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Beschluss

6 L 17/22

VG Berlin 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2022:0221.6L17.22.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, mit dem der Antragsteller sinngemäß begehrt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, eine Äußerung wie in dem Tweet der Bundesministerin des Innern und für Heimat vom 19. Januar 2022 auf ihrem privaten Twitteraccount @... „Ich wiederhole meinen #Appell: Man kann seine #Meinung auch kundtun, ohne sich gleichzeitig an vielen Orten zu versammeln“ zu wiederholen, hat keinen Erfolg. 1. Er ist bereits unzulässig. a) Zwar ist der Verwaltungsrechtsweg für den Antrag eröffnet. Dieser ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Diese Voraussetzungen liegen vor. Es handelt sich insbesondere um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Öffentlich-rechtlicher Natur sind Klagen bzw. Anträge auf Widerruf oder Unterlassen einer Äußerung, die von einem Mitglied der Bundesregierung in Ausübung des Ministeramts oder von anderen Trägern der öffentlichen Verwaltung bei Erfüllung öffentlicher Aufgaben stattgefunden haben. Die Äußerung muss in einem – nicht durch Beziehungen bürgerlich-rechtlicher Gleichordnung geprägten – hoheitlichen Bereich gefallen sein. Dagegen ist der ordentliche Rechtsweg gegeben, wenn die beanstandeten Äußerungen nicht in amtlicher Eigenschaft, sondern nur gelegentlich einer nach öffentlichem Recht zu beurteilenden Tätigkeit gemacht werden, insbesondere wenn sich das Regierungsmitglied außerhalb seiner amtlichen Funktion am politischen Meinungskampf beteiligt und dabei als Parteipolitiker oder Privatperson geäußert hat oder wenn die Äußerung allein Ausdruck einer persönlichen Meinung oder Einstellung des Trägers öffentlicher Verwaltung ist. Ob die Äußerung eines Mitglieds der Bundesregierung unter spezifischer Inanspruchnahme der Autorität des Regierungsamtes oder der mit ihm verbundenen Ressourcen stattgefunden hat oder sich ein anderer Amtsträger im Zusammenhang mit seiner Amtsführung geäußert hat, ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu bestimmen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Mai 2020 – OVG 10 L 49.17 –, juris Rn. 10; Urteil der Kammer vom 24. September 2020 – VG 6 K 100/20 –, juris Rn. 21, jeweils m.w.N.). Amtsautorität wird insbesondere dann in Anspruch genommen, wenn der Amtsinhaber sich durch amtliche Verlautbarungen in Form offizieller Publikationen, Pressemitteilungen sowie auf der offiziellen Internetseite seines Geschäftsbereichs erklärt oder wenn Staatssymbole und Hoheitszeichen eingesetzt werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2018 – 2 BvE 1/16 –, juris Rn. 66; BVerfG, Urteil vom 9. Juni 2020 – 2 BvE 1/19 –, juris Rn. 59). Für die Grenzziehung, ob sich jemand als Funktionsträger oder privat äußert, ist auch maßgeblich, wie diese Äußerung für den Empfänger zu verstehen war (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Mai 2020, a.a.O., Rn. 14). Der von dem Antragsteller beanstandete Tweet der Bundesministerin des Innern und für Heimat (im Folgenden: Bundesinnenministerin) hat bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalles in Ausübung ihres Ministeramts stattgefunden. Folglich ist das mit dem Antrag geltend gemachte Begehren, diese Aussage nicht zu wiederholen, dessen Grundlage der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch ist, öffentlich-rechtlicher Natur. Es handelt sich nicht um eine private Meinungsäußerung der Bundesinnenministerin. Die Äußerung auf Twitter erfolgte unter spezifischer Inanspruchnahme der Autorität ihres Regierungsamtes und der mit ihm verbundenen Ressourcen. Zwar veröffentlichte sie den Tweet am 19. Januar 2022 auf ihrem privaten Twitteraccount. Allerdings gibt er einen Auszug aus einer ihrer Äußerungen auf einer Pressekonferenz ihres Ministeriums vom selben Tag wieder, in der sie u.a. sagte: „Die andere Seite ist diejenigen, die sich friedlich versammeln. Dazu hat natürlich jeder das Recht in der Bundesrepublik Deutschland, das zu tun. Ich wiederhole aber meinen Appell, dass man für dieses Recht nicht unbedingt an vielen Orten gleichzeitig Demonstrationsgeschehen braucht. Man kann seine Meinung auch an einem Ort kundtun.“ Der beanstandete Tweet ist vor diesem Hintergrund zu sehen und bildet angesichts des Umstandes, dass es sich dabei um eine nahezu wörtliche Wiederholung einer Äußerung der Bundesinnenministerin auf einer Pressekonferenz ihres Ministeriums handelt, mit dieser Pressekonferenz einen einheitlichen Lebenssachverhalt. Dies war auch nach außen objektiv erkennbar, da der Wortlaut des gesamten Zitats der Bundesinnenministerin aus der Pressekonferenz vom 19. Januar 2022 in einem Mitschnitt des Fernsehsenders Phoenix aufgezeichnet wurde, den das Bundesministerium des Innern und für Heimat am 20. Januar 2022 auf seinem Twitterkanal teilte (vgl. https://twitter.com/phoenix_de/status/1484078875898486788, abgerufen am 21. Februar 2022), wobei es den privaten Twitteraccount der Bundesinnenministerin verlinkte. Die Aussage bezog sich auch auf ein Interview, das die Bundesinnenministerin bereits am 13. Januar 2022 im Radiosender Deutschlandfunk in ihrer Eigenschaft als Mitglied der Bundesregierung gegeben hatte. Darin antwortete sie auf die Frage, ob es angesichts des kleinteiligen Demonstrationsgeschehens für die Behörden schwieriger werde, auf die Proteste gegen die Corona-Maßnahmen zu reagieren: „Genau, es wird kleinteiliger. Man weiß nicht immer, wo das Ereignis stattfindet, und das macht es den Sicherheitsbehörden natürlich ungleich schwieriger. Deswegen appelliere ich auch so sehr an die Menschen, die dort mitgehen (…), sich auch zu überlegen, was macht man da eigentlich. Natürlich ist es legitim und unsere Verfassung sieht es als hohes Gut vor, diese Versammlungsfreiheit, auf die Straße zu gehen und die Meinung zu sagen, aber das kann ich natürlich auch in einer normal angemeldeten Versammlung und dafür muss ich nicht die Sicherheitsbehörden versuchen auszutricksen. Deswegen auch mein Appell an die Bevölkerung, die zu Recht auf die Straße geht, ihre Meinung sagt: Machen Sie das in einem geordneten Weg und machen Sie es unseren Sicherheitsbehörden nicht noch schwieriger.“ (vgl. https://www.deutschlandfunk.de/nancy-faeser-bundesinneministerin-spd-corona-radikalisierung-100.html, abgerufen am 21. Februar 2022). Dafür, dass der beanstandete Tweet in Ausübung des Ministeramts erfolgte, spricht auch, dass das Versammlungsrecht zum Bereich von Staat und Verfassung gehört und damit dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern und für Heimat unterfällt, soweit es um die Aufgabenteilung und das Zusammenwirken zwischen Bund und Ländern geht. b) Dem Antragsteller fehlt indes die erforderliche Antragsbefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO. Der Antragsteller muss danach plausibel darlegen, dass ihm der geltend gemacht Anordnungsanspruch zustehen kann, zudem muss nach seinem Vortrag ein Anordnungsgrund möglich sein (vgl. Schoch/Schneider, VwGO, Werkstand: 41. EL Juli 2021, § 123 Rn. 107). Das Bestehen eines Anordnungsanspruches hat der Antragsteller nicht plausibel dargelegt. aa) Auf das aus dem Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit (vgl. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes [GG]) folgende Neutralitätsgebot kann sich der Antragsteller nicht berufen. Das Recht der Parteien, gleichberechtigt am Prozess der Meinungs- und Willensbildung des Volkes teilzunehmen, wird verletzt, wenn Staatsorgane als solche parteiergreifend zugunsten oder zulasten einer politischen Partei oder von Wahlbewerbern auf die politische Willensbildung des Volkes einwirken. Gegenüber politischen Gruppierungen, die nicht als politische Partei organisiert sind, sich nicht an politischen Wahlen beteiligen und sich in der Regel durch einen vergleichsweise niedrigen Organisationsgrad auszeichnen, besteht hingegen keine vergleichbare Interessenlage (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2017 – 10 C 6/16 –, juris Rn. 25). Bei dem Antragsteller handelt es sich weder um den Repräsentanten einer Partei noch um einen Wahlbewerber. bb) Es besteht auch nicht die Möglichkeit, dass er durch den Tweet der