Beschluss
5 L 432.24
VG Berlin 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2024:0715.5L432.24.00
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Leitsätze
1. Zur Eignung im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG zählt auch die sicherheitsrechtliche Eignung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. September 2015 - 2 A 9/14 -, BVerwGE 153, 36 und juris Rn. 10).(Rn.10)
2. Wird von einer Sicherheitsüberprüfung abgesehen, weil auch ohne die Erhebung einer Vielzahl von Daten ein Sicherheitsrisiko im Sinne des § 5 Abs. 1 SÜG festgestellt werden kann, begegnet dieses Vorgehen keinen Bedenken.(Rn.14)
3. Der zuständigen Stelle steht bei der Entscheidung, ob in der Person eines Bewerbers ein Sicherheitsrisiko im Sinne des § 5 Abs. 1 SÜG festzustellen ist, ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.(Rn.17)
4. Zum Absehen von einer Sicherheitsüberprüfung, weil der leibliche Vater eines Bewerbers belarussischer Staatsangehöriger ist und in Minsk lebt und arbeitet.(Rn.23)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 9.345,24 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Eignung im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG zählt auch die sicherheitsrechtliche Eignung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. September 2015 - 2 A 9/14 -, BVerwGE 153, 36 und juris Rn. 10).(Rn.10) 2. Wird von einer Sicherheitsüberprüfung abgesehen, weil auch ohne die Erhebung einer Vielzahl von Daten ein Sicherheitsrisiko im Sinne des § 5 Abs. 1 SÜG festgestellt werden kann, begegnet dieses Vorgehen keinen Bedenken.(Rn.14) 3. Der zuständigen Stelle steht bei der Entscheidung, ob in der Person eines Bewerbers ein Sicherheitsrisiko im Sinne des § 5 Abs. 1 SÜG festzustellen ist, ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.(Rn.17) 4. Zum Absehen von einer Sicherheitsüberprüfung, weil der leibliche Vater eines Bewerbers belarussischer Staatsangehöriger ist und in Minsk lebt und arbeitet.(Rn.23) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 9.345,24 Euro festgesetzt. Die im Jahr 7... in Minsk geborene Antragstellerin, die unter Verzicht auf ihre belarussische Staatsangehörigkeit im Jahr 7... die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhielt, begehrt die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst zum Einstellungstermin am 31. Juli 2024. Die Antragsgegnerin lehnte die Einstellung mit Bescheid vom 7. Juni 2024 ab. Zur Begründung berief sie sich darauf, dass die Sicherheitsüberprüfung auf absehbare Zeit nicht positiv durchgeführt werden könne. Dagegen hat die Antragstellerin mit anwaltlichem Schreiben vom 13. Juni 2024 Widerspruch erhoben, über den die Antragsgegnerin - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden hat. Der am 17. Juni 2024 bei dem Verwaltungsgericht eingegangene Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie zum 31. Juli 2024 in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Auswärtigen Dienstes einzustellen und sie zur Beamtin auf Widerruf zu ernennen und für den Fall, dass eine bestandskräftige Entscheidung im Eilverfahren bis zum 31. Juli 2024 nicht ergeht, einen entsprechenden Platz freizuhalten, hat keinen Erfolg. Er ist zwar statthaft und auch im Übrigen zulässig, jedoch ist er unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Wird - wie vorliegend - eine Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung begehrt, kommt eine einstweilige Anordnung nur ausnahmsweise aus Gründen des Gebots effektiven Rechtsschutzes in Betracht. Der Antragstellerin steht zwar ein Anordnungsgrund für ihr Begehren zur Seite, weil die Teilnahme an der Laufbahnausbildung durch fortschreitenden Zeitablauf unmöglich wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 2017 - 2 VR 2/17 -, juris Rn. 10). Sie hat den erforderlichen Anordnungsanspruch jedoch nicht mit der hierfür erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. März 2018 - 4 S 19.18 -, juris Rn. 4 m.w.N.) glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO). 1. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Auswärtigen Dienstes und Ernennung zur Beamtin auf Widerruf. Weder Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) noch die zu seiner Konkretisierung ergangenen beamtenrechtlichen Vorschriften gewähren einen Anspruch auf Begründung eines Beamtenverhältnisses. Die von der Antragstellerin begehrte Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst im Auswärtigen Amt setzt die Ernennung zur Beamtin auf Widerruf voraus (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 1 und § 6 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes - BBG, § 11 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung - BLV). Die Antragstellerin muss daher über die Eignung für die angestrebte Laufbahn verfügen (Art. 33 Abs. 2 GG; § 9 Satz 1 BBG; § 10a Abs. 1 Satz 2 BLV).Das Vorliegen der erforderlichen Eignung ist damit auch eine Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst. Ist eine Bewerberin nicht geeignet, kann sie mithin weder in das Beamtenverhältnis berufen noch in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 2017, a.a.O., Rn. 11 f.). Zur Eignung in diesem Sinne zählt auch die sicherheitsrechtliche Eignung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. September 2015 - 2 A 9/14 -, juris Rn. 10 m.w.N.). Nach der Stellenausschreibung des Auswärtigen Amtes setzt die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst eine Sicherheitsüberprüfung nach Maßgabe des Gesetzes über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes und den Schutz von Verschlusssachen (Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG) voraus. Hintergrund ist der weltweite Einsatz der Angehörigen des Auswärtigen Dienstes (vgl. § 5 Abs. 1 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst - GAD), bei dem sie unter anderem mit sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten betraut werden (vgl. § 1 Abs. 1 und 2 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 SÜG). Die Antragsgegnerin hat die zunächst beabsichtigte Einstellung der Antragstellerin mit Bescheid vom 7. Juni 2024 abgelehnt, weil die erforderliche Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz auf absehbare Zeit nicht positiv durchgeführt werden könne und sie aus diesem Grund auf unbestimmte Zeit nicht in einem Sicherheitsbereich eingesetzt werde dürfe. Die Antragsgegnerin hat mithin keine Sicherheitsüberprüfung durchgeführt, sondern die persönliche Eignung wegen eines, sich aus den Bewerbungsunterlagen ergebenden, Sicherheitsrisikos verneint. Dies ist sowohl im Grundsatz als auch im konkreten Fall der Antragstellerin nicht zu beanstanden. a) Die Antragsgegnerin ist nicht verpflichtet, eine Sicherheitsüberprüfung durchzuführen; ein entsprechender Anspruch der Antragstellerin besteht nicht. Bei der Sicherheitsüberprüfung handelt es sich um einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen, der durch die staatlichen Sicherheitsinteressen gerechtfertigt ist. Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz sucht angesichts dieses Eingriffs einen verhältnismäßigen Ausgleich zwischen den öffentlichen Sicherheitsinteressen einerseits und den Individualrechtsgütern der Betroffenen andererseits (vgl. Warg in: Schenke/Graulich/Ruthig, SÜG 2. Auflage 2019, Vor § 1 Rn. 1a) und enthält zum Schutz der Betroffenen unter anderem einen Zustimmungsvorbehalt (§ 2 Abs. 1 Satz 2 SÜG), ein Anhörungsrecht (§ 6 Abs. 1 SÜG), gestufte Sicherheitsüberprüfungen (§§ 7 ff. SÜG) sowie Vorgaben zur Datenerhebung (§ 11 SÜG). Wird - wie vorliegend - von einer Sicherheitsüberprüfung abgesehen, weil auch ohne die Erhebung einer Vielzahl von Daten (vgl. § 11, § 12 und § 13 SÜG) ein Sicherheitsrisiko im Sinne des § 5 Abs. 1 SÜG festgestellt werden kann, begegnet dieses Vorgehen keinen Bedenken. Auch liegt darin kein Verstoß gegen die in Art. 19 Abs. 4 GG enthaltene Rechtsschutzgarantie. Die Antragstellerin kann - wie mit diesem Verfahren - die Ablehnung der Einstellung wegen mangelnder Eignung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gerichtlich prüfen lassen und im Falle der Erledigung durch Verstreichen des Einstellungstermins (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. März 2018 - 4 B 19.14 -, juris Rn. 17) bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Fortsetzungsfeststellungsklage erheben. Im Rahmen dieser gerichtlichen Prüfung sind - jedenfalls inzident - die Vorgaben des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zu beachten, die maßgeblich für die Annahme eines Sicherheitsrisikos sind, so dass effektiver Rechtsschutz gewährleistet ist. b) Die Ablehnung der Bewerbung der Antragstellerin wegen eines Sicherheitsrisikos im Sinne des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes erweist sich nach summarischer Prüfung als rechtmäßig. Die Überprüfung der Bewerber und Bewerberinnen für den Auswärtigen Dienst auf Sicherheitsbedenken ist eine vorbeugende Maßnahme, die Sicherheitsrisiken nach Möglichkeit ausschließen soll. Der zuständigen Stelle steht bei der Entscheidung, ob in der Person einer Bewerberin ein Sicherheitsrisiko im Sinne des § 5 Abs. 1 SÜG festzustellen ist, ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob diese von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Februar 2024 - 1 WB 17/23 -, juris Rn. 23 m.w.N.; Beschluss vom 17. September 2015, a.a.O., Rn. 13). aa) Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. (1) Zuständig für die Entscheidung, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt, das der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit der betroffenen Person entgegensteht (vgl. § 14 Abs. 3 Satz 1 SÜG), ist gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3a Abs. 1 Satz 1 und 3 SÜG der Geheimschutzbeauftragte des Auswärtigen Amtes. Vorliegend hat das Referat 107 (Materieller und personeller Geheim- und Sabotageschutz, personelle und organisatorische Sicherheit der Auslandsvertretungen, IT-Sicherheitsbeauftragter und Informationssicherheitsmanagement, vgl. https://www.auswaertiges-amt.de/de/aamt/auswaertiges-amt-organisationsplan/1893348), dessen Leiter der Geheimschutzbeauftragte des Auswärtigen Amtes ist, mit einer E-Mail vom 4. Juni 2024 der Personalverwaltung (P-PV) des für die Personalangelegenheiten des Auswärtigen Amtes zuständigen Bundesamtes für Auswärtige Angelegenheiten mitgeteilt, dass Bedenken gegen die Einstellung der Antragstellerin bestünden, da eine positive Sicherheitsüberprüfung dauerhaft nicht absehbar sei. Eine Mitzeichnung könne daher nicht erfolgen. Es kann dahinstehen, ob zuvor - wie handschriftlich auf dem Ausdruck der vorgenannten E-Mail vermerkt - eine Rücksprache mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz als mitwirkende Behörde bei der Sicherheitsüberprüfung (vgl. § 3 Abs. 2 Var. 1 SÜG) erfolgte. Denn diese wäre selbst bei der Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung nach § 13 Abs. 6 Satz 4 SÜG nicht zu beteiligen, wenn die zuständige Stelle - wie hier - ein Sicherheitsrisiko festgestellt hat. (2) Zwar wurde die Antragstellerin vor der Feststellung des Sicherheitsrisikos nicht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 SÜG angehört. Allerdings wurde dieser Verfahrensverstoß gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG dadurch geheilt (vgl. Däubler, SÜG 1. Aufl. 2019, § 6 Rn. 26), dass die Antragstellerin sowohl im Widerspruchsverfahren als auch im gerichtlichen Eilverfahren hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt und diese auch genutzt hat. bb) Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. (1) Die Antragsgegnerin ist nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. Grundlage der Entscheidung ist der unstreitige, von der Antragstellerin im Bewerbungsverfahren angegebene Umstand, dass ihr leiblicher Vater belarussischer Staatsangehöriger ist und in Minsk lebt und arbeitet. (2) Es ist ferner nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin auf dieser Grundlage das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos angenommen hat. Sie hat mit dieser Einschätzung weder den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen verkannt noch allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt. Wegen der präventiven Funktion der Sicherheitsüberprüfung und wegen des hohen Ranges der zu schützenden Rechtsgüter liegt ein Sicherheitsrisiko bereits dann vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für einen der Tatbestände des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SÜG