Beschluss
6 L 191/25
VG Berlin 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2025:0602.6L191.25.00
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Leitsätze
1. Personen, die im Rahmen einer Grenzkontrolle um internationalen Schutz nachsuchen, haben einen Anspruch auf Durchführung des vollständigen Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats für die Prüfung dieses Antrags nach der Verordnung (EU) 604/2013 – Dublin-III-Verordnung. Dies steht einer unmittelbaren Zurückweisung an der Grenze entgegen. (Rn.28)
2. Die Anwendung der Dublin-III-Verordnung kann nicht unter Berufung auf Art. 72 AEUV unterbleiben, soweit nicht hinreichende Gründe für eine nicht anders abzuwendende Gefahr für die öffentliche Ordnung und innere Sicherheit des Mitgliedstaats dargelegt werden. Diese Darlegung setzt eine Gesamtbetrachtung voraus, die sich nicht auf numerische Werte etwa zu Asylantragszahlen oder Grenzübertritte beschränkt, ohne auszuführen, welche Auswirkungen dies für die Grundinteressen der Gesellschaft des Mitgliedstaats oder das Funktionieren seiner staatlichen Einrichtungen hat. Die geplanten Maßnahmen müssen verhältnismäßig und insbesondere konkret geeignet und erforderlich sein, der bestehenden Gefahr abzuhelfen. Vorrangig sind diejenigen Schutzmechanismen zu nutzen, die das Sekundärrecht selbst bereithält. (Rn.55)
(Rn.56)
3. Nach Art. 43 i.V.m. Art. 33 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU –Asylverfahrensrichtlinie – kann das Dublin-Verfahren auch vor Gestattung der Einreise an der Grenze durchgeführt werden. Dies entspricht der Regelung in § 18 Abs. 2 Nr. 2 AsylG. (Rn.76)
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin den Grenzübertritt in den Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin zu gestatten und ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats für das Asylverfahren einzuleiten. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Verfahrensbevollmächtigten wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Personen, die im Rahmen einer Grenzkontrolle um internationalen Schutz nachsuchen, haben einen Anspruch auf Durchführung des vollständigen Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats für die Prüfung dieses Antrags nach der Verordnung (EU) 604/2013 – Dublin-III-Verordnung. Dies steht einer unmittelbaren Zurückweisung an der Grenze entgegen. (Rn.28) 2. Die Anwendung der Dublin-III-Verordnung kann nicht unter Berufung auf Art. 72 AEUV unterbleiben, soweit nicht hinreichende Gründe für eine nicht anders abzuwendende Gefahr für die öffentliche Ordnung und innere Sicherheit des Mitgliedstaats dargelegt werden. Diese Darlegung setzt eine Gesamtbetrachtung voraus, die sich nicht auf numerische Werte etwa zu Asylantragszahlen oder Grenzübertritte beschränkt, ohne auszuführen, welche Auswirkungen dies für die Grundinteressen der Gesellschaft des Mitgliedstaats oder das Funktionieren seiner staatlichen Einrichtungen hat. Die geplanten Maßnahmen müssen verhältnismäßig und insbesondere konkret geeignet und erforderlich sein, der bestehenden Gefahr abzuhelfen. Vorrangig sind diejenigen Schutzmechanismen zu nutzen, die das Sekundärrecht selbst bereithält. (Rn.55) (Rn.56) 3. Nach Art. 43 i.V.m. Art. 33 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU –Asylverfahrensrichtlinie – kann das Dublin-Verfahren auch vor Gestattung der Einreise an der Grenze durchgeführt werden. Dies entspricht der Regelung in § 18 Abs. 2 Nr. 2 AsylG. (Rn.76) Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin den Grenzübertritt in den Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin zu gestatten und ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats für das Asylverfahren einzuleiten. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Verfahrensbevollmächtigten wird abgelehnt. I. Die Antragstellerin wendet sich gegen eine Einreiseverweigerung an der polnisch-deutschen Grenze und begehrt die Einreise in das Bundesgebiet mit dem Ziel der Durchführung eines Asylverfahrens. Die somalische Antragstellerin, die sich aktuell in Polen im grenznahen Gebiet aufhält, reiste nach eigenen Angaben Mitte April 2025 auf dem Landweg über Belarus nach Litauen in die Europäische Union – EU – ein. Nach der Durchreise durch Polen versuchte sie am 9. Mai 2025, im Anschluss an mehrere gescheiterte Einreiseversuche, im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Bundespolizeiinspektion Frankfurt (Oder) im Zug über die deutsch-polnische Grenze in das Bundesgebiet zu gelangen. Am Bahnhof Frankfurt (Oder) wurde sie gegen 14:34 Uhr im Rahmen einer Grenzkontrolle durch die Bundespolizei kontrolliert und aufgehalten. Im Rahmen der Einreisekontrolle äußerte die Antragstellerin gegenüber den Beamten der Bundespolizei ein Ersuchen um internationalen Schutz. An demselben Tag stellte die Verfahrensbevollmächtigte überdies gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundesamt – schriftlich einen Asylantrag. Die Bundespolizei hörte die Antragstellerin noch am 9. Mai 2025 zu der beabsichtigten Rückführung nach Polen an und verweigerte durch Bescheid die Einreise unter Verweis darauf, dass sie aus einem sicheren Drittstaat eingereist sei. Der Bescheid enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung, wonach innerhalb von zwei Wochen Klage beim Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) erhoben werden könne. Gegen 19:30 Uhr wurde die Antragstellerin über die Stadtbrücke in Frankfurt (Oder) nach Polen zurückgewiesen. Mit ihrem am 14. Mai 2025 zunächst beim Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) erhobenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. Sie habe sich rund zwei Wochen in Litauen aufgehalten, ohne dort nach ihrer Ankunft registriert worden zu sein. Anfang Mai 2025 sei die Einreise nach Polen erfolgt. Der Aufenthalt in Polen habe zunächst nur zum Zwecke der Durchreise einige Stunden gedauert. Sie habe dort nur Kontakt mit dem polnischen Grenzschutz gehabt und habe Papiere erhalten, die sie unterschrieben, aber nicht verstanden habe. Sie habe nicht nachvollziehen können, was sie nun tun solle. Sie habe lediglich verstanden, dass ihr die illegale Einreise aus Deutschland vorgeworfen werde und sie sich melden müsse. Informationen über ein Asylverfahren oder darüber, wohin sie sich zu wenden habe, habe sie nicht erhalten. In Polen sei ein Rückführungsverfahren eingeleitet worden. Sie unterliege einer wöchentlichen Meldepflicht bei der polnischen Grenzpolizei. Eine private NGO habe ihr Nothilfe geleistet und komme für die Kosten ihrer Unterkunft auf. Dies könne sie aber auf Dauer nicht leisten. Ihr Geburtsdatum sei falsch erfasst und auch auf ihren Hinweis nicht korrigiert worden. Ihr tatsächliches Geburtsdatum sei der 7_____; sie sei damit noch minderjährig. Dies gehe auch aus der Geburtsurkunde hervor, von der sie eine Kopie einreiche, die ihre Mutter ihr übersandt habe. Sie sei zum Zeitpunkt des Aufgreifens in sehr schlechter körperlicher Verfassung gewesen und habe Schmerzen in den Füßen gehabt. Ihr gesundheitlicher Zustand sei weiterhin schlecht. Sie habe eine Tante in Deutschland, die bereit sei, für sie die Vormundschaft zu übernehmen. Im Zeitpunkt des Eingangs ihres Asylantrags sei eine Aufenthaltsgestattung entstanden, die ihr ein Aufenthaltsrecht vermittele. Die von der Bundespolizei genannte Rechtsgrundlage sei nicht einschlägig, weil sie nicht auf andere EU-Mitgliedstaaten anwendbar sei. Außerdem gehe die Dublin-III-Verordnung vor, wonach ein Dublin-Verfahren durchzuführen sei. Eine Zurückweisung unbegleiteter Minderjähriger sei in jedem Fall unzulässig. Es seien die unionsrechtlichen Schutzrechte für Minderjährige zu beachten, wozu unter anderem die Bestellung eines Vertreters gehört. Bei Zweifeln sei ein Altersfeststellungsverfahren durchzuführen. Schon in tatsächlicher Hinsicht gehe im Übrigen die Annahme fehl, das Dublin-System sei pauschal „dysfunktional“. Eine Abweichung hiervon könne auch nicht unter Verweis auf Art. 72 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV – gerechtfertigt werden. Für die Antragstellerin bestehe eine erhebliche Gefahr, ihre Rechte als Asylantragstellerin und aus den den Dublin-Regeln in Polen nicht durchsetzen zu können, sondern stattdessen nach Zurückweisung aus Deutschland einem polnischen Rückkehrverfahren ausgesetzt zu sein. Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) hat sich mit Beschluss vom 15. Mai 2025 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Berlin verwiesen. Es hat darauf verwiesen, dass die für die Antragsgegnerin handelnde Behörde die Bundespolizeidirektion Berlin ist (vgl. § 57 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes), die ihren Sitz in Berlin hat. Die Antragstellerin beantragt wörtlich, ihr im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig die Einreise in das Bundesgebiet zu gestatten, hilfsweise ihr die Gelegenheit zur Asylantragstellung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu gewähren, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchzuführen und ihr die vorläufige Einreise nach Deutschland zu gewähren, hilfsweise, die Antragsgegnerin zu verpflichten, auf ihre Kosten umgehend darauf hinzuwirken, sie wieder nach Deutschland zurückzuführen und ihr die vorläufige Einreise nach Deutschland zu gewähren. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Es sei für sie, die Antragsgegnerin, zu keinem Zeitpunkt erkennbar gewesen, dass die Antragstellerin minderjährig sei. Die Echtheit der nunmehr vorgelegten Geburtsurkunde lasse sich aufgrund der bloßen Übermittlung einer Fotokopie nicht überprüfen. Die vorgelegte Kopie weise jedoch mehrere Merkmale auf, die von amtlichen somalischen Urkunden abwichen. Es werde deshalb davon ausgegangen, dass es sich um ein von nicht amtlicher Seite ausgestelltes Dokument handele. Es bestehe kein Recht, einen Asylantrag in einem bestimmten, selbst gewählten Mitgliedstaat zu stellen. Die Einreiseverweigerung von Schutzsuchenden an den Binnengrenzen, an denen vorübergehend Kontrollen wiedereingeführt seien, sei zulässig. Von der gesetzlichen Pflicht zur Zurückweisung bei Einreisen aus einem sicheren Drittstaat könne nur aus den gesetzlich geregelten Gründen abgewichen werden, unter anderem bei einer unions- oder völkerrechtlich begründeten Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asylverfahrens. Aus einem mit Polen geschlossenen Abkommen zur Zusammenarbeit der Polizei-, Grenz- und Zollbehörden ergäben sich Regeln zur Geltung von Hoheitsbefugnissen bei Grenzkontrollen auf dem jeweils anderen Staatsgebiet. Daraus sei die Zulässigkeit der Einreiseverweigerung zu schließen. Die vom Bundesverwaltungsgericht festgestellte Nichtgeltung der Drittstaatenregelung für EU-Mitgliedstaaten beziehe sich nur auf die Unzulässigkeitsentscheidung nach dem Asylgesetz und sei nicht auf die Einreiseverweigerung übertragbar. Auch das Refoulement-Verbot werde nicht verletzt. Es sei eine derzeitige Dysfunktionalität des europäischen Sekundärrechts im migrationsrelevanten Bereich der unerlaubten Einreisen über die Schengenaußengrenzen und der weitgehend ungesteuerten illegalen Sekundärmigration in anderen Mitgliedstaaten, insbesondere Deutschland, sowie eine derzeitige Dysfunktion sekundärrechtlicher Ausgleichsmaßnahmen nach den Eurodac- und Dublin-Verordnungen festzustellen. Es bestehe ein Missverhältnis zwischen den in Deutschland gestellten Asylerstanträgen und der geringen Anzahl von Eurodac-Treffern, welches belege, dass andere Mitgliedstaaten ihre Speichertreuepflicht aus der Eurodac-Verordnung zugunsten einer geordneten Weiterwanderung vernachlässigten und sich so ihrer Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrags auf Dauer entzögen. Außerdem könne nur ein geringer Anteil der Personen, für die andere Mitgliedstaaten nach der Dublin-III-Verordnung zuständig seien, tatsächlich überstellt werden. Die Nichtanwendung des sekundären Unionsrechts sei aufgrund von Art.72 AEUV gerechtfertigt. Dies habe die Europäische Kommission in einer Mitteilung über die Abwehr hybrider Bedrohungen infolge des Einsatzes von Migration als Waffe und die Stärkung der Sicherheit an den EU-Außengrenzen aktuell bestätigt. Die gerügten Maßnahmen seien temporär und auf bestimmte Personengruppen beschränkt. Die Antragstellerin sei in Polen offenbar in einem Hotel untergebracht. Aufgrund dieses Umstands und ihres am 9. Mai 2025 festgestellten Bekleidungszustand, der Möglichkeit, sich auch auf polnischem Hoheitsgebiet eines Rechtsbeistands zu bedienen sowie sich mit Kommunikationsmitteln auszustatten und über Vermögensmittel zum Erwerb eines Zugtickets zu verfügen, fehle es an einer drohenden menschenunwürdigen Behandlung in Polen. Nach den vorgelegten Unterlagen werde die Antragstellerin im Übrigen ärztlich versorgt. Damit liege kein Anordnungsgrund vor. Mit Beschluss vom 26. Mai 2025 hat die Einzelrichterin den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten wegen grundsätzlicher Bedeutung zur Entscheidung auf die Kammer übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin verwiesen. II. Der Antrag, über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 2 des Asylgesetzes – AsylG – nach Übertragung des Rechtsstreits wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Kammer entscheidet, hat in dem tenorierten Umfang Erfolg. Zwar ist das Verhältnis der wörtlich gestellten Hauptanträge zueinander unklar. Sie überschneiden sich insoweit, als dass darin jeweils die vorläufige Gestattung bzw. Gewährung der Einreise beantragt wird, ohne dass sie in einem klar zum Ausdruck gebrachten Haupt- und Hilfsverhältnis zueinander stehen. Auch ist nicht eindeutig, wie das erste hilfsweise zum Ausdruck gebrachte Begehren zur Gewährung der Gelegenheit zur Asylantragstellung beim Bundesamt mit dem zweiten Hauptantrag zusammenhängt. Aus dem Gesamtzusammenhang ist das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin nach § 88 i.V.m. § 122 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – aber dahingehend auszulegen, dass sie im Wege der einstweiligen Anordnung die Einreisegestattung nebst Weiterleitung an die nächstgelegene Aufnahmeeinrichtung durch die Antragsgegnerin im Sinne von § 18 Abs. 1 AsylG begehrt, um dort einen (förmlichen) Asylantrag stellen zu können, sodass die Durchführung eines Asylverfahrens oder zunächst eines Dublin-Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durch die Bundesrepublik eingeleitet werden kann. Hilfsweise begehrt sie darüber hinaus die Zurückführung auf Kosten der Antragsgegnerin und vorläufige Gestattung der Einreise. 1. Der auf diese Weise ausgelegte Antrag ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Form der Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft. Danach sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dem steht auch nicht gemäß § 123 Abs. 5 VwGO ein vorrangig zu erhebender Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO entgegen. Zwar stellt die angegriffene Einreiseverweigerung nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 AsylG einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes dar, der gegenüber der Antragstellerin die im Einzelfall geltenden Regelungen enthält, dass ihre Einreisebegehren abgelehnt und ihre Rückführung nach Polen angeordnet wird. Allerdings ist das Rechtsschutzziel der Antragstellerin nicht darauf beschränkt, die Wirkungen dieses Bescheids (ggf. einschließlich der Beseitigung der Vollzugsfolgen gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO) zu hemmen. Damit würde sie nur wieder in die Situation zurückversetzt, in der sie sich vor der Verfügung der Einreiseverweigerung befand. Sie begehrt jedoch darüber hinaus die Gestattung der (vorläufigen) Einreise bzw. Durchführung eines Asylverfahrens oder zunächst Dublin-Verfahrens. Dieses Begehren ist in der Hauptsache durch eine Verpflichtungs- (so etwa VG München, Beschlüsse vom 28. Februar 2019 – M 25 S 19.383 – juris Rn. 16, und 21. November 2024 – M 26b E 24.33644 – juris Rn. 18 m.w.N.) oder allgemeine Leistungsklage zu verfolgen. Dem Antrag steht auch nicht die Bestandskraft der Einreiseverweigerung einschließlich Rückführungsanordnung vom 9. Mai 2025 entgegen. Eine Klage hiergegen ist nach § 74 Abs. 1 Satz 1 AsylG grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung zu erheben. Mit ihrer am 23. Mai 2025 beim Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) eingegangenen und von diesem an das Verwaltungsgericht Berlin verwiesenen Klage geht die Antragstellerin in der Hauptsache gegen den Bescheid vor. Allerdings ist die Klagefrist vorliegend ohnehin nicht in Gang gesetzt worden, da die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids vom 9. Mai 2025 unrichtig ist. Darin wird mit dem Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) ein örtlich unzuständiges Gericht genannt (vgl. zur Unrichtigkeit der Belehrung in einem solchen Fall BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 2009 – 5 B 2.09 – juris Rn. 5). Die nach § 58 Abs. 2 VwGO in diesem Fall geltende Jahresfrist ist jedenfalls noch nicht abgelaufen. 2. Die Antragsgegnerin ist im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin den Grenzübertritt in die Bundesrepublik Deutschland zu gestatten und das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach der Verordnung (EU) 604/2013 – Dublin-III-Verordnung – durchzuführen. Die Antragstellerin hat im vorliegenden Fall nach den Maßstäben des § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung – ZPO – sowohl die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), auch nach den strengen Voraussetzungen für eine Vorwegnahme der Hauptsache glaubhaft gemacht. Regelmäßig ist es dem Gericht verwehrt, im Wege der einstweiligen Anordnung in vollem Umfang zu gewähren, was Klageziel in einem Hauptsacheverfahren wäre. Begehrt ein Antragsteller die Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes – GG –) ausnahmsweise dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Antragsteller schwere und unzumutbare, durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht wiedergutzumachende Nachteile in dem Fall drohen, dass die einstweilige Anordnung nicht erlassen wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 31. März 2020 – OVG 2 S 18/20 – juris Rn. 3 und vom 13. April 2018 – OVG 12 S 13.18 – juris Rn. 2). Diese Maßstäbe finden im vorliegenden Fall Anwendung. Jedenfalls die Durchführung des Verfahrens nach der Dublin-III-Verordnung ist nicht als vorläufige Maßnahme denkbar (vgl. VG München, Beschluss vom 8 August 2019 – M 18 E 19.32238 – juris Rn. 21). a) Der Anordnungsanspruch ergibt sich aus dem öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch i.Vm. Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung. Die Zurückweisung der Antragstellerin an der Grenze und ihre Rückführung nach Polen wird sich in der Hauptsache mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig erweisen. Der hierdurch geschaffene rechtswidrige Zustand dauert im Übrigen an (siehe unter aa). Der Antragstellerin steht außerdem ein Anspruch zu, dass ein vollständiges Dublin-Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchgeführt wird (siehe unter bb). Demgegenüber kann sie einen darüberhinausgehenden Anspruch auf Gestattung der Einreise in die Bundesrepublik zu diesem Zeitpunkt nicht mit Erfolg gerichtlich geltend machen (siehe unter cc). aa) Nach dem in den Grundrechten und dem rechtsstaatlichen Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung wurzelnden öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch kann jemand, der durch öffentlich-rechtliches Handeln der Verwaltung in seinen Rechten verletzt wird, verlangen, dass diese die andauernden unmittelbaren Folgen ihres rechtswidrigen Vorgehens rückgängig macht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2022 – 6 C 11.20 – juris Rn. 16 st. Rspr.). Dies gilt auch im Fall von rechtswidrigen Zurückweisungen oder Abschiebungen von Ausländern (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 15. August 2018 – 17 B 1029/18 – juris Rn. 11; VG München, Beschluss vom 8. August 2019 – M 18 E 19.32238 – juris Rn. 27). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Antragsgegnerin kann die vorgenommene Zurückweisung der Antragstellerin an der Grenze weder auf § 18 Abs. 2 AsylG noch auf die Ausnahmevorschrift des Art. 72 AEUV stützen. (1) Die Vorschrift des § 18 Abs. 2 Nr. 1 AsylG, auf welche die Antragsgegnerin die am 9. Mai 2025 verfügte Einreiseverweigerung gestützt hat, kommt als Rechtsgrundlage für die Zurückweisung aufgrund vorrangigen Unionsrechts nicht in Betracht. Danach ist einem Ausländer, der entsprechend Absatz 1 der Vorschrift bei einer mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde (Grenzbehörde) um Asyl nachsucht, die Einreise zu verweigern, wenn er aus einem sicheren Drittstaat nach § 26a AsylG einreist. (a) Zwar ist der Anwendungsbereich des § 18 AsylG hier eröffnet, weil die Antragstellerin nach ihrem Bekunden und nach dem Inhalt des Bescheids vom 9. Mai 2025 bzw. den vorgelegten Unterlagen der Bundespolizei im Rahmen der Einreisekontrolle am 9. Mai 2025 im Bahnhof Frankfurt (Oder), d.h. auf deutschem Staatsgebiet, ein Asylgesuch geäußert hat (vgl. § 13 Abs. 1 AsylG). Auf den von der Verfahrensbevollmächtigten schriftlich gegenüber dem Bundesamt ebenfalls am 9. Mai 2025 gestellten Asylantrag kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Nach dem im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens festgestellten Sachverhalt ist die Antragstellerin außerdem noch vor vollendeter Einreise aufgegriffen worden, so dass nicht § 18 Abs. 3 AsylG, der die Zurückschiebung beim Antreffen im grenznahen Raum in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise betrifft, zur Anwendung kommt. Im Rechtssinne ist die Antragstellerin damit trotz Überquerens der Grenze noch nicht in das Bundesgebiet eingereist (§ 13 Abs. 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG –). Im Übrigen kam die Antragstellerin bei ihrer versuchten Einreise unstreitig aus Polen, das nach § 26a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG als Mitgliedstaat der Europäischen Union einen sicheren Drittstaat darstellt. Es kann im vorliegenden Verfahren im Ergebnis dahinstehen, ob § 18 Abs. 2 Nr. 1 AsylG bereits deshalb – wie von der Antragstellerin angeführt – unanwendbar ist, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 17. Juni 2020 – 1 C 35.19 – juris Rn. 12; vom 4. Mai 2020 – 1 C 7.19 – juris Rn. 19; vom 21. April 2020 – 1 C 4.19 – juris Rn. 19; und Beschluss vom 23. März 2017 – 1 C 20.16 – juris Rn. 13) ein sicherer Drittstaat bei der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung nur ein Staat sein kann, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist. Es bedarf insbesondere keiner Entscheidung, ob diese im Kontext der Abweisung eines Asylantrags als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG ergangene Rechtsprechung auch auf die vorliegende Konstellation einer Zurückweisung nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 AsylG übertragbar ist. Für die Zwecke dieses Verfahrens ist es außerdem nicht erheblich, ob die durchgeführten Grenzkontrollen an der Grenze zu Polen mit dem Schengen-Acquis, insbesondere mit den Vorgaben der Art. 22 und 25 ff. des Schengener Grenzkodex, vereinbar waren und der Schengener Besitzstand möglicherweise Rechte für Drittstaatsangehörige begründet. Die Grenzkontrolle an sich ist nicht Gegenstand des Verfahrens. Inwiefern eine Rechtswidrigkeit der Grenzkontrolle sich auf die rechtliche Bewertung einer anschließenden Zurückweisung auswirken würde, bedarf keiner Entscheidung, weil die Zurückweisung sich bereits aus anderen Gründen als rechtswidrig erweist. (b) Jedenfalls wird § 18 Abs. 2 Nr. 1 AsylG nach Überzeugung der Kammer im vorliegenden Fall durch die aufgrund ihres Anwendungsvorrangs vorgehenden unionsrechtlichen Regelungen der Dublin-III-Verordnung verdrängt, welche die Durchführung des vollständigen in dieser Verordnung geregelten Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz vorsehen, bevor eine Rückführungsentscheidung getroffen werden kann. Gemäß Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung wird das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird. Dies ist, wie sich aus Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-Verordnung ergibt, dann der Fall, wenn ein Antrag im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen gestellt wird. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. (aa) Die Antragstellerin hat ihr Asylgesuch im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung geäußert. Zwar enthält die Dublin-III-Verordnung keine Legaldefinition des Begriffs des Hoheitsgebiets. Allerdings ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-Verordnung, der auf eine Antragstellung im Hoheitsgebiet „einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen“ verweist, dass es nicht auf die rechtliche Bewertung des Einreisevorgangs, sondern auf das tatsächliche Betreten des Staatsgebiets ankommt. Dies entspricht im Übrigen auch den Regelungen in Art. 2 Buchst. p) und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU – Asylverfahrensrichtlinie –, die jeweils in das Hoheitsgebiet ausdrücklich die Grenzen mit einbeziehen. Dieses Ergebnis wird auch durch Art. 21 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung gestützt, wonach ein Mitgliedstaat, der einen anderen um Aufnahme eines Antragstellers ersucht, in dem Fall, dass der Antrag auf internationalen Schutz nach Verweigerung der Einreise gestellt wurde, eine dringende Antwort anfordern kann. Daraus geht hervor, dass die Dublin-III-Verordnung die hier vorliegende Konstellation einer Einreiseverweigerung durchaus regelt. Allerdings geht sie auch in diesem Fall selbstverständlich davon aus, dass der Mitgliedstaat, an dessen Grenze der Antrag gestellt wird, für das weitere Verfahren zuständig ist und lediglich eine beschleunigte Antwort von dem Nachbarstaat anfordern kann. Nur dieses Verständnis ist außerdem systematisch mit der Regelung in Art. 4 Abs. 5 Asylverfahrensrichtlinie vereinbar, die nach ihrem 54. Erwägungsgrund auch im Anwendungsbereich der Dublin-III-Verordnung ergänzend zur Anwendung kommt. Danach wird im Falle der Durchführung von Grenz- oder Einreisekontrollen auf dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ein gegenüber diesen Beamten geäußerter Asylantrag dennoch durch den Mitgliedstaat bearbeitet, in dessen Hoheitsgebiet er gestellt wurde, auch wenn dessen Beamten ihn gar nicht entgegengenommen haben. Dies unterstreicht