Beschluss
6 L 106/24
VG Berlin 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2024:0712.6L106.24.00
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Leitsätze
1. Die Widerspruchsfrist ist nur gewahrt, wenn der Widerspruch in der Form des § 70 Abs. 1 VwGO am rechten Ort innerhalb der Frist eingelegt wird. (Rn.36)
2. Ein vorgerichtlicher Antrag ist Sachentscheidungsvoraussetzung. (Rn.39)
3. Das Gericht kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. (Rn.47)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 12.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Widerspruchsfrist ist nur gewahrt, wenn der Widerspruch in der Form des § 70 Abs. 1 VwGO am rechten Ort innerhalb der Frist eingelegt wird. (Rn.36) 2. Ein vorgerichtlicher Antrag ist Sachentscheidungsvoraussetzung. (Rn.39) 3. Das Gericht kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. (Rn.47) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 12.000,- Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller, ein Rechtsanwalt, möchte in seinem Eigentum stehende Räumlichkeiten in der U... Berlin zu anderen als Wohnzwecken, insbesondere zur Ferienwohnungsvermietung nutzen. Mit Schreiben vom 19. September 2022 teilte er dem Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin – Bezirksamt – seinen kürzlichen Erwerb der unter der obigen Anschrift gelegenen Wohnung mit sowie außerdem, dass diese demnächst saniert würde. Mit Blick darauf beantragte er mit diesem Schreiben sowie einem Formular zur Genehmigung der zeitweisen Ferienwohnungsvermietung wörtlich: „1. Genehmigung oder Feststellung, dass keine Genehmigung erforderlich ist (bzw. Negativattest) bis zum vollständigen Abschluss der unmittelbar bevorstehenden Sanierung. Die Genehmigung ist nicht erforderlich, bzw. zu erteilen, da 2023 sowohl direkt in der Wohnung, als auch unmittelbar Umfeld Baumaßnahmen erfolgen, die eine Genehmigung ersetzen (§ 3 Abs. 6 ZwVbVO) bzw. eine Bewohnung unzumutbar machen (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 ZwVbG direkt oder analog): Es werden Fenster (verglaste) Außentüren ausgetauscht, Balkone erneuert, das Dach saniert etc. Ggf. gibt es auch noch eine Strangsanierung. Daher ist eine gewöhnliche Nutzung oder Vermietung bis Abschluss der Arbeiten nicht möglich bzw. zumutbar. Die Genehmigung ist nicht erforderlich, bzw. zu erteilen, da sich nicht um „Wohnraum zu angemessenen Bedingungen“ handelt. Aufgrund des hohen Kauf- und Mietpreises, unterliegt das Vermietungsobjekt nicht dem Schutzbereich des ZwVbG und dem Geltungsbereich der ZwVbVO. Diese beziehen sich auf preiswerten Wohnraum, der hier nicht vorliegt. 2. Hilfsweise: Genehmigung zum Zwecke der nach Tagen oder Wochen bemessenen Vermietung als Ferienwohnung oder Fremdenbeherbergung an höchstens 90 Tagen Hilfsweise, soweit die Genehmigung oder Feststellung nach 1. nicht erteilt wird, beantrage ich eine Genehmigung an höchstens 365 Tagen. Eine unbillige Härte liegt vor, da die Bewohnung oder Vermietung aufgrund der Baumaßnahme nicht möglich ist. 3. Hilfsweise: Leerstand Hilfsweise, soweit die Genehmigung oder Feststellung nach 1.-3. nicht erteilt wird, beantrage ich einen Negativattest/Feststellung, dass ein Leerstand während der Baumaßnahme zulässig ist. 4. Registriernummer in jedem Fall beantrage ich eine Registriernummer bereits vor Abschluss des Verfahrens.