Urteil
5 K 209/22
VG Berlin 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2024:0607.5K209.22.00
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Leitsätze
1. Familiär verbundene Wohngruppenmitglieder sind nicht generell vom Wohngruppenzuschlag des § 38a Abs. 1 Satz 1 SGB XI ausgeschlossen (Anschluss an BSG, 18. Februar 2016, B 3 P 5/14 R, juris Rn. 15 ff., Rn. 30).(Rn.24)
2. Die Beauftragung von Familienangehörigen als Präsenzkraft im Sinne von § 38a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB XI ist nicht generell ausgeschlossen (Anschluss an LSG München, 27. Juni 2019, L 4 P 63/18, juris Rn. 50), setzt aber voraus, dass die zu übertragenen Aufgaben der designierten Präsenzkraft nicht bereits aufgrund anderer (insbesondere familienrechtlicher) Pflichten obliegen (Anschluss LSG Celle-Bremen, 27. Oktober 2022, L 12 P 54/20, juris Rn. 34).(Rn.24)
(Rn.25)
3. Obliegen die gemäß § 38a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB XI zu übertragenen Aufgaben der designierten Präsenzkraft in Bezug auf eine pflegebedürftige Person bereits aus familienrechtlicher Verpflichtung, liegen die Voraussetzungen für die Gewährung eines Wohngruppenzuschlages in einer dreiköpfigen Wohngruppe auch in den anderen beiden Mitgliedern der Wohngruppe nicht vor; denn es fehlt am Erfordernis einer "gemeinschaftlichen Beauftragung" durch mindestens drei Wohngruppenmitglieder.(Rn.26)
(Rn.27)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Familiär verbundene Wohngruppenmitglieder sind nicht generell vom Wohngruppenzuschlag des § 38a Abs. 1 Satz 1 SGB XI ausgeschlossen (Anschluss an BSG, 18. Februar 2016, B 3 P 5/14 R, juris Rn. 15 ff., Rn. 30).(Rn.24) 2. Die Beauftragung von Familienangehörigen als Präsenzkraft im Sinne von § 38a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB XI ist nicht generell ausgeschlossen (Anschluss an LSG München, 27. Juni 2019, L 4 P 63/18, juris Rn. 50), setzt aber voraus, dass die zu übertragenen Aufgaben der designierten Präsenzkraft nicht bereits aufgrund anderer (insbesondere familienrechtlicher) Pflichten obliegen (Anschluss LSG Celle-Bremen, 27. Oktober 2022, L 12 P 54/20, juris Rn. 34).(Rn.24) (Rn.25) 3. Obliegen die gemäß § 38a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB XI zu übertragenen Aufgaben der designierten Präsenzkraft in Bezug auf eine pflegebedürftige Person bereits aus familienrechtlicher Verpflichtung, liegen die Voraussetzungen für die Gewährung eines Wohngruppenzuschlages in einer dreiköpfigen Wohngruppe auch in den anderen beiden Mitgliedern der Wohngruppe nicht vor; denn es fehlt am Erfordernis einer "gemeinschaftlichen Beauftragung" durch mindestens drei Wohngruppenmitglieder.(Rn.26) (Rn.27) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Nach Übertragung durch die Kammer entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter (vgl. § 6 Abs. 1 VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthafte Klage ist auch sonst zulässig. Insbesondere wurde vor Klageerhebung ein Vorverfahren im Sinne von §§ 68 ff. VwGO durchgeführt (vgl. § 126 Abs. 2 Satz 1 BBG). Dem steht nicht entgegen, dass das im Verwaltungsvorgang befindliche Widerspruchsschreiben gegen den Bescheid vom 11. Januar 2022 ersichtlich nicht unterschrieben und damit gegebenenfalls formunwirksam ist (vgl. § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn jedenfalls das den Widerspruch bestätigende Schreiben vom 29. Januar 2022 wahrt sowohl das Form- als auch das Fristerfordernis des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Im Übrigen hat die Widerspruchsbehörde den Widerspruch in der Sache beschieden, so dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Klageweg in der Hauptsache jedenfalls eröffnet ist (vgl. Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 70 Rn. 8 m. w. Nachw.). Die Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger damit nicht in seinen Rechten; ein Anspruch auf den von ihm als Beihilfeleistung begehrten Wohngruppenzuschlag für seinen Sohn G... steht ihm nicht zu (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Als Anspruchsgrundlage kommt vorliegend § 38f Satz 1 BBhV, § 38a Abs. 1 Satz 1 SGB XI in Betracht. Nach Maßgabe des § 38f Satz 1 BBhV wird eine weitere Beihilfe entsprechend § 38a Abs. 1 SGB XI zum jeweiligen Bemessungssatz gewährt, wenn Aufwendungen nach § 38a Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 3 oder nach § 38b BBhV in ambulant betreuten Wohngruppen entstehen und auch die Voraussetzungen nach § 38a Abs. 1 SGB XI erfüllt sind. Gemäß § 38a Abs. 1 Satz 1 SGB XI haben Pflegebedürftige Anspruch auf einen pauschalen Zuschlag in Höhe von 214 Euro monatlich, wenn (1.) sie mit mindestens zwei und höchstens elf weiteren Personen in einer ambulant betreuten Wohngruppe in einer gemeinsamen Wohnung zum Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung leben und davon mindestens zwei weitere Personen pflegebedürftig im Sinne der §§ 14, 15 SGB XI sind, (2.) sie Leistungen nach den §§ 36, 37, 38, 45a oder § 45b SGB XI beziehen, (3.) eine Person durch die Mitglieder der Wohngruppe gemeinschaftlich beauftragt ist, unabhängig von der individuellen pflegerischen Versorgung allgemeine organisatorische, verwaltende, betreuende oder das Gemeinschaftsleben fördernde Tätigkeiten zu verrichten oder die Wohngruppenmitglieder bei der Haushaltsführung zu unterstützen, und (4.) keine Versorgungsform einschließlich teilstationärer Pflege vorliegt, in der ein Anbieter der Wohngruppe oder ein Dritter den Pflegebedürftigen Leistungen anbietet oder gewährleistet, die dem im jeweiligen Rahmenvertrag nach § 75 Abs. 1 SGB XI für vollstationäre Pflege vereinbarten Leistungsumfang weitgehend entsprechen. Vorliegend bedarf keiner Entscheidung, ob – wovon die Beteiligten offenbar übereinstimmend ausgehen – der 42-jährige Sohn des Klägers berücksichtigungsfähig im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 BBhV, § 50 Abs. 1 BeamtVG, § 40 Abs. 2 Satz 1 BBesG, § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BKGG ist, Aufwendungen nach § 38a Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 3 oder nach § 38b BBhV entstehen, er pflegebedürftig im Sinne der §§ 14, 15 SGB XI ist und er Leistungen nach den §§ 36, 37, 38, 45a oder 45b SGB XI bezieht. Denn jedenfalls erfüllt der Sohn des Klägers nicht die Voraussetzungen des § 38a Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 3 SGB XI. Unter Zugrundelegung des klägerischen Vortrags und des Ergebnisses der Beweisaufnahme lebt der Sohn des Klägers nicht zum Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung in einer Wohngruppe im Sinne von § 38a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XI. Denn jedenfalls besteht die maßgebliche Wohngruppe nicht aus mindestens drei Pflegebedürftigen; zumindest der jüngste Sohn des Klägers, L..., ist nicht Teil der Wohngruppe, denn zumindest er konnte seine Mutter nicht im Sinne von § 38a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB XI beauftragen. Der geltend gemachte Anspruch setzt voraus, dass mindestens drei pflegebedürftige Personen eine Wohngruppe bilden. Dabei ist die „ambulant betreute Wohngruppe“ nach der Gesetzessystematik nicht identisch mit der gesamten Wohngemeinschaft in der gemeinsamen Wohnung. Die Begrenzung der Mitgliederzahl von mindestens drei bis höchstens zwölf Personen bezieht sich sowohl auf die ambulant betreute Wohngruppe als auch auf die Wohngemeinschaft. Wohngruppe und Wohngemeinschaft können zwar denselben Personenkreis umfassen, müssen dies aber nicht. Die Mitglieder der ambulant betreuten Wohngruppe, an die das Gesetz entscheidend anknüpft, müssen jeweils an der gemeinschaftlichen Beauftragung einer Präsenzkraft im Sinne von § 38a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB XI mitwirken. Für den Anspruch auf Wohngruppenzuschlag ist daher erforderlich, dass mindestens drei pflegebedürftige Mitglieder der Wohngemeinschaft als Wohngruppe an der gemeinschaftlichen Beauftragung mitwirken. Wertungsmäßig kann in Bezug auf die Anforderungen an die Konstituierung als Wohngruppe und die Zuschlagsberechtigung allgemein nichts anderes gelten als für die Beauftragung (vgl. BSG, Urteil vom 10. September 2020 – B 3 P 2/19 R –, juris Rn. 24). Vorliegend hat der Sohn des Klägers seine Mutter nicht gemeinschaftlich mit seinen Brüdern im Sinne von § 38a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB XI beauftragt. Da sich aus dem Gesetz keine besonderen Formvorschriften für die Beauftragung der Präsenzperson ergeben, genügt es im Grundsatz zwar, wenn mindestens drei pflegebedürftige Personen – hier G..., I... und L... (deren Pflegebedürftigkeit unterstellt) – an der gemeinschaftlichen Beauftragung zumindest durch schlüssiges Verhalten mitwirken (vgl. BSG, Urteil vom 10. September 2020 – B 3 2/19 R –, juris Rn. 22 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. Januar 2023 – 2 S 882/22 –, juris Rn. 80 ff.; Giesbert in BeckOK Sozialrecht, 72. Edition Stand 1. März 2024, SGB XI, § 38a Rn. 23 f. m. w. Nachw.). Wenngleich sich aus der vorgelegten Beauftragung und Bevollmächtigung durch G... und I... vom 1. März 2016 genau genommen nur eine Behördenvollmacht und die Bitte um Begleitung bei Arztbesuchen ergeben, kann vorliegend unterstellt werden, dass G... und I... ihre Mutter zumindest konkludent mit der Wahrnehmung der von ihr beschriebenen Tätigkeiten beauftragen wollten und auch L... mit diesem Arrangement grundsätzlich einverstanden ist. Diese Tätigkeiten umfassen nach deren Angaben das Sorgetragen für die Einnahme von Medikamenten und Einhaltung von Arzt-, Ergo- wie Physiotherapieterminen. Sie müsse sich um alles kümmern; sie putze, wasche und koche. Die Söhne hülfen nicht regelmäßig im Haushalt mit; es komme lediglich mal vor, dass die Mutter sie anleite, beim Staubsaugen zu helfen oder sie in Form von Beschäftigungstherapie die Socken rollten. L... müsse von ihr zudem ins Bett gebracht werden und sie müsse ihm abends vorlesen. Die so beschriebenen Tätigkeiten gehen zumindest in Bezug auf den 17-jährigen Sohn L... aber nicht über die Leistungsinhalte der häuslichen Pflege beziehungsweise familiäre Aufgaben hinaus und beziehen sich mithin nicht auf die Organisation und die Förderung des Gemeinschaftslebens oder die Unterstützung der Wohngruppe bei der Haushaltsführung unter Einbeziehung des Pflegebedürftigen. Der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung dient die Aufgabenerfüllung durch eine Präsenzkraft nur dann, wenn sie unabhängig von der individuellen pflegerischen Versorgung allgemeine organisatorische, verwaltende, betreuende beziehungsweise das Gemeinwohl fördernde Tätigkeiten verrichtet oder die Wohngruppenmitglieder bei der Haushaltsführung unterstützt (vgl. § 38a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB XI). Zwar sind familiär miteinander verbundene Wohngruppenmitglieder nach der überzeugenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben durch Art. 6 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG nicht generell vom Wohngruppenzuschlag ausgeschlossen (vgl. BSG, Urteil vom 18. Februar 2016 – B 3 P 5/14 R –, juris Rn. 15 ff., Rn. 30). Für ein Wohnen zum Zweck einer gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung kann in einer solchen Konstellation zum Beispiel sprechen, wenn pflegebedürftige Familienmitglieder – wie die älteren Söhne des Klägers – noch lange Zeit nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt verbleiben beziehungsweise dahin zurückkehren. Präsenzkraft im Sinne von § 38a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB XI kann dabei auch ein Familienangehöriger der Wohngruppenmitglieder sein. Weder dem Gesetz noch den Gesetzgebungsmaterialien ist ein Hinweis zu entnehmen, dass die Beauftragung von Familienangehörigen ausgeschlossen wäre. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 SGB XI steht dem nicht entgegen, da diese Vorschrift nur Verträge der Pflegekassen mit (nahen) Familienangehörigen zur pflegerischen Betreuung von Pflegebedürftigen ausschließt, nicht aber Vereinbarungen von Wohngruppenmitgliedern zur Beauftragung einer Präsenzkraft“ mit „allgemeinen organisatorischen, verwaltenden, betreuenden oder das Gemeinschaftsleben fördernden Tätigkeiten“ (so auch Bayerisches LSG, Urteil vom 27. Juni 2019 – L 4 P 63/18 –, juris Rn. 50; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27. Oktober 2022 – L 12 P 54/20 –, juris Rn. 33; Giesbert, a.a.O. Rn. 18; Klopstock, NZS 2023, 313). Die gemeinschaftliche Beauftragung im Sinne von § 38a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB XI setzt aber voraus, dass mindestens drei Pflegebedürftige der designierten Präsenzkraft überhaupt Aufgaben übertragen (können), die ihr nicht bereits aufgrund anderer Rechtspflichten obliegen. Daher ist im Einzelfall zu prüfen, inwieweit der beauftragte Familienangehörige bereits aufgrund seiner ehelichen (§ 1353 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB) oder elterlichen (§§ 1626, 1630, 1631 Abs. 1 BGB) Verpflichtungen zur Erbringung der ihm als Präsenzkraft zu übertragenen Aufgaben angehalten ist. Gleichermaßen kann eine Beauftragung der Präsenzkraft mit Aufgaben, die sich schon aus einer Bestellung zum Vormund (vgl. § 1800 BGB), Pfleger (§ 1909 BGB) oder Betreuer (vgl. § 1901 BGB) beziehungsweise aus etwaigen Aufgaben als Pflegeperson (§ 19 SGB XI) ergeben, keinen Anspruch auf Wohngruppenzuschlag begründen. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die vorgenannten Pflichten je nach Alter und Reifegrad des Kindes, Mündels oder Betreuten variieren können (vgl. § 1626 Abs. 2 BGB). Die Beauftragung eines Familienangehörigen als Präsenzkraft ist daher umso eher vorstellbar, je weniger dieser (noch) aufgrund seiner familienrechtlichen Pflichten oder als Vormund oder Betreuer für die Wohngruppenmitglieder fürsorgepflichtig ist (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27. Oktober 2022 – L 12 P 54/20 –, juris Rn. 34). Denn der Wohngruppenzuschlag soll keine pauschale Aufstockung der den Mitgliedern gewährten Leistungen bewirken, sondern in Bezug auf die Aufwendungen für eine gemeinsame Organisation und pflegerische Versorgung innerhalb der einzelnen Wohngruppe finanziell unterstützen (vgl. BSG, Urteil vom 10. September 2020 – B 3 P 3/19 R –, juris Rn. 21 m. w. Nachw.). Hieran gemessen fehlt es zumindest bei dem 17-jährigen Sohn L... an Aufgaben, die er seiner Mutter im Wege einer Beauftragung im Sinne von § 38a Abs. 1 Satz 1 SGB XI hätte übertragen können: Durch die Adoption hat L... die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes des Klägers und dessen Ehefrau, der Präsenzkraft, erlangt, so dass diesen die elterliche Sorge zusteht (vgl. § 1754 Abs. 1, Abs. 3 Var. 1 BGB). Die elterliche Sorge, das heißt die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen, umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge; § 1626 Abs. 1 BGB). Die Personensorge wiederum umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen (§ 1631 Abs. 1 BGB). Es ist im Fall von L... nicht davon auszugehen, dass die aus der Personensorge folgenden Pflichten mit Blick auf dessen Reifegrad und Alter im Umfang eingeschränkt wären (vgl. § 1626 Abs. 2 BGB). Denn aus der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten ärztlichen Bescheinigung des behandelnden Kinder- und Jugendmediziners vom 25. März 2024 ergibt sich, dass L... an einem fetalen Alkoholsyndrom mit Intelligenzminderung leide. Im öffentlichen Raum fehle ihm jede Orientierung und er sei nicht in der Lage sich auch nur 100 Meter ohne ständige Begleitung draußen zu bewegen. Hinzu komme eine ganz außerordentliche Renitenz, die seine Sozialkompetenz in erheblichem Maße beeinträchtige. Angesichts dieses ausgeprägten Krankheits- und Leidensbildes, das so auch von dessen Mutter in der mündlichen Verhandlung geschildert wurde, geht das Gericht davon aus, dass L... zu einer Beurteilung und Besorgung seiner Angelegenheiten nicht in der Lage ist und insbesondere die Verpflichtung der Eltern zur Pflege und Erziehung keiner hier relevanten Beschränkung im Sinne von § 1626 Abs. 2 Satz 1 BGB unterliegt. Konnte L... demnach seine Mutter nicht im Sinne von § 38a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB XI als Präsenzkraft beauftragen, fehlt es in der Person seines Bruders G... am Erfordernis der gemeinschaftlichen Beauftragung mit mindestens zwei weiteren pflegebedürftigen Mitgliedern einer Wohngruppe. Gleichsam lässt sich auch nicht zur Überzeugung des Gerichts feststellen, dass vorliegend der durch den Wohngruppenzuschlag geförderte Zweck der „gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung“ erfüllt wird. Insoweit ist erforderlich, dass der innere Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung nach außen hin objektiviert wird. Dies erfolgt regelmäßig durch die gemeinschaftliche Beauftragung einer Präsenzkraft und die Festlegung ihres konkreten Aufgabenkreises im Sinne der Alternativen des § 38a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB XI zur Erfüllung dieses Zwecks (vgl. BSG, Urteil vom 10. September 2020 – B 3 P 3/19 R –, juris Rn. 26). Erforderlich ist insofern, besonders wenn es sich – wie vorliegend – bei der Präsenzkraft um ein mit den pflegebedürftigen Personen zusammenlebendes Familienmitglied handelt, die klare Bestimmung der Aufgaben mit deutlicher Abgrenzung von Hilfen bei der individuellen pflegerischen Versorgung und von rein familiären Verpflichtungen (BSG, Urteil vom 18. Februar 2016 – B 3 P 5/14 R –, juris Rn. 21, 25). Wie gezeigt, fehlt es bereits an der gemeinschaftlichen Beauftragung einer Präsenzkraft. Darüber hinaus ist nicht erkennbar, dass aus Sicht der drei Brüder das gemeinschaftliche Wohnen die gemeinschaftliche Versorgung bezwecken könnte. Insbesondere aus Sicht des jüngsten Sohnes des Klägers (L...) ist Zweck des gemeinschaftlichen Wohnens ersichtlich das familiäre Zusammenleben mit seinen Eltern. Die von Seiten des Klägers und auch von der Zeugin, der Ehefrau des Klägers, geschilderten Umstände des Zusammenlebens zeichnen das Bild einer Familie, die aus familiärer Verbundenheit zusammenlebt, und in der sich die Eltern bemühen, ihre pflegebedürftigen Kinder über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus zu versorgen und zu unterstützen. Davon abgrenzbare Tätigkeiten im Sinne von § 38a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB XI durch die Ehefrau des Klägers wurden weder im Rahmen der Beauftragung derselben konkret festgelegt noch erfolgten solche später nachweislich in der tatsächlichen Ausgestaltung bestimmter Aufgaben als solche einer Präsenzkraft. Auch nach der zeugenschaftlichen Vernehmung der Ehefrau des Klägers ist eine deutliche Abgrenzung der Aufgaben einer Präsenzkraft von denen einer Mutter nicht festzustellen. Nach deren glaubhaften Angaben, übernimmt sie sämtliche Aufgaben im Haushalt (putzen, kochen, waschen) und versorgt ihre Söhne auch sonst vollständig im Alltag. Zwar mögen die Tatsachen, dass die älteren Söhne bereits 42 und 38 Jahre alt sind und der Sohn I... zwischenzeitlich die elterliche Wohnung verlassen hatte und erst seit 2016 wieder zurückgezogen ist, gegen die Annahme sprechen, bei der Tätigkeit der Ehefrau des Klägers handele es sich um Aufgaben und Verrichtungen, die typischerweise durch Eltern im Rahmen der ihnen obliegenden familiären Pflichten als hauswirtschaftliche Tätigkeiten und begleitende Unterstützung ihrer Kinder im Alltag übernommen werden. Denn typischerweise leben derart erwachsene Kinder nicht mehr in ihrem Elternhaus. Andererseits ist zu sehen, dass auch die 28-jährige, nicht pflegebedürftige Tochter des Klägers noch im Elternhaus lebt und eine Grenzziehung zudem dadurch erschwert wird, dass die Ehefrau des Klägers selbst Teil der „Wohngemeinschaft“ ist und zumindest die hauswirtschaftlichen Tätigkeiten auch der Organisation und Bewältigung ihres eigenen Haushalts (und dem ihres Mannes sowie ihrer 28-jährigen Tochter) dient. Ferner verbleibt es jedenfalls für den 17-jährigen L... bei dem Befund, dass die Tätigkeiten der Präsenzkraft nicht mehr umfasst als das was ihr als Personensorgeberechtigte ohnehin obliegt. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt § 167 Abs. 1 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Sie wirft entscheidungstragende Fragen auf, die im Sinne der Rechtseinheit der Klärung bedürfen. Der Kläger begehrt die Gewährung eines Wohngruppenzuschlages in Höhe von monatlich 214,00 Euro zum Bemessungssatz von 80 vom Hundert für seinen Sohn G.... Der Kläger ist Ruhestandsbeamter der Beklagten. Er wohnt gemeinsam mit seiner Ehefrau, seinen Söhnen G... (42 Jahre), I... (38 Jahre) und L... (17 Jahre) sowie seiner Tochter (28 Jahre) in einer Wohnung. Unter dem 8. Dezember 2021 beantragte der Kläger für seinen Sohn G... einen pauschalen Wohngruppenzuschlag nach § 38a Abs. 1 Satz 1 SGB XI. Auf dem Antragsformular gab er seine Ehefrau als Präsenzkraft an. Am gleichen Tag stellte er auch jeweils einen derartigen Antrag für seine Söhne I... und L...; diese Anträge beziehungsweise deren Ablehnung durch die Beklagte sind Gegenstand der Parallelverfahren zu den Aktenzeichen 5 K 210/22 und 5 K 211/22. Mit Bescheid vom 11. Januar 2022 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, dass kein Anspruch auf Zahlung des Wohngruppenzuschlages bestehe. Hiergegen erhob der Kläger handschriftlich und ersichtlich ohne Unterschrift Widerspruch, den er mit unterschriebenem Schreiben vom 29. Januar 2022 bestätigte. Mit Bescheid vom 3. Februar 2022 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung berief sie sich darauf, dass es sich vorliegend nicht um eine Wohngruppe im Sinne von § 38a SGB XI handele, welche dem Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung diene. Eine über die individuelle häusliche Pflege hinausgehende organisatorische Struktur einer Wohngruppe sei nicht erkennbar. Innerhalb der Familie sei keine zusätzlich notwendige organisierte Struktur der pflegerischen Versorgung, die über die individuelle Pflege hinausgehe, zu erkennen. Mit seiner am 28. Februar 2022 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die notwendige organisierte Struktur ergebe sich unter anderem aus der gemeinschaftlichen Beauftragung der Ehefrau des Klägers als so genannte Präsenzkraft. Unter Vorlage entsprechender Schreiben trägt er vor, G... und I... hätten ihre Mutter beauftragt und bevollmächtigt, gegenüber allen Behörden ihre Interessen wahrzunehmen. Des Weiteren bäten sie darum, dass sie ihre Behandlungen, Ärztegänge und sonstige Begleitung übernehme. Mit dem jüngsten (adoptierten) Sohn L..., der unter einem Fetalen Alkoholsyndrom leide, existiere leidensbedingt nur eine (inhaltsgleiche) mündliche Absprache. Ferner sei I... im Februar 2016 eigens aus einer anderen Wohngruppe in die jetzige Wohngruppe gezogen. Die Wohngruppenmitglieder lebten in einer Wohnung „zum Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung“. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11. Januar 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Februar 2022 zu verurteilen, dem Kläger monatlich einen Zuschlag gemäß § 38f BBhV, § 38a SGB XI für seinen Sohn G... zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den angegriffenen Bescheid aus seinen Gründen. Die Kammer hat den Rechtsstreit dem Berichterstatter mit Beschluss vom 18. April 2024 als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht die Verfahren 5 K 209/22, 5 K 210/22 und 5 K 211/22 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden und Beweis erhoben durch zeugenschaftliche Vernehmung der Ehefrau des Klägers. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, die Streitakten in den Parallelverfahren sowie die hier wie dort beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.