Beschluss
5 L 433/24
VG Berlin 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2024:1015.5L433.24.00
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Leitsätze
1. Leiter von Berliner Grundschulen sind zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten von nicht untergeordneter Bedeutung befugt, so dass das Mitbestimmungsrecht des Personalrats für Schulleiterstellen gemäß § 89 Abs 3 Var 2, § 13 Abs 3 Nr 1 PersVG BE (juris: PersVG BE 2004) entfällt. (Rn.26)
2. Eine Täuschung im Sinne von § 12 Abs 1 Nr 1 BeamtStG durch Unterlassen setzt eine Verpflichtung zur Aufklärung über die verschwiegene Tatsache voraus. Eine derartige Verpflichtung kann sich aus einer Frage des Dienstherrn im Rahmen der Einstellung, einer tarifrechtlichen Offenbarungspflicht aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis und / oder aus allgemeinen Erwägungen, insbesondere aus Treu und Glauben, ergeben. (Rn.29)
3. Ein Ursachenzusammenhang zwischen Täuschung und Verbeamtung entfällt auch dann nicht, wenn dem Dienstherrn eine schuldhafte Unkenntnis der verschwiegenen Tatsache vorgeworfen werden könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 1963 - II C 195.61 -, juris Rn. 19). (Rn.41)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 40.144,86 Euro bestimmt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Leiter von Berliner Grundschulen sind zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten von nicht untergeordneter Bedeutung befugt, so dass das Mitbestimmungsrecht des Personalrats für Schulleiterstellen gemäß § 89 Abs 3 Var 2, § 13 Abs 3 Nr 1 PersVG BE (juris: PersVG BE 2004) entfällt. (Rn.26) 2. Eine Täuschung im Sinne von § 12 Abs 1 Nr 1 BeamtStG durch Unterlassen setzt eine Verpflichtung zur Aufklärung über die verschwiegene Tatsache voraus. Eine derartige Verpflichtung kann sich aus einer Frage des Dienstherrn im Rahmen der Einstellung, einer tarifrechtlichen Offenbarungspflicht aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis und / oder aus allgemeinen Erwägungen, insbesondere aus Treu und Glauben, ergeben. (Rn.29) 3. Ein Ursachenzusammenhang zwischen Täuschung und Verbeamtung entfällt auch dann nicht, wenn dem Dienstherrn eine schuldhafte Unkenntnis der verschwiegenen Tatsache vorgeworfen werden könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 1963 - II C 195.61 -, juris Rn. 19). (Rn.41) Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 40.144,86 Euro bestimmt. I. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügung der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (im Folgenden: Senatsverwaltung) vom 5. Juni 2024, mit der diese die Ernennung der Antragstellerin zur Beamtin auf Lebenszeit zurücknahm und die weitere Führung der Dienstgeschäfte verbot. Die Antragstellerin war seit dem Jahr 2005 als angestellte Lehrerin für das Land Berlin tätig. Im Jahr 2015 wurde die Antragstellerin für die Stelle einer Tarifbeschäftigten in der Tätigkeit einer Rektorin an der W... Grundschule (im Folgenden: Grundschule) ausgewählt und ihr wurden die entsprechenden Aufgaben übertragen. Nach bestandener Probezeit in Anlehnung an § 97 LBG wurde die Antragstellerin nach der Entgeltgruppe E-15 TV-L höhergruppiert. Nach eigenen Angaben gründete die Antragstellerin 2019 gemeinsam mit weiteren Personen die Firma F...(im Folgenden: Unternehmung), die Bildungsreisen ins und -projekte im Ausland organisierte. Gegenüber den Steuerbehörden trat allein die Antragstellerin für die Unternehmung auf und reichte in eigenem Namen Steuererklärungen ein. Im Februar 2020 beantragte die Antragstellerin für die Grundschule eine Förderung in Höhe von 59.859,00 Euro durch die Europäische Union im Rahmen des in Deutschland von dem Pädagogischen Austauschdienst des Sekretariats der Kultusministerkonferenz (im Folgenden: Pädagogischer Austauschdienst) betreuten Erasmus+-Programms. Fördergegenstand war ein Projekt der Grundschule zur Fortbildung von Lehrkräften im Ausland im Bereich der Medienbildung. Am 6./11. August 2020 schloss die Antragstellerin für die Grundschule mit dem Pädagogischen Austauschdienst eine Finanzhilfevereinbarung im Rahmen des ERASMUS+ Programms (Vereinbarungsnummer G... ). In der Folge wurden alle in dem Projekt geförderten Maßnahmen mit der Unternehmung als Kursanbieter durchgeführt. So führte die Unternehmung beispielsweise Kurse auf der Karibikinsel Martinique, der im Indischen Ozean gelegenen Insel La Réunion oder in Istanbul durch, die von Angehörigen der Grundschule besucht wurden. Teilweise besuchten auch die Antragstellerin (Oktober 2022, La Réunion; Mai 2023, Istanbul) und auch ihr Ehemann (April 2022, Martinique; Oktober 2022, La Réunion) von der Unternehmung organisierte Veranstaltungen als Kursteilnehmer. Am 11. Juli 2023 beantragte die Antragstellerin ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis und füllte am 13. September 2023 den „Personalfragebogen für Beamtinnen/Beamte“ (im Folgenden: Personalfragebogen) aus. Unter Punkt 15 war sie aufgefordert, die folgenden Tätigkeiten nach Beschäftigungsstelle, Art der Tätigkeit, Zeitraum der Tätigkeit sowie Grund des Ausscheidens anzugeben: „Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, hierunter sind auch Ausbildungszeiten sowie Zeiten freiberuflicher Tätigkeit und Zeiten der Erwerbslosigkeit anzugeben“. In einer hierzu gehörenden Fußnote war klargestellt, dass hier „alle Zeiten von der Schulentlassung bis zum Tage der Ausfüllung dieses Personalblatts lückenlos anzugeben“ seien. Die Antragstellerin ließ das Antwortfeld zu Punkt 15 frei. Unter Punkt 16 („Beschäftigungs-(Dienst-)Zeiten als Beamtin/Beamter oder als Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst […]“) gab sie ihre Beschäftigung bei der Senatsverwaltung als angestellte Lehrerin von „2005 bis heute“ an. Nachdem es in Hinblick auf die Qualität des im September 2023 auf La Réunion von der Unternehmung angebotenen Kurses „I... “ Beschwerden gegenüber dem Pädagogischen Austauschdienst gegeben hatte, fiel dort die Doppelrolle der Antragstellerin auf. Mit Bescheid vom 24. November 2023 forderte der Pädagogische Austauschdienst von der Antragstellerin sämtliche im Förderprojekt geltend gemachten Kurskosten sowie die organisatorische Unterstützung, die für die von der Unternehmung durchgeführten Fortbildungskurse abgerechnet wurden, und sämtliche für die Antragstellerin und deren Ehemann geltend gemachten Kosten in Höhe von 21.607,00 Euro wegen „eines bestehenden massiven Interessenkonflikts“ zurück. Am 19. Dezember 2023 händigte die Senatsverwaltung der Antragstellerin die Ernennungsurkunde aus, mit der sie mit Wirkung vom 1. Januar 2024 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Rektorin (Besoldungsgruppe A 15, Erfahrungsstufe 6) ernannt wurde. Nachdem die Antragstellerin mit Schreiben vom 6. Mai 2024 angehört worden war, nahm der Antragsgegner die Ernennung der Antragstellerin zur Rektorin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mit Bescheid der Senatsverwaltung vom 5. Juni 2024 zurück und verbot ihr die Weiterführung der Dienstgeschäfte. Die Antragstellerin habe es unterlassen, unter Punkt 15 des Personalfragebogens anzugeben, dass sie einer weiteren Tätigkeit, auch freiberuflich, außerhalb des öffentlichen Dienstes nachgehe oder nachgegangen sei. Tatsächlich betreibe sie jedoch seit 2019 die Unternehmung als Inhaberin und organisiere Bildungsreisen und -projekte. Sie habe Fördergelder und Zuschüsse des Erasmus+-Förderprogrammes der Europäischen Union für die Grundschule, deren Leitung sie ausübe, beantragt und vollständig an ihre eigene Firma vergeben. Durch die Inanspruchnahme dieser Fördergelder und Zuschüsse und Zahlungen von Kursteilnehmenden habe sie private Einnahmen generiert. Des Weiteren habe sie für sich selbst Zuschüsse als Kursteilnehmerin beansprucht, während sie gleichzeitig als Dozentin und Veranstalterin fungiert habe. Darin, dass die Antragstellerin gleichzeitig als Schulleiterin und als Projektanbieterin tätig sei und Lehrkräfte der Grundschule an die eigene Unternehmung vermittelt habe, liege ein Interessenkonflikt. Wäre die verbeamtende Stelle zum Zeitpunkt der Ernennung in Kenntnis dieses Sachverhalts gewesen, wäre die Ernennung nicht zu diesem Zeitpunkt vollzogen worden. Bei wahrheitsgemäßer Angabe im Personalfragebogen unter Punkt 15 wäre eine Überprüfung der Arbeitszeit und Einnahmehöhe und gegebenenfalls eine Untersagung der Nebentätigkeit nicht auszuschließen gewesen. Wäre in diesem Zusammenhang die Personalunion zwischen der Schulleiterin, die die eigenen Lehrkräfte als Seminarteilnehmende vermittelt, und der Projektorganisation, die an den Kursen verdient, zutage getreten, hätte dies tiefergehende Prüfungen nach sich ziehen und gegebenenfalls ihre Verbeamtung behindern können. Die arglistige Täuschung liege darin, dass die Antragstellerin wissentlich eine Nebentätigkeit oder freiberufliche Tätigkeit verschwiegen habe, um möglicherweise ihre persönliche Verstrickung mit der Unternehmung und den finanziellen Vorteil, den sie dadurch erlangt habe, zu vertuschen. Weiter ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung des Bescheides an. Durch die arglistige Täuschung sei das dienstliche Vertrauensverhältnis zerstört. Es bestehe ein starkes öffentliches Interesse daran, das auf der Täuschung beruhende Beamtenverhältnis mit sofortiger Wirkung zu beenden. Es liege im Interesse der Allgemeinheit, dass die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, insbesondere die einer Schulleiterin, nur durch Beamte erfolge, die sich den Zugang zu ihrem Amt nicht durch unlautere Mittel erschlichen hätten. Einer Ansehensschädigung der Schule durch die weitere Amtsausübung müsse entgegengewirkt werden. Es sei für die Allgemeinheit und das Land Berlin nicht vertretbar, dass die Antragstellerin nach der Einlegung eines Rechtsbehelfs im Status einer Beamtin auf Lebenszeit mit entsprechenden Rechten und Pflichten verbleibe und die Tätigkeit einer Schulleiterin ausübe. Hiergegen erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 19. Juni 2024 (Eingang bei der Senatsverwaltung am 21. Juni 2024) Widerspruch, über den der Antragsgegner ersichtlich noch nicht entschieden hat. Am 20. Juni 2024 hat die Antragstellerin um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Das Gericht hat die Personalakte der Klägerin, deren Disziplinarakte zum Aktenzeichen 2/24 sowie die von dem Pädagogischen Austauschdienst geführte Akte betreffend den Förderantrag der Grundschule zum dortigen Aktenzeichen BE-7...beigezogen. II. Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 19. Juni 2024 gegen den Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 5. Juni 2024 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig (1.), aber unbegründet (2.). 1. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 19. Juni 2024 ist zulässig; insbesondere ist er gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO statthaft. Dies gilt auch in Hinblick auf das angeordnete Verbot der weiteren Führung der Dienstgeschäfte. Denn wird – wie vorliegend – ein Verbot der Weiterführung der Dienstgeschäfte nach § 15 Abs. 1 Satz 3 LBG ausgesprochen, haben Widerspruch und Anfechtungsklage – anders als bei einem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 39 BeamtStG (vgl. § 93 Abs. 2 Satz 1 Var. 4 LBG) – gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung. 2. Der Antrag ist unbegründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist weder formell (a.) noch materiell (b.) zu beanstanden. a. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in dem Bescheid vom 5. Juni 2024 genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Das mit dieser Vorschrift normierte Begründungserfordernis setzt eine schlüssige, konkrete und substantiierte Darlegung der wesentlichen Erwägungen voraus, warum aus Sicht der Behörde gerade im konkreten Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 2001 – 1 DB 26.01 –, juris Rn. 6). Das Begründungserfordernis soll neben der Information des Betroffenen vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG dazu anhalten, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage der sofortigen Vollziehung besonders sorgfältig zu prüfen. Die Anforderungen an den erforderlichen Inhalt einer solchen Begründung dürfen hierbei aber nicht überspannt werden. Diese muss allein einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Dazu gehört es insbesondere, dass sie sich – in aller Regel – nicht lediglich auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken darf (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. September 2021 – 4 S 20/21 –, juris Rn. 19 m. w. Nachw.). Diesen Anforderungen werden die nicht nur formelhaften, sondern einen hinreichend individuellen Bezug aufweisenden Erwägungen des Antragsgegners im Bescheid vom 5. Juni 2024 (noch) gerecht. Zwar begründet der Antragsgegner das öffentliche Interesse an einem Sofortvollzug zunächst mit der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG (Täuschung, Erschleichen des Amtes mit unlauteren Mitteln), so dass der erforderliche Einzelfallbezug in Frage stehen könnte. Der Antragsgegner stellt aber erkennbar tragend auf die konkrete Position der Antragstellerin als Schulleiterin ab. Gerade die weitere Ausübung des Amtes einer Schulleiterin mit den entsprechenden Rechten und Pflichten durch eine aufgrund arglistiger Täuschung berufene Beamtin auf Lebenszeit führte zu einer nicht hinzunehmenden Ansehensschädigung der Schule und wäre für die Allgemeinheit und das Land Berlin nicht vertretbar. b. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 5. Juni 2024 ist auch materiell nicht zu beanstanden. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wurde (vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), ganz oder teilweise wiederherstellen. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn bei Abwägung aller Umstände davon auszugehen ist, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Maßnahme gegenüber dem Interesse des Antragstellers an deren einstweiliger Aussetzung nicht vorrangig ist. Die vorzunehmende Interessenabwägung richtet sich zunächst nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Hat der Gesetzgeber die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs beziehungsweise der Klage gesetzlich vorgesehen und damit ein grundsätzlich vorrangiges Vollzugsinteresse nicht anerkannt, überwiegt das Vollzugsinteresse des Antragsgegners regelmäßig nur dann, wenn keine ernstlichen Bedenken an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Dies ist der Fall. Nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung ist die Rücknahme der Ernennung der Antragstellerin zur Rektorin sowohl formell als auch materiell rechtmäßig (aa.). Die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 5. Juni 2024 liegt zudem im öffentlichen Interesse sowie im überwiegenden Interesse des Antragsgegners (bb.). aa. Der Bescheid vom 5. Juni 2024 ist formell rechtmäßig ergangen. Insbesondere hat der Antragsgegner die Antragstellerin zuvor angehört (§ 1 Abs. 1 VwVfG BE, § 28 Abs. 1 VwVfG) sowie die Frauenvertreterin beteiligt (§ 17 Abs. 1 LGG). Eine Beteiligung des Personalrats konnte unterbleiben. Zwar sieht § 88 Nr. 12 PersVG BE eine Mitbestimmung des Personalrats bei der Rücknahme der Ernennung eines Beamten grundsätzlich vor. Das Mitbestimmungsrecht entfällt gemäß § 89 Abs. 3 Var. 2, § 13 Abs. 3 Nr. 1 PersVG BE jedoch für Stellen von Dienstkräften, die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten von nicht untergeordneter Bedeutung befugt sind. Als Rektorin der Grundschule war die Antragstellerin zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten von nicht untergeordneter Bedeutung befugt (vgl. Daniels in Daniels/Kunze/Pätzel/Witt, PersVG BE, 4. Aufl. 2019, § 13 Rn. 8). Maßgeblich ist insoweit, dass die Dienstkraft in bestimmten Fällen ein „Gegenspieler“ der