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Urteil

6 K 1653.16 A

VG Berlin 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2021:0315.6K1653.16A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht konnte trotz des Ausbleibens der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung zur Sache verhandeln und entscheiden, weil sie mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 8. Dezember 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. einer subsidiären Schutzberechtigung. Ebenso wenig hat er einen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). I. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 und 1 des Asylgesetzes – AsylG – liegen nicht vor. 1. Nach dieser Vorschrift wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – vor. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 [BGBl. 1953 II, S. 559, 560]), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG kann nach § 3c AsylG ausgehen von dem Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i.V.m. § 3b AsylG) und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Die Frage, ob einem Schutzsuchenden eine in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannte Verfolgung droht, ist anhand einer Prognose zu beurteilen, die die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand hat. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die in Rede stehende Verfolgung aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, droht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, juris Rn. 19). Der der Prognose zugrunde zu legende Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit bleibt auch dann unverändert, wenn der Antragsteller bereits Vorverfolgung erlitten hat (vgl. EuGH, Urteil vom 2. März 2010 – Rs. C-175/08 u.a. –, Abdulla, zum Widerruf der Flüchtlingsanerkennung, juris Rn. 84 ff.; BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5/09 –, juris Rn. 22; VG Berlin, Urteil vom 15. November 2017 – VG 9 K 655.16 A –, juris). Allerdings ist nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (Abl. Nr. L 337 S. 9 – Qualifikationsrichtlinie –) die Tatsache, dass der schutzsuchende Ausländer bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5/09 – a.a.O., Rn. 21; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2017 – OVG 3 B 12.17 –, juris Rn. 18). Die Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung (vgl. für alles Vorstehende wiederum BVerwG, ebd.). Aufgrund der ihnen obliegenden prozessualen Mitwirkungspflichten (vgl. § 25 Abs. 1 und 2 AsylG) sind Asylbewerber gehalten, von sich aus die in ihre eigene Sphäre fallenden tatsächlichen Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu ihrem Vorbringen in ihren früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen. Ihr Vortrag muss danach insgesamt geeignet sein, den Asylanspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1983 – 9 C 68/81 –, juris Rn. 3). 2. Nach den vorstehend dargestellten Maßstäben hat der Kläger nicht hinreichend glaubhaft gemacht, Pakistan wegen erlittener oder drohender flüchtlingsschutzrelevanter Verfolgung seitens des Staates oder privater Dritter verlassen zu haben. Ebenso wenig hat er glaubhaft gemacht, dass eine derartige Verfolgung im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan beachtlich wahrscheinlich ist. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 15. März 2021 erneut zu den Gründen für seine Ausreise aus Pakistan angehört, hat der Kläger – abweichend von seinen Ausführungen gegenüber dem Bundesamt, aber weitgehend in Übereinstimmung mit seinem bisherigen schriftlichen Vortrag im gerichtlichen Verfahren – erklärt, allein Probleme mit Mitgliedern seiner eigenen (ehemaligen) Partei, nicht jedoch mit Unterstützern anderer Parteien gehabt zu haben. Er hat – für das Gericht glaubhaft – bekundet, dass diese nicht unerhebliche Abweichung von seinem bisherigen Vortrag auf Verständigungsschwierigkeiten mit dem bei der Anhörung vor dem Bundesamt anwesenden Dolmetscher beruhe. Ausweislich der Niederschrift vom 9. Juni 2016 wurde die Anhörung in der Sprache Urdu durchgeführt. Zwar führt das Protokoll abschließend an, der Kläger habe erklärt, dass es keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben, zudem der Kläger ausdrücklich und auf eigenen Wunsch auf die Rückübersetzung der verfassten Niederschrift verzichtet habe. Allerdings scheiterte die Durchführung eines ersten Termins zur mündlichen Verhandlung am 19. Oktober 2020 ausweislich des Protokolls der Sitzung daran, dass der Kläger den Dolmetscher für Urdu und Punjabi nur sehr schlecht verstehen konnte. Auf den gerichtlichen Vorhalt, seine Anhörung vor dem Bundesamt in Urdu durchgeführt zu haben, erklärte der Kläger, das damals nicht richtig verstanden zu haben. Auf Hinweis des Bevollmächtigten des Klägers hat das Gericht für die beiden nachfolgenden Termine zur mündlichen Verhandlung einen Dolmetscher für Kaschmiri geladen, mit dem nach ausdrücklicher Bestätigung durch den Kläger keine Verständigungsschwierigkeiten bestanden. Das Gericht vermag vor diesem Hintergrund nicht auszuschließen, dass die Niederschrift der Anhörung des Klägers vor dem Bundesamt jedenfalls nicht in Gänze dem tatsächlichen klägerischen Vortrag entspricht. Dies gilt umso mehr, als die Niederschrift selbst nicht ohne Widersprüche ist. Danach hätte der Kläger wegen seiner Mitgliedschaft in der JKLF und deren Kampf für die Unabhängigkeit Kaschmirs allein Unterdrückung durch die Mitglieder anderer Parteien erfahren. Jeden Tag sei etwas passiert, weil der Kläger für seine Partei gearbeitet habe. Rangeleien habe es mit mehreren Parteien gegeben, die mit den Zielen seiner Partei nicht einverstanden gewesen seien. Sein Vater sei von den anderen Parteien mit dem Tode seines Sohnes, dem Kläger, bedroht worden, sollte dieser nicht seine Partei verlassen. Gleichzeitig antwortete der Kläger ausweislich der Niederschrift der Anhörung jedoch auf die Frage, mit welchen Parteien genau Probleme bestanden hätten, mit dem Namen seiner eigenen (früheren) Partei, der JKLF. Auch im Termin zur mündlichen Verhandlung am 15. März 2021 war die Verständigung zwischen Kläger und Dolmetscher nicht völlig problemlos, was nach dem Eindruck des Gerichts auch an der eher einfachen Sprache des Klägers gelegen haben könnte. Darüber hinaus ist nicht auszuschließen, dass Abweichungen in dem Vortrag des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung von der durch seinen Bevollmächtigten im gerichtlichen Verfahren abgegebenen schriftsätzlichen Stellungnahme daher rühren, dass ein deutschsprachiger Freund bzw. Unterstützer des Klägers dessen Fluchtgeschichte – ohne Hinzuziehung eines Dolmetschers für Kaschmiri – verschriftlicht hat und dieses Schriftstück zur Grundlage für den Schriftsatz des Bevollmächtigten des Klägers wurde, ohne dass der Kläger deren Inhalt mittels Rückübersetzung hätte bestätigen können. Es kann offenbleiben, ob der Kläger nach Überzeugung des Gerichts – vor dem Hintergrund seines insoweit eher detailarmen und oberflächlichen Vortrags – in dem Zeitraum zwischen 2005 und 2007 tatsächlich Mitglied der JKLF war. Denn selbst den Vortrag des Klägers insoweit als wahr unterstellt, kann das Gericht eine flüchtlingsschutzrechtlich erhebliche Verfolgung nach § 3 Abs. 1 AsylG nicht erkennen. So liegt eine Verfolgung seitens staatlicher Akteure bereits unter Zugrundelegung des klägerischen Vortrages nicht vor. Zwar hat der Kläger insoweit ausgeführt, einige Stunden auf dem Polizeirevier festgehalten worden zu sein. Anlass hierfür sei gewesen, dass er ohne die hierfür erforderliche Genehmigung zu eigenen Zwecken geangelt habe. Die Polizei habe ihn gezielt herausgegriffen und in einer für ihn als demütigend empfundenen Situation – nur bekleidet in nassen, kurzen Hosen – vor den Augen anderer Dorfbewohner geschlagen und sodann auf das Polizeirevier verbracht. Zudem sei es zu einer weiteren Konfrontation mit der Polizei gekommen, als Mitglieder seiner früheren Partei, nachdem diese ihn und seinen Bruder getreten und geschlagen hätten, die beiden gegenüber der Polizei des illegalen Waffenbesitzes bezichtigt hätten. Daraufhin seien er und sein Bruder in Polizeigewahrsam genommen worden; er selbst für eine Nacht, sein Bruder für eine Woche, wobei sein Bruder dabei gefoltert worden sein soll. Unterstellt, der Kläger konnte auch insoweit von tatsächlich Erlebtem berichten, ist jedenfalls der für die Annahme einer Verfolgungshandlung i.S.v. § 3a Abs. 1 AsylG erforderliche kausale Zusammenhang zwischen den geschilderten polizeilichen Maßnahmen und einem flüchtlingsrechtlich erheblichen Verfolgungsgrund nach § 3a Abs. 3 AsylG nicht hinreichend belegt. Letztlich konnte auch der Kläger sowohl im Termin zur mündlichen Verhandlung als auch im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt nur vermuten, dass die Polizei ihn wegen seiner Parteimitgliedschaft gezielt aus der Gruppe der übrigen Fischer, die unbehelligt geblieben seien, herausgegriffen hat. Außerdem erklärte er zugleich, tatsächlich nicht über die in Pakistan erforderliche Genehmigung verfügt zu haben, um fischen zu dürfen. Auch im Hinblick auf das zweite geschilderte Ereignis, das nach den Angaben des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung am 15. März 2021 vor dem Tod seines Bruders T... im November 2007 stattgefunden haben soll, ist ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen seiner (früheren) Parteimitgliedschaft und der Ingewahrsamnahme für eine Nacht weder vorgetragen noch ersichtlich. Es wäre auch kaum nachvollziehbar, dass der Kläger wegen seines Engagements für die JKLF in der Vergangenheit festgenommen, die noch aktiven Parteimitglieder selbst aber, auf deren Hinweis die Festnahme erst erfolgt sein soll, wegen ihrer gesellschaftlichen Stellung im Gegensatz zum Kläger keine polizeilichen Maßnahmen erdulden mussten. Jedenfalls aber vermochte der Kläger über die beiden dargestellten Geschehnisse hinaus von keinen weiteren Festnahmen oder Übergriffen seitens der Polizei oder von Maßnahmen anderer staatlicher Behörden zu berichten. So konnte sich der Kläger nach seinem eigenen Vortrag bis zu seiner Ausreise aus Pakistan im Jahre 2010, mithin jedenfalls über zwei Jahre lang, weiterhin in Kaschmir aufhalten, ohne dass Polizei oder Strafverfolgungsbehörden wegen seiner Parteimitgliedschaft gegen ihn ermittelt hätten. Dieser Vortrag des Klägers deckt sich mit den vorliegenden Erkenntnismitteln zu einer möglichen politischen Verfolgung von Mitgliedern der JKLF in Kaschmir, die das Gericht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 15. März 2021 gemacht hat. Nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Bundesamt vom 26. November 2014 gestaltete sich zum damaligen Zeitpunkt die Situation von Mitgliedern der JKLF dergestalt, dass sie nicht mehr aufgrund ihrer Einstellung zum Kaschmir-Konflikt in Schwierigkeiten mit den Sicherheitskräften gerieten. Früher hatte es nach Kenntnis des Amtes Verhaftungen gegeben; die Mitglieder waren häufig zum Zwecke der Befragung inhaftiert worden und es hatte Hinweise auf Folterungen gegeben. Die Mitglieder hatten sich früher auch nicht frei bewegen können, was aber jedenfalls 2014 wieder möglich war. Die Mitgliedschaft in der JKLF war zum damaligen Zeitpunkt nach Auffassung des Auswärtigen Amtes nicht mehr mit negativen Folgen verknüpft, speziell nicht für Mitglieder des mittleren Managements. Auch ausweislich der Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Dresden vom 8. Oktober 2018 gibt es keine staatliche Verfolgung von Sympathisanten der JKLF in Pakistan. Nach einer aktuellen Auskunft des britischen Home Office (Country Policy and Information Note, Pakistan: Political parties and affiliation, Dezember 2020) hingegen werden die Grundrechte von Personen, die aktiv für die Unabhängigkeit Kaschmirs eintreten, beschränkt. Parteien, die dieses Ziel vertreten, sind nicht nur von der Teilnahme an Wahlen ausgeschlossen; ihren Mitgliedern ist auch jegliche politische Betätigung untersagt. Nach Erkenntnissen internationaler NGOs aus den Jahren 2016 bis 2018 hätten Personen, die der offiziellen Position Pakistans zu Kaschmir öffentlich widersprechen, Reisebeschränkungen und Drohungen bis hin zu Inhaftierung und Folter zu befürchten. Auf der anderen Seite konnten Kundgebungen für die Unabhängigkeit Kaschmirs ungehindert stattfinden. Gleichwohl ist ein Vorfall bekannt geworden, bei dem 22 Aktivisten der JKLF bei einem Sit-in im September 2019 verhaftet worden. Politische Parteien, die für die Unabhängigkeit Kaschmirs eintreten sind, genauso wie ihre Mitglieder, von der Teilnahme am politischen Prozess ausgeschlossen. Ihren politischen Anführern drohen Überwachung, Schikanierungen, manchmal gar Inhaftierung. Öffentlichkeitswirksame Verfahren, die mit einer Inhaftnahme von Unabhängigkeitsaktivisten endeten, hat es 2019 gleichwohl nicht gegeben. Nach alldem ist aktuell jedenfalls nicht völlig auszuschließen, dass Mitglieder von Parteien, die im Gegensatz zu den offiziellen Interessen Pakistans aktiv für die Unabhängigkeit Kaschmirs eintreten, im Falle einer Teilnahme an öffentlichkeitswirksamen Protesten oder bei herausgehobener Stellung innerhalb der jeweiligen Partei mit erheblichen grundrechtseinschränkenden Maßnahmen seitens des pakistanischen Staates zu rechnen haben. Zu dieser Gruppe zählt der Kläger gleichwohl nicht. Zum einen war er seinem eigenen Vortrag nach nur für ungefähr zwei bis drei Jahre aktives Mitglied der JKLF; diese Zeit liegt bereits mehr als zehn Jahre zurück. Zum anderen hat er im Termin zur mündlichen Verhandlung am 15. März 2021 erklärt, keine Position innerhalb der Partei eingenommen zu haben, mithin einfaches Mitglied gewesen zu sein. Dies deckt sich mit dem Eindruck, den das Gericht von Art und Umfang seines politischen Engagements – unterstellt, es hat tatsächlich so stattgefunden – im Termin zur mündlichen Verhandlung gewinnen konnte. So sprach der Kläger recht allgemein von Versammlungen, die er besucht und beworben haben will, zudem von öffentlicher Werbung für die Partei. Befragt nach den Zielen sowie nach Parteigründern bzw. Parteichefs und der Flagge der JKLF, blieb der Kläger äußerst vage und konnte allenfalls einen örtlichen Kader der Partei mit Namen nennen; in Bezug auf die Gestaltung der Parteiflagge zeigte er sich unsicher. Darüber hinaus hat sich der Kläger bereits kurz nach seinem Eintritt zunächst innerlich, dann auch nach außen hin von einzelnen Aktivitäten seiner Partei distanziert. Weder hat er sich nach 2007 im Rahmen seiner früheren Partei politisch betätigt, noch hat er im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärt, dies in Zukunft (wieder) zu beabsichtigen. Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass ehemaligen einfachen Mitgliedern der JKLF, die sich aktuell nicht mehr nach außen erkennbar für die Umsetzung der Ziele der Partei engagieren, Sanktionen seitens der pakistanischen Behörden drohten. Die von dem Kläger dargestellte Verfolgung durch seine früheren Parteifreunde – wiederholte körperliche Übergriffe auf ihn, aber auch auf seine Brüder, sowie im Nachgang bis zum heutigen Tage ausgesprochene angedeutete Drohungen – stellt nach alldem erfahrenes kriminelles Unrecht durch private Dritte, nicht jedoch staatliche oder dem Staat zurechenbare Verfolgung dar. Der Kläger hätte hiergegen um behördliche Hilfe nachsuchen können. Dass der pakistanische Staat in Bezug auf kriminelles Unrecht grundsätzlich weder schutzbereit noch schutzfähig sei, ist nicht ersichtlich. Dabei wird nicht verkannt, dass die vor allem in den unteren Rängen schlecht ausgebildete, gering bezahlte und oft unzureichend ausgestattete Polizei in der Öffentlichkeit kein hohes Ansehen genießt und die Fähigkeiten und der Wille der Polizei im Bereich der Ermittlung und Beweiserhebung gering sind (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29. September 2020, S. 8). Daraus kann jedoch nicht im Umkehrschluss gefolgert werden, dass der pakistanische Staat grundsätzlich schutzunwillig und schutzunfähig ist. Die Effizienz der Polizei variiert von Distrikt zu Distrikt und reicht von gut bis unzureichend (vgl. United States Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2016, S. 11). Angesichts dessen, dass die Polizei zumindest zum Teil durchaus effizient arbeitet, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Staat bei Drohungen privater Dritter schutzwillig und schutzfähig ist. Stichhaltige Anhaltspunkte, weshalb dies hier nicht der Fall sein sollte, liegen nicht vor. Diesbezüglich hat der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung am 15. März 2021 vorgetragen, dass er nach dem ersten Angriff eine Anzeige bei der Polizei habe aufgeben wollen, hieran aber durch Mitglieder der JKLF gehindert worden zu sein. Nachdem sein Bruder tot im Fluss aufgefunden worden sei, habe sich die Polizei gar auf ihrer Suche nach möglichen Verdächtigen an die Familie gewandt; sein Vater aber sei der Auffassung gewesen, der Polizei gegenüber lieber keinen Verdacht auszusprechen, um nicht selbst in Probleme zu geraten. Das Gericht vermag weder anhand des klägerischen Vortrags noch sonst zu erkennen, worin genau derartige Probleme bestanden haben könnten, hätte man die Mitglieder einer Partei, deren Ziele von den pakistanischen Behörden missbilligt werden, einer Straftat bezichtigt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Erklärung des Klägers, seine Familie sei arm gewesen, die andere Seite hingegen einflussreich und mächtig, wäre eine solche Vermutung des Klägers doch nur schwer mit den dargestellten Erkenntnismitteln zu dem Umgang staatlicher Behörden mit Personen, die aktiv für die Unabhängigkeit Kaschmirs eintreten, in Einklang zu bringen. Warum der Kläger und seine Familie nicht erneut zu einem späteren Zeitpunkt, etwa nach Misshandlung seines zweiten Bruders M... durch seine früheren Parteifreunde, versucht haben, polizeilichen Schutz zu erlangen, bleibt offen. Da dem Kläger vor seiner Ausreise keine Verfolgung drohte, ist es auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass ihm nunmehr bei einer Rückkehr nach Pakistan eine Verfolgung droht. b) Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, dass er in Anknüpfung an ein flüchtlingserhebliches Merkmal bedroht und verletzt worden ist, ist ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abzulehnen. Denn auch wenn weitergehend davon ausgegangen würde, dass der pakistanische Staat zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers gemäß §§ 3c Nr. 3, 3d Abs. 2 AsylG nicht zu seinem Schutz vor Verfolgungshandlungen seitens privater Akteure willens oder in der Lage war, sprächen nunmehr stichhaltige Gründe im Sinne des Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie dagegen, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht werde. Die im Falle einer Vorverfolgung für den Kläger streitende tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei seiner Rückkehr nach Pakistan wiederholen werden, ist auf der Grundlage einer zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu erstellenden Prognose als widerlegt zu erachten. Stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Kläger erneut von einer gleichartigen Verfolgung oder von einer nochmaligen Verfolgung oder Bedrohung durch dieselben Täter, die auch die früheren Angriffe auf den Kläger zu verantworten hatten, betroffen sein wird. Für die Feststellung stichhaltiger, gegen eine Schadenswiederholung sprechender Gründe unter dem Blickwinkel von Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie genügt es nicht, lediglich die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung abzulehnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2010 – BVerwG 