Urteil
6 K 1344.16 A
VG Berlin 6. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG 2004 darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.(Rn.24)
2. Anhaltspunkte für das Vorliegen dieses Abschiebungsverbots, insbesondere für die Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe in Pakistan im Sinne des Art. 3 MRK sind nicht erkennbar.(Rn.24)
3. Weiterhin ist nicht anzunehmen, dass in Pakistan aus wirtschaftlichen Gründen eine unmenschliche Behandlung im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG 2004 i.V.m. Art. 3 MRK droht.(Rn.24)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.
Der Bescheid vom 31. Oktober 2016 wird in Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 insoweit aufgehoben, als die Ablehnung als offensichtlich unbegründet erfolgt und auf § 30 Abs. 3 AsylG gestützt ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG 2004 darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.(Rn.24) 2. Anhaltspunkte für das Vorliegen dieses Abschiebungsverbots, insbesondere für die Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe in Pakistan im Sinne des Art. 3 MRK sind nicht erkennbar.(Rn.24) 3. Weiterhin ist nicht anzunehmen, dass in Pakistan aus wirtschaftlichen Gründen eine unmenschliche Behandlung im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG 2004 i.V.m. Art. 3 MRK droht.(Rn.24) Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Der Bescheid vom 31. Oktober 2016 wird in Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 insoweit aufgehoben, als die Ablehnung als offensichtlich unbegründet erfolgt und auf § 30 Abs. 3 AsylG gestützt ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Über die Klage konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung verhandelt und entschieden werden, weil sie mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). Das Verfahren war einzustellen, soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat (vgl. §§ 92 Abs. 1 und 3, 173 Satz 1 VwGO, 269 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung – ZPO – ). Die verbliebene Klage ist zulässig, insbesondere hinsichtlich der isolierten Anfechtung der qualifizierten Ablehnung des Asylantrags gemäß § 30 Abs. 3 des Asylgesetzes (AsylG) als offensichtlich unbegründet in den Ziffern 1 bis 3 des Bescheids vom 31. Oktober 2016. Es besteht auch ein Rechtschutzbedürfnis bezüglich der isolierten Aufhebung des Offensichtlichkeitsausspruchs gemäß § 30 Abs. 3 AsylG, weil sich aus dieser qualifizierten Ablehnung eine gesetzliche Sperre für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) ergeben kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2006 – BVerwG 1 C 10.06 –, juris Rn. 20 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2015 – 6 K 8197/14.A –, juris Rn. 18). Die Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Offensichtlichkeitsausspruch konnte nicht auf § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG gestützt werden. Auf die Gründe des Beschlusses vom 23. November 2016 (VG 6 L1343.16 A) wird insoweit Bezug genommen; diesen ist das Bundesamt nicht entgegengetreten. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 31. Oktober 2016 ist daher insoweit rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Anhaltspunkte für das Vorliegen dieses Abschiebungsverbots, insbesondere für die Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe im Sinne des Art. 3 EMRK sind nicht erkennbar. Weiterhin ist nicht anzunehmen, dass dem Kläger in Pakistan aus wirtschaftlichen Gründen eine unmenschliche Behandlung im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK droht. Zwar können unter bestimmten Umständen auch prekäre Lebensbedingungen eine Verletzung von Art. 3 EMRK und damit ein Abschiebungsverbot begründen (vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - M.S.S./Belgien und Griechenland, no. 30696/09 -, Rn. 250 ff.; s. auch VG Berlin, Urteil vom 10. Juli 2017, a.a.O., bei juris Rn. 76). Es ist jedoch nicht zu befürchten, dass das Existenzminimum des Klägers in Pakistan nicht gedeckt ist. Zwar ist zu berücksichtigen, dass er angesichts seiner immer wieder auftretenden Hauterkrankung, einer Schuppenflechte mit zum Teil sichtbarer Beeinträchtigung des Hautbildes an Kopf, Gesicht und Händen Einschränkungen bei der Arbeitsplatzsuche unterliegt. Auch verfügt er über keine Berufsausbildung. Es ist dennoch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass er keine Arbeit in Pakistan finden kann. Dies dürfte zumindest im Segmet einfacher Hilfstätigkeiten gelingen. In Pakistan hat er bereits als Jugendlicher den Lebensunterhalt für sich und seinen jüngeren Bruder durch Hilfstätigkeiten in Restaurants und in einer Fabrik sichern können. Dass ihn die Hauterkrankung, die erst in Deutschland aufgetreten ist, an einer solchen Arbeitsaufnahme hindern wird, ist nicht ersichtlich. Relevante gesundheitliche Einschränkungen, die zu einer Arbeitsunfähigkeit führen würden, bringt die Erkrankung bisher nicht mit sich. Dass die Sichtbarkeit seiner Hauterkrankung allein dazu führte, dass er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in Pakistan chancenlos wäre, ist weder hinreichend vorgetragen, noch ersichtlich. Der Kläger kann sich ferner nicht auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG berufen, wonach von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden soll, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, etwa weil die Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat der Abschiebung unzureichend sind oder weil die dort zwar grundsätzlich verfügbare ausreichende medizinische Versorgung für die betreffende Person aus finanziellen oder sonstigen Gründen tatsächlich nicht erlangbar ist. Für die Bestimmung der „Gefahr“ gilt dabei der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d.h. die drohende Rechtsgutverletzung darf nicht nur möglich sein, sondern sie muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Ferner ist eine wesentliche Verschlechterung nicht schon bei einer zu befürchtenden ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustands zu bejahen, sondern nur bei er-wartbaren schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustands alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in sein Herkunftsland eintreten wird, etwa weil er auf die dort unzureichenden Möglichkeiten zur Behandlung seiner Leiden angewiesen wäre und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 1999 – BVerwG 9 C 2.99 –, juris Rn. 8). Der Abschiebungsschutz aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG dient hingegen nicht dazu, eine bestehende Erkrankung optimal zu behandeln oder ihre Heilungschancen zu verbessern. Diese Vorschrift begründet insbesondere keinen Anspruch auf Teilhabe am medizinischen Fortschritt und Standard in der medizinischen Versorgung in Deutschland. Ein Ausländer muss sich vielmehr auf den Standard der Gesundheitsversorgung im Heimatland verweisen lassen, auch wenn dieser dem entsprechenden Niveau in Deutschland nicht entspricht (vgl. VG Arnsberg, Beschluss vom 23. Februar 2016 – 5 L 242/16.A –, juris Rn. 64 m.w.N.). Ein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot kann somit nicht allein damit begründet werden, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat nicht gleichwertig mit der Versorgung in Deutschland sei (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Das Gericht vermag nicht festzustellen, dass in der Person des Klägers die vor-stehend beschriebenen Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots aus gesundheitlichen Gründen erfüllt sind. In Anbetracht der Ausführungen der vorliegenden Atteste und eingeholten Befundberichte droht dem Kläger nach den beigezogenen Erkenntnisquellen und mangels Vorliegen anderweitiger konkreter Anhaltspunkte im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan zwar eine Verschlechterung seiner Hauterkrankung, jedoch keine wesentliche oder lebensbedrohliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands. So käme es nach dem Befundbericht der Fachärztin für Haut- und Geschlechtskrankheiten A... vom 3. April 2018 bei einem Abbruch der Behandlung mit Sicherheit zu einer Verschlechterung des Hautbefundes und unter Umständen auch zu der Entwicklung von Folgeerkrankungen. Der Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten L... hält im Befundbericht vom 9. Mai 2018 bei Abbruch der Behandlung ein schnelles Rezidiv zu 75% für wahrscheinlich. Die behandelnden Ärzte des C... für Innere Medizin und Dermatologie schätzen in ihrem Befundbericht vom 11. Juni 2018 die Wahrscheinlichkeit etwaiger Folgen eines Therapieabbruchs auf weniger als 50%. Eine Unterbrechung der aktuell durchgeführten Therapie würde danach sicher zu einer Verschlechterung seiner Hauterkrankung führen, wobei der Kläger trotz der aktuell durchgeführten Therapie in Deutschland mit Injektionen im Abstand von jeweils zwei Wochen bisher auch nicht beschwerdefrei ist. Anhaltspunkte für eine wesentliche oder lebensbedrohliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands bei Abbruch der Behandlung sind danach jedoch nicht beachtlich wahrscheinlich. Dies gilt auch für die Erkrankung des Klägers in den Gehörgängen infolge der Psoriasis-Erkrankung, die derzeit täglich mit Ohrentropfen behandelt wird. Nach dem Befundbericht des behandelnden Hals-Nasen-Ohrenarztes Dr. L... vom 26. September 2018 bleibe der aktuell behandelte Trommefelldefekt am rechten Ohr bei einem Abbruch der Behandlung mit einer Wahrscheinlichkeit von über 50% bestehen; dies führe zu einer Hörminderung und rezidivierendem Ohrenlaufen. Es ist nach der Erkenntnislage zudem davon auszugehen, dass die Erkrankung in Pakistan ausreichend behandelbar wäre und der Kläger diese Behandlung auch erlangen kann. In den modernen Krankenhäusern der Großstädte gibt es eine Behandlungsmöglichkeit für die meisten Krankheiten. In den staatlichen Krankenhäusern, die allerdings in der Regel hinter europäischen Leistungsstandards zurückbleiben, kann man sich bei Bedürftigkeit kostenlos behandeln lassen. Die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten ist sichergestellt. Angesichts der dafür aufzuwendenden geringen Kosten sind diese Medikamente in Pakistan auch für weite Teile der Bevölkerung finanziell erschwinglich (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand August 2018, vom 21. August 2018, S. 24 f.). Seit der zunehmenden Privatisierung des Gesundheitssektors sind Angebote für sozial Schwache zwar rückläufig, aber noch immer vorhanden (vgl. EASO, Country of Origin Information Report, Pakistan Country Overview, August 2015, S. 38 f.). Weshalb es dem Kläger nach alledem nicht möglich wäre, bei seiner Rückkehr eine kostenlose Behandlung zu erhalten und die erforderlichen Medikamente, etwa mit Unterstützung durch eine der Stiftungen, zu finanzieren, ist nicht ersichtlich. Anlass zur weiteren medizinischen Ermittlungen bestand nach alledem nicht. Dafür dass der erwerbsfähige Kläger für den Fall seiner Rückkehr nach Pakistan darüber hinaus erheblichen, konkreten und individuellen Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt oder sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen überantwortet wäre, sind Anhaltspunkte nicht erkennbar. Es ist davon auszugehen, dass er seinen Lebensunterhalt – wenn auch auf niedrigem Niveau – wird sicherstellen können. Es ist nicht zu erwarten, dass der Kläger aufgrund seiner Erkrankung auf dem Arbeitsmarkt in Pakistan chancenlos ist und daher auf Dauer nicht in der Lage sein wird, die notwendigen finanziellen Mittel zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu beschaffen. Für eine erhebliche Einschränkung der Erwerbsfähigkeit ist angesichts der vorgelegten Atteste und eingeholten Befundberichte nichts ersichtlich. Die ärztlichen Angaben und Atteste ergeben nicht, dass er wegen seiner Hauterkrankung grundsätzlich nicht in der Lage wäre, seinen Lebensunterhalt zu sichern (s.o.). Gegen die auf § 34 Abs. 1, § 36 Abs. 1 AsylG gestützte Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung bestehen keine rechtlichen Bedenken. Nach § 37 Abs. 2 AsylG endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens, wenn – wie hier – das Verwaltungsgericht im Falle eines offen-sichtlich unbegründet abgelehnten Asylantrages dem Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO entspricht. Gegen das auf 30 Monate befristete Einreise-und Aufenthaltsverbot ist der anwaltlich vertretene Kläger nicht vorgegangen. Ermessensfehler sind insoweit im Übrigen nicht zu erkennen. Es ist grundsätzlich rechtmäßig, dass die Beklagte aus Gründen der Gleichbehandlung in der Praxis generell eine Befristung dieser Dauer vornimmt (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 28. November 2016 – 11 ZB 16.30463 –, juris Rn. 4). Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO, soweit der Kläger seine ursprüngliche Klage zurückgenommen hat, sowie aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO im Übrigen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt noch die Zuerkennung eines nationalen Abschiebungsverbots. Der Kläger ist nach eigenen Angaben 1996 geboren und pakistanischer Staatsangehöriger. Im August 2015 reiste der Kläger aus Österreich kommend gemeinsam mit seinem Bruder M... in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 26. Januar 2016 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag. Am 26. August 2016 gab der Kläger bei seiner Anhörung im Wesentlichen an, er habe vor seiner Ausreise aus Pakistan zuletzt in Sialkot aufgehalten, davor habe er gemeinsam mit seinem Bruder und seinen Eltern in Daska gewohnt. Seine Eltern, ein weiterer Bruder und eine Schwester seien verstorben. Andere Verwandte gebe es in Pakistan nicht. Die Schule habe er in der 10. Klasse verlassen. Es sei vor 2011 zu mehreren Auseinandersetzungen seiner Familie mit anderen Personen wegen des Ackerlandes seiner Familie gekommen. Eines Tages habe es eine Schießerei deswegen gegeben, wobei sein Bruder, seine Schwester und seine Eltern gestorben seien. Dies habe er von Nachbarn erfahren, als er und sein Bruder nach Hause gekommen seien. Ihnen sei geraten worden, den Ort sofort zu verlassen. Er sei mit seinem Bruder nach Sialkot gegangen. Dort hätten ihn die Feinde der Familie, einer von ihnen habe M...geheißen, im Jahr 2014 gefunden und geschlagen. Er habe versucht sich an die Polizei zu wenden, aber da die andere Familie politischen Einfluss gehabt habe, habe die Polizei nichts unternommen. Er habe sich und seinen Bruder mit Gelegenheitsjobs über Wasser gehalten. Für die Ausreise habe er ein Grundstück verkauft. Dies sei wegen seiner damaligen Minderjährigkeit nicht einfach gewesen, er habe es letztlich unter Wert verkaufen müssen. Seit er in Deutschland sei, leide er an einer Hautkrankheit. Mit Bescheid vom 31. Oktober 2016 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) und auf Anerkennung als Asylberechtigter jeweils als offensichtlich unbegründet ab (Nr. 2), lehnte den Antrag auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet ab (Nr. 3) und stellte fest, dass die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – nicht vorlägen (Nr. 4). Es forderte den Kläger darüber hinaus auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen (Nr. 5). Für den Fall, dass er die Ausreisefrist nicht einhalte, drohte das Bundesamt ihm die Abschiebung nach Pakistan oder in einen anderen Staat an, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet sei. Das gesetzliche Einreise-und Aufenthaltsverbot befristete es auf 30 Monate (Nr. 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der Kläger habe offensichtlich keinen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Seine Angaben zum Verfolgungsschicksal seien nicht schlüssig. Es sei unverständlich und nicht nachvollziehbar, dass der Kläger erst drei Jahre nach den Auseinandersetzungen im Nachbarort gefunden worden sei und zwischen dem Auffinden und dem ersten Angriff ein Monat gelegen habe. Er schildere Lebensfremdes und habe widersprüchliche Angaben zu seiner Schulbildung und dem Namen seines Großvaters gemacht. Dem Kläger stehe interner Schutz zur Verfügung. Schließlich lägen auch keine Abschiebungsverbote vor. Der Kläger sei in der Lage, sein wirtschaftliches Existenzminimum zu erwirtschaften. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate sei angemessen, da schutzwürdige Belange weder vorgetragen worden noch ersichtlich seien. Hiergegen hat der Kläger am 8. November 2016 Klage erhoben und einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gestellt (VG 6 L 1343.16 A). Mit Beschluss der Kammer vom 23. November 2016 wurde dem Eilantrag stattgegeben. Der Kläger hat diverse ärztliche Bescheinigungen eingereicht, wonach er u.a. an einer schweren chronisch rezidivierenden Hauterkrankung leidet. Mit Bescheid vom 18. Juli 2017 erkannte das Landesamt für Gesundheit und Soziales bei dem Kläger einen Grad der Behinderung (GdB) wegen „Schuppenflechte“ von 30 an. Der Kläger trägt vor, die erforderliche Therapie und Diagnostik sei in Pakistan nicht gewährleistet. Bei einer Rückkehr nach Pakistan sei mit einer wesentlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu rechnen. Die Kosten für das Medikament Stelara betrügen für eine einzige Dosierung von 90mg ca. 5.000 Euro. Es sei zu befürchten, dass er in Pakistan kein wirtschaftliches Auskommen finden werde. Das Gericht hat von den den Kläger behandelnden Ärzten Befundberichte eingeholt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger seine Klage auf die Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten beschränkt und die Klage im Übrigen zurückgenommen. Der Kläger beantragt nunmehr, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31. Oktober 2016 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen, hilfsweise die qualifizierte Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Es handele sich bei der Erkrankung des Klägers nicht um eine lebensbedrohliche Erkrankung. Dies gelte auch dann, wenn sich sein Zustand im Falle einer unterlassenen Weiterbehandlung im Heimatland verschlechtern sollte. Die bloße Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei kein Kriterium für die Annahme eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Auf die befürchtete Stigmatisierung und Ächtung könne es angesichts von weltweit ca. 125 Millionen von Schuppenflechte betroffener Menschen nicht ankommen; dass eine Stigmatisierung in Pakistan auftrete, sei nicht bekannt. Mit Beschluss vom 9. Januar 2018 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten sowie der den Kläger und seinen Bruder M... betreffenden Ausländerakten verwiesen, die vorgelegen haben und – soweit erheblich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen sind.