Beschluss
5 K 573.19
VG Berlin 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2020:0226.VG5K573.19.00
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Leitsätze
Begehrt eine angestellte Lehrkraft die Anerkennung einer Laufbahnbefähigung nach der Berliner Bildungslaufbahnverordnung, ist der Verwaltungsrechtsweg auch dann nicht eröffnet, wenn tarifvertragliche Regelungen inhaltlich auf die Verordnung Bezug nehmen.
Tenor
Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.
Der Rechtsstreit wird an das Arbeitsgericht Berlin verwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Begehrt eine angestellte Lehrkraft die Anerkennung einer Laufbahnbefähigung nach der Berliner Bildungslaufbahnverordnung, ist der Verwaltungsrechtsweg auch dann nicht eröffnet, wenn tarifvertragliche Regelungen inhaltlich auf die Verordnung Bezug nehmen. Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird an das Arbeitsgericht Berlin verwiesen. Das Gericht hat gemäß § 173 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 17a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) nach Anhörung der Beteiligten von Amts wegen auszusprechen, dass der beschrittene Verwaltungsrechtsweg unzulässig ist. Die Sache ist an das örtlich zuständige Arbeitsgericht Berlin zu verweisen. Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz bzw. auf dem Gebiet des Landesrechts durch Landesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlicher Art ist, bestimmt sich, wenn eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes [GmS-OGB], Beschlüsse vom 4. Juni 1974 – 2/73 – juris Rn. 4 und vom 10. April 1986 – 1/85 – juris Rn. 10; BVerwG, Urteile vom 6. November 1986 – 3 C 72.84 – juris Rn. 21 und vom 19. Mai 1994 – 5 C 33.91 – Rn. 14; BVerwG, Beschluss vom 12. April 2013 – 9 B 37.12 – juris Rn. 6). Das Rechtsverhältnis ist das Verhältnis zwischen den Beteiligten, das sich für den konkreten Sachverhalt aus den jeweils einschlägigen Rechtsnormen ergibt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Oktober 2014 – 1 L 72.13 – juris Rn. 5; Ehlers, in: Schoch/ Schneider/ Bier, VwGO, 34. EL Mai 2018, § 40 Rn. 208): Es kommt darauf an, ob der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von Rechtssätzen des öffentlichen Rechts geprägt wird, ob die an dem Rechtsstreit Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und ob sich der Träger hoheitlicher Gewalt der besonderen, ihm zugeordneten Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient oder ob er sich den für jedermann geltenden Regelungen unterstellt (GmS-OGB, Beschlüsse vom 10. April 1986 – 1/85 – juris Rn. 11 und vom 29. Oktober 1987 – 1/86 – juris Rn. 10; BVerwG, Beschluss vom 30. Mai 2006 – 3 B 78.05 – juris Rn. 4). Nach diesen Maßgaben handelt es sich vorliegend nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Die Klägerin ist Tarifbeschäftigte. Die Entscheidung über ihr Begehren auf Anerkennung der Befähigung für den Laufbahnzweig der Lehrkraft mit dem Lehramt an Grundschulen und die Einbeziehung in eine Qualifikationsmaßnahme richtet sich jeweils nicht nach Vorschriften des öffentlichen Rechtes; maßgeblich sind vielmehr Bestimmungen des Arbeitsrechts. Die Beteiligten stützen ihre Annahme, das Verwaltungsgericht sei zur Entscheidung des Rechtsstreits berufen, auf die Rechtsansicht, streitentscheidend seien die Vorschriften der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten der Laufbahnfachrichtung Bildung (Bildungslaufbahnverordnung – BLVO). Tatsächlich trifft die Bildungslaufbahnverordnung Regelungen über den Wechsel in den Laufbahnzweig der Lehrkraft mit dem Lehramt an Grundschulen (§ 3a BLVO), diesen Laufbahnzweig selbst (§ 8a BLVO) und die für eine Beförderung erforderlichen Qualifikationsmaßnahmen (§ 40 Abs. 3 BLVO). Diese Vorschriften sind auf die Klägerin – wie schon aus dem Titel der Verordnung folgt – indes nicht (unmittelbar) anwendbar. § 1 Abs. 1 BLVO bestimmt: Diese Verordnung findet auf die unmittelbaren und mittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten der Laufbahnfachrichtung Bildung Anwendung. Die von den Beteiligten zitierten Vorschriften sind allein bezogen und beschränkt auf diesen Anwendungsbereich. Diese Regelungen lassen auch weder insgesamt noch nur teilweise erkennen, dass sie – über den Anwendungsbereich der Verordnung in ihrer Gesamtheit hinausgreifend – Geltung für Lehrkräfte beanspruchten, die nicht im Beamtenverhältnis stehen. Insbesondere die Vorschriften, die die Anerkennung einer Befähigung bestehender Lehrkräfte in anderen Laufbahnzweigen für den neuen Laufbahnzweig gemäß § 8a BLVO regeln (§ 3a Abs. 1 und 2 BLVO), beziehen sich ihrem Wortlaut nach jeweils ausschließlich auf das Beamtenverhältnis. So benennt § 3a Abs. 1 BLVO die den jeweiligen Ursprungslaufbahnen zugeordneten Besoldungsgruppen ebenso wie die die jeweilige Ursprungslaufbahn betreffende Vorschrift über die Laufbahnschließung (§ 41 BLVO). Für die Anrechnung der Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge und der Elternzeit verweist § 3a Abs. 2 BLVO auf die Vorschriften des Landesbeamtengesetzes. Diese laufbahnrechtlichen Maßgaben bleiben damit auf Beamte beschränkt. Den Anwendungsbereich erweitert auch nicht allgemein, dass Entscheidungen nach der Bildungslaufbahnverordnung – etwa über die Laufbahnzweigbefähigung – im Einzelfall auch für Lehrkräfte zu treffen sein können, deren Berufung bzw. Übernahme in das Beamtenverhältnis im Land Berlin noch bevorsteht. Die Anwendung der Verordnung bei Übernahme von (ehemaligen) Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherrn wird in § 43 BLVO besonders geregelt. Eine Erstreckung der Vorschriften auf Tarifbeschäftigte entgegen Wortlaut und systematischer Stellung kommt nicht in Betracht. Der Einwand des Beklagten, die Entscheidung über die Befähigung der Lehrkräfte für die jeweiligen Laufbahnzweige und Anerkennung des Laufbahnzweigwechsels richteten sich an den Beklagten als Träger öffentlicher Gewalt (und nicht als Arbeitgeber), ist rechtspolitisch nachvollziehbar, entspricht aber nicht der Rechtslage im Land Berlin. Der Gesetz- und Verordnungsgeber hat insoweit – anders als im Lehrkräftebildungsgesetz – davon abgesehen, für diese unter anderem der tarifvertraglichen Eingruppierung sachlich vorgelagerten Fragen der Ausgestaltung des jeweiligen Dienstverhältnisses rechtlich vorgeschaltete, für alle Beschäftigtengruppen gleichmäßige öffentlich-rechtliche Entscheidungen vorzusehen. Die damit verbundene Systementscheidung, diese Fragen (erst) innerhalb des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses und des dieses bestimmenden (Arbeits- oder Beamten-) Rechts zu klären, kann hinterfragt werden, ist jedoch mit höherrangigem Recht vereinbar. Die maßgeblichen Vorschriften der Bildungslaufbahnverordnung sind entgegen der Auffassung des Beklagten auf Tarifbeschäftigte – wie die Klägerin – auch nicht im Wege der Rechtsanalogie entsprechend anwendbar. Dabei kommt es auf die Zweifel der Kammer an der grundsätzlichen Analogiefähigkeit beamtenrechtlicher Vorschriften nicht an. Denn es fehlt schon an einer Regelungslücke, die die Kammer durch rechtsfortbildende Erstreckung der Vorschriften ausfüllen könnte und dürfte. Die Bildungslaufbahnverordnung ist aufgrund der Verordnung vom 18. Dezember 2012 (GVBl. S. 546) mit dem 1. Januar 2013 in Kraft getreten; sie ist zuletzt durch Verordnung vom 18. Dezember 2018 geändert worden (GVBl. S. 740). Erst mit dieser Änderung ist die von den Beteiligten maßgeblich herangezogene Vorschrift des § 3a BLVO eingefügt worden. Sowohl zum Zeitpunkt der ursprünglichen als auch der letzten Regelung stand dem Verordnungsgeber vor Augen, dass die im Land Berlin beschäftigten Lehrkräfte in großer Zahl nicht in einem Beamtenverhältnis stehen, das den unmittelbaren Anwendungsbereich der Bildungslaufbahnverordnung begründet. Messen sich diese Regelungen danach für einen wesentlichen Teil der Lehrkräfte des Landes Berlin keine Geltung bei, kann nicht angenommen werden, der Verordnungsgeber habe lediglich übersehen, dass die von ihm geschaffenen Regelungen nicht alle zu betrachtenden Fallkonstellationen erfassen. Die Vorschriften der Bildungslaufbahnverordnung sind wie weitere beamtenrechtliche Bestimmungen auf die Klägerin damit nur mittelbar anwendbar, wenn und soweit dies ihr Arbeitsvertrag bzw. die diesem zugrunde liegenden Tarifverträge vorsehen. Solche Regelungen bestehen – ohne dass die Kammer dies abschließend zu prüfen hat – erkennbar. Nach der gemäß § 3 des Tarifvertrags über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder vom 28. März 2015 in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 3 vom 2. März 2019 (TV EntgO-L) maßgeblichen Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum Tarifvertrag) orientiert sich die Eingruppierung von Lehrkräften in die Entgeltgruppe im Wesentlichen an der hypothetischen Einstufung im Beamtenverhältnis. So ist gemäß Ziffer 1 Absatz 1 Satz 1 die Lehrkraft in der Entgeltgruppe eingruppiert, die nach Satz 3 der beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgruppe entspricht, in welche sie eingestuft wäre, wenn sie unter Zugrundelegung ihrer fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen im Beamtenverhältnis stünde. Satz 3 der Vorschrift stellt sodann der jeweiligen beamtenrechtlichen Besoldungsgruppe die korrespondierende tarifvertragliche Entgeltgruppe gegenüber. Selbst soweit danach beamtenrechtliche Vorgaben – etwa der Bildungslaufbahnverordnung – auch auf Tarifbeschäftigte (mittelbar) Anwendung finden, beruht dies nicht auf dem Rechtsanwendungsbefehl des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers, sondern auf der entsprechenden Inbezugnahme dieser Vorschriften durch den Tarifvertrag für ein durch diesen bestimmtes Arbeitsverhältnis. Daraus erwachsene Streitigkeiten unterliegen der ausschließenden Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) des Arbeitsgerichtsgesetzes). Dem steht auch nicht entgegen, dass die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie den klägerischen Antrag in der Rechtsform eines Bescheides vom 8. Oktober 2019 abgelehnt hat, dessen Aufhebung die Klägerin ebenfalls begehrt. Zwar handelt es sich bei dem mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid grundsätzlich um einen Akt öffentlichen Rechtes. Streitgegenstand der Klage ist indes nicht die Behauptung der Klägerin durch den Erlass des Bescheids rechtswidrig beschwert zu sein und den Bescheid zur Vermeidung des Eintritts der Bestandskraft aufgehoben wissen zu wollen (vgl. für diese Konstellation: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. April 2010 – 1 E 406/10 – juris Rn. 12 ff.). Vielmehr geht ihr Begehren darüber hinaus, denn sie will die Anerkennung der Befähigung für den Laufbahnzweig der Lehrkraft mit dem Lehramt an Grundschulen und die Einbeziehung in eine Qualifikationsmaßnahme erreichen; dieses Begehren determiniert den einheitlichen zu verstehenden Streitgegenstand und verweist ihn in den Bereich des Privatrechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1982 – 2 C 30/79 – juris Rn. 29 ff. und Beschluss vom 18. Januar 1993 – 6 B 5/92 – juris Rn. 11 ff.; a. A. ohne nachvollziehbare Begründung: VG Trier, Urteil vom 19. September 2017 – 7 K 7875/17.TR – juris Rn. 22 und 29). Kosten, die im Verfahren vor dem angerufenen Verwaltungsgericht entstanden sind, werden gemäß § 17 b Abs. 2 GVG als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wird.