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Beschluss

6 L 262/23

VG Berlin 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2023:1031.6L262.23.00
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Leitsätze
1. Gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug über Klagen, denen Vorgänge im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes zugrunde liegen. (Rn.2) 2. Mit der Neufassung der Regelung des § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO, die die frühere Beschränkung auf Klagen gegen den Bund betreffend dienstrechtliche Vorgänge beseitigte, sollte im Hinblick auf die „Gefahr des Bekanntwerdens sensibler Informationen“ erreicht werden, dass sämtliche Verfahren, die Angelegenheiten des BND betreffen, erstinstanzlich vom Bundesverwaltungsgericht entschieden werden. (Rn.3)
Tenor
Das Verwaltungsgericht Berlin ist sachlich unzuständig. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird an das Bundesverwaltungsgericht verwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug über Klagen, denen Vorgänge im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes zugrunde liegen. (Rn.2) 2. Mit der Neufassung der Regelung des § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO, die die frühere Beschränkung auf Klagen gegen den Bund betreffend dienstrechtliche Vorgänge beseitigte, sollte im Hinblick auf die „Gefahr des Bekanntwerdens sensibler Informationen“ erreicht werden, dass sämtliche Verfahren, die Angelegenheiten des BND betreffen, erstinstanzlich vom Bundesverwaltungsgericht entschieden werden. (Rn.3) Das Verwaltungsgericht Berlin ist sachlich unzuständig. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird an das Bundesverwaltungsgericht verwiesen. Mit seinem Antrag begehrt der Antragsteller, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm eine Aussagegenehmigung gegenüber seinem Rechtsbeistand zu erteilen, bezogen auf Angelegenheiten betreffend den Umgang mit Dienstkräften und die Einsicht in Akten des Unabhängigen Kontrollrats, dem der Antragsteller angehört, sowie sich dort stellende Fragen der Urlaubsvertretung. Das Verwaltungsgericht Berlin ist hierfür nicht zuständig. Der Rechtsstreit fällt vielmehr in die sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts. Gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug über Klagen, denen Vorgänge im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes – BND – zugrunde liegen. Die Zuweisung an das Bundesverwaltungsgericht gilt ausnahmslos für sämtliche Vorgänge aus dem Geschäftsbereich des BND (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2007 – 6 A 1.06 – juris Rn. 18), entgegen dem engen Wortlaut der Vorschrift auch für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. Bier, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand August 2022, § 50 VwGO Rn. 5 und 12). Um solche Vorgänge handelt es sich bei den von dem Antragsteller bezeichneten Angelegenheiten. Soweit es ihm um die Klärung der Erfolgsaussichten einer Überprüfung ihn belastender interner Weisungen und Verfügungen geht, betrifft dies unmittelbar seine Tätigkeit als Mitglied des Unabhängigen Kontrollrats, dem die gerichtsähnliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit der technischen Aufklärung und damit einhergehender Übermittlungen und Kooperationen des BND obliegt (vgl. § 40 des BND-Gesetzes – BNDG –). Soweit der Antragsteller hiergegen einwendet, der Rechtsstreit berühre nicht den Geschäftsbereich des BND, da der Unabhängige Kontrollrat eigenständige oberste Bundesbehörde sowie unabhängiges und nicht weisungsgebundenes Kontrollorgan sei (vgl. § 41 Abs. 1 und 3 BNDG), trifft dies nicht zu. Mit der Neufassung der Regelung des § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO, die die frühere Beschränkung auf Klagen gegen den Bund betreffend dienstrechtliche Vorgänge beseitigte, sollte im Hinblick auf die „Gefahr des Bekanntwerdens sensibler Informationen“ erreicht werden, dass sämtliche Verfahren, die Angelegenheiten des BND betreffen, erstinstanzlich vom Bundesverwaltungsgericht entschieden werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2018 – 2 A 1.18 – juris Rn. 3). Dabei sollte es nicht darauf ankommen, ob der Streitgegenstand in der alleinigen Zuständigkeit des BND selbst oder einer anderen Behörde liegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2008 – 6 A 1.07 – juris Rn. 50). Maßgeblich sind die gesetzlichen Regelungen zur Ausgestaltung des Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs des BND (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2023 – 2 A 4.22 – juris Rn. 13). Hierzu zählt nach Überzeugung des Gerichts auch die Tätigkeit des Unabhängigen Kontrollrats, der nach seinem gesetzlichen Auftrag aus § 41 Abs. 1 BNDG ausschließlich der Kontrolle der technischen Aufklärung des BND in den in § 42 BNDG einzeln geregelten Fällen dient. Auch soweit der Antragsteller meint, seine Angelegenheiten beträfen nicht die Ausübung der Rechtskontrolle durch den Unabhängigen Kontrollrat, sondern rein binnenorganisationsrechtliche Fragen, dringt er damit nicht durch. Ob die geschilderten dienstrechtlichen Vorgänge besondere Geheimhaltungsbedürfnisse des BND berühren, vermag das Gericht, das keine Kenntnis über deren (Hinter-) Gründe hat, nicht einzuschätzen. Dies gilt umso mehr, wenn – wie der Antragsteller selbst vorträgt – Teile dieser Vorgänge mit der Geheimhaltungsstufe VS-NfD eingestuft wurden. Der Rechtsstreit war somit nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 83 Satz 1 VwGO, § 17a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes – GVG – an das Bundesverwaltungsgericht zu verweisen. Kosten, die im Verfahren vor dem angerufenen Verwaltungsgericht entstanden sind, werden gemäß § 17b Abs. 2 GVG als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wird. Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 83 Satz 2 VwGO).