 5 K 309.16 – juris Rn. 22 ff.): Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG ist der Versorgungsträger für eine Übergangszeit gegenüber der nunmehr auch berechtigten Person von der Leistungspflicht befreit, wenn das Familiengericht rechtskräftig über den Ausgleich entscheidet und der Versorgungsträger innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht an die bisher berechtigte Person leistet. Satz 1 gilt für Leistungen des Versorgungsträgers an die Witwe oder den Witwer entsprechend (§ 30 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG). Die Übergangszeit nach Abs. 1 Satz 1 dauert bis zum letzten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Versorgungsträger von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt hat (§ 30 Abs. 2 VersAusglG). Nach seinem Wortlaut löst § 30 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG eine Befreiung von der Leistungspflicht nur aus, soweit der Versorgungsträger an eine bisher berechtigte Person leistet. Diese in der Formulierung der Norm deutlich zum Ausdruck kommende Beschränkung der von ihr vorgesehenen befreienden Wirkung entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. Die Vorschrift zielt danach zwar auf die Vermeidung von Doppelleistungen. Dies bezieht sich jedoch zum einen nur auf das Verhältnis zwischen dem leistenden Versorgungsträger einerseits sowie dem bisherigen und dem neu hinzutretenden Leistungsempfänger andererseits (vgl. BT-Drs. 16/10144 S. 70). Leistungen, die an sonstige Empfänger erbracht werden, erfasst die Norm nicht. Für diese Interpretation spricht in systematischer Hinsicht auch § 30 Abs. 3 VersAusglG. Danach bleiben Bereicherungsansprüche zwischen der bisher berechtigten und der nunmehr auch berechtigten Person unberührt. Die Vorschrift knüpft damit unmittelbar an das Leistungsverhältnis in § 30 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG an und stellt klar, dass zwischen den Leistungsempfängern ein Bereicherungsausgleich nach den allgemeinen Vorschriften möglich bleibt (vgl. BT-Drs. 16/1044 S. 70). Eine Regelung im Hinblick auf die Leistungen des Versorgungsträgers an Dritte trifft § 30 Abs. 3 VersAusglG hingegen nicht. Das deutet darauf hin, dass diese von den Regelungswirkungen der Norm insgesamt nicht erfasst werden. Der Sinn und Zweck von § 30 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG besteht vor diesem Hintergrund allein darin, den Versorgungsträger in dem von der Norm erfassten Übergangszeitraum vor konkurrierenden Ansprüchen und damit Leistungen sowohl an den früheren als auch an den gegenwärtigen Leistungsberechtigten zu bewahren. Für eine weitere Zielsetzung, auch solche Leistungen, die der Versorgungsträger im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich an Dritte erbracht hat, zu Lasten der nunmehr berechtigten Person zu berücksichtigen, findet sich kein Anhaltspunkt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 2017 – 10 B 25.16 – juris Rn. 7 ff.; VG Lüneburg, Urteil vom 28. Juni 2017 – 5 A 181.15 – juris Rn. 25 ff.; VG Sigmaringen, Urteil vom 12. Dezember 2014 – 4 K 2101.14 – juris Rn. 45 ff.; VG Würzburg, Urteil vom 5. Dezember 2014 – W 1 K 14.1118 – juris Rn. 15 ff.; VG Münster, Urteil vom 29. Januar 2012 – 3 K 161.13 – juris; grundlegend: VG München, Urteil vom 16. Februar 2012 – M 12 K 11.6148 – juris Rn. 23; Siede, in: Gsell/ Krüger/ Lorenz/ Reymann, Beck-Online Großkommentar, § 30 VersAusglG Rn. 9.3 und 23; Rehbein, in: Götsche/ Rehbein / Breuers, Handkommentar Versorgungsausgleichsrecht, 3. Auflage 2018, § 30 VersAusglG Rn. 8 ff.; Breuers, in: jurisPK-BGB, 8. Auflage, § 30 VersAusglG Rn. 11 und 19; Dörr, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, § 226 FamFG Rn. 19; a.A. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30. Juni 2016 – 9 S 834/15 – juris Rn. 30 ff.; VG Regensburg, Urteil vom 7. August 2014 – RN 5 K 13.643 – juris Rn. 25 ff.; Borth, FamRZ 2014, 1835 [1836 f.]). Darüber hinaus bezieht sich der Schutz des Versorgungsträgers nur auf solche Leistungsteile, die er durch seine Zahlungen an den bisherigen Versorgungsberechtigten bereits erbracht hat; er ist nur schutzbedürftig, soweit er Leistungen gewährt hat. Nur insoweit kann die schuldbefreiende Wirkung der Leistung eintreten und nur insoweit sind die Versorgungsträger „umfassend und endgültig“ vor dem Risiko einer Doppelzahlung wie vor der Notwendigkeit der Rückabwicklung bewahrt (vgl. VGH Baden-Württemberg a.a.O. Rn. 35). Hieran gemessen