10 C 11/09 –, juris Rn. 17). Jedoch ist der Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie bei Feststellung einer hinreichenden Sicherheit vor Verfolgung im Ergebnis regelmäßig Genüge getan (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 – BVerwG 10 C 52/07 –, juris Rn. 30). Stichhaltige Gründe liegen demnach jedenfalls dann vor, wenn eine „hinreichende Verfolgungssicherheit“ besteht, also mit dem Wiederaufleben der ursprünglichen Verfolgung nicht zu rechnen ist und das erhöhte Risiko einer erstmaligen gleichartigen Verfolgung nicht besteht (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 27. November 2009 – 2 Bf 337/02.A –, juris Rn. 43). Vorliegend ist davon auszugehen, dass der pakistanische Staat zum gegenwärtigen Zeitpunkt willens und in der Lage ist, dem Kläger Schutz vor Verfolgung zu bieten (vgl. § 3d Abs. 2 AsylG). Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, ist im Übrigen davon auszugehen, dass der Kläger jedenfalls bei einer Rückkehr in pakistanische Großstädte hinreichend vor Verfolgung sicher ist. Die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie, dass die Furcht des Klägers vor künftiger Verfolgung begründet ist, kommt wegen des Vorliegens internen Schutzes nicht zum Tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009, a.a.O., Rn. 29). Denn nach § 3e AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und wenn er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. In Pakistan ist landesweite Freizügigkeit rechtlich gewährleistet, die Fläche des Landes sowie eine mit der Vielfalt und der Zahl der Bevölkerung von geschätzten 208 Millionen Menschen einhergehende Anonymität eröffnen interne Ausweichmöglichkeiten (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29. Juli 2019, S. 8). Selbst Personen, die wegen eines Tötungsdelikts von der Polizei gesucht werden, können in einer Stadt, die weit genug von ihrem Heimatort entfernt liegt, unbehelligt leben (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29. September 2020, S. 20). Die vorgetragene Bedrohung ist nach dem Vortrag des Klägers auch örtlich allein auf seine Heimatstadt beschränkt. So hat der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung am 15. März 2021 geschildert, dass er nach dem Tode seines Bruders in dem ebenfalls in Kaschmir gelegenen Ort D... an der Grenze zu Indien bei einem Freund habe leben können, mit dem er auch zusammengearbeitet habe. Zwar habe er dort mitbekommen, dass man nach ihm gefragt und seine Familie bedroht habe. Von einer Verfolgung an diesem Ort selbst konnte der Kläger allerdings nicht berichten. Vielmehr erklärte der Kläger auf die Frage des Gerichts, ob er sich vorstellen könne, auch in anderen Landesteilen Pakistans in Sicherheit zu leben, dass dies nicht der Fall sei und er sich in D... sicherer fühlte, da man ihn in Pakistan wegen seiner Sprache und wegen seines Aussehens schnell als Kaschmiri erkennen würde. Dass einer Rückkehr des Klägers in einen Landesteils Pakistans außerhalb Kaschmirs rechtliche Hürden entgegenstünden oder eine dort von ihm befürchtete Diskriminierung wegen seiner regionalen Herkunft es ihm unzumutbar machte, dort seinen dauernden Aufenthalt zu nehmen, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Unabhängig davon, ob Kaschmiris in Pakistan – wie von dem Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung geschildert – tatsächlich Nachteile wegen ihrer Herkunft drohten, ist unter Zugrundelegung des klägerischen Vortrags davon auszugehen, dass der Kläger auch in anderen Teilen Kaschmirs unbehelligt von Nachstellungen seiner früheren Verfolger leben und arbeiten könnte. Wenn der Einfluss der früheren Parteifreunde des Klägers bereits vor dessen Ausreise nicht ausreichte, um ihn in dem Dorf D... aufzuspüren, so spricht nichts dafür, dass ihnen dies im Falle einer Rückkehr des Klägers an einen anderen Ort in Kaschmir nach langer Abwesenheit nunmehr gelänge. Es ist dem Kläger nach alldem zumutbar, in einer pakistanischen Großstadt zu leben. Es ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr eine ausreichende Lebensgrundlage hätte, insbesondere sein wirtschaftliches Existenzminimum gewährleistet wäre. Ein verfolgungssicherer Ort bietet erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum in aller Regel dann, wenn sie dort durch eigene, notfalls auch wenig attraktive Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erhalten können (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2007 – BVerwG 1 C 24.06 –, juris Rn. 11 m.w.N.). Als erwerbsfähiger, gesunder junger Mann ist der Kläger in der Lage, seinen Lebensunterhalt in seinem Heimatland durch eigene Tätigkeit sicherzustellen, so wie er dort bereits vor seiner Ausreise beruflich tätig gewesen ist. Auch in Griechenland und in der Bundesrepublik hat der Kläger seinen Lebensunterhalt zumindest teilweise durch Erwerbsarbeit erwirtschaftet. Ferner ist davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr von seinen weiterhin in Pakistan lebenden Verwandten finanziell unterstützt wird, jedenfalls in der Anfangszeit. Anhaltspunkte, die dagegensprechen, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgetragen. Nach alledem war den im Termin zur mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Beweisanträgen nicht nachzugehen. Mit dem ersten Beweisantrag sollte über die Tatsache Beweis erhoben werden, dass die JKLF weiterhin, insbesondere im Heimatsdistrikt des Klägers aktiv ist. Das zweite Beweisthema betrifft die von dem früheren Parteifreund des Klägers A... weiterhin ausgeübte leitende Funktion innerhalb der Parteiorganisation. Zuletzt sollte Beweis erhoben werden über die Tatsache, dass der Vater des Klägers auch zum heutigen Zeitpunkt noch nach dem aktuellen Aufenthalt des Klägers gefragt wird. Die unter Beweis gestellten Tatsachen sind allesamt nicht entscheidungserheblich. Denn selbst unterstellt, die JKLF wäre weiterhin in dem Heimatort und der Region des Klägers aktiv und die damaligen, dem Kläger nachstellenden Parteifunktionäre hätten auch heute noch eine herausgehobene Position innerhalb der lokalen Parteistruktur inne und würden Mitglieder der Familie des Klägers befragen, so käme es hierauf nicht an, da der Kläger im Falle einer Rückkehr nach dem oben Dargestellten unabhängig hiervon zumutbar Schutz in anderen Teilen Kaschmirs oder weiteren Landesteilen Pakistans finden würde. II. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung einer subsidiären Schutzberechtigung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 3 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, die Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Die für die Annahme eines drohenden ernsthaften Schadens erforderliche erhebliche individuelle Gefahrendichte setzt voraus, dass dem Schutzsuchenden der ernsthafte Schaden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Dass dem Kläger bei seiner Rückkehr nach Pakistan die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht, ist nicht erkennbar. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen unter I. Bezug genommen. Darüber hinaus ist eine möglicherweise auf der humanitären oder medizinischen Lage beruhende Beeinträchtigung des Klägers nicht an § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG zu messen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 10. Juli 2017 – VG 34 K 197.16 A –, juris Rn. 54). Der EuGH hat insoweit ausgeführt, die den Nr. 1 und 2 des § 4 AsylG entsprechenden Buchstaben a und b des Art. 15 der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 (wortgleich mit Art. 15 der aktuellen Qualifikationsrichtlinie) erfassten nur Situationen, in denen der Antragsteller spezifisch der Gefahr ausgesetzt sei, einen Schaden ganz bestimmter Art zu erleiden, sodass ein nicht zweckgerichtet verursachtes Leiden vom Anwendungsbereich des Art. 15 Buchstabe b der Qualifikationsrichtlinie ausgenommen wird (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – C-465/07 –, Elgafaji, juris Rn. 32 sowie Urteil vom 18. Dezember 2014 – C-542/13 –, Bodj, juris Rn. 41; vgl. VG Berlin, ebd.). Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger eine notwendige medizinische oder humanitäre Versorgung gezielt vorenthalten würde, bestehen jedoch nicht. Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes aufgrund einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts vor. III. Der Kläger hat schließlich keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers in Nicht-Vertragsstaaten ist danach unzulässig, wenn ihm dort unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht oder wenn im Einzelfall andere in der EMRK verbürgte, von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2000 – BVerwG 9 C 34/99 –, juris Rn. 11). Eine derartige Bedrohungslage ist für den Kläger in Pakistan nicht erkennbar. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. Auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor, wonach von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden soll, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nach Satz 2 der Vorschrift liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Derartige Erkrankungen des Klägers sind weder vorgetragen noch erkennbar. IV. Die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung entsprechen den gesetzlichen Vorgaben (vgl. § 34 Abs. 1 i.V.m. § 38 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG). V. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG, das auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet wurde, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Über die Dauer der nach § 11 Abs. 2 AufenthG mit der Abschiebungsandrohung festzusetzenden Befristung entscheidet die Behörde gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach pflichtgemäßem Ermessen. Dies hat das Bundesamt ausweislich des Inhalts des Bescheids richtig erkannt und gleichzeitig die gesetzlichen Grenzen des Ermessens nicht überschritten, sondern von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Die Entscheidung, die Befristung auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung festzulegen und damit auf die Hälfte des von § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG für den Regelfall aufgezeigten Rahmens von 5 Jahren, lässt keinen Ermessensfehler erkennen. VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise von subsidiärem Schutz, weiter hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten. Der 36-jährige, nach eigenen Angaben bereits 37-jährige Kläger ist pakistanischer Staatsangehörigkeit und kaschmirischer Volkszugehörigkeit. Nach seiner Ausreise aus Pakistan im Februar 2010 hielt er sich nach eigenen Angaben zunächst bis Dezember 2015 in Griechenland auf, bis er in die Bundesrepublik einreiste. Zwischenzeitlich hielt er sich aus Angst vor einer Abschiebung aus Deutschland für sechs Monate in Finnland auf, wo er im November 2015 Asyl beantragte. Im Juni 2016 kehrte er in die Bundesrepublik zurück und stellte bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundesamt – einen Asylantrag. Im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt im Juni 2016 erklärte der Kläger, zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, in Pakistan in der Region Kaschmir bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seinen zwei Brüdern und vier Schwestern im Haus seiner Eltern gelebt zu haben. Seine Mutter sei verstorben. Er sei Analphabet und könne nur seinen Namen schreiben. Einen Beruf habe er nicht erlernt. In Pakistan habe er als Bauarbeiter Gelegenheitsjobs übernommen. Gemeinsam mit seinem Bruder habe er so den Lebensunterhalt der Familie verdient. Der andere Bruder sei geistig behindert und könne nicht arbeiten. Seine wirtschaftliche Situation in Pakistan sei sehr schlecht gewesen. In Griechenland sei er einer illegalen Beschäftigung nachgegangen; dort habe er gelegentlich Autos gewaschen. Zu seiner Verfolgungsgeschichte befragt, führte der Kläger aus, seine Familie sei sehr arm gewesen. Zudem sei er Mitglied der Partei Liberation Front ... gewesen, die sich für die Unabhängigkeit Kaschmirs einsetze. In die Partei eingetreten sei er vor ungefähr sieben bis acht Jahren. Er habe an Sitzungen teilgenommen sowie Demonstrationen und Kundgebungen organisiert. In Kaschmir würden die anderen Parteien nach ihm suchen. Probleme habe es gegeben, sobald die Mitglieder seiner Partei laut gesagt hätten, dass sie die Unabhängigkeit wollten. Mehrmals habe es Auseinandersetzungen und Rangeleien mit den Mitgliedern anderer Parteien gegeben, weshalb er Pakistan verlassen habe. Er fürchte um sein Leben. Auch sein Vater sei dergestalt bedroht worden, dass sie den Tod des Klägers ankündigten, sollte er nicht die Partei verlassen. Einer seiner Brüder sei bereits verstorben. Seine Leiche habe man im Fluss gefunden. Man wisse nicht, ob er getötet worden sei oder sich selbst umgebracht habe. Ein anderer Bruder sei geistig krank; auch seine Mutter sei sehr krank, später verstorben. Er selbst sei auch von der Polizei dreimal – zum letzten Mal im Jahre 2008 – mitgenommen und gefoltert worden. Die Polizei sei von den anderen Gruppen damit beauftragt worden. Unter dem Vorwand, dass er über keine Genehmigung für das Fischen verfüge, sei er festgenommen worden. Da er Kaschmiri sei, habe er nicht darüber nachgedacht, in einen anderen Landesteil Pakistans zu ziehen. Auch in Griechenland sei er geschlagen worden und habe ein Jahr unter freiem Himmel schlafen müssen. Der Kläger habe von Anfang an nach Deutschland kommen wollen und sei sodann mit der Welle von Flüchtlingen mitgezogen. Zu seiner Familie habe er nur gelegentlich Kontakt; er besitze kein Handy, da er abgehört werde. Mit Bescheid vom 8. Dezember 2016 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Asyl, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie subsidiären Schutzes ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen. Es forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. im Falle einer Klageerhebung 30 Tage nach unanfechtbarem Abschluss des Verfahrens zu verlassen. Für den Fall, dass er die Ausreisefrist nicht einhalte, drohte ihm das Bundesamt die Abschiebung nach Pakistan an. Zudem befristete das Bundesamt das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der Kläger könne in einem anderen, sicheren Landesteil, insbesondere aber in den pakistanischen Großstädten zumutbar internen Schutz finden. Eine Verfolgung seitens des pakistanischen Staates sei nicht erkennbar. Es fehle der Zusammenhang zwischen seiner letztmaligen Verhaftung durch die Polizei im Jahre 2008 und seiner Ausreise zwei Jahre später. Selbst bei Wahrunterstellung des klägerischen Vortrages entfiele eine konkrete Verfolgungshandlung sowie ein flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgungsgrund. Seine Äußerungen in Bezug auf die von ihm geschilderte Gefährdungssituation blieben an der Oberfläche. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 23. Dezember 2016 erhobenen Klage. Zur Begründung führt er ergänzend aus, er sei nach dem Erdbeben im Oktober 2005 in die Jammu Kashmir Liberation Front – JKLF – eingetreten. Damals sei die politische Unterstützung für ein unabhängiges Kaschmir gewachsen, da die von Pakistan zur Verfügung gestellte Hilfe als unzureichend erachtet worden sei. Ein Cousin habe den Kläger für die Partei geworben; eingetreten sei er etwa im Sommer 2006. Der Kläger habe an Parteivorträgen teilgenommen, zudem habe er durch das Hängen von Plakaten und die Bemalung von Hauswänden für die Partei geworben, darüber hinaus an Demonstrationen und Sitzblockaden teilgenommen. Im ersten Jahr seiner Parteizugehörigkeit habe es keine Probleme mit der Polizei gegeben, jedoch immer wieder Auseinandersetzungen mit konkurrierenden Parteien, die auch zu Nachstellungen und Bedrohungen des Klägers sowie seiner Familie geführt hätten. Eine spätere Radikalisierung seiner Partei habe der Kläger nicht mittragen wollen. Er habe sich geweigert, an gewaltsamen Aktionen teilzunehmen und Drogen zu schmuggeln. Im Jahre 2008 habe er sich dazu entschlossen, seine Partei ganz zu verlassen. Diese habe ihn deshalb als Verräter bezeichnet und mit dem Tode bedroht. Da er über Insiderwissen verfüge, stelle er eine Gefahr dar und werde von seiner ehemaligen Partei politisch verfolgt. Den staatlichen Behörden sei bekannt gewesen, dass er Mitglied der JKLF gewesen sei. Im Winter 2007/2008 sei er in einen Konflikt mit der Polizei geraten. Er sei, als er im Fluss gefischt habe, von sechs bis sieben Polizisten gefasst, geschlagen und in polizeilichen Gewahrsam genommen worden. Der örtliche Parteiführer S... habe jedoch bei der Polizei eine Freilassung des Klägers erwirken können. Im Sommer 2008 sei der Kläger von zwei Mitgliedern seiner Partei mit Fäusten und einem Stock geschlagen und auch getreten worden. Die Angreifer hätten den Kläger als Verräter der Partei bezeichnet und damit gedroht, ihn und seine Familie zu töten. Seine Mutter sei Zeuge dieses Überfalles geworden. Der Kläger habe noch am selben Abend den Vorfall gemeinsam mit seinem Bruder bei der Polizei anzeigen wollen. Auf dem Weg dorthin seien die beiden aber von einer Gruppe von ungefähr zehn Männern, die seiner Partei angehört hätten, aufgehalten und geschlagen sowie getreten worden. Als die Polizei am Ort des Geschehens eingetroffen sei, habe A... , der Sprecher der Gruppe, den Kläger und seinen Bruder des Terrorismus sowie des Waffenbesitzes bezichtigt und die beiden beschuldigt, ihn angegriffen zu haben. Der Kläger habe daraufhin eine Nacht in Polizeigewahrsam verbringen müssen, sein Bruder sei eine Woche in Haft gewesen. Sowohl er als auch sein Bruder seien schwer geschlagen worden. Drei Tage später habe der Bruder des Klägers abends das Haus verlassen; am nächsten Tag sei seine Leiche in einem Fluss aufgefunden worden. Dem Rat seines Vaters folgend sei der Kläger daraufhin aus Sicherheitsgründen bei der Familie eines Freundes namens A... in D... untergekommen. Dort habe der Kläger eineinhalb Jahre gelebt, sich aber auch zeitweise an anderen Orten versteckt. Bei seinen gelegentlichen Besuchen in seinem Elternhaus habe er erfahren, dass die radikalen Kräfte seiner ehemaligen Partei weiter nach ihm suchten und auch seinen Bruder M... körperlich misshandelt hätten, wodurch dieser seitdem geistig nicht mehr im Vollbesitz seiner Kräfte sei. Im Falle einer Rückkehr befürchte der Kläger Repressionen durch die Sicherheitsbehörden sowie durch Angehörige seiner ehemaligen Partei. Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist der Kläger erneut zu seinem Verfolgungs-schicksal befragt worden. Insoweit wird auf den Inhalt des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 15. März 2021 verwiesen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. Dezember 2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte dazu zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz vorliegen, Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung. Ergänzend führt sie aus, der Kläger habe sein Asylvorbringen im Klageverfahren erheblich gesteigert. Selbst bei Wahrunterstellung seines Sachvortrages habe der Kläger sein Herkunftsland erst zwei Jahre nach dem letzten Ereignis verlassen, sodass es bereits an einem kausalen Zusammenhang zwischen fluchtauslösendem Ereignis und Ausreise fehle. Im Übrigen seien Sympathisanten der JKLF keiner staatlichen Verfolgung in Pakistan ausgesetzt. Dem Kläger sei es möglich und zumutbar, sich in anderen Landesteilen Pakistans niederzulassen. Mit Beschluss vom 28. August 2017 hat die erkennende Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte sowie des Verwaltungsvorgangs der Beklagten und der Ausländerakten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen sind.