Bundesinnenministerin in seinen Grundrechten auf Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG sowie auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt ist, auch soweit er als Veranstalter von Versammlungen auftritt. (1) Die in dem Tweet enthaltene Äußerung ist in der hier gefundenen Auslegung nicht geeignet, interessierte Bürger von einer Teilnahme an den von dem Antragsteller veranstalteten Versammlungen abzuhalten und damit die Wirkung dieser Versammlungen nachhaltig zu beeinflussen. Die Äußerung bezieht sich objektiv erkennbar nicht auf die von dem Antragsteller angemeldeten und veranstalteten Versammlungen zum Protest gegen die staatlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (im Folgenden: Coronavirus). Vielmehr nimmt sie Bezug auf die sogenannten „Spaziergänge“, bei denen sich Protestierende unangemeldet gezielt an vielen Orten gleichzeitig versammeln und so die Arbeit der Sicherheitsbehörden im Rahmen der Kontrolle dieser Veranstaltungen und Durchsetzung der Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus – wie etwa das Einhalten der Abstandsregeln und die Maskenpflicht – erheblich erschweren. Dies folgt zum einen aus dem Wortlaut des Tweets selbst, der nur auf Versammlungen an vielen Orten gleichzeitig Bezug nimmt, nicht aber auf Versammlungen einer Vielzahl von Personen zur gleichen Zeit am selben Ort – worin das Wesen von Versammlungen im hergebrachten Sinn, wie sie auch der Antragsteller veranstaltet, besteht. Zum anderen ergibt sich aus der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung des Tweets im Zusammenhang mit der oben zitierten Verlautbarung der Bundesinnenministerin auf der Pressekonferenz am 19. Januar 2022 sowie ihrem Interview im Deutschlandfunk am 13. Januar 2022, dass die von dem Antragsteller veranstalteten Versammlungen nicht in ihren Appell einbezogen sind. Auf der Pressekonferenz betonte die Bundesinnenministerin die bestehende Versammlungsfreiheit und hob die Möglichkeit hervor, seine Meinung an einem Ort kundzutun. Lediglich ein an vielen Orten gleichzeitig stattfindendes Demonstrationsgeschehen betrachtete sie kritisch. Auch in dem Interview vom 13. Januar 2022 nahm sie „normal angemeldete Versammlungen“ ausdrücklich aus und kritisierte lediglich ein kleinteiliges Protestgeschehen, das gezielt die Arbeit der Sicherheitsbehörden erschwere und diese „austricksen“ solle. Organisator solcher „Protestspaziergänge“ ist der Antragsteller aber gerade nicht. Er hat in seiner Antragsschrift ausdrücklich vorgetragen, dazu nicht aufzurufen. (2) Aber selbst wenn man annimmt, dass sich der beanstandete Tweet aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers auch auf die von dem Antragsteller angemeldeten und veranstalteten Versammlungen bezieht, so ist er weder darauf gerichtet noch geeignet, das Verhalten potentieller Teilnehmer an den Versammlungen des Antragstellers zu beeinflussen. Er enthält weder einen konkreten Aufruf zum Boykott bzw. den Versammlungen gegen die staatlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus fernzubleiben noch die Androhung von Sanktionen im Falle einer etwaigen Teilnahme. Es handelt sich lediglich um einen unverbindlichen Appell, d.h. einen Aufruf, sich nicht gezielt an vielen Orten gleichzeitig zu versammeln. Dies erklärt die Bundesinnenministerin in dem Interview vom 13. Januar 2022 mit der durch das kleinteilige Protestgeschehen erschwerten Arbeit der Sicherheitsbehörden. Darüber hinaus ist ihrer Äußerung keine Abwertung oder Missbilligung der Demonstrationen gegen die Corona-Maßnahmen zu entnehmen. Auch das Ermessen der Sicherheits- und Ordnungsbehörden am Ort der Versammlungen wird durch den Tweet entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht berührt. (3) Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Tweet seine Teilnahme an anderen Versammlungen beeinträchtigen oder erschweren könnte. Insbesondere wird er hierdurch nicht gehindert, selbst an „Protestspaziergängen“ teilzunehmen und sich öffentlich kritisch zu den von Regierung und Parlament beschlossenen Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus zu