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Beschluss

6 L 389.16 A

VG Berlin 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2016:0804.6L389.16A.0A
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Leitsätze
1. Im Fall einer Asylablehnung als offensichtlich unbegründet darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. (Rn.7) 2. Ein Ausländer ist Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann. (Rn.15) 3. Soweit eine kollektive Verfolgungssituation geltend gemacht wird, wird eine Offensichtlichkeit in der Regel nur bei Fallgestaltungen in Betracht kommen, denen eine gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung zugrunde liegt. (Rn.25)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Fall einer Asylablehnung als offensichtlich unbegründet darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. (Rn.7) 2. Ein Ausländer ist Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann. (Rn.15) 3. Soweit eine kollektive Verfolgungssituation geltend gemacht wird, wird eine Offensichtlichkeit in der Regel nur bei Fallgestaltungen in Betracht kommen, denen eine gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung zugrunde liegt. (Rn.25) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung ergeht durch die Kammer, nachdem die Einzelrichterin den Rechtsstreit mit Beschluss vom heutigen Tag wegen grundsätzlicher Bedeutung auf diese übertragen hat (vgl. § 76 Abs. 4 Satz 2 AsylG). Der Antrag der Staatsangehörigen der Republik Moldau, die sich als der Volksgruppe der Roma zugehörig bezeichnen, die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 6 K 390.16 A) gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. Juli 2016 anzuordnen, ist zulässig. Er ist insbesondere statthaft. Gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage anordnen, wenn diese kraft gesetzlicher Regelung keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Die aufschiebende Wirkung der Klage entfällt vorliegend, da das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) den Asylantrag nach §§ 30, 36, 75 Abs. 1 des Asylgesetzes – AsylG – als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat. Eine aufschiebende Wirkung der Klage ergibt sich auch nicht unmittelbar aus Art. 46 Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes – Asylverfahrensrichtlinie –. Mit Beschluss vom 8. Juni 2016 hat die 23. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin entschieden, dass das aus Art. 46 Abs. 5 Asylverfahrensrichtlinie folgende verfahrensrechtliche Bleiberecht durch §§ 30, 36 AsylG in richtlinienkonformer Weise eingeschränkt wird (vgl. ausführlich VG Berlin – VG 23 L 337.16 A –, juris Rn. 4 ff. m.w.N.). Dem schließt sich die Kammer an. Art. 46 Abs. 6 Buchst. a Asylverfahrensrichtlinie räumt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, das verfahrensrechtliche Bleiberecht einzuschränken, wenn ein Antrag offensichtlich unbegründet ist. Nach Artt. 32 Abs. 2, 31 Abs. 8 Buchst. a Asylverfahrensrichtlinie kann ein Antrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden, wenn der Antragsteller nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung der Frage, ob er als Flüchtling oder Person mit Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU anzuerkennen ist, nicht von Belang sind. § 30 Abs. 1 AsylG ist richtlinienkonform identisch auszulegen. Der Antrag ist jedoch unbegründet. An der Rechtmäßigkeit der auf §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – gestützten Abschiebungsandrohung bestehen keine ernstlichen Zweifel. Im Fall einer Asylablehnung als offensichtlich unbegründet darf die Aussetzung der Abschiebung nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Anknüpfungspunkt der fachgerichtlichen Prüfung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes muss daher die Frage sein, ob das Bundesamt den Asylantrag zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat, ohne dass deshalb der Ablehnungsbescheid selbst zum Verfahrensgegenstand wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris Rn. 93). Ernstliche Zweifel an der Entscheidung des Bundesamtes liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Entscheidung des Bundesamtes, der Asylantrag sei offensichtlich unbegründet, einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris Rn. 99). Ein Asylantrag ist offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 1 AsylG in richtlinienkonformer Auslegung, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes – GG – und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG oder subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG offensichtlich nicht vorliegen. Dies ist der Fall, wenn nach vollständiger Erforschung des Sachverhalts im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung sich die Ablehnung des Antrags geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, Urteil vom 11. Dezember 1985 – 2 BvR 361/83, 2 BvR 449/83 –, juris Rn. 50; Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, § 30 AsylG Rn. 3). Nach dieser Maßgabe treten keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Bundesamtes zutage, den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Das Bundesamt ist seiner besonderen Begründungspflicht (vgl. Marx, AsylVfG, 8. Auflage 2014, § 30 Rn. 32 m.w.N.) nachgekommen. Es hat die rechtlichen Anforderungen einer Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet zutreffend genannt und die qualifizierte Ablehnung in den Bescheidgründen klar erkennbar damit gerechtfertigt, die vorgebrachten Gründe könnten bereits vom Ansatz her keinen Schutzanspruch begründen. Zweifel an der Ablehnung als offensichtlich unbegründet ergeben sich auch nicht daraus, dass die Antragsteller in der Anhörung nicht explizit zu ihrer Situation als Angehörige der Volksgruppe der Roma befragt wurden. Gemäß § 25 Abs. 1 AsylG muss der Ausländer selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben machen. Danach trifft den Ausländer im Hinblick auf seine persönlichen Erlebnisse eine erhöhte Darlegungslast, welche den Untersuchungsgrundsatz begrenzt (vgl. Marx, a.a.O., § 25 Rn. 5). Dies steht in Einklang mit Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 – Qualifikationsrichtlinie –, nach dem die Mitgliedstaaten es als Pflicht des Antragstellers betrachten können, so schnell wie möglich alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte darzulegen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 15 Abs. 3 Buchst. a Asylverfahrensrichtlinie, der die Anforderungen an die persönliche Anhörung konkretisiert. Die Vorschrift fordert die Befähigung der anhörenden Person, bei der Befragung die persönlichen und allgemeinen Umstände des Ausländers zu berücksichtigen. Eine Begrenzung seiner Darlegungspflicht lässt sich dem jedoch nicht entnehmen. Die Ablehnung als offensichtlich unbegründet ist in der Sache ebenfalls gerechtfertigt. Es tritt offen zutage, dass die Ausreise aus der Republik Moldau nicht wegen erlittener oder drohender asyl- und flüchtlingsrechtlich erheblicher Verfolgung seitens des Staates oder privater Dritter erfolgte und auch bei der Rückkehr in das Herkunftsland keine derartige Verfolgung droht. 1. Angesichts der Einreise auf dem Landweg kommt ein Anspruch der Antragsteller auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a Abs. 1 AsylG von vorneherein nicht in Betracht, da sie aus einem sog. sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93 u.a. –, juris). 2. Es besteht auch offensichtlich kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK –), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Die Zugehörigkeit zu der ethnischen Gruppe der Roma fällt unter den Verfolgungsgrund der Rasse (vgl. § 3b Abs. 1 Nr. 1 AsylG). Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten Handlungen, die entweder auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK –) keine Abweichung zulässig ist (vgl. § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (vgl. § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3a Abs. 1 AsylG ist Art. 9 Abs. 1 Qualifikationsrichtlinie nachgebildet. Danach stellt nicht jede Handlung, die gegen Grundrechte, etwa gegen ein Grundrecht aus der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – GR-Charta –, verstößt, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung dar (vgl. EuGH, Urteil vom 5. September 2012 – C-71/11 und C-99/11, C-71/11, C-99/11 –, juris; EuGH, Urteil vom 7. November 2013 – C-199/12 –, juris). Vielmehr ist die Flüchtlingseigenschaft nur bei einer schwerwiegenden Verletzung zuzuerkennen. Was schwer wiegt, bestimmt sich gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG nach der Art der Verletzung und ggf. nach der Häufigkeit. Hierbei werden die grundlegenden Menschenrechte, insbesondere das Recht auf Leben, das Verbot der Folter, Sklaverei und Zwangsarbeit sowie der Gesetzlichkeitsgrundsatz im Strafrecht, in Bezug genommen. Gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG kann auch die Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, die für sich genommen noch keine Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne darstellen, in der Gesamtschau ähnlich schwer wiegen und zu Flüchtlingsschutz führen. Die einzelnen Eingriffshandlungen müssen nicht für sich allein die Qualität einer Menschenrechtsverletzung aufweisen, in ihrer Gesamtheit aber eine Betroffenheit des Einzelnen bewirken, die der Eingriffsintensität einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung im Sinne von Nr. 1 entspricht (vgl. hierzu und auch zum Folgenden BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – BVerwG 10 C 23.12 –, juris Rn. 36-37). In die Gesamtbetrachtung können insbesondere verschiedenartige Diskriminierungen einbezogen werden, z.B. beim Zugang zu Bildungs- oder Gesundheitseinrichtungen, aber auch existenzielle berufliche oder wirtschaftliche Einschränkungen. Es sind zunächst alle in Betracht kommenden Eingriffshandlungen in den Blick zu nehmen, und zwar Menschenrechtsverletzungen wie sonstige schwerwiegende Repressalien, Diskriminierungen, Nachteile und Beeinträchtigungen. In dieser Prüfungsphase dürfen Handlungen nicht vorschnell deshalb ausgeschlossen werden, weil sie nur eine Diskriminierung, aber keine Menschenrechtsverletzung darstellen. Das Bundesverwaltungsgericht verweist dabei auch auf die Ausführungen des UNHCR in seinem Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aus dem Jahr 1979 (Abs. 54, S. 16): „In vielen Gesellschaften gibt es in der Tat mehr oder minder stark ausgeprägte Unterschiede in der Behandlung verschiedener Gruppen. Personen, die auf Grund solcher Unterschiede eine weniger gute Behandlung erfahren, sind nicht notwendigerweise das Opfer von Verfolgung. Nur unter bestimmten Voraussetzungen ist Diskriminierung mit Verfolgung gleichzusetzen. Dies wäre nur der Fall, wenn die Diskriminierungsmaßnahmen Konsequenzen mit sich brächten, welche die betroffene Person in hohem Maße benachteiligen würden, z.B. eine ernstliche Einschränkung des Rechts, ihren Lebensunterhalt zu verdienen oder des Zugangs zu den normalerweise verfügbaren Bildungseinrichtungen.“ Diskriminierungen im Bereich der Leistungsverwaltung dürfen daher grundsätzlich nicht als erheblich angesehen werden, es sei denn, sie nehmen die Form gezielter Behinderungen an (vgl. hierzu und zum Folgenden Marx, a.a.O., § 3a Rn. 28 m.w.N.). Der Eingriff in das Recht auf ungehinderte berufliche und wirtschaftliche Betätigung kann nur dann als Verfolgung angesehen werden, wenn dessen Beeinträchtigung nach ihrer Intensität und Schwere zugleich die Menschenwürde verletzt und über das übliche Maß dessen hinausgeht, was allgemein hinzunehmen ist. In der Gesamtwirkung müssen die diskriminierenden Maßnahmen eine ausweglose Lage hervorrufen, die ähnlich wie eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte auf den Einzelnen einwirkt (vgl. Marx, a.a.O., § 3a Rn. 14-16). Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist das Gericht auf der Grundlage der in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel zu der Überzeugung gelangt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt sind. a. Ein individuelles Verfolgungsschicksal im Sinne der §§ 3 - 3e AsylG ist bereits nicht substantiiert vorgetragen. Eine individuelle politische Verfolgung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure oder eine fehlende Schutzfähigkeit oder -willigkeit des moldauischen Staates bei Übergriffen Dritter ist ersichtlich nicht feststellbar. Die Antragsteller stehen weder im Konflikt mit öffentlichen Stellen noch sind sie von Meldewesen, Gesundheitsversorgung, Arbeitsmarkt und Sozialsystem ausgeschlossen. Sie gaben an, sie hätten bei Passausstellung und Ausreise und auch sonst mit Polizei und Behörden vor ihrer Ausreise keine Probleme gehabt. Vor Beginn ihrer gesundheitlichen Probleme hätten sie als Straßenpflegerin und Schmied gearbeitet. Sie verfügten über eine Krankenversicherung. Die Antragstellerin zu 1. sei vor 20 Jahren an der Niere operiert worden, der Antragsteller zu 2. erhalte angesichts seiner Diabeteserkrankung regelmäßig Insulin. Die Antragstellerinnen zu 1. und 3. erhielten außerdem Sozialhilfe. Wenn die Antragsteller vortragen, sie hätten Schulden und würden deshalb bedroht, ist insoweit schon kein Bezug zur Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma ersichtlich. Im Übrigen handelt es sich bei solchen Übergriffen durch private Dritte nicht um flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Staat i.S.v. § 3c Nr. 3 AsylG nicht willens oder in der Lage wäre, die Antragsteller zu schützen und die Täter ggf. strafrechtlich zu verfolgen. Die Antragsteller müssen sich daher insoweit auf den Schutz durch die Behörden in der Republik Moldau verweisen lassen, bei denen sie bisher nach eigenen Angaben nicht vorgesprochen haben. Ferner ist davon auszugehen, dass jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden – Bedrohung durch einen nichtstaatlichen Dritten – ganz offensichtlich eine inländische Fluchtalternative besteht (vgl. § 3e AsylG). b. Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Feststellung des Bundesamtes, dass die Angehörigen der Minderheit der Roma offensichtlich keiner Gruppenverfolgung ausgesetzt sind. Die Gefahr eigener Verfolgung eines Flüchtlings nach § 60 Abs. 1 AufenthG kann sich aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2007 – BVerwG 1 C 24.06 –, juris Rn. 7). Die Annahme einer solchen Gruppenverfolgung setzt – abgesehen von den Fällen staatlicher Verfolgungsprogramme (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 – BVerwG 9 C 158.94 –, juris Rn. 20) – eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus, welche die Vermutung eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 – BVerwG 10 C 11.08 –, juris Rn. 13 m.w.N.). Soweit eine kollektive Verfolgungssituation geltend gemacht wird, wird eine Offensichtlichkeit in der Regel nur bei Fallgestaltungen in Betracht kommen, denen eine gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung zugrunde liegt. Hieran fehlt es vorliegend zwar. Es genügen für die Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz als offensichtlich unbegründet hingegen auch eindeutige und widerspruchsfreie Auskünfte und Stellungnahmen sachverständiger Stellen, auf denen die Erkenntnis beruht, eine asylrechtlich relevante politische Verfolgung der Angehörigen einer kollektiv bezeichneten Gruppe liege offensichtlich nicht vor (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juli 1983 – 1 BvR 1470/82 –, juris Rn. 57). So liegt der Fall hier. Aus den ausgewerteten Auskünften und Stellungnahmen sachverständiger Stellen ergibt sich eindeutig und widerspruchsfrei keine asylrechtlich relevante politische Verfolgung der Angehörigen der Volksgruppe der Roma (a.A. VG Berlin, Beschluss vom 8. Juni 2016 – 23 L 337.16 A –, juris). Das Gericht ist bei seiner Entscheidung nicht auf die Überprüfung der von dem Bundesamt vorgenommenen Bewertungen und die Auswertung der in dem Ablehnungsbescheid zitierten Erkenntnisse beschränkt. Vielmehr kann es im Hinblick auf die allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsland eigene Ermittlungen anstellen und weitere Erkenntnisquellen auswerten (vgl. Marx, a.a.O., § 36 Rn. 45-47). Dem steht nicht entgegen, dass nach § 36 Abs. 4 Satz 2 AsylG Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, unberücksichtigt bleiben, wenn diese nicht gerichtsbekannt oder offenkundig sind. Als gerichtsbekannt in diesem Sinne sind alle Erkenntnisse anzusehen, die in einer gerichtlichen Dokumentationsstelle vorliegen (vgl. Bergmann/Dienelt, a.a.O., § 36 AsylG Rn. 23-25), wie sie aus der in diesem Fall eingeführten Erkenntnisliste der Kammer ersichtlich sind. Die Gruppe der Roma stellt eine der größten ethnischen Minderheiten in Moldau (vgl. Centrul National al Romilor [CNR], Report on the situation on Roma Rights, Januar 2011, S. 1). Ausweislich des Census 2004 lebten damals 12.271 Roma in der Republik Moldau, während das Büro für interethnische Beziehungen im Jahr 2012 von einer Zahl um 20.000 ausging und Vertreter der Roma („Roma leaders“) eine Zahl von 250.000 angeben (vgl. Equal Rights Trust, From Words to Deeds. Addressing Discrimination and Inequality in Moldova, Juni 2016, S.38; UNDP Moldova, Roma in the Republic of Moldova, 2007, S. 32-35). Die unterschiedlichen Zahlen dürften jedoch im Wesentlichen darauf zurückzuführen sein, dass Informationen über die Ethnie von Personen nach der aktuellen Rechtslage in der Republik Moldau bei Registrierung und Ausstellung von Personalpapieren nicht anzugeben sind, sodass sich die ethnische Zugehörigkeit allein durch die Selbstwahrnehmung bestimmt und insbesondere in die Gesellschaft integrierte Roma ihre Volkszugehörigkeit selten angeben (vgl. Equal Rights Trust 2016, S. 36; International Women’s club of Modavia, Roma Briefing: Republic of Moldova, März 2013). aa. Anzeichen für ein systematisches staatliches Verfolgungsprogramm gegenüber Roma sind nicht ersichtlich. Vielmehr zeigen Gesetzeslage und politische Initiativen der letzten Jahre einen aktiven Minderheitenschutz in der Republik Moldau – auch wenn in der praktischen Umsetzung erhebliche Defizite festzustellen sind. Solche Defizite einer aktiven Minderheitenförderung, die flüchtlingsrechtlich bereits nicht gefordert ist, können eine Verfolgung von vorneherein nicht begründen. Die Republik Moldau ist im Jahr 1995 dem Europarat beigetreten. Hierauf hat sie insbesondere die Rahmenkonvention zum Schutz nationaler Minderheiten ratifiziert und sich dem völkerrechtlichen Kontrollmechanismus unterworfen (vgl. http://www.coe.int/en/web/minorities/republic-of-moldova). Die Umsetzung der Rahmenkonvention wird durch das Büro für interethnische Beziehungen als zentrale, der Regierung unterstellte Verwaltungseinheit koordiniert (vgl. Fourth Report submitted by the Republic of Moldova pursuant to Article 25 Paragraph 2 of the Framework Convention for the Protection of National Minorities, Juni 2015, S. 5, 16). Im nationalen Recht der Republik Moldau gibt es keine ethnisch diskriminierenden Gesetze. Art. 16 der Verfassung der Republik Moldau statuiert den Grundsatz der Gleichheit ohne Ansehung von Rasse, Nationalität, ethnischer Herkunft, Sprache, Religion, Geschlecht, Meinung, politischer Zugehörigkeit, Wohlstand und sozialer Herkunft (vgl. auch für Folgendes CNR 2011, S. 2). Art. 4.1 des Gesetzes über nationale Minderheiten garantiert die Gleichheit vor dem Gesetz; Art. 4.2 des Gesetzes verbietet jegliche Diskriminierung auf der Basis der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit. Nachdem das Fehlen eines Antidiskriminierungsgesetzes mit wirksamen Mechanismen lange kritisiert worden war (vgl. CNR 2011, S. 2), wurde im Mai 2012 das Gesetz über die Gewährleistung der Gleichheit verabschiedet, das zum 1. Januar 2013 in Kraft trat (vgl. Amnesty International, Amnesty Report 2013; Minority Rights Group Europe, Partnership for all? Measuring the impact of Eastern Partnership on minorities, Juni 2014, S. 17; US Dept. of State, Moldova 2013 Human Rights Report, Juni 2014, S. 26; Fourth Report Moldova FCPNM 2015, S. 9). Zum Zwecke der effektiven Umsetzung dieses Gesetzes wurde im selben Jahr ein Rat zur Prävention und Bekämpfung von Diskriminierung und zur Gewährleistung der Gleichheit eingerichtet (vgl. BAMF Länderinformation, Januar 2016, S. 4; US Dept. of State 2014, S. 26). Diesen erreichten 135 Beschwerden zwischen Oktober 2013 und August 2014, auf die hin 48 Entscheidungen ergingen. Daneben treten weitere staatliche Mechanismen, die konkret auf eine Verbesserung der Situation der Roma in der Republik Moldau zielen. Auch wenn die Integration der Roma als eine der Prioritäten im Minderheitenschutz bezeichnet wird (vgl. Fourth Report Moldova FCPNM 2015, S. 27), blieben spürbare Erfolge bisher klar hinter den Erwartungen zurück (vgl. Equal Rights Trust 2016, S. 66). Der Aktionsplan zur Unterstützung der Roma 2007-2010 zeigte aufgrund fehlender finanzieller Mittel kaum Auswirkungen (vgl. CNR 2011, S. 2). Für den folgenden Aktionsplan zur Unterstützung der Roma 2011-2015 wurde mehr Geld zur Verfügung gestellt. Dennoch wurden lediglich 37% der Maßnahmen des Aktionsplans umgesetzt (vgl. OHCHR, End-of-mission statement of the UN Special Rapporteur on minority issues on the official visit to the Republic of Moldova, 20-29 June 2016, Juni 2016). So war unter anderem die Institutionalisierung von Mediatoren zur Vermittlung zwischen Roma-Gemeinschaften und der Kommunalverwaltung vorgesehen. Statt 48 Mediatoren nahmen angesichts finanzieller Widrigkeiten und Widerstands in einzelnen Verwaltungen jedoch lediglich zwischen 10 und 25 ihren Dienst auf (vgl. BAMF Länderinformation 2016, S. 5; OHCHR 2016; Equal Rights Trust 2016, S. 42). Allerdings ließen sich durchaus einzelne Erfolge durch den Einsatz der Mediatoren und den Rat zur Prävention und Bekämpfung von Diskriminierung und zur Gewährleistung der Gleichheit verzeichnen (vgl. Equal Rights Trust 2016, S. 44, 65). Seit ihrer Wahl im Jahr 2015 amtieren darüber hinaus in zwei Gemeinden Romnija als Bürgermeisterinnen (vgl. Freedom House, Freedom in the World – Moldova, Juni 2016; Equal Rights Trust 2016, S. 63). bb. Die Erkenntnismittel lassen auch keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass sich Roma in der Republik Moldau aufgrund der Kumulierung einzelner staatlicher und nicht-staatlicher Maßnahmen in einer ausweglosen Lage befinden, die auf die Gruppenangehörigen wie eine schwerwiegende Menschrechtsverletzung einwirkt. Das Gericht verkennt nicht, dass die Gruppe der Roma in der Republik Moldau zu großen Teilen wirtschaftlich schlecht gestellt ist und sich Diskriminierungen in verschiedenen Bereichen ausgesetzt sieht, insbesondere im Bildungssystem, in der Arbeitswelt und im Gesundheitswesen. Diese Benachteiligungen erreichen hingegen offensichtlich weder das flüchtlingsrechtlich erhebliche Ausmaß noch eine solche Verfolgungsdichte. (1) Gewalt mit rassistischem Hintergrund ist in der Republik Moldau selten (vgl. OHCHR 2016; ECRI, Conclusions on the Implementation of the Recommendations in Respect of the Republic of Moldova subject to interim Follow-up, Juni 2016, S. 5; ECRI, Report on the Republic of Moldova [fourth monitoring cycle], Oktober 2013, S. 27). Das Nationale Roma-Zentrum berichtete von einem Vorfall im Mai 2009 in Zirnesti, bei dem ein Schüler von einem Polizisten als dreckiger Zigeuner beschimpft und geschlagen worden ist (vgl. CNR 2011, S. 6). In den letzten Jahresberichten von Amnesty International findet Gewalt gegen Roma – oder überhaupt die Lage der Roma – hingegen keine Erwähnung, während auf Diskriminierung und Hassverbrechen gegen Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transgeschlechtliche und Intersexuelle in allen Berichteten aufmerksam gemacht wird (vgl. Amnesty International, Amnesty Report 2016, Amnesty Report 2015, Amnesty Report 2013 und Amnesty Report 2012; vgl. auch Amnesty International, Towards Equality – Discrimination in Moldova, Mai 2012). Es besteht angesichts dieser Lage, in der der vom Nationalen Roma-Zentrum dokumentierte Fall als Einzelfall und nicht als Ausdruck allgemeiner Gewalttaten gegen Roma erscheint, mangels offensichtlich fehlender Verfolgungsdichte kein Anlass zur Annahme einer Gruppenverfolgung. (2) In der Republik Moldau ist gesetzlich für alle Kinder eine Pflichtschulzeit im Alter von sieben bis 16 Jahren vorgesehen (vgl. IOM, Rückkehr nach Moldawien, November 2009, S. 8). Der Schulbesuch ist