den Befund, dass nach der Systematik des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems die Zuständigkeit für die erste Befassung grundsätzlich an dem tatsächlichen Ort der Antragsäußerung hängt. Weiter gestützt wird dieses Verständnis durch Art. 43 Asylverfahrensrichtlinie, der die Möglichkeit eines Grenzverfahrens regelt, um über unzulässige oder offensichtlich unbegründete Anträge zu entscheiden. In Art. 43 Abs. 2 Asylverfahrensrichtlinie ist die Verpflichtung enthalten, nach Ablauf von vier Wochen die Einreise in das Hoheitsgebiet zu gestatten, um das Verfahren fortzusetzen. Hieraus geht hervor, dass dem Unionsrecht der Unterschied zwischen dem tatsächlichen physischen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und der rechtlichen Bewertung in Form einer Einreiseerlaubnis durchaus geläufig ist. Dies zeigt auch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union – Gerichtshof – zum Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115/EG – Rückführungsrichtlinie –, wonach sich ein Drittstaatsangehöriger auch beim Aufgreifen an einer Grenzübergangsstelle im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats befindet, sofern sich diese ihrerseits im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats befindet (siehe EuGH, Urteil vom 21. September 2023 – C-143/22 – juris Rn. 32). Vor diesem Hintergrund kommt es für die Begründung der Anwendbarkeit der Dublin-III-Verordnung nicht darauf an, dass nach bundesdeutschem Recht gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 AufenthG keine Einreise vorliegt, wenn die Grenzbehörden einen Ausländer vor der Entscheidung über die Zurückweisung oder während der Vorbereitung, Sicherung oder Durchführung dieser Maßnahme die Grenzübergangsstelle zu einem bestimmten vorübergehenden Zweck passieren lassen (sogenannte Nichteinreisefiktion), wenn – wie hier – der Antrag jedenfalls im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gestellt worden ist (vgl. VG München, Beschluss vom 4. Mai 2021 – M 22 E 21.30294 – juris Rn. 73 f.). Auch aus Art. 20 Abs. 4 Dublin-III-Verordnung ergibt sich nichts anderes. Danach ist der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Antrag gestellt wird, auch dann zuständig, wenn dieser bei den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats gestellt wird, während der Antragsteller sich im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats aufhält. Das kann etwa der Fall sein bei vorgelagerten Grenzkontrollen im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats (vgl. Art. 4 Abs. 5 Asylverfahrensrichtlinie). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Art. 20 Abs. 4 Dublin-III-Verordnung ist aus den vorgenannten Gründen auch nicht dahingehend auszulegen, dass es für die Frage, in wessen Hoheitsgebiet sich ein Antragsteller aufhält, auf die rechtliche Bewertung des Einreisevorgangs ankommt, so dass bei Vorliegen einer Nichteinreisefiktion, wie sie sich aus § 13 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ergibt, davon auszugehen ist, dass Antragsteller sich trotz Überschreitens der Grenze noch im Hoheitsgebiet des Nachbarstaats befinden (anders wohl teilweise BeckOK AuslR/Haderlein, 44. Ed. 1.4.2025, AsylG § 18 Rn. 22; Heusch/Haderlein/Fleuß/Barden AsylR Praxis/Fleuß, 2. Aufl. 2021, Rn. 176). Keiner Entscheidung im vorliegenden Fall bedarf, wie diese Frage sich darstellen würde, wenn ein Antrag an der Grenze auf dem Territorium eines Mitgliedstaats stehend – quasi vor dem Schlagbaum – gegenüber den Grenzbeamten des anderen Mitgliedstaats gestellt wird. Diese Situation lag hier nicht vor. Es ist im Übrigen zweifelhaft, wie praktisch relevant sie wäre. Nur in einem solchen Fall könnte es auf die Abgrenzung zwischen Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung („einschließlich an der Grenze“) zu Art. 20 Abs. 4 Dublin-III-Verordnung („während er sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält“) ankommen. (bb) Das Schutzgesuch der Antragstellerin stellt auch einen unionsrechtlich wirksamen Antrag auf internationalen Schutz dar, der das Verfahren nach der Dublin-III-Verordnung auslöst. Zwar verweist Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-Verordnung für die Stellung des Antrags auf ein den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll. Allerdings geht aus Satz 2 der Vorschrift bereits hervor, dass Anträge auch mündlich gestellt werden können. Der Gerichtshof hat hierzu festgestellt (vgl. Urteil vom 26. Juli 2017 – C-670/16 – juris Rn. 84), dass die Erstellung eines Protokolls im letzteren Fall „im Wesentlichen eine Formalität darstellt, mit der der Willen eines Drittstaatsangehörigen, um internationalen Schutz zu ersuchen, festgehalten werden soll“. Die Dublin-Regeln werden überdies – wie bereits ausgeführt – durch die Asylverfahrensrichtlinie ergänzt, die nach deren 54. Erwägungsgrund ergänzend zur Anwendung kommt. Nach Art. 2 Buchst. b) Asylverfahrensrichtlinie wird der Begriff des „Antrags auf internationalen Schutz“ dahingehend definiert, dass es sich dabei um das Ersuchen eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen um Schutz durch einen Mitgliedstaat handelt, bei dem davon ausgegangen werden kann, dass er die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzes anstrebt. Nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 Asylverfahrensrichtlinie können Schutzanträge auch bei anderen als den zuständigen Behörden gestellt werden. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 Asylverfahrensrichtlinie nennt hierfür beispielhaft Polizei und Grenzschutz. Im Übrigen muss nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (vgl. Urteil vom 26. Juli 2017 – C-670/16 – juris Rn. 88) die für das Dublin-Verfahren zuständige Behörde nur zuverlässig darüber informiert werden, dass ein Drittstaatsangehöriger um internationalen Schutz ersucht hat, ohne dass hierfür eine bestimmte Form eingehalten oder bereits für die Anwendung der in der Dublin-III-Verordnung festgelegten Kriterien relevante Informationen übermittelt werden müssen. Diesen Maßstäben genügt das von der Antragstellerin gegenüber der Bundespolizei nach den vorliegenden Erkenntnissen geäußerte Gesuch um internationalen Schutz. Unerheblich für die Anwendbarkeit der Dublin-III-Verordnung ist, inwiefern das Schutzgesucht an die für das Dublin-Verfahren zuständige Behörde weitergeleitet worden ist. Eine entsprechende Weiterleitungspflicht ergibt sich aus dem 5. Erwägungsgrund sowie Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-Verordnung in Verbindung mit den Grundsätzen des „effet utile“ (vgl. VG München, Beschluss vom 8. August 2019 – M 18 E 19.32238 – juris Rn. 32), ohne dass deren etwaige Verletzung Auswirkungen auf die Verfahrenszuständigkeit hat. Die Befassung der zuständigen Behörde hat vor allem Bedeutung für den praktischen Beginn des Verfahrens und ist nicht geeignet ein Zuständigkeitsvakuum zu begründen (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 – C-670/16 – juris Rn. 96). (cc) Die Dublin-III-Verordnung erlaubt keine Zurückweisung ohne Durchführung des darin geregelten vollständigen Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats. Dieses Verfahren sieht sowohl bestimmte Kriterien für die Zuständigkeitsbestimmung (Art. 7 ff. Dublin-III-Verordnung) als auch Verfahrensrechte für die Antragsteller vor. Dazu gehören ein Recht auf Information (Art. 4 Dublin-III-Verordnung) sowie auf eine persönliche Anhörung (Art. 5 Dublin-III-Verordnung) und zusätzliche Garantien für Minderjährige (Art. 6 Dublin-III-Verordnung). Hält ein Mitgliedstaat danach einen anderen für zuständig, ist das Verfahren nach Art. 21 ff. Dublin-III-Verordnung einzuleiten, in dem der andere Mitgliedstaat um Aufnahme des Antragstellers ersucht wird. Erst nach dessen Zustimmung kann gemäß Art. 26 Dublin-III-Verordnung eine Überstellungsentscheidung erfolgen, gegen die den Betroffenen das Recht auf einen Rechtsbehelf zusteht. Anliegen des Dublin-Systems ist, eine sogenannte „refugee in orbit“-Situation zu vermeiden, in der sich kein Mitgliedstaat für die sachliche Prüfung des Asylantrags als zuständig ansieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Mai 2021 – 1 C 39.20 – juris Rn. 15). Daraus ergibt sich als wesentlicher Grundzug, dass kein Mitgliedstaat eine rein negative Zuständigkeitsentscheidung treffen darf, sondern stets die Zuständigkeit des anderen Staates positiv begründen muss, bevor ein Asylsuchender auf die Schutzgewährung durch einen anderen Mitgliedstaat verwiesen werden kann. Antragsteller haben in diesem Verfahren ein Recht auf eine rechtlich richtige Zuständigkeitsbestimmung sowie darauf, diese gerichtlich voll überprüfen zu lassen (vgl. etwa EuGH, Urteile vom 7. Juni 2016 – C-63/15 [Ghezelbash] – juris Rn. 61; und – C-155/15 [Karim] – juris Rn. 27). Im Übrigen beruht das Dublin-System auf dem Konsensprinzip, sodass eine Zurückweisung an der Grenze nur dann erfolgen kann, wenn ein anderer Mitgliedstaat zuständig ist und der Übernahme der Person zugestimmt hat (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 31. Mai 2018 – C-647/16 [Hassan] – juris Rn. 75). Selbst im Fall einer zu Unrecht verweigerten Zustimmung eines anderen Mitgliedstaats bleibt dem anfragenden Staat im Einzelfall nur der Weg über ein sogenanntes Remonstrationsverfahren nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) 1560/2003 – Dublin-Durchführungsverordnung –. Ein Dublin-Verfahren ist im vorliegenden Fall nicht eingeleitet worden. Es ist auch nicht erkennbar, dass überhaupt eine Vorprüfung stattgefunden hat, wonach Polen nach den Vorschriften der Dublin-III-Verordnung der zuständige Mitgliedstaat ist. Eine solche Vorprüfung, ohne damit den Verfahrensschritten und Verfahrensgarantien der Dublin-III-Verordnung Genüge zu tun, wäre nach den vorstehenden Erwägungen im Übrigen nicht ausreichend. Eine Grundlage für eine Art Pre-Dublin-Verfahren ist in der Dublin-III-Verordnung nicht erkennbar. Ein solches Verfahren wäre zudem nicht geeignet, die vom Gerichtshof festgestellten Verfahrensrechte der Betroffenen einzuhalten (so auch VG München, Beschluss vom 8. August 2019 – M 18 E 19.32238 – juris Rn. 38). (dd) Die Geltung der Dublin-III-Verordnung und die damit verbundenen Pflichten lassen sich nicht durch bilaterale Vereinbarungen abbedingen. Es handelt sich um eine vom europäischen Gesetzgeber in Kraft gesetzte Verordnung, die nicht zur Disposition einzelner Mitgliedstaaten steht. Aus diesem Grund können sich aus dem „Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über die Zusammenarbeit der Polizei-, Grenz- und Zollbehörden“ vom 15. Mai 2014 (BGBl 2015 II S. 234) – entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin – keine abweichenden Rechtsgrundsätze ergeben (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Januar 2010 – C-546/07 – juris Rn. 42; VG München, Beschluss vom 4. Mai 2021 – M 22 E 21.30294 – juris Rn. 85 ff.). (ee) Schließlich kann – entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin – von der Anwendung der Dublin-III-Verordnung nicht deshalb abgesehen werden, weil „eine derzeitige Dysfunktionalität des europäischen Sekundärrechts im migrationsrelevanten Bereich der unerlaubten Einreisen über die Schengenaußengrenzen und der weitgehend ungesteuerten illegalen Sekundärmigration in anderen Mitgliedstaaten, insbesondere Deutschland, sowie einer derzeitige Dysfunktion sekundärrechtlicher Ausgleichsmaßnahmen nach den Eurodac- und Dublin-Verordnungen“ festgestellt wird. Unabhängig von dem Befund, der im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen ist, hat der Gerichtshof bereits vor längerer Zeit festgestellt (siehe Urteil vom 26. Juli 2017 – C-646/16 [Jafari] – juris Rn. 93), dass etwa auch ein Massenzustrom keine Suspendierung der Zuständigkeitsregeln der Dublin-III-Verordnung bewirkt. Überdies stellt der Hinweis auf Rechtsverstöße anderer Mitgliedstaaten nach der Rechtsprechung des Gerichthofs (vgl. etwa Urteil vom 19. November 2009 – C-118/07 – juris Rn. 48) keine Rechtfertigung für eigenes unionsrechtswidriges Verhalten dar. (c) Schließlich kann sich die Antragsgegnerin nicht auf Art. 72 AEUV berufen, um einen Verstoß gegen Vorgaben aus der Dublin-III-Verordnung zu rechtfertigen. Danach berührt Titel V des Vertrages nicht die Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit. Innerhalb des Titel V AEUV ist in Art. 78 Abs. 1 AEUV die Entwicklung einer gemeinsamen Politik im Bereich Asyl vorgesehen, wozu nach Abs. 2 Buchst. e) Maßnahmen in Bezug auf Kriterien zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf Asyl oder subsidiären Schutz zuständig ist, mithin auch die Vorgaben der Dublin-III-Verordnung gehören. Dabei ist zunächst zu beachten, dass sich nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs aus dem Artikel kein allgemeiner, dem Vertrag immanenter Vorbehalt ableiten lässt, der jede Maßnahme, die im Interesse der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit getroffen wird, vom Anwendungsbereich des Unionsrechts ausnähme. Denn ein solches Verständnis, würde die Verbindlichkeit und die einheitliche Anwendung des Unionsrechts beeinträchtigen (vgl. EuGH, Urteile vom 22. September 2022 – C-159/21 – juris Rn. 84; vom 30. Juni 2022 – C 72/22 – juris Rn. 70; vom 17. Dezember 2020 – C-808/18 – juris Rn. 21; und vom 2. April 2020 – C-715/17, C-718/17, C-719/17 – juris Rn. 143). Ferner ist Art. 72 AEUV danach grundsätzlich eng auszulegen. Daraus folgt, dass er nicht als eine Ermächtigung eines Mitgliedstaates dazu ausgelegt werden kann, durch bloße Berufung auf diese Zuständigkeiten von den Bestimmungen des Vertrags abzuweichen (vgl. EuGH, Urteile vom 30. Juni 2022 – C 72/22 – juris Rn. 71; vom 17. Dezember 2020 – C-808/18 – juris Rn. 214; und vom 2. April 2020 – C-715/17, C-718/17, C-719/17 – juris Rn. 144 f.). Der sich auf Art. 72 AEUV berufende Mitgliedstaat muss in solchen Fällen konkrete Gründe darlegen, warum eine Abweichung vom geltenden Sekundärrecht erforderlich ist (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Juni 2022 – C 72/22 – juris Rn. 92). Überdies darf es keine anderen sekundärrechtlichen Instrumente geben, um die Situation zu bewältigen. Schließlich findet der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Anwendung. Diesen Maßstäben wird die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall nicht gerecht. (aa) Es fehlt bereits an der hinreichenden Darlegung einer Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinne des Art. 72 AEUV durch die Antragsgegnerin. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Auslegung des migrationsrechtlichen Sekundärrechts (vgl. Urteil vom 30. Juni 2022 – C 72/22 – juris Rn. 87 f.) setzt der Begriff öffentliche Ordnung jedenfalls voraus, dass außer der Störung der sozialen Ordnung, die jeder Gesetzesverstoß darstellt, eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Öffentliche Sicherheit umfasst wiederum sowohl die innere als auch die äußere Sicherheit eines Mitgliedstaats, so dass die Beeinträchtigung des Funktionierens der Einrichtungen des Staates und seiner wichtigen öffentlichen Dienste sowie das Überleben der Bevölkerung ebenso wie die Gefahr einer erheblichen Störung der auswärtigen Beziehungen oder des friedlichen Zusammenlebens der Völker oder eine Beeinträchtigung der militärischen Interessen die öffentliche Sicherheit berühren können. Der Gerichtshof hat keinen Schwellenwert bestimmt, der ab einer bestimmten Kennzahl eine Berufung auf Art. 72 AEUV ermöglicht. Vielmehr dürfte eine Gesamtbetrachtung anzustellen sein, in der alle relevanten Umstände sowie die dynamische Entwicklung der Sachlage berücksichtigt wird (vgl. Thym, Rechtsgutachten über die Anforderungen und Rechtsfolgen des Artikels 72 EU-Arbeitsweisevertrag für die ausnahmsweise Abweichung vom EU-Asylrecht, 25. November 2022, abrufbar unter https://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm?abstract_id=4647561, zuletzt abgerufen am: 2. Juni 2025, S. 11). Nicht ausreichend ist jedenfalls ein Vortrag der lediglich numerische Werte etwa zu Asylantragszahlen oder Grenzübertritte angibt, ohne auszuführen, welche Auswirkungen dies für die Grundinteressen der Gesellschaft des Mitgliedstaats oder das Funktionieren seiner staatlichen Einrichtungen hat. Vor diesem Hintergrund führen die Angaben der Antragsgegnerin, wonach im Jahr 2024 in Deutschland 229.751 Asylerstanträge, davon 1.821 bei den deutschen Grenzbehörden, und damit knapp 25 Prozent aller in der Europäischen Union, Norwegen und der Schweiz registrierten Asylerstanträge in Deutschland gestellt wurden, während es nur fast 78.400 Eurodac-Treffer gab und in über 27.500 Fällen der Asylanträge in Deutschland die Einreise mit einem Visum erfolgte, sie nicht zum Erfolg. Es bleibt offen, was aus diesen Zahlen genau für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik folgt. Soweit die Antragsgegnerin damit eine Vernachlässigung der bestehenden Pflichten seitens der anderen Mitgliedstaaten belegen will, führt dies allein nicht zu einer Rechtfertigungsmöglichkeit aus Art. 72 AEUV. Es ist auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass sich aus diesen Zahlen einerseits eine Situation ergibt, die für die deutschen Behörden nicht zu bewältigen wäre und auf Grund derer die Funktionsfähigkeit staatlicher Systeme und Einrichtungen akut gefährdet wäre, und wie sich andererseits gerade Zurückweisungen an der Grenze auf diese Situation auswirken würden (vgl. zu dem Erfordernis der Darlegung der konkreten Auswirkungen der Maßnahmen EuGH, Urteile 17. Dezember 2020 – C-808/18 – juris Rn. 218; und vom 30. Juni 2022 – C 72/22 – juris Rn. 73). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen zum Verhältnis der Übernahmeersuchen Deutschlands an andere Mitgliedstaaten im Jahr 2024 (insgesamt 74.583), der Zahl der Zustimmungen zu der Übernahme durch die anderen Mitgliedstaaten (44.431 Fälle) und der Zahl der tatsächlichen Überstellungen (5.827 Personen). Die Antragsgegnerin gibt an, dass limitierende Faktoren für Überstellungen von Deutschland an andere Mitgliedstaaten unter anderem „der offene Verstoß mancher Mitgliedstaaten gegen ihre aus der Dublin-VO bestehende Wiederaufnahmeverpflichtung, die mitgliedstaatsspezifischen Überstellungsmodalitäten wie u.a. „Sperrtage“, die Kontingentierung von Übernahmen, die begrenzte Zulassung von Chartermaßnahmen oder Engpässe bei der Durchbeförderung im Transit durch andere Mitgliedstaaten oder auch die Missachtung von Mindeststandards bei der Unterbringung und Versorgung aus dem Sekundärrecht und der Europäischen Menschenrechtskonvention“ darstellten. Es fehlen aber weitere Darlegungen dazu, inwiefern Zurückweisungen an der Grenze diesen Mängeln konkret abhelfen würden. Dies ist auch nicht ansonsten ohne weiteres ersichtlich. Schließlich sind nach Überzeugung des Gerichts auch die Ausführungen zu einer Instrumentalisierung unter anderem der Antragstellerin durch Russland und Belarus im Rahmen einer hybriden Kriegsführung durch die Förderung massenhafter Migration nicht ohne weiteres geeignet, eine Anwendung des Art. 72 AEUV zu begründen. Soweit die Antragsgegnerin dazu auf die Mitteilung der Europäischen Kommission über die Abwehr hybrider Bedrohungen infolge des Einsatzes von Migration als Waffe und die Stärkung der Sicherheit an den EU-Außengrenzen (COM (2024) 570 final, Brüssel, 11.12.2024, S. 3), verweist, in der diese feststellt, dass sich Mitgliedstaaten angesichts der schwerwiegenden und anhaltenden Bedrohung für die Sicherheit der Europäischen Union und die territoriale Unversehrtheit der Mitgliedstaaten, die sich aus der hybriden Kriegsführung Russlands und Belarus ergeben, auf Bestimmungen der europäischen Verträge berufen können, um ausnahmsweise, unter strengen Bedingungen und unter Kontrolle des Gerichtshofs, über das derzeit im Sekundärrecht der Europäischen Union vorgesehene Maß hinauszugehen, geht daraus nichts anderes hervor. Zum einen ist die Europäische Kommission nicht dafür zuständig, den Mitgliedstaaten nach Art. 72 AEUV die Erlaubnis zur Suspendierung des Sekundärrechts zu erteilen. Mitteilungen der EU-Kommission sind generell nicht rechtsverbindlich, sondern dienen zuvorderst der politischen Kommunikation (vgl. Gundel, in Frankfurter Kommentar EUV/GRC/AEUV, Hrsg: Pechstein/Nowak/Häde, 2. Auflage, 2023, Art. 288 AEUV, Rn. 110). Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass eine Mitteilung der Kommission, als Hüterin der Verträge, zumindest eine Indizwirkung für eine mögliche Anwendung des Art. 72 AEUV haben kann, auch wenn damit die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs entwickelten rechtlichen Maßstäbe nicht tangiert werden. Zum anderen bezieht sich die genannte Mitteilung in erster Linie auf den Schutz der Außengrenzen der Europäischen Union. Nur unter besonderen Umständen ist eine Anwendung auch für Binnengrenzen rechtfertigbar (COM (2024) 570 final, Brüssel, 11.12.2024, S. 1). Solche Umstände sind hier weder seitens der Antragsgegnerin vorgetragen noch sonst erkennbar. Das bloße Vorbringen der Antragstellerin, über Belarus in die Europäische Unioneingereist zu sein, reicht hierfür nicht aus. Außerdem macht die Europäische Kommission mehrfach den Ausnahmecharakter eventueller Maßnahmen deutlich. Dazu führt sie aus (a.a.O., S. 9 f.): „Jede Maßnahme muss verhältnismäßig und geeignet sein, der von Russland und Belarus ausgehenden Bedrohung zu begegnen, und sie muss auf das unbedingt Notwendige beschränkt sein. Die Mitgliedstaaten müssen die Notwendigkeit von Maßnahmen erläutern und begründen, die im Einklang mit den Verträgen den Schutz der nationalen Sicherheit zum Ziel haben. Die bloße Berufung auf den Schutz von Interessen, so grundlegend sie auch sein mögen, reicht nicht aus, um der gebotenen Begründung zu genügen. Um die Angemessenheit und Notwendigkeit der Maßnahmen zu begründen, müssen die Mitgliedstaaten auch darlegen, warum die bereits im Besitzstand vorhandenen Flexibilitätsbestimmungen nicht geeignet sind, den besonderen Umständen Rechnung zu tragen.“ (bb) Es fehlen darüber hinaus Darlegungen der Antragsgegnerin dazu, warum eine Berufung auf die Ausnahmeklausel des Art. 72 AEUV erforderlich ist und nicht auf andere im Sekundärrecht vorgesehenen Möglichkeiten zur Bewältigung der Situation zurückgegriffen werden kann. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs beschränkt die Existenz sekundärrechtlicher Schutzklauseln, welche die legitimen Interessen der Mitgliedstaaten bereits berücksichtigen, eine Berufung auf Art. 72 AEUV (vgl. Urteile vom 17. Dezember 2020 – C-808/18 – juris Rn. 221 ff.; vom 26. April 2022 – C-368/20 – juris Rn. 89; und vom 2. April 2020 – C-715/17, C-718/17, C-719/17 – juris Rn. 143 ff.). Das gilt nach dem Gerichtshof ausdrücklich auch in Fällen der Ankunft einer außergewöhnlich hohen Zahl internationalen Schutz begehrender Drittstaatsangehöriger (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 – C-646/16 [Jafari] – juris Rn. 93 ff.). Zu den zunächst vorrangig anzuwendenden sekundärrechtlichen Maßnahmen gehört nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs in diesen Fällen zum einen der Frühwarnmechanismus nach Art. 33 der Dublin-III-Verordnung, wonach Präventivmaßnahmen vorgesehen werden können, die unter anderem verhindern sollen, dass die Anwendung der Verordnung infolge der Ausübung besonderen Druckes auf das Asylsystem eines Mitgliedstaats beeinträchtigt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 – C-646/16 [Jafari] – juris Rn. 95). Darüber hinaus hat der Gerichtshof festgestellt, dass der Unionsgesetzgeber auch mit dem Erlass der Asylverfahrensrichtlinie Konstellationen Rechnung getragen hat, in denen ein Mitgliedstaat einen ganz erheblichen Anstieg der Zahl von Personen, die internationalen Schutz beantragen, bewältigen muss (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 – C-808/18 – juris Rn. 222). Dazu zählt danach vor allem das in Art. 43 Abs. 1 Asylverfahrensrichtlinie vorgesehene Grenzverfahren, welches eine Prüfung unter anderem der Zuständigkeit nach der Dublin-III-Verordnung vor Gestattung der Einreise an der Grenze erlaubt (siehe auch EuGH, Urteil vom 30. Juni 2022 – C-72/22 – juris Rn. 74). Im Falle eines Massenzustroms von Personen, die internationalen Schutz beantragen, können diese Verfahren gemäß Art. 43 Abs. 3 Asylverfahrensrichtlinie zudem über die in Absatz 2 vorgesehene Frist von vier Wochen hinaus und unter Beschränkung der Bewegungsfreiheit der betroffenen Personen gemäß Art. 7 der Richtlinie 2013/33 auf ein Gebiet in der Nähe der Grenzen oder Transitzonen des Mitgliedstaats, fortgeführt werden (EuGH, Urteile vom 17. Dezember 2020 – C-808/18 – juris Rn. 222; und vom 14. Mai 2020 – C-924/19 PPU und C-925/19 PPU – juris Rn. 247). Dass diese und ggf. andere bestehende sekundärrechtliche Mechanismen vergeblich ausgeschöpft wurden, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. (cc) Zweifelhaft erscheint zuletzt, ob eine Berufung auf Art. 72 AEUV in einer Situation wie der vorliegenden nicht auch an einer fehlenden oder zumindest unzureichenden Koordination dieser Maßnahme mit der Europäischen Union, zumindest aber mit Polen als unmittelbar betroffenem anderen Mitgliedstaat scheitern würde. Nach dem in Art. 4 Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit obliegt es den Mitgliedstaaten, in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet insbesondere für die Anwendung und Wahrung des Unionsrechts zu sorgen und zu diesem Zweck alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus den Verträgen oder den Handlungen der Unionsorgane ergeben, zu ergreifen (vgl. EuGH, Urteil vom 6. März 2018 – C-284/16 – juris Rn. 34 st. Rspr.). Dieser Grundsatz dürfte auch und gerade im Fall einer Abweichung von den Regelungen der Dublin-III-Verordnung die Mitgliedstaaten verpflichten, mit den EU-Organen und den betroffenen Nachbarstaaten ernsthaft nach einer gemeinsamen Lösung zu suchen (so auch Thym, Rechtsgutachten über die Anforderungen und Rechtsfolgen des Artikels 72 EU-Arbeitsweisevertrag für die ausnahmsweise Abweichung vom EU-Asylrecht, 25. November 2022, abrufbar unter https://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm?abstract_id=4647561, zuletzt abgerufen am: 2. Juni 2025, S. 14). (2) Eine Zurückweisung der Antragstellerin kommt auch nicht nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 AsylG in Betracht. Danach ist die Einreise zu verweigern, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und ein Auf- oder Wiederaufnahmeverfahren eingeleitet wird. Die Vorschrift soll es der Grenzbehörde ermöglichen, die Dublin-Regeln noch vor der Entscheidung über die Einreise anzuwenden (siehe BT-Drs. 16/5065, S. 215). Dies entspricht in der Sache dem in Art. 43 Asylverfahrensrichtlinie geregelten Grenzverfahren. Allerdings ist im vorliegenden Fall ein Dublin-Verfahren gerade nicht durchgeführt worden. (3) Die Folgen der rechtswidrigen Einreiseverweigerung dauern auch aktuell noch an. Die Antragstellerin befindet sich nach den dem Gericht vorliegenden Kenntnissen weiterhin in Polen, ohne dass ihr zwischenzeitlich die Einreise in das Bundesgebiet gestattet worden oder eine Verfahrenseinleitung zur Zuständigkeitsbestimmung nach der Dublin-III-Verordnung erkennbar wäre. (4) In der Rechtsfolge ist der Folgenbeseitigungsanspruch auf Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands vor dem Zeitpunkt des rechtswidrigen Eingriffs – hier der Zurückweisung an der Grenze nebst Rückführung nach Polen – gerichtet. Insofern ist die Antragstellerin, die sich nach dem Kenntnisstand des Gerichts derzeit unweit der deutsch-polnischen Grenze aufhält, der Grenzübertritt in die Bundesrepublik zu gestatten. Diese Wiederherstellung ist auch weder unmöglich noch der Antragsgegnerin unzumutbar. Eine von der Antragstellerin begehrte Gestattung der Einreise im Sinne von § 13 Abs. 1 AufenthG kann indes nicht aus dem Folgenbeseitigungsanspruch resultieren, weil sie vor der ihr gegenüber verfügten Einreiseverweigerung noch nicht in das Bundesgebiet eingereist war. bb) Der Antragstellerin steht ein Anspruch aus der Dublin-III-Verordnung auf Durchführung eines Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zu. In diesem Rahmen hat sie die in Art. 4 ff. Dublin-III-Verordnung beschriebenen Verfahrensrechte – einschließlich der Prüfung ihrer Minderjährigkeit – sowie ein Recht auf volle gerichtliche Überprüfung der getroffenen Zuständigkeitsentscheidung (vgl. EuGH, Urteile vom 7. Juni 2016 – C-63/15 [Ghezelbash] – juris Rn. 61; und – C-155/15 [Karim] – juris Rn. 27; und vom 26. Juli 2017 – C-670/16 – juris Rn. 48). Sie hat demgegenüber weder einen Anspruch darauf, sich den Mitgliedstaat auszusuchen, der das Asylverfahren durchführt, noch sich für die Dauer des Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens an einem bestimmten Ort aufzuhalten oder in das Bundesgebiet einzureisen. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, kann nach Art. 43 Asylverfahrensrichtlinie das Verfahren nach der Dublin-III-Verordnung vielmehr auch an der Grenze durchgeführt werden (siehe nachstehend). cc) Ein Anspruch auf Gestattung der Einreise im Sinne von § 13 AufenthG zur Durchführung des Dublin-Verfahrens über den Grenzübertritt hinaus ergibt sich weder aus Unionsrecht noch aus dem nationalen Recht. (1) Zunächst vermittelt Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-Verordnung keinen Einreiseanspruch. Nach dieser Vorschrift ist der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen. Es kann offen bleiben, ob diese Vorschrift auch für den Fall gilt, dass ein Antragsteller nach Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz – wie hier – in einen anderen Mitgliedstaat rückgeführt wurde. Der wesentliche Anwendungsbereich der Vorschrift ist derjenige, in dem ein Antragsteller nach seinem Erstantrag weitergereist ist (vgl. Thym/Hailbronner EU Immigration/Hruschka/Maiani, 3. Edition 2022, VO (EU) 604/2013 Art. 20 Rn. 6; EuGH, Urteil vom 2. April 2019 – C-582/17 und C-583/17 – juris Rn. 48). Allerdings hat Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-Verordnung ein förmliches Wiederaufnahme- und Überstellungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten zur Folge. Darum geht es hier gerade nicht. Etwas anderes dürfte sich außerdem nicht aus dem Rechtsgedanken des Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-Verordnung ergeben. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs weist die Dublin-III-Verordnung dem ersten Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird, eine besondere Rolle zu. Dieser Mitgliedstaat – hier nach bisherigem Kenntnisstand offenbar Deutschland – ist nach Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-Verordnung grundsätzlich gehalten, einen Antragsteller, der sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet, wieder aufzunehmen, solange das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nicht abgeschlossen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 – C-670/16 – juris Rn. 93). Allerdings ist bislang das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats noch nicht einmal von Deutschland eingeleitet worden. (2) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 27 Abs. 3 Buchst. a) Dublin-III-Verordnung. Danach sehen die Mitgliedstaaten in ihrem innerstaatlichen Recht zum Zwecke eines Rechtsbehelfs gegen eine Überstellungsentscheidung oder einer Überprüfung einer Überstellungsentscheidung vor, dass die betroffene Person aufgrund des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung berechtigt ist, bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats zu bleiben. Die Regelung gilt ausdrücklich nur während des Rechtsbehelfsverfahrens gegen eine Überstellungsentscheidung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung. Eine solche förmliche Überstellungsentscheidung wurde indes vorliegend gerade nicht getroffen. Hierfür wäre die Bundespolizei im Übrigen nicht zuständig gewesen (vgl. hierzu ausführlich VG München, Beschluss vom 4. Mai 2021 – M 22 E 21.30294 – juris Rn. 59 ff.). Das gleiche gilt für Art. 29 Abs. 3 Dublin-III-Verordnung, wonach der Mitgliedstaat, der eine Person an einen anderen Mitgliedstaat überstellt hat, die Person unverzüglich wieder aufzunehmen hat, wenn sie irrtümlich überstellt wurde oder einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung oder der Überprüfung einer Überstellungentscheidung nach Vollzug der Überstellung stattgegeben wurde. Unabhängig von der Frage, ob diese Norm einen individualschützenden Charakter hat, greift auch diese Regelung ersichtlich nur für den Fall einer durchgeführten Überstellungsentscheidung. (3) Ein Einreiseanspruch ergibt sich für die Antragstellerin außerdem nicht aus § 18 Abs. 4 Nr. 1 AsylG. Danach ist von der Einreiseverweigerung oder Zurückschiebung im Falle der Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) abzusehen, soweit die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist. Die Vorschrift käme jedoch nur dann zur Anwendung, wenn die Zuständigkeit der Bundesrepublik nach den Dublin-Regeln bereits feststünde. Dies ist hier nicht der Fall. Eine feststehende Zuständigkeit ergibt sich insbesondere nicht aus dem Vorbringen, dass die Antragstellerin minderjährig sei und eine Tante in Deutschland habe, die bereit sei, die Vormundschaft für sie zu übernehmen. Zwar könnte dies nach Art. 8 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Buchst. h) Dublin-III-Verordnung grundsätzlich zuständigkeitsbegründend sein. Allerdings ist zum einen das vorgebrachte Verwandtschaftsverhältnis bislang in keiner Weise belegt. Überdies dürfte es jedenfalls an der Voraussetzung des rechtmäßigen Aufenthalts der Tante im Sinne des Art. 8 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung fehlen, weil sich diese nach den vorgelegten Unterlagen noch im Asylverfahren befindet (vgl. BeckOK MigR/Thormann 20. Ed. 1.1.2025, Dublin-III-Verordnung, Art. 8 Rn. 13). Im Übrigen müsste zunächst nach einer Einzelfallprüfung festgestellt werden, dass die Tante für die Antragstellerin sorgen kann, was neben den entsprechenden materiellen und finanziellen Mitteln auch die entsprechende Verantwortungsbereitschaft und -fähigkeit auf Seiten des Verwandten voraussetzt (vgl. Heusch/Haderlein/Fleuß/Barden AsylR Praxis/Barden, Rn. 412). Hierzu fehlt jeglicher Vortrag. Schließlich bedarf es auch der Überprüfung der Minderjährigkeit der Antragstellerin, die durch die Einreichung einer Urkundenkopie noch nicht nachgewiesen ist. (4) Schließlich vermittelt auch § 18 Abs. 1 AsylG keinen unbedingten Einreiseanspruch. Zwar ist darin grundsätzlich die unverzügliche Pflicht zur Weiterleitung an die zuständige oder, sofern diese nicht bekannt ist, an die nächstgelegene Aufnahmeeinrichtung zur Meldung enthalten. Dies ist zwingend mit einer Einreise im Sinne des § 13 AufenthG verbunden. Die Weiterleitungspflicht entspricht auch den unionsrechtlichen Verpflichtungen zur zügigen Einleitung des Verfahrens (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 – C-670/16 – juris Rn. 88 ff.). Grundsätzlich setzt die förmliche Asylantragstellung nach § 14 AsylG im Übrigen die Meldung bei der Aufnahmeeinrichtung voraus (§ 22 AsylG), zu der die Schutzsuchenden verpflichtet sind (§ 20 AsylG). Allerdings ermöglicht § 18 Abs. 2 Nr. 2 AsylG nach der Vorstellung des Gesetzgebers (siehe BT-Drs. 16/5065, S. 215) im Einklang mit den unionsrechtlichen Vorgaben (vgl. Art. 43 i.V.m. 33 Asylverfahrensrichtlinie) auch die Durchführung des Dublin-Verfahrens vor der Einreise an der Grenze. Es ist für die vorliegende Entscheidung nicht relevant, ob dies praktikabel ist, weil ein solches Verfahren unter Einhaltung der in der Dublin-III-Verordnung enthaltenen Verfahrensgarantien unter anderem die Unterbringung der Antragstellerin und die Bereitstellung von Sprachmittlern an der Grenze sowie die sachlichen und fachlichen Kapazitäten für die Prüfung der Dublin-Kriterien nötig machen würde, solange keine rechtlichen Hinderungsgründe bestehen. In diesem Fall obliegt es nicht dem Gericht, die sachgerechteste Lösung zu finden. Rechtsgründe, die ein Grenzverfahren ausschließen würden, sind jedoch nicht erkennbar. Zunächst fehlt es nicht per se an der Zuständigkeit der Bundespolizei (anders VG München, Beschluss vom 8. August 2019 – M 18 E 19.32238 – juris Rn. 46 ff.). Nach § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 der Verordnung zur Neufassung der Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung – AsylZBV – sind die Grenzbehörden für die Übermittlung von Auf- und Wiederaufnahmeersuchen an die anderen Staaten sowie die Festlegung der Modalitäten der Überstellung und den Informationsaustausch sowie die notwendigen Mitteilungen an die betroffenen Drittstaatsangehörigen zuständig, wenn ein Drittstaatsangehöriger im grenznahen Raum in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise aus einem angrenzenden Mitgliedstaat angetroffen wurde und Anhaltspunkte für die Zuständigkeit für das Asylverfahren eines anderen Mitgliedstaats bestehen. Eine weitergehende Zuständigkeit besitzt auch das Bundesamt nicht, das die genannten Zuständigkeiten in den übrigen Fällen wahrnimmt. Zwar verweist § 1 Nr. 2 AsylZBV nicht auf die Dublin-III-Verordnung, sondern auf deren Vorgängerregelung, die Verordnung (EG) 343/2003 – Dublin-II-Verordnung –. Mit dem Verwaltungsgericht München ist jedoch davon auszugehen, dass es sich bei der fehlenden Anpassung an den aktuellen Rechtszustand um ein lediglich redaktionelles Versehen bzw. Unterlassen handelt (siehe Beschluss vom 8. August 2019 – M 18 E 19.32238 – juris Rn. 46). Ansonsten würde auch dem Bundesamt seit über zehn Jahren die Zuständigkeit für die Durchführung von Dublin-Verfahren fehlen. Während nach den dargestellten Zuständigkeitsbestimmungen die Bundespolizei als Grenzbehörde das Dublin-Verfahren selbst einleiten könnte, dürfte es ihr jedoch an der Zuständigkeit für die nach Art. 26 Dublin-III-Verordnung zu treffende Überstellungsentscheidung fehlen. Diese wird in § 2 AsylZBV nicht gesondert genannt. Nach § 5 Abs. 1 AsylG ist jedoch das Bundesamt für die Entscheidung über Asylanträge zuständig, wozu nach der Systematik des Asylgesetzes auch die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG wegen der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats nach der Dublin-III-Verordnung gehört. Dies dürfte es aber nicht hindern, eine solche Entscheidung zu treffen, ohne dass die Asylsuchenden den Weg über die Meldung in einer Aufnahmeeinrichtung gemäß § 18 Abs. 1, § 20 und § 22 AsylG gegangen sind. Gegen die Durchführung des Dublin-Verfahrens an der Grenze spricht auch nicht zwingend die fehlende weitere Ausgestaltung des Verfahrens durch den Gesetzgeber (anders NK-AuslR/Bruns, 3. Aufl. 2023, AsylG § 18 Rn. 23; Huber/Mantel/Nestler/Vogt, 4. Aufl. 2025, AsylG § 18 Rn. 11). Zwar würde eine solche Regelung die Anwendung jedenfalls vereinfachen und könnte mehr Rechtssicherheit schaffen. Anders als im Fall des in § 18a AsylG geregelten Flughafenverfahrens (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 – juris Rn. 118ff.) bedarf es hier jedoch auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht unbedingt einer eigenständigen Verfahrensregelung. Die Dublin-III-Verordnung enthält bereits mit unmittelbarer Wirkung geltende Verfahrensregelungen und -garantien, die auf mitgliedstaatlicher Ebene lediglich durch ergänzende Bestimmungen und Zuständigkeitsregelungen flankiert werden könnten. Nur wenn die Antragsgegnerin sich an einer Durchführung des Dublin-Verfahrens an der Grenze nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 AsylG gehindert sehen sollte, entstünde im Ergebnis ein Anspruch auf Einreisegestattung, um das Verfahren nach Weiterleitung an die Aufnahmeeinrichtung gemäß § 18 Abs. 1 AsylG durch das Bundesamt durchzuführen. (5) Schließlich ergibt sich ein Einreiseanspruch – entgegen der Auffassung der Antragstellerin – nicht daraus, dass sie aufgrund des von ihrer Verfahrensbevollmächtigten schriftlich gestellten Asylantrags bereits über eine Aufenthaltsgestattung gemäß § 55 AsylG verfüge. Dies ist nicht der Fall. Zunächst stellt die Aufenthaltsgestattung schon keinen Aufenthaltstitel im Sinne des § 4 AufenthG dar, der nach § 14 AufenthG ein Recht zur Einreise vermitteln würde. Im Übrigen entsteht sie gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG grundsätzlich erst ab Ausstellung des Ankunftsnachweises gemäß § 63a Abs. 1 AsylG. Dieser wird von der zuständigen Aufnahmeeinrichtung im Anschluss an die dortige Meldung und erkennungsdienstliche Behandlung ausgestellt. Lediglich in den Fällen, in denen kein Ankunftsnachweis ausgestellt wird, entsteht die Aufenthaltsgestattung mit der Stellung des Asylantrags (§ 55 Abs. 1 Satz 2 AsylG). Das ist der Fall, wenn der Asylantrag direkt beim Bundesamt zu stellen ist (§ 14 Abs. 2 AsylG). Ein solcher Fall lag hier jedoch nicht vor. Es besteht im Übrigen kein Wahlrecht, ob der Asylantrag direkt schriftlich beim Bundesamt oder über die Aufnahmeeinrichtung bei der zuständigen Außenstelle gestellt wird. Insbesondere ist auch eine Asylantragstellung aus dem Ausland bzw. vor Einreise nicht möglich. Dies verstößt nach Auffassung des Gerichts auch nicht gegen Art. 2 Buchst. b) Asylverfahrensrichtlinie (anders Huber/Mantel/Amir-Haeri, 4. Aufl. 2025, AsylG § 55 Rn. 4). Auch nach der Asylverfahrensrichtlinie kann eine Pflicht zur persönlichen Vorsprache zur Antragstellung vorgesehen werden (Art. 13 Abs. 2 Buchst. a) Asylverfahrensrichtlinie). Überdies sieht auch diese Richtlinie keinen unbedingten Einreiseanspruch nach Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz vor (vgl. § 43 Asylverfahrensrichtlinie). b) Der Anordnungsgrund ergibt sich aus dem glaubhaft gemachten Vorbringen, dass sich die Antragstellerin ohne bestehendes Aufenthaltsrecht in Polen befindet. Zwar ist sie dort aktuell augenscheinlich in einem Hotel untergebracht und wird durch eine NGO betreut und versorgt. Allerdings ist zum einen nicht absehbar, wie lange dieser Zustand tatsächlich aufrechterhalten werden kann. Es ist nicht erkennbar, dass die Antragstellerin über eigene finanzielle Mittel verfügt. Von den polnischen Grenzbehörden wurde bei einer vorangegangenen Kontrolle im Grenzgebiet am 2. Mai 2025 festgestellt, dass sie keine Zahlungsmittel bei sich geführt habe. Zum anderen besteht zudem die reale Gefahr, dass der Antragstellerin eine Zurückführung nach Belarus ohne Durchführung eines Asylverfahrens droht. Damit wären unwiederbringliche Nachteile für die Antragstellerin verbunden. Nach den im Verfahren vorgelegten Dokumenten wurde seitens der polnischen Behörden ein Verfahren zur Rückkehr eingeleitet. Nähere Informationen über den genauen Gegenstand und weiteren Ablauf dieses Verfahrens waren im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nicht zu erlangen. Angesichts der hohen Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren reicht das damit verbundene reale Risiko allerdings auch im Rahmen der hier begehrten Vorwegnahme der Hauptsache für die Annahme eines Anordnungsgrundes aus. 2. Der hilfsweise geltend gemachte Antrag, die Antragsgegnerin zur Zurückführung auf ihre Kosten und zur vorläufigen Gestattung der Einreise im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, über den wegen der nur im tenorierten Umfang erfolgten Stattgabe des Hauptantrags zu entscheiden ist, hat demgegenüber keinen Erfolg. Für eine Zurückführung auf Kosten der Antragsgegnerin fehlt es am Anordnungsgrund, weil die Antragstellerin sich nach eigenem Bekunden im grenznahen Gebiet befindet und nicht ersichtlich ist, dass sie sich nicht selbst zur Grenze begeben könnte. Einen Einreiseanspruch kann sie wiederum aus den vorgenannten Gründen nicht geltend machen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Antragsgegnerin sind trotz des teilweisen Unterliegens der Antragstellerin die gesamten Kosten aufzuerlegen, weil diese mit ihrem Begehren überwiegend Erfolg hat. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). 4. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht durch die vorgeschriebene Erklärung nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 117 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht worden sind. 5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).