OffeneUrteileSuche
Beschluss

VG 6 L 197/20

VG Berlin 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2020:1102.VG6L197.20.00
5mal zitiert
20Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

25 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Wird Wohnraum ohne die erforderliche Genehmigung zweckentfremdet, soll das zuständige Bezirksamt anordnen, dass Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte die Wohnungen oder Wohnräume wieder Wohnzwecken zuzuführen haben. (Rn.18) 2. Eine Zweckentfremdung liegt vor, wenn Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken genutzt wird. (Rn.20) 3. Zum Wohnen gehört die Gesamtheit der mit der Führung des häuslichen Lebens und des Haushalts verbundenen Tätigkeiten. (Rn.21)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird Wohnraum ohne die erforderliche Genehmigung zweckentfremdet, soll das zuständige Bezirksamt anordnen, dass Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte die Wohnungen oder Wohnräume wieder Wohnzwecken zuzuführen haben. (Rn.18) 2. Eine Zweckentfremdung liegt vor, wenn Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken genutzt wird. (Rn.20) 3. Zum Wohnen gehört die Gesamtheit der mit der Führung des häuslichen Lebens und des Haushalts verbundenen Tätigkeiten. (Rn.21) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin ist seit Februar 2017 Eigentümerin der aus zwei Zimmern, Küche und Bad bestehenden Wohnung Nr. 1 in dem Mehrfamilienhaus S.... Vorderhaus, Parterre, rechts, mit einer Wohnfläche von rund 38 m2. Im selben Haus ist sie ebenfalls Eigentümerin der Wohnungen Nr. 2 (Vorderhaus, Parterre, links) und Nr. 11 (Vorderhaus, 3. OG). Die aus zwei Zimmern bestehende Wohnung Nr. 11 bewohnt sie, die Wohnung Nr. 2 nutzte sie bereits vor dem 1. Mai 2014 und bis heute als Physiotherapiepraxis. Im November 2017 erhielt der Antragsgegner einen anonymen Hinweis darauf, dass die Wohnung Nr. 1 gewerblich genutzt werde. Hierüber setzte er die Antragstellerin schriftlich in Kenntnis und bat um Mitteilung, seit wann sie Eigentümerin dieser Wohnung sei und wie die Wohnung seither genutzt werde. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2017 teilte die Antragstellerin dem Antragsgegner daraufhin mit, die Wohnung ausschließlich zum Wohnen und für private Zwecke zu nutzen, da ihre im 3. OG gelegene Wohnung zu klein sei, um alle ihre Möbel und sonstige Habe unterzubringen. Sie habe die Wohnung nie gewerblich genutzt und nie vermietet. Auch für die Zukunft beabsichtige sie dies nicht. Am 21. Dezember 2017 führten Mitarbeiter des Antragsgegners eine Ortsbegehung durch, bei welcher sie die Antragstellerin nicht antrafen und feststellten, dass die Klingel abgeschaltet und am Klingelschild kein Name verzeichnet sei. Im Januar 2018 kündigte der Antragsgegner der Antragstellerin schriftlich die Durchführung einer Wohnungsbegehung hinsichtlich der Wohnung Nr. 1 an. Die Antragstellerin teilte daraufhin mit, sie nutze neben den Wohnungen Nr. 2 und Nr. 11 auch die Wohnung Nr. 1. Diese habe sie erworben, um Platz für ihre Enkelkinder zu haben. Außerdem wohne sie dort auch. Am 17. Januar 2018 führte der Antragsgegner eine Begehung der Wohnung Nr. 1 durch. Dabei gab die Antragstellerin an, im Alter in dieser Wohnung vollständig leben zu wollen. Sie erklärte, die Wohnung aufgrund der Hürden einer Eigenbedarfskündigung nicht langfristig vermieten zu wollen. Teilweise habe ihr Sohn für etwa zwei Monate in der Wohnung Nr. 1 an seiner Promotion gearbeitet. Zwischenzeitlich habe sie die Wohnung auch selbst nutzen können. Im September 2019 bat der Antragsgegner die Antragstellerin unter Bezug auf eine Novellierung des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes um Mitteilung, ob sich an der Nutzung der Wohnung Nr. 1 seit der Wohnungsbegehung etwas geändert habe, was diese verneinte. Mit Schreiben vom 12. November 2019 hörte der Antragsgegner die Antragstellerin zum beabsichtigten Erlass einer Rückführungsaufforderung unter Androhung von Zwangsgeld an. Hierauf teilte die Antragstellerin durch ihre Verfahrensbevollmächtigten mit, es handele sich um eine ausschließlich für das Wohnen genutzte Zweitwohnung, welche sie ebenso wie die Wohnung im 3. OG bewohne. Mit Bescheid vom 21. Februar 2020 forderte der Antragsgegner die Antragstellerin auf, die Wohnung bis zum 1. April 2020 wiederherzustellen und wieder Wohnzwecken zuzuführen. Für den Fall, dass sie dieser Aufforderung nicht oder nicht fristgemäß nachkommen sollte, drohte der Antragsgegner ihr ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro an. Zur Begründung führte er an, die Wohnung werde nicht zum Wohnen genutzt, sondern als Gästewohnung und zur Abwicklung privater Korrespondenz. Allein die partielle Nutzung der Wohnung zur Abwicklung persönlicher Korrespondenz unterfalle nicht dem zweckentfremdungsrechtlichen Begriff des Wohnens, da diese Nutzung gegenüber den weiteren Nutzungen von Wohnungen als völlig untergeordnet anzusehen sei. Ihre Darstellung, die Wohnung diene für sie und ihre Enkel als Schlafstätte, sei nicht glaubhaft, da in der Wohnungsbegehung lediglich ein Hochbett als Schlafgelegenheit erkennbar gewesen sei. Zudem widerspreche sie sich selbst, da sie in der Wohnungsbegehung angegeben habe, in der Praxis zu kochen und zu essen, und nunmehr behaupte, eher kalte Speisen zu sich zu nehmen, dies aber auch in der Wohnung Nr. 1. Im Übrigen gehe sie selbst davon aus, dort nicht zu wohnen, da sie allein in der Wohnung im 3. OG mit einem Wohnsitz angemeldet sei. Hiergegen legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 3. März 2020 Widerspruch ein, der bislang unbeschieden ist. Zur Begründung führte sie aus, die Wohnung nicht zu anderen als Wohnzwecken zu nutzen. In der Wohnung befinde sich eine vollständig eingerichtete Küche mit Kühlschrank und Herd. Soweit der Kühlschrank bei der Wohnungsbegehung im Januar 2018 abgestellt gewesen sei, habe dies lediglich seiner Reinigung gedient. In der Küche seien auch Töpfe und Pfannen vorhanden, sie esse jedoch in der Regel kalt. Es befinde sich auch eine von ihr regelmäßig genutzte Schlafgelegenheit in der Wohnung. Hinzu komme noch ein Hochbett für ihre Enkel. Sie schlafe insbesondere dann in der Wohnung, wenn ihre Enkel dort zu Besuch seien, jedoch auch alleine. Außerdem führe sie dort ihre persönliche Korrespondenz. Es handele sich weder um eine Gästewohnung noch um ein Geschäftszimmer. Auch sei die Funktion des Wohnens nicht unwesentlich oder erfolge nur zum Schein. Mit Bescheid vom 21. April 2020 setzte der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro fest und drohte ihr für den Fall, dass sie der Rückführungsaufforderung nicht bis zum 2. Juni 2020 nachkomme, ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 20.000 Euro an. Hiergegen erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 20. Mai 2020 Widerspruch, welcher bislang ebenfalls unbeschieden ist, mit der Begründung, der der Zwangsgeldfestsetzung zugrunde liegende Bescheid sei rechtswidrig. Daher verletze auch die Zwangsgeldfestsetzung sie in ihren Rechten. Den Antrag der Antragstellerin vom 28. August 2020 auf Aussetzung der Vollziehung lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 1. September 2020 ab. Am 10. September 2020 hat die Antragstellerin bei dem Verwaltungsgericht Untätigkeitsklage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen ihr Vorbingen aus den Widerspruchsbegründungen und führt überdies aus, sie führe in der Wohnung ihre persönliche Briefkorrespondenz sowie ihre persönlichen Steuerangelegenheiten und nutze eines der Zimmer ausgiebig als Lesezimmer. Es handele sich bei einem der Zimmer demnach um ein Arbeits- und Lesezimmer. Entsprechend sei dieses auch ausgestattet, inklusive eines Computers zum Arbeiten, eines großen Buchbestandes und eines Sofas zum Lesen. Das zweite Zimmer nutze sie für die Betreuung ihrer Enkelkinder, welche sie regelmäßig besuchten und bei ihr übernachteten. Dann schlafe sie selbst auf der Couch in ihrem Arbeitszimmer. Dementsprechend sei auch die Küche in Benutzung, in der sie für sich selbst kalte Zwischenmahlzeiten sowie für ihre Enkel regelmäßig Frühstück und Abendbrot, auch warme Speisen, zubereite. Zur Annahme einer Zweckentfremdung dürften nicht einzelne Ausstattungsmerkmale punktuell herangezogen werden. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres jeweiligen Widerspruches gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 21. Februar und 21. April 2020 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die Gründe der angefochtenen Bescheide. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorganges des Antragsgegners (1 Hefter) Bezug genommen, die vorgelegen haben und – soweit erheblich – Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist zwar nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Var. VwGO statthaft. Die Widersprüche der Antragstellerin gegen die Rückführungsaufforderung vom 21. Februar 2020 und gegen die Zwangsgeldfestsetzung vom 21. April 2020 haben jeweils keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 5 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 1 Zweckentfremdungsverbot-Gesetz – ZwVbG – haben Rechtsbehelfe gegen auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassene Verwaltungsakte keine aufschiebende Wirkung. Die Zwangsgeldfestsetzung ist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 5 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO Bln sofort vollziehbar, weil die Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung getroffen wurde. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Bescheide vom 21. Februar und 21. April 2020 erweisen sich bei der gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig. 1. Rechtsgrundlage der Rückführungsaufforderung ist § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZwVbG. Wird Wohnraum ohne die erforderliche Genehmigung zweckentfremdet, soll das zuständige Bezirksamt nach dieser Bestimmung anordnen, dass Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte die Wohngebäude, Wohnungen oder Wohnräume wieder Wohnzwecken zuzuführen haben (Rückführungsgebot). Das zuständige Bezirksamt setzt hierfür eine Frist, die im Regelfall einen Monat beträgt. Diese Rechtsgrundlage trägt den Bescheid vom 21. Februar 2020. a) Die Wohnung Nr. 1 ist zweckentfremdungsrechtlich geschützter Wohnraum im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 ZwVbG, weil die Räumlichkeiten zur dauernden Wohnnutzung tatsächlich und rechtlich geeignet sind. Die Antragstellerin ist als Eigentümerin Verfügungsberechtigte. Sie nutzt den Wohnraum ohne die erforderliche Genehmigung zweckfremd. Eine Zweckentfremdung liegt nach § 2 Abs. 1 ZwVbG vor, wenn Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken genutzt wird. Die Antragstellerin nutzt die Wohnung nicht zu Wohnzwecken, insbesondere nicht als Zweit- bzw. Nebenwohnung i.S.v. § 3 Abs. 3 Nr. 3 ZwVbG. Zwar ist auch das Zweitwohnen eine Nutzung zu Wohnzwecken (vgl. BVerfG, Urteil vom 4. Februar 1975 – 2 BvL 5/74 –, juris Rn. 54; Urteil der Kammer vom 15. November 2017 – VG 6 K 1569.16 –, juris Rn. 29). Die Voraussetzungen einer Zweitwohnung sind indes nicht erfüllt. Zum Wohnen gehört die Gesamtheit der mit der Führung des häuslichen Lebens und des Haushalts verbundenen Tätigkeiten (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Juni 1995 – 1 M 1801.95 –, juris Rn. 5). Eine Wohnung dient zum Schlafen, zur Einnahme der Mahlzeiten, zur Pflege der Familiengemeinschaft und zur Entfaltung der Geselligkeit sowie in vielfacher Beziehung zur Freizeitgestaltung (vgl. VG Berlin, Urteil vom 26. Juli 2011 – VG 23 K 167.10 –, juris Rn. 15 m.w.N.; Urteil der Kammer vom 17. Oktober 2018 – 6 K 537.17 –, juris Rn. 35). Die zum Hauptwohnen entwickelten Kriterien für das Wohnen müssen für eine Zweitwohnung nicht in vollem Umfang erfüllt sein (vgl. VGH München, Urteil vom 24. Januar 1995 – 24 B 94.3202 –, BeckRS 1995, 16813; OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Juni 1995, a.a.O.; VG Berlin, Urteil vom 26. Juli 2011, a.a.O.). Insbesondere muss sie gerade nicht den Mittelpunkt der Lebensführung bilden. Vielmehr genügt es, wenn der Wohnungsinhaber die Wohnung auch nur sporadisch benutzt und sein Aufenthalt nur in geringerem Maße die genannten Merkmale des Wohnens erfüllt. Auf eine Bedürfnisprüfung kommt es dabei nicht an; der Anlass für die Nutzung einer Zweitwohnung ist unerheblich (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 25. Oktober 1990 – OVG 5 B 89.88 – GE 1991, 1087). Entscheidend für die Abgrenzung der Nutzung einer Wohnung als Zweitwohnung gegenüber einem (zweckfremden) Leerstehenlassen muss aber stets bleiben, dass noch entscheidende Merkmale des Wohnens als einer umfassenden eigenständigen Lebensgestaltung in eigenen Räumen verbleiben (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Juni 1995, a.a.O.). Der Schutz der Zweitwohnung greift insbesondere dann nicht mehr, wenn die Funktion des Wohnens ganz unwesentlich ist oder nur zum Schein erfolgt (vgl. VGH München, Urteil vom 24. Januar 1995, a.a.O.; OVG Hamburg, Beschluss vom 3. März 1995 – Bf V 37/94 –, juris Rn. 45; zum Ganzen Urteil der Kammer vom 9. August 2016 – VG 6 K 112.16 –, juris Rn. 25). Auf subjektive Vorstellungen kommt es hierbei nicht an. Nach objektiven Kriterien stellt allein der Aufenthalt von Personen in den Räumen zu privaten Zwecken einschließlich des Übernachtens noch keine Nutzung zu „Wohnzwecken“ im zweckentfremdungsrechtlichen Sinne dar. Erforderlich ist, dass wenigstens ein Raum dem Wohnungsinhaber während des gesamten Tages zur privaten Verfügung steht und die Möglichkeit bietet, darin den Tätigkeiten und Nutzungsweisen nachzugehen, die zum Begriff des Wohnens gehören (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 26. Juli 1990 – OVG 5 B 64.89 –, GE 1993, 597, und Beschluss vom 26. April 2019 – OVG 5 S 24.18 –, juris Rn. 8; entsprechend zum Wohnungsbindungsrecht VG Berlin, Urteil vom 26. Juli 2011, a.a.O.). Nach diesen Maßstäben nutzt die Antragstellerin die Wohnung nur unwesentlich zum Wohnen. Es handelt sich nicht um eine Neben- bzw. Zweitwohnung, auch wenn man unterstellt, dass sie dort wiederholt übernachtet und die Küche zur Zubereitung kalter wie warmer Speisen nutzt. Die Nutzung der Wohnung zur Erledigung ihrer privaten Korrespondenz und Steuerangelegenheiten sowie zum Lesen und zur Betreuung ihrer Enkelkinder unterfällt nicht dem zweckentfremdungsrechtlichen Begriff des Wohnens, da diese Nutzungsarten nur einen untergeordneten Ausschnitt der mit der Führung des häuslichen Lebens und des Haushalts verbundenen Tätigkeiten darstellen. Die Räume dienen gerade nicht, wie die Antragstellerin geltend macht, in vielfacher Beziehung ihrer Freizeitgestaltung und der Entfaltung von Geselligkeit. Bei der Wohnung handelt es sich nach objektiven Kriterien um ausgelagerte Gäste- und Lagerräume im weiteren Sinn. Die Antragstellerin hat gegenüber dem Antragsgegner selbst angegeben, die Wohnung Nr. 1 erworben zu haben, da ihre im 3. OG gelegene Wohnung zu klein sei, um alle ihre Möbel und sonstige Habe unterzubringen. Nach dem Gesagten kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob sie, wie von ihr behauptet, in der Wohnung vor allem bei Besuchen ihrer Enkelkinder auch selbst übernachtet und ob sie die Küche dann zur Zubereitung warmer Speisen nutzt. Nach eigenen Angaben dient der Antragstellerin die Küche regelmäßig nur zur Zubereitung von Snacks und Zwischenmahlzeiten, seien diese warm oder kalt, bei der Arbeit und beim Lesen. Zur Zubereitung und Einnahme der Hauptmahlzeiten dient offenkundig im Wesentlichen ihre Wohnung im 3. OG. Sie nutzt die Wohnung Nr. 1 nicht zu einer umfassenden eigenständigen Lebensgestaltung. Dafür sind auch die Unterbringung von Gästen und gelegentliche eigene Übernachtungen allein nicht ausreichend. Auch im Übrigen sind für eine Nutzung zu Wohnzwecken keine Anhaltspunkte ersichtlich, weil die Antragstellerin in demselben Mehrparteienhaus eine gesonderte Wohnung, die der umfassenden eigenständigen Lebensgestaltung in eigenen Räumen dient, dauerhaft bewohnt (vgl. Urteil der Kammer vom 9. August 2016, a.a.O., Rn. 26). Gegen die Nutzung der Wohnung als Zweitwohnsitz der Antragstellerin spricht überdies der melderechtliche Status. Auch wenn dieser für die Frage, ob eine Wohnnutzung vorliegt, nicht entscheidend ist, kommt ihm insbesondere im Fall von Zweifeln bei der Zuordnung von zwei Wohnsitzen gleichwohl eine Indizwirkung zu (vgl. so auch Nr. 8.5.2 der Zweiten Änderung der Ausführungsvorschriften über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2019; Urteil der Kammer vom 15. November 2017, a.a.O., Rn. 32). Die Antragstellerin ist ausschließlich in der Wohnung im 3. OG gemeldet. Ein weiteres gegen die Nutzung als Zweitwohnung sprechendes Indiz ist die Tatsache, dass bei der Ortsbegehung am 21. Dezember 2017 die Klingel der Wohnung Nr. 1 abgestellt und das Klingelschild nicht mit Namen gekennzeichnet war. Eine Zuordnung der Wohnung zu der Antragstellerin ist Dritten somit nicht möglich. Diese hat wiederum keine Möglichkeit, in der Wohnung Nr. 1 spontan Besuch zu empfangen, was auch ein Merkmal der Entfaltung von Geselligkeit darstellt. Auch für ihre – wohl minderjährigen – Enkelkinder oder ihren Sohn hat die Antragstellerin weder vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass diese die Wohnung Nr. 1 als Nutzungsberechtigte im Sinne einer Zweitwohnung nutzen. Auf die Häufigkeit von deren Besuchen kommt es hierfür nicht an. Sie bleiben Besucher und nutzen die streitgegenständliche Wohnung nicht zu Wohnzwecken im Sinne des § 2 Abs. 1 ZwVbG, da die Wohnung nicht der dauernden Führung eines selbständigen Haushalts der Enkel oder des Sohnes nach den von ihnen geschaffenen und bestimmten Strukturen dient (vgl. Urteil der Kammer vom 9. August 2016, a.a.O., Rn. 28). Eine zweckentfremdungsrechtliche Genehmigung i.S.v. § 3 ZwVbG hat die Antragstellerin nicht. Gründe für eine solche Erteilung sind auch nicht ersichtlich. b) Ermessen bezüglich der Rückführungsaufforderung ist hier nicht eröffnet. Die Ausgestaltung als „Soll“-Vorschrift verpflichtet das Bezirksamt in der Regel zum Einschreiten, wenn – wie hier – eine Zweckentfremdung vorliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 1992 – BVerwG 5 C 80.88 –, juris Rn. 16). Anhaltspunkte für atypische Umstände, die eine Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen und eine nähere Begründung erfordert hätten, sind nicht aufgezeigt oder ersichtlich. Die Frist zur Rückführung hat der Antragsgegner beanstandungsfrei gesetzt, da er sogar einen längeren Zeitraum als die in § 4 Abs. 1 Satz 2 ZwVbG vorgesehene Monatsfrist eingeräumt hat. 2. Auch die Zwangsgeldfestsetzung in dem Bescheid vom 21. April 2020 erweist sich bei der gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig. Rechtsgrundlage sind § 2 Abs. 1 und § 6 ZwVbG i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 9 Abs. 1 Buchst. b, 11 Abs. 1 Satz 1, 14 Satz 1 VwVG i.V.m. § 8 Abs. 1 BlnVwVfG. Verwaltungsakte zur Beseitigung einer Zweckentfremdung können gemäß § 6 ZwVbG mit Mitteln des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden. Die Festsetzung des Zwangsgeldes erfolgte zur Durchsetzung der Rückführungsaufforderung vom 21. Februar 2020, welche der Beseitigung einer Zweckentfremdung i.S.v. § 2 Abs.1 ZwVbG diente. Gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung bestehen keine Bedenken. Insbesondere war das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin als Vollzugsbehörde für die Festsetzung zuständig (vgl. § 7 Abs. 1 VwVG). Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist der Bescheid nicht zu beanstanden. Die Rückführungsaufforderung vom 21. Februar 2020 ist ein wirksamer Grundverwaltungsakt im Sinne von § 6 Abs. 1 VwVG, der gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 ZwVbG sofort vollziehbar ist. Die Rückführungsaufforderung hat den vollstreckungsfähigen Inhalt, den Wohnraum in der S...., wieder Wohnzwecken zuzuführen. Das Zwangsgeld ist in dem Bescheid vom 21. Februar 2020 schriftlich (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 VwVG) und in bestimmter Höhe (vgl. § 13 Abs. 5 VwVG) angedroht worden. Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 VwVG sollte die Androhung auch mit der Rückführungsaufforderung verbunden werden, da dem hiergegen gerichteten Widerspruch nach §4 Abs. 4 Satz 1 ZwVbG keine aufschiebende Wirkung beigelegt ist. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin eine zumutbare Frist von über einem Monat gesetzt, um den Wohnraum wieder Wohnzwecken zuzuführen (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 VwVG). Die Androhung ist der Antragstellerin mit dem Bescheid vom 21. Februar 2020 gemäß § 13 Abs. 7 VwVG am 28. Februar 2020 zugestellt worden. Die Festsetzung des Zwangsgeldes erfolgte gemäß § 14 Satz 1 VwVG nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist. Die Antragstellerin hatte dem Antragsgegner bis zum 15. April 2020 etwaige Bemühungen, die Wohnung wieder Wohnzwecken zuzuführen, nicht nachgewiesen. Vollstreckungshindernisse sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auf die – hier überdies gegebene – Rechtmäßigkeit der Rückführungsaufforderung kommt es für die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung nicht an. Voraussetzung einer rechtmäßigen Verwaltungsvollstreckung ist allein die Wirksamkeit, nicht aber die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 – BVerwG 7 C 5.08 –, juris Rn. 12 m.w.N.; zum Zweckentfremdungsrecht OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. September 2016 – OVG 5 S 17.16). Ermessensfehler bezüglich der Auswahl und der Ausübung des Zwangsmittels sind nicht ersichtlich. Insbesondere hält sich der Betrag von 10.000 Euro im gesetzlichen Rahmen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 BlnVwVfG i.V.m. § 11 Abs. 3 VwVG. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 39, 52 f. GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (veröffentlicht u. a. unter https://www.bverwg.de/user/data/media/streitwertkatalog.pdf). Nach Nr. 56.6.3 des Streitwertkataloges ist für Rückführungsaufforderungen je Wohnung der Auffangwert zugrundezulegen. Das festgesetzte Zwangsgeld war zudem entsprechend Nr. 1.7.1 des Streitwertkatalogs mit der vollen Höhe von 10.000 Euro zu berücksichtigen. Von der Summe in Höhe von 15.000 Euro wurde für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte angesetzt (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges). Gegen die Androhung des weiteren Zwangsgeldes in dem Bescheid vom 21. April 2020 hat sich die Antragstellerin nicht gewandt, so dass diese bei der Streitwertfestsetzung außer Betracht zu bleiben hatte.