Beschluss
6 L 171/24 V
VG Berlin 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2024:0528.6L171.24V.00
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Leitsätze
1. Trotz der formalen Differenzierung zwischen Visum und Aufenthaltserlaubnis als unterschiedliche Formen eines Aufenthaltstitels (§ 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG) reicht in einem Fall wie dem hier vorliegenden der elterliche Besitz eines nationalen Visums bzw. der Anspruch darauf als „Aufenthaltserlaubnis“ für den Kindernachzug gemäß § 32 Abs. 1 AufenthG grundsätzlich aus, wenn der Zuzug gemeinsam erfolgen und die familiäre Gemeinschaft im Bundesgebiet gelebt werden soll und den Eltern angesichts des ihnen erteilten Visums im Bundesgebiet ein in § 29 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG genannter Aufenthaltstitel erteilt werden wird. (Rn.5)
2. Ein Ausnahmefall, der ein Absehen von der Regelerteilungsvoraussetzung rechtfertigt, ist zu bejahen, wenn besondere, atypische Umstände bestehen, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, aber auch dann, wenn entweder aus Gründen höherrangigen Rechts eine Abweichung geboten ist. (Rn.7)
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache (VG 6 K 172/24 V) ein Visum zum Familiennachzug für die Einreise bis zum 14. Juni 2024, 24:00 Uhr zu erteilen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Trotz der formalen Differenzierung zwischen Visum und Aufenthaltserlaubnis als unterschiedliche Formen eines Aufenthaltstitels (§ 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG) reicht in einem Fall wie dem hier vorliegenden der elterliche Besitz eines nationalen Visums bzw. der Anspruch darauf als „Aufenthaltserlaubnis“ für den Kindernachzug gemäß § 32 Abs. 1 AufenthG grundsätzlich aus, wenn der Zuzug gemeinsam erfolgen und die familiäre Gemeinschaft im Bundesgebiet gelebt werden soll und den Eltern angesichts des ihnen erteilten Visums im Bundesgebiet ein in § 29 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG genannter Aufenthaltstitel erteilt werden wird. (Rn.5) 2. Ein Ausnahmefall, der ein Absehen von der Regelerteilungsvoraussetzung rechtfertigt, ist zu bejahen, wenn besondere, atypische Umstände bestehen, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, aber auch dann, wenn entweder aus Gründen höherrangigen Rechts eine Abweichung geboten ist. (Rn.7) Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache (VG 6 K 172/24 V) ein Visum zum Familiennachzug für die Einreise bis zum 14. Juni 2024, 24:00 Uhr zu erteilen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –, mit dem der 13-jährige syrische Antragsteller begehrt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm ein Visum zum Familiennachzug zu erteilen, hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig und begründet. Der Antragsteller hat Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nach den im vorliegenden Fall geltenden erhöhten Anforderungen glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 924 der Zivilprozessordnung). Angesichts der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache bedarf es zum einen einer hohen Wahrscheinlichkeit des Bestehens des geltend gemachten Anspruchs (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Juli 2022 – OVG 6 S 36/22 – juris Rn. 16). Zum anderen ist für einen Anordnungsgrund die Glaubhaftmachung erforderlich, dass dem Antragsteller durch das Abwarten in der Hauptsache schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre; der besonderen Bedeutung der jeweils betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes ist Rechnung zu tragen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. März 2022 – OVG 9 S 5/22 – juris Rn. 17). Dies ist hier der Fall. 1. Ein Anspruch auf Erteilung des begehrten Visums ergibt sich mit hoher Wahrscheinlichkeit aus § 6 Abs. 3 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG. Danach ist dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers unter anderem dann eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis nach § 36a AufenthG besitzen. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall glaubhaft gemacht, auch wenn die Eltern eine solche Aufenthaltserlaubnis noch nicht besitzen. Denn trotz der formalen Differenzierung zwischen Visum und Aufenthaltserlaubnis als unterschiedliche Formen eines Aufenthaltstitels (§ 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG) reicht in einem Fall wie dem hier vorliegenden der elterliche Besitz eines nationalen Visums bzw. der Anspruch darauf als „Aufenthaltserlaubnis“ für den Kindernachzug gemäß § 32 Abs. 1 AufenthG grundsätzlich aus, wenn der Zuzug gemeinsam erfolgen und die familiäre Gemeinschaft im Bundesgebiet gelebt werden soll und den Eltern angesichts des ihnen erteilten Visums im Bundesgebiet ein in § 29 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG genannter Aufenthaltstitel erteilt werden wird (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Dezember 2016 – OVG 3 S 106/16 – juris). Für einen Nachzugsanspruch des Antragstellers müssen weiter die allgemeine Erteilungsvoraussetzungen des gesicherten Lebensunterhalts gem. 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erfüllt und ausreichender Wohnraum gem. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vorhanden sein. Denn anders als § 36a Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 AufenthG enthält § 32 Abs. 1 AufenthG keine Möglichkeit, von diesen Anforderungen abzusehen. Diese Erteilungsvoraussetzungen sind erfüllt. Zwar ist unstreitig der Lebensunterhalt des Antragstellers im Bundesgebiet nicht gesichert. Ein Ausnahmefall, der ein Absehen von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG rechtfertigt, ist aber zu bejahen, wenn besondere, atypische Umstände bestehen, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, aber auch dann, wenn entweder aus Gründen höherrangigen Rechts wie Art. 6 oder Art. 2 Abs. 1 GG oder im Hinblick auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRCh eine Abweichung geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2012 – 1 C 6.11 – juris Rn. 11; Urteil vom 13. Juni 2013 – 10 C 16.12 – juris Rn. 16; Urteil vom 15. August 2019 – 1 C 23.18 – juris Rn. 30; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Dezember 2023 – OVG 3 S 117/23 – juris Rn. 3). Die Feststellung eines derartigen Ausnahmefalles beruht auf einer wertenden Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013, a.a.O., Rn. 30). Es handelt sich nicht um eine Ermessensfrage, sondern um ein gerichtlich voll überprüfbares Tatbestandsmerkmal (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013, a.a.O., Rn. 16). Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass ihm die fehlende Lebensunterhaltssicherung im Hinblick auf Art. 6 Abs.1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht entgegengehalten werden kann. Die Visumerteilung ist hier mit hoher Wahrscheinlichkeit geboten, um die familiäre Gemeinschaft des Antragstellers mit seinen Eltern als Kernfamilie aufrecht zu erhalten, denn die Antragsgegnerin hat den Eltern ein Visum nach § 36a Abs. 1 Satz 2 AufenthG zum Nachzug zu ihrem anderen im Bundesgebiet lebenden Sohn – dem Bruder des Antragstellers – erteilt. Diese Lebensgemeinschaft kann infolge des dem Bruder zuerkannten internationalen Schutzes grundsätzlich nur im Bundesgebiet geführt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2023, a.a.O., Rn. 16, 21). Eine auch nur vorübergehende Trennung des Antragstellers von seinen Eltern kommt im Hinblick auf sein Alter – er ist gegenwärtig 13 Jahre alt – und den Aufenthalt außerhalb Syriens, nämlich im Irak, wo keine weiteren Familienangehörigen leben, nicht in Betracht, weil dies mit dem Kindeswohl unvereinbar wäre. Dies gilt umso mehr, als die Dauer einer Trennung – etwa bis zu einer den Nachzug uneingeschränkt rechtfertigenden Zuerkennung internationalen Schutzes für die Eltern durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge oder bis zu einer Erzielung ausreichender eigener Einkünfte der Eltern durch Erwerbstätigkeit – nicht sicher zu prognostizieren ist. Der Antragsteller kann nicht für eine ungewisse Zeit in Erbil ohne Eltern bleiben. Es ist den Eltern ferner nicht zuzumuten, dass nur ein Elternteil in das Bundesgebiet einreist, weil der Nachzugsanspruch des im Ausland verbleibenden Elternteils mit Erreichen der Volljährigkeit des Bruders des Antragstellers, mithin mit Ablauf des 14. Juni 2024 untergeht (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2022 – 1 C 31/21 – juris Rn. 11 ff.). Im Übrigen ist nach Ansicht der Kammer im Rahmen der Zumutbarkeit zugunsten der Familie zu berücksichtigen, dass der Vater des Antragstellers bereits vor Einreise in die Bundesrepublik einen Arbeitsplatz mit Arbeitsbeginn am 1. Juni 2024 finden konnte und er damit unmittelbar nach seiner Einreise zur Sicherung des Lebensunterhalts der Familie beitragen kann. Dem Antragsteller steht auch ausreichender Wohnraum im Sinne von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zur Verfügung. Wie sich aus dem im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Mietvertrag ergibt, haben die Eltern des Antragstellers für die Familie ab dem 1. Juni 2024 eine Dreizimmerwohnung angemietet. 2. Ein Anordnungsgrund hinsichtlich des minderjährigen Antragstellers folgt aus der Zeitgebundenheit des Anspruchs seiner Eltern aufgrund der am 15. Juni 2024 eintretenden Volljährigkeit der Referenzperson und deren damit unmittelbar bevorstehender Einreise. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes. Dabei war hier trotz der Vorwegnahme der Hauptsache nur der halbe Auffangstreitwert anzusetzen (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. September 2015 – OVG 3 S 56.15 – juris Rn. 2; Beschluss vom 2. Oktober 2015 – OVG 6 L 69.15 – juris Rn. 1; jeweils m.w.N.). Einer Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war im vorläufigen Rechtschutzverfahren nicht mehr erforderlich, da die Kostenerstattung durch die Antragsgegnerin zu erfolgen hat.