Urteil
5 K 341.20
VG Berlin 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2021:1112.5K341.20.00
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Leitsätze
1. Die Wahl kann durch mindestens drei Wahlberechtigte beim Verwaltungsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist. (Rn.21)
2. Die Frauenvertreterin bestellt spätestens zwei Monate vor Ablauf ihrer Amtszeit mindestens drei volljährige wahlberechtigte Dienstkräfte, die nicht für das Amt der Frauenvertreterin oder der Stellvertreterin kandidieren, als Wahlvorstand. (Rn.29)
3. Liegt ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften vor, so genügt für den Erfolg der Wahlanfechtung schon die Möglichkeit einer Änderung oder Beeinflussung des Wahlergebnisses, ohne dass es der Feststellung einer tatsächlich erfolgten Änderung oder Beeinflussung bedarf. (Rn.48)
Tenor
Die Wahl der Beigeladenen zur Frauenvertreterin bei dem Bezirksamt T ... von Berlin wird für ungültig erklärt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerinnen und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Wahl kann durch mindestens drei Wahlberechtigte beim Verwaltungsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist. (Rn.21) 2. Die Frauenvertreterin bestellt spätestens zwei Monate vor Ablauf ihrer Amtszeit mindestens drei volljährige wahlberechtigte Dienstkräfte, die nicht für das Amt der Frauenvertreterin oder der Stellvertreterin kandidieren, als Wahlvorstand. (Rn.29) 3. Liegt ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften vor, so genügt für den Erfolg der Wahlanfechtung schon die Möglichkeit einer Änderung oder Beeinflussung des Wahlergebnisses, ohne dass es der Feststellung einer tatsächlich erfolgten Änderung oder Beeinflussung bedarf. (Rn.48) Die Wahl der Beigeladenen zur Frauenvertreterin bei dem Bezirksamt T ... von Berlin wird für ungültig erklärt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerinnen und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage hat Erfolg, soweit die Klägerinnen (mit dem Hilfsantrag) beantragen, die Wahl der Beigeladenen zur Frauenvertreterin des Bezirksamtes T ... von Berlin für ungültig zu erklären (I.); soweit sie (mit dem Hauptantrag) begehren, die Wahl für nichtig zu erklären, bleibt die Klage erfolglos (II.). I. Die Wahl der Beigeladenen ist für ungültig zu erklären. Die darauf gerichtete Klage ist zulässig (1.) und begründet (2.). Nach § 16a Abs. 7 des Berliner Landesgleichstellungsgesetzes (LGG) kann die Wahl durch mindestens drei Wahlberechtigte beim Verwaltungsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte (Satz 1). Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig (Satz 2). In § 16a Abs. 8 LGG wird der Senat ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften über die Vorbereitung und Durchführung (unter anderem) der Wahl der Frauenvertreterin zu erlassen. Von dieser Möglichkeit hat der Senat durch die Verordnung über die Wahl und Bestellung der Frauenvertreterin und ihrer Stellvertreterin (WOBFrau) vom 10. Mai 2011 (GVBl. S. 184) Gebrauch gemacht. Durch Art. 3 der Verordnung zur Anpassung von Formvorschriften im Berliner Landesrecht vom 1. September 2020 (GVBl. S. 683) hat er diese Verordnung mit Wirkung vom 20. September 2020 (ohne Übergangsregelung, also auch mit Wirkung für das hier zu beurteilende Wahlverfahren) geändert und dabei im Wesentlichen an verschiedenen Stellen die Bekanntgabe in elektronischer Form anstelle eines Aushangs zugelassen. 1. Die drei Klägerinnen sind weibliche Beschäftigte der Dienststelle Bezirksamt T ... und damit wahlberechtigt im Sinne von § 16a Abs. 1 Satz 1 LGG, mithin auch anfechtungsberechtigt. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer ist richtiger Beklagter der Rechtsträger der Dienststelle, in der die Wahl durchgeführt wurde (vgl. Urteil vom 9. Dezember 2019 - 5 K 93.19 -, juris Rn. 32 ff.; Urteil vom 3. Mai 2013 - 5 K 441.12 -, juris Rn. 15 ff.). Das ist vorliegend das Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt T ... von Berlin. 2. Die Klagefrist, die Begründetheitserfordernis der Klage ist (vgl. Urteil der Kammer vom 9. Dezember 2019, a.a.O. Rn. 39 m.w.N.) ist eingehalten. Das Wahlergebnis ist am 9. November 2020 durch Aushang förmlich bekannt gemacht worden; die am 17. November 2020 erhobene Klage wahrt damit die zweiwöchige Klagefrist. Gleiches würde auch dann gelten, wenn man die Bekanntgabe der Niederschrift über die Sitzung des Wahlvorstandes zur Feststellung des Wahlergebnisses vom 2. November 2020 für maßgeblich halten wollte; diese erfolgte am 3. November 2020 per E-Mail. Bei der Wahl der Beigeladenen wurde gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen (a.). Diese wurden vom Wahlvorstand nicht berichtigt (b.) und können sich auf das Wahlergebnis ausgewirkt haben (c.). Ob darüber hinaus gegen Vorschriften über die Wählbarkeit verstoßen wurde, ist offen (d.). a. Bei der Wahl der Beigeladenen zur Frauenvertreterin wurde gegen zahlreiche Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen; im Folgenden sind - ohne Anspruch auf Vollständigkeit - mehrere wesentliche Verstöße aufgeführt. aa. Der Wahlvorstand war in keiner seiner Sitzungen ordnungsgemäß besetzt. Sämtliche Beschlüsse des Wahlvorstandes sind deshalb nicht ordnungsgemäß zustande gekommen. Nach § 2 Abs. 1 WOBFrau bestellt die Frauenvertreterin spätestens zwei Monate vor Ablauf ihrer Amtszeit mindestens drei volljährige wahlberechtigte Dienstkräfte, die nicht für das Amt der Frauenvertreterin oder der Stellvertreterin kandidieren, als Wahlvorstand und eine von ihnen als Vorsitzende. Nach § 3 Abs. 1 WOBFrau bereitet der Wahlvorstand die Wahl der Frauenvertreterin und ihrer Stellvertreterin vor und führt sie durch. Nach § 3 Abs. 4 WOBFrau werden die Beschlüsse des Wahlvorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Die bis zur Wahl amtierende Frauenvertreterin hat am 26. Mai 2020 den Wahlvorstand bestellt. Sie hat dabei eine Beschäftigte als Vorsitzende des Wahlvorstandes, eine als Stellvertreterin und fünf weitere als „ordentliche Mitglieder“ bestellt. Weitere vier Beschäftigte, darunter sich selbst, hat sie als Ersatzmitglieder bestellt. Regelungen über die Heranziehung der Ersatzmitglieder hat sie nicht getroffen; auch der Wahlvorstand hat das offenbar nicht getan. Mangels näherer Regelungen in Gesetz oder Verordnung zur Besetzung und Beschlussfähigkeit des Wahlvorstandes (anders in § 6 f. der Verordnung über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin in den Dienststellen des Bundes – GleibWV) ist bei dieser Sachlage davon auszugehen, dass der Wahlvorstand grundsätzlich aus sieben ordentlichen Mitgliedern (der Vorsitzenden, der Stellvertreterin und fünf weiteren) besteht. Wenn die Beschlüsse des Wahlvorstandes „mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder“ gefasst werden, könnte man daraus schließen, dass der Wahlvorstand immer schon dann beschlussfähig ist, wenn zumindest eines seiner Mitglieder anwesend ist. Dagegen spricht allerdings die Bestellung von vier Ersatzmitgliedern, die dann nicht erforderlich wäre. Das kann aber dahinstehen, denn zumindest der Grund der Anwesenheit (der Ersatzmitglieder) bzw. Abwesenheit (der ordentlichen Mitglieder) der verschiedenen Mitglieder des Wahlvorstandes bei den jeweiligen Sitzungen müsste nachvollziehbar dokumentiert sein. Daran fehlt es. In den Protokollen des Wahlvorstandes finden sich jeweils nur Angaben über die anwesenden Personen, wobei es sich dabei teilweise um ordentliche, teilweise um Ersatzmitglieder handelt. Auch abwesende Personen werden (unvollständig) genannt, allerdings lediglich mit dem Zusatz „entschuldigt“. Welches Ersatzmitglied für welches ordentliche Mitglied nachgerückt ist, ist nicht erkennbar. Es lässt sich deshalb nicht nachvollziehen, aus welchem Grund der Wahlvorstand in der jeweiligen Besetzung entschieden hat. bb. Die Richtigkeit bzw. Vollständigkeit des Wählerinnenverzeichnisses zum Wahltag lässt sich nicht feststellen. Nach § 4 Abs. 1 WOBFrau erstellt der Wahlvorstand ein Verzeichnis der wahlberechtigten weiblichen Dienstkräfte (Wählerinnenverzeichnis). Nach Satz 3 hält der Wahlvorstand das Verzeichnis bis zum Abschluss der Stimmabgabe auf dem Laufenden und berichtigt es gegebenenfalls. Die Einhaltung dieser Vorschrift lässt sich den vorliegenden Unterlagen nicht entnehmen. Das Wählerinnenverzeichnis findet sich in den zunächst übersandten Unterlagen des Wahlvorstandes nicht. Das auf gerichtliche Aufforderung hin nachgereichte Wählerinnenverzeichnis lässt seine Verfasser nicht erkennen. In dem Protokoll der Sitzung des Wahlvorstandes vom 22. September 2020 heißt es: „Frau K ... hat das Wählerinnenverzeichnis nach WOBFrau per E-Mail an Frau W ... (PB 1 ... ) angefordert“. Auch wenn sich der Wahlvorstand bei der Erstellung des Wählerinnenverzeichnisses der Hilfe der Personalabteilung bedienen darf, liegt die eigentliche Aufgabe bei ihm. Dies umfasst auch eine Überprüfung des Inhalts der übermittelten Informationen. Darüber hinaus muss der Wahlvorstand das Verzeichnis auf dem Laufenden halten und es gegebenenfalls berichtigen. Auch das lässt sich weder den Unterlagen des Wahlvorstandes noch dem Wählerinnenverzeichnis entnehmen. Es findet sich dort lediglich eine E-Mail der Personalabteilung vom 15. Oktober 2020 an die Vorsitzende des Wahlvorstandes, in der es heißt, hinsichtlich des Wählerinnenverzeichnisses müsse eine Korrektur erfolgen, weil dort fünf Stipendiatinnen enthalten seien, welche nach dem Landesgleichstellungsgesetz nicht wahlberechtigt seien; diese hätten die Wahlunterlagen nicht erhalten. Diese E-Mail leitete die Vorsitzende des Wahlvorstandes an ein Mitglied des Wahlvorstandes weiter mit dem Zusatz: „hier ist noch eine Korrektur des Wählerinnenverzeichnisses“. Die betreffenden fünf Namen wurden in dem vorliegenden Wählerinnenverzeichnis mit Bleistift durchgestrichen und mit dem Zusatz „gestrichen“ (ohne Datum/Unterschrift) versehen. Weitere Korrekturen enthält das Wählerinnenverzeichnis nicht. Auch die Auszubildenden scheinen, wie der vorliegende Schriftverkehr belegt, erst nachträglich in das Wählerinnenverzeichnis aufgenommen worden zu sein, ohne dass dies dokumentiert ist. cc. Nach § 8 Abs. 2 WOBFrau kann der Wahlvorstand die schriftliche Stimmabgabe beschließen, was er hier ausweislich des Protokolls vom 26. August 2020 getan hat. Für diesen Fall sind die (Briefwahl-)Unterlagen den Wahlberechtigten unaufgefordert auszuhändigen oder zu übersenden. Die Briefwahlunterlagen bestehen unter anderem aus einem größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstandes und als Absender Namen und Anschrift der Wahlberechtigten sowie den Vermerk „Schriftliche Stimmabgabe“ trägt (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 WOBFrau). Der Wahlvorstand hat vorliegend die Wahlunterlagen in einem nicht frei gemachten Umschlag übersandt und auch die jeweilige Absenderin auf diesem Umschlag nicht angegeben. Die Vorschriften zum Freiumschlag (einschließlich der Absenderabgabe) sind zwingend. Durch die Verwendung eines Freiumschlags soll das Risiko vermindert werden, dass Wahlberechtigte durch Frankierungsfehler an ihrer fristgerechten Stimmabgabe gehindert werden oder dass sie, um den zusätzlichen Aufwand für die Ermittlung der richtigen Frankierung des Umschlags zu vermeiden, auf ihr Wahlrecht verzichten. Dass der Wahlvorstand selbst Name und Anschrift der Wahlberechtigten als Absender auf dem Freiumschlag vermerken muss und dies nicht der Wählerin überlassen darf, dient dazu, die Identität der Empfängerin der Wahlunterlagen und der Übersenderin des den Stimmzettel enthaltenen Wahlumschlags mit der zur schriftlichen Stimmabgabe ermächtigten Wählerin zu gewährleisten (vgl. Urteil der Kammer vom 7. Juni 2013 - 5 K 422.12 -, juris Rn. 31 ff. m.w.N.). Unerheblich ist angesichts der eindeutigen Regelung in § 8 WOBFrau die in der schriftlichen Erklärung vom 2. Dezember 2020 festgehaltene Auffassung der Vorsitzenden des Wahlvorstandes, es sei den Wahlberechtigten zumutbar, eine Briefmarke zu erwerben oder den Umschlag mit dem Zusatz „Porto zahlt Empfänger“ zu versehen. Dahinstehen kann bei dieser Sachlage, ob die Verteilung der Wahlunterlagen an die Wahlberechtigten über die Büroleitungen der Ämter eine „Versendung“ im Sinne von § 8 Abs. 2 WOBFrau ist. dd. Nach § 9 Abs. 1 WOBFrau öffnet der Wahlvorstand unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe in öffentlicher Sitzung die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Freiumschläge und entnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten Erklärungen (vgl. dazu § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WOBFrau). Ist die schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt (§ 8), legt der Wahlvorstand die Wahlumschläge nach Vermerk der Stimmabgabe in der Wählerinnenliste ungeöffnet in die Wahlurne. All dies ist (jedenfalls) nicht dokumentiert. Das Protokoll des Wahlvorstandes vom 2. November 2020 beginnt mit (Ziffer 1) „Die Wahlurnen wurden Punkt 13:00 Uhr geöffnet“. Unter Ziffer 3 des Protokolls heißt es einleitend zur Stimmenauszählung lediglich: „472 abgegebene Umschläge, 68 davon gleich ungültig (Beisp. kein blauer Wahlumschlag), 404 übrige Wahlumschläge“. Es folgt das Ergebnis der Auszählung. Die Auszählung erfolgte zudem nicht in öffentlicher Sitzung. Zwar war die Sitzung offenbar für alle Beschäftigten zugänglich. Der - nach Angaben des Wahlvorstandes pandemiebedingt - nachträglich geänderte Ort der Auszählung (Rathaus T ... statt Rathaus K ... ) war aber zuvor nicht, jedenfalls nicht allgemein, bekannt gemacht worden. Die Wahlunterlagen beantworten zudem nicht die Frage, wer wann nach welchen Maßstäben die Ungültigkeit einzelner Stimmen festgestellt hat. Der Beklagte hat eine Kiste eingereicht, die ohne jede Erläuterung und weitgehend ungeordnet die blauen Briefwahlumschläge, die Briefwahlerklärungen und die Wahlumschläge bzw. Stimmzettel enthält. Obenauf liegen geöffnete blaue Umschläge mit zumeist ungeöffneten Wahlumschlägen; das sollen wohl ungültige Stimmen sein, ohne dass sich das nachvollziehen lässt. Es gibt in der Kiste auch einen Stapel von Stimmzetteln, der Zusätze oder Streichungen enthält und offenbar auch ungültige Stimmen zeigen soll. Unten in der Kiste finden sich anscheinend die Briefwahlerklärungen und die Stimmzettel, die vom Wahlvorstand als gültig erachtet und bei der Ergebnisfeststellung berücksichtigt wurden. Auch wenn in der Berliner Wahlverordnung (anders als in der Verordnung des Bundes, vgl. § 20 Abs. 1 Satz 3 GleibWV) nicht im Einzelnen festgehalten ist, wie (formal) der Wahlvorstand die (Un-)Gültigkeit der Stimmen festzustellen hat, genügt diese Dokumentation den für ein nachprüfbares Wahlverfahren nötigen Mindestanforderungen jedenfalls nicht. Denn die Erwägungen des Wahlvorstandes lassen sich allenfalls erraten, aber nicht nachvollziehen. b. Diese Verstöße hat der Wahlvorstand nicht berichtigt. Er hat zwar anscheinend versucht, die fehlende Absenderangabe auf dem Wahlbriefumschlag (vgl. dazu oben a. cc.) nachträglich zu korrigieren. Jedenfalls haben die Klägerinnen eine entsprechende E-Mail des Wahlvorstandes vom 14. Oktober 2020 vorgelegt, in dem die Wahlberechtigten aufgefordert werden, die Briefumschläge selbst mit einem Absender zu versehen. Dieser nachträgliche Hinweis war aber nicht geeignet, den Fehler zu beseitigen. Denn dadurch wird - ähnlich wie bei der Frankierung des Briefumschlages - eine Aufgabe des Wahlvorstandes auf die Wahlberechtigten übertragen. Dies erschwert die Ausübung des Wahlrechts und sichert zudem nicht in gleicher Weise, dass die Empfängerin der Wahlunterlagen bzw. die Übersenderin des den Stimmzettel enthaltenen Wahlumschlags auch die zur schriftlichen Stimmabgabe ermächtigte Wählerin ist. Abgesehen davon hatte die Stimmabgabe am 14. Oktober 2020 wohl bereits begonnen. c. Die Wahlrechtsverstöße waren auch geeignet, das Ergebnis der durchgeführten Wahlen jeweils zu ändern oder zu beeinflussen. Liegt ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften vor, so genügt für den Erfolg der Wahlanfechtung schon die Möglichkeit einer Änderung oder Beeinflussung des Wahlergebnisses, ohne dass es der Feststellung einer tatsächlich erfolgten Änderung oder Beeinflussung bedarf. Ob diese Möglichkeit bestand, das heißt ob der Verstoß geeignet war, eine Änderung oder Beeinflussung des Wahlergebnisses herbeizuführen, beantwortet sich in der Regel aus der Art des Verstoßes unter Berücksichtigung des konkreten Sachverhalts. Dabei wird allerdings eine nur denkbare Möglichkeit dann nicht genügen, die Anfechtung zu begründen, wenn sie nach der Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht in Betracht zu ziehen ist (vgl. zum Bundesgleichstellungsgesetz: BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2007 - 6 A 1.06 - juris Rn. 44 f. m.w.N.; Urteil der Kammer vom 9. Dezember 2019 - 5 K 93.19 -, juris Rn. 101 ff.). Ob in diesem Sinne jeder der oben unter b. aufgeführten Verstöße gegen Vorschriften über das Wahlverfahren für sich gesehen zu einer Änderung oder Beeinflussung des Wahlergebnisses geführt haben kann, braucht hier nicht entschieden zu werden (vgl. zur Kausalität bei mehreren Wahlrechtsverstößen das Urteil der Kammer vom 9. Dezember 2019, a.a.O.). Jedenfalls der Umstand, dass der Wahlvorstand den Wahlberechtigten keine Freiumschläge übersandt hat, kann offenkundig Einfluss auf das Wahlergebnis gehabt haben. Die Verwendung eines Freiumschlags soll, wie oben (unter a. cc.) ausgeführt, das Risiko vermindern, dass Wahlberechtigte durch Frankierungsfehler an ihrer fristgerechten Stimmabgabe gehindert werden oder dass sie, um den zusätzlichen Aufwand für die Ermittlung der richtigen Frankierung des Umschlags zu vermeiden, auf ihr Wahlrecht verzichten. Bei einer Wahlbeteiligung von etwa 34 % (403 abgegebene Stimmen bei - laut Wählerinnenverzeichnis - 1.186 Wahlberechtigten) und einem Vorsprung der Beigeladenen gegenüber der Zweitplatzierten von lediglich 143 Stimmen (269 zu 126) liegt die mögliche Ergebnisrelevanz dieses Verfahrensfehlers auf der Hand. d. Nicht abschließend klären lässt sich aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse die Frage, ob die Beigeladene wählbar war. Nach § 16 Abs. 2 LGG sind wählbar alle weiblichen Beschäftigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, seit einem Jahr im öffentlichen Dienst und seit drei Monaten im Dienst des Landes Berlin oder einer landesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts beschäftigt sind (Satz 1). Nicht wählbar sind (unter anderem) Beschäftigte, die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten von nicht untergeordneter Bedeutung befugt sind (Satz 2 Nr. 2). Ob die Beigeladene vor ihrer Wahl (und der damit verbundenen vollständigen Freistellung vom Dienst) in diesem Sinne entscheidungsbefugt war, bedürfte weiterer Aufklärung, die angesichts der aus anderen Gründen erfolgreichen Wahlanfechtung nicht geboten ist. Was selbständige Entscheidungen in Personalangelegenheiten von nicht untergeordneter Bedeutung sind, definiert das Landesgleichstellungsgesetz nicht. Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 4 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Landesgleichstellungsgesetzes vom 10. Juni 1998 (GVBl. Seite 132) in das Gesetz eingefügt. Die Formulierung wurde in den Ausschussberatungen in den Gesetzentwurf aufgenommen, ohne dass sich in den Gesetzgebungsmaterialien eine Begründung findet (vgl. Gesetzentwurf vom 30. April 1997, Abgeordnetenhaus-Drucksache 13/1651; Protokolle des Ausschusses für Arbeit, Berufliche Bildung und Frauen 13/14 vom 11. März 1998 sowie 13/17 vom 27. Mai 1998). Sie orientiert sich jedoch offenkundig an der gleichlautenden Regelung für die Wählbarkeit zum Personalrat im Berliner Personalvertretungsgesetz (§ 13 Abs. 3 Nr. 2 PersVG BE). Für das Berliner Personalvertretungsgesetz ist die Bedeutung des Begriffs der „selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten von nicht untergeordneter Bedeutung“ in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. Beschluss vom 22. Juni 2005 - 6 P 2.05 -, juris). Entscheidungen in Personalangelegenheiten von nicht untergeordneter Bedeutung sind danach jedenfalls personelle Einzelmaßnahmen, die zwischen Dienststelle und Personalrat förmlich zu verhandeln sind, insbesondere im Rahmen des Mitbestimmungsrechts gemäß § 86 Abs. 3, § 87 oder § 88 PersVG BE, aber auch bei Mitwirkungsangelegenheiten nach § 90 Nr. 7 und 8 PersVG BE. Das kann im Berliner Personalvertretungsrecht insbesondere Entscheidungsbefugnisse bei Einstellungen, aber auch bei der Erstellung von dienstlichen Beurteilungen erfassen (a.a.O. Rn. 15 ff.; anders bei dienstlichen Beurteilungen im Geltungsbereich des Bundespersonalvertretungsgesetzes: vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. März 1982 - 6 P 8.80 -, juris Rn. 18 ff.). Selbständig ist die Entscheidungsbefugnis dann, wenn die Dienstkraft stellenplan- bzw. geschäftsordnungsmäßig die Befugnis hat, in Personalangelegenheiten in eigener Verantwortung endgültig zu entscheiden. Darunter fallen nicht Personen, die solche Entscheidungen lediglich vorzubereiten haben oder an das Einverständnis anderer gebunden sind; in der Regel wird die Entscheidungsberechtigung in der Zeichnungsbefugnis zum Ausdruck kommen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 2005, a.a.O. Rn. 21 f.). Ob diese Maßstäbe schon wegen des gleichen Wortlauts der beiden Vorschriften in vollem Umfang auf die Regelung zur Wählbarkeit in § 16a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 LGG zu übertragen sind, ist in der Rechtsprechung der Kammer nicht geklärt. Daran könnten Zweifel bestehen. Denn das Bundesverwaltungsgericht lässt sich in seiner Entscheidung zum Berliner Personalvertretungsgesetz maßgeblich vom Sinn und Zweck der dortigen Regelung leiten. Diese bestehe darin, eine zur Vermeidung von Pflichten- und Interessenkollisionen notwendige Trennung der Funktionen der Personalverwaltung von den Aufgaben der Personalvertretung sicherzustellen; eine Dienstkraft, die personalrechtliche Entscheidungen treffe, solle nicht gleichzeitig als Mitglied der Personalvertretung mit Personalangelegenheiten befasst sein; die Personalangelegenheiten müssten personalvertretungsrechtlich relevant sein, was für die Maßnahmen gelte, die zwischen Dienststelle und Personalrat förmlich zu verhandeln seien (vgl. Beschluss vom 22. Juni 2005 - 6 P 2.05 -, a.a.O. Rn. 15 f.) und die im Berliner Personalvertretungsgesetz in § 86 Abs. 3, § 87 oder § 88 PersVG BE enumerativ aufgeführt sind. Eine vergleichbar abschließende Regelung der beteiligungspflichtigen Tatbestände enthält das Landesgleichstellungsgesetz indes nicht. Vielmehr ist die Frauenvertreterin nach § 17 Abs. 1 LGG bei „allen sozialen, organisatorischen und personellen Maßnahmen“ zu beteiligen. Dazu hat sie umfassende Informations-, Einsichts- und Stellungnahmerechte (vgl. etwa § 17 Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 6 LGG). Mit Blick auf diesen gegenüber dem Personalrat deutlich weiteren Aufgabenbereich der Frauenvertreterin und die damit erweiterte Möglichkeit von Pflichten- und Interessenkollisionen könnte manches dafür sprechen, auch § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 LGG weiter zu verstehen als § 13 Abs. 3 Nr. 2 PersVG BE. Das bedarf vorliegend jedoch keiner Entscheidung. Denn schon gemessen an den (ggf. engeren) Maßstäben des Bundesverwaltungsgerichts zum Berliner Personalvertretungsrecht lässt sich nicht abschließend beantworten, ob die Beigeladene wählbar war. Das gilt im Hinblick auf ihre Befugnisse sowohl im Zusammenhang mit der Einstellung von Auszubildenden, Stipendiaten und Praktikanten (aa.), als auch mit der Erstellung von dienstlichen Beurteilungen (bb.). Nicht erheblich ist die Tatsache, dass die Beigeladene nach ihrer Wahl wegen der Größe ihrer Dienststelle in vollem Umfang von ihren Dienstgeschäften freigestellt ist (cc.) aa. Nach der Arbeitsanweisung des Bezirksbürgermeisters über die Schlusszeichnung von Verfügungen und sonstigen Schriftstücken vom 19. August 2020 hatte die Beigeladene als Gruppenleiterin P ... (mit dem Stellenzeichen P ... ) eine Schlusszeichnungsbefugnis nur im Bereich „E ... der Arbeitsanweisung). Die Beigeladene hat dazu in der mündlichen Verhandlung erklärt, die Abkürzung H ... stehe für „H ... “; in der Sache gehe es dabei um die interne Vorbereitung und Abwicklung von Einstellungsvorgängen; wenn Stellen besetzt werden sollten, werde zunächst ein Auswahlverfahren durchgeführt; danach werde der H ... mit einem Entscheidungsvorschlag für die Leitung der Personalabteilung erstellt und dann geprüft, ob eine Stelle vorhanden, wie diese bewertet und wie der jeweilige Bewerber zu vergüten sei; die Schlusszeichnung liege bei der Leitung der Personalabteilung. Diese Tätigkeiten beschreiben keine selbständigen Entscheidungsbefugnisse der Beigeladenen, sondern lediglich (intern) vorbereitende Aufgaben im Einstellungsverfahren. Nach der genannten Arbeitsanweisung vom 19. August 2020 (N ... ) liegt die Schlusszeichnung für „A ... “ bei den Beschäftigten mit den Stellenzeichen P ... und P ... . Die Beigeladene hat dazu erklärt, diese „herausgehobenen Sachbearbeiterinnen“ hätten auch in der Praxis allein darüber entschieden, welche Bewerber eingestellt werden sollten. Sie selbst sei an diesen Vorgängen in keiner Weise beteiligt gewesen; sie sei als Vorgesetzte zuständig für die Arbeitsorganisation und die Arbeitsabläufe gewesen; die Entscheidungen hätten die beiden Sachbearbeiterinnen aber selbständig getroffen; im Fall der Abwesenheit hätten sie sich gegenseitig vertreten. Weder die Arbeitsanweisung noch die geschilderte Verwaltungspraxis belegen demnach selbständige Entscheidungen der Beigeladenen im Zusammenhang mit der Einstellung von Auszubildenden. Ob die Verwaltungspraxis tatsächlich so war wie von der Beigeladenen geschildert, bedürfte gegebenenfalls weiterer Aufklärung. Das gilt auch für die in der mündlichen Verhandlung nicht hinreichend beantwortete Frage, ob tatsächlich die beiden Sachbearbeiterinnen allein über die Einstellung von Auszubildenden entschieden haben, oder ob nicht jede ihrer Entscheidungen unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Leiterin der Personalabteilung oder anderer Vorgesetzter gestanden hat. Allein die Tatsache, dass die genannten Sachbearbeiterinnen der Beigeladenen organisatorisch untergeordnet waren, die Beigeladene mithin rechtlich oder jedenfalls faktisch Einfluss auf die Entscheidungen der Sachbearbeiterinnen hätte nehmen können, dürfte jedenfalls nicht zum Ausschluss der Wählbarkeit führen. Die „Beschreibung des Aufgabenkreises (BAK)“ vom 2 ... 2016 liefert im Hinblick auf die Entscheidungsbefugnisse der Beigeladenen bei Einstellungen zumindest keine abweichenden Erkenntnisse. Darin wird die Funktion der Gruppenleitung ... beschrieben als „P ..., zugleich Leitung der Arbeitsgruppe P ... “; die Funktion umfasse die Gruppenleitung für a ... Mitarbeiterinnen und ca. 6 ... . Unter „Umfang der Befugnisse“ heißt es dort: „Unterschriftsbefugnis in Personal-, und Organisationsangelegenheiten, sofern nicht der SE Leitung vorbehalten“. Die Aufgaben setzten sich aus den Bereichen „Gruppenleitung P ... “ (30 %), „s ... “ (50 %) und „S ... “ (20 %) zusammen. Im Hauptbetätigungsfeld „s ... “ umfasst die Funktion danach im Wesentlichen vorbereitende Arbeiten (insbesondere im Bereich A ... ). Die Klägerinnen weisen zwar zu Recht darauf hin, die BAK enthalte auch die „Vertretung von P ... “, also die Vertretung einer der im Bereich der Einstellung v ... schlusszeichnungsberechtigten Sachbearbeiterinnen. Das allein gibt jedoch zu einer anderen Einschätzung keinen Anlass. Denn zum einen erfasst § 16a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 LGG nicht solche Beschäftigte, die nur im Vertretungsfall für die Personen handeln, die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten von nicht untergeordneter Bedeutung berechtigt sind (vgl. zum Berliner Personalvertretungsgesetz: BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 2005 - 6 PB 8.04 -, juris Rn. 14 ff.; Pätzel/Witt in: Daniels/Pätzel/Witt, PersVG Berlin, 4. Aufl. 2019, § 13 Rn. 8). Zum anderen hat die (vorliegend offenbar ohnehin veraltete) BAK vorrangig den Sinn, die tarifrechtliche Eingruppierung eines Beschäftigten zu ermöglichen (vgl. etwa BAG, Urteile vom 9. September 2020 - 4 AZR 195/20 -, juris Rn. 18 ff., und vom 25. Januar 2012 - 4 AZR 264.10 -, juris Rn. 24 ff.), nicht aber, Aufgaben und Befugnisse der Beschäftigten innerbehördlich festzulegen. bb. Im Ergebnis gilt gleiches für die Befugnisse der Beigeladenen im Zusammenhang mit der Erstellung von dienstlichen Beurteilungen. Nach der BAK vom 2 ... 2016 war die Beigeladene im Aufgabenbereich der „Gruppenleitung P ... “ unter anderem mit der Koordinierung der Arbeitsabläufe („insbesondere Sicherstellung funktionierender Vertretungsregelungen Urlaubsplanung, Jahresgespräche, Beurteilungen“) befasst. Nach der Arbeitsanweisung vom 19. August 2020 lag die Schlusszeichnungsbefugnis für „Arbeitszeugnisse, soweit nicht die Amts-SE-Leitungen zuständig sind“, bei der Personalbetreuung (PB, Nr. II.16 der Arbeitsanweisung); die Schlusszeichnungsbefugnis bei der „Zweitbeurteilung“ lag bei der Leitung der Personalabteilung (PFinL, Nr. IV.13.), während die Schlusszeichnungsbefugnis bei der „Zweitbeurteilung für A ... “ (w ... ) bei P ... und P ... lag (N ... ). Legt man die oben wiedergegebenen Maßstäbe des Bundesverwaltungsgerichts zum Berliner Personalvertretungsrecht zugrunde, hatte die Beigeladene auf dieser Grundlage wohl keine selbständige Entscheidungsbefugnis. Zwar war sie offenbar als Erstbeurteilerin der ihr dauerhaft unterstellten Mitarbeiter tätig, die Zweitbeurteilung oblag jedoch der Leitung der Personalabteilung; in dieser Konstellation fehlt es grundsätzlich an der selbständigen Entscheidungsbefugnis (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 2005 - 6 P 2.05 -, juris Rn. 29). Ob der Beigeladenen als Erstbeurteilerin dieser Mitarbeiter ungeachtet dessen eigenständige Entscheidungsbefugnisse zustanden, hängt von der Ausgestaltung des Beurteilungsverfahrens, insbesondere auch den maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien ab; auch dies bedürfte gegebenenfalls weiterer Aufklärung. An der Zweitbeurteilung der ... war die Beigeladene hingegen nach der Arbeitsanweisung nicht beteiligt. Soweit die Beigeladene, wie die Klägerinnen vortragen und sie selbst bestätigt, weitere Aufgaben im Bereich der B ... innerhalb des Bezirksamtes übernommen hat, umfasste dies nach Angaben der Beigeladenen keine relevanten Entscheidungen in Personalangelegenheiten (insbesondere nicht die Entscheidung über die Umsetzung eines Beschäftigten in den oder aus dem Bereich, über die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses oder eine Abmahnung), sondern nur laufende B ... ufgaben, vergleichbar den Aufgaben des früheren B ... . Diese Angaben werden durch die Arbeitsanweisung vom 19. August 2020 und die BAK vom 2 ... 2016 (die diesen Aufgabenbereich allerdings noch nicht enthält) zumindest nicht widerlegt. cc. Entgegen der Ansicht des Beklagten und der Beigeladenen wäre ein Verstoß gegen die Vorschriften über die Wählbarkeit auch dann relevant und berechtigte zur Anfechtung der Wahl, wenn die Frauenvertreterin - wie die Beigeladene seit ihrer Wahl wegen der Größe der Dienststelle (vgl. § 16 Abs. 3 Satz 1 LGG) - in vollem Umfang von ihren Dienstgeschäften freigestellt ist. Der Berliner Gesetzgeber hat in § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 LGG eine eindeutige Regelung getroffen und die Beschäftigten, die (vor ihrer Wahl) selbständige Entscheidungen in Personalangelegenheiten von nicht untergeordneter Bedeutung treffen, schon für nicht wählbar erklärt; eine Ausnahme für den Fall, dass diese Beschäftigten (nach ihrer Wahl zur Frauenvertreterin) freigestellt sein werden, hat er nicht zugelassen. Zwar ist bei einer vollständigen Freistellung nicht zu befürchten, dass die Frauenvertreterin „gleichzeitig“ personalrechtliche Entscheidungen trifft und als Frauenvertreterin mit diesen Entscheidungen befasst wird. Die Pflichten- und Interessenkollision, deren Vermeidung die Vorschriften über die Wählbarkeit