Urteil
6 K 152/22 V
VG Berlin 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2024:0425.6K152.22V.00
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Tenor
Hinsichtlich des Klägers zu 1 wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger/innen zu 2 und 3 nationale Visen zum Familiennachzug zu ihrer in der Bundesrepublik lebenden Mutter zu erteilen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 2/3 und der Kläger zu 1 1/3, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Hinsichtlich des Klägers zu 1 wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger/innen zu 2 und 3 nationale Visen zum Familiennachzug zu ihrer in der Bundesrepublik lebenden Mutter zu erteilen. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 2/3 und der Kläger zu 1 1/3, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Soweit der Kläger zu 1 seine Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – einzustellen. Im Übrigen hat die Klage Erfolg. 1. Die Klage ist nach § 75 Satz 1 VwGO zulässig. Danach kann abweichend von § 68 VwGO Klage erhoben werden, wenn über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Dabei kann die Klage nicht vor Ablauf von drei Monaten seit Antrag erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist (vgl. § 75 Satz 2 VwGO). So liegt der Fall hier. Die Kläger/innen haben erst mehr als zehn Monate nach Stellung formloser Anträge Klage erhoben. Hinreichende, den Kläger/innen übermittelte Gründe für die Nichtentscheidung sind weder vorgetragen, noch lassen sie sich sonst den Verwaltungsvorgängen entnehmen. 2. Die Klage ist auch begründet. Die Kläger/innen zu 2 und 3 haben einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Visa zum Nachzug zu ihrer in der Bundesrepublik lebenden Mutter. a) Rechtsgrundlage für die Erteilung der begehrten Visa zum Kindernachzug sind die §§ 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1, 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1, §§ 27, 29 und 32 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG –. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei Verpflichtungsklagen ist grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz (stRspr., vgl. zuletzt OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Februar 2023 – OVG 3 B 9/21 –, juris Rn. 17). Aus Gründen des materiellen Rechts gilt für den Fall, dass – wie hier – ein Anspruch an eine gesetzliche Altersgrenze knüpft, eine Ausnahme von diesem allgemeinen Grundsatz (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2022 – 1 C 8.21 –, juris Rn. 9). Setzt der Anspruch ein bestimmtes Alter von Antragstellenden voraus, so muss dieses zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen. Die übrigen Voraussetzungen für den Familiennachzug müssen spätestens auch im Zeitpunkt des Erreichens der Altersgrenze und zudem der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz gegeben sein, sodass alle Voraussetzungen wenigstens einmal zeitgleich erfüllt sind. Nach diesem Zeitpunkt eingetretene Sachverhaltsänderungen zugunsten von minderjährigen Betroffenen können nicht berücksichtigt werden. Bei Anspruchsgrundlagen, die eine Altersgrenze enthalten, die Betroffene im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Verhandlung oder Entscheidung überschritten haben, ist mithin eine auf zwei unterschiedliche Zeitpunkte bezogene Doppelprüfung erforderlich (vgl. Urteil der Kammer vom 22. November 2023 – VG 6 K 351/22 V –, juris Rn. 21). b) Nach §§ 4 Abs. 1 Satz 1, 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 AufenthG ist für längerfristige Aufenthalte ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird. Die Erteilung richtet sich nach den für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Vorschriften. Gemäß § 27 Abs. 1 AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 des Grundgesetzes erteilt. Nach § 32 Abs. 1 AufenthG ist dem minderjährigen ledigen Kind eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein sorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis nach den dort genannten Vorschriften besitzt. Hat das minderjährige ledige Kind bereits das 16. Lebensjahr vollendet und verlegt es seinen Lebensmittelpunkt nicht zusammen mit seinen Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in das Bundesgebiet, gilt dies gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nur, wenn es die deutsche Sprache beherrscht oder gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Bei gemeinsamem Sorgerecht soll eine Aufenthaltserlaubnis nach den zuvor genannten Vorschriften auch zum Nachzug zu nur einem sorgeberechtigten Elternteil erteilt werden, wenn der andere Elternteil sein Einverständnis mit dem Aufenthalt des Kindes im Bundesgebiet erklärt hat oder eine entsprechende rechtsverbindliche Entscheidung einer zuständigen Stelle vorliegt (vgl. § 32 Abs. 3 AufenthG). Diese Voraussetzungen sind gegeben. c) Die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung der begehrten Visa liegen vor. So sind die Kläger/innen zu 2 und 3 im Besitz von noch bis Dezember 2025 gültigen guineischen Reisepässen (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Seitens der Beklagten zunächst bestehende Zweifel an der Identität der Kläger/innen (vgl. § 5 Abs. 1a) AufenthG) konnten durch Einholung eines Altersgutachtens im Laufe des gerichtlichen Verfahrens ausgeräumt werden. Darüber hinaus ist auch der Lebensunterhalt nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gesichert. Dies ist der Fall, wenn die Kläger/innen ihn ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten können (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Unter Berücksichtigung der von der Beigeladenen zu 2 eingereichten aktuellen Gehaltsabrechnungen und Belegen zu den Mietkosten hat die Beigeladene zu 1 für das Gericht nachvollziehbar eine Überdeckung in Höhe von 270,16 Euro errechnet, die auch unter Berücksichtigung von im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung leicht gestiegener Nebenkosten bestehen bleibt. Zudem verfügen die Kläger/innen auch über den für einen Familiennachzug nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erforderlichen ausreichenden Wohnraum. Dabei darf von ihnen gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 AufenthG nicht mehr gefordert werden, als für die Unterbringung von Wohnungssuchenden in einer öffentlich geförderten Sozialmietwohnung genügt. Der Wohnraum ist nicht ausreichend, wenn er den auch für Deutsche geltenden Rechtsvorschriften hinsichtlich Beschaffenheit und Belegung nicht genügt (Satz 2 der Vorschrift). Hierfür sind etwa die in den Wohnungsaufsichtsgesetzen der Länder festgelegten Anforderungen in den Blick zu nehmen (vgl. Entwurf für ein Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrechts, BT-Drs. 11/6321, S. 60). Ausgehend von einer in § 10 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Stärkung des Wohnungswesens in Nordrhein-Westfalen (GV. NRW 2021, S. 765) festgeschriebenen Mindestwohnfläche von 10 Quadratmetern pro Person bietet die von der Beigeladenen zu 2 bewohnte 2-Zimmer-Wohnung mit einer Größe von 45,95 Quadratmetern für drei Personen insoweit ausreichend Platz. d) Auch die besonderen Voraussetzungen für den Kindernachzug liegen vor. Zwar fehlt es dem das Sorgerecht gemeinsam mit der Mutter der minderjährigen und ledigen Kläger/innen zu 2 und 3 ausübenden Vater (noch) an einem in § 32 Abs. 1 AufenthG genannten Aufenthaltstitel. Auch wenn die Klägerin zu 2 im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits 16 Jahre alt war, findet § 32 Abs. 2 AufenthG vorliegend auf sie keine Anwendung, da die übrigen, bereits oben unter c) festgestellten Voraussetzungen für den Familiennachzug bereits bei Erreichen der Altersgrenze mit Vollendung des 16. Lebensjahres vorgelegen hatten. Allerdings sind die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 32 Abs. 3 AufenthG gegeben. So haben die Kläger/innen von vornherein allein Antrag auf Nachzug zu ihrer in der Bundesrepublik lebenden Mutter gestellt. Darüber hinaus hat der Vater der Kläger/innen mit Erklärung vom 1. Juli 2021 gegenüber der Botschaft sein Einverständnis mit deren Aufenthalt bei der Mutter in Deutschland gegeben. Die Beigeladene zu 2 und Mutter der Kläger/innen ist zudem im Besitz einer gültigen, gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG nachzugsfähigen Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG. Allein dem Wortlaut der Vorschrift lässt sich hingegen nicht das von der Beklagten angenommene (zusätzliche) Erfordernis entnehmen, dass der sein Einverständnis gebende Elternteil sich zwingend im Ausland aufhalten bzw. dort verbleiben muss. Es ergibt sich auch nicht aus einer systematischen Betrachtung der Vorschrift und in Abgrenzung zu der in § 32 Abs. 1 AufenthG getroffenen Grundregelung, die (allein) den Nachzug zu beiden Eltern oder dem allein sorgeberechtigten Elternteil erfasst. Dass es bei gemeinsamer Sorgeberechtigung eines Rückgriffs auf die Regelung in § 32 Abs. 3 AufenthG nicht bedürfte, da dieser Fall bereits von § 32 Abs. 1 AufenthG erschöpfend erfasst wäre (vgl. Diesterhöft, in: HTK-AuslR, § 32 Abs. 3 AufenthG Rn. 3), trifft nach Überzeugung des Gerichts jedenfalls dann nicht zu, wenn die beiden sorgeberechtigten Eltern nicht gemeinsam zusammenleben (so auch VG Berlin, Urteil vom 7. Juni 2016 – VG 4 K 266.15 V –, juris Rn. 23). Dabei verkennt das Gericht nicht, dass der Gesetzgeber ausweislich dessen in den Materialien zum Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern verkörperten Willens bei Neuregelung des Kindernachzugs mit Gesetz vom 29. August 2013 (BGBl. I S. 3484) insbesondere bezweckte, eine unbeabsichtigte und unerwünschte Benachteiligung von Kindern aus Drittstaaten aufzuheben, deren Rechtsordnungen das alleinige Personensorgerecht nicht kennen (vgl. BT-Drs. 17/13022). Ein dem Wortlaut des § 32 Abs. 3 AufenthG ausdrücklich entgegenstehender Wille, den Nachzug zu nur einem Elternteil zu unterbinden, wenn beide in der Bundesrepublik aufhältlichen Eltern trotz gemeinsamen Sorgerechts getrennt oder nicht gemeinsam zusammenleben, ist darin jedoch nicht erkennbar (so im Ergebnis auch Oberhäuser, in: Hofmann (Hrsg.), NK-Ausländerrecht, § 32 AufenthG Rn. 12, 14). Hierfür streitet auch, dass er der sich aus der UN-Kinderrechtskonvention ergebenden völkerrechtlichen Verpflichtung der Beklagten widerspräche, wonach das Wohl des Kindes bei allen Maßnahmen ein vorrangig zu berücksichtigender Gesichtspunkt ist (vgl. Art. 3 Abs. 1) und von einem Kind oder seinen Eltern zwecks Familienzusammenführung gestellte Anträge auf Einreise in einen Vertragsstaat wohlwollend, human und beschleunigt zu bearbeiten sind (vgl. Art. 10 Abs. 1). Im Übrigen sind auch keine besonderen Umstände ersichtlich, die die Annahme einer vom Regelfall abweichenden, atypischen Situation naheläge. Insbesondere hat das Gericht keine Anhaltspunkte dafür, dass der Vater der Kläger/innen nur deshalb nicht mit deren Mutter und Beigeladenen zu 2 zusammenlebt, um die Voraussetzungen für den Kindernachzug auf Grundlage von § 32 Abs. 3 AufenthG (künstlich) zu schaffen. So haben die beiden Elternteile ausweislich der im Verwaltungsverfahren eingereichten Unterlagen bereits seit 2021 ihren Lebensmittelpunkt an unterschiedlichen Orten in der Bundesrepublik, was gegen eine rein verfahrensangepasste örtliche Trennung spricht. Unerheblich ist dabei, ob diese Trennung auf einer freiwilligen Entscheidung der Eheleute beruht oder Folge einer asylrechtlichen Zuweisung betreffend die Unterbringung bzw. Wohnsitznahme ist. Darüber hinaus liegen auch die für einen Familiennachzug zu Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG erforderlichen humanitären Gründe (vgl. § 29 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) vor, da die (Wieder-)Herstellung der familiären Einheit im gemeinsamen Herkunftsland der Familie unmöglich ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. März 2010 – OVG 3 B 9.08 –, juris Rn. 28). So hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit bestandskräftigem Bescheid vom 7. Oktober 2020 festgestellt, dass hinsichtlich der Beigeladenen zu 2 ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG besteht, da diese wegen ihrer Erkrankung und ohne die erforderliche Unterstützung durch Familienangehörige, mithin als vulnerable Person im Falle einer hypothetischen Rückkehr nach Guinea nicht in der Lage wäre, ihr Existenzminimum zu sichern. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen, da sie jeweils keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Die Kläger/innen begehren ein Visum zum Familiennachzug zu ihrer in der Bundesrepublik lebenden Mutter. Der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung 19-jährige Kläger zu 1, die 16-jährige Klägerin zu 2 und der 12-jährige Kläger zu 3 sind guineische Staatsangehörige. Ihre Mutter und Beigeladene zu 2, F..., lebt in ... und ist seit März 2021 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes. Der Vater der Kinder, Herr R..., lebt ebenfalls in der Bundesrepublik – in P... – und übt die Personensorge gemeinsam mit seiner Ehefrau, der Beigeladenen zu 2 aus. Im Juli 2021 beantragte die Beigeladene zu 2 für die Kläger/innen bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Conakry – Botschaft – Visa zum Familiennachzug zu ihrer Mutter. Mit ihrer am 27. Mai 2022 erhobenen Klage verfolgen die Kläger/innen ihr Begehren auch gerichtlich weiter. Zur Begründung führen sie insbesondere aus, zunächst bei einer Freundin der Beigeladenen zu 2 gelebt zu haben. Ihre Situation habe sich verschlechtert, nachdem diese sich nach dem Tod ihres Manns geweigert habe, weiterhin die Betreuung der Kinder zu übernehmen. Auch die ältere Schwester der Kläger/innen sei mittlerweile nicht mehr vor Ort und nicht mehr bereit, sich um ihre minderjährigen Geschwister zu kümmern. Diese lebten nunmehr zur Miete bei einem Nachbarn. Auch litten die Kläger/innen zu 2 und 3 an ernsthaften gesundheitlichen Problemen. Zudem sei das Leben in Guinea gefährlich, es komme häufig zu Vergewaltigungen, Zwangsprostitution und Kinderhandel. Andere Verwandte oder Bekannte, die sich um die Kläger/innen kümmern könnten, gebe es nicht. All diese Umstände begründeten einen besonderen Härtefall. Nach Rücknahme der Klage betreffend den Kläger zu 1 mit Schriftsatz vom 19. Juli 2023 beantragen die Kläger/innen nunmehr noch, die Beklagte zu verpflichten, den Kläger/innen zu 2 und 3 ein nationales Visum zum Nachzug zu ihrer in Deutschland lebenden Mutter zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie insbesondere aus, eine für den Kindernachzug erforderliche besondere Härte bestehe nicht, da die geschilderte Veränderung in der Betreuungssituation nicht unvorhersehbar gewesen sei. Auch widerspreche sich der Vortrag der Kläger/innen zur Entwicklung ihrer Lebensbedingungen und den Wechseln in der sie jeweils betreuenden Person. Im Übrigen scheide ein Kindernachzug aus, weil nicht beide gemeinsam sorgeberechtigten Elternteile im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis seien. In diesem Fall komme ein Nachzug allein dann in Betracht, wenn sich ein Elternteil dauerhaft im Ausland aufhalte. Die Beigeladenen haben jeweils keinen Antrag gestellt. Mit Beschluss vom 27. Februar 2023 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge von Beklagter und Beigeladener zu 1 verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.