äußern. (4) Etwaige Auswirkungen des Tweets auf die Meinungs- und Willensbildung des Volkes oder in den Staatsorganen muss der Antragsteller hinnehmen. Hierdurch besteht nicht die Möglichkeit, dass seine Meinungsfreiheit verletzt sein könnte. Die Äußerung regierungskritischer Positionen bleibt ihm unbenommen. c) Soweit er vorträgt, die Polizei habe ihn als Redner aufgefordert, einen Mund-Nasen-Schutz aufzusetzen, obwohl die Stadt Bonn ihm insoweit eine Ausnahme erteilt habe, ist die Antragsgegnerin nicht passivlegitimiert (vgl. § 78 Abs. 1 VwGO analog). Richtiger Antragsgegner ist insoweit allenfalls die Stadt Bonn, das Verwaltungsgericht Berlin wäre für einen solchen Antrag indes örtlich unzuständig. 2. Jedenfalls ist der Antrag unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn die begehrte Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 der Zivilprozessordnung sind hierfür die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) in gleicher Weise glaubhaft zu machen wie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund). a) Es ist bereits kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Anspruchsgrundlage für die begehrte Unterlassung einer Wiederholung der genannten Äußerung ist der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 22. Februar 2021 – VG 1 L 127/21 –, juris Rn. 16). Greift der Staat durch schlichtes Verwaltungshandeln in verfassungsrechtlich geschützte Positionen ein, kann der Betroffene gestützt auf das berührte Recht Unterlassung verlangen. Ein Unterlassungsanspruch des Antragstellers ergibt sich nach dem oben Gesagten nicht aus dem nur gegenüber politischen Parteien und Wahlbewerbern bestehenden Neutralitätsgebot (vgl. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG). Ein Unterlassungsanspruch folgt auch nicht aus den Grundrechten der Versammlungs- und Meinungsfreiheit gemäß Art. 8 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Die in dem Tweet enthaltene Äußerung ist jedenfalls durch die Befugnis der Regierung zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit gerechtfertigt. Öffentlichkeitsarbeit von Regierung und gesetzgebenden Körperschaften ist nicht nur zulässig, sondern auch notwendig, um den Grundkonsens im demokratischen Gemeinwesen lebendig zu erhalten. Darunter fällt namentlich die Darlegung und Erläuterung der Politik der Regierung hinsichtlich getroffener Maßnahmen und künftiger Vorhaben angesichts bestehender oder sich abzeichnender Probleme sowie die sachgerechte, objektiv gehaltene Information über den Bürger unmittelbar betreffende Fragen und wichtige Vorgänge auch außerhalb oder weit im Vorfeld der eigenen gestaltenden politischen Tätigkeit (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Dezember 2014 – 2 BvE 2/14 –, juris Rn. 40; BVerwG, Urteil vom 13. September 2017, a.a.O., Rn. 18; Beschluss der Kammer vom 30. April 2021 – VG 6 L 96/21 –, juris Rn. 27). Dabei kann die Bundesregierung auch Empfehlungen und Warnungen aussprechen (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2018, a.a.O., Rn. 51). Durch die Wiedergabe eines Teils ihrer Äußerung aus der Pressekonferenz der Antragsgegnerin vom 19. Januar 2022 hat die Bundesinnenministerin auch beim Absetzen des Tweets in Wahrnehmung ihres Regierungsamtes gehandelt und ihre Äußerung auf Twitter mit der Autorität des Ministeramtes unterlegt (siehe oben). Die Befugnis zur Öffentlichkeitsarbeit der Regierung wird vorliegend allein durch die Einhaltung der Kompetenzordnung und die Wahrung des Sachlichkeitsgebotes beschränkt, das für jedes Staatshandeln gilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2017, a.a.O., Rn. 26; Beschluss der Kammer vom 30. April 2021, a.a.O., Rn. 27, unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 – 1 BvR 558/91 –, juris Rn. 49). Diese Grenzen wahrt der Äußerungsgehalt in dem Tweet der Bundesinnenministerin vom 19. Januar 2022. aa) Die Äußerung beachtet die bestehende Kompetenzordnung der Bundesregierung. Die Verteilung der Zuständigkeiten ergibt sich insoweit aus Art. 65 GG (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2018, a.a.O., Rn. 77). Gemäß Art. 65 Satz 1 GG bestimmt der Bundeskanzler die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Bundesminister gemäß Satz 2 der Vorschrift seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung. Das von dem Tweet betroffene Versammlungsrecht unterfällt zwar seit der Föderalismusreform und der Änderung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 3 GG durch Gesetz vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) der Gesetzgebungskompetenz der Länder. Soweit die Länder keine eigenen Versammlungsgesetze erlassen haben, gilt das Versammlungsgesetz des Bundes allerdings fort (vgl. Art. 125a Abs. 1 GG). Zutreffend ist, dass die Durchsetzung des Versammlungsgesetzes auch in diesen Fällen den Sicherheitsbehörden der Länder obliegt. Das Versammlungsrecht gehört jedoch zum Bereich von Staat und Verfassung und unterfällt damit dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern und für Heimat, soweit es um die Aufgabenteilung und das Zusammenwirken zwischen Bund und Ländern geht (siehe oben). So hat die Antragsgegnerin zutreffend darauf hingewiesen, dass der Bund durch die Zusammenarbeit der Bereitschaftspolizeien von Bund und Ländern Ausstattungshilfe leistet und für Gefahrenlagen Unterstützungskräfte der Bundespolizei zur Verfügung stellt. bb) Der Tweet verletzt auch nicht das Sachlichkeitsgebot. Demokratie lebt vom Austausch sachlicher Argumente; sie zielt auf eine vernunftgeleitete Sorge um das gemeine Wohl. Ein Amtswalter, der am politischen Diskurs teilnimmt, hat deshalb seine Äußerungen an dem Gebot eines rationalen und sachlichen Diskurses auszurichten. Das schließt eine Meinungskundgabe durch symbolische Handlungen nicht aus, fordert aber den Austausch rationaler Argumente, die die Ebene argumentativer Auseinandersetzung nicht verlassen. Staatliche Amtsträger dürfen ferner in der öffentlichen Diskussion Vertreter anderer Meinungen weder ausgrenzen noch gezielt diskreditieren, solange deren Positionen die für alle geltenden rechtlichen Grenzen nicht überschreiten, namentlich nicht die allgemeinen Strafgesetze verletzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2017, a.a.O., Rn. 29; BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2018, a.a.O., Rn. 59). Nach diesem Maßstab durfte die Bundesinnenministerin an die Bürger appellieren, sich nicht gleichzeitig an vielen Orten zu versammeln. Grund für ihre Aussage war nicht die beabsichtigte Herabsetzung regierungskritischer Positionen, insbesondere im Hinblick auf die staatlichen Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus. Vielmehr ging es ihr darum, auf Erschwernisse für die Arbeit der Sicherheitsbehörden bei der Durchsetzung des Versammlungsrechts und der Coronamaßnahmen hinzuweisen, die aus der Verlagerung des Demonstrationsgeschehens auf zahlreiche Orte zur selben Zeit entstehen. Dies ergibt sich aus der Gesamtschau des Tweets im Zusammenhang mit den Äußerungen der Bundesinnenministerin auf der Pressekonferenz vom 19. Januar 2022 sowie insbesondere ihren Äußerungen im Interview mit dem Deutschlandfunk am 13. Januar 2022. Regulär angemeldete Versammlungen zur Kundgabe regierungskritischer Meinungen nahm sie dabei von ihrem Appell ausdrücklich aus. Dieser beruhte somit auf einem erkennbaren und nachvollziehbaren sachlichen Grund, eine Missbilligung der von den Demonstranten verfolgten Ziele war damit nicht verbunden. Die Ebene eines sachlichen, rationalen Diskurses verlässt der Tweet – auch in der Wortwahl - nicht. Einer erneuten Fristverlängerung bedurfte es angesichts fehlender Glaubhaftmachung zu den Gründen für die Verzögerung in der weiteren Begründung sowie nach Vorstehendem nicht. b) Auch ein Anordnungsgrund ist nicht glaubhaft gemacht. Dem Antragsteller ist es unter Berücksichtigung seiner Interessen zumutbar, sein Anliegen im Hauptsacheverfahren zu verfolgen. Soweit er die Eilbedürftigkeit mit der erwarteten Bundestagsentscheidung zu einer Impfpflicht zu begründen sucht, erschließt sich der Zusammenhang mit der begehrten Unterlassung nicht. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Grundlage in § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes.