Beschluss
5 K 731/23
VG Berlin 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2024:0415.VG5K731.23.00
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Leitsätze
Klagt ein Tarifangestellter auf Zulassung zu einem Weiterbildungsangebot, das das Land Berlin in seiner Funktion als Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer (und nicht in Wahrnehmung seines allgemeinen Bildungsauftrages und mithin als Sachwalter des Allgemeinwohls) schafft, ist der Verwaltungsrechtsweg unzulässig und die Gerichte für Arbeitssachen sind zuständig. (Rn.5)
Tenor
Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.
Der Rechtsstreit wird an das Arbeitsgericht Berlin verwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Klagt ein Tarifangestellter auf Zulassung zu einem Weiterbildungsangebot, das das Land Berlin in seiner Funktion als Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer (und nicht in Wahrnehmung seines allgemeinen Bildungsauftrages und mithin als Sachwalter des Allgemeinwohls) schafft, ist der Verwaltungsrechtsweg unzulässig und die Gerichte für Arbeitssachen sind zuständig. (Rn.5) Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird an das Arbeitsgericht Berlin verwiesen. Das Gericht hat gemäß § 173 VwGO, § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG nach Anhörung der Beteiligten von Amts wegen auszusprechen, dass der beschrittene Verwaltungsrechtsweg unzulässig ist. Die Sache ist an das örtlich zuständige Arbeitsgericht Berlin zu verweisen. Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz beziehungsweise auf dem Gebiet des Landesrechts durch Landesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlicher Art ist, bestimmt sich, wenn eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung fehlt, nach dem Charakter des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Der Charakter des zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisses bemisst sich nach dem erkennbaren Ziel des Rechtsschutzantrags und des zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalts. Maßgeblich für die Rechtswegfrage ist, ob die gerichtliche Entscheidung über den Klageanspruch, das heißt über den geltend gemachten materiell-rechtlichen Anspruch, nach öffentlichem Recht oder aber nach bürgerlichem Recht zu treffen ist. Steht fest, welche Rechtssätze für den geltend gemachten Anspruch streitentscheidend sind, bestimmt sich der Charakter der Streitigkeit danach, ob die Rechtssätze dem öffentlichen oder dem privaten Recht angehören (BVerwG, Urteil vom 25. März 1982 – 2 C 30/79 –, juris Rn. 27; BVerwG, Beschluss vom 17. März 2021 – 2 B 3.21 –, juris Rn. 17 m. w. Nachw.). Gemessen an diesen Maßstäben ist die vorliegende Streitsache nicht als öffentlich-rechtliche, sondern als bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG gekennzeichnet, für die die Gerichte für Arbeitssachen (§ 1 ArbGG) zuständig sind. Der Kläger ist Tarifbeschäftigter des beklagten Landes. Aus seinem Arbeitsverhältnis heraus macht er (im Wege einer so genannten Fortsetzungsfeststellungsklage) in der Sache einen Anspruch auf Zulassung zu einer berufsbegleitenden Weiterbildungsmaßnahme „Zusatzqualifikation für koordinierende Fachkräfte“ (im Folgenden: Weiterbildungsmaßnahme) geltend. Der Klagebegründung lässt sich nicht entnehmen, dass das Begehren des Klägers auf die Verschaffung einer Rechtsposition gerichtet ist, die über seine Rechte aus dem Arbeitsverhältnis hinaus geht und hiervon losgelöst ist (zu diesem Maßstab vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Oktober 2021 – 4 L 10/21 –, EA S. 4). Denn die Weiterbildungsmaßnahme ist ein privatrechtliches Weiterbildungsangebot, das der Beklagte in seiner Funktion als Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer schafft (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 lit. b TV-L). Ausweislich der Ausschreibung für die Weiterbildungsmaßnahme vom 6. Januar 2023 richtet sich das Weiterbildungsangebot ausschließlich an Arbeitnehmer des Landes Berlin. Der Beklagte wird somit erkennbar als Arbeitgeber tätig und nicht als Träger von Ausbildungsmaßnahmen, die er in Wahrnehmung seines allgemeinen Bildungsauftrages und mithin als Sachwalter des Allgemeinwohls anbietet. Erzieher, die zwar in Berliner Einrichtungen tätig sind, aber in einem Arbeitsverhältnis mit einem freien Träger stehen, können das Weiterbildungsangebot nicht wahrnehmen und werden – wie im Fall des Bewerbers Q... geschehen – von vornherein nicht berücksichtigt. Für eine Verwurzelung der Weiterbildungsmaßnahme im Arbeitsverhältnis spricht weiter, dass die Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme als Arbeitszeit gilt und die teilnehmenden Beschäftigten von ihren sonstigen arbeitsrechtlichen Pflichten insoweit freigestellt sind (vgl. § 5 Abs. 5 TV-L). Soweit die Teilnahme an der Maßnahme verpflichtend ist, folgt diese Pflicht aus dem arbeitsvertraglichen Pflichtenprogramm beziehungsweise dem Weisungsrecht des Arbeitgebers (vgl. § 106 Satz 1 GewO). Die Geltung der „Grundsätze für die Teilnahme an den berufsbegleitenden Weiterbildungsmaßnahme für das weitere pädagogische Personal an der Berliner Schule“ werden den Teilnehmern nicht – was auf ein öffentlich-rechtliches Über-/ Unterordnungsverhältnis hindeuten könnte – einseitig auferlegt, sondern von diesen mit Unterzeichnung des Bewerbungsformulars „zur Kenntnis genommen und anerkannt“. Ein – neben das Arbeitsverhältnis tretendes – öffentlich-rechtliches Weiterbildungsverhältnis wird ersichtlich nicht begründet. Eine öffentlich-rechtliche Grundlage für das Klagebegehren ist nicht erkennbar. Normativ beruft sich der Kläger zur Anspruchsbegründung zwar auf Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 12 Abs. 1 GG sowie § 3 Abs. 4 Satz 3 der Verordnung über die Weiterbildung für Lehrkräfte im Land Berlin (WBLVO) in Verbindung mit der Festlegung in der Ausschreibung vom 6. Januar 2023. Dies führt indes nicht zu einer Qualifizierung des geltend gemachten Anspruchs als öffentlich-rechtlich: Der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG ist ungeachtet seiner Herleitung aus dem Verfassungsrecht nicht stets öffentlich-rechtlich, sondern – je nach zugrunde liegendem Rechtsverhältnis – öffentlich- oder bürgerlich-rechtlicher Natur (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. März 2021 – 2 B 3/21 –, juris Rn. 19; BAG, Beschluss vom 26. April 2021 – 9 AZB 3/21 –, juris Rn. 12). Steht – wie vorliegend – eine Bewerbung um einen Weiterbildungsplatz im Raum, der von vornherein ausschließlich mit Arbeitnehmern besetzt werden kann, ist der Bewerbungsverfahrensanspruch bürgerlich-rechtlicher Natur. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger sich ergänzend auf Art. 12 Abs. 1 GG beruft. Denn Art. 12 Abs. 1 GG verpflichtet den Beklagten ebenfalls unabhängig von seiner Handlungsform und mithin auch in seiner Funktion als privatrechtlicher Arbeitgeber (vgl. Art. 1 Abs. 3 GG). Die Berufung des Klägers auf § 3 Abs. 4 Satz 3 WBLVO führt ebenfalls nicht zu einer Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs. Denn die genannte Vorschrift ist offensichtlich nicht einschlägig und bleibt bei der Rechtswegbestimmung daher außer Betracht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 1992 – 5 B 144/91 –, juris Rn. 3; Mayer in Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl. 2021, § 17 Rn. 19 m. w. Nachw.). § 3 WBLVO regelt die Durchführung von Weiterbildungsmaßnahmen für Lehrkräfte (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 1 WBLVO). Lehrkräfte wiederum sind Lehrerinnen und Lehrer (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 LBiG). Der Kläger ist Erzieher und somit keine Lehrkraft im Sinne des Lehrkräftebildungsgesetzes und der auf dieser Grundlage erlassenen Verordnung über die Weiterbildung für Lehrkräfte im Land Berlin. Der Anwendungsbereich des § 3 Abs. 4 Satz 3 WBLVO ist nicht eröffnet. Das Weiteren führt nicht zur Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs, dass der Beklagte die Nichtberücksichtigung des Klägers für die Weiterbildungsmaßnahme in der Handlungsform des Verwaltungsaktes begründete. Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass ein (formaler) Verwaltungsakt auch dann im Verwaltungsrechtsweg angefochten werden kann, wenn die beabsichtigte Regelung eine privatrechtliche Regelung betrifft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. November 1984 – 7 C 5/84). Dies betrifft indes nur die (isolierte) Anfechtungsklage; für ein Verpflichtungsbegehren, das tatsächlich eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit darstellt, ist der Verwaltungsrechtsweg auch dann nicht gegeben, wenn die Behörde das Begehren in Form eines Verwaltungsaktes abgelehnt hat. Denn in diesen Fällen geht es nicht (nur) um die Aufhebung gegebenenfalls erlassener Verwaltungsakte, sondern um die Erreichung des bürgerlich-rechtlich zu qualifizierenden Klageziels (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1982 – 2 C 30/79 –, juris Rn. 32; Sodan in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 40 Rn. 383 m. w. Nachw.). So liegt es auch hier. Die ursprünglich angegriffene Ablehnungsentscheidung des Beklagten vom 6. Juni 2023 hat sich zwischenzeitlich durch Zeitablauf erledigt (vgl. § 1 Abs. 1 VwVfG BE, § 43 Abs. 2 VwVfG) und entfaltet keine Rechtswirkungen mehr. In der Sache geht es dem Kläger ausschließlich darum, eine Zulassung zu der bürgerlich-rechtlich zu qualifizierenden Weiterbildungsmaßnahme zu erreichen. Kosten, die im Verfahren vor dem angerufenen Verwaltungsgericht entstanden sind, werden gemäß § 17b Abs. 2 GVG als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wird.