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Beschluss

6 L 209/23

VG Berlin 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2023:1212.6L209.23.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Festsetzung und Androhung von Zwangsgeld zur Durchsetzung einer zweckentfremdungsrechtlichen Rückführungsaufforderung. Er ist Eigentümer eines im Jahr 1987 auf dem Grundstück ...Berlin errichteten und seit 2015 leerstehenden Einfamilienhauses. Nach einem anonymen Bürger/innenhinweis auf Leerstand von mehr als drei Monaten hörte das Bezirksamt Reinickendorf von Berlin – Bezirksamt – den Antragsteller mit Schreiben vom 27. Juni 2022 und vom 4. August 2022 jeweils zu einer zweckfremden Nutzung an. Ausweislich eines dem Verwaltungsvorgang beigefügten Vermerks über eine Ortsbesichtigung am 28. Oktober 2022 sei von außen gut zu erkennen, dass das Anwesen unbewohnt sei. Der Briefkasten sei voll, der Vorgarten zudem voll mit Unkraut; die Rollläden seien heruntergelassen. Mit Bescheid vom 31. Oktober 2022 forderte das Bezirksamt den Antragsteller auf, den Wohnraum bis zum 5. Dezember 2022 wieder Wohnzwecken zuzuführen. Für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs drohte es ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro an. Dabei sei die Androhung des Zwangsgelds so zu verstehen, dass dieses so lange nicht festgesetzt werde, wie der Antragsteller zügig alle rechtlich und tatsächlich möglichen Schritte unternehme, den Wohnraum wieder Wohnzwecken zuzuführen. Bemühungen seien innerhalb der gesetzten Frist „durch Vorlage geeigneter Unterlagen (z.B. Mietvertrag, Mietzahlungsbelege, ggf. Überlassungsmitteilungen)“ nachzuweisen. Einen Rechtsbehelf gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller nicht ein. Mit Bescheid vom 13. Dezember 2022 setzte das Bezirksamt ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro fest und drohte ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro für den Fall an, dass der Antragsteller der Wohnzuführungsaufforderung nicht bis zum 23. Januar 2023 nachkomme. Dabei sei die Androhung eines Zwangsgelds wiederum so zu verstehen, dass dieses so lange nicht festgesetzt werde, wie der Antragsteller zügig alle rechtlich und tatsächlich möglichen Schritte unternehme, den Wohnraum wieder Wohnzwecken zuzuführen. Diese Bemühungen seien laufend nachzuweisen. Den hiergegen am 11. Januar 2023 eingelegten Widerspruch begründete der Antragsteller mit Schreiben vom 30. Januar 2023 damit, das Haus sei derzeit stark renovierungsbedürftig und nicht bewohnbar. Durch ein Loch im Dach sei in großem Maße Regenwasser bzw. Feuchtigkeit eingedrungen. Deshalb müssten auch Außen- und Innenwände sowie der Boden eines Zimmers in der ersten Etage komplett erneuert werden. Gleiches gelte für die Elektrik und die Sanitäranlagen. Hierzu reichte er einen Kostenvoranschlag der X... GmbH vom 8. November 2022 ein. Ergänzend teilte er mit, dass er wegen der Höhe der geschätzten Kosten für eine Sanierung auch einen Abriss mit anschließendem Neubau oder den Verkauf des Grundstücks in Betracht ziehe. Eine Entscheidung hierzu beabsichtige er kurzfristig zu treffen. Mit Bescheid vom 21. März 2023 wies das Bezirksamt den Widerspruch des Antragstellers zurück. Zur Begründung führte es aus, dieser habe bereits nicht nachgewiesen, dass ihm die Wiederherstellung eines bewohnbaren Zustands unzumutbar wäre. Auch habe er bislang keinen Antrag auf Abriss des Bestandsgebäudes gestellt. Unabhängig hiervon habe er sich erstmals im Widerspruchsverfahren zu Leerstand und Unbewohnbarkeit und damit nach Fristablauf und Festsetzung des Zwangsgelds geäußert. Mit Klageschrift vom 27. April 2023 beantragte der Antragsteller die Aufhebung der Bescheide des Bezirksamts vom 13. Dezember 2022 und vom 21. März 2023. Mit seinem Antrag vom 4. August 2023 verfolgt er sein Begehr auch im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes weiter. Zur Begründung führt er aus, die Festsetzung des Zwangsgelds in Höhe von 5.000 Euro mit Bescheid vom 13. Dezember 2022 erweise sich bereits deshalb als rechtswidrig, weil die Wohnzuführungsaufforderung nichtig sei. Aus tatsächlichen Gründen sei es niemandem objektiv möglich gewesen, das Gebäude innerhalb der vom Bezirksamt gesetzten Frist in einen bewohnbaren Zustand zu versetzen. Darüber hinaus sei dessen Androhung nicht hinreichend bestimmt gewesen. Der Antragsteller habe nicht erkennen können, welche Handlungen genau von ihm verlangt worden seien – die Wohnzuführung oder lediglich Nachweise entsprechender Bemühungen. Auch lasse die Bezugnahme auf alle rechtlich und tatsächlich möglichen Schritte offen, welche konkreten Maßnahmen das Bezirksamt von ihm erwartet habe. Unabhängig hiervon sei er der Aufforderung nachgekommen, indem er eine Kostenschätzung eingeholt habe. Auch die Androhung der Festsetzung eines weiteren Zwangsgelds in Höhe von 10.000 Euro mit Widerspruchsbescheid vom 21. März 2023 sei aus den genannten Gründen rechtswidrig. Zudem habe das Bezirksamt das falsche Zwangsmittel gewählt. Bei der wegen des aktuellen Zustands des Gebäudes erforderlichen Wiederherstellung handle es sich um eine vertretbare Handlung, für die allein die Anordnung einer Ersatzvornahme in Betracht komme. Diese sei auch nicht untunlich, weil die Festsetzung eines Zwangsgelds den Antragsteller stärker belaste. Auch sei die gesetzte Frist zu kurz, um eine Entscheidung über die Zukunft des Hauses zu treffen. Ergänzend legt er ein weiteres eingeholtes Angebot der X... GmbH vom 23. Juni 2023 vor. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung seiner Klage (VG 6 K 113/23) gegen den Bescheid des Bezirksamts Reinickendorf von Berlin vom 13. Dezember 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids desselben vom 21. März 2023 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Zur Begründung führt er insbesondere aus, eine mögliche Unbewohnbarkeit des Gebäudes sei im Zeitpunkt des Erlasses der Wohnzuführungsaufforderung weder vorgetragen noch sonst erkennbar gewesen. Im Übrigen entspreche die gesetzte Frist von einem Monat dem gesetzlichen Regelfall. Auch habe sich dem Grundverwaltungsakt hinreichend klar entnehmen lassen, dass die Festsetzung des angedrohten Zwangsgeldes bereits unterblieben wäre, hätte der Antragsteller auch nur mit der Einleitung von entsprechenden Maßnahmen begonnen, was dieser jedoch nicht nachgewiesen habe. Vielmehr habe er erst nach Fristablauf und Festsetzung eine erste Kostenschätzung eingereicht, was die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids vom 13. Dezember 2022 deshalb unberührt lasse. Darüber hinaus stehe der Wahl des Zwangsmittels zur Durchsetzung einer hier vorliegenden Wohnzuführungsaufforderung auch nicht die allein für ein Wiederherstellungsgebot geltende zweckentfremdungsrechtliche Regelung entgegen, wonach das Bezirksamt einen anderen mit der Vornahme der auferlegten Handlung beauftragen könne, sollte der Verfügungsberechtigte einer Anordnung zur Wiederherstellung nicht nachkommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des Verwaltungsvorgangs verwiesen. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. 1. Er ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –. Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern sind gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 63 Abs. 1 Satz 1 des Justizgesetzes Berlin sofort vollziehbar, weil es sich um Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung handelt. 2. Der Antrag ist aber unbegründet. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung der widerstreitenden Interessen geht zulasten des Antragstellers aus. Die Rechtmäßigkeit des Bescheids des Bezirksamts Reinickendorf von Berlin vom 13. Dezember 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. März 2023 begegnet bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein gebotenen aber auch hinreichenden summarischen Prüfung keinen Zweifeln. a) Die Festsetzung des Zwangsgelds in Höhe von 5.000 Euro begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Rechtsgrundlage hierfür sind die §§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 4 Abs. 2 Satz 1 des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes – ZwVbG – in Verbindung mit §§ 6 Abs. 1, 9 Abs. 1 lit. b), 11 Abs. 1 Satz 1, 13, 14 Satz 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes – VwVG – in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung – VwVfG Bln –. aa) Gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung bestehen keine Bedenken. Insbesondere war das Bezirksamt als Vollzugsbehörde hierfür zuständig (vgl. § 7 Abs. 1 VwVG). Eine erneute Anhörung vor Festsetzung war entbehrlich, vgl. § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 VwVfG Bln. bb) Die Festsetzung des Zwangsgeldes war nach summarischer Prüfung auch materiell rechtmäßig. Die Rückführungsaufforderung vom 31. Oktober 2022 ist ein vollstreckbarer Grundverwaltungsakt im Sinne von § 6 Abs. 1 VwVG, da er den grundsätzlich vollstreckungsfähigen Inhalt hat, den Wohnraum innerhalb der gesetzten Frist wieder Wohnzwecken zuzuführen. Sie ist überdies formell vollstreckbar, weil der Antragsteller es unterlassen hat, dagegen Widerspruch einzulegen und der Bescheid deshalb in Bestandskraft erwachsen ist. Sie ist darüber hinaus wirksam. Soweit der Antragsteller vorträgt, die Erfüllung der Anordnung zur Wohnzuführung innerhalb der vom Bezirksamt gesetzten Frist sei objektiv unmöglich, weshalb der Bescheid gemäß § 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG nichtig sei, dringt er damit nicht durch. Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt nichtig, wenn ihn aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann. Es war dem Antragsteller nicht schlechterdings unmöglich, die vom Bezirksamt gesetzte Frist für die Wiederzuführung zu Wohnzwecken bis zum 5. Dezember 2022 einzuhalten. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass er das Gebäude innerhalb dieser Frist nicht in einen bewohnbaren Zustand habe versetzen können, wie er vorbringt. Konkrete Anhaltspunkte hierfür hatte das Bezirksamt bei Erlass des Bescheids nicht. Weder hat der Antragsteller bis dahin überhaupt zu angeblichen Schäden vorgetragen, noch lassen sich diese dem zu der Ortsbesichtigung gefertigten und unbestritten gebliebenen Vermerk entnehmen. Unabhängig hiervon ergibt sich der behauptete umfassende Sanierungsbedarf auch nicht hinreichend klar aus der – deutlich nach Bescheiderlass – eingereichten Kostenermittlung der X... GmbH aus November 2022, die zwar eine „Wasserschadensanierung der Deckenkonstruktion in Teilbereichen“ umfasst, ohne aber konkret zu Umfang und Ausmaß des Schadens auszuführen. Auch erstreckt sich das darin beschriebene Vorhaben etwa mit dem Abbruch von Loggia und Schwimmbad sowie einem zweigeschossigen (Neu-) Anbau auf Maßnahmen, die ersichtlich über das erforderliche Maß an Arbeiten zur zumindest vorübergehenden Wiederherstellung der Bewohnbarkeit hinausgehen. Wiederum unabhängig hiervon hätte der Antragsteller die Möglichkeit gehabt, innerhalb der gesetzten Frist eine Verlängerung derselben zu beantragen. Im Übrigen hätte er die behauptete tatsächliche Undurchführbarkeit der erforderliche Arbeiten bis zum 5. Dezember 2022 unter Nachweis der konkreten Gründe im Rahmen eines sich möglicherweise anschließenden Verwaltungszwangsverfahrens entgegenhalten können (vgl. Beschluss der Kammer vom 20. Juli 2021 – VG 6 L 211/21 – juris Rn. 51). Soweit der Antragsteller darüber hinaus vorträgt, die Wohnzuführungsaufforderung sei nicht hinreichend bestimmt, betrifft dies allein ihre Rechtmäßigkeit, auf die es vorliegend jedoch grundsätzlich nicht ankommt. Voraussetzung einer rechtmäßigen Verwaltungsvollstreckung ist allein die Wirksamkeit, nicht aber die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 – 7 C 5.08 – juris Rn. 12). Die Annahme der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes wegen fehlender Bestimmtheit kommt erst bei Vorliegen besonders schwerer und offensichtlicher Fehler in Betracht, was eine besondere Ausnahme darstellt; grundsätzlich ist von der Gültigkeit von Akten der staatlichen Gewalt auszugehen. Der der Grundverfügung anhaftende Fehler muss diese schlechterdings unerträglich, also mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen unvereinbar erscheinen lassen, wobei der Fehler für verständige Bürger/innen offensichtlich sein muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2019 – 9 B 29.18 – juris Rn. 10). Dies ist nicht der Fall. Das Gericht sieht bereits keine durchgreifenden Zweifel im Hinblick auf eine für die Rechtmäßigkeit der Rückführungsaufforderung hinreichende Bestimmtheit. Der Antragsteller konnte dieser ohne Weiteres entnehmen, dass der seit ungefähr sieben Jahren bestehende Leerstand des Gebäudes eine genehmigungsbedürftige zweckfremde Nutzung darstellt und er diesen rechtswidrigen Zustand umgehend zu beenden hat. Dies gilt umso mehr, als das Bezirksamt ihn hierauf bereits mit Anhörungsschreiben vom 27. Juni und vom 4. August 2023 hingewiesen hat, ohne dass hierauf eine Reaktion erfolgt wäre. Zudem lässt der Bescheid vom 31. Oktober 2023 unzweideutig erkennen, welches Verhalten das Bezirksamt von ihm innerhalb der gesetzten Frist verlangte. So hat es ihn dazu aufgefordert, das Gebäude wieder Wohnzwecken zuzuführen oder bewohnbar zu machen und hierzu Nachweise für entsprechende Bemühungen vorzulegen. Beispielhaft nennt es die Einreichung von Mietvertrag, Mietzahlungsbelegen oder Überlassungsmitteilungen. Ebenso klar hat es zum Ausdruck gebracht, von einer Festsetzung des angedrohten Zwangsgelds abzusehen, sofern derartige Nachweise fristgerecht übermittelt werden. Dass es dem Antragsteller damit gerade die Wahl gelassen hat, über die genannten Mittel hinaus durch eigene Maßnahmen das mit der Rückführungsanordnung verfolgte Ziel – die möglichst zügige Nutzung des Gebäudes zu Wohnzwecken – zu erreichen, macht diese nicht unbestimmt. Dass dieser auch wusste, welche Maßnahmen das Bezirksamt von ihm erwartete, zeigt sich daran, dass er sich – offenbar unverzüglich nach Zustellung der Rückführungsaufforderung – um die Einholung eines ersten Kostenvoranschlags für eine umfassende Sanierung des Wohnraums bemüht hat. Warum er die Kostenermittlung vom 8. November 2022 nicht dem Bezirksamt übersandt, stattdessen den Grundverwaltungsakt in Bestandskraft erwachsen lassen hat, entzieht sich der Kenntnis des Gerichts. Die Festsetzung von Zwangsgeld ist jeweils schriftlich (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 VwVG) und in bestimmter Höhe (vgl. § 13 Abs. 5 VwVG) angedroht worden. Das Bezirksamt hat dem Antragsteller darin eine – dem gesetzlichen Regelfall nach § 4 Abs. 1 Satz 2 ZwVbG entsprechende – zumutbare Frist gesetzt, um den Wohnraum wieder Wohnzwecken zuzuführen (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 VwVG). Das Bezirksamt hat das Zwangsgeld auch zu Recht festgesetzt. Gemäß § 14 Satz 1 VwVG setzt die Vollzugsbehörde das Zwangsmittel fest, wenn die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt wird. Diese Voraussetzung lag vor. Die gesetzte Frist war fruchtlos abgelaufen, als das Bezirksamt das Zwangsgeld mit Bescheid vom 13. Dezember 2022 festgesetzt hat. Seine bisherigen Bemühungen hat der Antragsteller dem Bezirksamt erstmals mit Schreiben vom 30. Januar 2023 mitgeteilt. cc) Auch Vollstreckungshindernisse liegen nicht vor. Ermessensfehler hinsichtlich Auswahl und Ausübung des festgesetzten Zwangsmittels sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Betrag von 5.000 Euro hält sich im gesetzlichen Rahmen gemäß § 11 Abs. 3 VwVG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 2 VwVfG Bln und der Ziffer 28.2.2 der Ausführungsvorschriften über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum in der Fassung vom 25. Februar 2019 (ABl. Nr. 12 vom 22. März 2019, 1739). b) Daneben war das Bezirksamt auch nicht daran gehindert, ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro anzudrohen. Die Androhung beruht auf §§ 6 Abs. 1 und 13 VwVG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 VwVfG Bln. Insbesondere ist die Wahl des Zwangsmittels nicht fehlerhaft. Dabei kann offen bleiben, ob gemäß § 4 Abs. 2 Satz 5 ZwVbG, wonach das Bezirksamt andere mit der Vornahme der Handlung auf Kosten von Verfügungsberechtigten beauftragen kann, wenn diese einer Wiederherstellungsanordnung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 ZwVbG nicht nachkommen, die Festsetzung eines Zwangsgelds zu ihrer Durchsetzung von vornherein ausscheidet. Denn jedenfalls hat der Antragsteller weder bis zu diesem noch bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung hinreichend substantiiert zur Unbewohnbarkeit des Gebäudes vorgetragen und hierzu entsprechende Nachweise – etwa in Gestalt eines Sachverständigengutachtens – vorgelegt. Die nach § 13 Abs. 1 Satz 2 VwVG vorgesehene Fristsetzung bis zum 23. Januar 2023 war auch deshalb der Länge nach angemessen, weil der Antragsteller erst mit Schreiben vom 30. Januar 2023 eine „kurzfristige“ Entscheidung über die Zukunft von Grundstück und Gebäude angekündigt, aber offenbar bis zum heutigen Zeitpunkt nicht getroffen oder mitgeteilt hat. Die bloße Einholung eines Kostenvoranschlags für eine Sanierung des Gebäudes genügt vor diesem Hintergrund für den Nachweis hinreichender Bemühungen zur Wohnzuführung erkennbar nicht, wenn der Antragsteller zugleich von dem Vorhaben aus Kostengründen Abstand nimmt. Darüber hinaus war die Fristsetzung ausweislich der Begründung des Bescheids wiederum (nur) so zu verstehen, dass das Zwangsgeld solange nicht festgesetzt wird, wie der Antragsteller zügig alle rechtlich und tatsächlich möglichen Schritte unternimmt, um dem Wohnzuführungsgebot nachzukommen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 39, 52 f. des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wobei die Kammer für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte des festgesetzten sowie die Hälfte von der Hälfte des angedrohten Zwangsgelds (vgl. Ziffern 1.5 und 1.7.1) angesetzt hat.