nach der Verfassung der Republik Moldau kostenlos, wobei oftmals inoffizielle Gebühren erhoben werden (vgl. IOM 2009, S. 9). Insbesondere für die Landbevölkerung, zu der ca. 60% der Roma zählen, ist das Bildungsangebot in der Republik Moldau jedoch gering (vgl. US Dept. of State, Moldova 2015 Human Rights Report, 2016, S. 39; International Women’s club of Modavia 2013). Das Bildungsniveau der Roma bleibt hinter dem Durchschnitt der restlichen Bevölkerung weit zurück. Während 94% der Nicht-Roma im Alter zwischen sieben und 15 Jahren die Schule besuchen, ist dies nur bei 57% der Roma im selben Alter und bei 69% der Roma im Grundschulalter der Fall (vgl. Equal Rights Trust 2016, S. 48, 134). Gründe für die geringe Schulbesuchsquote liegen nach der Analyse des Equal Rights Trust sowie des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen in Saisonarbeit, früher Heirat, Armut, Obdachlosigkeit, Umzügen sowie Ablehnung des Schulbesuchs durch die Eltern; Diskriminierung in der Schule wird daneben nur als ein Grund von vielen genannt (vgl. UNDP Moldova 2007, S. 11; Equal Rights Trust 2016, S. 48). In den Schulen werden Roma-Kinder und Nicht-Roma-Kinder oft getrennt voneinander unterrichtet (vgl. BAMF Länderinformation 2016, S. 4; International Women’s club of Modavia 2013; US Dept. of State 2014, S. 39). Positive Impulse sind nur vereinzelt festzustellen. In einem im Jahr 2010 begonnenen Pilotprojekt werden nun beispielsweise Kinder aus dem fast ausschließlich von Roma bewohnten Dorf Schinoasa in die städtische Schule in Tibirica gebracht (vgl. International Women’s club of Modavia 2013). Andernorts werden Eltern durch die Drohung mit Bußgeldern dazu angehalten, ihre Kinder zur Schule zu schicken (vgl. „No Jobs for Roma“, Situation Report on Discrimination against the Roma in Moldova, Equal Rights Review, Vol. 15 [2015], S. 135). Die Republik Moldau berichtete in ihrem Bericht an den Europarat außerdem über Hausbesuche bei Familien, die Bereitstellung von kostenlosem Transport zur Schule und Büchern, von Schulspeisungen für Roma sowie Unterstützung bei der Einkleidung der Kinder, um die vorhandenen Hindernisse abzubauen (vgl. Fourth Report Moldova FCPNM 2015, S. 29 f.). Diese Erkenntnisse lassen in ihrer Gesamtheit eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gruppenverfolgung der Roma in Bezug auf Bildung von vorneherein nicht erkennen. Als rechtlicher Maßstab kann Art. 2 Satz 1 des Zusatzprotokolls zur EMRK herangezogen werden, nach dem Niemandem das Recht auf Bildung verwehrt werden darf. Dieses Menschenrecht verpflichtet die Republik Moldau in erster Linie, den effektiven Zugang zu Schulen zu gewährleisten. Zudem ist zu beachten, dass es sich nicht um ein absolutes, notstandsfestes Recht der EMRK handelt (vgl. EGMR, Urteil vom 19. Oktober 2012, Catan u.a. ./. Moldova and Russia – No. 43370/04 u.a. –, HUDOC Rn. 137, 140). Vor diesem Hintergrund liegt es auf der Hand, dass die Defizite des moldauischen Bildungssystems bezogen auf die Bildung für Roma weder eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte begründen noch in der Gesamtheit eine Betroffenheit des Einzelnen bewirken, die der Eingriffsintensität einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG entsprechen. Eine ernstliche Einschränkung des Zugangs zu Bildung ist nicht ersichtlich. Allein die Tatsache, dass ein großer Anteil der Roma nicht die Schule besucht, ist flüchtlingsrechtlich unerheblich, da ihnen der Zugang nicht verwehrt wird. Zustände, die auf einer Nichtwahrnehmung bestehender Rechte beruhen – auch wenn diese aus der Unkenntnis über diese Rechte folgt –, können nicht zur Annahme von Verfolgung führen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 28. Januar 2015 – VG 7 K 617.14 A –, juris Rn. 36). Sofern den Erkenntnismitteln besondere Schwierigkeiten der Beschulung der Landbevölkerung zu entnehmen sind, knüpfen diese nicht an die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma an, auch wenn viele Roma auf dem Land leben. Das getrennte Unterrichten der Schüler stellt jedenfalls keine Menschrechtsverletzung in flüchtlingsrechtlich erheblichem Ausmaß dar. (3) Die Arbeitslosenquote der Roma liegt deutlich über der Arbeitslosenquote der sonstigen Bevölkerung. Nach Angaben des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen betrug diese im Jahr 2013 unter den Roma 37% und unter den Nicht-Roma 20% (vgl. Equal Rights Trust 2015, S. 39). Das US Department of State geht aktuell von 29% unter den Roma und 6,7% unter den Nicht-Roma aus (vgl. US Dept. of State 2016, S. 40). Das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen betrachtet die oftmals geringe Bildung als wesentliches Hindernis für Roma auf dem Arbeitsmarkt (vgl. UNDP Moldova 2007, S. 11; Equal Rights Trust 2016, S. 59). Darüber hinaus begegnen Roma Vorbehalten der Arbeitgeber aufgrund ihrer ethnischen Herkunft (vgl. Equal Rights Trust 2016, S. 51 ff.; International Women’s club of Modavia 2013). Gegen die Ablehnung eines Bewerbers aufgrund seiner ethnischen Herkunft steht diesem Bewerber allerdings der Rechtsweg offen (vgl. Equal Rights Trust 2016, S. 52 ff). Die Bemühungen der Regierung, die Beschäftigungsquote unter den Roma zu erhöhen, blieben bisher ohne wesentlichen Erfolg (vgl. Equal Rights Trust 2016, S. 52). Roma sind vor diesem Hintergrund doppelt so oft auf Sozialhilfe angewiesen wie Nicht-Roma (vgl. CNR 2011, S. 5). Anhaltspunkte, dass Personen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma der Zugang zu Sozialhilfe verwehrt worden wäre, lässt sich keiner der zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen entnehmen. Die schwierige Lage auf dem Arbeitsmarkt für Roma betrifft keine staatlichen Handlungen, sondern das diskriminierende Verhalten privater Dritter. Auch wenn im Hinblick auf staatliche Maßnahmen betreffend die Beschäftigungssituation der Roma deutlicher Verbesserungsbedarf besteht, kann der Staat insbesondere angesichts der bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten nicht als erwiesenermaßen nicht willens oder nicht in der Lage angesehen werden, gegen Diskriminierungen vorzugehen (vgl. § 3c Nr. 3 AsylG). Die Arbeitslosenquote zeigt außerdem – trotz ihrer unzweifelhaft erheblichen Höhe –, dass der Zugang zum Arbeitsmarkt für Roma nicht ausgeschlossen ist. (4) Das Recht auf medizinische Versorgung ist durch die Verfassung der Republik Moldau geschützt (vgl. CNR 2011, S. 4). Die Versorgung wird durch die staatliche Krankenversicherung abgedeckt, für die je nach Vertrag Festbeträge oder einkommensabhängige Beiträge erhoben werden (vgl. IOM 2009, S. 3). Das Recht auf eine Beitragsbefreiung haben Kinder und Jugendliche, Schüler, Studierende, Universitätsabsolventen in Fortbildungsprogrammen, Schwangere und Wöchnerinnen, Behinderte, Rentner und als arbeitssuchend gemeldete Personen (vgl. IOM 2009, S. 3). Dennoch zeigen sich für Angehörige der Gruppe der Roma gravierende Schwierigkeiten bei der Gesundheitsversorgung. Während 76% der Nicht-Roma krankenversichert sind, ist dies nur bei 42% der Roma der Fall (vgl. Equal Rights Trust 2016, S. 58 ff.). Die niedrige Krankenversicherungsquote in der Volksgruppe der Roma wird einerseits auf die Versicherungskosten zurückgeführt, die angesichts der prekären finanziellen Verhältnisse, in denen viele Roma leben, für diese schwer zu tragen sind, andererseits auf das Fehlen von Identitätsdokumenten (vgl. BAMF Länderinformation 2016, S. 11; Equal Rights Trust 2016, S. 58 ff.). Hingegen bestehen für einen Ausschluss der Roma von der Registrierung und Ausstellung dieser Identitätsdokumente keine Anhaltspunkte. Vielmehr gibt es in der Republik Moldau eine flächendeckend gute Erfassung der Bevölkerung (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 15. Juli 2003). Es sind außerdem einzelne Fälle bekannt geworden, in denen es zu Diskriminierungen durch das Krankenhauspersonal gekommen ist (vgl. Equal Rights Trust 2016, S. 60 f.). Insbesondere bei der Notfallversorgung der Landbevölkerung kam es zu Problemen, wobei in einem von dem Nationalen Roma-Zentrum dokumentierten Fall aus Oktober 2009 das Opfer bei Eintreffen des Rettungswagens zwei Stunden nach dem Notruf verstorben war (vgl. International Women’s club of Modavia 2013; CNR 2011, S. 4). Die Republik Moldau gab in ihrem Bericht an den Europarat an, diese Problematik im Rahmen des Aktionsplans zur Unterstützung der Roma angegangen zu sein und mobile medizinische Teams zur Gesundheitsversorgung von Roma in ländlichen Gegenden gegründet zu haben, die beispielsweise in den Jahren 2011 und 2012 1176 Fahrten in diese Gebiete gemacht hätten (Fourth Report Moldova FCPNM 2015, S. 32). Scheitert die Gesundheitsversorgung einzelner Roma daran, dass bestehende Rechte wie die Registrierung und Meldung zur Krankenversicherung – und sei es aus Unkenntnis – nicht wahrgenommen werden, kann dies keine Verfolgung darstellen. Im Übrigen ist festzustellen, dass ein erheblicher Anteil der Roma über eine Krankenversicherung verfügt, sodass auch die erforderliche Verfolgungsdichte nicht gegeben ist. Die berichteten Einzelfälle über Diskriminierungen durch das Krankenhauspersonal vermögen ebenfalls die erforderliche Verfolgungsdichte nicht zu begründen. Im Hinblick auf die Problematik der Notfallversorgung der Landbevölkerung ist nicht ersichtlich, dass gerade die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma und nicht die Zugehörigkeit zur Landbevölkerung die schwierige Situation hervorruft. (5) Die Diskriminierungen führen in der Kumulierung offensichtlich nicht zu einer derart ausweglosen Lage, dass sie einer schwerwiegenden Menschrechtsverletzung gleich kommen. Die Diskriminierungen müssten sich auch in dieser Gesamtbetrachtung in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit von kumulierten Diskriminierungen erheblichen Ausmaßes entsteht. Zweifelsohne fehlt es insbesondere weitgehend an der erforderlichen Verfolgungsdichte, sodass sich auch in der Gesamtbetrachtung kein anderes Bild ergibt. 3. Die Antragsgegnerin ist in richtlinienkonformer Auslegung des § 30 Abs. 1 AsylG zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG offensichtlich nicht vorliegen. Insoweit bedurfte es keiner qualifizierten Ablehnung als offensichtlich unbegründet (vgl. hierzu VG Berlin, Beschluss vom 12. Februar 2016 – VG 34 L 10.16 A –, Entscheidungsabdruck S. 5 m.w.N.). Maßgebend ist allein, ob der subsidiäre Schutzstatus fehlerfrei verneint wurde. Ein Ausländer ist nach § 4 Abs. 1 AsylG subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Diese Voraussetzungen sind offensichtlich nicht erfüllt. Die Todesstrafe ist in der Republik Moldau seit 1995 abgeschafft. Davon, dass den Antragstellern als Roma Folter oder eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung droht, ist aus den vorgenannten Gründen nicht auszugehen. Unterstellt man zugunsten der Antragsteller, dass die (sehr) schlechten Lebensbedingungen im Heimatland theoretisch unter den Begriff der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK fallen können (vgl. dazu Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Loseblattwerk, Stand: Juni 2014, § 4 AsylVfG, Rn. 30 ff.), folgt daraus kein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Denn die Antragsteller haben auch nicht glaubhaft gemacht, dass ihnen bei ihrer Rückkehr in ihr Heimatland konkret und individuell eine Situation, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellt, mit der erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit droht. Dafür fehlt es bereits an einem konkreten Vortrag hinsichtlich ihrer persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse. Die pauschale Berufung auf die allgemein schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse reicht hierfür nicht aus. Eine extreme Gefährdung aufgrund schlechter humanitärer Bedingungen in Moldau ergibt sich aus den oben zitierten Erkenntnisquellen nicht. Soziale und familiäre Netzwerke und die in ländlichen Gebieten übliche Subsistenzwirtschaft sichern das Überleben. Über eine Million Personen erhalten Leistungen aus dem sozialen Sicherungssystem des Landes (vgl. UN Human Rights Council, Report of the Special Rapporteur on extreme poverty and human rights, Magdalena Sepúlveda Carmona, Mission to the Republic of Moldova, Juni 2014, S. 16). Das Gericht bezieht sich insoweit gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Darüber hinaus haben die Antragstellerinnen zu 1. und 3. in der Republik Moldau bisher staatliche finanzielle Unterstützung erhalten. Es liegen keine Anhaltpunkte dafür vor, dass sie auf diese nicht auch nach ihrer Rückkehr zurückgreifen können werden. 4. Schließlich bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung der Antragsgegnerin, das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu verneinen, weil eine konventionswidrige Behandlung nicht ersichtlich ist. Insbesondere begründet eine schwierige soziale und wirtschaftliche Lage kein Abschiebungsverbot; sie muss von den Antragstellern ebenso wie von vielen ihrer Landsleute bewältigt werden. Es liegt ebenfalls kein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG vor. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG), weil etwa die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind oder weil die zwar grundsätzlich verfügbare medizinische Versorgung dem betroffenen Ausländer individuell aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zur Verfügung steht. Für die Bestimmung der „Gefahr“ gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d.h. die drohende Rechtsgutverletzung darf nicht nur im Bereich des Möglichen liegen, sondern muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Eine wesentliche Verschlechterung ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in sein Heimatland eintreten wird. Es wird im Falle einer Erkrankung nicht vorausgesetzt, dass die medizinische Versorgung im Herkunftsland mit der Versorgung in Deutschland gleichwertig ist (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Gemessen daran ist eine konkrete Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Antragsteller im Falle ihrer Rückkehr nach Moldau nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten. Die Antragsteller sind in der Republik Moldau krankenversichert. Insbesondere erhält der Antragsteller zu 1. in der Republik Moldau das aufgrund seiner Diabetes notwendige Insulin. Auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid wird verwiesen, § 77 Abs. 2 AsylG. Ferner liegen auch die weiteren Voraussetzungen der Abschiebungsandrohung gemäß §§ 34, 36 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG vor. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung ist unanfechtbar (vgl. § 80 AsylG).