Beschluss
6 L 13.11
VG Berlin 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2012:0109.6L13.11.0A
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Leitsätze
1. Die Vorschriften des Zensusgesetzes 2011 sind nicht wegen Verstoßes gegen höherrangiges Verfassungsrecht unanwendbar.(Rn.11)
2. Die Haushaltebefragung ist nicht unverhältnismäßig und belastet Auskunftspflichtige nicht übermäßig, da die verlangten Auskünfte allein statistischen Zwecken dienen und in anonymisierter Form verarbeitet werden.(Rn.14)
Tenor
Die Anträge auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Vorschriften des Zensusgesetzes 2011 sind nicht wegen Verstoßes gegen höherrangiges Verfassungsrecht unanwendbar.(Rn.11) 2. Die Haushaltebefragung ist nicht unverhältnismäßig und belastet Auskunftspflichtige nicht übermäßig, da die verlangten Auskünfte allein statistischen Zwecken dienen und in anonymisierter Form verarbeitet werden.(Rn.14) Die Anträge auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 € festgesetzt. I. Die Antragsteller wenden sich im Wege vorläufigen Rechtsschutzes gegen Auskunftspflichten nach dem Zensusgesetz 2011. Die 1982 und 1986 geborenen Antragsteller leben gemeinsam in einem Haushalt in einer Wohnung in der B… in Berlin, die im Rahmen der Haushaltsstichprobe des Zensus 2011 zur Befragung ausgewählt worden ist. Im Juni 2011 übersandte ihnen der Erhebungsbeauftragte des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg (Statistikamt) jeweils den Fragebogen zur Haushaltebefragung. Nachdem kein Rücklauf erfolgt war, erinnerte sie das Statistikamt im September 2011 an die Erfüllung ihrer Auskunftspflicht. Auch hierauf meldeten sich die Antragsteller nicht. Mit Bescheid vom 29. September 2011 forderte das Statistikamt die Antragsteller sodann auf, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides ihrer Auskunftspflicht nachzukommen. Für den Fall, dass die Antragsteller ihrer Auskunftspflicht nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommen würden, drohte ihnen das Statistikamt jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 300,- € an. Die Bescheide wurden den Antragstellern jeweils am 1. Oktober 2011 zugestellt. Am 17. Oktober 2011 haben die Antragsteller Klage gegen die an sie gerichteten Bescheid erhoben (VG 6 K 14.11), Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage (VG 6 L 13.11) sowie die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Verfahren VG 6 L 13.11 und VG 6 K 14.11 beantragt. Zur Begründung ihrer Anträge führen die Antragsteller aus, die ihnen auferlegte Auskunftspflicht beruhe - abgesehen von einer viel zu knappen Frist für die Erteilung der Auskunft - auf verfassungswidrigen Vorschriften. Das in den angegriffenen Bescheiden als Rechtsgrundlage benannte Gesetz über den registergestützten Zensus im Jahre 2011 verstoße gegen ihr Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Das Gesetz erlaube die Erhebung einer großen Menge sensibler personenbezogener Daten ohne den verfassungsrechtlichen Mindeststandard für eine derartige Datensammlung zu wahren. Die ihnen durch das Gesetz auferlegte Auskunftspflicht belaste sie daher unverhältnismäßig. Der aufgrund des Zensusgesetzes 2011 entstehende Datenpool sei bezogen auf seinen Zweck zu groß (Verstoß gegen den Grundsatz der Datensparsamkeit). Der Datenpool sei nicht hinreichend gegen unerlaubte Zugriffe gesichert. Es fehlten hinreichende Regelungen über die zeitnahe Löschung der erhobenen Daten und Vorkehrungen gegen eine Reindividualisierung der zunächst personenbezogen erhobenen Metadaten, die erst in einem zweiten Schritt anonymisiert würden. Schließlich sei nicht ausgeschlossen, dass die einmal erhobenen Daten in Zukunft auch für andere, derzeit nicht gesetzlich vorgesehene staatliche Zwecke verwendet würden (Verstoß gegen das Zweckentfremdungs- und das Trennungsgebot). Ergänzend nehmen die Antragsteller Bezug auf den Inhalt einer im Internet unter „http://wiki.vorratsdatenspeicherung.de/images/VB_Zensus_anonymisiert.pdf“ veröffentlichte Musterverfassungsbeschwerde. Die Antragsteller beantragen, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (VG 6 K 14.11) gegen die Bescheide des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg vom 29. September 2011 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. II. 1. Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag ist unbegründet. Das gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Bescheide (vgl. § 15 Abs. 6 BStatG, § 39 VwVGBbg, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 VwGO) überwiegt das private Aussetzungsinteresse der Antragsteller, von einem Vollzug der mit der Klage angegriffenen Bescheide bis zu einer endgültigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren verschont zu bleiben. Denn die vom Statistikamt mit gleichlautenden Bescheiden vom 29. September 2011 verfügte Aufforderung zur Auskunftserteilung und Zwangsgeldandrohung stellt sich bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung jeweils als offensichtlich rechtmäßig dar. a) Rechtsgrundlage für die Aufforderung zur Auskunftserteilung sind §§ 7, 18 des Gesetzes über den registergestützten Zensus im Jahre 2011 (Zensusgesetz 2011) vom 8. Juli 2009 (BGBl. 2009 I S. 1781) - ZensG 2011 - i.V.m. § 15 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz) vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565), zuletzt geändert mit Gesetz vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) - BStatG -. Aus § 15 BStatG ergibt sich, dass die mit der Durchführung einer Bundesstatistik amtlich betraute Stelle (u.a.) eine natürliche Person zu einer Auskunftserteilung auffordern darf, wenn die die Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift eine Auskunftspflicht festlegt. Dies ist hier der Fall. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 ZensG 2011 führen die statistischen Ämter der Länder zum Berichtszeitpunkt eine Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis (Haushaltsstichprobe) – nach § 1 Abs. 1 ZensG 2011 als Bundestatistik – durch. Nach § 18 Abs. 1 ZensG 2011 besteht für die Erhebungen nach dem Zensusgesetz mit Ausnahme der freiwilligen Auskunft über das Bekenntnis zu einer Religion, Glaubensrichtung oder Weltanschauung Auskunftspflicht. Nach Absatz 3 der Vorschrift sind auskunftspflichtig für die Haushaltsstichprobe nach § 7 ZensG 2011 alle Volljährigen, die unter der ausgewählten Anschrift wohnen. Die Antragsteller sind volljährig und unter der zur Haushaltsstichprobe ausgewählten Anschrift wohnhaft. Die Vorschriften des Zensusgesetzes 2011 (zur Haushaltebefragung) sind auch nicht, wie die Antragsteller meinen, wegen Verstoßes gegen höherrangiges Verfassungsrecht unanwendbar (ebenso VG Neustadt, Urteil vom 21. November 2011 - 4 K 817/11.NW - Juris Rdnr. 29 ff; VG Gießen, Beschluss vom 17. Oktober 2011, a.a.O., Rdnr. 8). Die Haushaltebefragung greift zwar in das (sich aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ergebende) Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Eine solche Erhebung ist jedoch zulässig, wenn sie auf der Grundlage eines förmlichen Gesetzes erfolgt, das den Verwendungszweck der betroffenen Information hinreichend präzise umgrenzt, wenn sie weiter den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt und wenn das Gesetz schließlich organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen trifft, die der Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegenwirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2011 - 8 C 7.10 - Juris Rdnr. 29). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Erhebung im Wege der Haushaltebefragung beruht auf einem förmlichen Gesetz, das in §§ 1 ff., § 18 ZensG 2011 i.V.m. §§ 1, 15 BStatG den Zweck der Erhebung klar umgrenzt und sowohl die erhebungsberechtigte Stelle als auch den Kreis der Auskunftspflichtigen festlegt. Sie dient legitimen Zwecken des gemeinen Wohls, weil die Haushaltebefragung der Sicherung der Datenqualität und der Erfassung ergänzender Angaben über die Bevölkerung dient (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 5 ZensG 2011) und dazu beiträgt, Angaben u.a. als Liefermerkmale der Bundesrepublik Deutschland zur Erfüllung der Berichtspflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 sowie für Berechnungen im Rahmen volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (vgl. § 1 Abs. 3 ZensG 2011) zu erhalten. Die Haushaltebefragung ist schließlich auch nicht unverhältnismäßig, insbesondere belastet sie Auskunftspflichtige, wie die Antragsteller, nicht übermäßig. Die von ihnen verlangten Auskünfte (vgl. § 7 Abs. 4 ZensG 2011) dienen allein statistischen Zwecken, werden also in anonymisierter Form verarbeitet. Das ist kein gravierender Eingriff in ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung und ihnen zuzumuten. Das Gesetz stellt durch organisatorische und verfahrensrechtliche Regelungen hinlänglich sicher, dass die Angaben der Antragsteller nicht auch zu anderen Zwecken ge- oder missbraucht werden. Insoweit trifft bereits § 16 BStatG umfangreiche Vorkehrungen zur Geheimhaltung der erhobenen Daten. Außerdem regelt das Zensusgesetz 2011 im Einzelnen, welche Daten von welchen Erhebungsstellen zu welchen Zwecken (nur) verwendet werden dürfen. Die von der Antragstellern geäußerte Sorge, Daten könnten zweckentfremdet, unter Verstoß gegen das Trennungsgebot verwendet oder missbraucht werden, bleibt demgegenüber pauschal und diffus. Gleiches gilt für ihre Sorge, ihre Daten könnten rückverfolgt und sie könnten damit reidentifiziert werden. Zum einen ist nach §§ 21, 22 BStatG die Reidentifikation bei Strafe verboten. Zum anderen sind die Ordnungsnummern, Hilfsmerkmale und Erhebungsunterlagen nach §§ 13 Abs. 3, 19 Abs. 1 und 2 ZensG 2011 nach Abschluss der Aufbereitung des Zensus, spätestens vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt zu löschen. Dass dieser Zeitraum – der der statistischen Aufbereitung des Zensus (vgl. §§ 9 und 12 ZensG 2011) sowie den Maßnahmen zur Sicherung der Qualität des Zensusergebnisses (vgl. §§ 14 ff. ZensG 2011) dient – unverhältnismäßig lang ist, haben die Antragsteller nicht aufzeigen können. Ergänzend wird auf die zutreffenden Ausführungen des Antragsgegners in seinem Schriftsatz vom 14. Dezember 2011 (Seite 2 bis 5) verwiesen. Der Einwand der Antragsteller, die ihnen gesetzte Frist zur Auskunftserteilung sei „viel zu kurz“, liegt neben der Sache. Das Statistikamt hatte sie bereits Ende Juni 2011 – und damit dreieinhalb Monate vor Ergehen der streitgegenständlichen Bescheide – um die hier streitige Auskunftserteilung gebeten. Die von den Antragstellern verlangten Auskünfte waren innerhalb dieses Zeitraums ohne großen Aufwand beantwortbar. b) Die Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall, dass die Antragsteller der Auskunftspflicht nicht nachkommen, ist zu Recht auf §§ 15 Abs. 1, 17 Abs. 1 Nr. 2, 20 und 23 VwVGBbg gestützt worden. Das Zwangsgeld kommt bei einer nicht vertretbaren Handlung – wie der im vorliegenden Fall von den Antragstellern geforderten Auskunft – in Betracht. Bedenken gegen die Höhe bestehen angesichts der Wichtigkeit des verfolgten Zweckes nicht. 2. Der Antrag der Antragsteller auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten ist unbegründet, weil der Antrag aus den oben genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO bietet. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2 GKG, wobei die Kammer im Hinblick auf die Vorwegnahme der Hauptsache vom vollen Auffangstreitwert für jeden Antragsteller ausgegangen ist.