Beschluss
VG 5 L 661/22
VG Berlin 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2022:0809.VG5L661.22.00
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Leitsätze
Bricht ein Lehramtsanwärter den Vorbereitungsdienst ohne wichtigen Grund (hier dreimal) ab, hat er keinen Anspruch auf erneute Aufnahme aus Art. 12 Abs. 1 GG. (Rn.16)
(Rn.17)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 9.586,84 Euro bestimmt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bricht ein Lehramtsanwärter den Vorbereitungsdienst ohne wichtigen Grund (hier dreimal) ab, hat er keinen Anspruch auf erneute Aufnahme aus Art. 12 Abs. 1 GG. (Rn.16) (Rn.17) Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 9.586,84 Euro bestimmt. Der Antragsteller begehrt die vorläufige Zulassung zu dem Vorbereitungsdienst für Lehrkräfte des Antragsgegners für die Fächer Latein und Geschichte. Am 9. August 2018 begann der Vorbereitungsdienst des Antragstellers für das Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien mit seiner Ernennung zum Studienreferendar unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Auf seinen Antrag vom 15. Februar 2019 entließ ihn der Beklagte mit Bescheid vom 20. Februar 2019 mit Ablauf des 26. Februar 2019 aus dem Vorbereitungsdienst und aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf. Nachdem sich der Antragsteller erneut für eine Aufnahme in den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt beworben hatte, ernannte ihn der Antragsgegner mit Wirkung vom 25. Juli 2019 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Studienreferendar. Unter dem 11. März 2019 bat der Antragsteller um Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst und Beendigung des Dienstverhältnisses mit Ablauf des 19. April 2020. Dieser Bitte kam der Antragsgegner mit Bescheid vom 13. März 2020 nach. Auf seine neuerliche Bewerbung ernannte ihn der Antragsgegner mit Wirkung vom 1. Februar 2021 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf abermals zum Studienreferendar. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2021 bat der Antragsteller erneut um Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst und Beendigung des Dienstverhältnisses. Mit Bescheid vom gleichen Tag entließ ihn der Antragsgegner antragsgemäß mit Wirkung zum 31. Dezember 2021 aus dem Vorbereitungsdienst und damit aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf. Einen weiteren Antrag auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt zum 11. August 2022 lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 25. März 2022 ab. Den hiergegen am 4. April 2022 erhobenen Widerspruch vom 31. März 2022 hat der Antragsgegner ersichtlich noch nicht beschieden. Der am 8. Juli 2022 gestellte Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn mit Wirkung ab dem Schuljahresbeginn 2022/2023 zum 11. August 2022 vorläufig zum Vorbereitungsdienst für ein Lehramt zuzulassen, hat keinen Erfolg. Der als Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung statthafte und auch sonst zulässige Antrag ist unbegründet. Der Antragsteller hat die Voraussetzungen für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht glaubhaft gemacht. Das Gericht trifft gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO eine einstweilige Anordnung, wenn glaubhaft gemacht ist (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2, § 294 ZPO), dass die begehrte Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Aufgrund der im vorliegenden Verfahren gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung sind die Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht; vielmehr spricht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des von dem Antragsteller geltend gemachten Rechtsverhältnisses (dazu 1.). Ferner liegt auch ein Anordnungsgrund nicht vor; der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass die begehrte Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint (dazu 2.). 1. Der Antragsteller hat die Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Der geltend gemacht Anspruch auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst für ein Lehramt steht ihm nicht zu. Zunächst kann er sich insoweit nicht auf eine Zusicherung stützen. Er hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm die zuständige Behörde die Wiedereinstellung in der gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG Bln, § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG erforderlichen schriftlichen Form zugesichert hat. Die bloße Behauptung einer entsprechenden Zusicherung mit Antragsschrift vom 8. Juli 2022 genügt nicht. Ausweislich seines Widerspruchs vom 31. März 2022 hatte der Antragsteller diesbezüglich mit dem Prüfungsamt und mit dem Personalrat Rücksprache gehalten. Selbst wenn man dieses Vorbringen als wahr unterstellte, lägen die Voraussetzungen einer Zusicherung gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG Bln, § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG nicht vor. Weder behauptet der Antragsteller, dass ihm eine schriftliche Zusage erteilt wurde, noch sind das Prüfungsamt oder der Personalrat für eine Wiederaufnahmeentscheidung zuständig. Auch auf die Regelungen der §§ 10 f. LBiG in Verbindung mit der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG kann er sein Begehren nicht stützen. Weder das Lehrkräftebildungsgesetz noch die Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Lehrämter (VSLVO) enthält Regelungen betreffend die Aufnahme oder Wiederaufnahme in den Vorbereitungsdienst, so dass als Anspruchsgrundlage zunächst allein Art. 12 Abs. 1 GG in Betracht kommt. Zwar gewährt das Grundrecht der freien Wahl der Ausbildungsstätte gemäß Art. 12 Abs. 1 GG einem Bewerber, der die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten und geltenden gesetzlichen Regelungen einen verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf Zulassung zur staatlichen Ausbildung, wenn der Staat ein rechtliches oder faktisches Ausbildungsmonopol inne hat. Das ist hinsichtlich des staatlichen Vorbereitungsdienstes für das Lehramt der Fall. Dem betroffenen Personenkreis wird andernfalls die Möglichkeit genommen, den gewählten Lehrerberuf nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung außerhalb des öffentlichen Dienstes auszuüben (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2008 – 2 C 22/07 –, juris Rn. 19; Urteil vom 9. Juni 1981 – 2 C 48/78 –, juris Rn. 22). Dem Bewerber muss aber nur die Gelegenheit gegeben werden, seine Ausbildung zu durchlaufen und sie erfolgreich abzuschließen. Weiter reicht die Verfassungsgarantie nicht. Wird dem Bewerber diese Gelegenheit eingeräumt, ist dem verfassungsrechtlich verbürgten Ausbildungsanspruch genüge getan. Ein Anspruch auf eine erneute Zulassung zum Vorbereitungsdienst besteht jedenfalls dann nicht, wenn der Lehramtsbewerber ohne einen wichtigen Grund von seiner Ausbildung Abstand nimmt und sich damit zugleich (freiwillig) der Möglichkeit eines erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung begibt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. August 2013 – 3 M 202/13 –, juris Rn. 24 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. August 2000 – 4 S 1547/98 –, juris Rn. 14; Beschluss der Kammer vom 25. Februar 2022 – 5 L 127/22 –, EA S. 2; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1987 – 2 ER 210/86 –, juris Rn. 6). Dass der Ablehnungsgrund nicht gesetzlich geregelt ist, ist unschädlich. Da ein verfassungsrechtlicher Ausbildungsanspruch – wie gezeigt – nicht mehr besteht, stellt die Ablehnung der Wiederaufnahme in den Vorbereitungsdienst keinen Eingriff in den Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG dar. Der Regelungsvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG, wonach in den Schutzbereich des Grundrechts grundsätzlich nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden darf, ist nicht betroffen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. August 2013, a.a.O.). Der Antragsteller wurde bereits dreimal – namentlich zum 9. August 2018, zum 25. Juli 2019 und zum 1. Februar 2021 – in den Vorbereitungsdienst aufgenommen und er wurde bereits dreimal in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Dreimal schied er auf eigenen Wunsch aus dem Vorbereitungsdienst und aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf aus, nachdem er seinen Vorbereitungsdienst für etwa sieben, neun und elf Monate – das heißt insgesamt etwa 27 Monate – abgeleistet hatte. Bereits durch die Aufnahme des Antragstellers in den Vorbereitungsdienst zum 9. August 2018 hat der Antragsgegner den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Ausbildung erfüllt. Darauf, dass der Antragsteller keinen Prüfungsversuch unternommen hat, kommt es nicht an. Maßgeblich ist vielmehr, dass er die Möglichkeit hatte, die Ausbildung zu durchlaufen und sie erfolgreich abzuschließen. Diese Möglichkeit hat er ebenso wenig genutzt, wie die erneut eröffneten Möglichkeiten durch Aufnahme zum 25. Juli 2019 und zum 1. Februar 2021. Einen wichtigen Grund, von seiner Ausbildung Abstand zu nehmen, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Als wichtiger Grund für die Beendigung kommen im Einzelfall zwingende soziale, familiäre, gesundheitliche oder sonstige schwerwiegende persönliche Gründe in Betracht. Die von ihm für das Ausscheiden angegebenen Gründe rechtfertigen die Erhaltung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf Ausbildung zum Lehrer nicht. In Hinblick auf sein erstes Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst im Februar 2019 hat der Antragsteller vorgebracht, seine damalige Schule habe Latein nur als dritte Fremdsprache angeboten und nur über ein äußerst geringes Unterrichtsangebot verfügt. Hospitationen seien allenfalls bei Referendaren möglich gewesen. Im Fach Geschichte sei ihm keine Möglichkeit des Fachunterrichts angeboten worden; insoweit sei er ausschließlich im Wahlpflicht-Kurs im Fach Politik eingesetzt worden. Außerdem sei er im unmittelbaren Umfeld der Schule zweimal tätlich angegangen worden und auch an der Schule selbst sei es allgemein wiederholt zu gewalttätigen Vorfällen gekommen. Zudem sei die mit Blick auf das Examen von der Schule geplante Aufteilung des Ausbildungsunterrichts plötzlich nicht mehr aufrechterhalten worden, so dass er letztlich erst im Prüfungssemester selbst die erste Lerngruppe im eigentlichen Fach Geschichte überhaupt erhalten hätte, was auch der damalige Fachstufenleiter als sehr nachteilig angesehen habe. Im April 2020 sei er aus dem Vorbereitungsdienst ausgeschieden, weil er gegen seine Stimme verpflichtet worden sei, die Unterrichtsplanungsgrundlage einer Kollegin umzusetzen und der Fachseminarleiter im Fach Geschichte einmal ohne Absage nicht zu einem vereinbarten Unterrichtsbesuch erschienen und das Fachseminar Latein wegen Krankheit der Fachseminarleiterin vor den Herbstferien 2019 aufgelöst worden sei. Bis auf den Antragsteller seien alle anderen Teilnehmenden anderen Fachseminaren zugewiesen worden. Der Antragsteller sei schlicht „vergessen“ worden. Nachdem auch die Leiterin des Hauptseminars schwer erkrankt sei, sei die nach den Herbstferien geplante erste Modulprüfung ohne begleitende Vorbereitung erst im Februar 2020 kurzfristig angesetzt worden und ohne Erfolg verlaufen. Als Zeitplanung sei dem Antragsteller daraufhin eröffnet worden, dass er zwei Modulprüfungen, zwei Unterrichtsbesuche und die Examensstunden kurzfristig für die nächsten ungefähr sechs Wochen planen müsse. Hierzu sei es aber nicht gekommen, da aufgrund der Coronasituation der Präsenzunterricht habe ausgesetzt werden müssen. Anstatt ihm eine Verlängerung der Ausbildungszeit und eine ernsthafte Examensvorbereitung anzubieten, habe die Hauptseminarleiterin dem Antragsteller mitgeteilt, dass eine Prüfung nach bisheriger Vorgabe „zwar sportlich, aber sicher zu schaffen sei“. Zum dritten Ausscheiden zum 31. Dezember 2021 sei es gekommen, da er im zweiten Schulhalbjahr 2020 / 2021 allein digitale Unterrichtsmöglichkeiten gehabt habe und allein theoretische Entwürfe für die Unterrichtsplanungen erarbeiten und im Seminar präsentieren konnte. Ferner sei er von den Herbstferien 2021 bis zu den Weihnachtsferien 2021 durchgehend krankgeschrieben worden. Er habe daher nicht am Ausbildungsunterricht oder den Seminaren teilnehmen können. Im Dezember 2021 habe sich das Ende seiner Krankheit nicht voraussehen lassen, so dass eine verlässliche Planung auch mit Blick auf die Examensgruppen aus seiner Sicht im Ganzen kaum möglich gewesen sei. Der Hauptseminarleiter habe mitgeteilt, dass der Antragsteller unbedingt nach den Weihnachtsferien wieder diensttauglich sein müsse und per Dienstanweisung einen weiteren Unterrichtsbesuch in Latein sowie in Geschichte angesetzt. Schließlich sei er seit über zehn Jahren in rechtlich vollumfänglichen Maß als gerichtlich bestellter gesetzlicher Betreuer seiner alleinstehenden, an einer fortschreitenden Demenz leidenden Mutter tätig; im Verlauf des Jahres 2021 sei ein Umzug in einer vollstationäre Pflegeeinrichtung unumgänglich geworden. Dieser Vortrag, den der Antragsteller am 7. August 2022 unter Bezugnahme auf den auf den 8. August 2022 datierten Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten eidesstattlich versichert hat, vermag einen wichtigen Grund für den Ausbildungsabbruch nicht zu begründen. Vielmehr wäre es dem Antragsteller zuzumuten gewesen, etwaige Mängel des Ausbildungsangebots gegenüber seinem Dienstherrn zu monieren und – gegebenenfalls mit gerichtlicher Hilfe – auf Abhilfe zu drängen. Soweit er ohne Substanz geltend macht, er sei im Umfeld der Schule tätlich angegangen worden, ist ein Bezug zu seinem Vorbereitungsdienst nicht ersichtlich. Die Tatsache, dass seine damalige Schule auch angesichts ihrer Lage in Berlin aus seiner Sicht keine geradezu idealen Voraussetzungen bot, stellt keinen wichtigen Grund für den Abbruch des Vorbereitungsdienstes dar. Soweit er darauf abhebt, dass es für ihn wegen Krankheit und der Corona-Pandemie zu Ausfall von (Präsenz-) Unterricht und Seminaren gekommen sei, liegt ein wichtiger Grund nicht vor. Vielmehr besteht für derartige Fälle die Möglichkeit, den Vorbereitungsdienst zu verlängern. Nach § 6 Abs. 7 Satz 1 Var. 1 VSLVO kann der Vorbereitungsdienst verlängert werden, wenn die Abwesenheitszeiten insgesamt sieben Wochen übersteigen. Gemäß § 2 Satz 1 der Verordnung zur Sicherstellung der Staatsprüfung für Lehrämter während der COVID-19-Pandemie können Zeiten, in denen auf Grund von Infektionsschutzmaßnahmen kein Ausbildungsunterricht stattfinden konnte, auf Antrag als Abwesenheitszeiten im Sinne des § 6 Abs. 7 Satz 1 VSLVO gewertet werden. Angesichts dieser Rechtslage ist es nicht ersichtlich, dass der Antragsteller gezwungen war, den Vorbereitungsdienst abzubrechen. Dies gilt umso mehr, als sich dem Verwaltungsvorgang entnehmen lässt, dass der Antragsteller unter dem 25. Oktober 2021 einen Antrag auf Verlängerung seines Vorbereitungsdienstes gestellt hat, dem stattgegeben worden wäre, wenn er seinen Vorbereitungsdienst nicht zuvor beendet hätte. Schließlich ist zwar nachvollziehbar, dass die Verantwortung als gesetzlicher Betreuer für seine an Demenz erkrankte Mutter für den Antragsteller eine Belastung und Herausforderung darstellt. Gleichwohl ist nicht glaubhaft gemacht (oder sonst ersichtlich), dass diese Belastung – insbesondere nachdem seine Mutter in eine vollstationäre Pflegeeinrichtung gezogen ist, was nach eigenen Angaben zu einer wesentlichen Entlastung des Antragstellers geführt hat – eine Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes unzumutbar gemacht hätte. Besteht der verfassungsrechtlich verbürgte Ausbildungsanspruch wegen Erfüllung nicht mehr, entscheidet der Beklagte über die erneute Aufnahme des Antragstellers in den Vorbereitungsdienst nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 24. Juli 2017 – 7 L 396.17 –, EA S. 3). Da eine Ermessensreduzierung auf null vorliegend nicht ersichtlich ist, könnte der Antragsteller auch mit der Hauptsache keinen Anspruch auf Einstellung durchsetzen. Vielmehr steht ihm von vornherein lediglich ein Recht auf ermessensfehlerfreie Bescheidung seines Antrags zu. Dieses Recht hat der Antragsgegner nicht verletzt. Der Antragsgegner hat den Antrag rechtmäßig, insbesondere formell rechtmäßig und ermessensfehlerfrei, beschieden. Entgegen der – nicht näher erläuterten – Annahme des Antragsgegners war der Personalrat nicht zu beteiligen; es liegt weder eine Mitbestimmungs- noch eine Mitwirkungsangelegenheit im Sinne des Personalvertretungsgesetzes vor. Insbesondere stellt die Nichteinstellung des Antragstellers keine Einstellung gemäß § 88 Nr. 1 PersVG dar. Der Ablehnungsbescheid vom 25. März 2022 genügt (noch) den Anforderungen an eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Der Antragsgegner hat erkannt, dass Ermessen eröffnet ist und hat in rechtmäßiger Weise davon Gebrauch gemacht. Es ist nicht zu beanstanden, dass er negativ eingestellt hat, dass der Antragsteller bereits Vorbereitungsdienst im Umfang von etwa 27 Monaten geleistet hat, obwohl die Ausbildung in der Regel lediglich 18 Monate dauert (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 1 VSLVO). Zutreffend hat der Antragsgegner weiter darauf hingewiesen, dass der Vorbereitungsdienst des Antragstellers wegen § 6 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 VSLVO, wonach die Ausbildungsdauer nach Wiedereinstellung zwölf Monate nicht unterschreiten darf, bei einer Wiedereinstellung insgesamt mindestens 39 Monate betragen würde. Dass der Antragsgegner bei dieser Sachlage eine Wiedereinstellung sowohl unter finanziellen Gesichtspunkten als auch aus Gründen der Gleichbehandlung und der Gleichwertigkeit der Staatsprüfung abgelehnt hat, ist gerichtlich nicht zu erinnern. Insbesondere ist – anders als der Antragsteller meint – nicht ersichtlich, dass die wiederholte Beendigung seiner Ausbildung zu einer (finanziellen) Entlastung des Antragsgegners geführt hätte. Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 25. Oktober 2021 einen Antrag auf Verlängerung des Vorbereitungsdienstes aus pandemiebedingten und gesundheitlichen Gründen gestellt, dem nach Aktenlage stattgegeben worden wäre. Das Ausbildungsende, das ursprünglich auf den 27. Januar 2022 festgesetzt wurde, wäre auf den 1. April 2022 verschoben worden. Wenn der Antragsteller nunmehr insinuiert, er habe den Antragsgegner finanziell entlastet, da er für die Monate Januar bis März 2022 kein Gehalt beanspruchen konnte, übersieht er, dass ein vierter Vorbereitungsdienst nicht lediglich drei, sondern zwölf Monate dauerte (vgl. § 6 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 VSLVO). Dass eine zwölfmonatige weitere Ausbildung finanziell belastender ist und in Hinblick auf das prüfungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 1974 – 1 BvL 11/73 –, juris Rn. 36) zu stärkeren Friktionen führt als eine bloß um zwei Monate verlängerte Ausbildung, ist augenfällig. Aus den Einlassungen des Antragstellers im Widerspruchverfahren vom 31. März 2022 sowie der eidesstattlichen Versicherung vom 7. August 2022 wird im Übrigen deutlich, dass der Antragsteller seine Ausbildung stets mit dem Ziel abgebrochen hat, Problemen betreffend die Prüfung beziehungsweise Prüfungsvorbereitung, die durch (vermeintliche) organisatorische oder persönliche Schwierigkeiten ausgelöst wurden, aus dem Wege zu gehen. Dass er sich damit einen Vorteil gegenüber denjenigen Kandidaten verschaffen könnte, die derartigen Problemen im Rahmen des Systems (etwa durch Anzeige von Organisations- und Ausbildungsmängeln, Antrag auf Umsetzung, Antrag auf Verlängerung des Vorbereitungsdienstes, Anfechtung der Prüfung) begegnen, liegt nahe. Ferner hat der Antragsgegner durch Hinweis auf die bereits heute 27-monatige Ausbildung des Antragstellers Zweifel an dessen persönlichen Eignung angedeutet. Aus Sicht der Kammer liegt es auf der Hand, dass der Antragsteller angesichts des Gesamtbildes, das sein bisheriger Ausbildungsverlauf ergibt, nicht die nötige Gewähr dafür bietet, seine Ausbildung entschlossen und in angemessener Zeit zu beenden. Vielmehr besteht die begründete Besorgnis, dass der Antragsteller seine Ausbildung (erneut) unvermittelt abbricht, sobald er sich mit (vermeintlichen) Hindernissen oder Schwierigkeiten konfrontiert sieht. 2. Der Antragsteller hat auch die Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes nicht glaubhaft gemacht. Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob die vorläufige Zulassung eines Bewerbers zum Vorbereitungsdienst im Grundsatz besonders dringlich ist, weil die durch die Dauer des Hauptsacheverfahrens verlorene Referendarszeit nachträglich nicht mehr nachgeholt werden kann, so dass der Bewerber ohne die einstweilige Anordnung nicht hinnehmbare Nachteile erlitte (vgl. zum Hochschulzulassungsrecht VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Mai 2011 – 9 S 599/11 –, juris Rn. 17; Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 42. EL Februar 2022, VwGO § 123 Rn. 86 m. w. Nachw. in Fn. 796). Denn jedenfalls hat der Antragsteller ein eiliges Regelungsbedürfnis selbst widerlegt. Inwieweit es zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten, entscheidet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles, wobei auch vorangegangenes Verhalten des Antragstellers einzubeziehen ist. Nach dem allgemein gültigen Grundsatz der Selbstwiderlegung fehlt ein Anordnungsgrund, zum einen, wenn der Antragsteller nach Eintritt der Gefährdung mit dem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zuwartet oder das Verfahren nicht zügig betreibt. Zum anderen entfällt ein Anordnungsgrund, wenn erst das Verhalten des Antragstellers dazu geführt hat, dass Nachteile drohen. Beruht das Drohen von Nachteilen auf eigenen Versäumnissen oder Fehleinschätzungen oder hat er bewusst auf eigenes Risiko gehandelt, so kann dies grundsätzlich nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden (vgl. Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 42. EL Februar 2022, VwGO § 123 Rn. 87a; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 123 Rn. 84; Dombert in Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Auflage 2017, § 15 Rn. 132, jeweils m. w. Nachw.; Hessischer VGH, Beschluss vom 9. Februar 1995 – 8 TG 292/95 –, juris Rn. 24). Vorliegend braucht nicht entschieden zu werden, inwieweit dem Antragsteller der Vorwurf eines nachlässigen prozessualen Verhaltens zu machen ist, nachdem er die Voraussetzungen einer möglichen einstweiligen Anordnung nicht bereits mit der Antragsschrift glaubhaft gemacht, die gerichtlich gesetzte Frist zur Glaubhaftmachung erschöpft und insoweit zudem Fristverlängerung bis zur 32. Kalenderwoche und damit bis zu einem Zeitpunkt beantragt hat, der nach Beginn des Vorbereitungsdienstes liegt. Jedenfalls hat erst das eigene Verhalten des Antragstellers dazu geführt, dass nun Verzögerungen seiner Ausbildung drohen. Der Antragsteller hat insgesamt dreimal freiwillig und ohne wichtigen Grund davon Abstand genommen, seinen Vorbereitungsdienst fortzusetzen und zu einem zügigen Abschluss zu bringen. Damit hat er zum Ausdruck gebracht, dass Verzögerungen seiner Ausbildung für ihn keinen Nachteil darstellen, den er nicht hinzunehmen bereit wäre. Bei dieser Sachlage ist es ihm zuzumuten, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Der Erlass einer Regelungsanordnung erscheint nicht nötig. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über den Streitwert aus § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG (sechs mal Anwärtergrundbetrag von 1.556,14 Euro zuzüglich der Hälfte der jährlichen Sonderzahlung von 500,00 Euro), wobei in Hinblick auf die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache von einer Halbierung des Streitwert abgesehen worden ist.