kann sich der Beklagte gegenüber dem Kläger nicht auf § 30 Abs. 1 und Abs. 2 VersAusglG berufen. Zum einen hat er keine Zahlungen an den Witwer der Ehefrau des Klägers erbracht. Die Zahlungsbeziehungen verliefen vielmehr nach altem Versorgungsausgleichsrecht „über Eck“: Der Beklagte erstattete seit 2001 als Versorgungsträger der DRV Bund als Rentenversicherungsträger die Leistungen, die diese an die Ehefrau bzw. deren Witwer gezahlt hat. Grundlage hierfür war § 225 Abs. 1 Satz 1 SGB VI. Danach werden die Aufwendungen des Trägers der Rentenversicherung aufgrund von Rentenanwartschaften, die durch Entscheidung des Familiengerichts begründet worden sind, von dem zuständigen Träger der Versorgungslast erstattet. Diese Vorschrift konkretisiert zwar das Ziel der Kostenneutralität des Versorgungsausgleichs, betrifft aber ersichtlich nur das Verhältnis der Versorgungs- bzw. Rentenversicherungsträger untereinander (vgl. BVerwG a.a.O. Rn. 11). Damit ist der Anwendungsbereich des § 30 Abs. 1 VersAusglG nicht eröffnet, denn es bestand zu keinem Zeitpunkt eine direkte Leistungsbeziehung zwischen dem Beklagten und der Ehefrau des Klägers bzw. deren Witwer. Zum anderen kann sich der Beklagte gegenüber dem Kläger nicht auf die Schutzvorschrift des § 30 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG berufen, weil er an den Kläger, die ihm gegenüber bisher einzig berechtigte Person im streitgegenständlichen Zeitraum nicht zu viel, sondern zu wenig geleistet hat (ebenso Urteil der Kammer vom 15. Januar 2019 – 5 K 309.16 – juris Rn. 31 ff.). Unabhängig davon kommt vorliegend hinzu, dass der Beklagte - wenn man den Anwendungsbereich von § 30 VersAusglG für eröffnet hält - nur insoweit schutzbedürftig ist, als er selbst Erstattungsleistungen an die DRV Bund erbracht hat. Denn der Beklagte hat gemäß § 225 Abs. 1 Satz 1 SGB VI nur in der Höhe zu erstatten, wie die DRV Bund an den Witwer der Ehefrau im streitgegenständlichen Zeitraum Witwerrente geleistet hat. Soweit der Betrag, um den die Versorgung des Klägers gemäß § 57 LBeamtVG gekürzt wurde, höher ist als dieser Erstattungsbetrag, gibt es kein Risiko einer Doppelzahlung und damit keinen Grund, den Beklagten vor einer Inanspruchnahme durch den Kläger zu schützen. Da der Beklagte die Versorgung des Klägers im hier streitgegenständlichen Zeitraum um 3.678,40 Euro gekürzt, an die DRV Bund jedoch nur 750,93 Euro erstattet hat, könnte er sich allenfalls in Höhe dieses Erstattungsbetrages, nicht aber wegen des darüber hinausgehenden Betrages auf § 30 Abs. 1 VersAusglG berufen. Im vorliegenden Verfahren kommt es nicht darauf an, dass der Kläger vom Witwer seiner Ehefrau nach eigenen Angaben 2.177,76 Euro gefordert und erhalten hat. Zwar erhält der Kläger zusammen mit dem im vorliegenden Verfahren zugesprochenen Betrag in Höhe von 1.655,24 Euro im Ergebnis 154,60 Euro mehr (insgesamt 3.833 Euro) als ihm mit Blick auf die Kürzung seiner Versorgung (insgesamt 3.678,40 Euro) zusteht. Diese Überzahlung ist jedoch im Verhältnis zwischen Kläger und Witwer (rück-)abzuwickeln und berührt nicht den Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf ungekürzte Versorgung ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der familiengerichtlichen Abänderungsentscheidung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung. Die Zulassung der Berufung und der Sprungrevision erfolgt gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und § 134 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung. Der Kläger begehrt die Gewährung weiterer Versorgung nach der Abänderung einer familiengerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich. Der 1939 geborene Kläger trat 1968 in den Dienst des beklagten Landes. Nachdem er zunächst als Angestellter tätig war, wurde er im Januar 1969 in das Beamtenverhältnis berufen. Mit Ablauf des Juni 1999 erreichte der Kläger die gesetzliche Altersgrenze als Justizvollzugsamtsinspektor (BesGr A 9 S mit Amtszulage) und wurde in den Ruhestand versetzt. Der Kläger war ab 15. Juni 1961 verheiratet mit Frau Grete L. (im Folgenden: Ehefrau). Die Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 4. März 1982 geschieden. Zulasten der für den Kläger bestehenden beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften wurden in diesem Urteil für die Ehefrau Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 292,61 DM, bezogen auf das Ehezeitende am 31. Dezember 1980, begründet. Ab Juli 1999 erhielt der Kläger vom Landesverwaltungsamt Berlin Versorgungsbezüge, die mit Blick auf den familiengerichtlich festgesetzten Versorgungsausgleich gekürzt wurden. Die Ehefrau bezog ab August 2001 eine Rente von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; seit 2005: Deutsche Rentenversicherung Bund - DRV Bund), ab Juli 2004 eine Vollrente wegen Alters. Die BfA meldete 2001 mit Blick auf den Versorgungsausgleich ihren Erstattungsanspruch beim Landesverwaltungsamt Berlin an. Das Landesverwaltungsamt erstattete seitdem laufend an die BfA/DRV Bund. Am 14. September 2009 starb die Ehefrau. Ihr Witwer Günter P. erhielt danach eine Witwerrente von der DRV Bund. Am 23. März 2017 beantragte der Kläger die Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich. Mit Beschluss vom 8. Januar 2018 (141 F 4382/17) änderte das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg die Entscheidung des Amtsgerichts Charlottenburg vom 4. März 1982 zum Versorgungsausgleich mit Wirkung ab dem 1. April 2017 dahingehend, dass ein Wertausgleich nach den Vorschriften des Versorgungsausgleichsgesetzes nicht stattfindet. Der Beschluss ist seit 20. Februar 2018 rechtskräftig. Die Rechtskraftmitteilung ging beim Landesverwaltungsamt am 27. Februar 2018, bei der DRV Bund am 28. Februar 2018 ein. Die DRV Bund teilte dem Landesverwaltungsamt mit Schreiben vom 6. März 2018 mit, sie werde den Wegfall der durch den Versorgungsausgleich begründeten Anrechte ab 1. April 2018 berücksichtigen; ab diesem Zeitpunkt falle auch ihr Erstattungsanspruch weg. Mit Bescheid vom 14. März 2018 teilte das Landesverwaltungsamt dem Kläger mit, seine Versorgungsbezüge seien ab dem 1. April 2018 nicht mehr zu kürzen, da zu diesem Zeitpunkt auch die Anrechte der DRV Bund aus dem Versorgungsausgleich wegfielen. Nachdem der Kläger dagegen eingewandt hatte, die Leistungen der DRV Bund an den Witwer seiner Ehefrau und damit auch die Erstattungsleistungen des Landesverwaltungsamtes seien erheblich niedriger als die Kürzung seiner Versorgung, erneuerte das Landesverwaltungsamt seine Entscheidung mit Bescheid vom 18. April 2018. Es sei unerheblich, in welcher Höhe tatsächlich Leistungen an die durch den Versorgungsausgleich berechtigte Person erbracht worden seien. Den dagegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies das Landesverwaltungsamt mit Bescheid vom 12. Juni 2018, zugestellt am 15. Juni 2018, zurück. Zur Begründung heißt es darin, dass die Versorgung des Klägers erst ab 1. April 2018 ungekürzt gezahlt werde, weil sich die DRV Bund auf die Schuldnerschutzvorschrift gemäß § 30 Versorgungsausgleichsgesetz berufen habe. Abs. 3 dieser Vorschrift stelle klar, dass es für die Rechtsbeziehungen zwischen der nunmehr auch berechtigten Person und der bisher berechtigten Person bei den allgemeinen bereicherungsrechtlichen Regelungen bleibe; es handele sich um eine Schutzvorschrift zugunsten der Versorgungsträger. Für die vom Kläger begehrte Erstattung mangele es an einer Rechtsgrundlage. Mit der dagegen am 15. Juli 2018 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er teilt im Ansatz die Auffassung des Beklagten, wonach er sich wegen der Leistungen, die der Witwer seiner Ehefrau in der Zeit von 1. April 2017 bis 31. März 2018 erhalten habe, an diesen wenden müsse. Das habe er auch bereits getan. Da die Witwerrente aber nur 55 % dessen betrage, was seiner Ehefrau aufgrund des Versorgungsausgleichs zugestanden hätte, könne er vom Witwer nur diesen Anteil des Betrages erlangen, um den seine Versorgungsbezüge gekürzt worden seien. Die restlichen 45 % des Kürzungsbetrages (April bis Juli 2017: Kürzung 301,58 Euro/Monat, davon 45 %: 135,71 Euro/Monat; August 2017 bis März 2018: Kürzung 309,01 Euro/Monat, davon 45 %: 139,05 Euro/Monat), insgesamt 1.655,24 Euro, verlange er vom Beklagten. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger für die Zeit vom 1. April 2017 bis 31. März 2018 weitere Versorgung in Höhe von 1.655,24 Euro zu gewähren und den Bescheid des Landesverwaltungsamtes Berlin vom 14. März 2018 sowie den Bescheid derselben Behörde vom 18. April 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 2018 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen. Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Begründung der angefochtenen Bescheide, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (sieben Bände, darunter zwei Bände Versorgungsakten und ein Band zum Versorgungsausgleich), die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.