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Beschluss

6 L 223.17

VG Berlin 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2017:0510.6L223.17.0A
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Leitsätze
1. Die Überlassung von Wohnungen nach Maßgabe von befristeten und nach Tagen und pro Person bemessenen Kostenübernahmebescheinigungen für Leistungsbezieher nach dem AsylbLG bzw. SGB II stellt grundsätzlich eine genehmigungsbedürftige Zweckentfremdung dar.(Rn.32) Dem steht regelmäßig nicht entgegen, dass der Eigentümer behauptet, mit den Bewohnern einen auf mindestens zwei Monate befristeten Mietvertrag mit einer monatlichen Mietzinsvereinbarung geschlossen zu haben und dass die Abrechnung nach Tagessätzen nur einem behördlichen Bedürfnis geschuldet ist.(Rn.36) Für die Zweckentfremdung ist insoweit entscheidend, dass die zivilrechtliche Überlassung der streitgegenständlichen Wohnungen wesentlich geprägt ist durch die behördliche Kostenübernahme pro Person und zu Tagessätzen.(Rn.41) 2. Eine Zweckentfremdung ist regelmäßig auch gegeben, wenn Wohnraum für gewerbliche oder berufliche sonstige Zwecke verwendet wird. Davon ist grundsätzlich auszugehen, wenn die Überlassung der Wohnung auf der Grundlage einer Gewerbeanmeldung erfolgt, nach der die Firma als gewerblicher Verwalter von Wohnraum bezeichnet wird.(Rn.45) 3. Die Wohnungsnot der Asylantragsteller und Flüchtlinge begründet kein öffentliches Interesse an der zweckfremden Unterbringung gegen befristete und pro Person und nach Tagessätzen bemessene Kostenübernahmen.(Rn.48)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 40.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Überlassung von Wohnungen nach Maßgabe von befristeten und nach Tagen und pro Person bemessenen Kostenübernahmebescheinigungen für Leistungsbezieher nach dem AsylbLG bzw. SGB II stellt grundsätzlich eine genehmigungsbedürftige Zweckentfremdung dar.(Rn.32) Dem steht regelmäßig nicht entgegen, dass der Eigentümer behauptet, mit den Bewohnern einen auf mindestens zwei Monate befristeten Mietvertrag mit einer monatlichen Mietzinsvereinbarung geschlossen zu haben und dass die Abrechnung nach Tagessätzen nur einem behördlichen Bedürfnis geschuldet ist.(Rn.36) Für die Zweckentfremdung ist insoweit entscheidend, dass die zivilrechtliche Überlassung der streitgegenständlichen Wohnungen wesentlich geprägt ist durch die behördliche Kostenübernahme pro Person und zu Tagessätzen.(Rn.41) 2. Eine Zweckentfremdung ist regelmäßig auch gegeben, wenn Wohnraum für gewerbliche oder berufliche sonstige Zwecke verwendet wird. Davon ist grundsätzlich auszugehen, wenn die Überlassung der Wohnung auf der Grundlage einer Gewerbeanmeldung erfolgt, nach der die Firma als gewerblicher Verwalter von Wohnraum bezeichnet wird.(Rn.45) 3. Die Wohnungsnot der Asylantragsteller und Flüchtlinge begründet kein öffentliches Interesse an der zweckfremden Unterbringung gegen befristete und pro Person und nach Tagessätzen bemessene Kostenübernahmen.(Rn.48) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 40.000,00 Euro festgesetzt. Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung des Sofortvollzugs von drei Rückführungsaufforderungen auf dem Gebiet des Zweckentfremdungsrechts und will das Betretungsrecht des Antragsgegners gerichtlich klären lassen. Er ist Inhaber des Einzelunternehmens A... und meldete am 18. Dezember 2014 die „Anmietung, Vermietung und Bewirtschaftung eigener bzw. angemieteter Wohnungen“ als neu ausgeübte Tätigkeit seines Gewerbebetriebs an. Nach dem Geschäftskonzept vom 20. März 2016 überlässt der Antragsteller unter seiner Firma A... die „mit vollständigem Service ausgestatteten möblierten Wohnungen“ ohne Nebenkostenabrechnung gegen pauschales Entgelt pro Person und Monat insbesondere an Personen, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz – AsylbLG – bzw. nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs – SGB II – beziehen. Für diese Personen haben je nach Zuständigkeit das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LaGeSo; seit 1. August 2016: Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten), das Amt für Soziales bzw. das Jobcenter befristete und nach Sätzen von bis zu 50,00 Euro pro Person und Tag bemessene Kostenübernahmen erklärt. Nach Angaben des Antragstellers werden die Mietvereinbarungen mit den Bewohnern mündlich oder schriftlich für mindestens zwei Monate geschlossen und richten sich nach den Zeiträumen der Kostenübernahmebescheinigungen. Zu den auf diese Weise überlassenen Wohnungen zählen die drei streitgegenständlichen Wohnungen des Grundstücks O...in 10585 Berlin, die von dem Antragsteller seinerseits durch drei Mietverträge vom 24. Dezember 2015 von der Eigentümerin A... GmbH für monatlich 635,00 bis 690,00 Euro nettokalt angemietet wurden: der Wohnraum „... (Vorgang: ZE 5253-16), der Wohnraum „... (Vorgang: ZE 5254-16) und der Wohnraum „... (Vorgang: ZE 5255-16). Im Juni 2016 richtete der Antragsgegner bezüglich dieser drei Wohnungen drei Rückführungsaufforderungen mit Zwangsgeldandrohungen wegen Zweckentfremdung im Sinne des Gesetzes über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (Zweckentfremdungsverbot-Gesetz – ZwVbG –) an die Eigentümerin (Vorgänge ZE 3519-16 [dort aufgrund der Angaben des Antragstellers noch mit „... bezeichnet], ZE 3421-16 und ZE 3520-16 [dort noch mit „... bezeichnet]). Hiergegen wandten sich die Eigentümerin und der Antragsteller mit Anträgen auf vorläufigen Rechtsschutz: „1. Es wird vorläufig festgestellt, dass bis zur endgültigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der o.g. Bescheide des Antragsgegners die Wohnungen […] weiterhin, wie bisher vorgenommen, bewirtschaftet und dazu vermietet werden dürfen, und eine Zweckentfremdung der Wohnungen einstweilen dadurch nicht vorliegt. 2. Die Aussetzung der Vollziehung der o.g. Bescheide des Antragsgegners wird angeordnet.“ Zudem erhob der Antragsteller Klage und kündigte mehrere Anträge an. Auf einen Hinweis der Kammer hob der Antragsgegner die drei Bescheide vom Juni 2016 im Dezember 2016 auf und die Beteiligten erklärten das Eilverfahren VG 6 L 692.16 in der Hauptsache für erledigt. Anschließend hörte der Antragsgegner den Antragsteller mit Schreiben vom 15. Dezember 2016 und vom 10./11. Januar 2017 zu einer Zweckentfremdung im Sinne des ZwVbG an. Zu der Wohnung des Vorgangs ZE 5253-16 führte der Antragsgegner aus, bei einem Ortstermin am 6. Januar 2017 habe er festgestellt, dass in der Wohnung ein serbisches Ehepaar untergebracht sei, dessen Abschiebung ausgesetzt worden sei. Das Ehepaar habe mitgeteilt, es sei etwa eine Woche zuvor eingezogen, habe keinen Mietvertrag und das Jobcenter zahle die Miete. Zu der Wohnung des Vorgangs ZE 5254-16 teilte der Antragsgegner mit, bei einem Ortstermin am 6. Januar 2017 habe er festgestellt, dass in dem Wohnraum seit dem Vortag eine achtköpfige Familie lebe, die sich weder habe ausweisen noch einen Mietvertrag habe vorlegen können. Die Miete werde nach Angaben der Familie durch das Jobcenter übernommen. Mit zwei Bescheiden vom 31. Januar 2017 forderte der Antragsgegner den Antragsteller auf, bis zum 30. April 2017 die Wohnung des Vorgangs ZE 5253-16 bzw. die Wohnung des Vorgangs ZE 5254-16 wieder Wohnzwecken zuzuführen. Für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs drohte er jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 Euro an. Zudem ordnete er jeweils die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 10. bzw. 15. Februar 2017 Widerspruch ein und beantragte jeweils die Aussetzung der sofortigen Vollziehung. Insbesondere führte er zu dem Vorgang ZE 5253-16 aus, das angetroffene Ehepaar miete die Wohnung bereits seit zwei Jahren, der aktuelle Vertrag gelte bis zum 31. Januar 2017. Die Kostenübernahme durch die Behörde und die Abrechnung berühre nicht die Mietvereinbarung, die in jedem Fall auf mindestens zwei Monate befristet werde. Zu dem Vorgang ZE 5254-16 gab der Antragsteller an, er habe mit der Familie aus zwei Erwachsenen und sechs Kindern den als Anlage beigefügten Mietvertrag mit Gültigkeit vom 1. Januar bis 28. Februar 2017 geschlossen. Wegen der weiteren Begründung wird auf Bl. 17-32 des Vorgangs ZE 5353-16 bzw. Bl. 12-37 des Vorgangs ZE 5254-16 Bezug genommen. Der Antragsgegner lehnte die beantragte Aussetzung der sofortigen Vollziehung am 20. Februar 2017 bzw. am 7. März 2017 ab. In einem Vermerk vom 24. März 2017 hielt der Antragsteller zu dem Vorgang ZE 5353-16 fest, das serbische Ehepaar sei Ende Januar 2017 unbekannt verzogen und bei einer erneuten Ortsbesichtigung am 22. März 2017 habe man Kinderstimmen gehört, es sei jedoch nicht geöffnet worden. In dem Verfahren ZE 5254-16 wies der Antragsteller den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16. März 2017 zurück. Nach Angaben des Antragstellers mit Schriftsatz vom 5. Mai 2017 blieb das Widerspruchsverfahren des Vorgangs ZE 5353-16 ebenfalls erfolglos. Entsprechend ging der Antragsgegner bezüglich der dritten streitgegenständlichen Wohnung vor. Nach Anhörung forderte er den Antragsteller mit Bescheid vom 24. April 2017 auf, bis zum 31. Juli 2017 die Wohnung des Vorgangs ZE 5255-16 wieder Wohnzwecken zuzuführen. Für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs drohte er ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 Euro an. Zudem ordnete er die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Zur Begründung führte er insbesondere an, bei einer Ortsbesichtigung am 6. Januar 2017 sei der Name „A...“ am Klingelschild festgestellt worden und am 22. März 2017 habe man die Familie „A...“ angetroffen, die eine Kostenübernahme des Jobcenters Tempelhof-Schöneberg vom 26. Januar 2017 mit einer Abrechnung zu Tagessätzen vorgelegt habe. Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 5. Mai 2017 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er an, er habe mit der dort wohnhaften Familie einen Mietvertrag geschlossen, die Miete sei ortsüblich im Hinblick auf den Leistungsstandard und die Familie habe zwei behinderte Kinder und führe dort ihr Familienleben. Mit seinem bereits am 21. Februar 2017 bei Gericht eingegangen Schriftsatz hat der Antragsteller „Einstweilige Anordnung und Feststellungsklage“ unter Bezugnahme auf die Verfahren VG 6 L 692.16 und VG 6 K 693.16 erhoben. Er wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen und beantragt, Es „wird bezüglich des faktischen Wiedersauflebens der vollziehenden Maßnahmen der bereits gestellte Antrag gegen den Antragsgegner aufrechterhalten nunmehr mit dem Bezug auf die beigefügten Bescheide des Antragsgegners vom 31.01.2017, hilfsweise wird der Antrag aus dem Schriftsatz der Antragstellerin vom 17.08.2016 Nr. 1 und Nr. 2 erneut gestellt unter Bezugnahme auf die Bescheide des Antragsgegners vom 31.01.2017“. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Mit Schriftsatz vom 28. März 2017 hat der Antragsteller seinen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz und seine Klage nachträglich erweitert. Er behauptet, nach Angaben seines Mieters der Wohnung V...in 10585 Berlin hätten sich Personen als Mitarbeiter des Beklagten ausgewiesen und sich am 22. März 2017 gegen 10.30 Uhr ohne Gestattung Zutritt zu der Wohnung verschafft. Er beantragt, „Im Wege der einstweiligen Anordnung wird bestimmt: Der Beklagte ist nicht berechtigt, seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rahmen der Ausübung von Tätigkeiten zur Durchsetzung des Zweckentfremdungsverbots in Berlin mit den von ihm ausgestellten Ausweisen einzusetzen, welche den Wortlaut enthalten ,…ist als Mitarbeiterin in der Zweckentfremdungsstelle zur Vornahme folgender Amtshandlungen berechtigt: Betreten von Wohnungen und Grundstücken unter Einschränkung des Art. 13 GG/Art. 28 VvB. Der Umfang der Befugnisse ergibt sich aus § 5 Abs. 5 ZwVbG….‘ bzw. ,…ist als Mitarbeiter in der Zweckentfremdungsstelle zur Vornahme folgender Amtshandlungen berechtigt: Betreten von Wohnungen und Grundstücken unter Einschränkung des Art. 13 GG/Art. 28 VvB. Der Umfang der Befugnisse ergibt sich aus § 5 ZwVbG….‘, und hat die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einstweilen zu verpflichten, diese nicht zu benutzen und im Falle von Einsätzen Vorort sich ausdrücklich vor dem Betreten von befangenen Grundstücke, Gebäude, Wohnungen und Wohnräume die Gestattung zum Betreten von den Verfügungsberechtigten, Nutzungsberechtigten und sonstigen Bewohnerinnen und Bewohnern erteilen zu lassen, wobei letztere deutlich und für diese klar erkennbar darauf hinzuweisen sind, dass sie die Gestattung zwar erteilen sollen aber wegen des Schutzes der Unverletzlichkeit des Wohnraums nach Artikel 13 Grundgesetz nicht erteilen müssen.“ Der Antragsgegner hat insoweit keinen Antrag gestellt. Daneben wandte sich der Antragsteller gegen den Bescheid vom 31. Januar 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 16. März 2017 (Vorgang ZE 5254-16) mit Klage und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die am 25. März 2017 bei Gericht eingingen (VG 6 L 301.17/VG 6 K 301.17). Mit Schriftsatz vom 5. Mai 2017 nahm der Antragsteller seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung des Verfahrens VG 6 L 301.17 „wegen doppelter Rechtshängigkeit“ zurück und erweiterte seine Klage VG 6 K 301.17 um eine Anfechtung des Bescheids vom 31. Januar 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheids (ohne Datum, Vorgang ZE 5253-16). Zugleich hat der Antragsteller am 5. Mai 2017 seinen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nachträglich bezüglich des Bescheids vom 24. April 2017 (Vorgang ZE 5255-16) erweitert und beantragt: „Die Anordnung der Vollziehung des vorgenannten Bescheides wird vorläufig aufgehoben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 05.05.2017 hergestellt.“ Wegen des weiteren Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte, der Akte VG 6 L 692.16/VG 6 K 693.16, der Akte VG 6 L 301.17/VG 6 K 302.17 sowie der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. II. Die Anträge haben keinen Erfolg. 1. Die mit Schriftsatz vom 21. Februar 2017 und vom 5. Mai 2017 gestellten Anträge sind sinngemäß als Antrag auszulegen, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 25. März 2017 in der Fassung der nachträglichen Klageerweiterung vom 5. Mai 2017 (VG 6 K 302.17) gegen den Bescheid vom 31. Januar 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheids (ohne Datum, Vorgang ZE 5253-16) und gegen den Bescheid vom 31. Januar 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 16. März 2017 (Vorgang ZE 5254-16) sowie des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 24. April 2017 (ZE 5255-16) hinsichtlich der Rückführungsaufforderungen wiederherzustellen. Dieses Verständnis entspricht dem für die Auslegung nach §§ 88, 122 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – maßgeblichen Rechtsschutzziel des Antragstellers, der Eilrechtschutz gegen den Sofortvollzug der beiden Rückführungsaufforderungen vom 31. Januar 2017 und der weiteren vom 24. April 2017 sucht und die Zwangsgeldandrohungen nicht gesondert angreift. Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Das öffentliche Interesse, den streitgegenständlichen Wohnraum unverzüglich wieder dauerhaften Wohnzwecken zuzuführen, überwiegt das private Interesse, den Wohnraum weiterhin Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG und dem SGB II gegen befristete Kostenübernahmen zu Tages-sätzen zu überlassen (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 1 Variante 2 VwGO). Der Bescheid vom 31. Januar 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheids (ohne Datum, Vorgang ZE 5253-16), der Bescheid vom 31. Januar 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 16. März 2017 (Vorgang ZE 5254-16) und der Bescheid vom 24. April 2017 (ZE 5255-16) erweisen sich nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig. Die sofortige Vollziehbarkeit liegt jeweils im öffentlichen Interesse. a) Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Rückführungsaufforderung ist jeweils § 4 Satz 1 des Gesetzes über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (Zweckentfremdungsverbot-Gesetz – ZwVbG – vom 29. November 2013, GVBl. 2013, S. 626; zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2016, GVBl. 2016, S. 115). Nach dieser Bestimmung kann das zuständige Bezirksamt verlangen, dass die oder der Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte Wohnraum, der ohne die erforderliche Genehmigung zweckentfremdet wird, wieder dauerhaften Wohnzwecken zuführt. Zwischen den Beteiligten steht außer Streit, dass der Anwendungsbereich des ZwVbG für die streitgegenständlichen Räumlichkeiten eröffnet ist und diese jeweils zweckentfremdungsrechtlich geschützter Wohnraum im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 ZwVbG sind, da sie zur dauernden Wohnnutzung tatsächlich und rechtlich geeignet sind. Diesbezüglich ergeben sich auch keine grundrechtlichen Bedenken (vgl. ausführlich Urteil der Kammer vom 8. Juni 2016 – VG 6 K 103.16 –, juris Rn. 87 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 6. April 2017 – OVG 5 B 14.16 u.a. –, Pressemitteilung vom 6. April 2017). Insbesondere kann der Antragsteller sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil die Vermietung der streitgegenständlichen Wohnungen erst begonnen und das zugrundeliegende Gewerbe erst angemeldet wurde, als das Zweckentfremdungsverbot zum 1. Mai 2014 bereits in Kraft getreten war. b) Die Überlassung der streitgegenständlichen Wohnungen nach Maßgabe von befristeten und nach Tagen und pro Person bemessenen Kostenübernahmebescheinigungen für Leistungsbezieher nach dem AsylbLG bzw. SGB II stellt eine genehmigungsbedürftige Zweckentfremdung dar. aa) Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ZwVbG liegt eine Zweckentfremdung vor, wenn Wohnraum zum Zwecke der wiederholten nach Tagen oder Wochen bemessenen Vermietung als Ferienwohnung oder einer Fremdenbeherbergung, insbesondere einer gewerblichen Zimmervermietung oder der Einrichtung von Schlafstellen, verwendet wird. Hierunter fällt jede wiederholte, nach Tagen oder Wochen bemessene oder auf einen solchen Zeitraum angelegte entgeltliche Überlassung von Wohnraum (vgl. die Ausführungsvorschriften über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum i.d.F. der 1. Änderung vom 4. August 2016 – AV – ZwVb –, ABl. Nr. 35 vom 19. August 2016, Ziffer 7.1). Die vorliegende Nutzung erfüllt diese Voraussetzungen. Es liegt eine nach Tagen bemessene entgeltliche Überlassung von Wohnraum im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ZwVbG vor, weil der Antragsteller die streitgegenständlichen Wohnungen den Bewohnern nach Maßgabe von befristeten und nach Tagen/Personen bemessenen Kostenübernahmebescheinigungen überlässt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 16. März 2016 – VG 1 L 9.16 –; Beschlüsse der Kammer vom 13. Juni 2016 – VG 6 L 252.16 –; vom 19. September 2016 – VG 6 L 334.16 – und vom 4. April 2017 – VG 6 L 1261.16 –; zum alten Zweckentfremdungsrecht VG Berlin, Beschluss vom 4. Dezember 1989 – VG 10 A 321.89 –, Das Grundeigentum 1991, S. 103; KG Berlin, Beschluss vom 27. Dezember 1994 – 2 Ss 188/94 u.a. –, Das Grundeigentum 1995, S. 247 sowie Beschluss vom 6. Juli 2001 – 2 Ss 325/00 u. a. –, juris Rn. 6 f.; vgl. ferner zu Aussiedlerheimen OVG Berlin, Beschluss vom 4. Dezember 1989 – OVG 5 S 59.89 –, Das Grundeigentum 1993, S. 593; OVG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 1993 – OVG 3 S 24.93 –, juris). Ohne Erfolg macht der Antragsteller hiergegen geltend, er schließe mit seinen Mietern stets einen auf mindestens zwei Monate befristeten Mietvertrag mit einer monatlichen Mietzinsvereinbarung und die Abrechnung nach Tagessätzen sei nur einem behördlichen Bedürfnis geschuldet. Mit diesem Vortrag dringt der Antragsteller nicht durch. Von vorneherein hat er nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass gegenwärtig nach Monaten bemessene Vereinbarungen, seien es Mietverträge oder Beherbergungsverträge, für die streitgegenständlichen Wohnungen wirksam bestehen. Seine eidesstattliche Versicherung vom 17. August 2016 bezieht sich nicht konkret auf die streitgegenständlichen Wohnungen und er versichert nur pauschal, dass er die Wohnungen jeweils „mindestens jeweils zwei Monate“ auf der Grundlage von zumeist mündlichen Mietverträgen vermiete. Der Kontext lässt jedoch am Rechtsbindungswillen der Parteien bezüglich der vertraglichen Vereinbarungen zweifeln. „Grundlage“ der Vermietung sei die jeweils vorliegende Kostenübernahmebescheinigung und „[l]ediglich der bei Vertragsschluss nicht absehbare Abbruch des Aufenthaltes von Asylsuchenden und Flüchtlingen in Berlin führt auch zur Beendigung des Mietvertrages. Dann erfolgt eine Wohnbestätigung bis zur Beendigung abweichend vom vereinbarten Zeitrahmen“. Dies verdeutlicht, dass der Antragsteller die vertragliche Vereinbarung nur nach Maßgabe der Kostenübernahme und des asyl- und aufenthaltsrechtlichen Status der Bewohner ernsthaft gelten lassen will. Für die Wohnung des Vorgangs ZE 5253-16 hat der Antragsteller keinen schriftlichen Vertrag vorgelegt. Aufgrund der Ermittlungen des Antragsgegners steht fest, dass dort für wenige Wochen im Januar 2017 ein serbisches Ehepaar gewohnt hat und die Wohnung jedenfalls am 22. März 2017 wieder an Dritte überlassen wurde. Von einer Vermietung im Rahmen des Geschäftskonzepts des Antragstellers ist mangels anderweitigen Vortrags auszugehen. Der schriftliche Vertrag, den der Antragsteller für die Wohnung des Vorgangs ZE 5254-16 vorgelegt hat, trägt Züge eines Scheingeschäfts im Sinne des § 117 BGB bzw. jedenfalls eines Umgehungsgeschäfts zur Abwendung zweckentfremdungsrechtlicher Maßnahmen. Es ist fraglich, ob und ggf. welche Vertragsverhältnisse im Sinne wechselseitiger Rechte und Pflichten durch das Dokument begründet sein sollen. Vertragspartner sollen laut Vertragsrubrum auf Mieterseite zwei Erwachsene und sechs Kinder sein. Die im Vertrag aufgeführte Kostenkalkulation stellt demgegenüber auf vier Personen ab. Der Mietzins ist nicht nachvollziehbar vereinbart: Einerseits sollen monatlich 1.000,00 Euro pro Person geschuldet sein, andererseits werden in der Kalkulation als „Grundlage für den monatlichen Mietpreis“ 30 Kalendertage und eine tageweise Kalkulation für eine Person von 25,00 Euro aufgeführt, woraus sich die geringere Summe von 750,00 Euro errechnet. Die Überschrift „Mietvertrag über eine möblierte Wohnung zuzüglich Service“ spricht dafür, dass Nebenleistungen geschuldet sind. Wegen welcher Nebenleistungen die Differenz von 250,00 Euro pro Person und Monat geschuldet sein soll, bleibt jedoch unklar, da sie nicht genannt werden und bereits der Tagessatz von 25,00 Euro eine nicht weiter aufgeschlüsselte Kalkulation sein soll. Entsprechendes gilt für den schriftlichen Vertrag, der mit Schriftsatz vom 5. Mai 2017 vorgelegt wurde und der – trotz der abweichenden Wohnungsbezeichnung im Vertragsrubrum – die derzeit von der Familie „A...“ bewohnte Wohnung des Vorgangs ZE 5255-16 betreffen dürfte. Laut Vertrag beträgt die Miethöhe 750,00 Euro monatlich je Person. Demgegenüber werden in der Kalkulation 30 Kalendertage und eine tageweise Kalkulation für eine Person von 30,00 Euro aufgeführt, woraus sich die höhere Summe von 900,00 Euro errechnet. Was die Parteien ernsthaft wollten, ist damit aus dem Vertragsdokument nicht recht nachvollziehbar. Im Unterschied zu dem Vertrag des Vorgangs ZE 5254-16 scheint hier ein Abschlag gegenüber der Berechnung von 30 Tagessätzen vereinbart, obwohl auch hier Nebenleistungen behauptet werden. Eine Zweckentfremdung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 ZwVbG liegt aber auch dann vor, wenn zu Gunsten des Antragstellers von zivilrechtlich wirksamen Mietverträgen mit einer Mindestlaufzeit von zwei Monaten ausgegangen wird. Die zivilrechtliche Vereinbarung solch eines Mietverhältnisses zwischen dem Antragsteller und den Nutzern ändert nichts daran, dass die Vermietung der streitgegenständlichen Wohnungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ZwVbG „nach Tagen bemessen“ ist. Zweckentfremdungsrechtlich ist entscheidend, dass die zivilrechtliche Überlassung der streitgegenständlichen Wohnungen wesentlich geprägt ist durch die behördliche Kostenübernahme pro Person und zu Tagessätzen. Für die Wohnung des Vorgangs ZE 5254-16 folgt dies unmittelbar aus dem vorgelegten „Mietvertrag“ vom 28. Dezember 2016, weil dieser „[…] unter Maßgabe der Vorlage einer entsprechenden Kostentragungsgarantie oder der Zahlung von einer Kaution […]“ geschlossen wurde, eine Kaution nach § 7.1 des Vertrags nicht berechnet wird, der Mietzins aufgrund einer tageweisen Kalkulation pro Person vereinbart wird und die üblichen Zahlungsmodalitäten nach § 6.3 für den Fall der Mietzahlung durch die öffentliche Hand und Abtretung des Auszahlungsanspruchs abbedungen werden. Aufgrund des Geschäftskonzepts des Antragstellers kann auch für die Wohnung des Vorgangs ZE 5253-16 nur von einer entsprechenden mündlichen Vereinbarung nach Maßgabe der Kostenübernahme zu Tagessätzen ausgegangen werden, da der Antragsteller bereits keinen schriftlichen Mietvertrag vorgelegt hat. Bezüglich der Wohnung des Vorgangs ZE 5255-16 geht aus dem vorgelegten „Mietvertrag“ ebenfalls eine Mietzinsvereinbarung aufgrund der tageweise Kalkulation hervor und nach den Feststellungen des Bescheides vom 24. April 2017, denen der Antragsteller nicht entgegengetreten ist, erfolgt die Abrechnung aufgrund einer Kostenübernahme des Jobcenters Tempelhof-Schöneberg zu Tagessätzen. Hinzu kommt, dass für alle drei streitgegenständlichen Wohnungen von einem rechtlichen Bindungswillen des Antragstellers und der Nutzer nur im Hinblick auf die nach Tagessätzen bemessene Kostenübernahme auszugehen ist. Dies tritt bei der Wohnung des Vorgangs ZE 5255-16 zutage, weil hier der zugrunde gelegte Tagessatz pro Person mit 30 Euro höher ist, als der Tagessatz von 25 Euro der Wohnung des Vorgangs ZE 5254-16, obwohl diese größer ist. Dies spricht dafür, dass die Vertragsparteien nicht losgelöst von der Kostenübernahme einen monatlich geschuldeten Mietzins für die Überlassung einer flächenmäßig bestimmten Wohnung vereinbarten, sondern eine Beherbergung nach personenbezogenen Tagessätzen gewollt war. Zudem war es für die Vertragsparteien jeweils offensichtlich, dass eine Zahlung des vereinbarten Mietzinses nur nach Maßgabe der nach Tagen bemessenen Kostenübernahme erwarten werden konnte. Die Nutzer konnten den vereinbarten Mietzins nicht zahlen. Gerade weil für sie eine Kostenübernahme vorlag, waren sie erkennbar nicht in der Lage, den auf der Grundlage dieser Tagessätze kalkulierten Mietzins aus eigenem Vermögen zu entrichten. Ebenso lag es im Hinblick auf die Höhe der Tagessätze pro Person auf der Hand, dass der auf diese Weise errechnete Mietzins die Richt- bzw. Grenzwerte für eine Übernahme von Wohn- und Heizkosten im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II weit überschritt. Damit bleiben die Bewohner Nachfrager des allgemeinen Wohnungsmarktes. Sie können trotz des zivilrechtlichen Vertrags mit dem Antragsteller aufgrund ihrer den Vertragsparteien bekannten Bedürftigkeit doch nur nach Maßgabe der nach Tagen bemessenen Kostenübernahme erwarten, in der Wohnung vorübergehend bleiben zu dürfen. bb) Falls keine Zweckentfremdung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ZwVbG anzunehmen ist, sind jedenfalls die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 ZwVbG erfüllt. Danach handelt es sich um eine Zweckentfremdung, wenn Wohnraum für gewerbliche oder berufliche sonstige Zwecke verwendet wird. Die Nutzung der streitgegenständlichen Wohnungen erfolgt für gewerbliche Zwecke, weil der Antragsteller hierdurch einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung in Gewinnerzielungsabsicht nachgeht, die sich von einer bloßen privaten Vermögensverwaltung durch Vermietung unterscheidet. Eine Vermietungstätigkeit kann insbesondere dann als gewerblich geprägt einzuordnen sein, wenn die Verwaltung des Grundbesitzes infolge des ständigen und schnellen Wechsels der Mieter eine Tätigkeit erfordert, die über das bei langfristigen Vermietungen übliche Maß hinausgeht, oder wenn der Vermieter zugleich Leistungen erbringt, die eine bloße Vermietungstätigkeit überschreiten (vgl. für die kurzfristige Überlassung von Wohnraum an Kriegsflüchtlinge gegen Kostenübernahmebescheinigungen: FG Berlin, Urteil vom 10. November 1999 – 6 K 6463/97 –, juris Rn. 30 ff.; sowie VG Berlin, Beschluss vom 4. Dezember 1989 – VG 10 A 321.89 –, Das Grundeigentum 1991, S. 103). So liegt der Fall hier. An der Verwendung für gewerbliche Zwecke besteht schon deshalb kein Zweifel, weil die Überlassung der Wohnungen nach Angaben des Antragstellers auf der Grundlage seiner Gewerbeanmeldung erfolgt. Folgerichtig bezeichnet er seine Firma A... als „gewerblicher Verwalter der Wohnungen“ (Schriftsatz vom 17. August 2016, Seite 12 bzw. Bl. 6 R des Verfahrens VG 6 L 692.16/VG 6 K 693.16). Soweit er im Widerspruch hierzu eine gewerbliche Nutzung der Wohnungen bestreitet, überzeugt dies nicht. Aufgrund mehrerer Umstände ist von einer Verwendung der streitgegenständlichen Wohnungen für gewerbliche Zwecke auszugehen. Der Antragsteller stellt unter seiner Firma A... für die Vermietung und einhergehende Nebenleistungen eine einheitliche unternehmerische Organisation bereit. Es ergibt sich ein erhöhter Verwaltungsaufwand, weil die vertraglichen Bindungen zu den Bewohnern nur kurzfristig und nach Angaben des Antragstellers teilweise nur mündlich erfolgen. Im Hinblick auf die aufenthaltsrechtliche Situation der Bewohner ist mit hoher Fluktuation zu rechnen. Für eine Gewerblichkeit spricht zudem, dass nicht ein monatlicher Mietzins für die Überlassung der Räumlichkeit gezahlt wird, sondern eine Abrechnung mit der Behörde aufgrund der Kostenübernahmen pro Person und zu Tagessätzen von bis zu 50,00 Euro erfolgt, die mögliche Mieteinnahmen weit übertreffen. Offensichtlich wird dies im Hinblick auf die von dem Antragsteller seinerseits mit der Eigentümerin vereinbarten Nettokaltmieten von 635,00 bis 690,00 Euro. Hinzu kommt, dass der Antragsteller nach seinen Angaben Nebenleistungen erbringt bzw. er solche jedenfalls als geschuldet behauptet. So ist der vorgelegte Vertrag mit „Mietvertrag über eine möblierte Wohnung zuzüglich Service“ überschrieben und der Antragsteller will die Höhe seiner Pauschalpreise mit zusätzlichen Leistungen rechtfertigen. Unerheblich ist insoweit, ob und ggf. in welchem Umfang der Antragsteller die Nebenleistungen tatsächlich erbringt (vgl. FG Berlin, Urteil vom 10. November 1999 – 6 K 6463/97 –, juris Rn. 54 ff.). c) Eine hiernach erforderliche Genehmigung zur Zweckentfremdung fehlt. Es besteht auch kein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung. Der Antragsteller hat bereits keinen Antrag auf Genehmigung gestellt. Im Übrigen sind die Genehmigungsvoraussetzungen nicht erfüllt. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 ZwVbG kann die Genehmigung auf Antrag erteilt werden, wenn vorrangige öffentliche Interessen oder schutzwürdige private Interessen das öffentliche Interesse an der Erhaltung des betroffenen Wohnraums überwiegen oder wenn in besonderen Ausnahmefällen durch die Schaffung von angemessenem Ersatzwohnraum der durch die Zweckentfremdung eintretende Wohnraumverlust ausgeglichen wird. Dem Antragsteller stehen keine das öffentliche Interesse an der Erhaltung bzw. Rückgewinnung des streitgegenständlichen Wohnraums überwiegenden vorrangigen öffentlichen Interessen oder schutzwürdigen privaten Interessen zur Seite. Auf die gesetzliche Vorgabe des § 3 Abs. 3 ZwVbG a. F. kann sich der Antragsteller nicht mehr berufen. Hiernach lag eine im öffentlichen Interesse liegende Zwischennutzung auch zum Zwecke der vorübergehenden Unterbringung insbesondere von Asylbewerbern vor – auch bei der Vermietung von Wohnraum an soziale Träger. Der Gesetzgeber hat diese Bestimmung durch das Änderungsgesetz vom 22. März 2016 (GVBl. S. 115) ersatzlos gestrichen und hierdurch verdeutlicht, dass von einer Zweckentfremdung im Sinne des Gesetzes auszugehen ist. Die Wohnungsnot der Asylantragsteller und Flüchtlinge kann unter den hier vorliegenden Umständen kein öffentliches Interesse an der zweckfremden Unterbringung gegen befristete und pro Person und nach Tagessätzen bemessene Kostenübernahmen begründen. Die Wohnungslosen bleiben Nachfrager auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt und das Zweckentfremdungsrecht steht dem Antragsteller nicht im Wege, wenn er den Wohnraum an Asylantragsteller und Flüchtlinge durch einen (Unter-)Mietvertrag für dauerhafte Wohnzwecke gegen eine auf die Wohnungsfläche bezogene, ortsübliche und nach Monaten bemessene Miete – auch im Wege der monatlichen Direktüberweisung durch eine Behörde – überlassen will. Schutzwürdige private Interessen, die das Erhaltungsinteresse überwiegen, liegen ebenfalls nicht vor. Soweit der Antragsteller seine Pauschalpreise insbesondere mit einem Mehraufwand und den mit seinem Vermietungsmodell verbundenen Risiken rechtfertigt, fehlt substantiierter Vortrag, warum ausschließlich sein Geschäftsmodell eine privatnützige Verwendung des Wohnraums zulassen sollte. Jedenfalls ist eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz im Sinne des § 3 Abs. 3 ZwVbG nicht ansatzweise ersichtlich. Dies gilt auch, soweit ausweislich des Schriftsatzes vom 5. Mai 2017 das Finanzamt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen die A...GmbH (i. L.), deren Geschäftsführer der Antragsteller ist, beantragt hat. Diesbezüglich geht es um eine Steuerschuld der (haftungsbeschränkten) A...GmbH (i. L.), bezüglich der das Finanzamt es nach Angaben des Antragstellers abgelehnt hat, eine Abtretung der Forderungen, die der Antragsteller aufgrund der Kostenübernahmen geltend macht, als Sicherheit zu akzeptieren. Ein Ursachenzusammenhang des Zweckentfremdungsverbots mit der Steuerschuld der A...GmbH (i. L.) ist nicht ersichtlich. Auswirkungen des Zweckentfremdungsverbots auf die wirtschaftliche Existenz des Antragstellers sind nicht konkret dargelegt. d) Anhaltspunkte für Ermessensfehler liegen nicht vor. Der Antragsgegner hat eine angemessene Frist gesetzt, um die Wohnungen wieder dauerhaften Wohnzwecken zuzuführen. Der Antragsteller hat nicht vorgetragen, dass ihm eine Beendigung der zweckfremden Nutzung unmöglich sei. Hierfür ist im Hinblick auf das Geschäftskonzept auch nichts ersichtlich, zumal er mit Schriftsatz vom 13. März 2017 ausgeführt hat, er habe im Hinblick auf den vorläufigen Rechtsschutz (im Verfahren VG 6 L 692.16) zwischenzeitlich „die Weitervermietung unterbrochen“, nun seien jedoch alle Wohnungen wieder in Vermietung. e) Es besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Rückführungsanordnungen. Der Antragsgegner durfte den Sofortvollzug mit dem in Berlin herrschenden Mangel an Wohnraum begründen, da die aktuelle Mangellage auf dem Wohnungsmarkt besonders ausgeprägt ist (vgl. VG Berlin, Urteil vom 8. Juni 2016 – VG 6 K 103.16 –, juris Rn. 43 ff.). Im Hinblick auf die gegenwärtig unzureichende Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum erscheint es geboten, den rechtswidrigen Zustand umgehend zu beenden, um die Ordnungsfunktion des Genehmigungsverfahrens nach § 3 ZwVbG zu sichern und wirtschaftlichen Fehlanreizen aufgrund einer sonst durch den Suspensiveffekt ermöglichten Fortdauer der zweckfremden Nutzung entgegenzuwirken. 2. Der mit Schriftsatz vom 28. März 2017 im Wege der nachträglichen objektiven Antragshäufung gestellte Antrag bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Der Antragsteller hat den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch gemäß § 123 Abs. 1, 3 VwGO, § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung – ZPO – nicht glaubhaft gemacht. Es gibt keine Anspruchsgrundlage für das im Antrag näher bezeichnete Begehren, im Wege der einstweiligen Anordnung zu bestimmen, dass der Antragsgegner zur Durchsetzung des Zweckentfremdungsrechts die hierfür ausgestellten Ausweise nicht einsetzt und Wohnungen nur mit Gestattung der Bewohner betreten werden dürfen. Ein Anspruch ist insbesondere weder als Folgenbeseitigungsanspruch noch als öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch glaubhaft gemacht. Es fehlt jedenfalls an der Voraussetzung eines noch andauernden rechtswidrigen Zustands (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2015 – BVerwG 1 C 13.14 –, juris Rn. 24) bzw. an der begründeten Besorgnis eines künftigen rechtswidrigen Eingriffs in die Rechts- und Freiheitssphäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. April 1985 – BVerwG 1 B 149.84 –, juris Rn. 9). Aus dem Vortrag des Antragstellers ergibt sich weder für den behaupteten Vorfall am 22. März 2017 noch bei prognostischer Betrachtung ein rechtswidriges Handeln des Antragsgegners. a) Rechtsgrundlage für das Betreten der Wohnung gegen den Willen des Antragstellers bzw. seines Mieters ist § 5 Abs. 5 Satz 1 ZwVbG. Danach „haben die in Absatz 1 genannten Personen“ – mithin die Verfügungsberechtigten, Nutzungsberechtigten und sonstigen Bewohnerinnen und Bewohnern des befangenen Wohnraums – „den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des zuständigen Bezirksamts zu gestatten, zu angemessener Tageszeit die befangenen Grundstücke, Gebäude, Wohnungen und Wohnräume zu betreten“. Von dieser Ermächtigung zum Betreten der Wohnung zu angemessener Tageszeit ist nach dem Zweck der Rechtsgrundlage auch ihre Besichtigung gedeckt, um durch eine Inaugenscheinnahme festzustellen, ob eine Zweckentfremdung im Sinne des ZwVbG vorliegt (vgl. entsprechend OVG Hamburg, Beschluss vom 23. Oktober 1996 – Bf V 21/96 –, juris Rn. 8). Die Ansicht des Antragstellers, ohne ausdrückliche Gestattung des Bewohners dürfe die Wohnung nicht betreten werden, findet keine Grundlage im Gesetz. Der Wortlaut („haben […] zu gestatten“) des § 5 Abs. 5 Satz 1 ZwVbG bestimmt zweifelsfrei, dass mit der Ermächtigung des Antragsgegners eine Duldungsverpflichtung der Bewohner einhergeht. b) Die grundrechtlichen Bedenken des Antragstellers sind unbegründet. Die Rechtsgrundlage ist verfassungsgemäß. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 Abs. 1 des Grundgesetzes – GG – unterliegt den Einschränkungen des Art. 13 Abs. 2-7 GG, die hier gewahrt sind. Die Durchsuchung einer Wohnung stellt Art. 13 Abs. 2 GG unter den grundsätzlichen Vorbehalt einer richterlichen Anordnung. Für eine Durchsuchung in diesem Sinne ist das ziel- und zweckgerichtete Suchen staatlicher Organe nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts kennzeichnend. Zweck der Durchsuchung ist es, etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht herausgeben oder offen legen will (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 1987 – 1 BvR 1113/85 – juris Rn. 26; BVerwG, Urteil vom 6. September 1974 – BVerwG 1 C 17.73 – juris Rn. 16). Das Betretungsrecht des § 5 Abs. 5 Satz 1 ZwVbG ist mit Art. 13 Abs. 2 GG vereinbar bzw. ihm muss keine richterliche Anordnung zugrunde liegen, weil die Bestimmung nicht zu Durchsuchungen ermächtigt. Es fehlt an einem „Suchen“ und „Aufspüren“, selbst wenn Behördenmitarbeiter bei dem Betreten und der Besichtigung einer Wohnung gegen den Willen des Wohnungsinhabers offen zutage liegende Dinge wahrnehmen. Das zweckentfremdungsrechtliche Betretungsrecht unterfällt damit nicht dem Anwendungsbereich des Art. 13 Abs. 2 GG, sondern dem des Abs. 7 GG (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 23. Oktober 1996 – Bf V 21/96 –, juris Rn. 11 ff.). Insoweit gilt nichts anderes als für die vergleichbaren gesetzlichen Betretungs- und Besichtigungsrechte der Überwachungsbehörden auf den Gebieten des Bauaufsichts-, Apotheken-, Handwerks- und Lebensmittelrechts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2006 – BVerwG 4 B 36.06 –, juris Rn. 4 m.w.N.). Nach Art. 13 Abs. 7 GG dürfen Eingriffe und Beschränkungen auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, vorgenommen werden. Diesen Anforderungen wird die gesetzliche Grundlage des § 5 Abs. 5 Satz 1 ZwVbG gerecht. Das ZwVbG dient in diesem Sinne der Behebung der Raumnot. Das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ist durch § 5 Abs. 5 Satz 2 ZwVbG gewahrt. c) Aus dem Vortrag des Antragstellers ergeben sich auch keine Anhaltspunkte, dass sich das Betreten der Wohnung am 22. März 2017 nicht im Rahmen der verfassungsgemäßen Ermächtigungsgrundlage gehalten hat oder der Antragsgegner künftig auf der Grundlage des § 5 Abs. 5 Satz 2 ZwVbG bei den von dem Antragsteller vermieteten Wohnungen rechtswidrige Handlungen vornehmen will. Die vorgetragene Uhrzeit des Betretens um 10.30 Uhr hielt die Vorgabe der angemessenen Tageszeit im Sinne des § 5 Abs. 5 Satz 1 ZwVbG ein. Von Handlungen, die nicht mehr auf § 5 Abs. 5 Satz 1 ZwVbG gestützt werden könnten und ggf. einer richterlichen Anordnung bedürften (z.B. Durchsuchungen zum Auffinden und Ergreifen einer Person, zum Auffinden, Sicherstellen oder zur Beschlagnahme einer Sache oder zur Verfolgung von Spuren, etwa durch das zielgerichtete Öffnen von Schränken in der Wohnung etc.), hat der Antragsteller nichts berichtet. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 39, 52 f. GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (veröffentlicht u. a. unter www.bverwg.de/medien/pdf/ streitwertkatalog.pdf). Dabei legt die Kammer für die Rückführungsanordnungen jeweils den Jahresbetrag des Interesses zugrunde, weil eine wirtschaftlich günstigere Nutzung als der Auffangwert je Wohnung von 5.000,00 Euro stattfindet (vgl. Ziffer 56.6.3 des Streitwertkataloges; VG München, Urteil vom 22. Februar 2017 – M 9 K 16.4248 –, juris Rn. 27; VG München, Urteil vom 15. Februar 2017 – M 9 K 16.2662 –, juris Rn. 22). Für die Berechnung des Interesses geht die Kammer unter Berücksichtigung der vorgelegten Mietverträge mit einer pauschalen Monatsmiete von 750,00 bzw. 1.000,00 Euro pro Person und der Kostenübernahmen von bis zu 50,00 Euro pro Tag und Person von einem Tagessatz von (mindestens) 25,00 Euro pro Kopf aus. Zugunsten des Antragstellers nimmt die Kammer an, dass die Wohnungen aufgrund des Wechsels der Bewohner zwischenzeitlich nicht belegt sind. Zugrunde gelegt wird daher eine Auslastung von (mindestens) 300 Tagen im Jahr. Für die Wohnung des Vorgangs ZE 5253-16 werden 300 Tage x 2 Personen zu 25,00 Euro = 15.000,00 Euro, für die Wohnung des Vorgangs ZE 5254-16 werden 300 Tage x 4 Personen zu 25,00 Euro = 30.000,00 Euro und für die Wohnung des Vorgangs ZE 5255-16 werden 300 Tage x 4 Personen zu 25,00 Euro = 30.000 Euro angesetzt. Die nachträgliche Antragserweiterung bzgl. des Betretungsrechts wird mit dem Auffangwert von 5.000,00 Euro bemessen. Hieraus errechnet sich die Summe von 80.000,00 Euro. Für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird von der Hälfte dieses Betrages ausgegangen (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges).