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Beschluss

62 K 19.17 PVL

VG Berlin 62. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2019:0104.62K19.17PVL.00
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Tenor
Der Beteiligte wird verpflichtet, dem Antragsteller den Raum 240 im Dienstgebäude M…, zur Nutzung zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Beteiligte wird verpflichtet, dem Antragsteller den Raum 240 im Dienstgebäude M…, zur Nutzung zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen. I. Es geht um die Nutzung eines Raumes und den Zugang zu Räumen für die Arbeit des Antragstellers. Die Beteiligten sind auch darüber uneinig, auf welche Weise der Beteiligte dem Personalrat Beteiligungsvorlagen nebst den nötigen Unterlagen übermittelt und sodann den Zeitpunkt des Zugangs des Antrags verlässlich feststellen kann. Am 28. November 2017 befand sich der Antragsteller in einer Klausurtagung, wovon der Beteiligte Kenntnis hatte. Im Beisein einer Mitarbeiterin betrat der Beteiligte mittels eines Generalschlüssels den Raum der Geschäftsstelle des Antragstellers und legte dort Beteiligungsvorgänge ab. Darüber informierte er den Antragsteller nachträglich per E-Post. Dienstgebäude der Dienststelle sind wegen Schimmelbelastung seit Sommer 2017 nicht nutzbar. Für die dort Beschäftigten waren neue Arbeitsräume zu finden. Der Antragsteller verfügt über vier 12 bis 15 qm große Büros für seine vier freigestellten Mitglieder sowie ein Büro für die Geschäftsstelle. Daneben nutzte er den Raum 240 in einem zwischen den Beteiligten streitigen zeitlichen Ausmaß durch seine elf nicht freigestellten Mitglieder. Acht davon haben etwa als Beschäftigte im Grünflächen- oder Ordnungsamt dort keinen eigenen Arbeitsraum. Diejenigen nicht freigestellten Personalratsmitglieder mit einem Arbeitsraum haben diesen nicht für sich. Nicht jedes nicht freigestellte Personalratsmitglied hat von seinem Arbeitsplatz Zugriff auf das Intranet der Dienststelle. Die nicht freigestellten Personalratsmitglieder bewahrten im Raum 240 ihre Unterlagen auf und führten dort Gespräche. Diese Mitglieder hatten dort persönliche Schließfächer. Zudem befand sich das Archiv der Fachzeitschriften dort. Über die weitere Nutzung des Raumes 240 durch den Antragsteller bzw. seine Bereitstellung für andere Beschäftigte verhandelten die Beteiligten ergebnislos. Unter dem 18. Januar 2018 teilte der Beteiligte dem Antragsteller mit, dass der Raum 240 dem Antragsteller ab dem 22. Januar 2018 nicht mehr zur Verfügung stehe. Etwa seither wird er nicht mehr genutzt, nachdem ein den Beteiligten Unbekannter das Schloss verklebte. Mit Beschlüssen vom 7. Dezember 2017 und 7. Februar 2018 beschloss der Antragsteller die Einleitung dieses Verfahrens mittels seines Bevollmächtigten. Der Antragsteller macht geltend: Es sei zu befürchten, dass sich der Beteiligte erneut ohne Wissen des Antragstellers Zugang zu dessen Räumen verschaffen werde. Ohne den Raum 240 werde er in seiner Tätigkeit massiv eingeschränkt. Der Beteiligte habe alternative Möglichkeiten, um auf anderweitige Räumlichkeiten zuzugreifen. Dies zeige sich auch daran, dass er einen Pausenraum für die Mitarbeiter zusätzlich zur Kantine habe einrichten lassen, obgleich es ausreichend Aufenthaltsräume für die Pause der Mitarbeiter gebe. Nach dem Mediationsverfahren, das nicht zur Beendigung dieses Verfahrens geführt hat, beantragt der Antragsteller, dem Beteiligten aufzugeben, es zu unterlassen, die Personalratsräume ohne Erlaubnis des Personalrats zu betreten, ihm weiter aufzugeben, neue Schlösser, die nicht mit einem Generalschlüssel geöffnet werden können, an den Personalratsräumen anzubringen und dem Antragsteller sämtliche Schlüssel für diese Räume auszuhändigen und ihm weiter aufzugeben, dem Personalrat den Raum 240 im Dienstgebäude M…, zur Nutzung zur Verfügung zu stellen. Der Beteiligte beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Er macht geltend: Leistungsanträge seien unzulässig. Jedenfalls fehle es für den Untersagungsantrag an einer Wiederholungsgefahr. Es habe sich um einen einmaligen Vorgang gehandelt. Ein Hausrecht stehe dem Antragsteller nicht zu. Schon aus Gründen der Gefahrenabwehr müsse es auch für die Räume des Personalrats einen Generalschlüssel geben. II. A. Die Leistungsanträge sind zulässig. Anerkannt ist ihre Zulässigkeit, wenn und soweit das Personalvertretungsrecht dem jeweiligen Antragsteller eine durchsetzungsfähige Rechtsposition einräumt (vgl. Rehak in Lorenzen u.a., BPersVG, § 83 Rn. 54a). So bestehen insbesondere gegen die Zulässigkeit eines Verpflichtungsantrages, mit welchem der Personalrat seinen Anspruch auf Raumbedarf geltend macht, keine grundsätzlichen Bedenken (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29. Juni 2004 – BVerwG 6 PB 3.04 -, PersV 2004, 436). B. Der auf die Raumüberlassung gerichtete Antrag ist begründet (3.). Im Übrigen sind die Anträge unbegründet (1. und 2.). 1. Der Unterlassungsantrag, den man in Beziehung zu § 40 Abs. 2 PersVG setzen kann, ist unbegründet, weil er wie jeder Unterlassungsantrag (vgl. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB) voraussetzt, dass weitere Beeinträchtigungen des Rechts zu besorgen sind. An dieser Besorgnis fehlt es. Der Antragsteller hat dazu nichts vorgebracht, obgleich der Beteiligte ausdrücklich erklärt hat, es habe sich um einen einmaligen Vorgang gehandelt. 2. Der auf die Schlüssel gerichtete Antrag ist unbegründet. Ein derartiger Anspruch lässt sich aus § 40 Abs. 2 PersVG, der hier allein in Betracht kommenden Rechtsgrundlage, nicht ableiten. Danach hat die Verwaltung (dem Personalrat) in erforderlichem Umfange Räume zur Verfügung zu stellen. Es ist – was der Beteiligte nicht Frage stellt – anerkannt, dass der Personalrat im Rahmen seiner Geschäftsführung auch darüber entscheiden darf, wer sich in den Räumen aufhält, und dass diese Befugnis auch auf den Dienststellenleiter bezogen ist (vgl. Altvater u.a., BPersVG, 9. Aufl., 2016, § 44 Rn. 51 f.; Lorenzen u.a., a.a.O., § 44 Rn. 87; GKÖD, K § 44 Rn. 72a). Dabei ist unerheblich, ob man diese Befugnis aus einem Hausrecht ableitet (was sicher in Bezug auf Externe zutrifft, wie auch sonst jeder Behördenmitarbeiter „im Auftrag“ das Hausrecht in Bezug auf seinen Dienstraum gegenüber Externen ausübt) oder ob sie sich aus einer Zusammenschau verschiedener Regelungen des Personalvertretungsgesetzes (etwa §§ 2 Abs. 1, 11, 40 Abs. 2, 70 Abs. 1 PersVG) ergibt. Doch geht das vom Antragsteller Begehrte über das nach § 40 Abs. 2 PersVG Erforderliche hinaus. Abgesehen davon, dass man annehmen kann, dass Reinigungskräfte die dem Personalrat überlassenen Räume auch in Abwesenheit seiner Mitglieder betreten, um dort ihrer kurzfristigen Arbeit nachzugehen, besteht kein Anlass, den Zutritt zu den Räumen mittels eines Schlüssels insbesondere in Notfällen auszuschließen. Die Diensträume an sich unterliegen nicht dem Schutzbereich des Art. 13 GG. Das anerkennenswerte Interesse des Personalrats an ihm vertraulich übermittelten Informationen ist durch verschließbare Schränke gewahrt. 3. Nach dem Ergebnis der Anhörung ist der Antrag hinsichtlich des Raumes 240 begründet. Auch hier geht es um den erforderlichen Umfang der dem Personalrat zur Verfügung zu stellenden Räume (§ 40 Abs. 2 PersVG). Unausgesprochen sind sich die Beteiligten darüber einig, dass dem Personalrat Räume in dem Gebäude zur Verfügung zu stellen sind, in dem der Dienststellenleiter seinen Sitz hat (vgl. dazu Altvater u.a., a.a.O., § 44 Rn. 49). Der Umfang dieses Anspruchs ist nicht allgemeingültig festgelegt, sondern bestimmt sich auch nach den örtlichen Gegebenheiten. In einem Dienstgebäude mit vielen freien Räumen wird sich der Personalrat nicht mit weniger begnügen müssen als jeder andere Beschäftigte. In einem Dienstgebäude mit bedrängter Raumsituation wird sich auch der Personalrat bescheiden müssen. Zweifelsfrei ist die Raumsituation im hier interessierenden Dienstgebäude bedrängt. Indes belegt der Umgang des Beteiligten mit dem Raum 240, dass dessen Nutzung für andere dienstliche Zwecke nicht unumgänglich ist. Anderenfalls ließe er ihn nicht fast ein Jahr leerstehen. Die Verklebung des Schlosses ist dafür keine Erklärung, weil sie sich ohne nennenswerten Aufwand beheben ließe. Das Beschlussverfahren, durch das sich der Beteiligte gehindert gesehen haben soll, anderweitig über den Raum 240 zu verfügen, taugt für eine Erklärung nicht. Wollte man dem Verfahren eine hinderliche Bedeutung beimessen, hätte es (vergleichbar mit der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage) nähergelegen, es bis zur Klärung der Streitfrage bei der bisherigen Nutzung durch den Personalrat zu belassen. Bei drängendem anderweitigen Raumbedarf („Notlage“) hingegen hätte es sich aufgedrängt, den Raum vorbehaltlich der Klärung der Streitfrage schon für den anderen Zweck zu nutzen. Die vom Beteiligten ohnehin kaum informierte Terminvertreterin hat nicht dargelegt, dass eine solche Nutzung nur nach einer grundlegenden Umgestaltung des Raumes in Betracht gekommen wäre und der dafür nötige erhebliche Aufwand vergeblich wäre, wenn der Raum wieder dem Personalrat überlassen werden müsste. Anderseits hat der Antragsteller in der Anhörung durch mehrere seiner Mitglieder einen bei den aktuellen Gegebenheiten bestehenden konkreten Bedarf erläutert, der mit den vom Beteiligten zur Verfügung gestellten Räumen nicht im erforderlichen Umfang abgedeckt ist. Die Schweigepflicht nach § 11 PersVG und etwa die nach § 84 Abs. 4 LBG zu wahrende Vertraulichkeit von Personalakten(bestandteilen) machen es erforderlich, dass sich Personalratsmitglieder getrennt von Unbefugten mit den von ihnen zu bearbeitenden Vorgängen befassen können. Das ist denjenigen acht Personalratsmitgliedern nicht möglich, die über kein eigenes Dienstzimmer verfügen. Es leuchtet ein, dass die Geschäftsstelle des Personalrats dafür kein geeigneter Ort ist. Und schließlich hat die Anhörung nicht ergeben, dass man die nicht freigestellten Personalratsmitglieder auf einen der anderen vier 12 bis 15 qm großen Räume des Personalrats verweisen kann. Die kurzfristige Buchung eines Besprechungsraums im Dienstgebäude für einen derartigen Zweck kommt nicht in Betracht, weil die dafür zur Verfügung stehenden Räume nach dem Ergebnis der Anhörung stark nachgefragt sind. An den Tagen, an denen der Personalrat fest gebucht einen Besprechungsraum nutzt, nutzt er ihn für Besprechungen/Sitzungen und nicht für die Lektüre von Unterlagen zur Vorbereitung auf Sitzungen. Bei diesen Gegebenheiten nachvollziehbar hat der Antragsteller auch einen Bedarf seiner nicht freigestellten Mitglieder für einen Raum dargelegt, in dem sie sich mit Beschäftigten vertraulich besprechen können. Ein weiteres in der Anhörung vorgebrachtes, einleuchtendes Argument für die Erforderlichkeit des Raumes 240 (oder eines vergleichbaren) ist, dass nicht jedes Personalratsmitglied von seinem Arbeitsplatz Zugriff auf das Intranet der Dienststelle hat. Die vorstehenden Erwägungen werden nicht durch den Umstand falsifiziert, dass der Personalrat auch ohne den Raum 240 arbeitete. Denn der erforderliche Umfang der Räume wird nicht durch das Minimum zur Ermöglichung der Arbeitsfähigkeit abschließend bestimmt. Für die Fachkammer steht nach dem Ergebnis der Anhörung auch nicht fest, dass der Raum 240 faktisch ungenutzt war/sein würde, wie der Beteiligte nach „kontinuierlichen und zahlreichen Stichproben zu unterschiedlichen Tagen und Zeiten“ meinte festgestellt zu haben. Abgesehen davon, dass der Antragsteller den Raum 240 zu Recht nicht nur für dauerhaft anwesende Personalratsmitglieder, sondern gerade auch für seine nicht freigestellten, also üblicherweise anderenorts tätigen Mitglieder nutzen möchte, ist die Aussagekraft der vom Beteiligten durchgeführten Stichproben mangels konkreter Angaben, zu denen etwa Seite 3 unten der Antragserweiterung Anlass geboten hätte, nicht einzuschätzen.