Urteil
6 K 439.17 A
VG Berlin 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2021:1129.6K439.17A.00
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Leitsätze
1. Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. (Rn.24)
2. Grundsätzlich ist trotz Abschiebungsschutzes einzelner Mitglieder der Kernfamilie bei der Gefahrenprognose für die übrigen Familienmitglieder im Rahmen der Prüfung von Abschiebungsverboten davon auszugehen, dass die Mitglieder der Kernfamilie gemeinsam zurückkehren. (Rn.30)
3. Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. (Rn.35)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerinnen die Klage zurückgenommen haben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckendem Betrag leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. (Rn.24) 2. Grundsätzlich ist trotz Abschiebungsschutzes einzelner Mitglieder der Kernfamilie bei der Gefahrenprognose für die übrigen Familienmitglieder im Rahmen der Prüfung von Abschiebungsverboten davon auszugehen, dass die Mitglieder der Kernfamilie gemeinsam zurückkehren. (Rn.30) 3. Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. (Rn.35) Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerinnen die Klage zurückgenommen haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckendem Betrag leistet. Über die Klage konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung verhandelt und entschieden werden, da das Gericht sie mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen hat (vgl. § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Das Verfahren war einzustellen, soweit die Klägerinnen den jeweils mit der Klageschrift geltend gemachten Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. Gewährung subsidiären Schutzes zurückgenommen haben (vgl. §§ 92 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, 173 Satz 1 VwGO, 269 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung – ZPO). Im Übrigen ist die zulässige Verpflichtungsklage unbegründet. Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf die Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten i.S.v. § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG. Insoweit sind die angegriffenen Bescheide des Bundesamtes vom 22. März 2017, 7. Februar 2018 und 18. Dezember 2018 rechtmäßig und verletzen sie nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers ist insbesondere dann mit Art. 3 EMRK unvereinbar, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre. Die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kann sich in erster Linie aus individuellen Umständen in der Person des Ausländers ergeben. Sie kann aber ausnahmsweise auch aus der allgemeinen Sicherheits- oder humanitären Lage im Herkunftsland folgen, wobei dies nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommt, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ sind (vgl. EGMR, Urteile vom 29. Januar 2013, S.H.H. gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 60367/10, Rn. 75, und vom 28. Juni 2011, Sufi und Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 u.a., Rn. 218, 241, 278; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – BVerwG 10 C 15.12 –, juris Rn. 22 ff.). Die besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit ist dann erreicht, wenn ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme bestehen, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. im Hinblick auf eine unionsinterne Überstellung EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris Rn. 85 und 92, und C 297/17 u.a. –, juris Rn. 90). Gemessen an diesem Maßstab liegen die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG nicht vor, da den Klägerinnen im Fall einer Rückkehr nach Pakistan keine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 EMRK droht. a) Die Zugehörigkeit zu den schiitischen Hazara in Pakistan begründet für sich genommen kein Abschiebungsverbot. Jedenfalls fehlt die erforderliche Verfolgungsdichte (vgl. VG München, Urteil vom 18. Mai 2016 – M 23 K 14.31056 –, juris Rn. 36 und nachfolgend Bayerischer VGH, Beschluss vom 21. November 2016 – 21 ZB 16.30180 –, juris Rn. 8; Urteile der Kammer vom 21. Februar 2019 – VG 6 K 760.17 A –, EA S. 7 f., und vom 17. August 2020 – VG 6 K 1185.16 A –, EA S. 7 f.). Bei dem letzten, durch den IS verübten Anschlag gegen Angehörige der Hazara im Januar 2021 wurden elf Minenarbeiter getötet. In der Summe liegt das Niveau der gegen Mitglieder dieser Gruppe ausgeübten Gewalt jedoch heute deutlich niedriger als vor 2015 (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 28. September 2021, S. 12).Überdies geht die pakistanische Regierung seit einiger Zeit verstärkt gegen terroristische Gruppierungen vor. Als Reaktion auf zivilgesellschaftlichen Protest der Hazara-Gemeinde hat der pakistanische Staat gerade auch zu ihrem Schutz polizeiliche und paramilitärische Maßnahmen ergriffen, die immer noch unzureichend sein mögen, jedoch ein Abschiebungsverbot ausschließen (vgl. UK, Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Hazara, November 2019, Ziffer 6; DFAT, Country Information Report – Pakistan, 20. Februar 2019, Ziffer 3.32). So hat auch die Klägerin zu 3. in der mündlichen Verhandlung berichtet, im Umkreis ihres überwiegend von Hazara bewohnten Viertels in Quetta habe die Polizei zum Schutz vor Anschlägen zahlreiche Checkpoints errichtet. Ein Abschiebungsverbot ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Klägerinnen. Die Klägerin zu 3) hat nicht geltend gemacht, in Quetta eine exponierte Stellung innegehabt zu haben. Nichts anderes kann für die Klägerinnen zu 1) und zu 2) gelten, die im Bundesgebiet geboren sind und nie in Pakistan gelebt haben. b) Weiterhin ist nicht anzunehmen, dass den Klägerinnen in Pakistan aus wirtschaftlichen Gründen eine unmenschliche Behandlung im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK droht. Dabei legt das Gericht die Annahme zugrunde, dass eine Rückkehr der Klägerinnen nach Pakistan ohne den Ehemann der Klägerin zu 3. und Vater der Klägerinnen zu 1. und 2. erfolgen wird. Grundsätzlich ist zwar trotz Abschiebungsschutzes einzelner Mitglieder der Kernfamilie bei der Gefahrenprognose für die übrigen Familienmitglieder im Rahmen der Prüfung von Abschiebungsverboten davon auszugehen, dass die Mitglieder der Kernfamilie gemeinsam zurückkehren (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – BVerwG 1 C 45.18 –, juris Rn. 17, 19). Es ist jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, auf welchem Weg der Ehemann der Klägerin zu 3., der afghanischer Staatsangehöriger ist, legal nach Pakistan einreisen könnte. Ein afghanischer Ehepartner einer pakistanischen Staatsangehörigen hat nicht das Recht auf einen legalen Daueraufenthalt in Pakistan. Er kann in Pakistan keine Beschäftigungsmöglichkeiten als rechtmäßiger Daueraufenthaltsberechtigter oder als Staatsbürger wahrnehmen. Zwar wendet die pakistanische Regierung in der Praxis ein gewisses Maß an Flexibilität für afghanische Ehepartner*innen pakistanischer Staatsbürger*innen an, wenn es darum geht, ein einjähriges pakistanisches Visum für die mehrfache Einreise zu erhalten (vgl. BFA, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: Pakistan – Aufenthaltsberechtigung afgh. Staatsbürger mit pakistan. Ehepartnerin, 22. Juni 2021, S. 2 f.). Mit einem legalen Daueraufenthalt ist dies jedoch nicht gleichzusetzen. Der Ehemann der Klägerin zu 3., der Pakistan bereits im Jahr 2015 verlassen hat, erfüllt auch nicht die von Art. 3 des pakistanischen Einbürgerungsgesetzes (Naturalization Act, 1926, abrufbar unter https://www. refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain/opendocpdf.pdf?reldoc=y&docid=54f82c5d4) vorgesehenen Mindestaufenthaltsdauern in Pakistan. Die Möglichkeit der Einbürgerung besteht für afghanische Männer, die mit einer afghanischen Frau verheiratet sind, ausweislich der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 4. August 2021 überreichten Auskunft der Informationsvermittlungsstelle – IVS – ebenfalls nicht (unter Berufung auf EASO, Pakistan Situation of Afghan refugees, Mai 2020). Auch mit den für afghanische Flüchtlinge ausgestellten „Afghan Citizen Cards“ – ACC – oder „Proof of Registration Cards“ – PoR-Cards – ist nach der Auskunft der IVS keine permanente Niederlassungserlaubnis verbunden (ebenfalls unter Berufung auf EASO, Pakistan Situation of Afghan refugees, Mai 2020), wobei schon nicht ersichtlich ist, dass sich der Ehemann der Klägerin zu 3. in Besitz eines solchen Dokuments befindet. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass Pakistan nach der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan jüngst die Aufnahme weiterer afghanischer Flüchtlinge abgelehnt hat (vgl. https://www.tagesschau.de/ausland/ asien/pakistan-afghanistan-fluechtlinge-103.html) und auch Abschiebungen afghanischer Flüchtlinge tatsächlich durchführt (vgl. https://www.zeit.de/politik/ ausland/2021-09/pakistan-abschiebung-afghanische-fluechtlinge-taliban-aufnahme-stopp?utm_referrer=https%3A%2F%2Fwww.google.com%2F). Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Klägerin zu 3. – mit finanzieller Unterstützung ihres Ehemannes sowie der Unterstützung ihrer in Quetta lebenden Familie – ihre und die Existenz der Klägerinnen zu 1. und 2. jedenfalls auf dem durch Art. 3 EMRK geforderten Mindestniveau sichern kann. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass der Arbeitsmarktzugang für Frauen in Pakistan faktisch begrenzt ist und eine alleinstehende Frau in Pakistan größte Schwierigkeiten haben wird, Arbeit zu finden, mit der sie ihren Lebensunterhalt und gegebenenfalls auch den ihrer Kinder sichern kann, sowie eine Unterkunft zu finden (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Women fearing gender-based violence, Februar 2020, Ziffer 4.10; VG Karlsruhe, Urteil vom 18. August 2020 – A 7 K 16582/17 –, juris Rn. 28). Bei entsprechender Arbeitsfähigkeit und Bildung können indes auch alleinstehende Frauen ihren Lebensunterhalt auf niedrigem Niveau aus eigener Erwerbstätigkeit sichern und in größeren Städten eine Wohnung anmieten (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Lüneburg vom 3. August 2018; Urteile der Kammer vom 25. Januar 2019 – VG 6 K 1354.16 A –, EA S. 9, sowie vom 10. Januar 2020 – VG 6 K 992.16 A –, EA S. 5). Dies trifft auch auf die Klägerin zu 3. zu, zumal sie mit Unterstützung ihrer Familie in Pakistan und finanzieller Unterstützung durch ihren Ehemann rechnen kann, um ihre und die grundlegenden Bedürfnisse ihrer Töchter zu befriedigen. Die Klägerin zu 3. hat die Schule mit dem Abitur abgeschlossen und ist damit verhältnismäßig gut ausgebildet. Sie hat nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung zwar keine Berufsausbildung absolviert, verfügt indes über vier bis fünf Jahre Berufserfahrung aufgrund ihrer Tätigkeit in einem Schönheitssalon in Quetta. Sie kann mit der Unterstützung ihrer in Quetta lebenden Schwestern bei der Kinderbetreuung rechnen, so dass ihr in ihrer Heimatstadt jedenfalls eine Berufstätigkeit in Teilzeit möglich sein wird. Nichts anderes gilt aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit zu den Hazara. Denn auch vor ihrer Ausreise aus Pakistan arbeitete sie regulär in einem Schönheitssalon, dessen Inhaberin nach ihren Angaben in der Anhörung vor dem Bundesamt Sunnitin war. Mit ihr habe es keine Probleme gegeben. Sie habe so viel verdient, dass sie und ihr Ehemann, der ebenfalls berufstätig gewesen sei, sich davon versorgen hätten können. Ihre wirtschaftliche und finanzielle Situation sei gut gewesen. Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin zu 3. in Pakistan erneut eine vergleichbare Beschäftigung finden könnte. Das Gericht geht überdies davon aus, dass der Ehemann der Klägerin zu 3. seiner Familie von Deutschland aus Geld senden kann und wird. Derzeit verdiene er nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung durch seine Tätigkeit bei der D ... monatlich ... etwa 450 Euro, wolle aber künftig in einem größeren Umfang dort tätig sein und werde dann auch ein höheres Einkommen erzielen. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob die Klägerinnen in Pakistan ansonsten über einen vermögenden Familienverband verfügen. Jedenfalls steht ihnen in der Wohnung von Mutter und Schwester der Klägerin zu 3., die aus drei Zimmern und einer Küche besteht, ausreichend Wohnraum zur Verfügung. Schutz durch ein männliches Familienmitglied können sie durch den Schwager der Klägerin zu 3. erhalten. Sie steht in regelmäßigem, sehr häufigem Kontakt zu ihrer Familie in Quetta, so dass sich die Klägerinnen unmittelbar nach ihrer Ankunft in Pakistan dorthin wenden könnten. Nach dem oben Gesagten ist es ihnen – auch unter Berücksichtigung ihrer Zugehörigkeit zu den Hazara und ihrer individuellen Situation – möglich und zumutbar, nach Quetta zurückzukehren. Die Klägerin zu 3. wird in Pakistan überdies nicht als unverheiratet gelten, da sie und ihr Ehemann bereits vor ihrer Ausreise nach religiösem Ritus die Ehe geschlossen haben. 2. Die Klägerinnen können sich ferner nicht mit Erfolg auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG berufen, wonach von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden soll, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Hierfür ist nach dem oben Gesagten nichts ersichtlich. 3. Die Klägerinnen können auch keinen Anspruch auf Zuerkennung von Familienflüchtlingsschutz gemäß § 26 Abs. 1, 2 und 5 Satz 1 des Asylgesetzes – AsylG – von ihrem Ehemann bzw. Vater ableiten. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss der Kammer vom 3. April 2020 hinsichtlich der Klägerin zu 2. (noch unter dem vorherigen Aktenzeichen VG 6 K 440.18 A) verwiesen, an dessen Begründung die Einzelrichterin festhält. 4. Die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung entsprechen den gesetzlichen Vorgaben (vgl. § 34 Abs. 1 i.V.m. §§ 36 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG). Insbesondere ist das Bundesamt zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerinnen zu 1. und 2. nach Pakistan abzuschieben sind (vgl. § 59 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Beide haben über ihre Mutter jedenfalls auch die pakistanische Staatsangehörigkeit erlangt. Nach Sec. 5 des pakistanischen Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr. II vom 13. April 1951 ist eine nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geborene Person Staatsangehöriger von Pakistan durch Abstammung, wenn von ihr ein Elternteil zur Zeit der Geburt Staatsangehöriger von Pakistan ist (zitiert nach: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil Pakistan, 153. Lieferung). Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerinnen zu 1. und 2. auch über afghanische Nationalpässe verfügen. Gemäß Sec. 14 Abs. 2 des pakistanischen Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr. II können Personen, die – wie die Klägerinnen zu 1. und 2. – noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, neben der pakistanischen die Staatsangehörigkeit eines anderen Landes haben. Auch etwaige Schwierigkeiten bei der Passbeschaffung für die Klägerinnen zu 1. und 2. führen nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung. Fehlende Ausweise oder Ersatzpapiere zählen zu den ausschließlich von der Ausländerbehörde zu prüfenden Vollstreckungshindernissen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 – BVerwG 10 B 39/12 –, juris Rn. 4). Auch die Befristungsentscheidung begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. 6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO, soweit die Klägerinnen ihre ursprüngliche Klage zurückgenommen haben, sowie aus § 154 Abs. 1 VwGO im Übrigen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerinnen begehren – nach teilweiser Zurücknahme ihrer Klage – nur noch die Feststellung von Abschiebungsverboten. Die 1993 geborene Klägerin zu 3. ist nach eigenen Angaben pakistanische Staatsangehörige, zur Volksgruppe der Hazara zugehörig und muslimisch-schiitischen Glaubens. Sie verließ Pakistan zusammen mit ihrem Ehemann, der afghanischer Staatsangehöriger ist, im Dezember 2014 auf dem Landweg und reiste im April 2015 in das Bundesgebiet ein. Am 22. April 2015 stellte sie vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag. Bei den Klägerinnen zu 1. und 2. handelt es sich um ihre in Deutschland geborenen minderjährigen Töchter, für die ihr Ehemann die Vaterschaft anerkannt hat. Für die Klägerin zu 1. stellte die Klägerin zu 3. am 14. Juli 2016 einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 5. Januar 2017 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin zu 3. als offensichtlich unbegründet ab, da sie ohne genügende Entschuldigung nicht zu dem Termin ihrer persönlichen Anhörung erschienen sei und auch die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme nicht genutzt habe. Mit Bescheid vom 22. März 2017 lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerin zu 1. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Anerkennung als Asylberechtigte sowie auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – nicht vorliegen. Es forderte die Klägerin zu 1. darüber hinaus auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Für den Fall, dass sie die Ausreisefrist nicht einhalte, drohte das Bundesamt ihr die Abschiebung nach Pakistan oder in einen anderen Staat an, in den sie einreisen dürfe oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete das Bundesamt auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Klägerin zu 3. habe für die Klägerin zu 1. keine individuellen Gründe geltend gemacht, sondern sich lediglich auf die allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsland berufen. Auch die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes lägen nicht vor. Eine Verletzung des Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – sei auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände der Klägerin zu 3. nicht beachtlich wahrscheinlich. Mit Bescheid vom 14. Dezember 2017 hob das Bundesamt den die Klägerin zu 3. betreffenden Bescheid vom 5. Januar 2017 auf. Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt im Januar 2018 erklärte die Klägerin zu 3. im Wesentlichen, sie und ihre Familie hätten aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit zu den Hazara in Pakistan Probleme gehabt. Man habe sie in der Gegend um Quetta immer wieder bedroht und lächerlich gemacht. Auch aufgrund ihrer schiitischen Religionszugehörigkeit sei es ihnen nicht gut gegangen und habe man sie bedroht. Ihre wirtschaftliche und finanzielle Situation sei hingegen gut gewesen. Sie habe etwa fünf Jahre lang bis kurz vor ihrer Ausreise als Friseurin gearbeitet. Ihre Chefin sei Sunnitin gewesen, mit ihr habe es jedoch keine Probleme gegeben. Eines Tages habe sie auf der Arbeit ein Mann angerufen, der sie als Hazara und Schiitin beschimpft und ihr gesagt habe, sie dürfe dort nicht mehr arbeiten und leben, sie habe kein Recht zu leben. Er habe ihr gesagt: „Wir hassen eure Männer und deshalb hassen wir dich auch. Deswegen bringen wir dich heute Abend um.“ Daraufhin habe sie Angst bekommen und sei nach Hause gegangen. Ihre Chefin habe ihr mitgeteilt, einige Frauen hätten im Salon nach ihr gefragt und gesagt, sie dürfe dort nicht mehr arbeiten. Deshalb habe ihre Chefin sie entlassen. Zu Hause habe sie einen Anruf mit unterdrückter Nummer auf ihrem Handy erhalten. Der Anrufer habe sie beschimpft und mit dem Tode bedroht. Er habe gesagt: „Du bist uns heute erwischt. Wie versteckst du dich morgen?“ Als sie ihrem Ehemann am Abend davon erzählt habe, habe er ihr gesagt, auch er dürfe nicht mehr auf dem Markt arbeiten. Aus diesen Gründen hätten sie zwei Monate später das Land verlassen. Sie sei während dieser zwei Monate nicht erneut von fremden Personen kontaktiert oder gar bedroht worden. Abgesehen von den geschilderten Ereignissen habe sie in Pakistan keine Probleme mit Polizei, Sicherheitskräften oder anderen Personengruppen gehabt und sei von diesen auch nicht bedroht worden. Mit Bescheid vom 7. Februar 2018 lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerin zu 3. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Anerkennung als Asylberechtigte sowie auf subsidiären Schutz ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Es forderte die Klägerin zu 3. darüber hinaus auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung bzw. im Falle einer Klageerhebung 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall, dass sie die Ausreisefrist nicht einhalte, drohte das Bundesamt ihr die Abschiebung nach Pakistan oder in einen anderen Staat an, in den sie einreisen dürfe oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete das Bundesamt auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Klägerin zu 3. müsse sich auf die Inanspruchnahme internen Schutzes verweisen lassen. Sie habe sich nach dem letzten Drohanruf noch zwei Monate lang unbehelligt in Pakistan aufhalten können und habe auch nicht dargelegt, so exponiert zu sein, dass ihr in Pakistan eine landesweite Verfolgung drohe. Es sei nicht davon auszugehen, dass potentielle Gegner die Mittel und den Willen hätten, sie landesweit ausfindig zu machen. Im Falle ihrer Rückkehr nach Pakistan sei sie in der Lage, sich selbst eine existenzsichernde Grundlage zu schaffen, etwa wie vor ihrer Ausreise durch die Tätigkeit als Friseurin. So habe sie auch die Ausreise für sich und ihren Ehemann in Höhe von 20.000 Dollar finanzieren können. Darüber hinaus könne sie auf familiäre Unterstützung im Herkunftsland zurückgreifen. Mit Bescheid vom 15. November 2018 stellte das Bundesamt hinsichtlich des Ehemannes der Klägerin zu 3. fest, dass ein Abschiebungsverbot im Hinblick auf Afghanistan vorliege. Mit Schreiben vom 20. November 2018 zeigte die Ausländerbehörde dem Bundesamt die Geburt der Klägerin zu 2. an. Mit Bescheid vom 18. Dezember 2018 lehnte das Bundesamt auch den Antrag der Klägerin zu 2. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Anerkennung als Asylberechtigte sowie auf subsidiären Schutz ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Es forderte die Klägerin zu 2. darüber hinaus auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung bzw. im Falle einer Klageerhebung 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall, dass sie die Ausreisefrist nicht einhalte, drohte das Bundesamt ihr die Abschiebung nach Pakistan oder in einen anderen Staat an, in den sie einreisen dürfe oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete das Bundesamt auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, eigene flüchtlingsschutzrelevante Tatsachen seien für die Klägerin zu 2. nicht geltend gemacht worden, ebenso kein drohender und individueller ernsthafter Schaden bei Rückkehr nach Pakistan. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin zu 3. nicht in der Lage sei, den Lebensunterhalt für sich und ihr Kind zu sichern. Die Klägerin zu 1. hat am 15. Mai 2017 (VG 6 K 439.17 A), die Klägerin zu 3. am 19. Februar 2018 (VG 6 K 98.18 A) und die Klägerin zu 2. am 21. Dezember 2018 (VG 6 K 440.18 A) Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, die Klägerinnen zu 1. und 2. hätten nicht die pakistanische, sondern wie ihr Vater die afghanische Staatsangehörigkeit. Jedenfalls in praktischer Hinsicht könnten sie die pakistanische Staatsangehörigkeit nie erhalten. Es sei in Pakistan üblich, dass alles über den Vater laufe. Sie hätten keine Verwandten in Pakistan. Die Klägerin zu 3. könne als alleinstehende Frau ohne ihren Ehemann das Existenzminimum der Familie nicht sichern, auch nicht mit Unterstützung ihrer Familie. Im Falle der Rückkehr nach Pakistan müssten sie mit Verelendung rechnen. Es sei gerade im Hinblick auf die Streitigkeiten zwischen Pakistan und Afghanistan nicht davon auszugehen, dass der Ehemann der Klägerin zu 3. nach Pakistan einreisen und einen Aufenthaltstitel beanspruchen könne. Die Klägerinnen zu 1. und 2. haben zunächst die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Gewährung subsidiären Schutzes und weiter hilfsweise die Feststellung eines Abschiebungsverbotes beantragt. Die Klägerin zu 3. hat zunächst die Gewährung subsidiären Schutzes, hilfsweise die Feststellung eines Abschiebungsverbotes beantragt. Nach Zurücknahme ihrer Klagen im Hinblick auf die Gewährung internationalen Schutzes in der mündlichen Verhandlung beantragen die Klägerinnen nur noch sinngemäß, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. März 2017, 7. Februar 2018 und 18. Dezember 2018 zu verpflichten festzustellen, dass für die Klägerinnen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Pakistans vorliegt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich im Wesentlichen auf die angefochtenen Entscheidungen. Es lägen keine Erkenntnisse dafür vor, dass eine Rückkehr des Ehemannes der Klägerin zu 3. nach Pakistan nicht möglich sei und sich daraus eine Gefahr für Leib und Leben der Klägerinnen ergebe. Ausweisungen von Afghanen aus Pakistan würden nicht durchgesetzt. Bleibeerlaubnisse für afghanische Flüchtlinge würden durch Pakistan weiterhin verlängert. Gerade im Hinblick auf die vorgetragene Ehe sei nicht ersichtlich, warum dem Ehemann der Klägerin zu 3. die Einreise und Bleibeerlaubnis für Pakistan versagt werden sollten. Die Klägerinnen zu 1. und 2. hätten jedenfalls auch die pakistanische Staatsangehörigkeit durch die Abstammung von der Klägerin zu 3. erworben. Auch von Deutschland aus sei es dem Ehemann der Klägerin zu 3. möglich, den Klägerinnen Geld- oder Sachleistungen zukommen zu lassen. Mit Beschluss vom 21. November 2018 hat die Kammer die Verfahren VG 6 K 439.17 A und VG 6 K 98.18 A nach Anhörung der Beteiligten zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Mit Beschluss vom 3. April 2020 hat die Kammer der Klägerin zu 2. auf ihren Antrag für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe ohne Festsetzung von Zahlungen bewilligt und ihre Prozessbevollmächtigte beigeordnet, soweit ihre Klage sich auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes richtet. Im Übrigen hat die Kammer den Antrag der Klägerin zu 2. auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Mit Beschluss vom 17. August 2021 hat die Kammer die Verfahren VG 6 K 439.17 A und VG 6 K 440.18 A nach Anhörung der Beteiligten zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Mit Beschluss vom 25. Oktober 2021 hat die Kammer der Klägerin zu 1. für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe ohne Festsetzung von Zahlungen bewilligt und ihre Prozessbevollmächtigte beigeordnet, soweit ihre Klage sich auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes richtet. Im Übrigen hat die Kammer den Antrag der Klägerin zu 1. auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Mit demselben Beschluss hat die Kammer der Klägerin zu 3. für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe ohne Festsetzung von Zahlungen bewilligt und ihre Prozessbevollmächtigte beigeordnet. Mit weiterem Beschluss vom 25.Oktober 2021 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der die Klägerinnen betreffenden Ausländerakten verwiesen, die vorgelegen haben und – soweit erheblich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen sind.