Beschluss
6 M 2.11
VG Berlin 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2011:0908.6M2.11.0A
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Leitsätze
1. Die Durchsuchung einer Wohnung im Wege der Verwaltungsvollstreckung (hier zur Vollstreckung der Pflicht, Erhebungsunterlagen herauszugeben) bedarf der vorherigen richterlichen Anordnung.(Rn.9)
2. Hierfür ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.(Rn.7)
3. Zuständig ist nicht der Vorsitzende, sondern die Kammer.(Rn.5)
4. Zur Verhältnismäßigkeit der richterlichen Durchsuchungsanordnung.(Rn.10)
Tenor
1. Das Betreten und die Durchsuchung der Wohnung - einschließlich sämtlicher Nebenräume (wie Kellerräume, Dachspeicher, Abstellräume u.ä.) - des Antragsgegners in der Straße A…, 1… Berlin, Hochparterre werden angeordnet. Verschlossene Türen und Behältnisse dürfen geöffnet werden.
2. Die Anordnung ermächtigt Polizeibeamte als auch Bedienstete des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg.
3. Die Anordnung ist bis zum 31. Oktober 2011 befristet und gilt nur zum Zwecke der Vollstreckung des Bescheides des Antragstellers vom 4. August 2011 (AZ: 44 B-EHSt-O-2187).
4. Der Antragsteller wird mit der Zustellung dieses Beschlusses an den Antragsgegner beauftragt.
5. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Durchsuchung einer Wohnung im Wege der Verwaltungsvollstreckung (hier zur Vollstreckung der Pflicht, Erhebungsunterlagen herauszugeben) bedarf der vorherigen richterlichen Anordnung.(Rn.9) 2. Hierfür ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.(Rn.7) 3. Zuständig ist nicht der Vorsitzende, sondern die Kammer.(Rn.5) 4. Zur Verhältnismäßigkeit der richterlichen Durchsuchungsanordnung.(Rn.10) 1. Das Betreten und die Durchsuchung der Wohnung - einschließlich sämtlicher Nebenräume (wie Kellerräume, Dachspeicher, Abstellräume u.ä.) - des Antragsgegners in der Straße A…, 1… Berlin, Hochparterre werden angeordnet. Verschlossene Türen und Behältnisse dürfen geöffnet werden. 2. Die Anordnung ermächtigt Polizeibeamte als auch Bedienstete des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg. 3. Die Anordnung ist bis zum 31. Oktober 2011 befristet und gilt nur zum Zwecke der Vollstreckung des Bescheides des Antragstellers vom 4. August 2011 (AZ: 44 B-EHSt-O-2187). 4. Der Antragsteller wird mit der Zustellung dieses Beschlusses an den Antragsgegner beauftragt. 5. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. I. Der Antragsteller - das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg - begehrt im Wege der Verwaltungsvollstreckung eine Anordnung zur Durchsuchung von Wohnräumen. Der Antragsteller bestellte den Antragsgegner im April 2011 zum (ehrenamtlichen) Erhebungsbeauftragten für den Zensus 2011. In dieser Eigenschaft erhielt er u.a. einen Ausweis und Fragebögen, die aufgrund von Interviews des Antragsgegners mit Auskunftspflichtigen ausgefüllt wurden. Der Antragsteller vereinbarte mit dem Antragsgegner insgesamt zehn Termine zur Rückgabe der Unterlagen. Nachdem der Antragsgegner zu diesen Terminen nicht erschienen war, berief ihn der Antragsteller mit Bescheid vom 4. August 2011 von seiner Tätigkeit als Erhebungsbeauftragter ab, forderte ihn auf, die Erhebungsunterlagen binnen drei Tagen nach Zugang des Bescheides herauszugeben, ordnete die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen an und drohte ihm die Anwendung unmittelbaren Zwangs für den Fall an, dass er seiner Rückgabepflicht nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt. Der Bescheid wurde dem Antragsgegner ausweislich der Postzustellungsurkunde am 5. August 2011 zugestellt. Ein Widerspruch wurde nicht eingelegt. Nachdem der Antragsgegner der Rückgabeaufforderung keine Folge geleistete hatte, setzte der Antragsteller mit Bescheid vom 12. August 2011, dem Antragsgegner ausweislich der Postzustellungsurkunde zugestellt am selben Tag, die Anwendung von Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs fest. Der Antragsteller hat mit am 2. September 2011 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Antrag um eine Anordnung zur Durchsuchung der Wohnräume des Antragsgegners zwecks Verwaltungsvollstreckung nachgesucht. Am 6. September 2011 hat er zwischen 7.00 Uhr und 7.16 Uhr erneut die Wohnung des Antragsgegners zum Zwecke der Vollstreckung erfolglos aufgesucht. Der Antragsgegner hat sich innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist nicht eingelassen. II. Die Entscheidung ergeht durch die Kammer, weil ein Fall der Zuständigkeit (allein) des Vorsitzenden nach § 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht vorliegt. Nach dieser Vorschrift ist Vollstreckungsbehörde im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszugs. Diese Regelung betrifft jedoch nur die Vollstreckung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen und nicht, wie hier, die Vollstreckung behördlicher Entscheidungen (vgl. Schmidt-Kötters in: Posser/Wolf, VwGO, 2008, § 169 Rdnr. 7 m.w.N., § 167 Vorbemerkung und Rdnr. 1 sowie 10 ff.). 1. Der Antrag auf richterliche Anordnung der Durchsuchung der Wohnung des Antragsgegners ist zulässig, insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Die vom Antragsteller begehrte Durchsuchungsanordnung zwecks Vollstreckung aus einem Bescheid des Antragstellers - einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts (vgl. Artikel 1 Abs. 1 des Staatsvertrages zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Errichtung eines Amtes für Statistik Berlin–Brandenburg vom 13. Dezember 2005) - betrifft eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art. Dass für Streitigkeiten über eine Verwaltungsvollstreckung zu Gunsten der öffentlichen Hand der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, ergibt sich im Übrigen auch aus § 169 VwGO, der dies stillschweigend voraussetzt und hierfür das Verwaltungsvollstreckungsgesetz bzw. entsprechende landesrechtliche Bestimmungen für maßgebend erklärt. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit scheidet hier auch nicht deswegen aus, weil der Verwaltungsvollstreckung die (Herausgabe-) Pflicht eines vom Antragsteller bestellten ehrenamtlichen Erhebungsbeauftragten zu Grunde liegt. Auch diese Pflicht ist dem öffentlichen Recht zuzuordnen, wie sich aus den §§ 81 ff. VwVfG (i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg/§ 1 Abs. 1 VwVfGBln), § 6 ZensusAGBbg/§ 3 ZensusAGBln, § 14 BStatG ergibt. Die richterliche Durchsuchungsanordnung ist auch nicht bundesgesetzlich einem anderen Gericht zugewiesen. § 287 Abs. 4 Satz 3 AO, wonach für die richterliche Anordnung einer Durchsuchung von Wohnräumen das Amtsgericht im Bezirk der Durchsuchung zuständig ist, ist nicht einschlägig. Denn nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AO gilt die Abgabenordnung nur für Steuern. Die Regelung findet auch nicht aufgrund einer Sonderzuweisung Anwendung. Nach § 5 VwVGBbg - aufgrund von Artikel 1 Absatz 3 des Staatsvertrages vom 13. Dezember 2005 zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Errichtung eines Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg findet brandenburgisches Landesrecht Anwendung - gelten zwar für das Vollstreckungsverfahren die Vorschriften der Abgabenordnung über die Vollstreckung (§§ 256 bis 260, 262 bis 267 und 281 bis 323), soweit nicht dieses Gesetz oder andere Gesetze besondere Vorschriften enthalten. Jedoch betrifft der in „Abschnitt I (Vollstreckung von Geldforderungen)“ stehende § 5 VwVGBbg nur (vollstreckbare) Geldforderungen und nicht, wie hier, die Pflicht zur Herausgabe bestimmter Unterlagen. Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob § 5 VwVGBbg eine sogenannte „statische“ Verweisung enthält und daher (auch) bei einer Vollstreckung von Geldforderungen der öffentlichen Hand stets das Verwaltungsgericht für die richterliche Durchsuchungsanordnung zuständig ist (so OVG Koblenz, Beschluss vom 11. Oktober 1985 - 1 E 35/85 - NJW 1986, 1188 zu § 5 VwVG des Bundes). § 758 a Abs. 1 ZPO, wonach die Wohnung des Vollstreckungsschuldners ohne dessen Einwilligung nur auf Grund einer Anordnung des Richters bei dem Amtsgericht im Bezirk der Durchsuchung durchsucht werden darf, ist ebenfalls nicht einschlägig (so im Ergebnis auch OVG Münster, Beschluss vom 12. August 1980 - 13 B 579/80 - Juris Rdnr. 3 ff.). Denn unabhängig davon, ob § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, der für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung entsprechend für anwendbar erklärt, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, nur Vollstreckungstitel nach § 168 VwGO betrifft und damit nur die Vollstreckung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen, nicht jedoch die Vollstreckung behördlicher Entscheidungen, würde jedenfalls Satz 2 der Vorschrift als Sonderregelung eingreifen. Hiernach ist Vollstreckungsgericht das (Verwaltungs-) Gericht des ersten Rechtszugs, also allein der Verwaltungsrechtsweg gegeben (vgl. Schmidt-Kötters, a.a.O., § 167 Rdnr. 11 f. m.w.N.). 2. Der Antrag ist auch begründet. Rechtsgrundlage für die richterliche Durchsuchungsanordnung ist § 26 Abs. 1 VwVGBbg i.V.m. Art. 13 Abs. 2 GG. Nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 VwVGBbg können Vollzugsdienstkräfte in rechtmäßiger Ausübung öffentlicher Gewalt unmittelbaren Zwang anwenden, also auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt einwirken (vgl. § 27 Abs. 1 VwVGBbg), was auch das (gewaltsame) Betreten und Durchsuchen von Wohnräumen umfasst (vgl. a. § 40 VwVGBgb, wonach durch das Gesetz u.a. das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt wird). Dabei erfordert jedoch Art. 13 Abs. 2 GG eine vorherige richterliche Anordnung des Verwaltungsgerichts zum (zwangsweisen) Betreten und Durchsuchen der Wohnräume (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. September 1989 - 10 M 40/89 - Juris Rdnr. 8; Engelhard/App, VwVG, 8. Aufl. 2008, § 12 Rdnr. 4). Der Prüfungsumfang ergibt sich dabei aus den gesetzlichen Bestimmungen, in denen die Voraussetzungen für die Durchsuchung festgelegt sind. Danach ist zu prüfen, ob die förmlichen und materiellen Voraussetzungen für ein (zwangsweises) Betreten und Durchsuchen von Wohnräumen im Wege der Verwaltungsvollstreckung vorliegen und ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet ist. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Bescheid vom 4. August 2011, mit dem der Antragsteller den Antragsgegner u.a. aufgefordert hat, die Erhebungsunterlagen binnen drei Tagen nach Zugang des Bescheides (5. August 2011) herauszugeben, kann nach § 15 Abs. 1 VwVGBbg mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, weil Rechtsmittel infolge der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung hätten; im Übrigen ist der Bescheid inzwischen mit Ablauf der Widerspruchsfrist am 5. September 2011 (24.00 Uhr) bestandskräftig geworden. Der unmittelbare Zwang ist ein zulässiges Zwangsmittel (§ 17 Abs. 1 Nr. 3 VwVGBbg), das auch vorher angedroht und festgesetzt wurde (§§ 23, 24, 29 VwVGBbg). Andere Zwangsmittel kamen nicht in Betracht oder sind nicht Erfolg versprechend (vgl. § 18 und § 22 Abs. 1 Satz 1 VwVGBbg). Der Antragsteller hat mehr als zehnmal versucht, die erbetenen Erhebungsunterlagen vom Antragsgegner zurückzuerlangen. Aus den vom Antragsteller vorgelegten Email-Verkehr ergibt sich, dass der Antragsgegner sämtliche Übergabetermine hat verstreichen lassen und auch auf ein Angebot eines Mitarbeiters des Antragstellers, die Erhebungsunterlagen zu Hause bei ihm abzuholen, nicht eingegangen ist, vielmehr hat er am 14. Juli 2011 den Zutritt zu seiner Wohnung verweigert. Auch seine zuletzt mit Email vom 15. August 2011 erfolgte Ankündigung, am Folgetag mit den Unterlagen bei der Behörde vorstellig zu werden, ist ergebnislos geblieben. Schließlich hat der Antragsgegner auch auf die Aufforderung des Gerichts zur Stellungnahme (bis heute 12.00 Uhr) nicht reagiert; ein weiterer Vollstreckungsversuch des Antragstellers durch Aufsuchen seiner Wohnung am 6. September 2011 zwischen 7.00 Uhr und 7.16 Uhr war ebenfalls erfolglos. Bei dieser Sachlage ist ein Zwangsgeldverfahren untunlich. Sollte der Antragsgegner nicht (mehr) willens sein, die Erhebungsunterlagen herauszugeben, oder nicht willens bzw. nicht in der Lage sein, die Erhebungsunterlagen in der gebotenen Weise zusammenzustellen und abzugeben, würde ein Zwangsgeldverfahren daran nichts ändern können, zumal der Antragsgegner mit Email vom 14. August 2011 erklärt hatte, selbst „wenn man mich einsperren würde, ginge auch nichts voran und bei Selbstbedienung in meinen Räumlichkeiten würden Sie auch keine Freude haben, weil ich sehr kompakt eingerichtet bin, was auch seine Vorteile hat“. Außerdem kann die mit einem Zwangsgeldverfahren verbundene Verzögerung nicht hingenommen werden, weil angesichts der sensiblen Daten auf den Erhebungsbögen eine unverzügliche Herausgabe der Erhebungsunterlagen geboten ist, wie der Antragsteller mit der Antragsbegründung zu Recht ausgeführt hat. Im Hinblick auf die anders nicht durchsetzbare Herausgabe der Erhebungsunterlagen ist die Durchsuchungsanordnung auch im engeren Sinn verhältnismäßig. Das Recht des Antragsgegners auf Unverletzlichkeit der Wohnung wird durch eine kurzzeitige Durchsuchung nicht unverhältnismäßig eingeschränkt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es im Hinblick auf die für das gerichtliche Vollstreckungsverfahren geregelte Festgebühr (Nr. 5301 der Anlage 1 zum GKG) nicht.