Personalvertretung ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Oktober 2018 – 62 PV 2.18 –, juris Rn. 16 m. w. Nachw.). Bei Einstellungen in befristete Arbeitsverhältnisse für eine Dauer von mehr als drei Monaten nach § 7 Abs. 3 Satz 3 SchulG nimmt die Schulleiterin die Aufgaben des Leiters der Dienststelle wahr (vgl. § 99d Abs. 2 Sätze 1 und 2 PersVG BE) und ihr obliegt insoweit die Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 15. Oktober 2009 – 61 K 17.09 PVL –, juris Rn. 16). Auch angesichts der einer Schulleiterin gemäß § 69 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 3, 5 und 6, Abs. 4 Satz 1, Abs. 6 SchulG zur selbständigen Wahrnehmung übertragenen Personalangelegenheiten, die – jedenfalls teilweise – der personalvertretungsrechtlichen Beteiligung unterliegen, kann von einer nur untergeordneten Befugnis der Antragstellerin in Personalangelegenheiten keine Rede sein. Schließlich hat der Antragsgegner die Sechs-Monats-Frist des § 15 Abs. 1 Satz 1 LBG gewahrt. Danach muss die Rücknahme innerhalb einer Frist von sechs Monaten erfolgen, nachdem die Dienstbehörde von dem Grund der Rücknahme Kenntnis erlangt hat. Maßgeblich ist insoweit die Kenntnis des Leiters der obersten Dienstbehörde oder des sonstigen Beschäftigten, der innerhalb der obersten Dienstbehörde die Rücknahmeentscheidung zu treffen hat (vgl. zum Soldatenrecht BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1996 – 2 C 23/96 –, juris Rn. 27 m. w. Nachw.). Der Fristlauf begann vorliegend nicht vor dem 11. Dezember 2023, i.e. sechs Monate vor Zugang des Bescheides vom 5. Juni 2024 am 11. Juni 2024. Denn nach Aktenlage hatten die für die Verbeamtung der Antragstellerin zuständige Personalabteilung beziehungsweise die dort tätigen Bediensteten vor der Wirksamkeit der Berufung der Antragstellerin in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum 1. Januar 2024 keine Kenntnis von deren Nebentätigkeit und dem damit einhergehenden Interessenkonflikt. Aus der in der Disziplinarakte enthaltenen E-Mail-Korrespondenz folgt, dass zwar diverse Referate innerhalb der Senatsverwaltung schon im Jahr 2023 mit dem Vorgang befasst waren (Referat IN...[Schulaufsicht Region X... ], Referat IV D [Zentralverwaltete Schulen, Europaangelegenheiten und Internationales], ZS D [Rechtsreferat / Justiziariat], nicht aber die Personalstelle. Diese wurde erkennbar erst am 4. Januar 2024 eingeschaltet als der für die Grundschule zuständige Schulrat, Herr Y... (im Folgenden: Schulrat), per E-Mail zwei Mitarbeiter der Personalstelle (F...und W... ) bat, die Personalakte der Antragstellerin daraufhin prüfen zu lassen, ob eine Anzeige einer Nebentätigkeit vorliege. Schließlich ergibt sich aus einer weiteren E-Mail des Schulrates vom 25. März 2024, dass dem Leiter der Personalstelle, Herrn W..., die für die Rücknahme maßgebliche Korrespondenz erst an diesem Tag übermittelt wurde. Der Bescheid vom 5. Juni 2024 ist auch materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen für die Rücknahme der Ernennung der Antragstellerin zur Beamtin auf Lebenszeit liegen vor. Die Antragstellerin hat den Antragsgegner getäuscht und handelte dabei mit Arglist (i.). Damit war der Antragsgegner verpflichtet, die Ernennung zurückzunehmen und der Antragstellerin jede Weiterführung der Dienstgeschäfte zu verbieten (ii.). (i.) Die Voraussetzung des § 12 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 BeamtStG liegen vor. Danach ist die Ernennung mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde. Die Antragstellerin hat es vor ihrer Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit arglistig unterlassen, dem Antragsgegner mitzuteilen, dass sie neben ihrer Tätigkeit als Schulleiterin die Unternehmung gegründet hat, um Fortbildungen unter anderem für Lehrkräfte ihrer eigenen Schule anzubieten. Damit hat sie gegen ihre Verpflichtung zur (ungefragten) Aufklärung über diese Tatsache verstoßen ((1)), dieses Verschweigen war widerrechtlich ((2)), sie handelt mit Vorsatz betreffend die Bedeutung der verschwiegenen Tatsache für die Berufungsentscheidung des Dienstherrn ((3)) und hielt dadurch eine Fehlvorstellung des Dienstherrn aufrecht, die für die Berufungsentscheidung ursächlich geworden ist ((4)). (1) Die Antragstellerin war gegenüber dem Antragsgegner verpflichtet, über ihre Nebentätigkeit aufzuklären. Eine derartige Verpflichtung ergibt sich zum einen aus § 3 Abs. 4 Satz 1 TV-L. Nach dieser Vorschrift haben Beschäftigte Nebentätigkeiten gegen Entgelt ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. Entsprechend war die Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner arbeitsvertraglich verpflichtet, ihre Tätigkeit als Unternehmerin vor der Unternehmensgründung schriftlich anzuzeigen. Die streitige Tätigkeit der Antragstellerin stellt eine Nebentätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 1 TV-L dar. Dem steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin selbständig tätig geworden ist; die Anzeigepflicht hängt nicht von der rechtlichen Ausgestaltung der Nebentätigkeit, sondern davon ab, ob sie gegen Entgelt ausgeübt wird. Vorliegend hat die Antragstellerin geldwerte Leistungen (Kursgebühren) erhalten, die als Gegenleistungen für die Nebentätigkeit (Kursorganisation) anzusehen sind. Zum anderen war die Antragstellerin verpflichtet, die unter Punkt 15 des von ihr am 13. September 2023 ausgefüllten Personalfragebogens erforderten Angaben wahrheitsgemäß zu machen. Denn in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass eine Beamtenbewerberin auf Nachfrage zur Auskunft auch über solche für die Willensbildung der Ernennungsbehörde erheblichen Umstände verpflichtet ist, die sie selbst belasten (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1980 – 2 C 50/78 –, juris Rn. 19 m. w. Nachw.; vgl. auch v. Roetteken in v. Roetteken/Rothländer, BeamtStG, 410. AL Oktober 2021, § 12 Rn. 94, 98). Unter Punkt 15 war die Antragstellerin aufgefordert, sämtliche Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes anzugeben, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass hierunter auch Zeiten freiberuflicher Tätigkeit fallen. Die von der Antragstellerin jedenfalls seit 2021 ausgeübte Tätigkeit stellt eine derartige „freiberufliche Tätigkeit“ dar und wäre somit anzugeben gewesen. Dass Punkt 15 nicht explizit nach Nebentätigkeiten fragt, sondern (zumindest auch oder in erster Linie) auf die Ermittlung von Vortätigkeiten zum Zwecke der Bestimmung der Erfahrungsstufe abzuzielen scheint (vgl. § 27 Abs. 1, § 28 LfbG), ändert daran nichts. Darüber hinaus ergibt sich eine Aufklärungspflicht betreffend die Nebentätigkeit sowie den daraus resultierenden Interessenkonflikt auch aus allgemeinen Erwägungen, insbesondere aus Treu und Glauben beziehungsweise den Vorwirkungen des beamtenrechtlichen Treueverhältnisses. Zwar ist es im Grundsatz Sache jedes Beteiligten, seine Interessen selbst wahrzunehmen, so dass keine allgemeine Pflicht besteht, alle Umstände zu offenbaren, die für die Entschließung des anderen Teils von Bedeutung sein könnten. Es liegt grundsätzlich in der Verantwortungs- und Risikosphäre jedes Beteiligten, sich selbst über die für die eigene Willensentschließung maßgeblichen Tatsachen zu informieren. Die Annahme einer Offenbarungspflicht bedarf mithin stets der besonderen Begründung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände. In der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte zu § 123 Abs. 1 BGB (Anfechtung wegen arglistiger Täuschung) ist anerkannt, dass für die Annahme einer Auskunftspflicht maßgeblich ist, inwieweit der andere Teil – hier der Dienstherr – nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise Aufklärung erwarten durfte. Eine Auskunftspflicht wird insbesondere angenommen, wenn ein Informationsgefälle, eine besondere Sachkunde und / oder eine besondere Vertrauensstellung besteht (zum Ganzen Ellenberger in Grüneberg, BGB, 82. Aufl. 2023, § 123 Rn. 5 ff. m. w. Nachw.). Spiegelbildlich ist zu berücksichtigen, wenn der andere Teil – hier der Dienstherr – seinerseits besonders sachkundig oder professionell und es ihm insoweit zumutbar ist, dem anderen Teil mit Fragen den rechten Pfad zu weisen (vgl. Moritz in jurisPK-BGB, 9. Aufl. 2020, § 123 Rn. 37). Soweit angenommen wird, dass eine Offenbarungspflicht im Einzelfall aufgrund eines besonderen Treueverhältnisses besteht, gilt auch hier, dass der andere Teil, der von seinem Fragerecht nicht Gebrauch macht, im Grundsatz das Risiko einer Nichtverwirklichung seiner Vorstellungen übernimmt (vgl. Beschluss der Kammer vom 27. Januar 2023 – 5 L 771/22 –, juris Rn. 28). Dies zugrunde gelegt, traf die Antragstellerin die Pflicht, der für ihre Verbeamtung zuständigen Stelle ungefragt die Umstände ihrer Unternehmung sowie den daraus resultierenden Interessenkonflikt zu offenbaren. Dabei ist zunächst zu sehen, dass der Antragsgegner von seinem Fragerecht hinreichend Gebrauch gemacht hat. Wie gezeigt, hätte die Antragstellerin ihre Nebentätigkeit bei ordnungsgemäßer Beantwortung des Personalfragebogens mitgeteilt. Diese Mitteilung hätte der Antragsgegner zum Anlass nehmen können, Art, Umfang und Hintergründe der Nebentätigkeit zu ermitteln. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner davon ausgehen durfte, über etwaige Nebentätigkeiten der Antragstellerin bereits informiert zu sein. Denn die Antragstellerin war seit 2005 bereits als Tarifangestellte für den Antragsgegner tätig und war als solche verpflichtet, etwaige Nebentätigkeiten anzuzeigen (§ 3 Abs. 4 Satz 1 TV-L). Diese Anzeigepflicht soll dem Arbeitgeber unter anderem die Prüfung ermöglichen, ob die angezeigte Nebentätigkeit zu Interessenkonflikten führen kann. Damit dient sie unter anderem dem Erfordernis, mögliche Interessenkonflikte zu vermeiden. Diese tarifrechtliche Offenbarungspflicht ist für den (künftigen) Dienstherrn auch deshalb von besonderer Bedeutung, weil die Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit in einem Angestelltenverhältnis als Lehrkraft im Land Berlin ausnahmsweise auf die laufbahnrechtliche Probezeit angerechnet wird (vgl. §§ 3, 5 des Lehrkräfteverbeamtungsgesetzes). Der Dienstherr hat in Fällen langjähriger Angestelltentätigkeit folglich nur diese Zeit als Grundlage zur Feststellung der notwendigen Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (Art. 33 Abs. 2 GG). Mithin durfte die für die Ernennung zuständige Stelle davon ausgehen, dass die Antragstellerin keine Nebentätigkeit ausübt beziehungsweise ausgeübt hat, die einer Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit entgegensteht. Denn spätestens auf die routinemäßige Abfrage der Personalstelle bei dem für die Antragstellerin zuständigen Schulrat wäre ihr eine insoweit fragwürdige Nebentätigkeit mitgeteilt worden. Die dargestellte Nichtangabe unter Punkt 15 sowie die Nichtanzeige der Nebentätigkeit während ihrer Zeit als Tarifangestellte begründen ein Informationsgefälle zu Lasten des Dienstherrn. Es bestand für ihn bei dieser Sachlage kein Anlass bei der Antragstellerin nachzufragen, ob sie eine Nebentätigkeit ausübt und sich dadurch einem Interessenkonflikt ausgesetzt hat. Vielmehr durfte er insoweit redlicherweise Aufklärung durch die Antragstellerin erwarten. (2) Es ist auch kein Rechtfertigungsgrund (vgl. zum Verständnis des Merkmals der Arglist als Teil des subjektiven Tatbestandes und der Rechtfertigung OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. April 2022 – 4 S 7/22 –, juris Rn. 8 f.) für das Unterlassen der Mitteilung der Nebentätigkeit und des daraus resultierenden Interessenkonflikts erkennbar oder dargetan. (3) Die Antragstellerin handelte mit Vorsatz betreffend die Bedeutung der verschwiegenen Tatsache für die Berufungsentscheidung des Dienstherrn. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn die täuschende Beamtin erkennt oder jedenfalls damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass die ernennende Stelle aufgrund ihres Verhaltens der Ernennung hinderliche Umstände als nicht gegeben erachtet, obgleich solche in Wahrheit vorliegen, und dadurch zu einer für die Beamtin günstigen Entscheidung bestimmt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2004 – 1 D 33.02 –, juris Rn. 117; Urteil vom 18. September 1985 – 2 C 30/84 –, juris Rn. 24). Mithin handelte die Antragstellerin vorsätzlich, wenn sie wusste (direkter Vorsatz) oder jedenfalls billigend in Kauf nahm (bedingter Vorsatz), dass es für die Entscheidung des Antragsgegners, sie in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu berufen, erheblich war oder sein könnte, dass sie als Schulleiterin im Namen der Grundschule EU-Fördermittel für Bildungsveranstaltungen und Lehrkräfte der Schule als Teilnehmer warb, während sie unerkannt als Organisatorin ein finanzielles Interesse an der Durchführung der Bildungsveranstaltungen hatte. Nach diesen Maßstäben geht die Kammer nach Prüfung der zur Akte gereichten Dokumente und Stellungnahmen sowie der beigezogenen Akten davon aus, dass die Antragstellerin den Antragsgegner vorsätzlich durch Unterlassen getäuscht hat. Dabei hat die Kammer naturgemäß keine unmittelbaren Erkenntnisse über den Wissensstand und die Motivation der Antragstellerin, so dass sie allein aus äußeren Umständen auf ihre innere Einstellung schließen kann. Die aktenkundigen äußeren Umstände legen jedenfalls eine billigende Inkaufnahme nahe: Der Antragstellerin war die Interessenkollision bewusst und sie war sich auch im Klaren darüber, dass die Vorwürfe negative Konsequenzen für ihre Schullaufbahn zeitigen könnten. Aus diesem Grund hat sie weder ihre unternehmerische Tätigkeit noch die daraus resultierende Interessenkollision im Rahmen ihres Verbeamtungsverfahrens offenbart. Dafür spricht zunächst die Finanzhilfevereinbarung vom 6./11. August 2020, die die Antragstellerin für die Grundschule gezeichnet hat. In den als Anhang I einbezogenen Allgemeinen Bedingungen heißt es unter „Art. II.5 – Interessenkonflikt“ insbesondere: „Der Begünstigte muss alle nötigen Vorkehrungen treffen, um Situationen zu vermeiden, die einen Interessenkonflikt bewirken könnten. Der Begünstigte muss die Kommission unverzüglich über jede Situation unterrichten, die einen Interessenkonflikt darstellt oder wahrscheinlich zu einem solchen führt.“ Die Antragstellerin wusste mithin von der Verpflichtung, Interessenkonflikte im Rahmen des Vertragsverhältnisses mit dem Pädagogischen Austauschdienst zu vermeiden. Dass es einen Interessenkonflikt darstellt, wenn die Schulleiterin einer eine Fortbildung nachfragenden Schule gleichzeitig auch auf Seiten des die Fortbildung anbietenden Unternehmens steht, liegt derart auf der Hand, dass die Kammer von einem entsprechenden Bewusstsein der Antragstellerin ausgeht. Diese Annahme wird gestützt durch die Einlassungen der Antragstellerin gegenüber dem Pädagogischen Austauschdienst. Nachdem sie in einer E-Mail vom 20. September 2023 mit dem Interessenkonflikt konfrontiert wurde, hat sie mit E-Mail vom gleichen Tag ihre Rolle in der Unternehmung nicht wahrheitsgemäß offengelegt, sondern heruntergespielt. Sie hat den Eindruck erweckt, sie unterstütze die Unternehmung lediglich „im Bereich des Datenschutzes und biete für sie und diverse Kursanbieter in Deutschland als freie Dozentin Infoveranstaltungen zu den Themen Bilinguale Schulen und zum deutschen Schulsystem an“. Diese falsche Darstellung hat sie mit E-Mail vom 28. November 2023, die sie nicht nur an den Pädagogischen Austauschdienst, sondern auch an zwei Bedienstete der Senatsverwaltung aus dem Referat IV D (Zentralverwaltete Schulen, Europaangelegenheiten und Internationales) und aus dem Justiziariat gesendet hat, aufrechterhalten: Ihre Aufgabe habe lediglich darin bestanden, die datenschutzrechtlichen Aspekte der Kursangebote zu prüfen. Damit hat die Antragstellerin – sowohl gegenüber dem Pädagogischen Austauschdienst als auch der Senatsverwaltung – erneut