Beschluss
6 L 52/21 A
VG Berlin 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2021:0121.6L52.21A.00
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Leitsätze
Ist die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz nach der Verordnung (EU) 604/2013 - Dublin III-VO- einmal begründet, so sind die Voraussetzungen für die Einleitung eines neuen Dublin-Verfahrens nicht bereits dann gegeben, wenn der Antragsteller in einen anderen Mitgliedstaat ausreist, dort einen weiteren Asylantrag stellt und sodann nach Wiedereinreise in dem ursprünglich zuständigen Mitgliedstaat aufgegriffen wird ("Vermeidung einer Pinpong-Zuständigkeit").
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz nach der Verordnung (EU) 604/2013 - Dublin III-VO- einmal begründet, so sind die Voraussetzungen für die Einleitung eines neuen Dublin-Verfahrens nicht bereits dann gegeben, wenn der Antragsteller in einen anderen Mitgliedstaat ausreist, dort einen weiteren Asylantrag stellt und sodann nach Wiedereinreise in dem ursprünglich zuständigen Mitgliedstaat aufgegriffen wird ("Vermeidung einer Pinpong-Zuständigkeit"). Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. I. Der Antragsteller wendet sich gegen die ihm drohende Abschiebung nach Italien. Der ausweislich seiner Aufenthaltsgestattung 30-jährige, nach eigenen Angaben und ausweislich seines pakistanischen Reisepasses jedoch bereits 40-jährige Antragsteller ist pakistanischer Staatsangehöriger pathanischer Volkszugehörigkeit. Er reiste im September 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 5. Januar 2016 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundesamt – einen Asylantrag, den das Bundesamt mit Bescheid vom 19. April 2017 ablehnte. Über die hiergegen erhobene Klage (VG 14 K 500.17 A) vom 22. April 2017 hat das Verwaltungsgericht Berlin noch nicht entschieden. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt nach Antragstellung reiste der Antragsteller nach Italien aus. Am 2. November 2020 reiste er über Österreich wieder in die Bundesrepublik ein und wurde bei Grenzübertritt von Beamten der Bundespolizei aufgegriffen. Ein Abgleich mit EURODAC vom selben Tage ergab zwei Treffer der Kategorie 1 („IT1…“) vom 18. September 2020 in Triest, Italien, sowie vom 28. Oktober 2020 in Grosseto, ebenfalls Italien. Mit Schreiben vom 10. November 2020 ersuchte das Bundesamt die italienischen Behörden, den Antragsteller wieder aufzunehmen. Italien ließ das Wiederaufnahmegesuch bislang unbeantwortet. Mit Bescheid vom 30. November 2020 ordnete das Bundesamt die Abschiebung des Antragstellers nach Italien an und befristete das angeordnete Einreise-und Aufenthaltsverbot auf 15 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Der Bescheid wurde dem Antragsteller ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 5. Dezember 2020 an seiner Meldeanschrift zugestellt. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2020 beantragte der Antragsteller die Aufhebung des Bescheids. Der Antragsteller hat am 4. Januar 2021 Klage erhoben und Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz gestellt. Er beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung seiner Klage – VG 6 K 53.21 A – gegen die Abschiebungsanordnung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. November 2020 anzuordnen, hilfsweise, dem Landesamt für Einwanderung mitzuteilen, dass bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über den bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 28. Dezember 2020 gestellten Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens keine Maßnahmen zum Vollzug einer Überstellung des Antragstellers nach Italien ergriffen werden dürfen. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. 1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Abschiebungsanordnung in dem Bescheid des Bundesamtes vom 30. November 2020 ist unzulässig. Zwar entfaltet die Klage abweichend vom gesetzlichen Regelfall des § 80 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 und § 34a Abs. 1 des Asylgesetzes – AsylG – keine aufschiebende Wirkung. Der Antragsteller hat seinen Antrag aber nicht innerhalb der nach § 74 Abs. 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG geltenden Wochenfrist gestellt. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung ist weder gestellt, noch sind Gründe hierfür ersichtlich. 2. Auch soweit er darauf gerichtet ist, die angeordnete Abschiebung des Antragstellers nach Italien vorläufig zu verhindern, bleibt der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes erfolglos. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). a) Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung ist zulässig, insbesondere statthaft. Der gemäß § 123 Abs. 5 VwGO grundsätzlich vorrangige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG kommt hier – wie bereits festgestellt – nicht in Betracht, da die in dem Bescheid des Bundesamtes vom 30. November 2020 enthaltene Abschiebungsanordnung bestandskräftig geworden ist. Will der Betroffene im Falle der Bestandskraft einer Abschiebungsanordnung eine nachträgliche Veränderung der Sach- oder Rechtslage geltend machen, neue Beweismittel vorliegen oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung – ZPO – geltend machen, muss er in unmittelbarer Anwendung des § 51 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG – einen Antrag beim Bundesamt auf Wiederaufgreifen des Verfahrens stellen (vgl. VGH München, Beschluss vom 21. April 2015 – 10 CE 15.810 –, juris Rn. 5). Der statthafte Antrag im einstweiligen Rechtsschutz ist bei dieser Fallkonstellation der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Sicherung des geltend gemachten Anspruchs auf Wiederaufgreifen des Verfahrens, mit dem eine vorläufige Verhinderung der angeordneten Abschiebung erreicht werden soll. Er zielt darauf ab, dem Bundesamt aufzugeben, der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass trotz der früheren Mitteilung und der bestandskräftigen Abschiebungsanordnung vorläufig nicht abgeschoben werden darf (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 22. Februar 2017 – VG 9 L 88.17 A –). Ein entsprechendes Begehren lässt sich dem Wortlaut des Klageantrags entnehmen, das Bundesamt zu verpflichten, einen Aufhebungsbescheid zu erlassen sowie dem Landesamt für Einwanderung – Ausländerbehörde – mitzuteilen, dass die Aufenthaltsgestattung des Antragstellers nicht erloschen sei. Ein Wiederaufgreifensantrag ist in dem Schreiben des – anwaltlich vertretenen – Antragstellers vom 28. Dezember 2020 zu erkennen. Zwar beantragte er darin nicht ausdrücklich ein Wiederaufgreifen des Verfahrens. Allerdings fordert er das Bundesamt auf, den verfahrensgegenständlichen Bescheid unverzüglich aufzuheben, da er sich weiterhin im asylrechtlichen Klageverfahren befinde. Gleichzeitig erkennt er die mittlerweile eingetretene Bestandskraft des Bescheids ausdrücklich an. Über den Antrag hat das Bundesamt – nach Kenntnis des Gerichts – bislang noch nicht entschieden. b) Der Antrag ist jedoch unbegründet. Ein Wiederaufnahmegrund nach § 51 Abs. 1 VwVfG ist nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat zu möglichen Gründen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens – auch nicht in Bezug auf mögliche Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes – nicht vorgetragen. Sein Vortrag lässt sich allenfalls dahingehend auslegen, dass er den verfahrensgegenständlichen Bescheid für rechtswidrig bzw. nichtig erachtet, weil sein asylrechtliches Erstverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Eine Veränderung der Sach- oder Rechtslage (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) seit Bescheiderlass macht er damit gleichwohl nicht geltend. Hierfür reicht auch nicht allein aus, dass dem Antragsteller nicht bewusst gewesen sein will, in Italien Asylanträge gestellt zu haben. Vielmehr oblag es dem Antragsteller, den gegen ihn ergangenen Dublin-Bescheid nicht bestandskräftig werden zu lassen und im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens – ggf. nach Gewährung von Akteneinsicht – entsprechend vorzutragen sowie ergänzend auf sein noch laufendes Klageverfahren hinzuweisen. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat auch nicht deshalb Erfolg, weil der angegriffene Bescheid nichtig wäre und der Antragsteller einen Anspruch auf dessen Rücknahme nach § 48 Abs. 1 VwVfG hätte. Ein hierfür erforderliches rechtliches Interesse des Antragstellers könnte sich daraus ergeben, dass seine Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens nach § 55 Abs. 1 AsylG mit der Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG kraft Gesetzes gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 5 AsylG erlischt und die Ausländerbehörde ihn unter Hinweis hierauf und in Vorbereitung einer möglichen Abschiebung bereits zu einem Termin am 12. Januar 2021 geladen hat. Zwar erweist sich der Bescheid des Bundesamtes vom 30. November 2020 nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einzig gebotenen und erforderlichen summarischen Prüfung als rechtswidrig. Die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Dublin-Verfahrens und damit auch für ein Wiederaufnahmegesuch der Bundesrepublik nach Italien gemäß Art. 24 Abs. 1 der Verordnung (EU) 604/2013 – Dublin III-VO – waren nicht gegeben. So belegen zwar die beiden EURODAC-Treffer der Kategorie 1 gemäß Art. 24 Abs. 4 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 – EURODAC II-VO – einen Antrag auf internationalen Schutz in Italien. Gemäß Art. 3 Abs. 2 UAbs. 1 Dublin III-VO ist jedoch die Bundesrepublik für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig. Danach ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig, wenn sich anhand der Kriterien der Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen lässt. Eine damals durchgeführte EURODAC-Abfrage blieb ohne Ergebnis; weitere Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates lagen dem Bundesamt zu dem Zeitpunkt der Erstantragstellung nicht vor. Entsprechend hat es den Asylantrag inhaltlich geprüft und der Antragsteller sein Asylbegehren – nach ablehnender Bescheidung – vor dem Verwaltungsgericht weitergeführt. Diese Zuständigkeitsbestimmung nach der Dublin III-VO ist insoweit abschließend. Allein die Ausreise des Antragstellers nach Italien und eine dortige Antragstellung genügen nicht für die Einleitung eines neuen Verfahrens zur Bestimmung des für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats nach Art. 20 Abs. 1 Dublin III-VO. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift, wonach ein solches Verfahren nur dann eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird. Darüber hinaus sind die Voraussetzungen, unter denen ein (in einem anderen Mitgliedstaat) gestellter Antrag als neuer Antrag gilt, der auch ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates auslöst, nicht erfüllt. Weder bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten, noch, dass er nach Erstantragstellung das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen hat (vgl. Art. 19 Abs. 2 UAbs. 2, Abs. 3 UAbs. 2, Art. 20 Abs. 5 UAbs. 3 Dublin III-VO). Denn es kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller den am 30. August 2019 ausgestellten Reisepass in der pakistanischen Auslandsvertretung eines Mitgliedsstaates beantragt hat. An der einmal begründeten Zuständigkeit der Bundesrepublik ändert auch nichts, dass es die italienischen Behörden versäumt haben, nach Feststellung des Antragstellers ein Wiederaufnahmegesuch an die Bundesrepublik nach Art. 23 Abs. 1 Dublin III-VO zu richten. Eine sonst zu befürchtende „Pingpong-Zuständigkeit“ (vgl. VG München, Beschluss vom 16. Mai 2019 – M 9 S 18.52510 –, juris Rn. 13 f.) widerspräche dem Ziel der Dublin III-VO, zur Sicherstellung eines effektiven Zugangs zu den Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes eine rasche Bestimmung des (einen) zuständigen Mitgliedstaates zu ermöglichen. Die Durchführung eines neuen Dublin-Verfahrens führt gleichwohl nicht zur Nichtigkeit des verfahrensgegenständlichen Bescheides. Ein Verwaltungsakt ist nach § 44 Abs. 1 VwVfG nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Nichtigkeit ist daher nur im Falle eines Mangels anzunehmen, der den Verwaltungsakt als schlechterdings unerträglich, also mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen unvereinbar erscheinen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. September 2014 – BVerwG 1 C 10/14 –, juris Rn. 16). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall einer bloßen fehlerhaften Rechtsanwendung nicht erfüllt. Zudem sind die Vorschriften über die Pflichten des zuständigen Mitgliedstaates und zu den Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren der Dublin III-VO in hohem Maße auslegungsbedürftig. Eine umfangreiche oder gar höchstrichterliche Rechtsprechung zu der hier aufgeworfenen Rechtsfrage besteht – soweit ersichtlich – noch nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 80 AsylG).