Beschluss
5 L 80.19
VG Berlin 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2019:0418.VG5L80.19.00
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Leitsätze
Grundsätzlich sind Klagen aus einem bestehenden Beamtenverhältnis, in diesem Fall zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs, bei dem Verwaltungsgericht zu erheben, in dem der Beamte seinen dienstlichen Wohnsitz hat.(Rn.3)
Ist der Beamte hingegen dauerhaft beurlaubt und übt er eine Tätigkeit bei einer Tochtergesellschaft der Deutschen Telekom als Arbeitnehmer aus, so wird durch diese Tätigkeit grundsätzlich kein dienstlicher Wohnsitz begründet, weshalb die Klage regelmäßig am bürgerlichen Wohnsitz des Beamten zu erheben ist.(Rn.5)
Tenor
Das Verwaltungsgericht Berlin ist örtlich unzuständig.
Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Augsburg verwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Grundsätzlich sind Klagen aus einem bestehenden Beamtenverhältnis, in diesem Fall zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs, bei dem Verwaltungsgericht zu erheben, in dem der Beamte seinen dienstlichen Wohnsitz hat.(Rn.3) Ist der Beamte hingegen dauerhaft beurlaubt und übt er eine Tätigkeit bei einer Tochtergesellschaft der Deutschen Telekom als Arbeitnehmer aus, so wird durch diese Tätigkeit grundsätzlich kein dienstlicher Wohnsitz begründet, weshalb die Klage regelmäßig am bürgerlichen Wohnsitz des Beamten zu erheben ist.(Rn.5) Das Verwaltungsgericht Berlin ist örtlich unzuständig. Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Augsburg verwiesen. Das Verwaltungsgericht Berlin spricht nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 83 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i.V.m. § 17 a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes – GVG – seine örtliche Unzuständigkeit aus und verweist den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Augsburg. Der Antragsteller wendet sich mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen eine Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin und begehrt die vorläufige Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs. Der Antragsteller ist Beamter auf Lebenszeit und bei der Deutsche Telekom AG beschäftigt. Seit 2002 wird ihm für eine Tätigkeit bei der „T-Systems International GmbH“, einer Tochtergesellschaft der Deutsche Telekom AG, Urlaub unter Wegfall der Besoldung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Postpersonalrechtsgesetz -PostPersRG - gewährt. Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen Beamtenverhältnis ist gemäß § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beamte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Ist die Hauptsache - wie hier - noch nicht rechtshängig, ist für die einstweilige Anordnung das Gericht örtlich zuständig, bei dem die Hauptsache nach den Zuständigkeitsregelungen der Verwaltungsgerichtsordnung im ersten Rechtszug anhängig zu machen ist (vgl. Dombert in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 39 m.w.N.). Dienstlicher Wohnsitz eines Beamten ist der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle ihren Sitz hat (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 BBesG). Dienststelle im Sinne dieser Regelung ist die den Dienstposten des Beamten einschließende kleinste organisatorisch abgrenzbare Verwaltungseinheit, der ein örtlich und sachlich bestimmtes (Teil-)Aufgabengebiet zugewiesen ist (vgl. Kraft in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 52 Rn. 32 ff. m.w.N.). Der Antragsteller hat wegen seiner dauerhaften Beurlaubung keinen dienstlichen Wohnsitz in diesem Sinne. Die berufliche Tätigkeit der Beamten bei der Deutsche Telekom AG gilt nach § 4 Abs. 1 PostPersRG als Dienst. Der Einsatz eines Beamten bei der Deutsche Telekom AG vermittelt daher einen dienstlichen Wohnsitz. Allerdings bestimmt § 4 Abs. 1 PostPersRG allein die Tätigkeit der Beamten als Dienst. Eine Tätigkeit als Arbeitnehmer, wie sie Beamte nach ihrer dienstrechtlichen Beurlaubung verrichten, gilt nach § 4 Abs. 1 PostPersRG nicht als Dienst. Die Stelle, bei der der beurlaubte Beamte eine Tätigkeit als Arbeitnehmer ausübt, vermag damit auch keinen dienstlichen Wohnsitz zu begründen (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 7. Dezember 2017 - 9 K 12038.17 -, juris Rn. 18; VG Sigmaringen, Beschluss vom 9. Januar 2013 - 1 K 4232.12 -, juris Rn. 5; Berstermann in: BeckOK VwGO, Stand: Oktober 2018, § 52 Rn. 15 m.w.N.). Zwar wird der Antragsteller weiterhin innerhalb der Deutsche Telekom dienstrechtlich geführt, früher von der zunächst in Berlin ansässigen „Niederlassung Personalbetreuung für zu Töchtern beurlaubte Beamte“ (PBM-NL), später von der dem Bereich „Civil Servant Services“ (CSS) zugeordneten Einheit „Placement Service“ (PLS), die nach Angaben der Antragsgegnerin im Jahr 2018 nach Leipzig verlagert wurde. Die Aufgaben dieser Organisationseinheiten beschränk(t)en sich jedoch darauf, die dienstrechtlichen Befugnisse gegenüber dem Antragsteller auszuüben. Sie halten für ihn keinen Dienstposten vor. In einem solchen Fall besteht kein Anlass, nach § 52 Nr. 4 VwGO den Sitz der zu dienstrechtlichen Maßnahmen befugten Organisationseinheit für gerichtsstandsbestimmend zu halten. Denn die Regelung über die örtliche Zuständigkeit im Dienstrecht trägt nicht etwaigen besonderen Bedürfnissen des Dienstherrn Rechnung. Sie ist vielmehr in Abkehr von der Behördensitzorientierung in § 52 Nr. 2 Satz 1, Nr. 3 Satz 1 VwGO darauf angelegt, den Beamten entgegenzukommen. Das macht schon der Wortlaut deutlich, der in erster Linie von den Wohnsitzen der Beamten handelt und den Sitz der Behörden nach § 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO nur subsidiär beachtet. Den Beamten sollen typischerweise weite Anfahrten zu einem Gerichtstermin erspart werden (st. Rspr. des VG Berlin, vgl. etwa Beschluss der Kammer vom 22. Juli 2008 - 5 A 160.08 -, juris Rn. 2; a.A. VG München, Beschluss vom 26.Juni 2014 - M 21 K 14.2058 - juris Rn. 3). Der bürgerliche Wohnsitz des Klägers liegt im Regierungsbezirk Schwaben und damit im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts Augsburg (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 6 des bayerischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung. Eine abdrängende Sonderzuweisung im Sinn des § 3 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 VwGO besteht nicht. Kosten, die im Verfahren vor dem angerufenen Verwaltungsgericht entstanden sind, werden gemäß § 17 b Abs. 2 GVG als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wird. Der Beschluss ist nach § 83 Satz 2 VwGO unanfechtbar.