verschwiegen, dass sie nicht lediglich eine freiberufliche Mitarbeiterin der Unternehmung war, sondern deren Gründerin ist, unter ihrer eigenen Steuernummer die Steuererklärungen für die Unternehmung eingereicht hat und für Buchhaltung, Finanzen und Honorarverträge verantwortlich zeichnete. Diese unzutreffenden Einlassungen verdeutlichen das Bewusstsein der Antragstellerin, sich pflichtwidrig verhalten zu haben; zudem belegen sie ihre Erkenntnis, dass die Vorwürfe negative Auswirkungen auf ihr (Arbeits-) Verhältnis zu dem Antragsgegner haben kann. Denn ansonsten ist kein Motiv dafür erkennbar, gegenüber dem Pädagogischen Austauschdienst und der Senatsverwaltung nicht offenzulegen, dass sie die Unternehmung gegründet hat und für die Unternehmung – jedenfalls gegenüber den Steuerbehörden – allein verantwortlich auftritt. Schließlich spricht auch ihre E-Mail an den Pädagogischen Austauschdienst vom 25. September 2023, wonach die Antragstellerin in erster Linie ihrer beruflichen Laufbahn als Schulleiterin nicht schaden wolle, dafür, dass sie negative Konsequenzen der Vorwürfe für ihre Schullaufbahn für möglich hielt. Dies eingedenk geht die Kammer davon aus, dass die Antragstellerin ihre freiberufliche Tätigkeit nicht auf dem Personalfragebogen angegeben hat, weil sie fürchtete, damit ihre Verbeamtung zu gefährden oder jedenfalls zu verzögern. Wie ausgeführt, war die Antragstellerin unter Punkt 15 aufgefordert, alle Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes seit der Schulentlassung anzugeben, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass auch Zeiten freiberuflicher Tätigkeit anzugeben sind. Angesichts dieser unzweideutigen Formulierung erscheint kein anderer Grund für das Verschweigen der Tätigkeit ersichtlich als die Absicht, den Themenkomplex um die Unternehmung und dem daraus resultierenden Interessenkonflikt aus dem Verbeamtungsverfahren herauszuhalten. Auch die Antragstellerin hat keine nachvollziehbare Erklärung für ihre Unterlassung gegeben. Soweit sie behauptet, Punkt 15 des Personalfragebogens sei missverständlich formuliert, erklärt sie bereits nicht, wie sie die Formulierung verstanden hat. Ihre Einlassung, sie sei „tendenziell“ davon ausgegangen, dass es sich um einen „Personalfragebogen für Beamte als Berufsanfänger handelt, in der über beruflichen Werdegang, Ausbildungszeiten, Erwerbslosigkeit, etc. Angaben gemacht werden sollten / müssten“, und sie habe diese Frage für irrelevant gehalten, ist weder nachvollziehbar noch glaubhaft: Der Personalfragebogen ist mit „Personalfragebogen für Beamtinnen/Beamte“ überschrieben; ein Hinweis auf Berufsanfänger findet sich nicht. Auch würde gerade ein Personalfragebogen für Berufsanfänger tendenziell nicht nach beruflichen Vortätigkeiten fragen, da Berufsanfänger erst am Anfang ihrer beruflichen Laufbahn stehen. Dass die Frage nach beruflichen Vor- oder Nebentätigkeiten für die Antragstellerin irrelevant sein sollte, ist ebenfalls nicht plausibel. So hat die Antragstellerin unter Punkt 16 Auskunft zu ihren Beschäftigungszeiten als Arbeitnehmerin im öffentlichen Dienst gemacht und mithin offensichtlich erkannt, dass Fragen nach Vortätigkeiten für sie relevant sind. Wenn die Antragstellerin tatsächlich davon ausgegangen wäre, man habe ihr einen falschen Personalfragebogen vorgelegt, hätte es nahegelegen, den richtigen Fragebogen anzufordern oder etwaige Zweifel bei der Dienstbehörde zu klären. Beides hat die Antragstellerin indes nicht getan, was ebenfalls gegen ihre Darstellung spricht. Schließlich ist auch ihre weitere Erklärung, sie habe aufgrund des Gesprächs mit dem Schulrat davon ausgehen dürfen, dass ihre unternehmerische Tätigkeit unproblematisch sei, nicht überzeugend. Denn insoweit beruft sie sich auf ein Gespräch, das sie am 15. Februar 2023 mit dem Schulrat geführt hat. Hierzu lässt sie ihren Verfahrensbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 17. Juli 2024 vortragen, sie habe dem Schulrat die Tätigkeit erklärt, woraufhin er ihr die Problemlosigkeit der Tätigkeit bestätigt habe. Diese Darstellung erscheint schon deshalb unglaubhaft, weil die Antragstellerin ihre Tätigkeit in der Folge weder gegenüber dem Pädagogischen Austauschdienst, noch gegenüber der Senatsverwaltung zutreffend erläutert hat; auch in diesem Verfahren zeigt sie eine Tendenz, Tatsachen verkürzt, verstellend und allenfalls auf ausdrückliche Nachfrage offenzulegen. Zudem hat der Schulrat der Darstellung der Antragstellerin mit dienstlicher Stellungnahme vom 25. Juli 2024 widersprochen. Zwar habe es am besagten Tag ein so genanntes Prognosegespräch mit der Antragstellerin gegeben; darin sei es aber um die Personalplanung und Ressourcenzumessung für das nächste Schuljahr gegangen. Er habe zwar gewusst, dass die Grundschule am Erasmus+-Programm teilgenommen habe, sei aber nicht darüber in Kenntnis gewesen, inwieweit die Antragstellerin hier in eine freiberufliche Tätigkeit oder in organisatorische, koordinierende oder lehrende Funktionen eingebunden war. Soweit die Antragstellerin weiter behauptet hat, sie habe die Leiterin des Referats Schulaufsicht Region X...über ihre Unternehmung unterrichtet, hat diese mit dienstlicher Stellungnahme vom 24. Juli 2024 widersprochen. Diesen dienstlichen Stellungnahmen ist die Antragstellerin nicht weiter entgegengetreten. (4) Schließlich hielt die Täuschung durch Unterlassen eine Fehlvorstellung aufrecht, die ursächlich für die Ernennung der Antragstellerin war. Jedenfalls die für die Verbeamtung der Antragstellerin zuständige Dienstperson musste angesichts des Personalfragebogens davon ausgehen, dass die Antragstellerin während der Zeit als tarifangestellte Lehrerin des Landes Berlin keiner Nebentätigkeit nachging. Sie hatte auch keine Vorstellung davon, dass die Antragstellerin unter Nutzung ihrer Position als Rektorin der Grundschule Teilnehmer für Fortbildungskurse ihrer eigenen Unternehmung entsandte. Dieser Fehlvorstellung steht nicht entgegen, dass einzelne Beamtinnen und Beamte außerhalb der Personalstelle, aber innerhalb der Senatsverwaltung nach der ersten diesbezüglichen E-Mail des Pädagogischen Austauschdienstes vom 20. September 2023 von der Nebentätigkeit und dem Interessenkonflikt wussten beziehungsweise nach und nach hierüber Kenntnis erlangten. Denn maßgeblich ist insoweit allein die Kenntnis der für die Verbeamtung zuständigen Stelle beziehungsweise des zuständigen Sachbearbeiters (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1960 – VI C 193.58 –, BeckRS 1960, 103751 [zu § 12 Abs. 1 Nr. 2 BBG a.F., heute: § 14 Abs. 1 Nr. 2 BBG]; BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1968 – VI C 95.67 –, juris Rn. 24). Die Personalstelle hatte, wie ausgeführt, vor dem Wirksamwerden der Berufung der Antragstellerin in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit von den Vorwürfen keine Kenntnis (vgl. dazu bereits unter II.2.b.aa.). Die Täuschung war auch kausal für die Verbeamtung. Für den erforderlichen Ursachenzusammenhang genügt es, dass die Ernennung ohne die Täuschung nicht zu dem jeweiligen Zeitpunkt vollzogen worden wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 1963 – II C 195.61 –, juris Rn. 19; BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1968 – VI C 95.67 –, juris Rn. 24). Insoweit geht aus dem Bescheid vom 5. Juni 2024 nachvollziehbar hervor, dass bei wahrheitsgemäßer Angabe im Personalfragebogen unter Punkt 15 eine Überprüfung der Arbeitszeit und Einnahmehöhe durchgeführt worden wäre und eine Kenntniserlangung von dem Interessenkonflikt eine noch tiefergehende Überprüfung nach sich gezogen und der Verbeamtung gegebenenfalls entgegengestanden hätte. Der Ursachenzusammenhang entfällt schließlich nicht deshalb, weil dem Antragsgegner fahrlässiges Verhalten im Zusammenhang mit der behördeninternen Kommunikation zwischen der Personalstelle einerseits und der Schulaufsicht sowie dem Justiziariat andererseits vorgeworfen werden könnte. Denn nach dem Gesetz steht selbst die schuldhafte Unkenntnis der Kenntnis nicht gleich (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1960 – VI C 193.58 –, BeckRS 1960, 103751 [zu § 12 Abs. 1 Nr. 2 BBG a.F., heute: § 14 Abs. 1 Nr. 2 BBG]; BVerwG, Urteil vom 12. September 1963 – II C 195.61 –, juris Rn. 19). (ii.) Liegen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG vor, ist der Dienstherr zwingend verpflichtet, die Ernennung zurückzunehmen. Entgegen der Annahme der Antragstellerin steht dem Antragsgegner entsprechend auch kein Ermessen zu; für Zumutbarkeitserwägungen ist ebenfalls kein Raum (vgl. v. Roetteken in v. Roetteken/Rothländer, BeamtStG, 410. AL Oktober 2021, § 12 Rn. 49 f. m. w. Nachw.). Weiter folgt aus § 15 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 LBG die Verpflichtung des Antragsgegners, der Antragstellerin jede Weiterführung der Dienstgeschäfte zu verbieten. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass die genannte Vorschrift auf § 8 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG und nicht – was zutreffend wäre – auf § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG verweist; hierbei handelt es sich ersichtlich um ein Redaktionsversehen. bb. Die sofortige Vollziehung des voraussichtlich rechtmäßigen Bescheides vom 5. Juni 2024 liegt zudem im öffentlichen Interesse sowie im überwiegenden Interesse des Antragsgegners. Sind die Erfolgsaussichten – wie hier – in der Hauptsache allenfalls gering, bedürfte die Antragstellerin eines privaten Suspensivinteresses von hohem Gewicht. Das erkennt die Kammer nicht. Insbesondere eine unter Umständen mögliche Gehaltsfortzahlung ist mit Blick auf die Fürsorgepflicht im Beamtenverhältnis nicht generell, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung des sonstigen Einkommens (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1989 – 2 BvR 1574/89 –, juris Rn. 8 ff.) zu erwägen. Zwar hat die Antragstellerin ohne weitere Substanz vortragen lassen, sie sei ein Sozialhilfefall. Es ist indes nicht ersichtlich (und auch nicht dargetan), dass sie nicht in der Lage ist, ihren Lebensunterhalt außerhalb des Berliner Schuldienstes sicherzustellen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG in Verbindung mit § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG (zwölffaches monatliches Grundgehalt von 6.615,81 Euro zuzüglich die jährliche Sonderzahlung von 900,00 Euro); wegen der Vorläufigkeit des begehrten Rechtschutzes hielt es die Kammer für angemessen, den Streitwert zu halbieren (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai / 1. Juni und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen).