Beschluss
VG 6 L 228/22
VG Berlin 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2022:1212.VG6L228.22.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Der Antrag, mit dem der Antragsteller wörtlich begehrt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zur Einhaltung und Ausrichtung ihrer politischen, ministeriellen und behördlichen Tätigkeiten und Entscheidungen im Umgang mit dem Krieg in der Ukraine nach den Bestimmungen des Friedensgebotes des Grundgesetzes und der UN-Charta zu verpflichten, hat keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig. Dabei kann offenbleiben, ob der Antrag gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – hinreichend bestimmt ist. Danach müssen nicht nur die Beteiligten des Verfahrens sondern auch der Gegenstand des Begehrens bezeichnet werden. In welcher konkreten Form der Antragsteller eine Ausrichtung welcher genauer Tätigkeiten an welchen Bestimmungen des Grundgesetzes – GG – und der Charta der Vereinten Nationen – UN-Charta – verlangt, wird ebenso wenig klar, wie ersichtlich ist, was er genau mit „Ausrichtung“ meint. Ab wann genau eine Ausrichtung in seinem Sinne vorliegt, geht allein aus seinem Antrag nicht hervor. Selbst wenn man davon ausginge, dass der Antrag im Lichte seines schriftsätzlichen Vorbringens dahin auszulegen ist, dass der Antragsteller sich konkret nur gegen die Lieferung von Waffen an die Ukraine, die Bereitstellung finanzieller Mittel und die Ausbildung ukrainischer Soldat/innen im Bundesgebiet wendet, ist er jedenfalls nicht nach § 42 Abs. 2 VwGO analog antragsbefugt. Die Vorschrift ist, obwohl sie ihrem Wortlaut nach nur Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen erfasst, auch für ein – hier vorliegendes – Leistungsbegehren entsprechend anwendbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 – 7 C 21.12 –, juris Rn. 8). Der Antragsteller muss danach geltend machen, durch ein Verwaltungshandeln oder dessen Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Erforderlich, aber auch hinreichend hierfür ist, dass unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts zumindest möglich erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. April 2016 – 1 C 3.15 –, juris Rn. 16). Die Vorschrift dient dem prinzipiellen Ausschluss von Popularklagen. Dabei soll verhindert werden, dass sich der Einzelne im Wege der verwaltungsgerichtlichen Klage zum Sachwalter der Interessen der Allgemeinheit oder Dritter an der Wahrung von Gesetz und Recht macht. Wem es um die Verfolgung eines eigenen ideellen, wirtschaftlichen, politischen oder kulturellen Interesses geht, ohne dabei in eigenen Rechten verletzt zu sein, hat keinen Anspruch auf eine gerichtliche Entscheidung in der Sache (vgl. Wahl/Schütz, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 42. EL Februar 2022, § 42 Abs. 2 VwGO Rn. 7; Sodan, in: ders./Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 42 Rn. 365). Dies berücksichtigt, fehlt es an der erforderlichen Voraussetzung, dass der Antragsteller durch die geleistete militärische und finanzielle Hilfe in eigenen Rechten verletzt ist. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus Art. 25 GG in Verbindung mit Rechtssätzen des Völkerrechts. Nach der Vorschrift sind die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner/innen des Bundesgebietes. Eine Antrags- und Klagebefugnis ergibt sich hieraus gleichwohl nicht. Zwar gehören zu den allgemeinen Regeln des Völkerrechts das völkerrechtliche Gewaltverbot nach Art. 2 Abs. 4 UN-Charta, wonach alle Mitgliedstaaten in ihren internationalen Beziehungen jede mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung und Anwendung von Gewalt zu unterlassen haben. Hierauf könnten sich jedoch allenfalls unmittelbar Betroffene von Gewaltanwendungen berufen: „Weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck des Art. 25 Satz 2 Halbs. 2 GG ergeben sich unter Einbeziehung seiner Entstehungsgeschichte Anhaltspunkte dafür, dass für die Geltendmachung einer durch Art. 25 GG begründeten materiellen Rechtsstellung abweichend von Art. 19 Abs. 4 GG eine Popularklage eröffnet werden sollte. Anders als die vor dem Grundgesetz erlassene Bayerische Verfassung vom 8. Dezember 1946 (...) sieht das Grundgesetz gerade keine Popularklage wegen der Verletzung verfassungsmäßiger Rechte vor (...). Es bleibt damit bei der allgemeinen Regel des Art. 19 Abs. 4 GG, dass der Rechtsweg grundsätzlich nur demjenigen offensteht, der geltend machen kann, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Im Übrigen folgt das Erfordernis der „spezifischen Betroffenheit“, um eine Verletzung allgemeiner Regeln des Völkerrechts geltend zu machen, schon aus dem Völkerrecht selbst. So sieht etwa Art. 42 des das Völkergewohnheitsrecht systematisierenden Entwurfs der International Law Commission (ILC) zur Staatenverantwortlichkeit vor, dass sich auch ein Staat nur auf die Verletzung von Völkerrecht berufen kann, wenn die Verpflichtung allein ihm gegenüber besteht – Art. 42 Buchst. a – oder er von der Verletzung einer gegenüber einer Vielzahl von Staaten bestehenden Verpflichtung spezifisch betroffen ist (...). Das Erfordernis der spezifischen Betroffenheit geht auch durch die Adressatenerweiterung nach Art. 25 Satz 2 Halbs. 2 GG nicht verloren. Denn diese bewirkt keinen qualitativen Wandel der davon erfassten völkerrechtlichen Rechtssätze, sondern erweitert nur den Kreis ihrer Adressaten, ohne indes einen allgemeinen, gegen die Staaten gerichteten Anspruch des Einzelnen auf Beachtung objektiven Völkerrechts auch über die den Staaten selbst vom Völkerrecht eröffneten Rechte hinaus einzuräumen.“ (BVerwG, Urteil vom 5. April 2016, a.a.O., Rn. 48). Dass der Antragsteller in spezifischer Weise von Kampfhandlungen betroffen wäre, die zudem in einem Zusammenhang mit der von der Bundesrepublik geleisteten militärischen und finanziellen Hilfe an die Ukraine stünden, hat er bereits nicht vorgetragen. Darüber hinaus ist auch ein möglicher Eingriff in die Grundrechte des Antragstellers durch die Unterstützung der Bundesrepublik für die Ukraine nicht erkennbar. Zwar sieht der Antragsteller dadurch die Gefahr einer Entgrenzung des Kriegs, was unabsehbare Folgen für die Sicherheit Deutschlands und seine Bevölkerung bis hin zum potenziellen Einsatz nuklearer Waffen bedeute. Schon nach seinem Vortrag scheidet aber ein Eingriff in seine Rechte durch die Antragsgegnerin aus, weil die von ihm dargestellte Bedrohung allein von der Russischen Föderation ausgeht. Eine mögliche Betroffenheit in eigenen Rechten ergibt sich unabhängig hiervon auch nicht aus einer grundrechtlichen Schutzpflicht gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG. Diese gebietet dem Staat, sich schützend vor das Leben zu stellen, das innerhalb der grundgesetzlichen Ordnung einen Höchstwert darstellt (vgl. BVerfG, Urteil vom 25. Februar 1975 – 1 BvF 1/74 u.a. –, juris Rn. 153). Bei der Wahl ihrer für zweckdienlich und geboten erachteten Mittel ist die öffentliche Gewalt jedoch grundsätzlich frei; allenfalls in besonders gelagerten Fällen kann sich die Schutzpflicht auf die Wahl eines bestimmten Mittels verengen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 1977 – 1 BvQ 5/77 –, juris Rn. 14). Eine Verletzung dieser Pflicht liegt nur dann vor, wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen überhaupt nicht getroffen hat oder die ergriffenen Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen oder erheblich dahinter zurückbleiben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 1981 – 1 BvR 612/72 –, juris Rn. 66). Dass gerade aufgrund der geleisteten finanziellen Hilfen, der militärischen Unterstützung und der Ausbildung von Soldat/innen in Deutschland ein messbar erhöhtes Risiko für ein Übergreifen des Kriegs auf das Staatsgebiet der Bundesrepublik besteht, wie der Antragsteller meint, bleibt letztlich Spekulation. Ob und welchen Einfluss entsprechende Handlungen auf aktuelle und künftige Entscheidungen der Russischen Föderation haben oder nicht haben, ist gerichtlich nicht feststellbar. Einschätzungen dieser Art obliegen den für die Außen- und Verteidigungspolitik der Bundesrepublik zuständigen Organen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, seine Einschätzungen über mögliche nicht mehr abschätzbare Risikobereiche an die Stelle der Einschätzungen und Erwägungen dieser Organe zu setzen. Dies gilt auch für die Frage, in welcher Weise der objektivrechtlichen Schutzpflicht des Staates in Bezug auf Grundrechte im Bereich der Außen- und der Verteidigungspolitik gegenüber fremden Staaten genügt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 1983 – 2 BvR 1160 u.a. –, juris Rn. 47). Der Antragsteller kann sich auch nicht darauf berufen, es verstoße gegen das Friedensgebot des GG, wenn die Antragsgegnerin militärisches Material einem völkerrechtswidrig angegriffenen Staat sendet und dessen Soldat/innen auf dem eigenen Staatsgebiet ausbildet. Das Gebot findet eine erste Ausprägung in der Präambel des GG, die den Willen des Deutschen Volkes zum Ausdruck bringt, dem „Frieden der Welt zu dienen.“ Darüber hinaus sind weitere Normen, insbesondere Art. 1 Abs. 2 GG mit seinem Bekenntnis zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt, Art. 24 Abs. 2 (Einordnung in ein System gegenseitiger kollektiver Sicherheit zur Wahrung des Friedens), Art. 25 GG und Art. 26 GG Ausdruck des verfassungsrechtlichen Friedensgebots (vgl. Herdegen, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG-Kommentar Werkstand: 98. EL März 2022, Präambel Rn. 66). Bei der Umsetzung des Staatsziels der Förderung des Weltfriedens verfügt die Bundesregierung aber – wie auch sonst im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik – über einen weiten politischen Gestaltungsspielraum. Dabei entscheidet sie in eigener Verantwortung, mit welchen politischen Mitteln und auf welchen politischen Wegen sie das Ziel zu erreichen oder ihm zumindest näherzukommen versucht (vgl. BVerfG, Urteil vom 31. Juli 1973 – 2 BvF 1/73 –, juris Rn. 57, zum früheren ebenfalls in der Präambel verankerten Wiedervereinigungsgebot). Die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung ihrer Entscheidungen ist allenfalls eröffnet, wenn diese einen offensichtlichen Bruch mit dem Völkerrecht darstellten (vgl. Proelß, Das Friedensgebot des Grundgesetzes, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts, 3. Aufl. 2013, Rz. 13). Unabhängig davon, ob sich aus einer Verletzung des Friedensgebots eine Betroffenheit des Antragstellers in eigenen Rechten ergeben kann, ist jedenfalls eine solche evidente Verletzung des Völkerrechts nicht erkennbar. Dies gilt nicht nur für Waffenlieferungen zugunsten der Ukraine (vgl. hierzu Schmahl, Völker- und europarechtliche Implikationen des Angriffskriegs auf die Ukraine, in: NJW 2022, S. 969 (973), m.w.N.), sondern auch im Hinblick auf die Ausbildung ukrainischer Soldat/innen etwa an gelieferten Waffensystemen (vgl. Wentker, Kriegspartei? Sicherheitspolitischer Diskurs und Völkerrecht im Ukraine-Krieg, in: DÖV 2022, S. 988 (996)). Ohnehin betrifft die Debatte über eine militärische Unterstützung der Ukraine die Frage, ob Deutschland dadurch völkerrechtlich Konfliktpartei wird. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, machte es die Maßnahmen der Bundesregierung im Rahmen der nach Art. 51 UN-Charta zulässigen Selbstverteidigung in Reaktion auf bewaffnete Angriffe nicht per se völkerrechtswidrig. Wenn sie davon absieht, mit eigener Waffengewalt der Ukraine Hilfe zu leisten sondern sich auf Unterstützungshandlungen zu beschränken, so ist diese Entscheidung nicht völkerrechtlicher, sondern politischer Art (vgl. Kreß, Der Ukraine-Krieg und das völkerrechtliche Gewaltverbot in: Juristische Studiengesellschaft Jahresband 2021/2022, S. 67 (79 ff.)), und kann dementsprechend vor den Gerichten nicht beanstandet werden. Darüber hinaus ist eine Verletzung der Rechte des Antragstellers aus Art. 3, 4, 5 und 20 GG weder aus seinem Vortrag noch sonst erkennbar. Soweit er anführt, dass seine mit identischen Schreiben jeweils vom 1. Mai 2022 an das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, das Auswärtige Amt, das Bundesministerium der Finanzen sowie das Bundeskanzleramt gerichteten Auskunftsersuchen und Anträge nicht vollumfänglich beschieden worden seien, scheidet auch eine Verletzung seines Rechts aus Art. 17 GG von vornherein aus. Danach hat jedermann das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden. Hieraus ergibt sich schon im Ansatz kein Anspruch, in einem bestimmten Sinn tätig zu werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 11. Juli 1961 – 2 BvG 2/58 –, juris Rn. 79). Vielmehr beschränkt sich die dadurch vermittelte Rechtsposition auf eine nachvollziehbare und diskriminierungsfreie Prüfung und Erledigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2017 – 6 C 16.16 –, juris Rn. 9). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 39, 52 f. des Gerichtskostengesetzes, wobei die Kammer die Hälfte des Auffangstreitwerts zu Grunde gelegt hat (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Rechtsmittelbelehrung Gegen die Sachentscheidung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin einzulegen. Die Frist für die Einlegung der Beschwerde endet zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus können auch die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen auftreten. Ein als Bevollmächtigter zugelassener Beteiligter kann sich selbst vertreten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; das Beschäftigungsverhältnis kann auch zu einer anderen Behörde, juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem der genannten Zusammenschlüsse bestehen. Richter dürfen nicht vor dem Gericht, ehrenamtliche Richter nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin einzulegen. Sie ist innerhalb von sechs Monaten einzulegen, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Der Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten bedarf es nicht.