dienen sollen, kann deshalb konkret allenfalls in Übergangsfällen auftreten, in denen die Frauenvertreterin vor ihrer Wahl (und der damit verbundenen Freistellung) personalrechtliche Entscheidungen getroffen und später als Frauenvertreterin an diesen Entscheidungen beteiligt wird. Eine gleichsam abstrakte Interessenkollision kann aber auch bei vollständiger Freistellung nicht ausgeschlossen werden. Denn eine Frauenvertreterin, die vor ihrer Wahl relevante Personalentscheidungen getroffen hat, könnte wegen der Nähe zu ihrer früheren Tätigkeit und den nunmehr zu Personalentscheidungen berufenen Personen in einen Interessenkonflikt geraten. Eine einschränkende Auslegung der schon nach ihrem Wortlaut eindeutigen Vorschrift kommt deshalb nicht in Betracht, zumal der Berliner Gesetzgeber nicht gehindert wäre, eine andere Regelung treffen. Das hat der Bundesgesetzgeber in § 24 Abs. 2 Satz 2 BGleiG getan und (bei Wählbarkeit aller weiblichen Beschäftigten einer Dienststelle, vgl. § 19 Abs. 1 Satz 5 BGleiG) lediglich bestimmt, dass die Gleichstellungsbeauftragte nur in dieser Eigenschaft mit Personalangelegenheiten befasst sein darf (vgl. dazu v. Roetteken, BGleiG, Stand: August 2021, § 24 BGleiG 2015 Rn. 88 ff.). II. Als Konsequenz der erfolgreichen Wahlanfechtung ist die Wahl der Beigeladenen zur Frauenvertreterin für ungültig zu erklären ist. Sie ist hingegen, anders als von den Klägerinnen mit ihrem Hauptantrag begehrt, nicht für nichtig zu erklären. Ob die Nichtigerklärung im Bereich des Berliner Landesgleichstellungsgesetzes überhaupt in Betracht kommt, braucht hier nicht abschließend entschieden zu werden. Dagegen spricht, dass § 16a Abs. 7 LGG im Zusammenhang mit der Wahlanfechtung nur die „Ungültigkeit der Wahl“ erwähnt (Satz 4) und darüber hinaus bestimmt, dass die Frauenvertreterin, deren Wahl angefochten ist, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Anfechtung im Amt bleibt (Satz 3; die Möglichkeit einer nichtigen Wahl für das Bundesgleichstellungsgesetz bejahend: Urteil der Kammer vom 9. Dezember 2019 - 5 K 89.19 -, juris Rn. 55 ff.). Zieht man auch insoweit Rechtsprechung und Literatur zum Personalvertretungsrecht heran, so ist dort die Möglichkeit, dass die Wahl eines Personalrats nichtig sein kann, jedenfalls überwiegend anerkannt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1987 - 6 P 20.85 -, juris Rn. 23 f.; Dörner in: Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, 5. Auflage 2020, § 25 BPersVG Rn. 4 ff.; Binkert in: Germelmann/Binkert/Germelmann, PersVG Berlin, 3. Aufl. 2010, § 22 Rn. 54 f.; Baden in: Altvater u.a., BPersVG, 8. Aufl. 2017, § 25 Rn. 2; Schlatmann in Lorenzen u.a., BPersVG, Stand: September 2021, § 25 Rn. 42 ff.; a.A. Daniels in: Daniels/Pätzel/Witt, PersVG Berlin, 4. Aufl. 2019, § 20 Rn. 12). Nichtigkeit soll danach bei Gesetzesverstößen eingreifen, bei denen ein Personalrat gar nicht erst entsteht. Sie hat zur Folge, dass Beschlüsse des Gremiums ohne Rechtswirkung sind und auch ein besonderer Kündigungsschutz sowie ein Versetzungs- und Abordnungsschutz wegen der Mitgliedschaft im Personalrat nicht besteht. Mit Blick auf diese weitreichenden Folgen und mit Rücksicht auf den Zweck des Gesetzes, durch eine befristete Möglichkeit der Anfechtung klare Verhältnisse zu schaffen, sind der Annahme einer Nichtigkeit allerdings enge Grenzen gesetzt. Vor allem bei Verletzung des Wahlverfahrens ist eine nichtige Wahl nur in ganz besonderen Ausnahmefällen anzunehmen, in denen gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsmäßigen Wahl in so hohem Maße verstoßen ist, dass auch der Anschein einer Wahl nicht mehr gegeben ist. Es muss ein sowohl offensichtlicher als auch besonders grober Verstoß gegen Wahlvorschriften vorliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1987, a.a.O.; Dörner a.a.O.; ebenso für das BGleiG: Urteil der Kammer vom 9. Dezember 2019, a.a.O.). Daran gemessen ist die Wahl der Beigeladenen zur Frauenvertreterin nicht nichtig. Zwar gab es, wie oben dargestellt, mehrere erhebliche Verstöße gegen Vorschriften über das Wahlverfahren; darüber hinaus unterliegt auch die Wählbarkeit der Beigeladenen gewissen Zweifeln. Dies ändert aber nichts daran, dass nach dem äußeren Ablauf des Wahlverfahrens - von der Bestellung des Wahlvorstandes bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses - für die Beschäftigten des Bezirksamtes kein Zweifel daran bestehen konnte, dass eine reguläre Wahl durchgeführt werden sollte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und Abs. 3, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wobei es nicht der Billigkeit entsprach, der Beigeladenen Kosten aufzuerlegen oder ihre außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären, da sie keinen eigenen Antrag gestellt und sich so keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Klägerinnen sind Bedienstete des Bezirksamtes T ... von Berlin. Sie fechten die dort im Jahr 2020 durchgeführte Wahl der Frauenvertreterin an. Die bis dahin amtierende Frauenvertreterin bestellte im Mai 2020 den Wahlvorstand, bestehend aus einer Vorsitzenden, einer Stellvertreterin, fünf weiteren ordentlichen Mitgliedern und vier Ersatzmitgliedern. In seiner Sitzung am 26. August 2020 konstituierte sich der Wahlvorstand, legte als Wahltag den 2. November 2020 fest und beschloss die schriftliche Stimmabgabe. In seiner Sitzung am 22. September 2020 befasste sich der Wahlvorstand mit dem Wahlausschreiben. Darin wurden die Wahlberechtigten unter anderem aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen seit dem Erlass des Wahlausschreibens schriftliche Wahlvorschläge beim Wahlvorstand einzureichen. Der Wahlvorstand habe beschlossen, dass generell die schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl) durchzuführen sei. Die Wahlunterlagen würden den Wahlberechtigten unaufgefordert ab dem 12. Oktober 2020 über die Dienstpost zugesandt. Der Wahlvorstand zähle am 2. November 2020 ab 13:00 Uhr im Dienstgebäude Rathaus K ... im Raum 1 ... die Stimmen aus. Laut Wahlausschreiben wurde dieses am 23. September 2020 erlassen und am selben Tag ausgehängt. Es gingen drei Wahlvorschläge ein: Zum einen wurde Frau M ... von jeweils drei Wahlberechtigten für das Amt der Frauenvertreterin und für das Amt der stellvertretenden Frauenvertreterin vorgeschlagen. Mit dem dritten Wahlvorschlag wurde für das Amt (nur) der Frauenvertreterin die Beigeladene von vier Wahlberechtigten vorgeschlagen. Am 12. Oktober 2020 fand erneut eine Sitzung des Wahlvorstandes statt. In der Sitzung wurde die Gültigkeit der Wahlvorschläge diskutiert und laut Protokoll ein Beschluss dazu gefasst. Danach erhielten die beiden Wahlvorschläge M ... jeweils vier Zustimmungen, der Wahlvorschlag ... drei Zustimmungen und eine Ablehnung. Am Ende des Protokolls heißt es, der nächste Termin sei am 2. November 2020 ab 13:00 Uhr „im Rathaus T ... zur Stimmenauszählung“. Die Bekanntmachung der Kandidatinnen erfolgte per E-Mail am 13. Oktober 2020. Die nächste Sitzung des Wahlvorstandes fand am 2. November 2020 statt. Dabei wurden die abgegebenen Stimmen ausgezählt. Zum Ergebnis der Wahl zur Frauenvertreterin ist im Sitzungsprotokoll festgehalten, 403 Stimmen seien abgegeben worden, davon 395 gültig, 8 ungültig; die Beigeladene habe 269 gültige Stimmen erhalten, Frau M ... 126 gültige Stimmen. Bei der Wahl der stellvertretenden Frauenvertreterin, seien 395 Stimmen abgegeben worden, davon 334 gültig und 61 ungültig. Nachdem die Beigeladene und Frau M ... die Wahl angenommen hatten, erfasste der Wahlvorstand das Ergebnis der Wahl in einer gesonderten Niederschrift und verteilte diese am 3. November 2020 per E-Mail. Darin heißt es, damit sei die Beigeladene als Frauenvertreterin, Frau M ... als Stellvertreterin gewählt. Die Bekanntmachung des Wahlergebnisses erfolgte durch Aushang am 9. November 2020. Die drei Klägerinnen haben am 17. November 2020 Klage erhoben. Sie machen geltend, die Beigeladene sei nach dem Landesgleichstellungsgesetz nicht wählbar, weil sie als Leiterin des Teams P ... zur selbständigen Entscheidung in Personalangelegenheiten von nicht untergeordneter Bedeutung befugt (gewesen) sei. Zudem beanstanden die Klägerinnen zahlreiche Fehler im Wahlverfahren. Unter anderem seien die Briefwahlumschläge nicht als Freiumschläge, ohne Absendervermerk und auch nicht an alle Beschäftigten versandt worden; das Wählerinnenverzeichnis sei nicht vollständig, weil die Auszubildenden nicht berücksichtigt worden seien. Die Klägerin beantragen, die Wahl der Beigeladenen zur Frauenvertreterin bei dem Bezirksamt T ... von Berlin für nichtig, hilfsweise für ungültig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wendet sich gegen die Auffassung der Klägerinnen, die Beigeladene sei nicht wählbar gewesen. Diese habe keine selbständige Entscheidungsbefugnis in Personalangelegenheiten gehabt; insbesondere habe sie nicht über die Einstellung oder Kündigung von Arbeitnehmern bzw. über die Ernennung oder die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen Beamte entscheiden können. Der Beklagte hat Beschreibungen des Dienstpostens und Arbeitsanweisungen über die Schlusszeichnungsbefugnisse innerhalb der Personalabteilung des Bezirksamtes vorgelegt. Im Übrigen nimmt er Bezug auf eine Stellungnahme des Wahlvorstandes zu den Beanstandungen der Klägerinnen. Die Vorsitzende des Wahlvorstandes hat sich unter dem 2. Dezember 2020 schriftlich gegenüber dem Beklagten geäußert und mehrere Fehler eingeräumt. Zu den Wahlunterlagen heißt es, die Wahlumschläge seien tatsächlich nicht als Freiumschlag gekennzeichnet worden. Darin liege nach ihrer Auffassung aber keine Hinderung zur Teilnahme an der Wahl; vielmehr hätten die wahlberechtigten Personen den Umschlag mit dem Hinweis „Porto zahlt Empfänger“ versehen und zurückschicken können; sie finde, einer Beschäftigten aus dem Bezirksamt könne zugemutet werden, eine Briefmarke zu kaufen und die Unterlagen zurückzuschicken. Es treffe auch zu, dass die Stimmenauszählung pandemiebedingt im Rathaus T ... stattgefunden habe und dass dies nicht bekannt gegeben worden sei; der Wahlvorstand habe dafür kein Erfordernis gesehen, da niemand seine Absicht bekundet habe, als Beobachter an der Auszählung teilzunehmen. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Das Gericht hat die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung über ihre Aufgaben als Leiterin des Teams P ... informatorisch befragt. Wegen ihrer Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift vom 12. November 2021 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, den Verwaltungsvorgang, das Wählerinnenverzeichnis sowie die in einer Kiste eingereichten Briefwahlumschläge und Stimmzettel, die sämtlich vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.