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Beschluss

6 L 146/21 A

VG Berlin 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2021:0430.6L146.21A.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage – VG 6 K 147.21 A – gegen die Abschiebungsanordnung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. März 2021 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Den Antragstellern wird für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe ohne Festsetzung von Zahlungen bewilligt und Rechtsanwalt X, S-straße …, …, beigeordnet.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage – VG 6 K 147.21 A – gegen die Abschiebungsanordnung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. März 2021 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Den Antragstellern wird für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe ohne Festsetzung von Zahlungen bewilligt und Rechtsanwalt X, S-straße …, …, beigeordnet. Der dem Tenor der Entscheidung entsprechende Antrag der 42-jährigen Antragstellerin und ihrem Sohn, dem 10-jährigen Antragsteller pakistanischer Staatsangehörigkeit hat Erfolg. Er ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zulässig, insbesondere statthaft und nach § 34a Abs. 2 Satz 1 des Asylgesetzes – AsylG – fristgemäß erhoben. Der Antrag ist darüber hinaus auch begründet. Das Interesse der Antragsteller an einem vorläufigen Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse an der nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 AsylG sofort vollziehbaren Abschiebungsanordnung. Die Anordnung der Abschiebung nach Italien gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG erweist sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig. Danach ordnet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundesamt – die Abschiebung eines Antragstellenden in den zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Das Bundesamt hat die Abschiebung der Antragsteller nach Italien zu Unrecht angeordnet. Der für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz zuständige Mitgliedstaat ist nach den Zuständigkeitskriterien nach Kapitel III der Verordnung (EU) 604/2013 – Dublin III-VO – die Bundesrepublik Deutschland. Gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO wird ein Antrag auf internationalen Schutz nur von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird. Dabei ist von der nach Art. 7 Abs. 1 Dublin III-VO genannten Rangfolge und gemäß Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO von der Situation auszugehen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem die Antragstellenden ihren Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats richtet sich hiernach nicht nach Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO. Danach ist der Mitgliedstaat, der dem Antragstellenden ein (gültiges) Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats erteilt wurde. Zwar ist jedenfalls die Antragstellerin zu 1 ausweislich des Abgleichs mit dem Europäischen Visa-Informationssystem – VIS – vom 18. Dezember 2020 in Besitz eines vom italienischen Konsulat in Islamabad, Pakistan ausgestellten, vom 9. Oktober 2020 bis zum 8. Oktober 2021 gültigen Schengen-Kurzaufenthaltsvisums. Allerdings kommt vorliegend Art. 10 Dublin III-VO vorrangig zur Anwendung. Danach ist, wenn Antragstellende in einem Mitgliedstaat einen Familienangehörigen haben, über dessen Antrag auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffende Person diesen Wunsch schriftlich kundtut. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Antragstellerin zu 1 hat sowohl im Rahmen ihrer Erstbefragung als auch bei Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags am 21. Dezember 2020 den Wunsch geäußert, dass Deutschland der für die Durchführung ihres Verfahrens zuständige Mitgliedstaat sein soll. Insbesondere hat sie angegeben, selbst auf die Unterstützung ihrer in der Bundesrepublik lebenden Familienangehörigen angewiesen zu sein. Eine Prüfung ihres Antrages durch die italienischen Behörden lehne sie ab. Sie wolle bei ihrem Mann in Deutschland bleiben. Nach einer langen Zeit der Trennung sei es ihr Ziel gewesen, die Familie wieder zu vereinen. Nach dem – unbestritten gebliebenen – Vortrag der Antragsteller hat deren Bevollmächtigter bereits mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2020 den ausdrücklichen Willen der Antragsteller mitgeteilt, das Asylverfahren in Deutschland zu führen. Diesen Wunsch haben die Antragsteller erneut mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 5. Januar 2021 bekräftigt. Hinsichtlich des Zeitpunktes einer Erstentscheidung im Sinne von Art. 10 Dublin III-VO ist auf den Zeitpunkt einer bestands- und rechtskräftigen Entscheidung über den internationalen Schutz abzustellen. Dies folgt aus Sinn und Zweck der Dublin III-VO. Die Kriterien zur Bestimmung des für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaates dienen der Umsetzung der Begründungserwägungen der Dublin III-Verordnung, in deren Licht sie auch auszulegen sind. So ist insbesondere nach der Begründungserwägung (14) die Achtung des Familienlebens vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Verordnung. Erwägungsgrund (15) stellt fest, dass mit der gemeinsamen Bearbeitung der von den Mitgliedern einer Familie gestellten Anträge auf internationalen Schutz durch ein und denselben Mitgliedstaat sichergestellt werden kann, dass die Mitglieder einer Familie nicht voneinander getrennt werden. Auch systematische Erwägungen sprechen dafür, dass es maßgeblich auf die Bestands- bzw. Rechtskraft der Erstentscheidung in der Sache ankommt. Nach Art. 9 Dublin III-Verordnung ist der Mitgliedstaat, in dem ein Begünstigter internationalen Schutzes aufenthaltsberechtigt ist, für den Antrag der Familienangehörigen des Begünstigten zuständig. Art. 10 Dublin III-VO ergänzt diese Regelung insoweit, als danach die Zuständigkeit auch bestehen soll, solange über den Antrag noch keine Erstentscheidung ergangen ist. Die gegenteilige Auffassung, wonach mit Erstentscheidung die behördliche Entscheidung gemeint sei, führte mithin zu unterschiedlichen Schutzniveaus hinsichtlich der Achtung des Familienlebens, je nachdem in welchem Abschnitt des Verfahrens sich der Antragsteller bzw. seine Familienangehörigen befinden. Sie würde bewirken, dass eine Familienzusammenführung für die Zeit zwischen einer ablehnenden Bescheidung durch die Behörde bis zum Abschluss eines sich gegebenenfalls anschließenden Rechtsschutzverfahrens von der Verordnung nicht mehr vorgesehen wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. September 2019 – OVG 6 N 58.19 –, juris Rn. 15; Urteil der Kammer vom 6. Juni 2019 – VG 6 K 151.19 A –, EA S. 5 f.). Vorliegend ist das Klageverfahren des Ehemanns der Antragstellerin zu 1 und Vaters des Antragstellers zu 2 (VG 14 K 517.17 A) noch nicht (rechtskräftig) abgeschlossen. Die Zuständigkeit der Bundesrepublik für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zu 1 folgt aus der in Art. 20 Abs. 3 Satz 1 Dublin III-VO normierten verfahrensmäßigen Anlehnung an die Zuständigkeit für das Verfahren seiner Mutter, der Antragstellerin zu 1. Den Antragstellern war antragsgemäß Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu bewilligen, da sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen können und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 119 Abs. 1, 121 Abs. 2 der Zivilprozessordnung – ZPO –). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 80 AsylG).