Urteil
6 K 420.19
VG Berlin 6. Kammer, Entscheidung vom
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird gelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird gelassen. Die zulässige Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO ist unbegründet. Die Bescheide des Bezirksamts Tempelhof-Schöneberg von Berlin vom 18. Juni 2018 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 16. September 2019 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Rechtsgrundlage der Rückführungsaufforderung ist jeweils § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (Zweckentfremdungsverbot-Gesetz – ZwVbG – vom 29. November 2013, GVBl. 2013, 626; geändert durch die 1. Novellierung mit Gesetz vom 22. März 2016, GVBl. 2016, 115 sowie die 2. Novellierung mit Gesetz vom 9. April 2018, GVBl. 2018, 211). Die Bestimmung lautet: Wird Wohnraum ohne die erforderliche Genehmigung zweckentfremdet, soll das zuständige Bezirksamt anordnen, dass Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte die Wohngebäude, Wohnungen oder Wohnräume wieder Wohnzwecken zuzuführen haben (Rückführungsgebot). Das zuständige Bezirksamt setzt hierfür eine Frist, die im Regelfall einen Monat beträgt. Diese Rechtsgrundlage trägt die angefochtenen Bescheide. 1. Das ZwVbG ist anwendbar. Die streitbefangenen Räumlichkeiten sind zweckentfremdungsrechtlich geschützter Wohnraum im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 ZwVbG, weil die Räumlichkeiten zur dauernden Wohnnutzung tatsächlich und rechtlich geeignet sind. Verfassungsrechtliche Bedenken wegen einer tatbestandlichen Rückanknüpfung des ZwVbG (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 6. April 2017 – OVG 5 B 14.16 u.a. –, juris) bestehen hier nicht. Die Kläger haben erst im Jahr 2017 und damit nach Inkrafttreten des Zweckentfremdungsverbots am 1. Mai 2014 mit der hier in Rede stehenden Vermietungspraxis begonnen. 2. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 ZwVbG sind erfüllt. Die Räumlichkeiten stellen „Wohnraum“ im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 ZwVbG dar. Die Kläger sind als Eigentümer Verfügungsberechtigte. Sie nutzen den Wohnraum zweckfremd. Wann eine Nutzung von Wohnraum zweckfremd erfolgt, bestimmt sich nach der gesetzlichen Definition des § 2 ZwVbG. Die in § 2 Abs. 1 Nr. 1-5 ZwVbG genannten Tatbestände sind nach dem Wortlaut („insbesondere“) und der Gesetzesbegründung nicht abschließend, sondern als besonders relevante Tatbestandsbeispiele einer zweckfremden Nutzung zu verstehen (vgl. Abgh.-Drs. 18/0815 vom 13. Februar 2018, S. 11; OVG Hamburg, Beschluss vom 16. Januar 2020 – 4 Bs 176/19 –, juris Rn. 30 am Ende). Entscheidend ist, ob Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken genutzt wird. Die zweckentfremdungsrechtliche Relevanz einer Nutzung, die sich nicht „typenrein“ den in den Fallbeispielen genannten Nutzungsarten zuordnen lässt, ist nach dem Sinn des Zweckentfremdungsverbots zu ermitteln, der gemäß § 1 Abs. 1 ZwVbG in der Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen besteht (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 1993 – OVG 5 S 24.93 –, juris Rn. 4; VG Berlin, Beschluss vom 6. Februar 1996 – VG 10 A 246.95 –, Das Grundeigentum 1996, 481). Nach dieser Maßgabe stellt die Vermietungspraxis der Kläger eine Zweckentfremdung von Wohnraum dar. a) Das Anwendungsbeispiel des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ZwVbG ist erfüllt. Nach dieser Bestimmung liegt eine Zweckentfremdung im Sinne des ZwVbG vor, wenn Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken genutzt wird, insbesondere wenn Wohnraum zum Zwecke der wiederholten nach Tagen oder Wochen bemessenen Vermietung als Ferienwohnung oder einer Fremdenbeherbergung, insbesondere einer gewerblichen Zimmervermietung oder der Einrichtung von Schlafstellen, verwendet wird. aa) Der Wortlaut des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ZwVbG („wiederholt“) verlangt eine mehr als nur einmalige Vermietung. Sie muss nach Tagen oder Wochen bemessen sein. Sofern die Vermietung zu einem Tagessatz erfolgt, bleibt die Vermietung auch dann nach Tagen bemessen, wenn die Nutzer sich tatsächlich monatelang in dem Wohnraum aufhalten (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 10. Mai 2017 – VG 6 L 223.17 –, juris Rn. 42 ff.; nachfolgend: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Juni 2018 – OVG 5 S 27.17 –, Entscheidungsabdruck S. 5; KG Berlin, Beschluss vom 20. August 2018 – 8 U 118/17 –, juris Rn. 26). Nur wenn die Mietdauer nach vollen Monaten bemessen ist und es sich um eine Nutzung zu Wohnzwecken handelt, liegt kein Fall des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ZwVbG vor (vgl. zu einer baurechtlichen Nutzungsuntersagung im Hinblick auf das ZwVbG OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Mai 2016 – OVG 10 S 34.15 –, juris Rn. 9). Hierfür muss die Vermietung nicht nach Kalendermonaten bestimmt sein. Eine nach Monaten bemessene Vermietung kann beispielsweise auch am 5. Tag eines Kalendermonats beginnen und endet dann mit Ablauf des 4. Tags des letzten Kalendermonats der vereinbarten Vermietung. Diese Auslegung folgt der Fristberechnung einer nach Monaten bestimmten Frist im Sinne der §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 BGB, da bei einem Mietverhältnis der Beginn des ersten vereinbarten Mietzeittags maßgebend ist (vgl. in Abgrenzung zu § 187 Abs. 1 BGB VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. Februar 1994 – 13 S 101/94 –, juris Rn. 1; Grothe, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2018, § 187 BGB Rn. 6). Die Formulierung „Vermietung als Ferienwohnung oder einer Fremdenbeherbergung“ ist als Ausprägung der verbotenen Nutzung zu anderen als Wohnzwecken zu verstehen. Gemeint ist die entgeltliche Überlassung von Wohnraum an unterschiedliche Personen zur vorübergehenden Unterkunft bzw. ohne eine auf Dauer angelegte Wohnnutzung (vgl. VG Berlin, Urteil vom 19. September 2018 – VG 6 K 1.18 –, juris Rn. 25 ff.). Ferienwohnungen werden typischerweise für touristische Zwecke nur zum vorübergehenden Aufenthalt durch einen ständig wechselnden Personenkreis genutzt, während (Dauer-) Wohnungen von einem über einen längeren Zeitraum gleichbleibenden Bewohnerkreis bewohnt werden (vgl. bauplanungsrechtlich OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Mai 2016 – OVG 10 S 34.15 –, juris Rn. 4). Auch eine Fremdenbeherbergung zeichnet sich durch ein übergangsweises, nicht alltägliches Wohnen bzw. ein provisorisches, einem begrenzten Zweck dienendes Unterkommen aus (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 7. Dezember 2015 – 12 ZB 15.2287 –, juris Rn. 4 m.w.N.; BayVerfGH, Entscheidung vom 16. August 2017 – Vf. 8-VI-16 –, juris Rn. 29). Häufig werden zudem beherbergungstypische Dienstleistungen erbracht, wie Frühstücksservice, das Bereitstellen und Reinigen von Bettwäsche oder die Raumreinigung, ohne dass solche Nebenleistungen notwendige Bedingung einer Fremdenbeherbergung sind (vgl. aber zur Einordnung als zwingende Voraussetzung Hessischer VGH, Beschluss vom 8. April 1993 – 4 TH 1145/92 –, juris Rn. 45; zur Fremdenbeherbergung ohne Nebenleistungen Bayerischer VGH, Beschluss vom 7. Dezember 2015 – 12 ZB 15.2287 –, juris Rn. 4 ff.; baurechtlich OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Juli 2006 – OVG 2 S 2.06 –, juris Rn. 10; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. August 2017 – 5 S 1030/17 –, juris Rn. 15). bb) Diese Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ZwVbG liegen hier vor. Die Daten der Vermietungen und die Vereinbarung eines Mietzinses „pro Nacht“ belegen eine wiederholte nach Tagen bemessene Fremdenbeherbergung. Die Überlassung vom 26. Juli 2017 bis 23. August 2017 erfolgte für 28 Nächte, vom 26. August 2017 bis 16. Oktober 2017 für 51 Nächte, vom 21. Oktober 2017 bis 5. März 2018 für 135 Nächte, vom 1. bis 30. April 2018 für 29 Nächte, vom 2. bis 31. Mai 2018 für 29 Nächte und vom 5. Juni 2018 bis 30. August 2018 für 86 Nächte. Entsprechendes gilt für die im Gerichtsverfahren vorgetragenen Vermietungen, etwa für die Vermietungen vom 9. Mai 2019 bis 9. Juni 2019 für 31 Tage, vom 21. Juni 2019 bis 23. Juli 2019 für 32 Tage und vom 28. Juli 2019 bis 28. August 2019 für 32 Tage. Eine Vermietung für die Dauer von vollen Monaten ist nicht ersichtlich, wie insbesondere die Überlassungen für jeweils 29 Nächte im April und Mai 2018 oder für 31 bzw. 32 Tage im Sommer 2019 in besonderem Maße verdeutlichen. Hier wurde gerade nicht der ganze Kalendermonat vermietet und auch keine Monatsmiete etwa vom 2. Mai bis 1. Juni 2018 vereinbart. Nach Monaten bemessene Mietverträge fehlen. Die Mietzinsvereinbarung belegt ebenfalls, dass keine nach Monaten bemessene Vermietung erfolgt. Wegen der Überlassung zu einem Mietzins „pro Nacht“ hängt der Mietzins für einen Aufenthalt von einem Monat davon ab, wie viele Tage der Monat umfasst. Dementsprechend fällt auch für Aufenthalte von insgesamt mehrmonatiger Dauer ein Gesamtpreis an, der nach Tagen bemessen wird (vgl. Anlage 4 der Antragsschrift vom 18. Juli 2018 im Verfahren VG 6 L 286.18, Bl. 16: „1 Gast . 125 Nächte . 6.185 €“). Ohne Erfolg wenden die Kläger ein, Airbnb gebe die tageweise Abrechnung vor und eine abweichende Darstellung sei nicht möglich. Dieser Vortrag ist bereits in tatsächlicher Hinsicht zweifelhaft, weil Airbnb ausweislich des im Termin überreichten Auszugs der Hilfethemen über die Bezahlung von Langzeitbuchungen mit monatlichen Raten informiert (vgl. Bl. 66 der Gerichtsakte). Jedenfalls wäre es den Klägern möglich, in dem Text des Inserats eine Mindestmietzeit von vollen Monaten vorzugeben. Sollte Airbnb dies nicht zulassen, bleibt es den Klägern unbenommen, den Wohnraum auf anderen Buchungsportalen oder auf anderem Wege zweckentfremdungsrechtskonform anzubieten. Soweit sie sich darauf berufen, bei einem Angebot über andere Portale gingen ihnen Vorteile von Airbnb verloren, bietet dies bereits im Ansatz keinen Grund, der ein rechtswidriges Verhalten rechtfertigen könnte. b) Um eine Zweckentfremdung von Wohnraum handelt es sich aber auch dann, wenn von der tageweisen Überlassung abgesehen wird. Die Kläger nutzen den Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken im Sinne des § 2 Abs. 1 ZwVbG. aa) Der Begriff des Wohnens setzt eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, die Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie die Freiwilligkeit des Aufenthalts voraus. Maßgeblich für die Erfüllung des Wohnbegriffs sind das Nutzungskonzept und seine grundsätzliche Verwirklichung (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2017 – BVerwG 4 CN 6.17 –, juris Rn. 14 m.w.N.). Dieses dem Bauplanungsrecht entnommene Verständnis ist auch dem Begriff der Wohnzwecke im Sinne des ZwVbG zugrunde zu legen, auch wenn dieses einen anderen Regelungszweck verfolgt. Der Wohnbegriff wird in einigen öffentlich-rechtlichen Rechtsgebieten im Grundsatz einheitlich verstanden (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. August 1992 – BVerwG 8 C 39.91 –, juris Rn. 12 f.) und der Gesetzgeber des ZwVbG hat einen Wohnbegriff vorausgesetzt, ohne ihm fachrechtlich einen besonderen Inhalt beizumessen (vgl. Abgh.-Drs. 18/0815 vom 13. Februar 2018, S. 11). (1) Zum Wohnen gehört die Gesamtheit der mit der Führung des häuslichen Lebens und des Haushalts verbundenen Tätigkeiten. Eine Wohnung dient zum Schlafen, zur Einnahme der Mahlzeiten, zur Pflege der Familiengemeinschaft und zur Entfaltung der Geselligkeit sowie in vielfacher Beziehung zur Freizeitgestaltung (vgl. VG Berlin, Urteil vom 26. Juli 2011 – VG 23 K 167.10 –, juris Rn. 15 m.w.N.). Dabei verlangt die eigenständige Gestaltung der Haushaltsführung, dass die Nutzer sich ins Private zurückziehen können (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 1993 – OVG 5 S 24.93 –, juris Rn. 6; BayVGH, Urteil vom 16. Februar 2015 – 1 B 13.648 –, juris Rn. 26; VG Berlin, Beschluss vom 23. Januar 2018 – VG 6 L 756.17 –). (2) Entscheidend für die zweckentfremdungsrechtliche Einordnung von Kurzzeitvermietungen ist das qualitative Kriterium der auf Dauer angelegten Häuslichkeit. Demgegenüber ist die Anforderung, dass in dem Wohnraum die Gesamtheit der mit der Führung des häuslichen Lebens und des Haushalts verbundenen Tätigkeiten stattfindet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2019 – OVG 5 S 24.18 –, juris Rn. 8), eine notwendige, jedoch keineswegs hinreichende Voraussetzung einer Wohnnutzung. Das Kriterium der eigengestalteten Haushaltsführung trägt zur Abgrenzung einer zulässigen gegenüber einer zweckfremden Vermietung auf Zeit wenig bei. Es kann bei einer ausgestatteten Ferienwohnung mit Rückzugsmöglichkeiten selbst dann erfüllt sein, wenn sie nach Tagen bemessen vermietet wird, obwohl diese Nutzung offenkundig zweckfremd ist. Das Merkmal der auf Dauer angelegten Häuslichkeit dient der wertenden Abgrenzung des Wohnens im Sinne einer „Heimstatt im Alltag“ von anderen Nutzungsarten, wie einem provisorischen und nicht alltäglichen Aufenthalt bzw. einem Unterkommen zu einem begrenzten Zweck. Ob eine Nutzung in diesem Sinn auf Dauer angelegt ist, bestimmt sich maßgeblich nach dem Nutzungskonzept unter Berücksichtigung der objektiven Ausgestaltung und Ausstattung des Gebäudes (vgl. BayVGH Beschlüsse vom 26. November 2015 – 12 CS 15.2257 – und – 12 CS 15.2269 –, juris Rn. 13 f. einerseits und Beschluss vom 7 Dezember 2015 – 12 ZB 15.2287 – juris Rn. 4 f. andererseits; zudem OVG NRW, Urteil vom 15. August 1995 – 11 A 850/92 –, juris Rn. 32; nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 25. März 1996 – BVerwG 4 B 302.95 –, juris Rn. 12). Ein zeitlich begrenzter Aufenthalt wird als eine Wohnnutzung einzuordnen sein, wenn die Nutzer ihren Lebensmittelpunkt in den Wohnraum verlagern (vgl. BayVGH, Beschluss vom 26. November 2015 – 12 CS 15.2257 –, juris Rn. 15). Demgegenüber haben Personen, die am Beherbergungsort nur vorübergehend unterkommen, ihre (eigentliche) Wohnung typischerweise an einem anderen Ort (vgl. BayVGH, Beschluss vom 7. Dezember 2015 – 12 ZB 15.2287 –, juris Rn. 4). Eine doppelte Wohnsitznahme ist aber keine Voraussetzung. Es kommt stets auf den Schwerpunkt der Lebensführung im Sinne eines selbstbestimmten Wohnens in dem Wohnraum an. Eine zweckfremde Nutzung kann auch dann vorliegen, wenn in dem Wohnraum Nutzer vorübergehend untergebracht werden, die derzeit keinen anderen Wohnsitz haben (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 4. Dezember 1989 – OVG 5 S 59.89 –, Das Grundeigentum 1990, 45). In diesem Sinne hat der Gesetzgeber des ZwVbG bestimmt, dass die Überlassung von Wohnraum durch befristete Mietverträge an Personen, die ihren Lebensmittelpunkt für einen begrenzten, in der Regel längeren Zeitraum nach Berlin verlagern, nicht unter das Zweckentfremdungsverbot fallen soll (vgl. Abgh.-Drs.17/1057 vom 11. Juni 2013, S. 15; aufgegriffen in Ziffer 8.7 der Ausführungsvorschriften über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum – AV-ZwVb – i.d.F. der 2. Änderung vom 25. Februar 2019, ABl. Nr. 12 vom 22. März 2019, 1739). Demgegenüber sind Räumlichkeiten nicht zur dauernden Wohnnutzung bestimmt, wenn der Verfügungsberechtigte den Wohnraum nur solange überlässt, wie der Benutzer ihn zur Überwindung einer vorübergehenden Mangelsituation benötigt (vgl. zum Wohngeldrecht BVerwG, Urteil vom 14. August 1992 – BVerwG 8 C 39.91 –, juris Rn. 15). (3) Ein quantitativer (Mindest-)Aufenthalt ist mit dem qualitativen Kriterium der auf Dauer angelegten Häuslichkeit nicht verbunden. Die zeitliche Dauer stellt vielmehr nur ein Indiz für die eine bzw. die andere Nutzungsform dar (vgl. OVG BerlinBrandenburg, Beschluss vom 26. April 2019 – OVG 5 S 24.18 –, juris Rn. 10). Das ZwVbG nennt keine Mindestaufenthaltsdauer. Aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 ZwVbG folgt, dass die erforderliche Mindestdauer jedenfalls bei einer tage- oder wochenweisen Überlassung fehlt. Die erste Fassung der Ausführungsvorschriften zum ZwVbG sah insoweit vor, dass unter § 2 Abs. 1 Nr. 1 ZwVbG jede nach Tagen oder Wochen bemessene Überlassung von Wohnraum von jeweils „weniger als zwei Monaten“ fallen sollte (vgl. Ziffer 7.1 der AV-ZwVb vom 23. Juni 2014, ABl. Nr. 28 vom 4. Juli 2014). Die Neufassung des § 4 Abs. 3 ZwVbG spricht dafür, dass befristete Mietverhältnisse über Wohnnutzungen von drei Monaten regelmäßig zweckentfremdungsrechtskonform sind. Nach Maßgabe dieser Bestimmung ist bei Leerstand vor geplanten Baumaßnahmen „der Abschluss von Zeitmietverträgen (Zwischenvermietung) oder eine andere Zwischennutzung zu Wohnzwecken zur Abwendung von Zweckentfremdungen durch Leerstand grundsätzlich zumutbar.“ Dieser Regelung lässt sich über den spezifischen Regelungszusammenhang hinaus eine grundsätzliche Wertung des Gesetzgebers entnehmen. Denn in der Gesetzesbegründung heißt es, durch die Regelung zur Zwischenvermietung werde der Wohnungsmarkt entlastet, da auch befristet abgeschlossene Wohnnutzungen sich positiv auf den Wohnungsmarkt auswirken und diesen entlasten können (vgl. Abgh.-Drs. 18/0815 vom 13. Februar 2018, S. 17). Da der Gesetzgeber Leerstand von mehr als drei Monaten als eine Zweckentfremdung definiert hat (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 ZwVbG), kann ein befristetes Mietverhältnis zu Wohnzwecken von drei Monaten nicht seinerseits eine zweckfremde Nutzung darstellen. Nur dann ist ein solches Kurzzeitmietverhältnis gemäß § 4 Abs. 3 ZwVbG geeignet, einen zweckentfremdungsrechtswidrigen Zustand zu beenden. Diese Zeitdauer findet sich auch bei der bauplanungsrechtlichen Abgrenzung einer Wohnnutzung zu einem Beherbergungsbetrieb. Hier wurden Vermietungen zwischen drei und acht Monaten als jedenfalls ausreichend für eine Wohnnutzung angenommen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 23. Januar 2012 – VG 19 L 294.11 –, juris Rn. 23; VG Berlin, Beschluss vom 21. Februar 2014 – VG 13 L 274.13 –, juris Rn. 20; zudem etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Juli 2006 – OVG 2 S 2.06 –, juris Rn. 14; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Januar 2017 – 8 S 1641.16 –, juris Rn. 18; BVerwG, Urteil vom 29. April 1992 – BVerwG 4 C 43.89 –, juris Rn. 21 wohnähnliche Nutzung durch Arbeitnehmer bei Aufenthalten von zwei bis sechs Monaten). In der zweckentfremdungsrechtlichen Rechtsprechung wurde entschieden, die erforderliche Mindestdauer fehle jedenfalls bei einer tage- oder wochenweisen Überlassung und einer Nutzungsdauer von weniger als einem Monat, während sie bei einem Mietvertrag über sechs Monate regelmäßig anzunehmen sei (vgl. VG München, Urteil vom 29. Juli 2015 – M 9 K 15.1154 –, juris Rn. 31 m.w.N.). Diese Halbjahresgrenze entspricht den gesetzlichen Wertungen in § 4 Nr. 12 des Umsatzsteuergesetzes (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 12. Februar 1998 – C-346/95 –, juris Rn. 13, 23 ff.) und der Ausnahme von der Meldepflicht gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat eine zweckentfremdungsrechtskonforme Nutzung indes auch bereits bei Aufenthalten von drei Monaten angenommen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 26. November 2015 – 12 CS 15.2257 –, juris Rn. 15). (4) Unter Berücksichtigung dieser unter (1) bis (3) dargelegten Erwägungen gibt nach Auffassung der Kammer das Ziel des Zweckentfremdungsverbots, die Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen sicherzustellen (§ 1 Abs. 1 ZwVbG), den Ausschlag bei der für Kurzzeitvermietungen erforderlichen Abgrenzung. Entscheidend ist, dass eine Gebrauchsüberlassung nur zu einem sachlich begrenzten oder vorübergehenden Zweck nur einen besonderen Bedarf der Nutzer deckt. Dies entlastet den allgemeinen Wohnungsmarkt nicht. Die Nutzer bleiben trotz der Gebrauchsüberlassung weiter Nachfrager auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt bzw. der für Wohnzwecke geeignete Wohnraum wird an Nutzer überlassen, die von vorneherein keine Wohnnutzung suchen. Für eine Wohnnutzung im Sinne einer auf Dauer angelegten Häuslichkeit ist erforderlich, dass der Lebensmittelpunkt in den Wohnraum verlagert wird. Hierfür ist die zeitliche Dauer nur ein Indiz, dem die Kammer jedoch im Interesse der Rechtssicherheit und der Praktikabilität für den Regelfall Gewicht beimisst. Danach wird eine Vermietung bis zu drei Monaten regelmäßig nicht mit einer Verlagerung des Lebensmittelpunkts und einer auf Dauer angelegten Häuslichkeit einhergehen. Demgegenüber wird ab einer Vermietung für drei volle Monate und entsprechendem Aufenthalt die erforderliche Dauerhaftigkeit regelmäßig vorliegen. Zu berücksichtigen sind im Einzelfall aber stets auch weitere Indizien einer Fremdenbeherbergung, wie eine beherbergungsmäßige Ausstattung des Wohnraums, eine pauschale Abrechnungsweise und begrenzte Aufenthaltszwecke. Allerdings wird bei einer vertraglichen Bindung und einem tatsächlichen Aufenthalt von drei vollen Monaten die zeitliche Dauer die Nutzung typischerweise derart prägen, dass selbst dann von einer Verlagerung des Lebensmittelpunkts und einer Wohnnutzung als Teil des allgemeinen Wohnungsmarkts auszugehen ist, wenn einzelne Indizien einer Fremdenbeherbergung vorliegen. bb) Nach diesen Maßstäben nutzen die Kläger den Wohnraum zweckfremd. Sie überlassen den Wohnraum wiederholt befristet an Mieter, die dort nicht auf Zeit ihren Lebensmittelpunkt begründen, sondern nur zu einem bestimmten Zweck vorübergehend unterkommen. Dies folgt aus dem Nutzungskonzept und seiner tatsächlichen Verwirklichung. Das Inserat wendet sich ausdrücklich an Langzeit-Geschäftsreisende, die mithin in der Wohnung gerade nicht ihren Lebensmittelpunkt begründen. Die Beschreibung des Wohnraums in englischer Sprache lässt erkennen, dass in erster Linie Interessenten mit Wohnsitz im Ausland angesprochen sind. Die Gäste kommen nach dem Nutzungskonzept in dem Wohnraum nur anlässlich eines begrenzten Zwecks unter und behalten andernorts ihren ursprünglichen Wohnsitz und Lebensmittelpunkt bei. Dies gleicht der zweckfremden Überlassung an Mieter, die allein zwecks eines medizinischen Aufenthalts und abhängig von dessen Dauer eine Unterkunft buchen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 7. Dezember 2015 – 12 ZB 15.15.2287 –, juris Rn. 6). Für eine Wohnnutzung spricht zwar, dass die Kläger nach ihren Angaben Klingelschild und Briefkasten mit dem jeweiligen Namen der Mieter versehen und bei Bedarf eine Wohnungsgeberbestätigung ausstellen. Auch bieten die Kläger keine Dienstleistungen wie einen Frühstücksservice oder eine regelmäßige Reinigung an. Darin erschöpfen sich aber auch die Möglichkeiten der Gäste, ihren Aufenthalt selbst zu gestalten. Die umfassende Ausstattung der Wohnung (einschließlich etwa Shampoo, Handtücher und Bettwäsche, Bildern an der Wand sowie Öl, Salz und Pfeffer) geht über eine möblierte Vermietung weit hinaus. Die erstmalige Bereitstellung von Bettwäsche und Handtüchern ist zudem als begleitende Dienstleistung zu qualifizieren. Damit ist die Ausstattung einem Beherbergungsbetrieb vergleichbar (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 6. Februar 1996 – VG 10 A 246.95 –, Das Grundeigentum 1996, 481; VG Berlin, Beschluss vom 23. Januar 2018 – VG 6 L 756.17 –). Die Kläger haben durch die Möblierung und die umfassende Ausstattung für die Gäste erkennbar vorgegeben, dass diese im Wesentlichen „aus dem Koffer“ leben und kaum persönliche Gegenstände in den Wohnraum einbringen. Die pauschale Einpreisung von Nebenkosten einschließlich des Internetzugangs ist ebenfalls auf einen häufigen Wechsel der Gäste ausgerichtet. Zudem verlangen die Kläger einen hohen Mietzins pro Nacht, der aus Nutzersicht nur wegen der flexiblen Unterbringung und im Vergleich zu der teureren Hotelunterbringung akzeptabel erscheint. In der Gesamtschau bleibt es dabei, dass die Kläger ihren Nutzern eine Form der vorübergehenden Fremdenbeherbergung bieten. Diesem Nutzungskonzept entspricht die tatsächliche Vermietungspraxis. Eine Verlagerung des Lebensmittelpunkts und eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit sind hier im Regelfall schon deshalb ausgeschlossen, weil die meisten Nutzer in dem Wohnraum nur für Zeiträume bis zu drei Monaten unterkommen. Eine Fremdenbeherbergung liegt daher vor bei den Vermietungen vom 26. Juli 2017 bis 23. August 2017, vom 26. August bis 16. Oktober 2017, vom 1. bis 30. April 2018, vom 2. bis 31. Mai 2018, vom 1. September 2018 bis 31. Oktober 2018, vom 24. März 2019 bis 5. Mai 2019, vom 9. Mai 2019 bis 9. Juni 2019, vom 21. Juni 2019 bis 23. Juli 2019 und vom 28. Juli 2019 bis 28. August 2019. Die weiteren Indizien bestätigen diese Einordnung. Die von den Klägern genannten Gebrauchsüberlassungen dienten jedenfalls ganz überwiegend nicht allgemeinen Wohnzwecken, sondern einem spezifischen und vorübergehenden Bedarf der Mieter (Forschungsaufenthalte, Überbrückung bis zur Bezugsfertigkeit der Wohnung, Besuch einer Summerschool in Berlin, projektbezogene Unterbringung von Mitarbeitern, Besuchsaufenthalte). Diese zeitgebundenen Zwecke waren für die jeweiligen Aufenthalte prägend. Die Kläger haben den Wohnraum jeweils nach Maßgabe der von den Gästen konkret angefragten Daten überlassen, die sich stets aufgrund des spezifischen Aufenthaltszwecks ergaben. Dementsprechend haben die Kläger Leerstandstage zwischen einzelnen Vermietungen in Kauf genommen. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat hierzu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, die Vermietungen entsprächen der Nachfrage und dienten jeweils zur Deckung eines kurzfristigen Sonderbedarfs der Mieter. Diese Einordnung entspricht den Vermietungen zum vorübergehenden Gebrauch gemäß § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB, für die Mieterschutzbestimmungen im engeren Sinne nicht gelten. Zivilrechtlich ist dabei das wesentliche Abgrenzungskriterium, ob nur ein vorübergehender Wohnbedarf, der aus besonderem Anlass entsteht, durch die Anmietung gedeckt werden soll oder ob ein allgemeiner Wohnbedarf – mangels anderweitiger Bleibe – nur kurzfristig/vorübergehend befriedigt werden soll. Ein wichtiges Merkmal ist zudem, ob sich die Mieter in dem Mietobjekt einrichten (vgl. OLG Frankfurt, Rechtsentscheid in Mietsachen vom 19. November 1990 – 20 REMiet 3/90 –, juris Rn. 16; Blank, in: Schmidt/Futterer, Mietrecht, 14. Aufl. 2019, § 549 BGB Rn. 4 f.). Diese zivilrechtlichen Kriterien führen ebenfalls zu dem Schluss, dass die Überlassung zur Deckung eines Sonderbedarfs keinen allgemeinen Wohnbedarf befriedigt. Hierfür ist unerheblich, ob für die Überlassung für Sonderbedarfe in Berlin eine große Nachfrage besteht und es auch im öffentlichen Interesse liegen kann, diese Nachfrage zu befriedigen. Für die Einordnung als zweckfremde Nutzung ist nur entscheidend, dass die Deckung des Sonderbedarfs den allgemeinen Wohnungsmarkt nicht entlastet. Die Überlassung an drei Studentinnen schließt eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit zudem wegen einer Überbelegung aus. Die drei Nutzerinnen hatten in der 2Zimmer-Wohnung, die nur mit einem Doppelbett und einem Schlafsofa ausgestattet ist, keine hinreichenden Rückzugsmöglichkeiten im Sinne einer Wohnnutzung (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 23. Januar 2018 – VG 6 L 756.17 –; VG Berlin, Beschluss vom 30. Januar 2018 – VG 6 L 784.17 –, juris Rn. 31). Soweit im Übrigen längerfristige Vermietungen an Künstler (vom 21. Oktober 2017 bis 5. März 2018 sowie vom 2. November 2018 bis zum 7. März 2019 und vom 28. Oktober 2019 bis zum 9. März 2020) vorgetragen sind, verkennt die Kammer nicht, dass die Künstler hierbei ihren Lebensmittelpunkt in den Wohnraum verlegt haben dürften (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2019 – OVG 5 S 24.18 –, juris Rn. 10, 13). Selbst wenn bezogen auf diese Zeiträume – von der tageweisen Vermietung abgesehen – eine zweckentfremdungskonforme Nutzung vorliegen sollte, ändert dies nichts daran, dass im Übrigen eine wiederholte Zweckentfremdung von Wohnraum vorliegt (vgl. baurechtlich VG Berlin, Beschluss vom 21. Februar 2014 – VG 13 L 274.13 –, juris Rn. 20). Zudem hielten die Kläger durchgehend an ihrem Nutzungskonzept fest, wie das bis heute im Wesentlichen unveränderte Inserat verdeutlicht. Von daher ist auch durch eine zwischenzeitlich zweckentfremdungsrechtskonforme Nutzung keine Erledigung eingetreten und bedurfte es keiner erneuten Rückführungsaufforderung. Ohne Erfolg machen die Kläger geltend, sie überließen den Wohnraum nicht an Feriengäste, sondern an gewisse Personengruppen, die gemäß der Ausführungsvorschriften privilegiert seien. Dies trifft nicht zu, da es nicht auf die Zugehörigkeit zu einer der Personengruppen (entsandte Arbeitnehmer, Au-Pairs, Schauspieler etc.), sondern auf die zeitlich begrenzte Verlagerung des Lebensmittelpunkts ankommt. In diesem Sinne stellt Ziffer 8.7 AV-ZwVbG klar, dass auch für diese Personengruppen die Mietverträge und die tatsächliche Nutzung eine gewisse Mindestlaufzeit haben müssen. Hieran und an einer Verlagerung des Lebensmittelpunktes fehlt es ganz überwiegend. Die Kläger können ihre Vermietungspraxis auch nicht mit der zwischenzeitlichen Unterbringung von Au-Pairs rechtfertigen. Die von ihnen behauptete Unvereinbarkeit besteht nicht. Von vorneherein haben die Kläger keinen einzigen Aufenthalt von Au-Pairs substantiiert vorgetragen und belegt. Vor allem aber hindert das Zweckentfremdungsverbot die Kläger nicht daran, Au-Pairs in dem Wohnraum zu Wohnzwecken unterzubringen. Auch ein zwischenzeitlicher Leerstand von bis zu drei Monaten oder eine befristete Vermietung zu Wohnzwecken sind zweckentfremdungsrechtskonform möglich. c) Mit ihrer Rüge, den Rückführungsaufforderungen lasse sich nicht konkret entnehmen, wie eine befristete Vermietung im Hinblick auf die Mindestlaufzeit, Abrechnungsmodalitäten und befristete Vermietung über die genutzte Internetplattform erfolgen könne, dringen die Kläger nicht durch. Die angefochtenen Bescheide vom 18. Juni 2018 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 16 September 2019 sind hinreichend bestimmt im Sinne des § 37 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln. Hinreichende inhaltliche Bestimmtheit setzt voraus, dass insbesondere für den Adressaten des Verwaltungsakts die von der Behörde getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach richten kann. Es reicht aus, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren den Beteiligten bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft erkennen lässt. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2012 – BVerwG 7 VR 10.12 –, juris Rn. 10 m.w.N; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Mai 2016 – OVG 10 S 34.15 –, juris Rn. 8 f.). Diesen Bestimmtheitsanforderungen genügen die angefochtenen Rückführungsaufforderungen. Sie nennen die Kläger als Adressaten und den Wohnraum als Gegenstand der Anordnung zweifelsfrei. Der sachliche Umfang der tenorierten Verpflichtung, den Wohnraum innerhalb der Frist wieder Wohnzwecken zuzuführen, wird in den Gründen der Bescheide hinreichend konkretisiert. Unter Bezugnahme auf näher genannte Vermietungen wird den Klägern ein Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Nr. 1 ZwVbG vorgehalten. Hieraus geht klar hervor, dass die Kläger nicht länger nach Tagen bemessen vermieten dürfen, sondern auf eine Vermietung für volle Monate umstellen müssen. Soweit die Kläger diesbezüglich die Angabe einer Mindestlaufzeit vermissen, übergeht dies, dass es nach dem materiellen Recht auf eine Nutzung zu Wohnzwecken ankommt. Hierbei handelt es sich um eine gängige, aus dem Bau- und Planungsrecht übernommene Begrifflichkeit, die einen durch die Rechtsprechung geprägten Begriffskern vermittelt. Für die Nutzung zu Wohnzwecken kann eine absolute Grenze der (Mindest-)Aufenthaltsdauer gerade nicht gezogen werden, weil diese quantitative Größe nur ein Indiz für das qualitative Merkmal der auf Dauer angelegten Häuslichkeit ist (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 16. August 2017 – Vf. 8-VI16 –, juris Rn. 33). Im Übrigen hat der Beklagte in den Bescheidgründen hinreichend klargestellt, dass eine Verlegung des Lebensmittelpunkts erforderlich ist und die Wohnung nicht überbelegt sein darf. 3. Ermessen bezüglich der Rückführungsaufforderung ist hier nicht eröffnet. Die Ausgestaltung als „Soll“-Vorschrift verpflichtet das Bezirksamt in der Regel zum Einschreiten, wenn – wie hier – eine Zweckentfremdung vorliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 1992 – BVerwG 5 C 80.88 –, juris Rn. 16). Anhaltspunkte für atypische Umstände, die eine Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen und eine nähere Begründung erfordert hätten, sind nicht aufgezeigt oder ersichtlich. Die Frist zur Rückführung hat der Antragsgegner beanstandungsfrei gesetzt, da er im Hinblick auf ersichtliche Buchungen einen längeren Zeitraum als die in § 4 Satz 2 ZwVbG vorgesehene Monatsfrist eingeräumt hat. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Kläger wenden sich jeweils gegen eine Rückführungsaufforderung nach dem Zweckentfremdungsverbot-Gesetz (ZwVbG). Sie sind Eigentümer der 65 m² großen 2-Zimmer-Wohnung in der T... in 1... Berlin (... . Seit dem Jahr 2017 vermieten sie den Wohnraum über die Internetplattform Airbnb befristet an unterschiedliche Personen. Das Inserat in englischer Sprache enthält die Angaben „Ideal for long term business travelers“, einen Mindestaufenthalt von einem Monat und einen Preis pro Nacht, der sich im Jahr 2018 auf 45 Euro belief. Der Wohnraum ist möbliert insbesondere mit einem Doppelbett und einem Schlafsofa, Küchengeräten und Bildern an den Wänden. Die Ausstattung umfasst Handtücher, Bettwäsche, Töpfe und Pfannen, Geschirr und Besteck sowie zu Beginn Shampoo, Seife, Toilettenpapier, Öl, Salz und Pfeffer. Im Mai 2018 hörte das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin die Kläger zu einer zweckfremden Nutzung des Wohnraums an. Sie erklärten, sie hätten den Wohnraum erworben, um dort Au-Pairs zur Betreuung ihrer Kinder unterzubringen. Später hätten sie sich entschlossen, den Wohnraum online zu inserieren. Ausweislich des Inserats betrage die Mindestmietzeit einen Monat. Die Mieter hätten ihren Lebensmittelpunkt zumindest für diese Dauer nach Berlin verlegt. Auch in Zukunft seien ausschließlich Langzeitmieter Zielgruppe. Mit Bescheiden vom 18. Juni 2018 forderte der Beklagte die Kläger jeweils gesondert auf, den Wohnraum bis zum 1. September 2018 wieder Wohnzwecken zuzuführen. Für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs drohte er ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 Euro an. Zur Begründung der Rückführungsaufforderungen führte er an, der Wohnraum werde zu anderen als Wohnzwecken genutzt. Bei den Vermietungen fehle es an einer auf Dauer angelegten Häuslichkeit. Hiergegen legten die Kläger am 18. Juli 2018 jeweils Widerspruch ein. Eine Zweckentfremdung liege nicht vor. Die Vermietung erfolge nur an Personen, die ihren Lebensmittelpunkt vorübergehend nach Berlin verlegten, also nicht an typische Touristen und Personen, die für einen medizinischen Aufenthalt in Berlin seien. Bei Einzug beschrifteten sie die Klingelschilder als auch den Briefkasten mit Namen der jeweiligen Mieter. Bei Bedarf erhielten die Mieter eine Wohnungsgeberbestätigung. Es gebe keine Endreinigungspauschale oder Serviceleistungen. Die kurzzeitige Vermietung erfolge um sicherzustellen, dass der Wohnraum bei Bedarf von Au-Pairs auch kurzfristig wieder genutzt werden könne. Eine unbefristete Vermietung sei damit nicht vereinbar. Die einzige Alternative sei der Leerstand. Ihr Nutzungskonzept umfasse gerade nicht die tage- oder wochenweise Vermietung als Ferienwohnung bzw. zur Fremdenbeherbergung. Die tageweise Abrechnung sei durch die Internetplattform vorgegeben. Die Abrechnungsweise schlage nicht auf die Wohnnutzung durch. Auch das Wohnen auf kurze und absehbare Zeit sei Wohnen. Zudem seien nach den Ausführungsbestimmungen zum Zweckentfremdungsverbot bestimmte Personengruppen wie Au-Pairs, Schauspieler, Stipendiaten usw. privilegiert. Darüber hinaus sei die Rückführungsaufforderung nicht hinreichend bestimmt, weil den Begründungen nicht konkret zu entnehmen sei, wie eine befristete Vermietung im Hinblick auf die Mindestlaufzeit, die Abrechnungsmodalitäten etc. erfolgen könne, sodass eine Wohnnutzung im Sinne des ZwVbG vorliege. Der Beklagte gehe auch nicht darauf ein, ob und unter welchen Voraussetzungen eine befristete Vermietung über Airbnb möglich sei. Den am 19. Juli 2018 bei Gericht eingegangenen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs lehnte die Kammer ab (Beschluss vom 14. Dezember 2018 – VG 6 L 286.18 –, juris). Die hiergegen eingelegte Beschwerde verwarf das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg als unzulässig (Beschluss vom 20. Mai 2019 – OVG 5 S 29.18 –, juris). Mit Widerspruchsbescheiden vom 16. September 2019 wies der Beklagte die Widersprüche der Kläger zurück. Eine Zweckentfremdung liege vor, wenn der Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken genutzt werde. Der Begriff des Wohnens setze insbesondere eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit voraus. Hierdurch unterscheide sich Wohnen von anderen Nutzungsarten, die sich durch ein übergangsweises, nicht alltägliches Wohnen oder ein provisorisches, einem begrenzten Zweck dienendes Unterkommen auszeichneten. An einer Dauerhaftigkeit fehle es jedenfalls bei einer tage- oder wochenweisen Überlassung oder bei einer Nutzungsdauer von weniger als einem Monat. Demgegenüber werde die Wohnnutzung regelmäßig als auf Dauer angelegt zu betrachten sein, wenn ein Mietvertrag für einen Zeitraum von sechs Monaten oder länger abgeschlossen werde und die Nutzung entsprechend dauere. Hier seien Vermietungen unterhalb von sechs Monaten durchgeführt worden. Gegen die Behauptung, eine tage- oder wochenweise Abrechnung finde nicht statt, sprächen die Mietdaten. Üblicherweise würden Mietverträge für volle Monate abgeschlossen. Die Kläger könnten dies über Airbnb einstellen oder aber über ein anderes Portal vermieten. Der Verweis auf die Ausführungsvorschriften greife nicht. Die Mietverträge und die tatsächliche Nutzung müssten eine gewisse Mindestlaufzeit haben. Innerhalb eines Monats sei eine Heimstatt im Alltag nicht möglich. Zudem komme hinsichtlich der Vermietung der 2-Zimmer-Wohnung an drei Studentinnen vom 2. bis 31. Mai 2018 eine Überbelegung in Betracht. Die mit dem Inserat angesprochenen Langzeit-Geschäftsreisenden begründeten gerade nicht ihren Lebensmittelpunkt in der angemieteten Wohnung. Sie seien nur wegen eines begrenzten Zwecks vor Ort und behielten andernorts ihre Wohnung und auch ihren originären Lebensmittelpunkt bei. Im Hinblick auf den genehmigungsfreien Leerstand von bis zu drei Monaten sei es nicht erforderlich, die Wohnung zwischen den längerfristigen Nutzungen durch Au-Pairs kurzzeitig zu vermieten. Die von den Klägern genannten Vermietungen seien jeweils nur provisorischer Natur. Die Rückführungsaufforderungen seien auch hinreichend bestimmt, da die Wohnung zu Wohnzwecken im Sinne des ZwVbG zu nutzen sei. Hiergegen haben die Kläger am 16. Oktober 2019 Klage erhoben. Sie wiederholen und vertiefen ihren Vortrag. Ergänzend teilen Sie die Vermietungen seit September 2018 mit. Sie beantragen, die Bescheide vom 18. Juni 2018 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 16. September 2019 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich auf die Gründe der angefochtenen Bescheide. Auch der Vortrag zu den neuerlichen Vermietungen ändere nichts am maßgeblichen Gesamtbild. Wegen des weiteren Sachverhalts und Vortrags wird auf den Inhalt der Streitakte, der Akte VG 6 L 286.18 und des Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.