Urteil
6 K 606.16 A
VG Berlin 6. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Seit dem Jahr 2004 hat sich der Konflikt in Belutschistan infolge von Operationen der pakistanischen Armee und des paramilitärischen Grenzkorps erneut verschärft. Die Auseinandersetzung wird als schwach ausgeprägter Aufstand kategorisiert. Dabei kam es in den letzten Jahren nicht zu größeren Militäreinsätzen. Jedoch bestehen beachtliche Anhaltspunkte für eine staatliche Repressionspolitik gegen separatistische Bestrebungen, in deren Zusammenhang zahlreiche Menschen entführt, gefoltert und extralegal getötet wurden.(Rn.32)
Insoweit ist davon auszugehen, dass der pakistanische Staat für das Verschwindenlassen, die Tötung und Folter von Belutschen, die in Pakistan politisch aktiv sind, verantwortlich ist oder staatliche Akteure sich zumindest daran beteiligen.(Rn.37)
Allerdings betreffen die berichteten Repressalien ganz überwiegend Aktivisten, die Mitglieder einer von Pakistan verbotenen Organisation waren, offizielle Funktionen in anderen Organisationen ausübten bzw. eine hervorgehobene Stellung hatten.(Rn.40)
2. Eine Gruppenverfolgung von Belutschen, die politisch aktiv sind, ist aufgrund der fehlenden Verfolgungsdichte grundsätzlich nicht anzunehmen.(Rn.47)
(Rn.50)
3. Ist der Asylsuchende aufgrund seiner politischen Aktivitäten in Pakistan bereits durch pakistanische Sicherheitskräfte wegen seiner politischen Überzeugung verfolgt worden, so ist aufgrund dieser Vorverfolgung die Furcht vor erneuter Verfolgung im Fall der Rückkehr grundsätzlich begründet. Der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit gilt zwar auch, wenn der Ausländer bereits im Herkunftsland Verfolgung erlitten hat. Jedoch greift in einem solchen Fall eine Beweiserleichterung dahingehend, dass die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat beziehungsweise von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird.(Rn.64)
Die Beweiserleichterung der Vorverfolgung greift dabei unabhängig davon, ob der Asylsuchende im Zeitpunkt der Ausreise in andere Landesteile ausweichen konnte.(Rn.65)
4. Einem aufgrund seiner politischen Aktivitäten in Pakistan staatlich verfolgten Belutschen steht grundsätzlich keine inländische Fluchtalternative, die der Zuerkennung der Flüchtlingeigenschaft entgegensteht, zur Verfügung. Im droht insoweit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit Verfolgung.(Rn.67)
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. August 2016 wird in Nr. 1, 3 bis 6 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Seit dem Jahr 2004 hat sich der Konflikt in Belutschistan infolge von Operationen der pakistanischen Armee und des paramilitärischen Grenzkorps erneut verschärft. Die Auseinandersetzung wird als schwach ausgeprägter Aufstand kategorisiert. Dabei kam es in den letzten Jahren nicht zu größeren Militäreinsätzen. Jedoch bestehen beachtliche Anhaltspunkte für eine staatliche Repressionspolitik gegen separatistische Bestrebungen, in deren Zusammenhang zahlreiche Menschen entführt, gefoltert und extralegal getötet wurden.(Rn.32) Insoweit ist davon auszugehen, dass der pakistanische Staat für das Verschwindenlassen, die Tötung und Folter von Belutschen, die in Pakistan politisch aktiv sind, verantwortlich ist oder staatliche Akteure sich zumindest daran beteiligen.(Rn.37) Allerdings betreffen die berichteten Repressalien ganz überwiegend Aktivisten, die Mitglieder einer von Pakistan verbotenen Organisation waren, offizielle Funktionen in anderen Organisationen ausübten bzw. eine hervorgehobene Stellung hatten.(Rn.40) 2. Eine Gruppenverfolgung von Belutschen, die politisch aktiv sind, ist aufgrund der fehlenden Verfolgungsdichte grundsätzlich nicht anzunehmen.(Rn.47) (Rn.50) 3. Ist der Asylsuchende aufgrund seiner politischen Aktivitäten in Pakistan bereits durch pakistanische Sicherheitskräfte wegen seiner politischen Überzeugung verfolgt worden, so ist aufgrund dieser Vorverfolgung die Furcht vor erneuter Verfolgung im Fall der Rückkehr grundsätzlich begründet. Der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit gilt zwar auch, wenn der Ausländer bereits im Herkunftsland Verfolgung erlitten hat. Jedoch greift in einem solchen Fall eine Beweiserleichterung dahingehend, dass die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat beziehungsweise von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird.(Rn.64) Die Beweiserleichterung der Vorverfolgung greift dabei unabhängig davon, ob der Asylsuchende im Zeitpunkt der Ausreise in andere Landesteile ausweichen konnte.(Rn.65) 4. Einem aufgrund seiner politischen Aktivitäten in Pakistan staatlich verfolgten Belutschen steht grundsätzlich keine inländische Fluchtalternative, die der Zuerkennung der Flüchtlingeigenschaft entgegensteht, zur Verfügung. Im droht insoweit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit Verfolgung.(Rn.67) Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. August 2016 wird in Nr. 1, 3 bis 6 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 2. Var. der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig und begründet. Die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt in Ziffer 1 des Bescheids vom 9. August 2016 ist rechtswidrig und der Kläger ist hierdurch in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs. des Asylgesetzes – AsylG –) einen Anspruch auf die im Hauptantrag begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Hiervon ist die Kammer nach Maßgabe der rechtlichen Voraussetzungen (hierzu 1.) unter Würdigung der Erkenntnislage (hierzu 2.) und der glaubhaften Schilderung einer Vorverfolgung (hierzu 3.) überzeugt. 1. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling insbesondere dann Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK –), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Eine Verfolgung kann nach § 3c AsylG ausgehen von dem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Eine Verletzung von Grundrechten stellt damit nur dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung dar, wenn sie einen bestimmten Schweregrad erreicht (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 – C-472/13 –, Shepherd, curia Rn. 25). Die Furcht vor Verfolgung ist im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Prognosemaßstab verlangt, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Eine Verfolgung ist danach beachtlich wahrscheinlich, wenn einem besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 – BVerwG 1 C 29.17 –, juris Rn. 14 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Februar 2019 – OVG 3 B 27.17 –, juris Rn. 14). Die eine Verfolgungsgefahr begründenden Umstände müssen zur Überzeugung des Gerichts feststehen (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflichten (vgl. § 25 Abs. 1 und 2 AsylG) ist der Asylbewerber bzw. Schutzsuchende gehalten, von sich aus die in seine eigene Sphäre fallenden tatsächlichen Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen. Sein Vortrag muss danach insgesamt geeignet sein, den Asylanspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 – BVerwG 9 B 405.90 –, juris Rn. 8 m.w.N.). Diese Anforderungen entsprechen den Vorgaben aus Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (ABl. EU vom 20. Dezember 2011, L 337/9, Qualifikationsrichtlinie). 2. Die flüchtlingsrechtlich relevante Lage in Belutschistan stellt sich im Hinblick auf die in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel wie folgt dar: a) Belutschistan im weiteren Sinne umfasst eine Fläche von etwa 500.000 km², die sich auf die Staatsgebiete Pakistans, Irans und Afghanistans aufteilt. Im engeren Sinne meint Belutschistan die größte, aber mit 12,3 Millionen Einwohnern die am wenigsten bevölkerte Provinz Pakistans. In der Provinzhauptstadt Quetta leben 1,7 Millionen Menschen. Die Belutschen sind eine Volksgruppe mit einer nordwest-iranischen Sprache. Bei der Volkszählung im Jahr 2017 gaben 54,76 % der Bewohner Belutschistans (etwa 6,8 Millionen Personen) Belutschisch als Muttersprache an. Bezogen auf die Gesamtbevölkerung Pakistans betrug der Anteil der belutschischen Muttersprachler 3,57 % (etwa 7,4 Millionen Personen) (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Pakistan, Stand: 15. November 2018, S. 37, 106). b) Der Konflikt zwischen der belutschischen Bewegung und Pakistan besteht im Grundsatz seit Pakistans Unabhängigkeit im Jahr 1947. Die belutschischen Aktivisten begehren eine Abspaltung von Pakistan bzw. zumindest politische Autonomie sowie Einfluss über die Bodenschätze der rohstoffreichen und zugleich unterentwickelten Region, in der 80% der Bevölkerung unter der Armutsgrenze leben (vgl. EASO, Country of Origin Information Report Pakistan, August 2015, S. 76; House of Commons Library Briefing Paper, Balochistan: Pakistan’s forgotten conflict, 2. Januar 2018, S. 2). Der Konflikt wird weiter geschürt durch Menschenrechtsverletzungen, die insbesondere belutschische Organisationen dem pakistanischen Staat vorwerfen (vgl. Baloch Human Rights Organization, Annual Report 2017, Januar 2018; Landinfo, Pakistan: Belutschen in Norwegen – kritische Äußerungen über das Verhältnis zu Pakistan [beglaubigte Übersetzung aus der norwegischen Sprache], 23. Januar 2019, S. 3). Die belutschische Bewegung umfasst sowohl militante als auch moderate Gruppierungen. Als bewaffnete Aufständischengruppen werden vornehmlich die Balochistan Liberation Army (BLA), Baloch Republican Army (BRA), Lashkar-e-Balochistan und die Balochistan Liberation Front (BLF) genannt (vgl. BFA, a.a.O., 15. November 2018; EASO, Country of Origin Information Report, Pakistan, Security Situation, Oktober 2018, S. 31 f.). Die aktivste bewaffnete Gruppe, die für eine Abspaltung von Pakistan eintritt, soll die BLA sein, die im Jahr 1980 gegründet wurde und die sowohl in den USA als auch in der EU als terroristische Vereinigung verboten ist (vgl. House of Commons, a.a.O., 2. Januar 2018, S. 2). Zu den in Pakistan verbotenen Organisationen zählen: Balochistan Liberation Army (seit 2006), Balochistan Republican Army (September 2010), Baloch Republican Party Azad (August 2012), Balochistan United Army (August 2012), Balochistan National Liberation Army (August 2012), Baloch Student Organization Azad (März 2013) und die United Baloch Army (März 2013) (vgl. umfassend Home Office UK, Country Policy and Information Note. Pakistan: Security and humanitarian situation, including fear of militant groups, January 2019, S. 26 f.). Die Baloch Student Organization ist eine Studentenorganisation. Ihre stärkste Fraktion ist die BSO-Azad, deren Mitglied der Kläger seinen Angaben zufolge während seines Studiums war. Sie ist eine radikale und seit dem Jahr 2013 verbotene Bewegung, die mit der seit dem Jahr 2006 verbotenen BLA assoziiert ist (vgl. Grare, Balochistan: The State Versus the Nation, Carnegie Endowment, 2013, S. 5; BVGer [Schweiz], Urteil vom 4. Mai 2017 – E-4569/2013 –, Ziffer 5.1). Das Baloch National Movement, das der Kläger nach seinem Vortrag unterstützt, zählt zu den unbewaffneten Gruppierungen. Es ist eine ethnisch belutschische politische Partei, die nach der Unabhängigkeit der belutschischen Provinz von Pakistan strebt. Teilweise wird berichtet, das BNM verweigere die Teilnahme am politischen Prozess (vgl. Grare, a.a.O., 2013, S. 4). Im Jahr 2018 kandidierten indes Mitglieder der BNM für die Nationalwahlen (vgl. http://election.result.pk/bnm-balochistan-national-movement-20/ und https://www.thenews.com.pk/election/ candidates/BNM). Zudem gibt es moderatere Kräfte wie die ethnisch belutschische Balochistan National Party, die nur eine größere Autonomie der Provinz Belutschistan anstrebt (vgl. Gare, a.a.O, S. 5) und bei den Parlamentswahlen 2018 vier Sitze in der Nationalversammlung erhielt (vgl. http://election.result.pk/bnp-balochistan-national-party-21; http://www.na.gov.pk/en/ members_listing.php?party=131). Seit dem Jahr 2004 hat sich der Konflikt in Belutschistan infolge von Operationen der pakistanischen Armee und des paramilitärischen Grenzkorps (Frontier Corps, F.C.) erneut verschärft (vgl. EASO, a.a.O., August 2015, S. 76.). Die Auseinandersetzung wird als schwach ausgeprägter Aufstand kategorisiert (vgl. USDOS, Country Report on Human Rights Practices 2017 – Pakistan, April 2018, S.19; EASO, COI Meeting Report. Pakistan, Februar 2018, S. 20). Dabei kam es in den letzten Jahren nicht zu größeren Militäreinsätzen. Stattdessen enthalten die Erkenntnismittel beachtliche Anhaltspunkte für eine staatliche Repressionspolitik gegen separatistische Bestrebungen, in deren Zusammenhang zahlreiche Menschen entführt, gefoltert und extralegal getötet wurden (vgl. Grare, a.a.O, S. 10; UN, GA, Report of the Working Group on Enforced or Involuntary Disappearances on its mission to Pakistan, A/HR/22/45/Add.2, 26. Februar 2013, Ziffer 39; Antwort der Hohen Vertreterin der EU für Außen- und Sicherheitspolitik vom 24. April 2013, ABl. EU vom 5. Dezember 2013, C 355 E/380; SATP, Balochistan: Assessment 2019, 27. Februar 2019, S. 1). Daneben ist die Sicherheitslage in Belutschistan von Angriffen militanter Aufständischer gegen moderate belutschische Parteien geprägt (vgl. zur BNP House of Commons, a.a.O., 2. Januar 2018, S. 2). Zudem verüben islamistische Gruppierungen im Norden Belutschistans Anschläge (vgl. SATP, a.a.O., 27. Februar 2019, S. 1). In diesem Umfeld sind Erkenntnisse zu Belutschistan nur erschwert zu erlangen. Die Regierung und das Militär begrenzen häufig den Zugang zu Informationen und den physischen Zugang zu einigen Teilen Belutschistans. Dokumente in Verbindung zur belutschischen Bewegung sind in Pakistan verboten (vgl. AA, Auskunft an das BAMF, 6. Juni 2018, S. 3). Die Berichterstattung über verbotene belutschische Organisationen kann zu einer sechsmonatigen Haftstrafe führen. Zugleich droht Journalisten auch von Seiten belutschischer Aktivisten Gefahr (vgl. Comittee to Protect Journalists, Acts of Intimidation: In Pakistan, journalists‘ fear and censorship grow even as fatal violence declines, 12. September 2018; EASO, a.a.O., Februar 2018, S. 20; ai, Verschleppt in Karachi, 21. März 2018, S. 2; Tagesanzeiger: Der Dissident von Glattfelden, 31. März 2016; The Guardian, Balochistan: Pakistan’s information black hole, 4. Februar 2016). c) Wieviele Personen in Belutschistan bisher von Repressalien betroffen waren, geht aus den Erkenntnismitteln nicht eindeutig hervor. Bereits im Zeitpunkt des Besuchs der UN Working Group on Enforced or Involuntary Disappearances im Jahr 2013 behaupteten einige Quellen, mehr als 14.000 Personen seien vermisst, während die Provinzregierung weniger als 100 Fälle anerkannt habe (vgl. UN, a.a.O., 26. Februar 2013, Ziffer 39). Auch aus jüngerer Zeit werden im Einzelnen unterschiedliche Fallzahlen berichtet. Hohe Zahlen gibt insbesondere die Baloch Human Rights Organization an, nach deren Feststellungen es im Jahr 2017 zu 516 Militäroperationen gekommen sei. Es seien 2.114 Personen aus Belutschistan und Sindh verschwunden. 545 Personen seien extralegal getötet worden, darunter 129 Personen von staatlichen Kräften bei Militäroperationen. 40 seien im Gewahrsam staatlicher Kräfte gefoltert und getötet worden. Zudem seien 92 verstümmelte Körper in verschiedenen Gebieten Belutschistans gefunden worden. 234 Personen seien im Jahr 2017 nach Ingewahrsamnahme wieder freigelassen worden (vgl. insgesamt BHRO, Annual Report 2017, Januar 2018, S. 1). Wegen der divergierenden Informationen lässt sich zusammenfassend nur eine Größenordnung von zumindest hunderten und möglicherweise tausenden Fällen des Verschwindenlassens in den letzten Jahren feststellen. Zudem kam es zu einer Vielzahl von extralegalen Tötungen (vgl. Asian Human Rights Commission, Pakistan: Where are the 8,363 Balochis arrested in the last nine months?, 23. September 2015; BBC, Balochistan war: Pakistan accused over 1,000 dumped bodies, 28. Dezember 2016; HRCP, State of Human Rights in 2016, S. 70 f.; USDOS, Country Report on Human Rights Practices 2016 - Pakistan, 3. März 2017, S. 5; CRSS, Annual Security Report 2017, S. 35; BFA, a.a.O., 15. November 2018, S. 38; ai, Auskunft an das VG Braunschweig, 20. Februar 2019, S. 3). d) Nach der Erkenntnislage spricht Überwiegendes dafür, dass der pakistanische Staat für das Verschwindenlassen, die Tötung und Folter von belutschischen Aktivisten verantwortlich ist oder staatliche Akteure sich zumindest daran beteiligen (vgl. Upper Tribunal, Immigration and Asylum Chamber [UK], Entscheidung vom 12. August 2016 – AA/01654/2015 –, Ziffer 9; BVGer [Schweiz], Urteil vom 4. Mai 2017 – E-4569/2013 –, Ziffer 6.3). Human Rights Watch geht nach einer detaillierten Untersuchung von 45 Fällen Verschwundener im Jahr 2011 davon aus, dass Entführungen belutschischer Nationalisten auf Militär, Geheimdienste und den F.C. zurückzuführen seien (vgl. Human Rights Watch, We Can Torture, Kill, or Keep You for Years – Enforced Disappearances by Pakistan Security Forces in Balochistan, Juli 2011, S. 32 ff.). Vergleichbare Zurechnungen unternehmen andere Nichtregierungsorganisationen (vgl. Amnesty International, Submission to the United Nations Human Rights Committee, 120th Session, 3.-28. Juli 2017, S. 13) und politologische Quellen (vgl. International Crisis Group, Policing Urban Violence in Pakistan, 23. Januar 2014, S. 17; SATP, a.a.O., 27. Februar 2019, S. 1). Der Bericht der United Nations Working Group on Enforced and Involuntary Disappearances stützt ebenfalls die Annahme, dass es sich um staatliches Vorgehen handelt. Danach blieb gerichtliches Vorgehen in Entführungsfällen überwiegend erfolglos. Zudem wird ein Beschluss des pakistanischen Supreme Court vom 12. Oktober 2012 zitiert, wonach die Sicherheitsbehörden einschließlich des F.C. sich nicht an der Aufklärung beteiligten, obwohl die klare Beweislage prima facie für eine Beteiligung des F.C. spreche (vgl. UN, a.a.O., Ziffer 57 ff.). Das Auswärtige Amt führt aus, die Organisationen, die sich die Unabhängigkeit Belutschistans von Pakistan zum Ziel gesetzt hätten, handelten vom Ausland aus und in Belutschistan im Untergrund. Ihnen drohe als separatistisch eingestuften Gruppierungen Verfolgung seitens der pakistanischen Behörden und Sicherheitskräfte (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Wiesbaden, 6. Juli 2017, S. 2). Von staatlichen Verfolgungsakteuren gehen auch andere staatliche Stellungnahmen aus (vgl. United States State Department, FY 2010 Report on Security Forces, Humanitarian Access, and Disappearances, 2010; House of Commons, a.a.O., 2. Januar 2018, S. 3, 5 f.). e) Die Erkenntnismittel lassen den Schluss zu, dass die staatlich zurechenbaren Menschenrechtsverletzungen politisch motiviert und gegen die belutschische Nationalbewegung gerichtet sind. Allerdings betreffen die berichteten Repressalien ganz überwiegend Aktivisten, die Mitglieder einer von Pakistan verbotenen Organisation waren, offizielle Funktionen in anderen Organisationen ausübten bzw. eine hervorgehobene Stellung hatten. Human Rights Watch ging im Jahr 2011 davon aus, dass das Verschwindenlassen bei den meisten Opfern mit einer ihnen zugeschriebenen Verbindung zu belutschischen nationalistischen Parteien und Bewegungen wie der Baloch Republican Party, der Baloch National Front, dem Baloch National Movement und der Balochistan National Party stehe (vgl. Human Rights Watch, a.a.O., Juli 2011, S. 3, 30). Mehrere, der in dem Bericht von Human Rights Watch aus dem Jahr 2011 ausführlich aufbereiteten 45 Fälle des Verschwindenlassens betrafen Mitglieder der Baloch Republican Party (vgl. Fälle 1, 11, 15, 21, 26, 34, 35, 36, vermutlich auch 31, 32, 33). Weitere Fälle betrafen ein führendes Mitglied der Baloch Students Organization (Fälle 2 und 3). Auch der Führer der Balochistan National Party soll im Jahr 2009 entführt und später getötet worden sein (Fall 14, S. 87). Ein weiterer Fall betrifft ein Mitglied von BSO-Azad (Fall 18). Bei anderen Betroffenen von Folter bleibt unklar, ob diese sich zuvor herausgehoben engagiert hatten (Fälle 2 und 3 „Rahim“ und Ilyas Karim, Fälle 4 und 5). Human Rights Watch berichtete auch von BNM-Mitgliedern (bspw. Fälle 6 und 27). Ein anderer Fall betraf zwei junge Männer/Kinder, die von F.C.-Angehörigen festgenommen worden seien, nach dem sie sich nach ihrem Onkel, einem von F.C.-Angehörigen erschossenen Mitglied der Baloch National Front, erkundigt hätten (vgl. Human Rights Watch, a.a.O., Juli 2011, S. 82). Andere Festgenommene/Verschwundene sollen aus Familien stammen, die in belutschisch-nationalistische Politik involviert gewesen seien (Fall 9). EASO nennt als Personenkreis, gegen den die pakistanischen Sicherheitskräfte vorgingen, an erster Stelle Mitglieder der Baloch Republican Party, daneben Mitglieder der Baloch National Front, des Baloch National Movement und der Baloch Students Organization (vgl. EASO, a.a.O., August 2015, S. 76). Bezüglich politischer Freiheiten bezieht sich das USDOS auf Berichte, wonach Sicherheitsbehörden und Separatistengruppen lokale politische Parteien, wie die Balochistan National Party und die Baloch Students Organization bedrängten (vgl. USDOS, a.a.O., April 2018, S. 34). Nach Auskunft der norwegischen Behörde Landinfo werden Personen, die in Verdacht gerieten, mit „militanten“ belutschischen Separatisten zusammenzuarbeiten, mit großer Wahrscheinlichkeit in Pakistan verhaftet. Zugleich geht aus der Auskunft hervor, dass Demonstrationen zur belutschischen Menschenrechtsproblematik in Pakistan sowohl in als auch außerhalb Belutschistans veranstaltet werden. Die Erkenntnislage deute nicht darauf hin, dass Behörden Maßnahmen gegen individuelle Teilnehmer solcher Demonstrationen ergriffen. Etwas anderes könne bei profilierter, andauernder und/oder spezieller Kritik gelten (vgl. Landinfo, a.a.O., 23. Januar 2019, S. 4). Weitgehender ist die Einschätzung von Amnesty International, wonach pakistanische Behörden Aktivisten, die sich für eine Ausweitung der Selbstbestimmung der Belutschen einsetzten oder Gerechtigkeit für Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Akteure forderten, als „staatsfeindlich“ betrachteten. Solche Aktivisten würden besonders häufig Opfer von Menschenrechtsverletzungen. Offizielle Posten oder Funktionen in Bewegungen seien nicht erforderlich, um in Gefahr zu geraten (vgl. Amnesty International, a.a.O., 20. Februar 2019, S. 2; teilweise wortgleich bereits UA-181/2016-1, Wahid Baloch, 22. Dezember 2016, S. 2). Für diese weitgehende Schlussfolgerung von Amnesty International vermisst die Kammer tragfähige Belege. Die seitens Amnesty International und in weiteren Erkenntnismitteln konkret genannten Fälle beziehen sich jedenfalls ganz überwiegend auf profilierte Aktivisten (vgl. zum Vorsitzenden der BSO-Azad Amnesty International, UA-132/2014, Zahid Baloch, Pakistan, 19. Mai 2014; BBC, Abduction of activist Zahid Baloch highlights Balochistan plight, 20. Mai 2014; zu einem Mitglied des Zentralausschusses BSO-Azad Amnesty International, UA-232/2016, Shabbir Baloch, Pakistan, 11. Oktober 2016; zu bekannten Menschenrechtsaktivisten Amnesty International, UA-181/2016-1, Wahid Baloch, 22. Dezember 2016 sowie The Guardian, Murdered on the streets of Karachi: my friend who dared to believe in free speech, 27. April 2015). Soweit Amnesty International in der Auskunft vom 20. Februar 2019 drei belutschische Asylantragsteller in Deutschland anführt (Q...,N...und H... ), die bei ihrer Rückkehr festgenommen und teilweise gefoltert worden seien, sind diese Namen dem Bundesamt nicht bekannt (vgl. Schriftsatz vom 28. November 2017). Unabhängig davon liegen keine genauen Erkenntnisse zu den Gründen der Festnahme vor. Die Angabe, pakistanische Sicherheitskräfte hätten ihre Familien bedroht und sie seien deswegen zurückgekehrt, spricht allerdings für eine hervorgehobene Stellung, da die Sicherheitskräfte aufgrund begrenzter Ressourcen eine Priorisierung vornehmen dürften. Selbst wenn die Rückkehrer bloße Mitläufer gewesen sein sollten, zeigt die öffentlichkeitswirksame Begleitung ihres Falles, dass es sich um wenige Einzelfälle handelt (vgl. Landinfo, a.a.O., 23. Januar 2019, S. 4). 3. Die Kammer ist unter Berücksichtigung dieser Erkenntnislage und aufgrund der Anhörung des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner politischen Überzeugung außerhalb Pakistans befindet. Allerdings liegt keine Gruppenverfolgung vor (a). Jedoch ist die Furcht des Klägers vor Verfolgung wegen seiner in Pakistan erlittenen Vorverfolgung begründet (b). a) Die Erkenntnismittel stützen nicht die Annahme einer Gruppenverfolgung. Nach den hierfür anerkannten Maßstäben kann sich die Gefahr eigener Verfolgung eines Flüchtlings aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines asyl- bzw. flüchtlingsrechtlich erheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2007 – BVerwG 1 C 24.06 –, juris Rn. 7; BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 – BVerwG 10 C 11.08 –, juris Rn. 16). Die Annahme einer solchen Gruppenverfolgung setzt – abgesehen von den Fällen staatlicher Verfolgungsprogramme (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 – BVerwG 9 C 158.94 –, juris Rn. 20) – eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus, welche die Vermutung eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 – BVerwG 10 C 11.08 –, juris Rn. 13 m.w.N.). Diese Voraussetzungen einer Gruppenverfolgung bezüglich der belutschischen Volkszugehörigen sind offenkundig nicht erfüllt (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 15. Januar 2019 – 11 K 2756/18.A –, juris Rn. 34). Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm bezüglich der Gesamtheit der 7,4 Millionen Personen mit belutschischer Muttersprache bzw. aller ethnischen Belutschen sind nicht erkennbar. Die staatlichen Maßnahmen knüpfen nicht an die ethnische bzw. sprachliche Zugehörigkeit an, sondern zielen auf die Bekämpfung separatistischer Bestrebungen und terroristischer Gewalt. Nicht die belutschische Volkszugehörigkeit, sondern politische Überzeugungen und Handlungen einzelner Personen und Gruppierungen sind für die staatlichen Maßnahmen bestimmend. Ebenso wenig ist eine Verfolgung bezogen auf die Gesamtheit aller belutschischen Aktivisten feststellbar, weil diese keine Gruppe im Sinne einer Gruppenverfolgung darstellen. Die belutschische Bewegung umfasst ein breites Spektrum von militanten bis hin zu moderaten Organisationen mit divergierenden Zielsetzungen. Sie bekämpfen sich teilweise untereinander. Zudem wird die Bewegung von einzeln auftretenden Aktivisten getragen. Jedenfalls fehlt es an der für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderlichen Verfolgungsdichte. Die Größenordnung der flüchtlingsrechtlich erheblichen Verfolgungsschläge ist zu gering in Beziehung zur Gesamtgruppe der von Verfolgung Betroffenen. Dies gilt selbst dann, wenn Auskünfte zugrunde gelegt werden, die von tausenden Fällen des Verschwindenlassens und extralegaler Tötungen in den letzten Jahren ausgehen. Auch dann handelt es sich weiterhin nur um eine Vielzahl einzelner Übergriffe. Keinesfalls ist jeder der ethnischen Belutschen oder politischen Aktivisten zwangsläufig von flüchtlingsrechtlich erheblicher Verfolgung betroffen. Das individuelle und anlassbezogene Vorgehen der Sicherheitsbehörden zeigt sich auch daran, dass Demonstrationen zugunsten der belutschischen Sache durchaus auch in Pakistan, sowohl in als auch außerhalb Belutschistans, stattfinden (vgl. Landinfo, a.a.O., 23. Januar 2019, S. 4). b) Der Kläger ist jedoch Flüchtling, weil er vorverfolgt aus Pakistan ausgereist ist. Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass er sich als belutschischer Aktivist in Pakistan hervorgehoben engagiert hat und pakistanische Sicherheitskräfte ihn wegen seiner politischen Überzeugung verfolgten. aa) Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen geschildert, er habe sich während seines Studiums bei der BSO engagiert und an Protestveranstaltungen teilgenommen. In seiner Kernfamilie sei er der einzige Aktivist gewesen, seine Verwandtschaft habe aber sein Engagement gekannt. Der F.C. habe am 10. Juli 2019 seinen Cousin Q... auf dem Gelände der Universität Belutschistan in Quetta entführt. Deswegen seien er selbst und Verwandte, insgesamt 20 bis 30 Personen, in Turbat in einen Hungerstreik getreten, hätten mit Plakaten informiert und seien zum Bürgermeisterbüro gegangen. Der F.C. habe hierauf seinen Cousin der Polizei übergeben und ein Gericht habe den Cousin freigesprochen. Aufgrund der Entführung habe seine Familie ihn nicht zum Studium nach Quetta ziehen lassen. Er habe sein Studium abgebrochen und sei Mitglied des BNM geworden. Ende des Jahres 2009 sei er „Unit Sekretär“ in seinem Heimatort geworden, in der Zeit vom April 2010 bis zu seinem Untertauchen im November 2010 sei er Präsident der „Turbat Zone“ gewesen. Noch im Oktober 2010 habe er, ebenso wie sein weiterer Cousin I..., als Vertreter auf einem Parteitag des BNM in Jahioo teilgenommen. Nach dieser großen Versammlung habe die Armee einen „Crackdown“ angefangen. Am frühen Morgen des 26. Oktober 2010, während er eine Hochzeitsfeier in Pasni besucht habe, hätten Mitglieder des F.C. das Haus seiner Familie durchsucht, Frauen und Kinder geschlagen und seinen Eltern gesagt, dass sie ihn genauso wie die anderen töten würden. Sein Vater habe ihm dies um 4:00 Uhr morgens per Handy mitgeteilt. In dieser Nacht habe der F.C., wie er später erfahren habe, zudem seine Cousins Q...und I..., die in seinem Heimatdorf wohnten, mitgenommen. Der Cousin Q..., ebenso wie ein weiterer Parteifreund, seien am 5. Januar 2011 tot aufgefunden worden. In der Folgezeit habe er sich zunächst bei Verwandten in Zamran und dann in Karachi versteckt gehalten, während sein Vater die Ausreise mit einem Schlepper organisiert habe. In Karachi habe er vergeblich versucht, Kontakt zu M..., dem damaligen Präsidenten des BNM in Karachi, herzustellen. Dieser habe Pakistan damals bereits verlassen gehabt und sei nun Vizepräsident des BNM in Deutschland. Im März 2011 hätten Sicherheitskräfte seine Eltern erneut aufgesucht und nach ihm gefragt, diese beschimpft und geschlagen. Schließlich sei er im September 2011 mithilfe eines Schleppers, der ihn durch die Sicherheitskontrolle gebracht habe, über den Flughafen Turbat nach Maskat im Oman geflogen und im Mai 2013 über Frankfurt am Main nach Deutschland eingereist. Hier habe er zunächst A...in Köln und dann M...in Bremen aufgesucht. bb) Dieses Vorbringen ist glaubhaft. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Aussage auf tatsächlichem Erleben beruht. Der Kläger schilderte sein Verfolgungsschicksal widerspruchsfrei. Sein Vortrag in der mündlichen Verhandlung stimmte mit seinen Angaben beim Bundesamt überein. Dabei deutete es zunächst auf eine konstruierte Aussage, dass er auch unwesentliche Daten erinnerte. Jedoch spricht es für ihn, dass er später offen einräumte, sich die Daten und Abläufe der Vorgänge vor der Verhandlung noch einmal angeschaut zu haben. Dies ist stimmig. Es entspricht seinem Bildungshintergrund. Er begleitete auch sein Asylverfahren von Anfang an stets sorgfältig. Dies lassen seine umfangreichen Unterlagen zu seinem Verfolgungsschicksal erkennen, die er persönlich zusammenstellte und zum Asylverfahren und zur Gerichtsakte reichte. Seine Angaben blieben auch über die gesamte mündliche Verhandlung konsistent, obwohl sie von 10.00 bis 17.30 Uhr dauerte und er gesundheitlich angeschlagen war. Seine Angaben waren darüber hinaus stimmig und detailreich. Sie gingen weit über seine Ausführungen beim Bundesamt hinaus. Von sich aus und auf Nachfragen konnte er sowohl die durchgeführten Demonstrationen, Gründe für seine Politisierung, die als Demütigung der Belutschen empfundene Anrede auf Urdu, erniedrigende Körperstrafen als Student, seine Teilnahme am Hungerstreik, organisatorische Details der BNM, den Ablauf der Hochzeit wie auch den Anruf seines Vaters und sein Untertauchen konkret schildern. Seine ergänzenden Angaben fügen sich in das bisher Gesagte ein. Wie er lebensnah vermittelte, bedeutete die erste Entführung seines Cousins im Juli 2009 für ihn, dass seine Familie ihn nicht weiter in Quetta studieren ließ. Diese individuelle Prägung der Aussage spricht für ein tatsächliches Erleben des ersten Übergriffs auf einen nahen Verwandten. Unstimmigkeiten, wie die frühe Ausstellung des Reisepasses und den Erhalt seines Universitätszeugnisses, konnte er auflösen. Weitere Realkennzeichen treten hinzu. Ungefragt schilderte er seine Gefühle, die er nach Erhalt des Anrufs seines Vaters empfand. Mehrfach sprach er zudem von Angst und Misstrauen gegenüber Landsleuten, weswegen er den Grund seines Aufbruchs von der Hochzeit für sich behalten habe. Nachvollziehbar erläuterte er, wie er lange gedacht habe, ihn träfen trotz seines Engagements keine Repressalien. Hier wie auch an anderen Stellen hielt er von Übertreibungen Abstand, wie sie bei einer verfahrensangepassten Aussage zu erwarten gewesen wären. Anschaulich schilderte er mehrfach Komplikationen, die er nach dem Anruf seines Vaters habe überwinden müssen. So erklärte er die vermeintliche Lücke im Geschehensablauf zwischen dem Anruf um 4:00 Uhr morgens und seinem Aufbruch erst um 7:00 Uhr dahin auf, dass er mit seinem Motorrad nicht im Dunkeln über die Berge von Pasni nach Zamran habe fahren können. Dazu passt wiederum seine Schilderung des schwierigen Weges an anderer Stelle. Das gleiche gilt für die Aussage, er habe seine Verwandten in Zamran erst unterwegs angerufen, da es zunächst keinen guten Handyempfang gegeben habe. Plausibel erscheint auch, dass er in Karachi zunächst versuchte, Hilfe bei M..., dem damaligen Präsidenten des BNM in Karachi, zu erreichen. Der Kläger war auch in der Lage, sein Verfolgungsschicksal zeitlich und inhaltlich sprunghaft zu erläutern und Details auf Nachfragen zu ergänzen. Die chronologische Abfolge und tatsächlichen Zusammenhänge waren ihm dabei stets gegenwärtig. So korrigierte er von sich aus eine Nachfrage seiner Prozessbevollmächtigten zum März 2011 dahingehend, zu diesem Zeitpunkt sei er nicht in Zamran, sondern bereits in Karachi gewesen und habe kein Handy gehabt. Dies stimmt mit seinen Aussagen überein, die er zu anderer Zeit und in anderem Kontext getroffen hat. Das Vorbringen steht schließlich auch im Einklang mit den vom Kläger überreichten Unterlagen, insbesondere Fotos aus der Zeit vor der Ausreise aus Pakistan, und den durch das Gericht eingeführten Erkenntnismitteln. Das Schicksal seines Cousins Q... ist teilweise in Internetveröffentlichungen dokumentiert und die Angaben des Klägers, etwa zu seinem Heimatdorf und der ersten Entführung bei der Universität in Quetta, passen hierzu. Es erscheint auch nachvollziehbar, dass pakistanische Sicherheitskräfte den Kläger verfolgten. Seine besonders hervorgehobene Stellung ergibt sich aufgrund seiner Protestaktionen und der Teilnahme am Hungerstreik, seiner Verwandtschaft mit verfolgten Mitgliedern der separatistischen Bewegung, seiner Mitgliedschaft bei der später verbotenen BSO-Azad, der Übernahme von Ämtern für das BNM, der Teilnahme als Delegierter bei der Versammlung in Jahioo im Oktober 2010 und dem Kontakt zu höheren Parteifunktionären bereits in Pakistan. Die Kammer würdigt insofern ergänzend, dass seine Kontaktpersonen aus Pakistan nunmehr auch im deutschen Exil leitende Funktionen des BNM übernommen haben, der Kläger sie unmittelbar nach Ankunft in Deutschland aufsuchte und sie den Kläger als präsente Zeugen zum Termin begleiteten. Der Aufenthalt des Klägers in Bremen ist durch sein Asylgesuch belegt. cc) Der glaubhafte Vortrag ist unter rechtlichen Gesichtspunkten geeignet, die Flüchtlingseigenschaft des Klägers zu begründen. Der verfolgungsfreie Voraufenthalt des Klägers in Oman über drei Monate (vgl. § 27 Abs. 3 S. 1 AsylG und § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG) steht der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft schon deshalb nicht entgegen, da das Bundesamt in der Sache entschieden hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2012 – BVerwG 10 C 13.11 –, juris Rn. 15 f.; VG Freiburg, Urteil vom 29. Mai 2017 – A 6 K 722/17 –, juris Rn. 19). Die Kammer hat aufgrund der Anhörung und der Erkenntnislage keinen Zweifel, dass die fehlgeschlagene Festnahme des Klägers und die Drohungen gegenüber seinen Eltern von staatlichen Akteuren ausgingen und wegen der politischen Überzeugung des Klägers im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG erfolgten. Unter den Umständen des konkreten Falls haben die Maßnahmen auch die Qualität von Verfolgungshandlungen im Sinne von § 3a Abs. 1 AsylG. Das Schicksal der Cousins des Klägers und die in den Erkenntnismitteln beschriebene Praxis des Verschwindenlassens und der extralegalen Tötungen belegen, dass dem Kläger eine schwere Verletzung der Menschenrechte, insbesondere des notstandsfesten Folterverbots aus Art. 3 EMRK, unmittelbar drohte. Soweit das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid (S. 4) darauf abstellt, der F.C. habe seinen Cousin an die Polizei ausgeliefert und dieser sei nach einem Gerichtsprozess freigelassen worden, übergeht dies, dass der Cousin nach der zweiten Festnahme tot aufgefunden wurde. Aus Sicht der Kammer liegt nahe, dass die Sicherheitskräfte den Weg der extralegalen Tötung des Aktivisten wählten, nachdem der justizielle Weg zum Freispruch geführt hatte. Aufgrund der Vorverfolgung ist die Furcht des Klägers vor Verfolgung bei einer Rückkehr nach Pakistan begründet. Der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit gilt auch, wenn der Ausländer bereits im Herkunftsland Verfolgung erlitten hat. Im Rahmen dieses Maßstabs greift bei einer Vorverfolgung die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der der Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU. Danach ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat beziehungsweise von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Die Vorschrift, die Deutschland nicht in nationales Recht umgesetzt hat, ist im Wege richtlinienkonformer Auslegung des Merkmals „aus begründeter Furcht“ zu berücksichtigen. Die Beweiserleichterung setzt voraus, dass die früheren Handlungen oder Bedrohungen eine Verknüpfung zu dem Verfolgungsgrund aufweisen, den der Antragsteller geltend macht (vgl. EuGH, Urteil vom 2. März 2010 – C-175/08 u.a. –, Abdulla u.a., curia Rn. 94). Dann entlastet die widerlegliche Vermutung den Vorverfolgten von der Notwendigkeit, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Sie ist widerlegt, wenn nach der freien Beweiswürdigung des Tatrichters stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 – BVerwG 1 C 29.17 –, juris Rn. 15). Dem Kläger kommt diese Beweiserleichterung zugute, da pakistanische Sicherheitsbehörden ihn in Pakistan individuell wegen seines politischen Engagements verfolgten und er deswegen ausreiste. Die Beweiserleichterung der Vorverfolgung greift nach der unionsrechtlichen Vorgabe unabhängig davon, ob der Kläger im Zeitpunkt der Ausreise in andere Landesteile ausweichen konnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 – BVerwG 10 C 52.07 –, juris Rn. 29; BVerwG, Urteil vom 24. November 2009 – BVerwG 10 C 24.08 –, juris Rn. 18). Stichhaltige Gründe, die gegen eine erneute Verfolgung bei einer Rückkehr des Klägers sprächen, liegen nicht vor. Vielmehr hat sich der Kläger weiterhin bei dem BNM engagiert, zeitweise als G...für Deutschland, und nach der Erkenntnislage ist eine hinreichende Sicherheit exponierter Vertreter der belutschischen Bewegung nicht feststellbar. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist auch nicht wegen internen Schutzes im Sinne von § 3e Abs. 1 AsylG zu versagen. Danach wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Diese Ausnahme ist trotz Vorverfolgung bezogen auf den Zeitpunkt der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu prüfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 – BVerwG 10 C 52.07 –, juris Rn. 29). Bei einer Verfolgung durch staatliche Akteure ergibt sich indes aus der Präambelerwägung 27 Satz 2 der Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU eine Vermutung, dass kein wirksamer Schutz besteht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt es im Hinblick auf separatistische Bewegungen darauf an, ob der Verfolgerstaat „mehrgesichtig“ ist und Unabhängigkeitsbestrebungen nur in einem Landesteil verfolgt, sie jedoch in anderen Landesteilen unbehelligt lässt (vgl. zu Art. 16 GG a.F. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86 – Rn. 61 ff.). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann der Kläger auf die Ausweichmöglichkeiten, die in Pakistan in den meisten Fällen eröffnet sind, nicht verwiesen werden. Selbst wenn der Kläger ungehindert nach Pakistan einreisen könnte, drohte ihm als belutschischer Aktivist mit hervorgehobener Stellung, der bereits einmal von den Sicherheitsbehörden gesucht wurde, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit Verfolgung. Fälle von Verschwindenlassen und andere Repressalien der Sicherheitskräfte gegenüber politischen und belutschischen Aktivisten mit exponierter Stellung werden in jüngerer Zeit auch aus Karachi und anderen Landesteilen berichtet (vgl.; HRW, World Report 2018 – Events 2017, S. 415; House of Commons, a.a.O., 2. Januar 2018, S. 6; ai, Auskunft an das VG Braunschweig, 20. Februar 2019, S. 3 f.). Unter Abwägung der Vorverfolgung des Klägers, seines Profils und der Erkenntnislage erscheint ein Ausweichen innerhalb Pakistan jedenfalls unzumutbar, weil er Sicherheit allenfalls erreichte, wenn er sich politisch nicht länger exponiert betätigte und unter irregulären Verhältnissen lebte (vgl. VG Bremen, Urteil vom 14. September 2018 – 2 K 1131/17 –; Upper Tribunal, Immigration and Asylum Chamber [UK], Entscheidung vom 12. August 2016 – AA/01654/2015 –, Ziffer 11; BVGer [Schweiz], Urteil vom 4. Mai 2017 – E-4569/2013 –, Ziffer 7.3.5). 4. Die Ablehnung der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus unter Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids vom 9. August 2016, die Ablehnung von Abschiebungsverboten unter Ziffer 4, die Abschiebungsandrohung unter Ziffer 5 und die Befristungsentscheidung zum Einreise- und Aufenthaltsverbot unter Ziffer 6 waren ebenfalls aufzuheben, da der Kläger Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Der Kläger begehrt im Hauptantrag die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Er ist ein ethnischer Belutsche mit pakistanischer Staatsangehörigkeit. Im September 2011 flog er mit einem Reisepass und einem Visum von Turbat (Pakistan) nach Maskat (Oman). Im Mai 2013 reiste er mit einem von der Deutschen Botschaft Maskat ausgestellten Schengen-Visum auf dem Luftweg in das Bundesgebiet ein. Hier suchte er am 3. Juni 2013 zunächst in Bremen um die Gewährung von Asyl nach. Er wurde nach Berlin weitergeleitet und stellte am 7. Juni 2013 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag. Bei der persönlichen Anhörung am 21. September 2015 wies der Kläger sich mit seinem am 29. Januar 2010 ausgestellten Reisepass aus, in dem der 1. Januar 1989 als Geburtstag eingetragen ist. Zudem legte er ein Schulzeugnis, ein Zeugnis eines Studiengangs „Bachelor of Arts“ für das Jahr 2009 der Universität von Belutschistan in Quetta sowie Unterlagen zu politischen Aktivitäten in Deutschland vor. Zu seinen persönlichen Verhältnissen erklärte er, er gehöre dem Volk der Belutschen an. In Pakistan habe er im Haus der Familie in der Stadt Turbat mit seinen Eltern, seinen drei Schwestern und einem Bruder gewohnt. Er habe zwölf Jahre die Schule besucht und nach dem Abschluss zwei Jahre lang ein Bachelorstudium absolviert. Heute wohne seine Familie nicht mehr in dem Haus in Turbat. Seine Eltern lebten an unterschiedlichen Orten, teilweise in Zamran und in Karachi, mit zwei der Schwestern. Die dritte Schwester sei verheiratet und lebe noch im Heimatort in Pakistan. Sein Bruder lebe in Dubai. Zu seinem Verfolgungsschicksal befragt, gab er im Wesentlichen an: Am College sei er Mitglied der „Baloch Student Organization (BSO), Azad“ gewesen. Hierbei habe er an Kundgebungen gegen die pakistanische Armee und gegen die Geheimdienste wegen täglicher Verschleppungen teilgenommen. Er habe Handzettel verteilt und neue Studenten angeworben. Die Forderung der Organisation sei gewesen, ein freies, unabhängiges Land Belutschistan zu errichten. Am 10. Juli 2009 hätten Leute des „F.C.“ seinen Cousin Q...mitgenommen. Auf Nachfrage erklärte er, der Cousin sei aufgrund seiner aktiven Mitgliedschaft bei der BSO mitgenommen worden. Beweise hierzu fänden sich im Internet und auch in den vorgelegten Unterlagen. Zu diesem Zeitpunkt habe er nach Quetta gehen wollen. Seine Familie habe ihm dies aufgrund des Vorfalls aus Angst untersagt. Zudem seien etwa zehn bis zwanzig Familienmitglieder in einen Hungerstreik getreten. Die Leute des „F.C.“ hätten seinen Cousin an die Polizei übergeben. Im Rahmen eines Gerichtsprozesses sei er dann freigelassen worden, da man gegen ihn nichts habe finden können. Ende des Jahres 2009 sei er nicht mehr Student gewesen und habe sich dem „Baloch National Movement (BNM)“ als aktives Mitglied angeschlossen. Im Dezember 2009 sei er zu dessen Distriktpräsidenten in seinem Heimatort und im April 2010 zum Präsidenten des BNM in der Stadt Turbat gewählt worden. Im Oktober 2010 habe er zusammen mit seinem Cousin I..., der ebenfalls Mitglied des BNM gewesen sei, eine Versammlung der BNM in Jahioo mit Vorstandswahlen besucht. In der Folge sei es zu „großen Aktionen“ durch Leute des „F.C.“ gegen ihre Organisation gekommen. Am 26. November 2010 habe der „F.C.“ zwei seiner Cousins, Q...und I..., mitgenommen. Zu dieser Zeit sei er auf einer Hochzeit eines Freundes in Pasni gewesen. An diesem Tag seien Angehörige des „F.C.“ zum Haus der Familie gekommen und hätten nach ihm gefragt. Sein Vater habe ihn um 4:00 Uhr angerufen und berichtet, seine Familienmitglieder seien geschlagen worden und sie wollten ihn töten. Daraufhin sei er vorerst nach Zamran gegangen. Sein Vater habe ihm mehr oder weniger entschieden untersagt, in seinen Heimatort zurückzukehren. Auch seine Partei habe von ihm verlangt, sich versteckt zu halten. In der Zwischenzeit seien, wie er unter Angabe von Namen und Daten ausführte, viele Freunde und auch Bekannte verhaftet und mitgenommen worden. Die Leiche seines Cousins Q...sei zusammen mit einem anderen Freund, I..., am 5. Januar 2011 zurückgegeben worden. Man habe jeweils feststellen können, wie brutal sie umgebracht worden seien. Auf Nachfrage erklärte er, der „F.C.“ werfe die Leichen in den Wäldern oder in den Bergen ab und informiere die Polizei. Manchmal fänden Dritte die Leichen, er selbst habe verweste Leichen gesehen. Nach diesen Vorfällen sei er nach Karachi gegangen und habe vorerst bei Verwandten gewohnt. Täglich habe er in den Medien Berichte über verschleppte und getötete Menschen verfolgt. Im März 2011 seien Angehörige des „F.C.“ erneut zum Haus der Familie gekommen. Sie hätten seiner Familie gedroht, sie geschlagen sowie Auskunft über ihn und seinen Aufenthalt verlangt. Selbst in Karachi seien dann Leute seiner Organisation mitgenommen worden, wie er wiederum unter Nennung von Namen und Daten erläuterte. Er habe versucht, mit dem Präsidenten des BNM in „Malir Zone“,M..., Kontakt aufzunehmen. Wie er erfahren habe, sei dieser jedoch ausgereist und sei mittlerweile als Asylberechtigter in Bremen anerkannt. Auf Vorhalt eines Bildes des Antragstellers im Verfahren 5499938-461 erklärte der Antragsteller, es handele sich um den Genannten. Später habe sein Vater ihm telefonisch mitgeteilt, er habe einen Schlepper organisiert, der ihn für insgesamt 1,5 Millionen Rupien vom Flughafen in Turbat nach Oman und dann später nach London bringen solle. Am 16. September 2011 sei er noch einmal in seine Heimatstadt zurückgekehrt, allerdings nicht in sein Wohnhaus. Am folgenden Tag sei er mit einem Visum nach Maskat in Oman geflogen. Dort habe er bei Vertretern des Schleppers für ein Taschengeld im Haushalt gearbeitet und nicht über finanzielle Einkünfte verfügt. Der Schlepper habe die Weiterreise nach Deutschland organisiert. Er habe nur einen Zettel mit dem Visumantrag erhalten. Das Visum der deutschen Botschaft habe er am 5. Mai 2013 erhalten. Zunächst sei er nach Dubai geflogen, dann aber wieder nach Oman zurückgekehrt. Schließlich habe er Oman am 23. Mai 2013 verlassen und sei am 24. Mai 2013 in Frankfurt am Main gelandet. Auf Nachfrage erklärte er, auch in Oman könnten Menschen wie er nicht sicher leben. Im Bundesgebiet habe er Kontakt zu Parteileuten aufgenommen. Nach der Ankunft sei er zunächst nach Köln zum Präsidenten des BNM in Deutschland, A..., gegangen. Danach habe er einige Tage in Bremen bei M...verbracht. In Deutschland habe er seine politischen Aktivitäten weitergeführt. Er habe an Demonstrationen in Berlin und Hamburg teilgenommen bzw. sie organisiert und auf Veranstaltungen gesprochen, wie aus dem vorgelegten Hefter hervorgehe. Ende des Jahres 2013 habe er mit seinen Aktivitäten begonnen. Seitdem hätten der Geheimdienst bzw. der „F.C.“ wie auch bewaffnete Vereinigungen und islamische Parteien seine Familie bedroht. Deswegen habe seine Familie den Heimatort verlassen. Mit Schriftsatz vom 1. Februar 2016 bat er um Korrektur und Ergänzung des Anhörungsprotokolls. Er führte – insbesondere – aus, er habe sich nicht an seinem Heimatort versteckt halten müssen, sondern in Karachi, während der Schlepper die Reise organisiert habe. Zu seiner Mitgliedschaft in der BSO nehme er Bezug auf ein Foto, das ihn bei einem Seminar im Dezember 2008 zu Frauenrechten zeige. Das Bild zeige ihn im Beisein von K..., dem Präsidenten des BNM, und seinem Freund D..., der ebenfalls Mitglied der BSO gewesen sei. Die pakistanische Armee habe diesen am 11. Dezember 2010 entführt, am 10. Februar 2011 sei er tot aufgefunden worden. Die Versammlung der BNM im Oktober 2010 habe in Jhaoo stattgefunden. Als er am 16. September 2011 nach Turbat zurückgekehrt sei, habe er sich in seinem Heimatort, jedoch bei Bekannten, aufgehalten. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 9. August 2016 den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) und auf Anerkennung als Asylberechtigter ab (Ziffer 2). Der subsidiäre Schutzstatus werde nicht zuerkannt (Ziffer 3). Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes lägen nicht vor (Ziffer 4). Es forderte ihn unter Androhung der Abschiebung nach Pakistan auf, die Bundesrepublik Deutschland binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen (Ziffer 5). Ferner wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen an, für den Kläger persönlich habe keine erhebliche Verfolgung vorgelegen. Zudem werde aus dem Sachvortrag nicht deutlich, welche konkreten politischen Handlungen der Kläger unternommen habe, die ihn einer Gefährdung ausgesetzt haben sollten. Ein vergleichbares Engagement wie das seiner Parteifreunde lasse sich nicht feststellen. Zudem habe der „F.C.“ seinen Cousin an die Polizei ausgeliefert und ihn nach einem Gerichtsprozess freigelassen. Jedenfalls sei dem Kläger, der fast ein Jahr in Karachi gelebt habe, interner Schutz innerhalb Pakistans zumutbar. Hiergegen hat der Kläger am 16. August 2016 Klage erhoben. Er vertieft seinen Vortrag aus der Anhörung. Ergänzend trägt er vor, er sei Anfang des Jahres 2010 zweimal zur Passbehörde in Gwadar gegangen. Dort habe man ihm die Ausstellung des Passes verweigert. Über einen Bekannten habe er sich an einen Angestellten der Passbehörde gewandt und durch ihn gegen Zahlung von 50.000 Rupien einen Pass mit dem Geburtsdatum 1. Januar 1989 erhalten. Tatsächlich sei er am 2. April 1989 geboren, wie aus seinem Schulzeugnis hervorgehe. Er kenne den Präsidenten des BNM in Deutschland, A..., noch aus Belutschistan. Dort hätten sie sich das erste Mal in einem Seminar des BNM in Gwadar getroffen. In Deutschland engagiere er sich weiter. Zwischenzeitlich sei er der Generalsekretär der deutschen Sektion des BNM gewesen und habe ein Seminar am 11. August 2017 inhaltlich geplant und maßgeblich organisiert. Er sei auch aktiv im Human Rights Council of Balochistan. Es sei davon auszugehen, dass der pakistanische Geheimdienst ihn kenne. Ergänzend führt er an, nach Angaben des Human Rights Council of Balochistan seien zwei Belutschen aus Deutschland am 30. Juli 2016 freiwillig zurückgekehrt und gelten seitdem als vermisst. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. August 2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen und – weiter hilfsweise – Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger sei nur zweimal, im November 2010 und im März 2011, in das Raster der Sicherheitsbehörden geraten. Eine Verbindung zu seinen Tätigkeiten für das BNM sei nicht nachweisbar. Gegen eine Verfolgung durch den pakistanischen Staat spreche seine Ausreise auf dem Luftweg nach Oman. Der Schengen-Visumantrag sei vermutlich vom Kläger selbst unterzeichnet. Es seien keine Fälle bekannt, in denen exilpolitische Tätigkeiten zu staatlichen Repressionen geführt hätten. Jedenfalls könne er in den Großstädten zumutbar internen Schutz finden. Ein fortbestehendes Verfolgungsinteresse nach jahrelanger Abwesenheit sei nicht ersichtlich. Die Kammer hat dem Kläger mit Beschluss vom 28. April 2017 Prozesskostenhilfe bewilligt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, die Asylakte der Beklagten sowie die Ausländerakte verwiesen, die vorgelegen haben und – soweit erheblich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen sind.