Beschluss
5 L 606/24
VG Berlin 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2025:0228.5L606.24.00
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Leitsätze
Der Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens ist nicht zu beanstanden, wenn der Richterwahlausschuss dem Stellenbesetzungsvorschlag nicht zustimmt und wenn es in den vom Richterwahlausschuss verwertbaren Informationen nicht völlig an Indizien bzw. Anhaltspunkten dafür fehlt, dass dem Bewerber die Eignung für das angestrebte Amt abgesprochen werden dürfte.(Rn.28)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens ist nicht zu beanstanden, wenn der Richterwahlausschuss dem Stellenbesetzungsvorschlag nicht zustimmt und wenn es in den vom Richterwahlausschuss verwertbaren Informationen nicht völlig an Indizien bzw. Anhaltspunkten dafür fehlt, dass dem Bewerber die Eignung für das angestrebte Amt abgesprochen werden dürfte.(Rn.28) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen den Abbruch des Verfahrens zur Besetzung der Stelle „Präsident*in des i... Landgerichts II Berlin (m/w/d/-)“. Der Antragsteller ist Ministerialdirigent und wird als Abteilungsleiter in der Landtagsverwaltung S...dienstlich verwendet. Der Antragsteller wurde am 5. Januar 1998 unter Berufung in das Richterverhältnis auf Probe im K...zum Richter ernannt und bis zum 31. Dezember 1998 bei dem Landgericht L...unter anderem in einer erstinstanzlichen Zivilkammer eingesetzt. Zum 25. April 2000 wechselte der Antragsteller in den höheren Justizdienst des Landes G...und wurde dort bis zum 31. März 2001 dem Landgericht P...zugewiesen. Während dieser Zeit war er als Beisitzer in zwei erstinstanzlichen Zivilkammern eingesetzt. Nach anschließender Tätigkeit als Staatsanwalt auf Probe wurde der Antragsteller am 21. Juni 2002 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Staatsanwalt ernannt. Mit Wirkung zum 15. Juni 2006 wies ihn sein Dienstherr dem Landgericht P...als Richter am Landgericht kraft Auftrags zu und ernannte ihn am 18. Mai 2007 zum Richter am Landgericht. In P...war er in zwei Zivilkammern eingesetzt und vertrat in einer der Kammern ab dem 9. Oktober 2008 den Vorsitzenden. Für den Zeitraum vom 15. Juni 2006 bis zum 28. Februar 2010 erhielt er die Beurteilung „übertrifft die Anforderungen teilweise“. Im Anschluss (vom 1. März 2010 bis zum 14. Januar 2012) war der Antragsteller für eine Tätigkeit bei einer Bundestagsfraktion beurlaubt und für den Zeitraum vom 15. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2013 an das Bundesverfassungsgericht als wissenschaftlicher Mitarbeiter abgeordnet. Ab dem 1. Januar 2014 bis zum 30. September 2014 war der Antragsteller zur Erprobung an das Oberlandesgericht P...abgeordnet und dort einem Senat für Familiensachen zugewiesen. Der Präsident beurteilte ihn mit „übertrifft teilweise die Anforderungen“. In der Zeit vom 1. Oktober 2014 bis zum 11. Oktober 2015 war der Antragsteller erneut am Landgericht P...und dort in einer Zivilkammer als Beisitzer sowie ab dem 1. Januar 2015 als Vertreter des Vorsitzenden tätig. Seine Anlassbeurteilung für diesen Zeitraum lautet auf „übertrifft die Anforderungen“. In seiner Regelbeurteilung für den Zeitraum vom 24. März 2006 bis zum 30. September 2016 bewertete ihn der Präsident des Landgerichts P...mit „übertrifft die Anforderungen“. Vom 12. Oktober 2015 bis zum 31. Oktober 2017 war der Antragsteller erneut an das Bundesverfassungsgericht als wissenschaftlicher Mitarbeiter abgeordnet. Nach seiner Beförderung zum Richter am Amtsgericht (als weiterer aufsichtführender Richter, BesGr. R 2 LBesO G... ) war er vom 1. November 2017 bis zum 30. Juni 2018 am Amtsgericht G...für Straf- und Betreuungssachen zuständig. Anschließend ließ er sich für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 30. September 2021 nochmals für eine Tätigkeit bei einer Bundestagsfraktion beurlauben. Zum 1. Oktober 2021 wechselte der Antragsteller in die Verwaltung des Landtags S... und wurde dort zunächst zum Ministerialdirigenten (BesGr. B 6 LBesO S... ) auf Probe und ab dem 1. Oktober 2022 auf Lebenszeit ernannt. Am 31. Januar 2023 schrieb die Senatsverwaltung für Justiz, Vielfalt und Antidiskriminierung (ab April 2023: Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz; im Folgenden: Senatsverwaltung) die ab dem 1. Januar 2024 zu besetzende Stelle „Präsident*in des Landgerichts II Berlin“ (BesGr. R 6 LBesO BE) aus. Das zum 1. Januar 2024 neu errichtete Landgericht II ist zuständig für Zivilsachen. Neben dem Antragsteller bewarben sich ein Bundesbeamter (BesGr. B 5 BBesO), ein Beamter des Landes Berlin (BesGr. B 4 LBesO BE) sowie zwei Richterinnen und ein Richter des Landes Berlin (BesGr. R 4 und R 3 LBesO BE), die jeweils mit Führungsaufgaben betraut waren. Ein Bewerber zog seine Bewerbung zurück. Vier Bewerber und Bewerberinnen erzielten in ihren aktuellen dienstlichen Beurteilungen die in den jeweiligen Beurteilungsvorschriften geregelten Höchstnoten. Für einen Bewerber lag lediglich ein „Dienstzeugnis“ vor. Der Präsident des Kammergerichts kam in seinem Auswahlvermerk vom 23. Februar 2024 zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller der bestqualifizierte Bewerber für das Amt des Landgerichtspräsidenten sei. Der Präsidialrat bei dem Kammergericht beschloss am 12. März 2024 mit vier Ja- und drei Nein-Stimmen, dass durchgreifende Bedenken gegen die Feststellung der persönlichen und fachlichen Eignung nicht erhoben werden. Die Senatorin für Justiz und Verbraucherschutz (im Folgenden: Senatorin) billigte den Besetzungsvorschlag mit Vermerk vom 13. März 2024 als „im Ergebnis überzeugend“ und schlug den Antragsteller dem Richterwahlausschuss vor. Dieser stimmte dem Vorschlag am 10. April 2024 mit sieben Nein- und vier Ja-Stimmen sowie einer Enthaltung nicht zu. Die Senatorin schlug den Antragsteller daraufhin erneut dem Richterwahlausschuss vor, der diesem am 13. November 2024 mit acht Nein- und drei Ja-Stimmen erneut die Zustimmung versagte. Daraufhin brach der Antragsgegner das Auswahlverfahren ab. Im Abbruchvermerk der Senatsverwaltung, den die Senatorin am 21. November 2024 mitzeichnete, heißt es dazu, dass es rechtlich ausgeschlossen sei, den Antragsteller ein drittes Mal zur Abstimmung zu stellen (arg. § 22 Abs. 1 Satz 3 RiG BE). Zudem sei seit der Stellenausschreibung ein Zeitraum von fast zwei Jahren vergangen und das Bewerberfeld habe sich durch Rücknahme einer Bewerbung sowie durch die „Nicht(mehr)wählbarkeit“ des Antragstellers auf etwa zwei Drittel verkleinert. Eine Bewerberin sei zwischenzeitlich befördert worden. Es stehe zu erwarten, dass sich der Bewerberkreis bei einer erneuten Ausschreibung um leistungsstarke Bewerberinnen und Bewerber vergrößern werde. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2024 setzte die Senatsverwaltung den Antragsteller über den Abbruch und ihre Erwägungen dazu in Kenntnis. Gegen den Abbruch des Auswahlverfahrens wendet sich der Antragsteller mit seinem Antrag vom 27. Dezember 2024. Er macht geltend, dass der Abbruch objektiv willkürlich sei; er basiere auf keinem sachlichen Grund und verstoße mithin gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Nach seiner Auffassung fänden sich für seine fehlende Eignung in den dem Richterwahlausschuss vorliegenden Informationen keinerlei Indizien oder Anhaltspunkte. Vielmehr sei er nach der Bewertung des Kammergerichtspräsidenten und der Senatsverwaltung eindeutig der am besten geeignete Bewerber gewesen. Der Antragsteller beantragt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, das Auswahlverfahren zur Besetzung der Stelle des Präsidenten/der Präsidentin U... des Landgerichts II Berlin (Besoldungsgruppe R 6) bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache unter Beteiligung des Antragstellers fortzuführen, insbesondere von einem Abbruch des Verfahrens unter Neuausschreibung der Stelle abzusehen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Dem Richterwahlausschuss hätten bei seinen Abstimmungen der Auswahlvermerk des Präsidenten des Kammergerichts vom 23. Februar 2024 nebst Anlagen (tabellarische Darstellung der beruflichen Werdegänge der Bewerber und Bewerberinnen nebst Zeugnistableau, die Bewerbungsschreiben, die aktuellen dienstlichen Beurteilungen mit Eignungsprognosen, die Stellenausschreibung und die Stellungnahme des Präsidialrates bei dem Kammergericht) vorgelegen. Darüber hinaus hätten den jeweiligen Berichterstattern und Mitberichterstattern im Richterwahlausschuss die Personalakten der Bewerber und Bewerberinnen vorgelegen. Aus diesen Unterlagen ergebe sich, dass der positive Auswahlvermerk über die vergleichsweise geringe einschlägige Berufserfahrung des Antragstellers nicht hinwegtäuschen könne. Dies habe die Senatsverwaltung in ihrer internen Stellungnahme vom 13. März 2024 erkannt und bereits darauf hingewiesen, dass der Richterwahlausschuss den Vorschlag kritisch sehen werde. Hinzu komme, dass aus der Personalakte des Antragstellers hervorgehe, dass die Ergebnisse in den dienstlichen Beurteilungen in Bezug auf seine Tätigkeit als Richter - teilweise deutlich - hinter seinen Beurteilungsergebnissen im Landtag zurückstünden. Schließlich sei der Antragsteller in der jüngeren Vergangenheit im Bundestag und im Landtag eines anderen Bundeslandes tätig gewesen, so dass ihm eine Nähe zur (Berliner) Justiz fehle. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, auf die Personalakte des Antragstellers sowie auf den Verwaltungsvorgang des Antragsgegners Bezug genommen, die - soweit erheblich - Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig, aber unbegründet. 1. Der Antrag ist gemäß § 123 VwGO zulässig. Insbesondere ist er statthaft, denn ein Bewerber, der sich gegen den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens wendet, kann effektiven Rechtsschutz nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur durch einen solchen Eilantrag erlangen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über den Abbruch des Verfahrens zu stellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 -, juris Rn. 21 ff.; Beschluss vom 29. Juli 2020 - 2 VR 3.20 -, juris Rn. 10). Der Antragsteller ist dieser vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Obliegenheit nachgekommen, sein am 27. Dezember 2024 bei Gericht eingegangener Eilantrag wahrt die Monatsfrist. 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Dazu hat der Antragsteller nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 ZPO Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich ergibt, dass ihm ein Anspruch, ein anderes Recht oder ein sonstiges schützenswertes Interesse zusteht (Anordnungsanspruch), und ferner, dass dieser Anordnungsanspruch in Folge einer Gefährdung durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss, somit eine Eilbedürftigkeit besteht (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Fortsetzung des Stellenbesetzungsverfahrens nicht glaubhaft gemacht. Wegen seines Organisationsermessens kann der Dienstherr ein eingeleitetes Bewerbungs- und Auswahlverfahren aus sachlichen Gründen jederzeit beenden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Juli 2011 - 1 BvR 1616/11 -, juris Rn. 24; BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014, a.a.O., Rn. 16 ff.). Liegt kein solcher Grund für den Abbruch vor, so darf von Verfassungs wegen keine Neuausschreibung erfolgen. Denn durch eine Auswahlentscheidung in einem neuen Auswahlverfahren werden die Bewerber und Bewerberinnen des ursprünglichen Auswahlverfahrens in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. November 2011 - 2 BvR 1181/11 -, juris 22 m.w.N.). Die Rechtmäßigkeit des Abbruchs setzt ferner voraus, dass die Bewerber und Bewerberinnen hiervon rechtzeitig und in geeigneter Form Kenntnis erlangen und der wesentliche Abbruchgrund schriftlich dokumentiert wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2020, a.a.O., Rn. 13). Gemessen an diesen Maßstäben ist der Abbruch des Auswahlverfahrens rechtmäßig. a) Die formellen Anforderungen an den Abbruch eines Auswahlverfahrens sind erfüllt. Im Abbruchvermerk sind die für die Senatsverwaltung maßgeblichen Gründe für den Abbruch des Auswahlverfahrens dokumentiert. Den Vermerk legte die Senatsverwaltung der Senatorin vor, die diesen am 21. November 2024 mitzeichnete. Über den Abbruch hat die Senatsverwaltung den Antragsteller mit Schreiben vom 5. Dezember 2024 informiert. In dem Schreiben heißt es ausdrücklich: „Frau Senatorin Dr. […] hat vor diesem Hintergrund entschieden, das Stellenbesetzungsverfahren abzubrechen.“ Soweit der Antragsteller vorträgt, ein Abbruch liege noch nicht vor, es sei lediglich beabsichtigt, das Verfahren abzubrechen, ist dies für die Kammer unter Berücksichtigung des Vorstehenden tatsächlich nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus ist das Vorbringen auch in prozessualer Hinsicht nicht nachvollziehbar. Denn ohne Abbruch des Auswahlverfahrens wäre sein Antrag nicht statthaft und als unzulässig zurückzuweisen. Die Frauenvertreterin wurde gemäß § 17 Abs. 1 und 3 Satz 1 LGG beteiligt. Sie stimmte dem Abbruch des Auswahlverfahrens am 15. Januar 2025 zu. Auch die Hauptvertrauensperson der schwerbehinderten Richterinnen und Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit wurde angesichts einer schwerbehinderten Bewerberin beteiligt (vgl. § 178 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB IX). Diese teilte am 8. Januar 2025 mit, dass keine Bedenken bestünden (zur Frage der Beteiligung: OVG Lüneburg, Beschluss vom 4. März 2024 - 5 ME 130/23 -, juris Rn. 47 ff.). b) Der Abbruch des Auswahlverfahrens ist auch in materieller Hinsicht rechtmäßig; ein sachlicher Grund liegt vor. Der Dienstherr bedarf für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens eines sachlichen Grundes, der den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügt. Er darf das Auswahlverfahren unter anderem dann abbrechen, wenn es fehlerhaft ist und nicht mehr zu einer ordnungsgemäßen Auswahlentscheidung führen kann, wenn eine erneute Ausschreibung erforderlich wird, um eine hinreichende Anzahl leistungsstarker Bewerber zu erhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014, a.a.O. Rn. 19; Beschluss vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 -, juris Rn. 18), oder er den Ausgang des ersten Auswahlverfahrens als unbefriedigend empfindet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2020, a.a.O., Rn. 13). Erscheint das verbliebene Bewerberfeld nicht als hinreichend leistungsstark, darf der Dienstherr den Versuch unternehmen, durch eine neue Ausschreibung noch besser qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber zu gewinnen. Unsachlich wäre der Abbruch hingegen, wenn er in der Zielrichtung erfolgt, einen unerwünschten Kandidaten oder eine unerwünschte Kandidatin aus leistungsfremden Erwägungen auszuschließen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 9. Mai 2022 - 4 S 53/21 -, juris Rn. 17; vom 17. Juni 2020 - 4 S 24/20 -, juris Rn. 12). Nach § 11 Abs. 1 RiG BE entscheidet bei der Besetzung von Präsidentinnen- und Präsidentenstellen das zuständige Mitglied des Senats gemeinsam mit dem Richterwahlausschuss. Der Richterwahlausschuss wählt in geheimer Abstimmung die Bewerberin oder den Bewerber, die oder der für das Richteramt persönlich und fachlich am besten geeignet ist. Gewählt ist, wer zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erhält. Erhält ein Personalvorschlag diese Mehrheit nicht, so kann das zuständige Mitglied des Senats diesen Personalvorschlag in einer weiteren Sitzung des Richterwahlausschusses zur Abstimmung stellen. Bei dieser Abstimmung genügt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 22 Abs. 1 RiG BE). Eine Wahl erfolgt durch den Richterwahlausschuss des Landes Berlin - anders als es der Name des Gremiums und der Wortlaut des § 22 Abs. 1 RiG BE nahelegen - nicht. Der Richterwahlausschuss trifft keine echte Wahlentscheidung unter mehreren (geeigneten) Bewerberinnen und Bewerbern. Er stimmt vielmehr über einen begründeten Personalvorschlag der Senatorin in Bezug auf die Besetzung einer Stelle mit „ja“ oder „nein“ ab (§ 7 Abs. 3 Satz 1 der Geschäftsordnung des Richterwahlausschusses - GO RiWa). Der Sache nach „wählt“ der Berliner Richterwahlausschuss nicht, sondern billigt oder verwirft einen Personalvorschlag der Exekutive. Damit ist ihm lediglich eine Vetoposition eingeräumt. Ebenso wie das für Personalvorschläge zuständige Mitglied des Senats ist auch der Richterwahlausschuss einfachgesetzlich (§ 22 Abs. 1 Satz 1 RiG BE) auf den Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG verpflichtet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juni 2020, a.a.O., Rn. 19). Angesichts der Regelung in § 22 Abs. 5 RiG BE, wonach die Entscheidung des Richterwahlausschusses keiner Begründung bedarf, ist die gerichtliche Kontrolle der Entscheidung des Richterwahlausschusses erheblich eingeschränkt. Der gerichtlichen Kontrolle unterliegt die Entscheidung des Richterwahlausschusses nur in Bezug darauf, ob die verfahrensrechtlichen Vorgaben eingehalten worden sind und die Entscheidung im Ergebnis angesichts des Prinzips der Bestenauslese noch nachvollziehbar ist. Für das Gericht nicht mehr nachvollziehbar wäre die Entscheidung des Richterwahlausschusses, einen von der Senatorin vorgeschlagenen Bewerber nicht zu wählen, dann, wenn es in den vom Richterwahlausschuss verwertbaren Informationen über den Bewerber völlig an Indizien bzw. Anhaltspunkten dafür fehlte, dass ihm in Anwendung des § 22 Abs. 1 Satz 1 RiG BE die Eignung für das angestrebte Amt abgesprochen werden dürfte (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 1984 - 2 C 29/83 -, juris Rn. 53 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juni 2020, a.a.O., Rn. 20 m.w.N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Unter Berücksichtigung der dem Richterwahlausschuss vorliegenden Unterlagen (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 2 bis 4 RiG BE) sind seine Beschlüsse vom 10. April und 21. November 2024, dem Personalvorschlag der Senatorin nicht zuzustimmen, gerichtlich nicht zu beanstanden. Zwar war der Antragsteller nach der im Auswahlvermerk dokumentierten Auswahlentscheidung des Kammergerichtspräsidenten der bestgeeignete Bewerber. Die Auswahlentscheidung begegnet jedoch rechtlichen Bedenken. Den für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Leistungsvergleich der Bewerber hat der Dienstherr nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig anhand aussagekräftiger, also hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Beziehen sich die Beurteilungen der konkurrierenden Bewerber und Bewerberinnen auf unterschiedliche Statusämter, so wird in der Rechtsprechung vielfach angenommen, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung im höheren Statusamt grundsätzlich besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass an den Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes. Diese Einschätzung gilt indes nicht ausnahmslos. Der Grundsatz vom höheren Statusamt kann nicht schematisch auf jeden Fall einer Beförderungskonkurrenz zwischen zwei Beamten oder Richtern unterschiedlicher Statusämter angewendet werden. Vielmehr hängt das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilung von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 -, juris Rn. 15 ff. m.w.N.). Insoweit ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn - wie im Falle des Antragstellers - der Präsident des Kammergerichts dem (höheren) Statusamt nicht die ausschlaggebende Bedeutung für die Auswahl beigemessen hat. Ist eine Auswahlbehörde - wie vorliegend - mit unmittelbar nicht vergleichbaren Beurteilungen konfrontiert, darf dies aus Rechtsgründen nicht dazu führen, dass wegen der eingeschränkten Vergleichbarkeit der Beurteilungen zugleich auch die Leistungen der Bewerber als unvergleichbar betrachtet werden und die Bewerber im Ergebnis nicht mehr miteinander konkurrieren können. Der Grundsatz der Bestenauslese des Art. 33 Abs. 2 GG und das in dieser Verfassungsbestimmung abgedeckte Interesse der Beamten und Beamtinnen oder Richter und Richterinnen an einem angemessenen beruflichen Fortkommen beinhalten als Teilaspekt auch einen Anspruch der Bewerber gegen die Auswahlbehörde, im Vorfeld ihrer Entscheidung Verhältnisse herzustellen, die einen rechtlich einwandfreien Vergleich der Bewerber ermöglichen. Denn nur auf einer solchen Grundlage, die allein die Auswahlbehörde schaffen kann, lässt sich das grundrechtsgleiche Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl erfüllen. Die Auswahlbehörde ist somit gehalten, die Aussagen von Beurteilungen mit unterschiedlichen Beurteilungsinhalten miteinander „kompatibel“ zu machen, also die Vergleichbarkeit herzustellen. Beruhen die Beurteilungen der Bewerber auf unterschiedlichen Beurteilungsrichtlinien und -systemen, hat der für die Auswahl zuständige Dienstherr für die unterschiedlichen Beurteilungen einen objektiven Vergleichsmaßstab zu bilden, auf dessen Grundlage er den Versuch zu unternehmen hat, die Beurteilungen miteinander zu vergleichen (ausführlich: OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. Januar 2020 - 5 ME 166/19 -, juris Rn. 15 m.w.N.; vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. April 2007 - 1 WB 31.06 -, juris Rn. 65). Dies gilt auch dann, wenn ein Rangunterschied im Bund und in den einzelnen Ländern nach der Föderalisierung der Besoldung im Jahr 2006 nicht mehr unschwer aus dem Gesetz abzulesen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Juni 2017 - 4 S 17.17 -, juris Rn. 20, 23). Eine Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen (und des „Dienstzeugnisses“ eines Bewerbers) herzustellen, ist vorliegend nicht versucht worden. Vielmehr wird im Auswahlvermerk angesichts der Schwierigkeit, Bewerber und Bewerberinnen mit unterschiedlichen Statusämtern zu vergleichen, die dazu verschiedenen Beurteilungssystemen unterliegen, auf eine vergleichende Betrachtung der Leistungsbeurteilungen gänzlich verzichtet und zugunsten des Antragstellers letztlich allein auf die Eignungsprognose des s...Landtagspräsidenten abgestellt. Selbst wenn allein auf die Eignungsprognose abgestellt werden dürfte, begegnet dies im vorliegenden Fall in zweifacher Hinsicht rechtlichen Bedenken: Zum einen ist die für den Antragsteller abgegebene Eignungsprognose des Landtagspräsidenten nicht ohne Weiteres verwertbar. Im Allgemeinen hat die für die Beförderungsentscheidung zuständige Stelle die Prognose selbständig zu erstellen und dabei die von womöglich verschiedenen Beurteilern über die Bewerber abgegebenen dienstlichen Beurteilungen ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Davon abweichend sehen die Richtliniengeber mit § 7 Abs. 5 der Gemeinsamen Allgemeinen Verfügung der Senatsverwaltung für Justiz und der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen - BeurtAV - (und jetzt der Berliner Gesetzgeber mit § 9 Abs. 2 Satz 3 RiG BE; § 7 Abs. 6 Satz 1 Berliner Beurteilungsverordnung für die Richter- und Staatsanwaltschaft - RiStABeurtV) vor, dass der Auswertung der dienstlichen Beurteilungen aller Bewerber durch die zuständigen Stellen zur Fertigung der Auswahlentscheidung Auswertungen durch die Verfasser der dienstlichen Beurteilungen vorgeschaltet werden. Die Normgeber versprechen sich anscheinend durch die von den Beurteilern zu erstellenden sogenannten vorausschauenden Eignungsbewertungen wegen ihrer regelmäßig unmittelbaren Kenntnis der Person eine tragfähigere Grundlage für die anstehende Prognose darüber, wer die beste Eignung für das künftige Richteramt aufweist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. November 2022 - 4 S 20/22 -, juris Rn. 16). Das gilt jedoch ausdrücklich nur für Beurteilungen aus Anlass der Bewerbung um ein anderes Amt „im eigenen Geschäftsbereich“. Für den Antragsteller erfolgte die Eignungsprognose jedoch durch den Präsidenten des s...Landtags, anscheinend orientiert an den Maßgaben der Gemeinsamen Allgemeinen Verfügung über die Anforderungen für die Eingangs- und Beförderungsämter im richterlichen und staatsanwaltlichen Dienst des Landes Berlin vom 5. Dezember 2007 (AnforderungsAV). Es ist indes nicht ersichtlich, dass der s...Landtagspräsident über die für die Eignungsprognose notwendigen Kenntnisse der Anforderungen, die an einen Landgerichtspräsidenten in Berlin gestellt werden und über den in Berlin anzuwendenden Vergleichsmaßstab verfügte. Der Landtagspräsident eines anderen Landes ist mithin weder formell noch materiell berufen, im Rahmen seiner dienstlichen Beurteilung eine vorausschauende Eignungsbewertung im Sinne der Berliner Vorschriften abzugeben. Deshalb kann die Eignungsprognose dieser außerhalb des Landes Berlin angesiedelten Stelle jedenfalls nicht ohne tatsächliche und rechtliche Einordnung Grundlage einer Auswahlentscheidung sein. Zum anderen wäre es notwendig, im Rahmen der Auswahlentscheidung die Eignungsprognosen bzw. die vorausschauenden Eignungsbewertungen (vgl. § 7 Abs. 5 BeurtAV, § 9 Abs. 2 Satz 2 RiG BE, § 7 Abs. 6 Satz 1 RiStABeurtV) aller Bewerber und Bewerberinnen gleichrangig zu betrachten. Die Eignungsprognosen der übrigen Bewerber und Bewerberinnen sind im Auswahlvermerk jedoch nicht erwähnt, obwohl neben dem Antragsteller der als „herausragend“ geeignet bewertet wurde, drei Bewerber und Bewerberinnen von den jeweiligen Beurteilern als „hervorragend geeignet“ und ein weiterer Bewerber als „uneingeschränkt“ geeignet angesehen worden sind. Jedenfalls die Formulierung „hervorragend geeignet“ entspricht der höchsten zu vergebenden Eignungsbewertung (vgl. § 7 Abs. 5 BeurtAV, § 7 Abs. 6 Satz 1 RiStABeurtV) und zwingt zu einer eingehenden Betrachtung. Die vergleichende Betrachtung erfolgt jedoch im Auswahlvermerk je nach Konkurrenten bzw. Konkurrentin aufgrund unterschiedlicher Erwägungen, ohne dass ein einheitlicher Maßstab zu erkennen wäre. So heißt es dort, der Antragsteller verfüge über mehr spruchrichterliche Erfahrungen am Landgericht als drei weitere Bewerber und Bewerberinnen. Gegenüber einer Bewerberin werden zudem seine komplexen früheren und aktuellen Führungsaufgaben hervorgehoben. Im Vergleich mit einer anderen Bewerberin hält der Auswahlvermerk für ausschlaggebend, dass der Antragsteller vielfältigere und intensivere Verwaltungserfahrungen sowie validere Rechtsprechungserfahrung habe. Zweifelhaft sind auch die der Auswahlentscheidung zugrunde liegenden Erwägungen im Hinblick auf die Anforderungen, die an einen Präsidenten des Landgerichts gestellt werden. Nach dem Grundsatz der Bestenauslese gemäß Art. 33 Abs. 2 GG sind Ernennungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Dabei zielt die Befähigung auf allgemein der Tätigkeit zugutekommende Fähigkeiten wie Begabung, Allgemeinwissen, Lebenserfahrung und allgemeine Ausbildung. Fachliche Leistung bedeutet Fachwissen, Fachkönnen und Bewährung im Fach. Eignung im engeren Sinne erfasst insbesondere Persönlichkeit und charakterliche Eigenschaften, die für ein bestimmtes Amt von Bedeutung sind (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 23. Juni 2015 - 2 BvR 161/15 -, juris Rn. 28). Konkretisiert werden die Voraussetzungen der Ernennung in der AnforderungsAV, auf die in der Ausschreibung Bezug genommen wird. Nach III. A. Ziff. 3.3 letzter Spiegelstrich AnforderungsAV erfüllt die Präsidentin und der Präsident eines Landgerichts die Anforderungen an eine Vorsitzende Richterin oder einen Vorsitzenden Richter des jeweiligen Gerichts. Für die Vorsitzende Richterin und den Vorsitzenden Richter am Landgericht sind die Anforderungen in III. A. Ziff. 2.1 AnforderungsAV festgelegt. Demnach müssen sie unter anderem zur vertieften Auseinandersetzung mit schwierigen Rechtsfragen und Sachverhalten fähig sein. Sie müssen im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung den Informationsfluss und den Austausch über die Rechtsprechung in einem Spruchkörper gewährleisten können. Sie müssen in gesteigertem Maß fähig sein, Sitzungen eines Spruchkörpers zu leiten. Darüber hinaus wird in der Ausschreibung gefordert, dass die Bewerber und Bewerberinnen die richterrechtlichen Voraussetzungen, die in den Eingangsämtern gestellt werden (II. Basisanforderungen AnforderungsAV), in erhöhtem Maß erfüllen. Im Auswahlvermerk heißt es dazu: „Dass er ferner die Anforderungen eines Vorsitzenden Richters am Landgericht erfüllt, steht außer Frage.“ Der Antragsteller war jedoch zu keiner Zeit Vorsitzender Richter am Landgericht und saß auch sonst keinem gerichtlichen Spruchkörper vor. Er war in der Zeit von 1998 bis 2015 etwa sieben Jahre als Beisitzer am Landgericht in verschiedenen Zivilkammern tätig, davon zwei Jahre als Proberichter und zweieinhalb Jahre als Vertreter des Vorsitzenden. Diese berufliche Entwicklung ergibt sich ohne Weiteres aus der dem Richterwahlausschuss vorliegenden tabellarischen Darstellung seines Werdeganges. Der - ebenfalls dem Richterwahlausschuss zur Einsichtnahme vorliegenden Personalakte des Antragstellers - ist weiter zu entnehmen, dass er während seiner richterlichen Tätigkeit im besten Fall dienstliche Beurteilungen erhielt, wonach er „die Anforderungen [an einen Richter am Landgericht] übertrifft“. Dabei handelt es sich nach der Anlage 3 zu § 14 der g...Verordnung des Justizministeriums über die dienstliche Beurteilung von Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten nur um die drittbeste Note (von sieben). Insofern können bereits Zweifel daran bestehen, dass der Antragsteller die Anforderungen, die nach der Ausschreibung und der AnforderungsAV an einen Präsidenten des Landgerichts gestellt werden, insbesondere im Hinblick auf die „Bewährung im Fach“ (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 23. Juni 2015, a.a.O.) überhaupt erfüllt. Zwar lassen die im Bereich der (Landtags-)Verwaltung gezeigten Leistungen und Fähigkeiten eine Eignungsbeurteilung auch in Bezug auf ein Richteramt grundsätzlich zu (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. April 2007 - 4 S 3.07 -, juris Rn. 11). Dies wird im Auswahlvermerk allerdings nicht näher betrachtet. Für die Einschätzung, der Antragsteller erfülle die Anforderungen an einen Vorsitzenden Richter am Landgericht, wird ... nur die Tätigkeit des Antragstellers als Beisitzer verschiedener Zivilkammern und als Stellvertreter des Vorsitzenden in den Blick genommen. Dabei wird nicht darauf eingegangen, dass er nie einem Spruchkörper vorsaß und somit keine Erfahrungen als Vorsitzender Richter hat. Seine offenkundig im Verhältnis zu mehreren Mitbewerbern kurze Zeit als (Spruch-)Richter, von der er nur acht Monate im Amt eines nach R 2 besoldeten Richters tatsächlich tätig war, wird in diesem Zusammenhang ebenso wenig in die Bewertung einbezogen wie seine Beurteilungen als Richter am Landgericht (und als weiterer aufsichtführender Richter am Amtsgericht). Wenn der Richterwahlausschuss dem Auswahlvermerk, der durchaus rechtlichen Bedenken begegnet, und dem darauf beruhenden Vorschlag der Senatorin nicht gefolgt ist, ist dies angesichts bestehender Indizien und Anhaltspunkte, die es jedenfalls zweifelhaft erscheinen lassen, ob der Antragsteller die Anforderungen, die an einen Präsidenten des Landgerichts gestellt werden, erfüllt, nicht zu beanstanden. Im Abbruchvermerk nimmt der Antragsgegner auf das Votum des Richterwahlausschusses Bezug. Es sei zu respektieren, dass der Richterwahlausschuss den vorgeschlagenen Bewerber nicht für den persönlich und fachlich am besten geeigneten Bewerber hält. Unter Berücksichtigung des dadurch ausgeschiedenen Antragstellers, einer Rücknahme einer Bewerbung, einer zwischenzeitlichen Beförderung einer Bewerberin und des Zeitablaufs seit der Stellenausschreibung stehe zu erwarten, dass sich der Bewerberkreis bei einer erneuten Ausschreibung um leistungsstarke Bewerber und Bewerberinnen vergrößern wird. Dabei handelt es sich nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts um einen sachlichen Grund für den Abbruch des Auswahlverfahrens. Anhaltspunkte dafür, dass der Abbruch mit der Zielrichtung erfolgt ist, einen unerwünschten Kandidaten aus leistungsfremden Erwägungen auszuschließen, bestehen insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Senatorin den Antragsteller ein zweites Mal vorschlug, nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG, wobei die Kammer wegen der Bedeutung des Eilverfahrens bei dem Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens den vollen Auffangstreitwert ansetzt.