Beschluss
6 L 250.16
VG Berlin 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2016:0503.6L250.16.0A
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Leitsätze
1. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nur zulässig, wenn ein noch nicht bestandskräftiger Verwaltungsakt vorliegt. (Rn.5)
2. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. (Rn.7)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nur zulässig, wenn ein noch nicht bestandskräftiger Verwaltungsakt vorliegt. (Rn.5) 2. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. (Rn.7) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 21. März 2016 gegen den Bescheid des Bezirksamtes Berlin vom 15. Februar 2016 (Gz. 0...) anzuordnen, mit dem sie sich gegen die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 10.000,00 Euro sowie die Androhung eines weiteren Zwangsgelds in derselben Höhe durch den Antragsgegner wendet, hat keinen Erfolg. Der nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO i.V.m. § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung – AGVwGO – statthafte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist unzulässig. Der Antragstellerin fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nur zulässig, wenn ein noch nicht bestandskräftiger Verwaltungsakt vorliegt (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 80, Rn. 130). Daran mangelt es vorliegend. Der Zwangsgeldfestsetzungsbescheid vom 15. Februar 2016 ist bestandskräftig geworden. Der mit Telefaxschreiben vom 22. März 2016 bei dem Antragsgegner gegen den Bescheid vom 15. Februar 2016 (Gz. 01/Z/ZE/002965-15) eingelegte Widerspruch ist verfristet. Er wurde nicht entsprechend § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides bei der Antragsgegnerin eingelegt. Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid vom 15. Februar 2016 wurde der Antragstellerin an ihrer Geschäftsadresse am 17. Februar 2016 zugestellt. Die Widerspruchsfrist begann damit am 18. Februar 2016 zu laufen und endete mit Ablauf des 17. März 2016 (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB). Das Widerspruchsschreiben vom 21. März 2016 ging jedoch erst am 22. März 2016 bei dem Antragsgegner – und damit verspätet – ein. Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 70 Abs. 2 i.V.m. § 60 VwGO. Es mangelt bereits an einem entsprechenden Antrag – gegenüber dem Antragsgegner bzw. dem Gericht. Wiedereinsetzung war auch nicht gemäß § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO von Amts wegen zu gewähren. Die Antragstellerin hat keine zur Begründung einer solchen Wiedereinsetzung dienenden Tatsachen rechtzeitig vorgetragen. Gemäß § 60 Abs. 2 VwGO ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrages sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Demgemäß sind mit dem Antrag oder jedenfalls innerhalb der Antragsfrist die Tatsachen vorzubringen, die zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages dienen sollen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1995 – BVerwG 1 C 38.93 –, juris Rn. 9). Hierzu gehört auch die Darlegung des Zeitpunktes, zu dem das Hindernis entfallen ist, und der Umstände, aus denen sich ergibt, dass die Antragstellerin nach Behebung des für die Fristversäumung ursächlichen Hindernisses rechtzeitig um die Wiedereinsetzung nachgesucht hat. Die Antragstellerin hat sowohl in dem bei dem Antragsgegner am 15. April 2016 eingegangenen Schreiben vom 14. April 2016 zur Begründung ihres Widerspruchs als auch in der Antragsbegründung bei Gericht lediglich darauf verwiesen, dass sie aus gesundheitlichen Gründen seit Ende Dezember 2015 gehalten sei, sich unter ihrer Wohnanschrift aufzuhalten. Ihr gegenwärtiger Gesundheitszustand – sie sei im neunten Monat schwanger – erlaube es ihr nur sehr unregelmäßig, den Briefkasten ihres Immobilienbüros zu leeren. Der Bescheid vom 15. Februar 2016 sei ihr daher erst am 18. März 2016 zugegangen. Diesen Ausführungen lässt sich nicht entnehmen, seit wann genau und aus welchen medizinischen Gründen die Antragstellerin ihre Wohnanschrift nicht verlassen können will, wenn es ihr andererseits unter bestimmten Umständen offenbar doch zeitweilig möglich ist, ihr Büro aufzusuchen. Es ergibt sich aus ihrem Vortrag ferner nicht, dass ihre Schwangerschaft ursächlich für die Versäumung der Widerspruchsfrist war. Denn wenn die Antragstellerin bereits seit Ende des Jahres 2015 gesundheitlich nicht mehr dazu in der Lage gewesen ist, ihr Immobilienbüro aufzusuchen, erschließt sich daraus nicht, weshalb sie dann nicht dafür Sorge tragen konnte, dass sie Briefpost dennoch erreicht, etwa durch eine regelmäßige Briefkastenkontrolle eines von ihr dazu Beauftragten oder durch einen Nachsendeauftrag. Darüber hinaus hat die Antragstellerin eine entsprechende Begründung nicht innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nachgeholt, sondern ihren Widerspruch vom 21. März 2016 erst mit Schriftsatz vom 14. April 2016 begründet. Im Übrigen hat die Antragstellerin die Tatsachen zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages nicht gemäß § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO glaubhaft gemacht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 3 GKG. Das Gericht hat entsprechend Nr. 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (veröffentlicht u.a. unter www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf) das festgesetzte Zwangsgeld mit der vollen Höhe und das angedrohte weitere Zwangsgeld mit der Hälfte des Betrages berücksichtigt. Es hat den sich daraus ergebenden Betrag im Hinblick auf die Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens halbiert (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs).