Urteil
6 K 854.17 A
VG Berlin 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2019:1128.6K854.17A.00
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Leitsätze
1. Ein Ausländer ist Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann. (Rn.23)
2. Als Verfolgung gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen. (Rn.25)
3. Die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen der Verweigerung des Militärdienstes kann in einem Konflikt als Verfolgung gelten, wenn der Militärdienst Kriegsverbrechen umfassen würde. (Rn.37)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Ausländer ist Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann. (Rn.23) 2. Als Verfolgung gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen. (Rn.25) 3. Die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen der Verweigerung des Militärdienstes kann in einem Konflikt als Verfolgung gelten, wenn der Militärdienst Kriegsverbrechen umfassen würde. (Rn.37) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist zulässig, insbesondere bezüglich des am 29. November 2017 zugestellten Bescheids am 8. Dezember 2017 fristgerecht erhoben, jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise auf die Feststellung einer subsidiären Schutzberechtigung oder weiter hilfsweise auf die Feststellung von Abschiebungsverboten. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 22. August 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 und 1 des Asylgesetzes (AsylG). a) Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention [GFK]), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Eine Verfolgung kann nach § 3c AsylG ausgehen von dem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (ABl. EU vom 20. Dezember 2011, L 337/9, Qualifikationsrichtlinie) ist die Tatsache, dass der schutzsuchende Ausländer bereits verfolgt wurde oder er einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. er von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflichten (vgl. § 25 Abs. 1 und 2 AsylG) ist der Asylbewerber bzw. Schutzsuchende gehalten, von sich aus die in seine eigene Sphäre fallenden tatsächlichen Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich drohen. Dies entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Die eine Verfolgungsgefahr begründenden Umstände müssen zur vollen Überzeugung des Gerichts feststehen (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO; BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – BVerwG 1 C 31.18 –, juris Rn. 22 m.w.N.). Diese Anforderungen entsprechen den Vorgaben aus Art. 4 Abs. 5 der Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU. b) Nach diesen Maßstäben konnte das Gericht nicht die Überzeugung gewinnen, dass der Kläger aus begründeter Furcht vor Verfolgung aus Pakistan ausgereist ist oder ihm bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht. aa) Eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung durch Al-Quaida ist nicht festzustellen. Die Angaben des Klägers sind nicht hinreichend glaubhaft, um eine tragfähige Grundlage für die erforderliche Überzeugungsgewissheit zu bieten, dass der Kläger bei Rückkehr nach Pakistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von Al-Quaida verfolgt werden wird. Dabei verkennt der Einzelrichter nicht, dass einige Umstände für eine wahre Aussage des Klägers sprechen. Sein Aussageverhalten war in weiten Teilen konsistent, er konnte kenntnisreich und in militärspezifischer Sprache vom Dienst einschließlich der Karriere und Kleidung bei der pakistanischen Marine berichten und zu dem Anschlag auf die Zulfiqar vortragen. Im Hinblick hierauf glaubt der Einzelrichter dem Kläger, dass er bei der pakistanischen Marine gearbeitet hat. Dies steht im Einklang mit den vorgelegten Unterlagen und der Auskunft des Vertrauensanwalts. Die durchaus vorhandenen Anzeichen einer wahren Aussage genügen jedoch nicht, um die geltend gemachte Verfolgung durch Al-Quaida hinreichend glaubhaft zu machen. Der Kläger selbst hat angeführt, er kenne einige Details des Anschlags nicht aus eigener Anschauung, sondern habe sie im Nachhinein von einer Untersuchungskommission erfahren. Zudem wurde in den Medien umfangreich über den Anschlag auf die Zulfiqar berichtet. Dies zeigen die vorgelegten Presseartikel sowie die Angabe des Klägers, seine Eltern hätten aus dem Fernsehen alles über den Anschlag gewusst. Im Hinblick auf diese umfassende Berichterstattung fällt auf, dass in keinem der vorgelegten Berichte von der Beteiligung der A..., des Schiffes des Klägers, die Rede ist. Die von dem Prozessbevollmächtigten im Termin angeregte weitere Aufklärung, ob die A... am Tag des Anschlags in Karachi lag, war insoweit entbehrlich. Selbst wenn dies der Fall war, wäre zu erwarten, dass die Presse über eine Beteiligung der Besatzung der nach Angaben des Klägers unmittelbar anliegenden A... berichtet hätte, da über den Ablauf des Anschlags detailliert berichtet wurde. Während der Kläger umfangreiche Tatsachenkenntnisse von dem Anschlag hatte, waren seine Angaben wenig erlebnisfundiert. Er schilderte die Geschehnisse inhaltlich und chronologisch geordnet und ohne individuelle Prägung. So war er in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage, den Anschlag aus Sicht seines subjektiven Erlebens konkret zu schildern. Weitgehend griff er auf Wissen zurück, über das er damals nicht verfügen konnte, indem er etwa ausführte, der Junge auf der Zulfiqar habe dort Waffen entdeckt, die Offiziere seien „offensichtlich“ von Al-Quaida gewesen, ein anderer Offizier habe nicht mit den Taliban zusammengearbeitet, die Alarmanlage sei „vorne und hinten“ aktiviert worden, auch auf den „outer lanes“ seien alle in Alarmbereitschaft gewesen, die Angehörigen der Special Service Group seien direkt mit dem Auto zum Schiff gekommen und sie hätten die Kabinen der Offiziere auf der Zulfiqar unter Wasser gesetzt. Gefühlsmäßige Reaktionen während des Anschlags wie Angst, Schmerz oder Überraschung wären zu erwarten gewesen, da der Kläger seinen Angaben zufolge plötzlich eine äußerst gefährliche Situation wahrnahm, längere Zeit beschossen wurde und den gewaltsamen Tod anderer Menschen unmittelbar miterlebte. Hiervon berichtete der Kläger jedoch nichts. Er erwähnte auch keinerlei psychische Folgewirkungen des Anschlags, während er auf die spätere Nachricht des Todes des B... mit Krankheit reagiert haben will. Zudem begründen einige Widersprüche durchgreifende Zweifel an dem klägerischen Vortrag zu dem Anschlag. Während der Kläger davon sprach, die Schiffe hätten direkt nebeneinander im Abstand von ein bis eineinhalb Meter gelegen, gab der Zeuge M... zunächst einen Abstand von zehn Metern und sodann schätzungsweise fünf bis sechs Meter an. Im Sitzungssaal zeigte er hierfür einen Abstand an, den die Beteiligten und der Einzelrichter auf etwa drei bis vier Meter einschätzten. Die Angaben des Zeugen M... sind schon in sich wenig konsistent und zudem mit den Angaben des Klägers unvereinbar. Auf Vorhalt in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger den Widerspruch nicht auflösen können. Wenig überzeugend ist seine Antwort, Schiffe bewegten sich immer, es gebe keinen Standardabstand und es könnten durchaus einige Meter gewesen sein. Die Antwort erschöpft sich in einem pauschalen Verweis auf allgemeine Umstände ohne Bezug zu den konkreten Anschlagstag und übergeht, dass der Zeuge zudem ausgeführt hatte, zwischen den Schiffen sei ein Abstandshalter („Katamaran“) montiert gewesen. Einen weiteren Widerspruch erkennt der Einzelrichter darin, dass der Kläger zunächst ausführte, man habe sehen können, dass bei einem Soldaten die Weste explodiert sei (Protokoll der mündlichen Verhandlung S. 3), der Zeuge M... jedoch von einem Selbstmord mit Handgranaten innerhalb einer Schiffskabine sprach (a.a.O., S. 10). Auf Vorhalt und Nachfrage, wie der Offizier sich in die Luft gesprengt habe, erklärte der Kläger verfahrensangepasst, sie hätten das nicht gesehen, sondern von der Untersuchungskommission erfahren. Ob es nun eine Granate oder eine Weste gewesen sei, sei nicht so sicher gewesen. Uneinheitlich berichteten der Kläger und der Zeuge M... zudem von der Tötung des Offiziers „Irshad“, der nicht zu Al-Quaida gehörte, auf der Zulfiqar. Nach Angaben des Klägers wurde dieser Offizier zu Beginn erschossen, noch bevor der Kläger einen Warnschuss ab (a.a.O., S. 3). Demgegenüber ordnete der Zeuge M... die Erschießung nach dem Warnschuss ein (a.a.O, S. 8 und Asylakte des Zeugen M... S. 5). Aber selbst wenn die Angaben des Klägers als wahr unterstellt werden, ist die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen. Eine Verfolgung durch Al-Quaida in Anknüpfung an ein flüchtlingsrechtlich erhebliches Merkmal ist nicht erkennbar. Der Kläger vereitelte den Anschlag nach seinen Angaben in Ausübung seiner militärischen Dienstpflichten und es ist nicht erkennbar, dass Al-Quaida ihn wegen einer (zugeschriebenen) politischen Überzeugung oder wegen eines sonstigen Merkmals verfolgte. Zudem ist keine unmittelbare Bedrohung des Klägers ersichtlich. Es ist letztlich eine Vermutung des Klägers, Al-Quaida werde ihn umbringen, weil er auf der Liste der ausgezeichneten Soldaten gestanden habe. Ob die Tötung des B...im Zusammenhang mit dem Anschlag auf die Zulfiqar stand oder schlicht ein Terrorakt gegen das pakistanische Militär war, ist unbekannt. Darüber hinaus könnten Verfolgungshandlungen von Al-Quaida dem pakistanischen Staat nicht zugerechnet werden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der pakistanische Staat hinsichtlich der geltend gemachten Bedrohungen schutzunwillig oder schutzunfähig sei. Die grundsätzliche Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit Pakistans werden – unter Hinweis auf bestehende Defizite – gerade bezüglich der Bekämpfung der sinkenden terroristischen Gewalt durch die eingeführten Erkenntnismittel bestätigt (vgl. Home Office UK, Country Policy and Information Note, Pakistan: Security and humanitarian situation, including fear of militant groups, Januar 2019, Ziffer 2.5; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29. Juli 2019, S. 9 f., 19 f.). Dies zeigt sich im Fall des Klägers daran, dass er nach seinen Angaben bereits Personenschutz erhalten hat. Selbst unter Annahme einer Vorverfolgung könnte der Kläger nach Pakistan zurückkehren, da es ihm möglich und zumutbar ist, in andere Landesteile Pakistans auszuweichen. Nach § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er (1.) in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und (2.) sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Diese Ausnahme wäre – auch bei unterstellter Vorverfolgung – bezogen auf den Zeitpunkt der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu prüfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 – BVerwG 10 C 52.07 –, juris Rn. 29). Der Kläger kann insbesondere in den pakistanischen Großstädten zumutbar Schutz finden. Von ihm konnte und kann erwartet werden, sich in einem anderen Landesteil aufzuhalten. In Pakistan ist landesweite Freizügigkeit rechtlich gewährleistet, die Fläche des Landes sowie eine mit der Vielfalt und der Zahl der Bevölkerung von geschätzten 208 Millionen Menschen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29. Juli 2019, S. 8) einhergehende Anonymität eröffnen interne Ausweichmöglichkeiten. Selbst Personen, die wegen eines Tötungsdelikts von der Polizei gesucht werden, können in einer Stadt, die weit genug von ihrem Heimatort entfernt liegt, unbehelligt leben (vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O. vom 29. Juli 2019, S. 19). Selbst unter Annahme einer landesweiten Vernetzung der Al-Quaida ist es danach ausgeschlossen, dass der Kläger nach jahrelanger Abwesenheit in einer der pakistanischen Metropolen gefunden werden könnte. Es ist auch davon auszugehen, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Pakistan eine ausreichende Lebensgrundlage hätte, insbesondere sein wirtschaftliches Existenzminimum gewährleistet wäre. Ein verfolgungssicherer Ort bietet erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum in aller Regel dann, wenn sie dort durch eigene, notfalls auch wenig attraktive Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erhalten können (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2007 – BVerwG 1 C 24.06 –, juris Rn. 11 m.w.N.). Als junger erwerbsfähiger Mann ist der Kläger in der Lage, wie jeder andere dort Lebende in der vergleichbaren Situation seinen Lebensunterhalt in seinem Heimatland durch eigene Tätigkeit sicherzustellen. Zudem kann er mit der Unterstützung durch seine Familie rechnen. bb) Seitens des pakistanischen Staats droht dem Kläger keine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG. Die mögliche Bestrafung der Desertion und einhergehende Nachteile bei Rückkehr begründen keine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung. Nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG kann die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen der Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt als Verfolgung gelten, wenn der Militärdienst Kriegsverbrechen umfassen würde. Der Kläger hat weder den Militärdienst in einem Konflikt verweigert, noch steht die Teilnahme an Kriegsverbrechen in Rede. Im Übrigen begründen Nachteile, die der Kläger aufgrund der Desertion erleidet, keine Verfolgung. Sanktionen, die an eine Militärdienstentziehung anknüpfen, stellen nur dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung dar, wenn sie den Betroffenen über die Ahndung der Nichterfüllung einer staatsbürgerlichen Pflicht hinaus (auch) wegen seiner politischen Überzeugung – oder eines anderen flüchtlingsrelevanten Merkmals – treffen sollen. Indizien hierfür können ein unverhältnismäßiges Ausmaß der Sanktionen oder deren diskriminierender Charakter oder eine härtere Bestrafung als bei nichtpolitischen Straftaten vergleichbarer Gefährlichkeit sein (vgl. § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG und BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – BVerwG 1 C 31.18 –, juris Rn. 15 m.w.N.). Diese differenzierte Betrachtung ist nicht nur in Fällen einer Wehrdienstentziehung, sondern auch bei Desertion erforderlich. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat im Hinblick auf eine drohende Freiheitsstrafe von 100 Tagen bis zu 15 Monaten bei einem Strafrahmen von bis zu fünf Jahren wegen Desertion entschieden, solche Maßnahmen seien verhältnismäßig von dem legitimen Recht des Staates auf Unterhaltung einer Streitkraft gerechtfertigt. Eine an die Bestrafung anknüpfende soziale Ächtung und Benachteiligung könnten als Folgen der Bestrafung nicht zu dieser gezählt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 – C-472/13 –, Shepherd, curia Rn. 47-56). Nach diesen Maßstäben droht dem Kläger keine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung aufgrund seiner Desertion seitens des pakistanischen Staats. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der pakistanische Staat dem Kläger eine politische Überzeugung oder ein anderes flüchtlingsrechtlich erhebliches Merkmal zuschreibt und ihn deswegen bei Rückkehr verfolgt. Für eine unverhältnismäßige Bestrafung wegen Desertion bzw. einen sog. „Politmalus“ ist nichts ersichtlich. Der auf das Verhalten des Klägers anwendbare Strafrahmen sieht eine Haftstrafe von höchstens zwei Jahren vor (vgl. Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom 28. Februar 2019 und den Bericht des Vertrauensanwalt; die Navy Ordinance von 1961 ist im Internet abrufbar etwa unter http://nasirlawsite.com/laws/pno.htm). Der Tatbestand der Fahnenflucht gemäß Art. 46 Abs. 1 Buchstaben a und b der Navy Ordinance von 1961 unterscheidet zwischen Desertion im Einsatz („on active service“) mit der Folge einer langen Haftstrafe („long imprisonment“) einerseits und der Desertion unter sonstigen Umständen mit der Folge einer kurzen Haftstrafe („short imprisonment“). Diese kurze Haftstrafe beträgt höchstens zwei Jahre (vgl. Art. 4 Ziffer xxxv der Navy Ordinance 1961). Ohne Erfolg hat der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung eingewandt, ihn erwarte eine lange Haftstrafe, weil er sich in Italien im Einsatz befunden habe. Nach der Gesetzesdefinition des Einsatzes („active service“) in Art. 4 Ziffer i der Navy Ordinance setzt dies eine Operation gegen einen Feind (Buchstabe a), bezüglich eines feindlich besetzten Gebietes (Buchstabe b) oder bezüglich einer militärischen Besetzung eines ausländischen Staats voraus (Buchstabe c) („‘active service‘ as applied to a person subject to this Ordinance, means the time during which such person- (a) is attached to, or forms part of a force which is engaged in operations against an enemy, (b) is engaged in naval operations in, or is on his way to a country or place wholly or partly occupied by an enemy, or (c) is attached to, or forms part of a force which is in military occupation of any foreign country;“). Diese Voraussetzungen einer Operation mit Feindbezug sind im Fall des Klägers nicht erfüllt. Nach seinen Angaben und ausweislich der Unterlagen war sein Schiff im Mittelmeer zwecks militärischer Übungen unterwegs und sollte ab November 2014 an internationalen Übungsmanövern mit NATO-Staaten teilnehmen (Asylakte Bl. 61 f.). Danach steht fest, dass der Kläger durchaus im Einsatz war und sich unerlaubt entzogen hat, jedoch keine Fahnenflucht aus dem aktiven Dienst im Sinne des Art. 4 Ziffer i der Navy Ordinance begangen hat. Bereits die Höchststrafe von zwei Jahren ist flüchtlingsrechtlich nicht beachtlich, weil sie nicht außer Verhältnis zum Ziel der Unterhaltung der Streitkräfte steht. Darüber hinaus ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die pakistanische Militärjustiz diesen Strafrahmen im Fall des Klägers ausschöpfen wird. Nach der im Verfahren eingeholten Auskunft gab der Kläger gegenüber seinem Bruder an, ihn erwarte eine Haftstrafe von bis zu einem Monat bei der Marine in Karachi (Auswärtiges Amt, Auskunft an das Bundesamt vom 28. Februar 2019, S. 2; Anlage C). Insoweit kann dahinstehen, ob der Kläger, wie er in der mündlichen Verhandlung behauptet hat, seine Familie stets habe beruhigen wollen. Denn diese Einschätzung entspricht auch einer weiteren in das Verfahren eingeführten Auskunft. Danach müssen Deserteure bei Rückkehr nach Pakistan mit einer einmonatigen Haftstrafe rechnen (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Bundesamt vom 10. Mai 2019). Schließlich ist bei Abwägung aller Umstände im Rahmen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu berücksichtigen, dass kein Verfolgungsdruck der Marine festzustellen ist. Nach Auskunft des Vertrauensanwalts verneinten Dorfbewohner die Nachfrage zu eventuellen Besuchen der pakistanischen Polizei oder Militärpolizei im Dorf, um den Kläger zu suchen (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Bundesamt vom 28. Februar 2019, S. 2). Der Einwand des Klägers, seine Familienangehörigen hätten die Auskünfte nur auf seine Bitten und aus Angst erteilt, greift jedenfalls hinsichtlich der Dorfbewohner nicht. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger die restlichen Dorfbewohner bei ihren Aussagen beeinflusst hätte. 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung einer subsidiären Schutzberechtigung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 3 AsylG. Danach ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, die Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Auf die Ausführungen zu Ziffer 1 wird Bezug genommen. Hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgung durch Al-Quaida fehlt auch bezüglich des subsidiären Schutzes ein hinreichend glaubhafter Vortrag. Jedenfalls ist angesichts der Möglichkeit des internen Schutzes nach § 3e AsylG, der nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG auch bezogen auf die subsidiäre Schutzberechtigung Geltung beansprucht, kein drohender Schaden festzustellen. Wegen der Desertion droht dem Kläger nicht die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe. Vielmehr hat er allenfalls eine kurze Haftstrafe zu erwarte. Selbst diese ist im Hinblick auf den mangelnden Verfolgungsdruck der Marine nicht beachtlich wahrscheinlich. Ohnehin liegen Anhaltspunkte für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung während einer solchen Haft nicht vor. Es ist insbesondere nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Marine den Kläger, der nach seinen Angaben wegen seines Einsatzes ausgezeichnet werden sollte, nun in Haft misshandelte. Im Übrigen wäre eine Verletzung von Art. 3 EMRK aufgrund der Haftbedingungen hier jedenfalls wegen der Kürze der zu erwartenden Haft nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten. 3. Der Kläger hat darüber hinaus keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. Auf die bisherigen Ausführungen und die Gründe des angefochtenen Bescheids vom 22. August 2017, denen das Gericht folgt, wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylG Bezug genommen. 4. Die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung entsprechen den gesetzlichen Vorgaben (vgl. § 34 Abs. 1 i.V.m. § 38 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG). Gegen das auf 30 Monate befristete Einreise-und Aufenthaltsverbot ist der Kläger nicht vorgegangen. Zwar sieht die Neufassung des § 11 Abs. 1 AufenthG (Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15. August 2019, BGBl. I S. 1294, in Kraft getreten am 21. August 2019) in Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur fehlenden Vereinbarkeit der bisherigen Fassung mit der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG vor, dass das Einreise- und Aufenthaltsverbot nunmehr nicht mehr kraft Gesetzes infolge einer Ausweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entsteht, sondern in Form eines Verwaltungsaktes gesondert zu erlassen ist (vgl. die Gesetzesbegründung des Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht, Bundestagsdrucksache 19/10047 vom 10. Mai 2019, S. 31 unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschlüsse vom 13. Juli 2017 – BVerwG 1 VR 3.17 – und vom 22. August 2017 – BVerwG 1 A 10.17– sowie Urteil vom 21. August 2018 – BVerwG 1 C 21.17 –, jeweils juris). Allerdings wird die in Ziffer 6 vorgesehene Regelung diesen Anforderungen gerecht, da nach der Rechtsprechung in einer behördlichen Befristungsentscheidung, jedenfalls soweit diese vor einer Abschiebung ergeht, auch schon vor Inkrafttreten der Neuregelung regelmäßig bereits die konstitutive Anordnung eines befristeten Einreiseverbots zu sehen ist (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 9. Mai 2019 – BVerwG 1 C 14.19 –, juris Rn. 27 und Urteile vom 27. Juli 2017 – BVerwG 1 C 28.16 –, juris Rn. 42 und vom 21. August 2018, a.a.O., juris Rn. 25). 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Gewährung subsidiären Schutzes und weiter hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten. Er ist nach seinen Angaben im Jahr 1989 geboren und pakistanischer Staatsangehöriger. Ende des Jahre 2014 reiste er in das Bundesgebiet ein. Unter Angabe der Aliaspersonalie stellte er am 16. Januar 2015 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag. Das Bundesamt hörte ihn am 8. Dezember 2016 an. Er gab im Wesentlichen an, er habe als Angehöriger der pakistanischen Marine geholfen, einen Anschlag von Al-Quaida abzuwehren. Bei einem anschließenden Einsatz in Italien sei er desertiert, weil Al-Quaida ihn wegen der Vereitelung des Anschlags verfolge. Zudem fürchte er nun jahrelange Haft wegen Fahnenflucht. Im Einzelnen gab er insbesondere an, bei der Stellung seines Asylantrags habe er aus Sicherheitsgründen eine Aliaspersonalie angegeben. Seine echte Identität könne er mit einem Arbeitszeugnis belegen. Seine ID-Karte und seinen Ausweis, mit dem er sich in Italien habe frei bewegen können, habe er in Italien zerrissen. Er habe befürchtet, dass die italienischen Behörden ihn der pakistanischen Marine übergeben könnten. Er stamme aus S... und habe dort mit seinen Eltern und seinen drei Brüdern gelebt. Zurzeit wohne niemand in dem Haus der Familie. Seine Brüder seien in Dubai bzw. Malaysia und sein dritter Bruder auf dem pakistanischen Militärstützpunkt N..., auf dem auch die Eltern wohnten. Er selbst habe die letzten vier oder fünf Monate auf einem Schiff an einem Militärstützpunkt verbracht. Im Jahr 2006 sei er in die Marine eingetreten. Sein Dienstgrad sei Warfare Information Technician gewesen, er habe Junior Commission Officer werden sollen. Er habe als Operator gearbeitet und insbesondere Flugzeugdaten erfasst. Seine wirtschaftliche Situation sei sehr gut gewesen. Sein Herkunftsland habe er am 16. Oktober 2014 verlassen. Von Pakistan sei er auf dem Seeweg über Jordanien, Ägypten und die Türkei gereist und schließlich am 18. Oktober 2014 nach Taranto bei Bari in Italien angekommen. Bereits auf dem Weg nach Italien habe er entschieden, nicht in sein Herkunftsland zurückzukehren. Er sei mit der ihm erteilten Erlaubnis weggegangen, vom Hafen mit einem Taxi nach Bari gefahren und nicht mehr zur Marine zurückgekehrt. Ein Freund – der Zeuge M... –, der ebenfalls der Marine angehört habe, sei mit ihm von dem Schiff nach Deutschland gekommen. Zu seinem Verfolgungsschicksal gab er an, er habe am 6. September 2014 auf dem Kriegsschiff PNS... in Karachi gedient. Gleichzeitig habe dort ein anderes Kriegsschiff, die PNS Zulfiqar, gelegen, die für einen gemeinsamen Einsatz mit den Amerikanern habe ablegen sollen. Einige Offiziere der Zulfiqar hätten Al-Quaida angehört. Sie hätten Waffen und Handschellen für circa 300 Leute besorgt, um das Schiff zu übernehmen und ein amerikanisches Kriegsschiff beim Tanken mit Raketen anzugreifen. Er und der Zeuge M... hätten um 8 Uhr ihren Dienst auf der A...angetreten. Auf der Zulfiqar habe ein Junge namens I..., der für das Wechseln der Flagge zuständig gewesen sei, viele Waffen auf dem Schiff bemerkt. Als der Junge dies habe melden wollen, hätten die Offiziere versucht, ihn festzunehmen. I... habe sich befreien können und sei zu dem Offizier H... gegangen. Diese Situation hätten sie von der A... beobachten können. Sie hätten H... gefragt, was los sei. Er habe geantwortet, geht weg, es ist alles in Ordnung. Sie hätten dann gesehen, wie der junge Mann, der nicht zu Al-Quaida gehörte, erschossen worden sei. Der H...sei weggelaufen. Sie hätten überlegt, ob sie auf die Offiziere schießen sollten. Sie hätten geschossen und die anderen hätten zurückgeschossen. Neben den großen Schiffen sei ein kleines Boot der Marine gewesen. Dort sei der B... mit einer anderen Person gewesen. Einer von ihnen sei bei der Schießerei getroffen worden, daraufhin sei der Terroralarm auf der Zulfiqar ausgelöst worden. Die drei Offiziere der Al-Quaida hätten sich schwer bewaffnet in Position gebracht. Als das Militär auf das Schiff gekommen sei, hätten sich die Offiziere in die Luft gesprengt. Der H... habe der Al-Quaida mitgeteilt, dass er für das Scheitern des Plans verantwortlich sei. Die pakistanische Regierung habe ihn und andere auszeichnen wollen. Sie hätten dafür gesorgt, dass der Angriff gescheitert sei, indem sie von ihrem Schiff den Alarm ausgelöst und über den Angriff per Funk informiert hätten. Eine Liste der auszuzeichnenden Personen sei online auf der Internethomepage der Marine veröffentlicht gewesen. Aus Sicherheitsgründen sei die Liste sofort gelöscht worden. Nach Veröffentlichung der Liste sei der B... aus Karachi entführt worden. Danach hätten alle Personen auf der Liste Personenschutz erhalten und sie hätten das Schiff in Karachi nicht verlassen dürfen. Auf dem Seeweg in die Türkei habe er seine Mutter angerufen. Sie habe geweint und erzählt, die Entführer des B... verlangten die Freilassung festgenommener Männer. Die Männer seien nicht freigelassen worden, der B... sei enthauptet und die Leiche nach Hause geschickt worden. Seine Mutter habe ihn gebeten, die Versetzung in ein anderes Land zu beantragen. Er sei danach wieder an Bord gegangen und habe drei Tage in seiner Kabine verbracht. Daraufhin hätten sie beschlossen, das Schiff zu verlassen. Sie seien der pakistanischen Marine untreu geworden, das sei ein Tabu. Dafür könne man für 28 Jahre ins Gefängnis kommen. Das habe er nicht gewollt, er habe einen guten Job und eine gute Position gehabt. In den Augen seiner Landsleute sei er ein Versager und Verräter. Seine Familie werde wegen seiner Taten schikaniert. Mit Bescheid vom 15. Februar 2017 gewährte das Bundesamt dem Zeugen M... den subsidiären Schutzstatus. Mit Bescheid vom 22. August 2017, zugestellt am 29. November 2017, lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Anerkennung als Asylberechtigter sowie auf subsidiären Schutz ab und stellte fest, die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes lägen nicht vor. Es forderte den Kläger darüber hinaus dazu auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung bzw. im Falle der Klageerhebung 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall, dass er die Ausreisefrist nicht einhalte, drohte das Bundesamt ihm die Abschiebung nach Pakistan oder in einen anderen Staat an, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot werde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen an, aus dem Vortrag des Klägers ergebe sich keine Verfolgungshandlung im Sinne einer schwerwiegenden Verletzung der grundlegenden Menschenrechte. Zudem liege kein flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgungsgrund vor. Der Kläger, der nach seinen Angaben Personenschutz erhalten habe, müsse sich zudem gegen die Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure auf staatlichen Schutz verweisen lassen. Die Aufgabe des Marinedienstes stelle nicht an sich eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Handlung dar. Hiergegen hat der Kläger am 8. Dezember 2017 Klage erhoben. Das Auswärtige Amt hat am 28. Februar 2019 eine Auskunft erteilt und den Bericht des Vertrauensanwalts übermittelt. Auf Bl. 52-56 und Bl. 62-70 der Akte wird Bezug genommen. Der Kläger behauptet, ihm drohe in Pakistan die Todesstrafe bzw. eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Fahnenflucht im aktiven Dienst. Gerade in Militärgefängnissen seien die Insassen einer menschenunwürdigen Behandlung und Folter ausgesetzt. Seine Karriere bei der Marine sei durch Fotos und Unterlagen, der Angriff auf die Zulfiqar durch Zeitungsartikel belegt. Von der Entführung und Tötung des B... etwa 10 Tage nach dem Angriff habe er durch ein der A... übermitteltes Signal erfahren. Die Auskunft des Auswärtigen Amtes sei wertlos. Der befragte Bruder des Klägers habe die gemachten Äußerungen tatsächlich nicht getätigt, die Erklärungen seien vorgefertigt und es sei davon auszugehen, dass der Vertrauensanwalt die Zeugen unter Druck gesetzt habe. Im Übrigen habe die Beklagte dem Zeugen M... aus den gleichen Fluchtgründen den subsidiären Schutzstatus zuerkannt. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 22. August 2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte zu der Feststellung zu verpflichten, dass er subsidiär Schutzberechtigter im Sinne von § 4 Abs. 1 des Asylgesetzes ist und weiter hilfsweise – dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Ausweislich der Auskunft des Auswärtigen Amtes habe der Kläger nicht an der Vereitelung eines Anschlags mitgewirkt. Zudem habe die Marine sich bisher nicht nach ihm erkundigt. Ihm drohe höchstens eine Haftstrafe von zwei Jahren. Mit Beschluss vom 2. Oktober 2019 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Einzelrichter Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen M.... Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie die Asylakten der Beklagten bezüglich des Klägers und des Zeugen M... sowie die zu dem Kläger geführte Ausländerakte des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten verwiesen.