bestehen. Dabei hat gemäß § 14 Abs. 3 Satz 3 SÜG im Zweifel das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. September 2017 - 1 WB 29/16 -, juris Rn. 25). Die Antragsgegnerin macht ein Sicherheitsrisiko gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. a SÜG geltend. Nach dieser Vorschrift liegt ein Sicherheitsrisiko vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte eine besondere Gefährdung der betroffenen Person, insbesondere die Besorgnis der Erpressbarkeit, bei möglichen Anbahnungs- oder Werbungsversuchen ausländischer Nachrichtendienste, begründen. Nach § 5 Abs. 2 SÜG ist eine Erkenntnis sicherheitserheblich, wenn sich aus ihr ein Anhaltspunkt für ein Sicherheitsrisiko ergibt. Sicherheitserhebliche Erkenntnisse können sich aus der Staatsangehörigkeit der Betroffenen oder einer einzubeziehenden Person zu einem Staat ergeben, in denen nach Feststellung des Bundesministeriums des Innern als Nationaler Sicherheitsbehörde besondere Sicherheitsrisiken für die mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit befassten Personen zu besorgen sind (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 17 SÜG; BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 2006 - 1 WB 15/05 -, juris Rn. 15). Belarus gehört nach Anlage 4 zum Runderlass des Bundesministeriums des Innern vom 8. Juni 2022 (ÖS II 5 - 54001/10#3) zu den Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken (SmbS) im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 17 SÜG. Zwar erhielt die Antragstellerin bereits 7... die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung und verzichtete zugleich auf ihre belarussische Staatsangehörigkeit. Jedoch ist ihr leiblicher Vater Staatsangehöriger von Belarus. Er lebt mit seiner Ehefrau und einer weiteren Tochter in Minsk. Die Antragsgegnerin geht davon aus, dass sich der Vater der Antragstellerin im unmittelbaren Zugriff eines SmbS-Nachrichtendienstes befindet und als Druckmittel gegen die Antragstellerin eingesetzt werden kann, um sie zur Zusammenarbeit zu bewegen, ohne, dass dafür ein Aufenthalt ihrerseits in Belarus erforderlich wäre. Auf die Häufigkeit und die Intensität der Kontakte mit dem Vater komme es insbesondere vor dem Hintergrund des Aufklärungsdrucks der Nachrichtendienste der Russischen Föderation und jener eng mit dieser verbundenen Staaten wie Belarus seit dem völkerrechtswidrigen Überfall Russlands auf die Ukraine nicht an. Diese Erwägungen geben keinen Anlass zur Beanstandung. Insbesondere steht der Annahme eines besonderen Sicherheitsrisikos der Umstand, dass sich Deutschland um diplomatische und wirtschaftliche Beziehungen zu Belarus bemüht, nicht entgegen. Grundlage der Festlegung eines besonderen Sicherheitsrisikos sind Erkenntnisse des Auswärtigen Amtes über die politischen Verhältnisse und die Rechtsordnung in diesen Staaten sowie insbesondere Erkenntnisse und Beurteilungen der Nachrichtendienste des Bundes (Bundesnachrichtendienst, Bundesamt für Verfassungsschutz, Militärischer Nachrichtendienst) z.B. über nachrichtendienstliche Gefährdung der Mitarbeiter an deutschen Auslandsvertretungen, die Arbeitsweisen der Nachrichtendienste dieser Staaten und die nachrichtendienstlichen Aktivitäten gegen die Bundesrepublik Deutschland sowie über Aktivitäten terroristischer und krimineller Vereinigungen in diesen Staaten (vgl. BT-Drs. 18/3772, Seite 2). Die Erwägungen der Antragsgegnerin sind auch unter Berücksichtigung der Einwände der Antragstellerin, es bestehe weder Kontakt noch eine emotionale Bindung zum Vater, nicht zu beanstanden. Nach den Ausführungen der Antragstellerin in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 5. Juli 2024 bestand nach der Trennung der Eltern im Jahr 7... lediglich sporadischer Kontakt zum Vater. Im Jahr 7... sei sie mit ihrer Mutter nach Deutschland gezogen. Seit dieser Zeit hätten zunächst nur Telefonate (etwa drei- bis viermal jährlich) stattgefunden. Als Teenagerin habe sie die telefonischen Kontakte (Anrufe und Nachrichten) intensiviert. Im Sommer 7... habe sie sich entschlossen, ihren Vater zu besuchen, zuletzt zu Silvester 7.... Da ihr Vater das Hauptaugenmerk auf seine neue Familie lege, habe ihr Interesse an einem regelmäßigen Kontakt nachgelassen und sich nunmehr erledigt. Es habe für sie auch keinen emotionalen Wert mehr. Nach ihrem eigenen Vorbringen hatte die Antragstellerin mithin stets - wenn auch nicht regelmäßig - Kontakt zu ihrem Vater und diesen auch selbst gesucht. Grund dafür, dass seit Anfang 7... jedenfalls kein persönlicher Kontakt mehr besteht, ist offenbar die Enttäuschung, dass für den Vater die neue Familie im Vordergrund steht. In der Zusammenschau deuten die Ausführungen der Antragstellerin auf eine gewisse Verbundenheit zum Vater hin, auch wenn diese von Enttäuschung geprägt ist. Insofern liegen ausreichende Anhaltspunkte vor, die die Besorgnis der Erpressbarkeit begründen, weil die Androhung von Repressalien gegen den Vater als Druckmittel genutzt werden kann. Gemäß § 12 Abs. 6 Satz 1 Var. 1 SÜG erstreckt sich die Sicherheitsüberprüfung in der Regel auf den Zeitraum der letzten fünf Jahre. Diese Vorschrift dient der Klarstellung, dass für einen positiven Abschluss einer Sicherheitsüberprüfung in der Regel mindestens ein Zeitraum von fünf Jahren überprüfbar sein muss (vgl. auch § 12 Abs. 1 Nr. 4 und § 13 Abs. 1 Nr. 5 SÜG). Hiervon unberührt bleibt die Berücksichtigung von länger als fünf Jahre zurückliegenden sicherheitserheblichen Erkenntnissen (vgl. Warg, a.a.O., § 12 Rn. 30). Es ist - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - somit nicht ausgeschlossen, dass sicherheitserhebliche Erkenntnisse, die länger als fünf Jahre zurückliegen, noch berücksichtigt werden können, wobei sie, je weiter sie zurückliegen, gegebenenfalls an Gewicht verlieren (vgl. Däubler, a.a.O., § 12 Rn. 45). Zwar liegt die Zeit der Antragstellerin in Belarus nunmehr 6... Jahre zurück. Sie hat damit ihre gesamte Jugend in Deutschland verbracht und zudem auf die belarussische Staatsangehörigkeit verzichtet. Auch zeugen ihre überdurchschnittlichen schulischen Leistungen davon, dass sie sich hier integriert hat. Die Antragsgegnerin stützt die Ablehnung jedoch auf die Besorgnis der Erpressbarkeit mit Blick auf den dauerhaft in Belarus lebenden Vater, nicht etwa auf eine mangelnde Loyalität der Antragstellerin gegenüber ihrem neuen Heimatland. Insofern kann davon ausgegangen werden, dass eine etwaige eigene Bindung der Antragstellerin an ihr altes Heimatland nach dem Vorstehenden an Bedeutung verloren hat, nicht jedoch das Risiko der Erpressbarkeit im Hinblick auf den Vater. Schließlich liegt auch kein Verstoß gegen allgemeingültige Wertmaßstäbe vor, insbesondere ist die ablehnende Entscheidung verhältnismäßig. Der Auffassung der Antragstellerin, es stünden mildere Mittel zur Verfügung, eine Ablehnung sei mithin nicht erforderlich gewesen, kann nicht gefolgt werden. Erforderlichkeit bedeutet, dass zur Erreichung des Erfolgs - hier der Vermeidung eines Sicherheitsrisikos - das mildeste Mittel gleicher Wirksamkeit eingesetzt werden muss. Gleichwirksame Mittel sind vorliegend indes nicht ersichtlich. Die von der Antragstellerin benannten milderen Mittel (Erklärung, keine familiäre Bindung und keinen zukünftigen Kontakt zum Vater zu haben, Kontaktversuche des Vaters oder Dritter aus Belarus zu melden, häufige Sicherheitsüberprüfungen) sind nicht geeignet, die Besorgnis der Erpressbarkeit im gleichen Maße auszuräumen, wie die Nichteinstellung. Dies entspricht letztlich auch der Konzeption des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes, wonach die Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit grundsätzlich ausgeschlossen ist, wenn ein Sicherheitsrisiko festgestellt wurde (vgl. Warg, a.a.O., § 14 Rn. 8) sowie der gesetzlich vorgegebenen Interessengewichtung, wonach im Zweifel das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen hat (vgl. § 14 Abs. 3 Satz 3 SÜG). 2. Über den Hilfsantrag war mangels Verstreichens des Einstellungstermins am 31. Juli 2024 nicht zu entscheiden. --- Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Gerichtskostengesetz (sechsfacher Betrag des monatlichen Anwärtergrundbetrages in Höhe von 1.557,54 Euro). Eine Halbierung war wegen der angestrebten Vorwegnahme der Hauptsache nicht vorzunehmen.