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Urteil

5 K 50.17

VG Berlin 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2020:0427.VG5K50.17.00
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Leitsätze
1. Die Gleichstellungsbeauftragte ist grundsätzlich auch an Dienstbesprechungen zu beteiligen, die auf der Führungsebene der Dienststelle erfolgen, bei der die Gleichstellungsbeauftragte bestellt ist.(Rn.22) 2. Die mit ihrer Teilnahme auch an Dienstbesprechungen von Führungskräften verbundene frühzeitige Einbeziehung der Gleichstellungsbeauftragten bereits bei Beginn eines Entscheidungsprozesses, insbesondere im Stadium noch generell-steuernder Entscheidungen, entspricht der Beteiligungsarchitektur des Bundesgleichstellungsgesetzes.(Rn.23) 3. Die Gleichstellungsbeauftragte ist an einer Leitungsklausur, die die mobile Arbeit im Ministerium zum Gegenstand hat, zu beteiligen.(Rn.24)
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Beklagte die Rechte der Klägerin verletzt hat, indem sie die Klägerin zur Teilnahme an der Leitungsklausur des Bundesministeriums für Familie, Frauen, Senioren und Jugend am 20./21. Januar 2016 in Schwerin nicht eingeladen hat. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Gleichstellungsbeauftragte ist grundsätzlich auch an Dienstbesprechungen zu beteiligen, die auf der Führungsebene der Dienststelle erfolgen, bei der die Gleichstellungsbeauftragte bestellt ist.(Rn.22) 2. Die mit ihrer Teilnahme auch an Dienstbesprechungen von Führungskräften verbundene frühzeitige Einbeziehung der Gleichstellungsbeauftragten bereits bei Beginn eines Entscheidungsprozesses, insbesondere im Stadium noch generell-steuernder Entscheidungen, entspricht der Beteiligungsarchitektur des Bundesgleichstellungsgesetzes.(Rn.23) 3. Die Gleichstellungsbeauftragte ist an einer Leitungsklausur, die die mobile Arbeit im Ministerium zum Gegenstand hat, zu beteiligen.(Rn.24) Es wird festgestellt, dass die Beklagte die Rechte der Klägerin verletzt hat, indem sie die Klägerin zur Teilnahme an der Leitungsklausur des Bundesministeriums für Familie, Frauen, Senioren und Jugend am 20./21. Januar 2016 in Schwerin nicht eingeladen hat. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –. Die organschaftliche Feststellungsklage ist gemäß § 34 Abs. 2 des Gesetzes für die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Unternehmen und Gerichten des Bundes (Bundesgleichstellungsgesetz – BGleiG –) statthaft. Danach kann die Anrufung des Gerichts unter anderem darauf gestützt werden, dass die Dienststelle Rechte der Gleichstellungsbeauftragten verletzt hat. Es handelt sich dabei um einen gesetzlich besonders ausgeformten Organstreit. Sein Gegenstand ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang mit den Regelungen über das anlassbezogene Einspruchsrecht (§ 33 Abs. 1 BGleiG), das dadurch angestoßene Einspruchsverfahren (§ 33 Abs. 2 bis 5 BGleiG) und den nachfolgenden außergerichtlichen Einigungsversuch (§ 34 Abs. 1 BGleiG): Die Gleichstellungsbeauftragte kann (allein) die Feststellung eines konkreten Rechtsverstoßes durch ein bestimmtes Handeln oder Unterlassen der Dienststellenleitung begehren (siehe grundlegend BVerwG, Urteil vom 8. April 2010 – 6 C 3.09 – juris Rn. 12 zur Rechtslage nach dem früheren BGleiG). Die Klage ist auch im Übrigen zulässig. Der Klägerin fehlt insbesondere nicht das erforderliche Feststellungsinteresse. Zwar hat die Beklagte der Klägerin schon in der Vergangenheit zugesichert, sie werde an Leitungsklausuren, soweit diese die Steuerung von Entscheidungsprozessen der Verwaltung in organisatorischen und sozialen Angelegenheiten zum Gegenstand hätten, während der Behandlung (nur) dieser Themen teilnehmen können. Zwischen den Beteiligten sind jedoch insbesondere die tatsächlichen Voraussetzungen streitig, unter denen diese Zusicherung greift. Die Klägerin darf nach dem Verlauf des Verfahrens auch begründete Zweifel daran haben, dass die Beklagte sie über den für ihre Beteiligungspflicht zu beurteilenden Inhalt der Leitungsklausur verlässlich unterrichtet. Ihr ursprüngliches Vorbringen, die von der Klägerin benannten Angelegenheiten seien nur spontan angesprochen worden, hat die Beklagte nicht aufrechterhalten. Auf Ankündigung eines Beweisantrags durch die Klägerin hat die Beklagte zuletzt eingeräumt, am 20. Januar 2016 sei auf der Leitungsklausur eine Präsentation zum Thema Mobile Arbeit bzw. Resilienz in dem Ministerium gehalten worden. Gegenstand der Präsentation waren politische Zielvorgaben, derzeitiger Stand, weitere Ziele sowie aktuelle nächste Schritte der Abteilung 1 zur Umsetzung Mobiler Arbeit bzw. Resilienz. Nach den von der Beklagten eingereichten Unterlagen umfasste die Präsentation fünf Präsentationsfolien. Die Klage hat in der Sache Erfolg. Die Beklagte hat die Rechte der Klägerin verletzt, indem sie sie zur Leitungsklausur des Ministeriums am 20./21. Januar 2016 (überhaupt) nicht eingeladen hat, obwohl dort Angelegenheiten der Dienststelle besprochen wurden, an denen die Klägerin zu beteiligen gewesen wäre. Den rechtlichen Rahmen für die Einbeziehung der Gleichstellungsbeauftragten in Angelegenheiten der Dienststelle geben die Regelungen über ihre Stellung in § 24 BGleiG, ihre Aufgaben, Rechte und Pflichten in § 25 BGleiG, ihre Beteiligung in § 27 BGleiG und die Zusammenarbeit und Information in § 30 Abs. 2 BGleiG vor. Die Gleichstellungbeauftragte gehört – wie § 24 Abs. 1 Satz 1 BGleiG regelt – der Personalverwaltung an und wird unmittelbar der Dienststellenleitung zugeordnet. Bei obersten Bundesbehörden ist auch eine Zuordnung zur Leitung der Zentralabteilung möglich (§ 24 Abs. 1 Satz 2 BGleiG). § 25 Abs. 1 Satz 1 BGleiG bestimmt: Die Gleichstellungsbeauftragte hat die Aufgabe, den Vollzug dieses Gesetzes sowie des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes im Hinblick auf den Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligungen wegen ihres Geschlechts, insbesondere bei Benachteiligungen von Frauen, zu fördern und zu überwachen. Gemäß § 25 Abs. 2 Nr. 2 BGleiG zählt zu ihren Aufgaben insbesondere, bei allen personellen, organisatorischen und sozialen Maßnahmen der Dienststelle mitzuwirken, die die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Beseitigung von Unterrepräsentanzen, die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Berufstätigkeit sowie den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz betreffen. Nach § 27 Abs. 1 BGleiG beteiligt die Dienststelle die Gleichstellungsbeauftragte frühzeitig, unter anderem insbesondere bei personellen Angelegenheiten (Nr. 1) sowie organisatorischen und sozialen Angelegenheiten (Nr. 2). In § 27 Abs. 2 BGleiG heißt es: Eine frühzeitige Beteiligung nach Absatz 1 liegt vor, wenn die Gleichstellungsbeauftragte mit Beginn des Entscheidungsprozesses auf Seiten der Dienststelle beteiligt wird und die jeweilige Entscheidung oder Maßnahme noch gestaltungsfähig ist. § 30 Abs. 2 BGleiG ordnet schließlich an: Die Dienststellenleitung unterstützt die Gleichstellungsbeauftragte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und der Ausübung ihrer Mitwirkungsrechte, indem sie die Gleichstellungsbeauftragte insbesondere unverzüglich und umfassend informiert (Satz 1). Die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen, insbesondere Bewerbungsunterlagen, vergleichende Übersichten und Auswahlvermerke, sind ihr frühestmöglich vorzulegen und die erbetenen Auskünfte zu erteilen (Satz 2). Die Dienststellenleitung soll der Gleichstellungsbeauftragten Gelegenheit zur aktiven Teilnahme an allen Entscheidungsprozessen zu personellen, organisatorischen und sozialen Angelegenheiten geben und den Informations- und Erfahrungsaustausch der Gleichstellungsbeauftragten mit anderen Gleichstellungsbeauftragten unterstützen (Satz 3). Auf dieser