“ Angaben dazu, ob er die Wohnung als Haupt- oder Nebenwohnung nutzt, machte er nicht. Nach Bestätigung des Antragseingangs erläuterte das Bezirksamt dem Antragsteller, dass es den Antrag mangels Angaben dazu, ob er die Wohnung als Haupt- oder Nebenwohnung nutze, nicht als Antrag auf Genehmigung für die zeitweise Ferienwohnungsvermietung einer Haupt- oder einer Nebenwohnung werten könne. Zugleich forderte es hinsichtlich seines Antrags auf Erteilung eines Negativattests von ihm Unterlagen nach, u.a. Nachweise, aus denen Beginn, Umfang und die voraussichtliche Dauer der notwendigen Arbeiten hervorgingen, wie etwa einen Sanierungsplan. Die von dem Antragsteller daraufhin vorgelegten Dokumente sah das Bezirksamt als unzureichend an und hörte den Antragsteller sodann mit Schreiben vom 17. November 2023 zur beabsichtigten Ablehnung seines Antrags auf Erteilung des Negativattests an. Ferner teilte es mit, eine Registriernummer könne nicht zugeteilt werden, da keine Genehmigung zur Nutzung als Ferienwohnung erteilt worden sei und auch nicht erteilt werden könne. Dieser Bewertung seiner Unterlagen trat der Antragsteller entgegen unter Nachreichung eines Baubesprechungsprotokolls. Die Sache sei nun spruchreif. Mit Bescheid vom 11. Dezember 2023 lehnte das Bezirksamt den Antrag auf Ausstellung eines Negativattests ab. Im mit „Begründung“ überschriebenen Bescheidabschnitt verwies es dabei darauf, dass Nachweise, die Beginn, Umfang und Dauer von Baumaßnahmen in der Wohneinheit des Antragstellers belegten, weiterhin fehlten. Mit derselben Begründung wie im Anhörungsschreiben teilte es ihm dort außerdem mit, dass eine Registriernummer nicht vergeben werden könne. Für den Bescheid setzte das Bezirksamt mit weiterem Bescheid vom 12. Dezember 2023 eine Gebühr in Höhe von 46,- Euro fest. Mit E-Mail vom 20. Dezember 2023 widersprach der Antragsteller dem „kürzlich ergangenen Bescheid“. Er kündigte an, eine Begründung werde folgen und erbat Mitteilung, wann „der Rest“ beschieden werde. Den Widerspruch des Antragstellers, den das Bezirksamt auf die Versagung des Negativattests beschränkt wertete, wies es mit Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2024 zurück. Der Widerspruch sei bereits unzulässig, weil er mittels einfacher E-Mail erhoben sei. Das trage den Formvorschriften nicht Rechnung, was der Antragsteller als Organ der Rechtspflege wissen müsse. Anerkannte Ausnahmen von dieser Regel griffen hier nicht ein. Am 10. März 2024 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Er hält seinen Widerspruch für zulässig. Die Form sei gewahrt. Das müsse zumindest deswegen gelten, weil er den gesamten vorherigen Schriftverkehr mit der Behörde über diejenige E-Mailadresse abwickelt habe, mit der er auch Widerspruch erhoben habe. Es bestehe daher kein weitergehendes Bedürfnis, seine Identität zu bestätigen. Wäre dies anders zu beurteilen und insoweit Bestandskraft eingetreten, seien zumindest noch mehrere weitere spruchreife Anträge offen, die er gestellt und das Bezirksamt nicht beschieden habe. In der Sache habe die Behörde seine Anträge falsch verstanden. Er plane, nach der Sanierung selbst in die Wohnung einzuziehen. Wegen der umfassenden Sanierung (u.a. Fensteraustausch, ggf. Strangsanierung) sei die Wohnung währenddessen nicht bewohnbar. Da die Arbeiten das Gemeinschaftseigentum beträfen, habe er keinerlei Einfluss auf deren zeitlichen Ablauf und Dauer der Maßnahmen. Um keinen ungenehmigten Leerstand zu haben, habe er ein Negativattest beantragt. Andererseits sei sein Interesse darauf gerichtet, die Wohnung während der Bauarbeiten wirtschaftlich zu nutzen. Bis zum Beginn der Arbeiten habe er die Wohnung deswegen zum vorübergehenden Gebrauch vermietet. Der befristete Mietvertrag laufe noch bis zum 30. September 2024. Zur Erweiterung seiner wirtschaftlichen Möglichkeiten sei zudem der Antrag auf Ferienwohnungsnutzung gestellt worden. Aufgrund der Komplexität des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes – ZwVbG – habe er sich allerdings über die Voraussetzungen der verschiedenen Regelungen geirrt. Nunmehr habe er sich entschieden, die Wohnung nach Auslaufen des derzeitigen Mietverhältnisses selbst als Hauptwohnung zu beziehen. Richtigerweise werde festzustellen sein, dass keine Zweckentfremdung vorliege, wenn eine Nutzung als Ferienwohnung während eines aktuellen Baus erfolge. Dies erfordere eine analoge Anwendung von § 2 Abs. 2 Nr. 4 Alt. 2 ZwVbG, was unter Hinweis auf die unkalkulierbaren Bauzeiten, die sich aufgrund des Ukraine-Kriegs ergäben, näher erläutert wird. Mit Schriftsatz vom 3. Mai 2024 hat der Antragsteller wörtlich ausgeführt: „Vor diesem Hintergrund werden die Hilfsanträge neu gefasst wie folgt: Der Kläger beantragt, nach Begründung des tatsächlichen Lebensmittelpunktes in der streitgegenständliche Wohnung die Erteilung einer Registriernummer, um die Wohnung gemäß § 2 Abs. 2 Nummer 5 ZwVbG zu an- deren als Wohnzwecken mitzubenutzen, insbesondere zur kurzfristigen, auch tage- oder wochenweisen Vermietung.“ Dies will er – wie mit weiterem Schriftsatz vom 7. Juni 2024 erläutert – so verstanden wissen, dass „von den umfangreichen Hilfsanträgen auch das zusätzlich vorgetragene erfasst sein soll und zumindest zu genehmigen sei“. Im gerichtlichen Verfahren beantragt der Antragsteller wörtlich, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 11. Dezember 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Februar 2024 gemäß seines Antrages vom 19. September 2022 zu verurteilen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er ist der Ansicht, der Eilantrag sei schon wegen der nicht frist- und formgerechten Widerspruchseinlegung abzulehnen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des Verwaltungsvorgangs verwiesen. II. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. Insgesamt bestehen schon erhebliche Zweifel an der Bestimmtheit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der wörtlich allein auf eine Verurteilung gemäß dem im Verwaltungsverfahren gestellten Antrag gerichtet ist. Dies gilt umso mehr, als der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren nach seinem Vorbringen nachträglich seinen vorprozessualen Antrag geändert hat. Was er genau mit welcher Wirkung im Wege der einstweiligen Anordnung begehrt, ist auch auf gerichtliche Nachfrage bis zuletzt unklar geblieben. Soweit das Gericht aus dem gesamten Vorbringen im gerichtlichen Verfahren und im Verwaltungsverfahren zu seinen Gunsten ein konkretes Begehren ermitteln kann und davon ausgeht, dass er insoweit eine Zusprache im Wege (auch) der einstweiligen Anordnung begehrt, sind die sich daraus ergebenden Haupt- und Hilfsanträge teilweise bereits unzulässig und ansonsten unbegründet. 1. Der behördliche Antrag vom 19. September 2022 enthält zwei Hauptanträge, mit denen der Antragsteller jeweils im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht durchdringt. a) Den ersten Hauptantrag versteht die Kammer unter Berücksichtigung seines Vorbringens bei sachdienlicher Auslegung (§§ 88, 122 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO) dahingehend, dass er damit zuerst den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet sehen will, ihm für die Zeit der Sanierung in der streitgegenständlichen Wohnung ein Negativattest gemäß § 5 der Zweckentfremdungsverbot-Verordnung – ZwVbVO – zu erteilen. Aus seinem behördlichen Antrag geht hervor, dass dies sein primäres, nicht in ein Haupt-/Hilfsverhältnis gestelltes Begehren sein soll. Dass sich dies geändert hat, ist nicht ersichtlich. aa) Der so verstandene Antrag ist nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zwar statthaft, jedoch bereits unzulässig. Diesem fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, weil die darauf gerichtete Verpflichtungsklage in der Hauptsache unzulässig ist. Dies ergibt sich daraus, dass es insoweit an der ordnungsgemäßen Durchführung des Vorverfahrens (§§ 68 ff. VwGO) fehlt. Die Widerspruchsfrist ist nur gewahrt, wenn der Widerspruch in der Form des § 70 Abs. 1 VwGO am rechten Ort innerhalb der Frist eingelegt wird (vgl. Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 70 Rn. 6). Der durch E-Mail am 20. Dezember 2023 erhobene Widerspruch des Antragstellers war indes nicht geeignet, die nötigen Formerfordernisse aus § 70 Abs. 1 VwGO zu erfüllen. Dieser wahrt weder das Schriftformerfordernis (s. ebd., Rn. 2 m.w.N.), noch ist erkennbar oder auch nur vom Antragsteller geltend gemacht, dass er das Erfordernis elektronischer Form aus § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG – beachtet hat. Ohne qualifizierte elektronische Signatur kann jedoch nicht mit der gebotenen Sicherheit festgestellt werden, ob die betreffende E-Mail vollständig und richtig ist und ob sie tatsächlich von dem in ihr angegebenen Urheber stammt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2017 – 1 WDS-VR 10.17 – juris Rn. 18 m.w.N. sowie Bayerischer VGH, Beschluss vom 3. Juni 2022 – 3 ZB 21.2849 – NVwZ-RR 2022, 744 m.w.N.). Daran ändert auch der vom Antragsteller geltend gemachte Umstand nichts, dass er diese E-Mailadresse im Verwaltungsverfahren verwendet hat. Diese Tatsache bietet nicht die gleiche Identitätsgewähr wie eine qualifizierte elektronische Signatur, für die sich der Gesetzgeber entschieden hat (vgl. erneut Bayerischer VGH, Beschluss vom 3. Juni 2022, a.a.O.). Der bestandskräftigen Ablehnung seines Antrags auf Erteilung eines Negativattests gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 4 Alt. 2 ZwVbG kann der Antragsteller auch nicht mit dem neuen Vorbringen entgehen, das Begehren finde eine Grundlage in § 2 Abs. 2 Nr. 4 Alt. 2 ZwVbG analog. Zwar reicht die Bestandskraft der Ablehnungsentscheidung nur so weit wie ihr Streitgegenstand. Mit dem Vortrag des Antragstellers zu einer analogen Anwendung von § 2 Abs. 2 Nr. 4 Alt. 2 ZwVbG wird allerdings kein neuer, auf einen anderen Lebenssachverhalt gestützter Streitgegenstand eingeführt oder der Streitgegenstand verändert, sondern nur Rechtsvorbringen zum abgelehnten Antrag ergänzt, was eine neue behördliche Bescheidungspflicht nicht auslöst. bb) Sollte der Hauptantrag entgegen der Auslegung der Kammer darauf abzielen, statt eines Negativattests für die Vermietung während der Bauarbeiten eine vorläufige zweckentfremdungsrechtliche Genehmigung zu erwirken, ergäbe sich im Übrigen nichts anderes. Auch ein solcher Antrag wäre unzulässig. Es fehlt diesbezüglich am erforderlichen vorgerichtlichen Antrag. Ein solcher ist Sachentscheidungsvoraussetzung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 1993 – 1 B 201/92 – juris Rn. 4, 7), weswegen einer darauf gerichteten Klage und dann auch dem Eilantrag dazu das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Zwar hat der Antragsteller im Verwaltungsverfahren nach dem objektiven Empfängerhorizont (vgl. §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches) zu erkennen gegeben, die Wohnung als Ferienwohnung bzw. zur Fremdenbeherbergung nutzen zu wollen. Auch lässt sich dem Vorbringen entnehmen, dass hierfür eine Genehmigung oder ein Negativattest begehrt wird. Für die Behörde blieb vorgerichtlich indes unklar, ob diese Wohnung vom Antragsteller als Haupt- oder Nebenwohnung genutzt werden sollte. Im vom Antragsteller ausgefüllten Antragsformular ist keine der beiden Kategorien angekreuzt. Auch sein übriges vorgerichtliches Vorbringen ließ offen, was er anstrebt. Einerseits ist der Betreff seines Antragsbegleitschreibens vom 19. September 2022 überschrieben mit „Genehmigung zeitweisen Vermietung der Berliner Hauptwohnung“. Andererseits heißt es im Antragsformular, er bewohne eine Wohnung unter der Anschrift T... Berlin, wo der Antragsteller nach behördlicher Ermittlung auch gemeldet ist. Darauf hat das Bezirksamt den Antragsteller mit Schreiben vom 23. Dezember 2022 hingewiesen und sinngemäß zu Recht erklärt, den Antrag deswegen nicht einordnen zu können. Diese Bewertung blieb auch nach der späteren E-Mail des Antragstellers vom 3. März 2023 noch zutreffend, wonach er den Antrag für die Zukunft stelle, weswegen „jetzt noch nicht die Hauptwohnung passen“ müsse. Diese Äußerung legt aber nur auf den ersten Blick nahe, eine Hauptwohnungsnutzung sei beabsichtigt. Der direkt im Anschluss folgende Zusatz des Antragstellers in derselben E-Mail, ob und wie der Antrag bewilligt werde, werde sich „ggf. auf die Wahl der Hauptwohnung auswirken“, steht diesem Schluss nämlich wieder entgegen und bestätigt, dass der Antragsteller eine Festlegung noch aufschieben wollte. Dann kann von einem vorgerichtlichen Antrag nicht ausgegangen werden. Es ist nicht hinreichend konkret erkennbar, auf welcher tatsächlichen Grundlage der Antragsteller was genau begehrt. Dies muss ein Antrag hier insbesondere deshalb leisten, weil die gesetzlichen Voraussetzungen von Genehmigungen für Haupt- und Nebenwohnungen verschieden sind (vgl. § 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 ZwVbG). b) Auch dem zweiten Teil des Hauptantrags, den die Kammer auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet sieht zur Erteilung einer Registriernummer, bleibt der Erfolg versagt. aa) Insoweit ist der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthafte Antrag zulässig. Dies gilt unabhängig davon, ob man die Vergabe einer Registriernummer als Verwaltungsakt im Sinne von § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung i.V.m. § 35 Satz 1 VwVfG ist (verneinend: Urteil der Kammer vom 21. Dezember 2018 – VG 6 K 355.18 – juris Rn. 37; offengelassen dagegen im Beschluss der Kammer vom 14. November 2022 – 6 L 138/22 – juris Rn. 27). Lehnt man die Verwaltungsaktqualität mit der Konsequenz ab, dass die Registriernummer mit der allgemeinen Leistungsklage zu erstreiten wäre, wäre ein Vorverfahren schon nicht durchzuführen (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 42 Rn. 68). Sähe man dies anders und bewertete die Erteilung der Registriernummer sowie deren Versagung als Verwaltungsakt, wäre zwar die Verpflichtungsklage der statthafte Rechtsbehelf und ein Vorverfahren durchzuführen. Das kann hier dem Antragsteller jedoch deshalb nicht entgegengehalten werden, weil über diesen Antrag auf Registriernummer noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist. Soweit in der Eingangsbestätigung des Widerspruchs (Bl. 61 des Verwaltungsvorgangs) zum Teil die gegenteilige Auffassung aufscheint, auch darüber sei bereits mit dem Bescheid vom 11. Dezember 2023 entschieden worden, folgt die Kammer dem nicht. Nach dem objektiven Empfängerhorizont hat das Bezirksamt damit allein über die Erteilung eines Negativattests entschieden. Das ergibt sich schon daraus, dass der dem Begründungsteil vorgelagerte Tenorabschnitt einen Ausspruch ausschließlich zum Negativattest enthält. In der Begründung wird auf Seite 2 des Bescheids dann zwar auch die Registriernummer thematisiert. Allerdings kann schon der dort verwendeten Sprache, mit der nicht mehr „angeordnet“, „abgelehnt“ oder „versagt“, sondern „mitgeteilt“ wurde, kein Anhaltspunkt dafür entnommen werden, dass der Bescheid auch zur Registriernummer eine Entscheidung mit intendierter Regelungswirkung enthalten sollte. Vielmehr erschöpft sich die dortige Aussage in der bloßen Erläuterung der Rechtslage. Nur ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass nur diese Ansicht sich auch mit der behördlichen – hier nicht angegriffenen – Gebührenentscheidung verträgt, die ausweislich des Verwaltungsvorgangs eine Gebühr für die Ablehnung (nur) der Erteilung eines Negativattests festsetzt. Ebenso wenig hindert die Zulässigkeit des Antrags, dass die Behörde hiernach über den Antrag auf Erteilung einer Registriernummer bisher nicht entschieden hat. Seiner entsprechenden Klage hierauf fehlte deswegen noch nicht das Rechtsschutzbedürfnis, da – wäre die Vergabe der Registriernummer als Verwaltungsakt einzustufen – die Voraussetzungen von § 75 VwGO gegeben sind. bb) Soweit der Antrag zulässig ist, ist er jedoch nicht begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass ihm ein Anspruch auf die geltend gemachte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dass das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren für ihn mit schlechthin unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (Anordnungsgrund, vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung). Dem Wesen und Zweck des Verfahrens entsprechend kann das Gericht mit einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem jeweiligen Antragsteller nicht schon in vollem Umfang das gewähren, was Klageziel des Hauptsacheverfahrens wäre. Begehrt ein Antragsteller die Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung, so kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes – mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes) – ausnahmsweise dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und ein Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2013 – BVerwG 6 VR 3.13 – juris Rn. 5 m.w.N.). Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache begehrt der Antragsteller hier mit seinem auf die Erteilung einer Registriernummer gerichteten Antrag. Indes erfüllt der Antrag des Antragstellers schon nicht die erhöhten Anforderungen an den Anordnungsanspruch, sodass der Frage, ob auch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht ist, nicht nachgegangen werden muss. Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller die Registriernummer im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit wird beanspruchen können. Gemäß § 5a Abs. 1 Satz 6 ZwVbG wird eine Registriernummer nicht erteilt, wenn eine genehmigungsbedürftige Zweckentfremdung nicht genehmigt ist. Umgekehrt besteht folglich nur dann ein Erteilungsanspruch, wenn eine genehmigungsbedürftige Zweckentfremdung genehmigt ist oder eine – durch Negativattest (§ 5 ZwVbVO) bescheinigte – genehmigungsfreie Zweckentfremdung vorliegt. Beides ist hier jedoch ersichtlich nicht gegeben. Wie bereits ausgeführt (s.o.), hat der Antragsgegner den Antrag des Antragstellers, ihm durch Negativattest die Genehmigungsfreiheit der angestrebten Nutzung während der Sanierungsarbeiten zu bescheinigen, bestandskräftig abgelehnt. Eine Genehmigung zur zweckfremden Nutzung liegt gleichfalls nicht vor. 2. In Bezug auf den im behördlichen Antrag vom 19. September 2022 enthaltenen Hilfsantrag kommt eine einstweilige Anordnung ebenfalls nicht in Betracht. Nachdem der Antragsteller unter dem Aktenzeichen dieses Eilverfahrens mit Schriftsatz vom 3. Mai 2024 „die Hilfsanträge“ wie vorstehend wörtlich wiedergegeben „neu gefasst“ hat, geht die Kammer davon aus, dass die übrigen Hilfsanträge aus dem Antrag vom 19. September 2022 durch den neuen Hilfsantrag ersetzt wurden und er die im behördlichen Verfahren zunächst gestellten Hilfsanträge nicht mehr weiterverfolgt, sondern zuletzt noch begehrt, ihm hilfsweise nach Begründung des tatsächlichen Lebensmittelpunkts in der streitgegenständlichen Wohnung eine Registriernummer zu erteilen, um die Wohnung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 5 ZwVbG zu nutzen. a) Der danach isoliert auf die Vergabe einer Registriernummer für die Zeit nach der Wohnsitzverlagerung im Wege der einstweiligen Anordnung gerichtete Hilfsantrag hat keinen Erfolg. Aus den unter I.1.b)bb) genannten Gründen ist für die Erteilung einer Registriernummer ohne Negativattest oder Genehmigung kein Raum. b) Selbst wenn der Hilfsantrag aufgrund des Verweises auf § 2 Abs. 2 Nr. 5 ZwVbG so zu verstehen wäre, dass damit hilfsweise nicht die isolierte Vergabe einer Registriernummer erstritten werden sollte, sondern eine Registriernummer gemeinsam mit der Erteilung eines Negativattests (dieses Mal gestützt auf § 2 Abs. 2 Nr. 5 ZwVbG), ergäbe sich nichts anderes. aa) Ein solcher Antrag wäre nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft, aber unzulässig. Ihm fehlte das Rechtsschutzbedürfnis, weil eine darauf gerichtete Klage unzulässig wäre. Dies liegt indes nicht daran, dass eine bestandskräftige Versagung vorläge Eine solche liegt nicht vor, weil das Bezirksamt über einen Erteilungsanspruch gestützt auf § 2 Abs. 2 Nr. 5 ZwVbG, dem ein anderer Lebenssachverhalt zugrunde liegt, nicht entschieden hat, der Bescheid sich vielmehr nur zu § 2 Abs. 2 Nr. 4 ZwVbG verhält. Die Unzulässigkeit folgt vielmehr daraus, dass die Behörde über diesen Antrag, der erst mit dem Schriftsatz des Antragstellers vom 3. Mai 2024 als hinreichend konkret gestellt angesehen werden kann, noch nicht entschieden hat und die Voraussetzungen aus § 75 VwGO (noch) nicht gegeben sind. bb) Wollte man das anders bewerten und den Antrag als zulässig ansehen, wäre der Antrag jedenfalls unbegründet. Ein Anordnungsgrund ist insofern nicht glaubhaft gemacht. Angesichts der mit dem so verstandenen Antrag verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache käme die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn ein Obsiegen in der Hauptsache bereits bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren anzustellenden, bloß summarischen Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und Rechtsschutzsuchenden schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 31. März 2020 – OVG 2 S 18/20 – juris Rn. 3 und vom 17. Oktober 2017 – OVG 3 S 84.17 u.a. – juris Rn. 2). Dies ist hier weder dargetan noch sonst ersichtlich. Schwere und unzumutbare unabwendbare Nachteile, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar, zumal die Wohnung nach den eigenen Angaben des Antragstellers derzeit ohnehin noch bis zum 30. September 2024 vermietet ist. Eine besondere Dringlichkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass existenzielle Belange des Antragstellers auf dem Spiel stünden. Derlei wird mit dem pauschalen Verweis auf hohe Sanierungskosten nicht glaubhaft gemacht. Etwas anderes folgt schließlich nicht aus dem Vorbringen des Antragstellers, ihm sei nicht zuzumuten, sich in die Rechtswidrigkeit zu begeben. Der darauf gerichtete Einwand des Antragstellers übersieht, dass in der Rechtsprechung geklärt ist, dass vorläufiger vorbeugender Rechtsschutz im Verwaltungsrechtsweg im Ausnahmefall nur dann erforderlich ist, wenn die Ahndung im Ordnungswidrigkeitsverfahren von verwaltungsrechtlichen Zweifelsfragen abhängt und es dem Betroffenen nicht zuzumuten ist, diese Klärung „auf der Anklagebank“ abzuwarten. Diese Ausnahme setzt aber jedenfalls voraus, dass bereits ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet oder zumindest konkret angedroht wurde (vgl. die so genannte „Damokles“-Rspr. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1987 – BVerwG 3 C 53.85 –, juris Rn. 27 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 4. April 2012 – 8 ME 49/12 – juris Rn. 28 m.w.N.). Hieran fehlt es vorliegend. Der Antragsgegner hat gegen den Antragsteller bisher keinen konkreten Vorwurf, ordnungswidrig zu handeln, erhoben. Die abstrakte Handlungsmöglichkeit des Antragsgegners, ein Ordnungswidrigkeitsverfahren einzuleiten, stellt keine konkrete Belastung dar, die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung einen Anordnungsgrund begründen könnte. c) Wäre der Hilfsantrag dahin zu lesen, dass nicht ein Negativattest, sondern eine vorläufige Genehmigung für die zweckfremde Nutzung einer Hauptwohnung erstritten werden sollte, ergäbe sich nichts anderes. Dieses Begehren wäre im Hinblick auf eine vorläufige Genehmigung aus den unter II.1.a)bb) genannten Gründen ebenfalls unzulässig. Wäre dies abweichend zu beurteilen, wäre der Antrag unbegründet, da auch diesbezüglich jedenfalls ein Anordnungsgrund nach den vorstehend dargestellten Maßstäben nicht glaubhaft gemacht ist. Insoweit verweist die Kammer auf die Ausführungen unter II.2.a)bb), die hier gleichfalls Geltung beanspruchen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 39, 52 ff. des Gerichtskostengesetzes. Dabei hat die Kammer für Haupt- und Hilfsantrag jeweils den Auffangwert in Ansatz gebracht, für die Erteilung der Registriernummer als Annex je Haupt- und Hilfsantrag 1.000,- Euro (vgl. Urteil der Kammer vom 21. Dezember 2018 – 6 K 355.18 – juris Rn. 47). Eine Halbierung kam wegen der Vorwegnahme der Hauptsache nicht in Betracht.