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Beschluss

6 L 15.11

VG Berlin 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2011:1115.6L15.11.0A
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Leitsätze
1. Ein Rechtsanwalt genügt bei Einsatz eines Faxgerätes seiner Verpflichtung für eine genaue Ausgangskontrolle zu sorgen nur, wenn er seinen dafür zuständigen Mitarbeitern die Weisung erteilt, sich bei der Übermittlung eines Schriftsatzes einen Einzelnachweis ausdrucken zu lassen, auf dieser Grundlage die Vollständigkeit der Übermittlung zu überprüfen und die Notfrist erst nach der Kontrolle des Sendeberichtes zu löschen.(Rn.10) 1. Die Gebäude- und Wohnungszählung nach dem Zensusgesetz 2011 ist rechtmäßig.(Rn.12)
Tenor
Es wird festgestellt, dass das Verfahren erledigt ist, soweit es das Gebäude Bo... Straße 2..., 1... Berlin, betrifft. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 545.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Rechtsanwalt genügt bei Einsatz eines Faxgerätes seiner Verpflichtung für eine genaue Ausgangskontrolle zu sorgen nur, wenn er seinen dafür zuständigen Mitarbeitern die Weisung erteilt, sich bei der Übermittlung eines Schriftsatzes einen Einzelnachweis ausdrucken zu lassen, auf dieser Grundlage die Vollständigkeit der Übermittlung zu überprüfen und die Notfrist erst nach der Kontrolle des Sendeberichtes zu löschen.(Rn.10) 1. Die Gebäude- und Wohnungszählung nach dem Zensusgesetz 2011 ist rechtmäßig.(Rn.12) Es wird festgestellt, dass das Verfahren erledigt ist, soweit es das Gebäude Bo... Straße 2..., 1... Berlin, betrifft. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 545.000 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich im Wege vorläufigen Rechtsschutzes gegen Auskunftspflichten nach dem Zensusgesetz 2011. Die Antragstellerin ist eine privatrechtliche Wohnungsbaugenossenschaft, die für sich als „Mietergenossenschaft in und über den Prenzlauer Berg hinaus“ wirbt, etwa 600 Mitglieder und einen Bestand von 650 Wohnungen und Gewerbeeinheiten hat. Das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg bat sie im Mai 2011 mit Formularschreiben um Auskünfte im Rahmen der Gebäude- und Wohnungszählung des Zensus 2011. Nachdem die Antragstellerin der Bitte nicht nachgekommen war, forderte das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg sie mit Bescheid vom 5. September 2011 auf, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides der Auskunftspflicht zu 109 näher bezeichneten Wohn-/Gebäudeeinheiten nachzukommen, und drohte ihr andernfalls ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000 € an. Der Bescheid wurde der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am 12. September 2011 zugestellt. Hiergegen richtet sich die am Samstag, den 15. Oktober 2011 bei Gericht per Post eingegangene Klage - die zum Aktenzeichen VG 6 K 11.11 geführt wird - und der vorliegende, am 17. Oktober 2011 per Telefax bei Gericht eingegangene Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Die Antragstellerin - die im Klageverfahren Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt hat - macht in der Sache im Wesentlichen geltend, die Frist zur Auskunftserteilung sei zu kurz bemessen und das Zensusgesetz sei verfassungswidrig. Die Zuordnung von Datensätzen und persönlichen sensiblen Daten unter einer individuellen Ordnungsnummer stelle eine krasse Verletzung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung dar, weil auch nach späterer Löschung der personenbezogenen Hilfsmerkmale eine Zuordnung möglich sei. Das Verbot einer Reidentifizierung werde unterhöhlt. Es fehlten auch hinreichend klare Regelungen im Zensusgesetz und den jeweiligen Ausführungsgesetzen, wann die Trennung der Hilfsmerkmale vorgenommen werden und somit der Löschpflicht nachgekommen werden solle. Zudem könnten die (Meta-)Daten bis zu vier bzw. sechs Jahren vorgehalten werden, was unangemessen sei. Die größte Gefahr liege darin, dass ein zentraler Datenpool geschaffen werde, der eine Vielzahl von personenbezogenen und persönlichen Daten aufeinander bezogen erfasse und der mit der Genauigkeit der Merkmalsbefragung eine hohe Aussagekraft besitze. Diese zentral gespeicherte Vollerfassung berge zum einen erhebliche Sicherheitsrisiken und führe zum anderen zu weiteren Begehrlichkeiten an diesen Daten und deren Aussagemöglichkeiten. Diese Gefahr bestehe sowohl für nicht anonyme als auch für die (teilweise) anonymisierten, aber leicht reanonymisierbaren Daten. Außerdem würden das Gebot der Datensparsamkeit und das Trennungsgebot verletzt. Darüber hinaus habe der Staat seine Pflicht zur Aufklärung verletzt, indem er die Betroffenen während der verschiedenen Stadien der Erhebung zur Vollerfassung (seit Herbst 2010), also bei der Ziehung der Daten aus den Registern, bei deren Implementierung und über deren Übermittlungen, nicht konkret informiert habe. Es sei auch bedenklich, dass die Daten aufgrund ihrer neuen Verwendung zweckentfremdet würden. Die in den behördlichen Registern befindlichen Daten seien ursprünglich für eine andere Aufgabenwahrnehmung des Staates gesammelt worden. Bei der nunmehr erfolgten Abfrage und Verbindung mit anderen Daten erführen sie eine völlig neue Zweckbestimmung und auch Aussagekraft. Die Daten könnten später sogar weiteren staatlichen Zwecken zugeführt werden, sofern hierfür eine gesetzliche Regelung geschaffen werde oder vorliege (bspw. Antiterrorgesetze). Schließlich seien keine ausreichenden Vorkehrungen getroffen worden, um Missbrauchsmöglichkeiten auszuschließen und die Datensicherheit zu gewähren. Nachdem die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklären haben, soweit es die Gebäudeeinheit Bo... Straße 2..., 1... Berlin, betrifft, beantragt die Antragstellerin sinngemäß, im Übrigen die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (VG 6 K 11.11) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. September 2011 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. II. Nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, soweit es die Gebäudeeinheit Bo... Straße 2..., 1... Berlin, betrifft, hat die Kammer aus Gründen der Klarstellung eine entsprechende Feststellung getroffen, dass das Verfahren insoweit erledigt ist. Der Antrag (im Übrigen) hat keinen Erfolg. 1. Der Antrag der Antragstellerin gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist bereits unzulässig. Der Antragstellerin fehlt das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage (VG 6 K 11.11), weil die Klage offensichtlich unzulässig ist. Denn die Antragstellerin hat (unstreitig) die Klagefrist versäumt. Die Klage gegen den (der Rechtsanwältin) der Antragstellerin am 12. September 2011 zugestellten Bescheid hätte spätestens am Mittwoch, den 12. Oktober 2011, 24.00 Uhr, bei Gericht eingehen müssen, ist jedoch erst am Samstag, den 15. Oktober 2011 bei Gericht eingegangen. Der Antragstellerin ist auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagefrist zu gewähren. Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist demjenigen auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Hieran fehlt es. Denn das Fristversäumnis beruht auf einem eigenen (Organisations-)Verschulden der Rechtsanwältin der Antragstellerin, das dieser nach § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist. Zwar handelt es sich bei der Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes (per Fax) an das Gericht um eine einfache technische Verrichtung, die ein Rechtsanwalt einer hinreichend geschulten und überwachten Bürokraft überlassen darf. Der Anwalt ist aber gehalten, Fehlerquellen bei der Behandlung von Fristsachen soweit wie möglich auszuschließen. Entscheidend ist, ob die vom Anwalt allgemein oder im konkreten Fall gegebenen Anweisungen nach Maßgabe der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ausreichen, den rechtzeitigen Zugang des Schriftstücks beim Empfänger sicherzustellen. Ein Rechtsanwalt hat seine Verpflichtung, für eine genaue Ausgangskontrolle zu sorgen, bei Einsatz eines Faxgerätes (nur) dann erfüllt, wenn er seinen dafür zuständigen Mitarbeitern die Weisung erteilt, sich bei der Übermittlung eines Schriftsatzes einen Einzelnachweis ausdrucken zu lassen, auf dieser Grundlage die Vollständigkeit der Übermittlung zu überprüfen und die Notfrist erst nach der Kontrolle des Sendeberichtes zu löschen (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Beschluss vom 28. April 2008 - BVerwG 4 B 48.07 - Juris Rdnr. 2 m.w.N.). Dies war hier nicht der Fall. Vielmehr besteht ausweislich der Begründung des Wiedereinsetzungsantrages (Schriftsatz vom 28. Oktober 2011 im Klageverfahren, S. 2 oben) im Büro der Rechtsanwältin der Antragstellerin lediglich die Praxis, auf und in der jeweiligen Akte (zur Klageschrift und zum Eilantrag) den Vermerk zur Arbeitsanweisung „vorab an das Gericht wegen Fristablauf“ zu notieren, auch mündlich die Anweisung zu geben, den Eilantrag mit der/und die Klage vorab fristwahrend zu faxen, und die Akte dafür in ein besonderes Fach zu legen. Eine verlässliche Fristen- bzw. Ausgangskontrolle ist damit nicht dargetan. Hinzu kommt, dass angesichts des bevorstehenden Urlaubs der Rechtsanwältin und ihres „Vorarbeitens“ eine „besondere Hektik und Eile“ entstanden war (Schriftsatz vom 28. Oktober 2011, a.a.O.), die umso mehr verlässliche Vorkehrungen zur Fristeinhaltung erforderten. Eine entsprechende Fristen(buch)organisation ist aber nicht dargetan. Hinzu kommen Ungereimtheiten, die ebenfalls im Verantwortungsbereich der Rechtsanwältin der Antragstellerin liegen. Entgegen ihres Vorbringens mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2011 und der sich darauf beziehenden pauschalen eidesstattlichen Versicherung ihrer Büroangestellten ist nicht nur versäumt worden, die Klageschrift fristwahrend, also bis zum 12. Oktober 2011, zu faxen, sondern auch den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (der als Anlage 2 die Klageschrift enthielt). Dieser Antrag wurde nämlich erst am Montag, den 17. Oktober 2011 um 12.10 Uhr an das Gericht gefaxt, also erst fünf Tage, nachdem die Klage (ausweislich des Frankierstempels) zur Post aufgegeben worden war. Darüber hinaus ging der Originalschriftsatz dieses Antrages erst am 19. Oktober 2011 bei Gericht ein und ist damit offensichtlich erst am Tag seiner Faxübermittlung (17. Oktober 2011) per Post aufgegeben worden, also erst fünf Tage nach der Aufgabe der Klageschrift zur Post und zugleich Datierung der Antragsschrift. 2. Im Übrigen ist der Antrag auch unbegründet. Bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung überwiegt das gesetzlich angeordnete Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides (vgl. § 15 Abs. 6 BStatG, § 39 VwVGBbg, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 VwGO) das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin, weil die vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg mit Bescheid vom 5. September 2011 verfügte Aufforderung zur Auskunftserteilung und Zwangsgeldandrohung rechtmäßig ist. Die Kammer hat bereits mit (ebenfalls die Antragstellerin betreffendem) Beschluss vom 22. August 2011 - VG 6 L 1.11 - (BA S. 7 f.; Beschwerdeverfahren anhängig zu OVG 12 S 83.11) die Gebäude- und Wohnungszählung nach dem Zensusgesetz 2011 für rechtmäßig gehalten. Auf die dortigen Ausführungen wird Bezug genommen; ergänzend wird auf die Ausführungen des Antragsgegners mit Schriftsatz vom 9. November 2011 (Seite 5 ff.) verwiesen. Danach kann dahinstehen, ob im Hinblick auf die Rechtspersönlichkeit der Antragstellerin und ihres Satzungszwecks der Schutzbereich des sich aus Art. 2 Abs. 1 GG ergebenden Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung überhaupt berührt ist (vgl. dazu die Ausführungen des Antragsgegners mit Schriftsatz vom 9. November 2011, Seite 4 f.). Der Einwand der Antragstellerin, die ihr gesetzte Frist zur Auskunftserteilung sei „viel zu kurz“, liegt neben der Sache. Das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg hatte die Antragstellerin bereits im Mai 2011 – und damit vor rund einem halben Jahr – wegen der hier streitigen Auskunftserteilung angeschrieben und ihr hierzu die entsprechenden Fragebögen übersandt. Der Bescheid war nur deswegen erforderlich geworden, weil die Antragstellerin ihrer Auskunftspflicht nicht nachgekommen ist. Zudem hat(te) die Antragstellerin die Möglichkeit, am Verfahren zur elektronischen Datenübermittlung für Großeigentümer teilzunehmen, oder die Fragebögen online auszufüllen. Die Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall, dass die Antragstellerin der Auskunftspflicht nicht nachkommt, ist zu Recht auf §§ 15 Abs. 1, 17 Abs. 1 Nr. 2, 20 und 23 VwVGBbg gestützt worden. Das Zwangsgeld kommt bei einer nicht vertretbaren Handlung - wie hier der von der Antragstellerin geforderten Auskunft - in Betracht. Bedenken gegen die Höhe bestehen angesichts der Wichtigkeit des verfolgten Zweckes und der Anzahl der von der Antragstellerin betreuten Wohn-/Gebäudeeinheiten nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils aus § 161 Abs. 2 VwGO oder jedenfalls aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2 GKG, wobei die Kammer im Hinblick auf die Vorwegnahme der Hauptsache vom vollen Auffangstreitwert für jede einzelne der 109 streitbefangenen Wohn-/Gebäudeeinheiten ausgegangen ist (vgl. hierzu auch die zutreffenden Ausführungen des Antragsgegners mit Schriftsatz vom 11. November 2011, S. 2 f.) und von einer Reduzierung des Streitwerts nach der teilweisen Erledigungserklärung, die einen Streitwert von 5.000 € betraf, abgesehen hat, weil sich dies gebührenrechtlich nicht ausgewirkt hätte (vgl. § 34 Abs. 1 GKG).