rechtlichen Grundlage ist die Gleichstellungsbeauftragte grundsätzlich auch an Dienstbesprechungen zu beteiligen, die auf der Führungsebene der Dienststelle erfolgen, bei der die Gleichstellungsbeauftragte bestellt ist. Bereits zur früheren Rechtslage unter dem am 1. Mai 2015 außer Kraft getretenen Bundesgleichstellungsgesetz alter Fassung, hinter der die Neufassung des Gesetzes insoweit sachlich nicht zurückbleibt, hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass der Gleichstellungsbeauftragten nach dem Zweck der gleichstellungsrechtlichen Maßgaben die Beteiligung an Dienstbesprechungen jedenfalls gebührt, soweit diese den Entscheidungsprozess in personellen, organisatorischen oder sozialen Angelegenheiten - und sei es in der Phase der Planung oder Vorbereitung, insbesondere auch im Rahmen eines Teilverfahrens - wesentlich steuern, also nicht noch im Vorfeld eines derartigen Entscheidungsprozesses verharren oder lediglich die Entscheidung über Fachaufgaben der Behörde betreffen (BVerwG, a.a.O. Rn. 19 ff., insbesondere Rn. 23). Dieses weitreichende Beteiligungsrecht der Gleichstellungsbeauftragten gründet im Ausgangspunkt auf ihrer doppelten Rechtsstellung als unabhängiges und weisungsfreies Wahlorgan einerseits und als Teil der Personalverwaltung andererseits; an die Wahrnehmung der eigenen Angelegenheiten durch die Dienststelle tritt sie damit nicht von außen, sondern als deren Teil von innen heran. Gleichstellungsfreie Räume innerhalb der Dienststelle, die der Einbeziehung der Gleichstellungsbeauftragten trotz bestehender Zuständigkeit entzogen wären, kommen aus diesem Grunde von vorneherein nicht in Betracht. Insbesondere stehen ihrer Einbeziehung keine Gründe behördeninterner Hierarchie bei einem auf Führungskräfte beschränkten Teilnehmerkreis entgegen. Die Gleichstellungsbeauftragte ist bei der Dienststellenleitung angesiedelt und als Organ verselbstständigt; sie ist nicht in die Hierarchie eingegliedert. Die mit ihrer Teilnahme auch an Dienstbesprechungen von Führungskräften verbundene frühzeitige Einbeziehung der Gleichstellungsbeauftragten bereits bei Beginn eines Entscheidungsprozesses, insbesondere im Stadium noch generell-steuernder Entscheidungen, entspricht der Beteiligungsarchitektur des Bundesgleichstellungsgesetzes. Das gleichstellungsrechtliche Verfahren kennzeichnet die Besonderheit, dass die Gleichstellungsbeauftragte grundsätzlich zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu beteiligen ist (vgl. § 27 Abs. 1 und 2 BGleiG). Diese frühzeitige Beteiligung wird nicht mehr erreicht, wenn die Gleichstellungsbeauftragte erst zu einem Zeitpunkt einbezogen wird, an dem durch Führungskräfte eine wesentliche Weichenstellung bereits getroffen worden ist, und sie damit zwar noch an der weiteren Ausgestaltung der getroffenen Grundlagenentscheidung, nicht mehr jedoch an dieser selbst beteiligt werden kann. Die Gleichstellungsbeauftragte ist auch nicht darauf verwiesen, sich zu möglicherweise beabsichtigten Entscheidungen allein im Vorfeld deren Erörterung zu verhalten. Der Dienststelle obliegt vielmehr – im Regelfall („soll“) – die aktive Einbeziehung der Gleichstellungsbeauftragten in alle Entscheidungsprozesse (§ 30 Abs. 2 Satz 3 BGleiG). Dies setzt aber voraus, dass sie an einem innerhalb solcher Entscheidungsprozesse erfolgenden mündlichen Austausch auch selbst teilnehmen kann. Denn erst die Teilnahme daran eröffnet ihr die Möglichkeit, Argumente und Gegenargumente unmittelbar zu erfahren und selbst zur Sprache zu bringen und damit auf den Entscheidungsprozess unvermittelt und „aktiv“ Einfluss zu nehmen (BVerwG, a. a. O., Rn. 23). An diesen Maßstäben gemessen, hatte die Beklagte die Klägerin zu der Leitungsklausur 2016 einzuladen. Gegenstand der Leitungsklausur war (jedenfalls auch) die Mobile Arbeit im Ministerium. Dieser Gegenstand unterlag der Beteiligung der Klägerin. Die Ausgestaltung und Entwicklung der Mobilen Arbeit innerhalb einer Dienststelle, wie hier des Ministeriums, ist eine organisatorische und abstrakt-personelle Angelegenheit mit sozialen Bezügen. Sie liegt im Kernbereich der der Gleichstellungsbeauftragten (jedenfalls) eingeräumten Zuständigkeiten und Befugnisse. Die Beklagte hat die Klägerin daher zu Recht an der Projektgruppe, die die Mobile Arbeit innerhalb der Abteilung 1 vorbereitete, beteiligt. Sie durfte davon auch für die Erörterung dieses Themas auf der Leitungsklausur keine Ausnahme machen. Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es nicht darauf an, ob und in welchem Umfang die Leitungsklausur tatsächlich eine Richtung für die weitere Behandlung des Themas Mobile Arbeit vorgegeben hat. Die die Beteiligungspflicht begründenden Umstände sind im Vorfeld (ex ante) zu bestimmen. Für die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten an einer Besprechung der Führungskräfte ist nicht entscheidend, ob diese Besprechung Steuerungswirkung entfaltet hat, sondern, ob im Vorfeld der Besprechung die Möglichkeit bestand, dass sie Steuerungswirkung entfalten werde. Diese Möglichkeit bestand hier. Wird ein Thema, das die inneren Angelegenheiten des Ministeriums betrifft, für so wichtig erachtet, dass es auf der jährlichen Leitungsklausur in einem Vortrag vorgestellt werden kann, so kommt auch ernstlich in Betracht, dass dieser Leitungsklausur steuernde Impulse für den weiteren Fortgang ausgehen. Verfahrenssteuernd ist nicht die Vorstellung solcher Überlegungen, sondern die Reaktion des Leitungskreises darauf. Die in den Blick genommenen Maßnahmen werden mit Vorstellung auf der Leitungsklausur jedenfalls möglicherweise der Zustimmung oder Skepsis der Leitungsebene des Hauses, insbesondere den Hinweisen und Einwendungen der anderen Führungskräfte, ausgesetzt werden. Der Eindruck der Führungskräfte, die ihre Überlegungen an die Leitungsklausur herantragen, von der Reaktion der anderen Teilnehmer auf das Vorgebrachte kann richtungsweisend für den weiteren Entscheidungsverlauf sein, ohne dass es zu einer Entscheidung gekommen ist. Ist die Gleichstellungsbeauftragte nicht zugegen, vermag sie die durch den Umgang der auf der Leitungsklausur versammelten Führungskräfte mit dem Beteiligungsgegenstand gesetzten Impulse nicht einzuordnen. Eine nachträgliche Unterrichtung ist unzureichend. Die Rechte der Gleichstellungsbeauftragten beschränken sich nach den Maßgaben der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gerade nicht darauf, mit einer abgeschlossenen (wenn auch nur allgemeinen) Willensbildung konfrontiert zu werden; sie hat vielmehr das Recht, an der Vorbereitung des Abschlusses dieser Willensbildung teilzunehmen. Aus dem von der Beklagten eingewandten politischen Charakter der Leitungsklausur, mit der das Ministerium zu Beginn des Kalenderjahres die Schwerpunkte seiner Tätigkeit festlege, ergibt sich nicht der vollständige Ausschluss der Klägerin, sondern nur die Begrenzung ihres Teilnahmerechts. Die Aufgaben und Rechte der Gleichstellungsbeauftragten beziehen sich allein auf das Ministerium als Dienststelle. Die nach außen wirkende politische Tätigkeit, darunter Gesetzesinitiativen, Themensetzungen und Öffentlichkeitsarbeit, und das Handeln als oberste Bundesbehörde unterliegen nicht ihrer Beteiligung. Soweit sie Gegenstand der Leitungsklausur sind, bleibt die Gleichstellungsbeauftragte grundsätzlich außen vor. Einzubeziehen ist sie nur, soweit und sobald politische Leitungsentscheidungen zugleich binnenorganisatorische, d.h. auch personelle Maßnahmen, bedingen. Die Entscheidung, etwa einen neuen fachlichen Schwerpunkt zu setzen, kann mit organisatorischen Überlegungen – wie der Schaffung eines neuen Referats – untrennbar verbunden sein. Sind aber organisationsrechtliche Maßnahmen nach innen schon Teil, nicht erst Folge der die Tätigkeit des Ministeriums nach außen betreffenden politischen Entscheidung, kann die Einbeziehung der Gleichstellungsbeauftragten (ausnahmsweise) schon in diese Entscheidung erforderlich sein. Ob eine solche Mitbetroffenheit die Beteiligung bzw. Unterrichtung auslösender Angelegenheiten zu erwarten ist, hat die Dienststelle im Voraus objektiv zu würdigen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und Abs. 2 (analog) VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 und § 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin, die Gleichstellungsbeauftragte in dem von der Beklagten geführten Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (nachfolgend: das Ministerium), rügt im Wege der Organklage die Verletzung ihrer Rechte, weil die Beklagte sie zu der Leitungsklausur des Ministeriums im Jahr 2016 nicht eingeladen hatte. Zu der Leitungsklausur traten die Führungskräfte des Hauses (unter anderem Ministerin, Staatssekretäre, Abteilungsleiter) am 20./21. Januar 2016 zusammen. Mit Schreiben vom 1. Februar 2016 legte die Klägerin Einspruch dagegen ein, zu dieser Klausur nicht eingeladen worden zu sein. Sie habe in der Klausur der Abteilung 1 am 28. Januar 2016 erfahren, dass in der Leitungsklausur Aspekte besprochen worden seien, die sich direkt und konkret auf die Ausgestaltung des Mobilen Arbeitens im Hause bezögen. Der Leiter der Abteilung 1 habe wörtlich ausgeführt, sie hätten jetzt Vorgaben aus der Leitungsklausur von der Ministerin. Der Leiter der Unterabteilung 11 habe sodann erklärt, das Referat 113 und er wüssten jetzt, was sie zu machen hätten. Zugleich habe der Leiter der Abteilung 1 geäußert, die Arbeiten an einer Dienstvereinbarung Mobiles Arbeiten hätten durch die Leitungsklausur nun einen Schub bekommen. Mit Schreiben vom 11. Februar 2016 wies der Staatssekretär des Ministeriums den Einspruch zurück. In der Leitungsklausur habe eine Steuerung von Entscheidungsprozessen zu gleichstellungsrelevanten Themen nicht stattgefunden. Dort sei lediglich der der Klägerin bereits bekannte Stand zur Weiterentwicklung der Mobilen Arbeit im Hause vorgestellt worden. Eine darüber hinausgehende Erörterung der Thematik habe nicht stattgefunden. Insbesondere seien keine neuen Vorgaben der Ministerin mitgeteilt worden. Auch einen Schub in Sachen Fortschreiten des Entscheidungsprozesses habe es nicht gegeben. Der Leiter der Unterabteilung 11 habe sich mit seiner Bemerkung, er wisse nun, was er tun müsse, auf die Vorgaben bezogen, die der Leiter der Abteilung 1 in der Abteilungsklausur gemacht habe. Die Teilnahme der Klägerin an der Leitungsklausur sei darum nicht erforderlich gewesen. Dass die Klägerin zur Leitungsklausur nicht eingeladen worden sei, sei Folge der Zuständigkeitsverteilung im Haus und nicht der Geringschätzung ihrer Aufgaben. Mit E-Mail vom 16. Februar 2016 leitete die Klägerin das außergerichtliche Einigungsverfahren ein. In dem Protokoll über dieses Verfahren am 29. März 2016 wurde festgehalten, es bleibe streitig, ob ein Recht der Gleichstellungsbeauftragten zur Teilnahme bestehe. Die Dienststelle halte an ihrer Auffassung fest, nach der keine Aspekte erörtert worden seien, die über den der Gleichstellungsbeauftragten bekannten und mit ihr erörterten Stand hinausgegangen seien. Es bestehe Einvernehmen darüber, dass die Gleichstellungsbeauftragte an Leitungsklausuren, die die Steuerung von Entscheidungsprozessen der Verwaltung zu personellen, organisatorischen und sozialen Angelegenheiten zum Gegenstand hätten, während der Behandlung nur dieser Themen teilnehmen könne. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2016 stellte die Klägerin das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuches fest. Mit ihrer am 17. Januar 2017 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihre Einwendungen weiter. Eine Leitungsklausur sei grundsätzlich eine beteiligungspflichtige Dienstbesprechung. Jedenfalls seien bei der streitgegenständlichen Klausur Vorgaben für den weiteren Umgang mit dem Thema Mobile Arbeit verabschiedet worden. Sie sehe sich gehalten, das Thema nunmehr einer grundsätzlichen Prüfung zu unterziehen, nachdem es bereits in den Vorjahren zu Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich ihres Teilnahmerechts gekommen sei. Es sei unglaubhaft, dass auf den Leitungsklausuren der vergangenen vier Jahre keinerlei gleichstellungsrelevante Themen mit personellem und organisatorischem Gehalt besprochen worden seien. Eine Trennung der Themen in rein fachpolitische und solche mit personalem, organisatorischem oder sozialem Bezug sei in einer Ministerialbürokratie nicht durchzuhalten. Es gebe keine zugängliche Einladung, Tagesordnung, Protokolle oder Ähnliches. Die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten werde bereits durch Ansteuern und Vorbereiten von Entscheidungsprozessen ausgelöst. Dabei gehe es um eine Vorstufe, bei der der Entscheidungsprozess eines anderen Gremiums vorbereitet und/oder gesteuert werde. Die Gleichstellungsbeauftragte sei daran mit Beginn des Entscheidungsprozesses bei der Dienststelle zu beteiligen. Die bei der Leitungsklausur vom Leiter der Abteilung 1 zum Thema Mobile Arbeit gezeigte Computerpräsentation spreche durchgreifend gegen eine nur spontane Erörterung. Die nachträgliche Unterrichtung genüge den Beteiligungspflichten nicht. Die Klägerin beantragt sinngemäß, festzustellen, dass die Beklagte ihre Rechte dadurch verletzt habe, dass sie sie zur Teilnahme an der Leitungsklausur des Bundesministeriums für Familie, Frauen, Senioren und Jugend am 20./21. Januar 2016 in Schwerin nicht eingeladen hat. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. In einer Leitungsklausur gehe es grundsätzlich nur um die Verständigung über den status quo durch die Entwicklung und die Diskussion von politischen Zielen und Linien. Erst hieraus entwickelten sich dann konkretisierbare Entscheidungsprozesse, die Mitteilungspflichten auslösten. Der Kernbereich der politischen Zielsetzung sei von der Beteiligungspflicht ausgenommen. Die Leitungsklausur 2016 habe nur solche fachpolitischen Inhalte gehabt. Es sei um die Festlegung von Zielen und Strategien im Zusammenhang mit den Fachthemen des Ministeriums gegangen, d. h. um nach außen gerichtete Politik; im engeren Sinne personelle, organisatorische und soziale Angelegenheiten seien grundsätzlich nicht Thema der Klausur gewesen. Auch einen spontanen Entscheidungsprozess, von dem die Klägerin ausgeschlossen gewesen sei, habe es bei Behandlung des Themas „Mobiles Arbeiten“ auf der Leitungsklausur nicht gegeben. Das Thema sei allein – ohne vorherige Planung – gestreift worden. Die für die Leitungsklausur vorbereiteten Folien über das Mobile Arbeiten seien nur kursorisch präsentiert worden. Einen eigenen Tagesordnungspunkt habe das Thema nicht eingenommen. Die Beklagte habe lediglich den Wunsch geäußert, das Thema weiter voranzubringen. Dass das Thema angerissen worden sei, sei nicht als Zäsur, Steuerung oder gar als eigener Entscheidungsprozess zu würdigen. Selbst soweit der Leiter der Abteilung 1 von einer Vorgabe gesprochen haben sollte, habe dies keinen neuen Gehalt, so dass auch nicht auf eine Entscheidung zu schließen sei. Auch sei die Klägerin jedenfalls im Anschluss an die Leitungsklausur über deren Inhalte unterrichtet worden. Im Übrigen sei sie bereits lange im Vorfeld der Leitungsklausur eingebunden gewesen. Sie habe z.B. an der vierten Sitzung der Projektgruppe Mobile Arbeit am 16. November 2015 teilgenommen und anschließend mitgeteilt, dass sie das Thema weiter begleiten wolle. Der Berichterstatter hat den Rechtsstreit mit den Beteiligten am 28. Januar 2019 erörtert. Die Beteiligten haben sich dort mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Die Kammer verweist wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Streitakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten.