Urteil
6 K 733.17 A
VG Berlin 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2018:0406.VG6K733.17A.00
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Leitsätze
1. Der Widerruf eines nach nationalem Recht gewährten Abschiebungsschutzes setzt voraus, dass die Voraussetzungen für das ursprünglich zuerkannte Abschiebungsverbot nachträglich entfallen sind. (Rn.15)
2. Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. (Rn.19)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der
Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von
110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden,
wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe
von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Widerruf eines nach nationalem Recht gewährten Abschiebungsschutzes setzt voraus, dass die Voraussetzungen für das ursprünglich zuerkannte Abschiebungsverbot nachträglich entfallen sind. (Rn.15) 2. Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. (Rn.19) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO als Anfechtungsklage zulässige Klage ist unbegründet. Nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ist der Bescheid des Bundesamtes vom 13. September 2017 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er hat keinen Anspruch (mehr) auf die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots. Rechtsgrundlage für den Widerrufsbescheid ist § 73c Abs. 2 AsylG. Danach setzt der Widerruf eines nach nationalem Recht gewährten Abschiebungsschutzes voraus, dass die Voraussetzungen für das ursprünglich zuerkannte Abschiebungsverbot – hier auf der Grundlage des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG – nachträglich entfallen sind und auch nicht aus anderen Gründen Abschiebungsschutz zu gewähren ist. Dabei sind alle Rechtsgrundlagen für den nationalen Abschiebungsschutz in die Prüfung einzubeziehen. Nach § 73c Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen, zwingend zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen hierfür nicht mehr vorliegen. Aufgrund der in § 73c Abs. 3 AsylG erklärten entsprechenden Anwendung von § 73 Abs. 3 AsylG, ist im Widerrufsfalle eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auch darüber zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegen. Der mit Bescheid vom 13. September 2017 verfügte Widerruf der Voraussetzungen des Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begegnet keinen rechtlichen Bedenken. § 73c Abs. 2 AsylG verlangt für den Widerruf eines Abschiebungshindernisses eine beachtliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse. Durch neue Tatsachen muss sich eine andere Grundlage für die Gefahrenprognose bei dem jeweiligen Abschiebungsverbot ergeben. So liegt der Fall hier. Im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung liegen die Voraussetzungen für eine Weitergewährung nationalen Abschiebungsschutzes auf der Grundlage des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht (weiter) vor. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Vorschrift kann einen Anspruch auf Abschiebungsschutz begründen, wenn die Gefahr besteht, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Herkunftsland wesentlich verschlechtert. Für die Bestimmung der „Gefahr“ gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d.h. die drohende Rechtsgutverletzung darf nicht nur im Bereich des Möglichen liegen, sondern muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Eine Gefahr ist „erheblich", wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das wäre der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Eine wesentliche Verschlechterung ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustands alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in sein Herkunftsland eintreten wird, weil er auf die dort unzureichenden Möglichkeiten zur Behandlung seiner Leiden angewiesen wäre und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 1999 – BVerwG 9 C 2/99 –, juris Rn. 8). Der Abschiebungsschutz aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG dient hingegen nicht dazu, eine bestehende Erkrankung optimal zu behandeln oder ihre Heilungschancen zu verbessern. Diese Vorschrift begründet insbesondere keinen Anspruch auf Teilhabe am medizinischen Fortschritt und Standard in der medizinischen Versorgung in Deutschland. Ein Ausländer muss sich vielmehr auf den Standard der Gesundheitsversorgung im Heimatland verweisen lassen, auch wenn dieser dem entsprechenden Niveau in Deutschland nicht entspricht (vgl. VG Arnsberg, Beschluss vom 23. Februar 2016 – 5 L 242/16.A –, juris Rn. 64 m.w.N.). Mit der ab dem 17. März 2016 geltenden gesetzlichen Regelung hat auch der Gesetzgeber klargestellt, dass eine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, vorliegt (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Es wird im Falle einer Erkrankung nicht vorausgesetzt, dass die medizinische Versorgung im Herkunftsland mit der Versorgung in Deutschland gleichwertig ist (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Hiervon ausgehend droht dem Kläger bei einer Rückkehr nach Vietnam keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben in Gestalt einer wesentlichen bzw. lebensbedrohlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Im Jahr 2011 war der Kläger an offener Tuberkulose erkrankt und befand sich mehrere Monate in stationärer Behandlung, woran sich eine wöchentliche ambulante Therapie anschloss. Diese Erkrankung ist nach dem vorliegenden Arztbericht des H... Klinikum E... vom 4. August 2017 inzwischen ausgeheilt. Danach gab es keinen Anhalt für eine Reaktivierung der Tuberkulose. Laborchemisch zeigten sich keine Auffälligkeiten, insbesondere keine erhöhten Entzündungsparameter. Bei dem stationären Aufenthalt im August 2017 wurde ein Polyp im Darm operativ entfernt, eine Pilzerkrankung sowie eine hypertensive Entgleisung wurden medikamentös behandelt. Der Kläger wurde in gutem Allgemeinzustand in seine häusliche Umgebung entlassen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung hierzu ergänzend ausgeführt, dass er zur Kontrolle nur noch alle zwei bis drei Monate beim Arzt vorstellig werde. Eine behandlungsbedürftige lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung ergibt sich aus diesen Angaben ebenso wenig wie aus seinem Vortrag, er leide an Magen- und Bauchschmerzen und nehme deswegen seit mindestens drei Monaten täglich morgens eine Tablette dagegen ein. Anlass zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen gab es angesichts der erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen und nur vage benannten (Magen-)Beschwerden, deren genaue Behandlung der Kläger nicht angeben konnte (Name, Wirkstoff, Konzentration des Medikaments?), nicht. Dafür dass der arbeitsfähige Kläger für den Fall seiner Rückkehr nach Vietnam darüber hinaus erheblichen, konkreten und individuellen Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt oder sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen überantwortet wäre, sind Anhaltspunkte nicht erkennbar. Es ist davon auszugehen, dass er seinen Lebensunterhalt – wenn auch auf niedrigem Niveau – wird sicherstellen können, etwa wie vor seiner Ausreise als Schneider in einer Fabrik. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG steht dem Kläger nicht zu, da sich aus seinem allein auf krankheitsbedingte Gründe gestützten Vortrag eine Verletzung der Gewährleistungen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nicht ergibt und auch sonst nicht ersichtlich ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen den Widerruf eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), sowie die Feststellung, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht vorliegt. Der Kläger ist nach eigenen Angaben 1969 geboren und vietnamesischer Staatsangehöriger. Am 22. Oktober 2010 stellte er bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 25. Februar 2011 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorlägen. Es forderte den Kläger darüber hinaus auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall, dass er die Ausreisefrist nicht einhalte, drohte das Bundesamt ihm die Abschiebung nach Vietnam an. In der Folgezeit reichte der Kläger mehrere ärztliche Bescheinigungen ein, wonach bei ihm eine behandlungspflichtige Tuberkulose bestehe, die in wöchentlichem Abstand behandelt werden müsse. Am 30. August 2011 stellte er einen Asylfolgeantrag. In der Anhörung vom 28. September 2011 trug der Kläger vor, seine Erkrankung werde noch eine längere Behandlungszeit in Anspruch nehmen. Mit Bescheid vom 16. April 2013 lehnte das Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab (Nr. 1) und stellte unter Abänderung des Bescheides vom 25. Februar 2011 fest, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Vietnam vorliege (Nr. 2). Des Weiteren wurde die erlassene Abschiebungsandrohung aufgehoben (Nr.3). Aus den vorliegenden ärztlichen Attesten ergebe sich eine längere Behandlungszeit, eine wöchentliche Vorstellung zur Therapiekontrolle sei erforderlich. In Vietnam würde es an entsprechenden Behandlungsmöglichkeiten fehlen. Im Oktober 2016 wurde von Amts wegen ein Widerrufsverfahren nach § 73 c AsylG eingeleitet. Mit Schreiben vom 12. Juni 2017 hörte das Bundesamt den Kläger zu dem beabsichtigten Widerruf des Abschiebungsverbots an. Mit Bescheid vom 13. September 2017 widerrief das Bundesamt das mit Bescheid vom 16. April 2013 festgestellte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG und stellte fest, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht vorliege. Neue Atteste, die weiterhin eine akute Gefahr einer lebensbedrohlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bei Rückkehr nach Vietnam belegen würden, lägen nicht vor. Dem Kläger drohe in Vietnam zudem keine, durch einen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur verursachte, Folter oder relevante unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Bei Rückkehr nach Vietnam könne von der Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ausgegangen werden. Hiergegen hat der anwaltlich vertretene Kläger am 9. Oktober 2017 vor dem Verwaltungsgericht Berlin Klage erhoben. Der Zustand der endgültigen Heilung sei noch nicht erreicht. Er hat ein Attest des H... Klinikum E... vom 4. August 2017 eingereicht sowie auf seinen nächsten ärztlichen Termin bei seiner behandelnden Ärztin am 8. Mai 2018 hingewiesen. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 13. September 2017 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss der Kammer vom 15. März 2018 ist der Rechtsstreit der Vorsitzenden als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der den Kläger betreffenden Ausländerakte verwiesen.