Beschluss
62 K 17.18 PVL
VG Berlin 62. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2019:0111.62K17.18PVL.00
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Leitsätze
Die Entgeltordnung Lehrkräfte bezeichnet mit „Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule“ ein Studium, das seiner Anlage und Ausrichtung nach auf das Lehramt an staatlichen deutschen Schulen bezogen ist und mindestens die regulären Anforderungen des jeweiligen Bundeslands für den Zugang zu einem solchen Amt erfüllt.
Die Aufnahme eines Bewerbers mit anderem Studium in den Vorbereitungsdienst führt nicht dazu, dass sein Studium von der Entgeltordnung Lehrkräfte als „Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule“ angesehen wird.
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Einigungsstelle vom 20. April 2018 – E 96/17 - betreffend die Verweigerung der Ersetzung der Zustimmung zur beabsichtigten Eingruppierung des Beschäftigten W. unwirksam ist.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Entgeltordnung Lehrkräfte bezeichnet mit „Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule“ ein Studium, das seiner Anlage und Ausrichtung nach auf das Lehramt an staatlichen deutschen Schulen bezogen ist und mindestens die regulären Anforderungen des jeweiligen Bundeslands für den Zugang zu einem solchen Amt erfüllt. Die Aufnahme eines Bewerbers mit anderem Studium in den Vorbereitungsdienst führt nicht dazu, dass sein Studium von der Entgeltordnung Lehrkräfte als „Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule“ angesehen wird. Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Einigungsstelle vom 20. April 2018 – E 96/17 - betreffend die Verweigerung der Ersetzung der Zustimmung zur beabsichtigten Eingruppierung des Beschäftigten W. unwirksam ist. I. In diesem und in ähnlich gelagerten anderen Beschlussverfahren beim Verwaltungsgericht Berlin geht es um Beschlüsse der Einigungsstelle für Personalvertretungssachen vom 20. April 2018, in insgesamt fünf Fällen die vom jeweiligen Personalrat verweigerte Zustimmung zur beabsichtigten Eingruppierung der Beschäftigten nicht zu ersetzen. Der Antragsteller begehrt jeweils die Feststellung, dass der Beschluss unwirksam ist. Zwei dieser Beschlüsse sind Gegenstand der Verfahren VG 62 K 17 und 18.18 PVL. Die übrigen Beschlüsse sind in den Verfahren VG 60 K 17.18 PVL sowie VG 61 K 18 und 19.18 PVL zur Überprüfung gestellt. Für die Beteiligten gilt der Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L), der den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) ergänzt. Danach gilt § 12 TV-L in folgender Fassung: „§ 12 Eingruppierung (1) Die Eingruppierung der Lehrkraft richtet sich nach den Eingruppierungsregelungen der Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L). Die Lehrkraft erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie eingruppiert ist. Die Lehrkraft ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, die sich für die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit aus den Eingruppierungsregelungen ergibt. (2) Die Entgeltgruppe der Lehrkraft ist im Arbeitsvertrag anzugeben.“ Die Entgeltordnung Lehrkräfte hat auszugsweise folgenden Wortlaut: „Vorbemerkungen zu allen Abschnitten der Entgeltordnung Lehrkräfte 1. (1) Für das Verhältnis der Abschnitte zueinander gelten die Regelungen der Absätze 2 bis 8. (2) Für Lehrkräfte in der Tätigkeit von Lehrkräften mit abgeschlossenem Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule und mit abgeschlossenem Referendariat oder Vorbereitungsdienst gelten nur die Abschnitte 1 und 2. (3) Für Lehrkräfte in der Tätigkeit von Fachlehrern im Sinne der Vorbemerkungen zu Abschnitt 3 gelten nur die Abschnitte 1 und 3. … 2. … 3. … 2. Lehrkräfte, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllt sind, in der Tätigkeit von Lehrkräften mit abgeschlossenem Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule und mit abgeschlossenem Referendariat oder Vorbereitungsdienst Vorbemerkungen 1. Dieser Abschnitt gilt für Lehrkräfte, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllt sind, in der Tätigkeit von Lehrkräften mit abgeschlossenem Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule und mit abgeschlossenem Referendariat oder Vorbereitungsdienst. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2) 2. … 1. (1) 1Die Lehrkraft mit abgeschlossenem Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule, die aufgrund ihres Studiums die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern hat, ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, die nach Satz 4 der beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgruppe entspricht, in welche sie eingestuft wäre, wenn sie nach Maßgabe von Satz 2 und 3 im Beamtenverhältnis stünde. 2Für die Ermittlung dieser Besoldungsgruppe ist das Beamtenverhältnis zugrunde zu legen, in das die Lehrkraft übernommen werden könnte, wenn sie nach Abschluss ihres Lehramtsstudiums zur Vorbereitung auf den Lehrerberuf das Referendariat oder den Vorbereitungsdienst abgeschlossen hätte. ... (3) – (6) … 2. 1Die Lehrkraft, die a) eine wissenschaftliche Hochschulbildung oder b) ein Studium an einer Hochschule für Kunst oder Musik oder an einer vergleichbaren Einrichtung mit einem Mastergrad oder mit einem vergleichbaren Abschluss abgeschlossen hat, und die aufgrund ihres Studiums die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens einem Schulfach hat, ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, die nach Satz 3 der beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgruppe entspricht, in welche sie im Eingangsamt eingestuft wäre, wenn sie nach Maßgabe von Satz 2 im Beamtenverhältnis stünde. 2 Für die Ermittlung dieser Besoldungsgruppe ist das Beamtenverhältnis zugrunde zu legen, in das eine Lehrkraft übernommen werden könnte, wenn sie a) aufgrund eines einschlägigen abgeschlossenen Lehramtsstudiums an einer wissenschaftlichen Hochschule die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern hätte und b) zur Vorbereitung auf den Lehrerberuf das Referendariat oder den Vorbereitungsdienst abgeschlossen hätte; das Lehramtsstudium ist nur dann einschlägig, wenn es der auszuübenden Tätigkeit entspricht. 3Es entspricht der Besoldungsgruppe die Entgeltgruppe A 12, 12a 10") A 13 12. … (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2, 3, 5, 7, 8, 10, 11, 12 und 13) 3. 1Die Lehrkraft, die a) eine Hochschulbildung oder b) ein Studium an einer Hochschule für Kunst oder Musik oder an einer vergleichbaren Einrichtung mit einem Bachelorgrad oder mit einem vergleichbaren Abschluss abgeschlossen hat, und die aufgrund ihres Studiums die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens einem Schulfach hat, ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, die nach Satz 2 der beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgruppe entspricht, in welche sie im Eingangsamt eingestuft wäre, wenn sie nach Maßgabe von Ziffer 2 Satz 2 im Beamtenverhältnis stünde. 2Es entspricht der Besoldungsgruppe die Entgeltgruppe A 12, 12a 10 A 13 11. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1,2, 3, 5, 8, 9, 10, 11, 12 und 13) 4. 1Die Lehrkraft, die nicht mindestens die Voraussetzungen von Ziffer 3 Satz 1 erfüllt, ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, die nach Satz 2 der beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgruppe entspricht, in welche sie im Eingangsamt eingestuft wäre, wenn sie nach Maßgabe von Ziffer 2 Satz 2 im Beamtenverhältnis stünde. 2Es entspricht der Besoldungsgruppe die Entgeltgruppe A 12, 12a 9 A 13 10. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2, 3,5, 12 und 13) Protokollerklärungen: Nr. 1 Wissenschaftliche Hochschulen sind Universitäten, Technische Hochschulen sowie andere Hochschulen, die nach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen anerkannt sind. Nr. 2 Ein abgeschlossenes Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule liegt vor, wenn das Studium lehramtsbezogen ist und mit einer ersten Staatsprüfung, mit einer Diplomprüfung oder mit einer Masterprüfung beendet worden ist. … Nr. 4 Ein Abschluss an einer ausländischen Hochschule gilt als abgeschlossenes Lehramtsstudium, wenn er von der zuständigen Landesbehörde dem deutschen Hochschulabschluss gleichgestellt ist. Nr. 5 1Ein Lehramtsstudium entspricht der auszuübenden Tätigkeit, wenn es dem Lehramt für die Schulform entspricht, in der die Tätigkeit auszuüben ist. 2Soweit in Schulformen Lehrämter nach Schulzweigen unterschieden werden, entspricht ein Lehramtsstudium der auszuübenden Tätigkeit, wenn es dem Lehramt für den Schulzweig entspricht, in dem die Tätigkeit auszuüben ist. 3Soweit in Schulformen Lehrämter nach Schul- bzw. Klassenstufen unterschieden werden, entspricht ein Lehramtsstudium der auszuübenden Tätigkeit, wenn es dem Lehramt für die Schul- bzw. Klassenstufe entspricht, in der die Tätigkeit auszuüben ist. … Nr. 7 (1) 1Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium mit einer ersten Staatsprüfung oder mit einer Diplomprüfung oder mit einer Masterprüfung beendet worden ist. 2Diesen Prüfungen steht eine Promotion oder die Akademische Abschlussprüfung (Magisterprüfung) einer Philosophischen Fakultät nur in den Fällen gleich, in denen die Ablegung einer ersten Staatsprüfung oder einer Diplomprüfung oder einer Masterprüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften nicht vorgesehen ist. 3Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt auch vor, wenn der Mastergrad an einer Fachhochschule erlangt wurde und den Zugang zur Laufbahn des höheren Dienstes bzw. zur entsprechenden Qualifikationsebene eröffnet; dies setzt voraus, dass der Masterstudiengang das Akkreditierungsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, solange dies nach dem jeweils geltenden Landesbeamtenrecht für den Zugang zur Laufbahn des höheren Dienstes bzw. zur entsprechenden Qualifikationsebene gefordert ist. (2) 1Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der seiner-seits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern - ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o. Ä. - vorgeschrieben ist. 2Ein Bachelorstudiengang erfüllt diese Voraussetzung auch dann nicht, wenn mehr als sechs Semester für den Abschluss vorgeschrieben sind. … Nr. 9 (1) Eine abgeschlossene Hochschulbildung liegt vor, wenn von einer Hochschule im Sinne des § 1 Hochschulrahmengesetz (HRG) ein Diplomgrad mit dem Zusatz „Fachhochschule" („FH"), ein anderer nach § 18 HRG gleichwertiger Abschlussgrad oder ein Bachelorgrad verliehen wurde. (2) 1Der Bachelorstudiengang muss nach den Regelungen des Akkreditierungsrats akkreditiert sein. 2Dem gleichgestellt sind Abschlüsse in akkreditierten Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien. (4) Eine abgeschlossene Hochschulbildung setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von sechs Semestern - ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o. Ä. - vorgeschrieben ist. Nr. 10 Ein Abschluss an einer ausländischen Hochschule gilt als a) abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung, b) mit einem Mastergrad abgeschlossenes Studium an einer Hochschule für Kunst oder Musik, c) abgeschlossene Hochschulbildung, d) mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Studium an einer Hochschule für Kunst oder Musik, wenn er von der zuständigen Landesbehörde dem deutschen Hochschulabschluss gleichgestellt ist. … Nr. 12 Für Lehrkräfte, die im Arbeitsverhältnis zum Land Berlin stehen, gilt Folgendes: (1) Für die Anwendung der Ziffer 1 Absatz 2 Satz 1 und 3 gelten folgende Maßgaben: a) Hat eine Lehrkraft mit einem Studium nach § 7 Absatz 1 Nr. 3 oder 4 Lehrerbildungsgesetz in der bis zum 19. Februar 2014 geltenden Fassung ihre Tätigkeit - an einer Grundschule oder - an einer anderen Schulform im Grundschulteil auszuüben, ist für die Zuordnung nach Absatz 1 Satz 4 die Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, in welche eine Lehrkraft mit einem Studium nach § 7 Absatz 1 Nr. 2 Lehrerbildungsgesetz in der bis zum 19. Februar 2014 geltenden Fassung eingestuft wäre. b) Buchstabe a gilt für eine Lehrkraft mit einem Studium nach § 7 Absatz 2 Satz 1 erste Alternative Lehrerbildungsgesetz in der bis zum 19. Februar 2014 geltenden Fassung, die keine sonderpädagogischen Fördermaßnahmen durchführt, entsprechend. (2) Für die Anwendung der Ziffern 2, 3 und 4 gilt bis zum Außerkrafttreten der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten der Laufbahnfachrichtung Bildung vom 18. Dezember 2012 für Lehrkräfte, die ihre Tätigkeit an einer Grundschule oder an einer anderen Schule im Grundschulteil auszuüben haben, Folgendes: Anstelle der Wörter „aufgrund eines einschlägigen abgeschlossenen Lehramtsstudiums an einer wissenschaftlichen Hochschule die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern hätte und" gelten die Wörter „ein Lehramtsstudium nach § 7 Absatz 1 Nr. 1 des Lehrerbildungsgesetzes in der bis zum 19. Februar 2014 geltenden Fassung absolviert hätte und". …“ Die in den fünf Verfahren zur Überprüfung gestellten Beschlüsse betreffen Beschäftigte mit folgendem Werdegang: Im hiesigen Verfahren geht es um die Eingruppierung des Beschäftigten W. Er studierte Sportwissenschaft an der Goethe Universität Frankfurt am Main im Fachbereich Psychologie und Sportwissenschaft und erwarb den akademischen Grad „Magister Artium“. Im Verfahren VG 62 K 18.18 PVL geht es um die Eingruppierung der Beschäftigten N. Sie studierte Geologie /Paläontologie mit den Vertiefungen Hydrogeologie, Hydrochemie/ Grundwasserschutz, Geochemie und Sedimente an der Technischen Universität Bergakademie Freiberg und schloss das Studium mit dem Diplom ab. Im Verfahren VG 60 K 17.18 PVL geht es um die Eingruppierung der Beschäftigten K. Sie studierte an der philosophischen Fakultät II der Humboldt-Universität zu Berlin „Interkulturelle Fachkommunikation“ (Übersetzen und Dolmetschen) und erreichte einen Abschluss als Diplom-Translatorin. Im Verfahren VG 61 K 18.18 PVL geht es um die Eingruppierung der Beschäftigten B. Sie erlangte nach einem Studium der Germanistik an der Universität Pisa einen Masterabschluss. Im Verfahren VG 61 K 19.18 PVL geht es um die Eingruppierung der Beschäftigten J. Sie studierte an der Technischen Universität Berlin Kunstwissenschaft und Geschichte und beendete dies als „Magistra Artium“. Das Land Berlin schloss mit den fünf Beschäftigten im Sommer 2016 bzw. Anfang 2017 jeweils einen Arbeitsvertrag, wonach sie als vollbeschäftigte Lehrkraft eingestellt werden. Der Arbeitsvertrag enthielt jeweils in § 6 auszugsweise folgende besondere Vereinbarungen: „(1) Die Lehrkraft verpflichtet sich, ab 30.01.2017 parallel zu dem durch diesen Arbeitsvertrag begründeten Arbeitsverhältnis den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst gemäß § 12 Abs. 1 des Lehrkräftebildungsgesetzes (siehe Anlage) abzuleisten. Falls der berufsbegleitende Vorbereitungsdienst nicht zugleich mit dem Arbeitsverhältnis beginnt, erhält die Lehrkraft während der Einarbeitungszeit eine pädagogische Begleitung durch die schulpraktischen Seminare. Die pädagogische Begleitung beginnt mit der Arbeitsaufnahme auf Grund dieses Arbeitsvertrages und endet mit Beginn des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes. Für die Dauer der pädagogischen Begleitung wird die Lehrkraft im Umfang von 5 Anrechnungsstunden pro Woche von ihrer Unterrichtsverpflichtung freigestellt. (2) Der berufsbegleitende Vorbereitungsdienst wird im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses abgeleistet. Einzelheiten des Ausbildungsverhältnisses werden in einem gesonderten Ausbildungsvertrag geregelt, der Voraussetzung für den Abschluss dieses Arbeitsvertrages ist. (3) Die Lehrkraft unterrichtet für die Dauer des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes bei Vollbeschäftigung 19 Unterrichtsstunden pro Unterrichtswoche. Die Lehrkraft erhält während des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes Anrechnungsstunden, deren Zahl sich aus der Differenz der 19 wöchentlichen Unterrichtsstunden zu der für die betreffende Schulart vorgeschriebenen wöchentlichen Pflichtstundenzahl einer vollbeschäftigten Lehrkraft ergibt. Weitere finanzielle Ansprüche aus dem Ausbildungsverhältnis können nicht geltend gemacht werden. … (4) … (5) Der Vorbereitungsdienst dauert nach Maßgabe der Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für die Lehrämter vom 23. Juni 2014 (GVBI. S. 228) in der jeweils gültigen Fassung 18 Monate, soweit nicht auf Antrag eine Verkürzung durch die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie als Ausbildungsbehörde erfolgt, und endet mit der schriftlichen Bekanntgabe des Ergebnisses der erfolgreich abgelegten Staatsprüfung (Datum des Zeugnisses). (6) Besteht die Lehrkraft die Staatsprüfung nach Maßgabe der Entscheidung der Prüfungsbehörde (Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses) zum zweiten Mal nicht, so endet dieser Arbeitsvertrag ohne Kündigung (auflösende Bedingung). Der Arbeitsvertrag wird mit einer Auslauffrist von zwei Wochen beginnend mit der Zustellung der Mitteilung des Arbeitgebers über den Eintritt der auflösenden Bedingung beendet. (7) Bricht die Lehrkraft vorher, auf eigenen Wunsch oder aus Gründen, die sie zu vertreten hat, den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst ab oder tritt sie ihn nicht zu dem vereinbarten Zeitpunkt an, so endet dieser Arbeitsvertrag mit einer Auslauffrist von zwei Wochen gerechnet ab dem Tag des Abbruchs oder des Tages, an gem. der berufsbegleitende Vorbereitungsdienst hätte angetreten werden müssen.“ In den Verträgen des Jahres 2016 lautete § 6 Abs. 3 des Arbeitsvertrages: „Die Lehrkraft wird für die Dauer des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes im Umfang von 9 Anrechnungsstunden von ihrer Unterrichtsverpflichtung freigestellt. …“ Der jeweilige Ausbildungsvertrag regelte in § 1: „(1) Das Land Berlin bildet die tarifbeschäftigte Lehrkraft … parallel zum Arbeitsvertrag vom … ab dem … im berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst aus für das Lehramt an Grundschulen bis zum Bestehen der Staatsprüfung oder dem Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung. (2) Mit Ablauf des Tages, an dem das Ergebnis der erfolgreich abgelegten Staatsprüfung oder der nichtbestandenen Wiederholungsprüfung schriftlich bekannt gegeben wurde (Datum des Zeugnisses), endet das Ausbildungsverhältnis, ohne dass es einer Kündigung bedarf. (3) Die Ausbildung richtet sich nach den Vorschriften des Lehrkräftebildungsgesetzes (LBiG) vom 7. Februar 2014 (GVBI. S. 49) in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung und der Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für die Lehrämter vom 23. Juni 2014 (GVBI. 228) in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung. (4) Das Ausbildungsverhältnis kann vom Land Berlin nur aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. § 7 bleibt unberührt. Die Lehrkraft kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit kündigen. Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis hat dies nach Maßgabe des Arbeitsvertrages. (5) Das Land Berlin verpflichtet sich, der Lehrkraft Gelegenheit zu geben, den Vorbereitungsdienst zu absolvieren und die Staatsprüfung abzulegen. Die Lehrkraft verpflichtet sich, die nach den in Absatz 3 genannten Vorschriften geforderten Ausbildungsverpflichtungen zu erfüllen. (6) Die Lehrkraft treffen bezüglich des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes die gleichen Pflichten wie eine/n im Beamtenverhältnis auf Widerruf beschäftigte Lehramtsanwärter/in mit Ausnahme des Umfanges der Unterrichtsverpflichtung, die sich aus dem Arbeitsvertrag ggf. einschließlich einer diesbezüglichen Nebenabrede ergibt. (7) Die Zahl der während des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes gewährten Anrechnungsstunden ergibt sich aus § 6 Absatz 3 bis 4 des Arbeitsvertrages oder aus einem den Arbeitsvertrag ergänzenden Vertrag (Nebenabrede).“ In den Verträgen des Jahres 2016 lautete § 1 Abs. 7 des Ausbildungsvertrags: „Die Lehrkraft erhält während des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes sieben Anrechnungsstunden auf ihre jeweilige Unterrichtsverpflichtung. Nimmt die Lehrkraft am berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grundschulen teil, so erhält die Lehrkraft 2 zusätzliche Anrechnungsstunden auf ihre jeweilige Unterrichtsverpflichtung. …“ Das Land Berlin beabsichtigte jeweils, die Beschäftigten in die Entgeltgruppe 10 einzugruppieren. Die Personalvertretungen verweigerten die Zustimmung dazu mit der Begründung, durch die Zulassung zum Vorbereitungsdienst sei der jeweilige Hochschulabschluss der Beschäftigten einem Ersten Staatsexamen gleichgesetzt worden. Die vom Hauptpersonalrat angerufene Einigungsstelle entschied jeweils mit Beschluss vom 20. April 2018 – im Falle Herrn W… zum Aktenzeichen E 96/17 -, die verweigerte Zustimmung des Personalrats zur beabsichtigten Eingruppierung des Beschäftigten nicht zu ersetzen. Zur Begründung führte sie jeweils aus: Aus dem Wort „lehramtsbezogen“ in der Protokollerklärung Nr. 2 zum Abschnitt 2 der Entgeltordnung Lehrkräfte folge nicht zwingend, dass ein Studium von Anfang an auf die Erreichung der Lehramtsbefähigung ausgerichtet sein müsse, wie dies bei den in § 5 Lehrkräftebildungsgesetz Berlin geregelten Studiengängen der Fall sei. Der Wortlaut lasse es auch zu, ein Studium dann als „lehramtsbezogen“ anzusehen, wenn es im maßgeblichen Zeitpunkt der Eingruppierung zur Erlangung der Lehramtsbefähigung geeignet ist. Mit Blick auf die Systematik des Abschnitts TV EntgO-L sei diesem Verständnis der Vorzug zu geben. Beschäftigte mit abgeschlossenem Lehramtsstudium im Sinne der Nr. 1 des Abschnitts 2 (sog. beste Nichterfüller) seien den „Erfüllern“ im Sinne des Abschnitts 1 mit Ausnahme der Stufenlaufzeiten Eingruppierung rechtlich weitgehend gleichgestellt. Die besten Nichterfüller könnten aufgrund ihres Studiums die Lehramtsbefähigung erreichen und damit die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis erlangen. Sie sollten schon im Stadium vor Erreichen der Lehramtsbefähigung eingruppierungsrechtlich weitgehend wie Erfüller behandelt werden. Liege daher im Zeitpunkt der Eingruppierung der Lehrkraft ein Studium vor, das nach den maßgeblichen landesrechtlichen Vorschriften zur Erlangung der Lehramtsbefähigung und damit der fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für ein Beamtenverhältnis geeignet sei, entspreche es der Eingruppierungssystematik, diese Lehrkraft unabhängig davon als besten Nichterfüller anzusehen, ob das Studium bereits von Anfang an ein Lehramt im Sinne der landesrechtlichen Vorschriften zum Inhalt hatte. Es sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Tarifvertragsparteien Lehramtsanwärter eingruppierungsmäßig hätten schlechter stellen wollen, die erst aufgrund nach Studienabschluss erfolgender Entwicklungen aufgrund ihres Studiums die Lehramtsbefähigung erreichen können. Mit ihrem am 6. September 2018 bei Gericht eingekommenen Antrag macht die Antragstellerin geltend: Das Verständnis der Einigungsstelle des Wortes „lehramtsbezogen“ sei vollkommen fernliegend. Offensichtlich stelle der eindeutige Begriff auf das Studium als solches ab, also auf dessen Inhalte und Ziele, und nicht darauf, welche Tätigkeit der Betreffende mit seinem Studium später einmal ausübe. Die Systematik des Tarifvertrags und die Tarifhistorie sprächen ebenfalls dafür, dass in Abschnitt 2 Nr. 1 der Entgeltordnung Lehrkräfte bewusst und gewollt auf ein Lehramtsstudium abgestellt wurde und gerade verhindert werden sollte, dass auch Lehrkräfte mit abgeschlossener sonstiger wissenschaftlicher Hochschulbildung von der Regelung erfasst werden. Unerheblich sei, dass einige personalsachbearbeitende Stellen aus der Änderung des Lehrkräftebildungsgesetzes und der Ablösung der Lehrerrichtlinien durch die Entgeltordnung Lehrkräfte keine Folgerungen gezogen hätten und weiter wie zuvor verfahren seien. Die Antragstellerin beantragt, festzustellen, dass der Beschluss der Einigungsstelle vom 20. April 2018 – E 96/17 - betreffend die Verweigerung der Ersetzung der Zustimmung zur beabsichtigten Eingruppierung des Beschäftigten J… unwirksam ist. Der Hauptpersonalrat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er macht geltend: Der Zulassung zum Vorbereitungsdienst liege eine Verwaltungsentscheidung zugrunde, nach der der Hochschulabschluss der Lehrkraft einem Lehramtsstudium gleichgestellt worden sei. Mit der Zulassung zum berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst finde eine faktische Gleichstellung mit Lehramtsabsolventen statt. Mit dieser Zulassung nach § 12 LBiG erfolge in der weiteren Tätigkeit der Lehrkraft und der Ausbildung im Vorbereitungsdienst ein Gleichlauf mit den Lehramtsabsolventen. Dies rechtfertige seine Auslegung der Norm. Die Historie spreche für seine Rechtsauffassung. II. Die Fachkammer hat entscheiden können, obwohl die Einigungsstelle nicht an der Anhörung teilgenommen hat. Denn sie ist nicht infolge einer entschuldigten Verhinderung ausgeblieben, sondern hat ihrer langjährig geübten Praxis entsprechend von der Teilnahme abgesehen. Unter den hier weiter gewahrten Voraussetzungen des § 83 Abs. 4 Satz 1 ArbGG (mit § 91 Abs. 2 PersVG) hindert das eine Entscheidung nicht. A. Der Antrag ist statthaft. Die den Verwaltungsgerichten durch § 91 Abs. 1 Nr. 3 PersVG zugewiesenen Verfahren zur Geschäftsführung und Rechtsstellung der Personalvertretungen umfassen auch Anträge bezüglich Entscheidungen der Einigungsstelle über die Zustimmung der Personalvertretung zu einer Beteiligungsvorlage. Im Mitbestimmungsverfahren wird darüber entschieden, ob die Einwendungen des Personalrats gegen eine beteiligungspflichtige Maßnahme der Dienststelle berechtigt sind oder nicht (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. Dezember 1990 – BVerwG 6 P 24.88 -, NVwZ 1992, 175). Das Einigungsstellenverfahren nach den §§ 81 ff. PersVG setzt das – hier durch § 87 Nr. 1 PersVG begründete – Mitbestimmungsverfahren fort, ohne der Einigungsstelle weitergehende Befugnisse zu eröffnen. Zwar ist anerkannt, dass die Fachkammer einen Beschluss der Einigungsstelle im Falle ihrer Rechtswidrigkeit auch aufheben kann (Bundesverwaltungsgericht, a.a.O., Seite 176 mit Verweis auf den Beschluss vom 13. Februar 1976 – BVerwG VII P 4.75 -, BVerwGE 50, 186 [198]). Doch steht das der Zulässigkeit des bloßen Feststellungsantrags der Antragstellerin nicht entgegen, da er wirkgleich ist. Dem Antrag steht nicht entgegen, dass das jeweilige Ausbildungsverhältnis inzwischen beendet sein dürfte. Denn niemand macht geltend, dass sich damit auch die Eingruppierung für den vergangenen Zeitraum erledigt hat, etwa weil der Betroffene seinen Rechtsanspruch auf Gewährung einer höheren Vergütung längst vor den Arbeitsgerichten durchgesetzt hat (vgl. Bundesverwaltungsgericht, a.a.O., BVerwGE 50, 193 f.). B. Der Antrag ist begründet. Denn der Beschluss der Einigungsstelle vom 20. April 2018 ist rechtswidrig. Das führt zu der begehrten Feststellung. Der rechtliche Ansatz dafür ist zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Nach § 87 Nr. 1 PersVG bestimmt der Personalrat bei der Einstellung von Arbeitnehmern mit. Das umfasst auch die erstmalige Eingruppierung (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. April 2015 – OVG 60 PV 5.14 -). Da die Eingruppierung aber ein Akt strikter Rechtsanwendung ist, sind die beachtlichen Einwendungen des Personalrats auf eingruppierungsrechtliche beschränkt. Begründet sind beachtliche Einwendungen aber nur dann, wenn sie auf die Rechtswidrigkeit der von der Dienststelle beabsichtigten Eingruppierung führen. Eine Zustimmungsverweigerung, die mit einer rechtswidrigen Erwägung begründet ist, ist ihrerseits fehlerhaft. Dieser Mangel setzt sich fort, wenn die Einigungsstelle – wie hier – ihren Beschluss, die Zustimmung nicht zu ersetzen, mit dieser rechtswidrigen Erwägung begründet. Die tragende Erwägung ist tarifrechtswidrig. Denn Herr W… ist keine Lehrkraft im Sinne des Abschnitts 2 Nr. 1 der Entgeltordnung Lehrkräfte. Dazu zählen Lehrkräfte mit abgeschlossenem Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule. Wie bei der Auslegung von Gesetzen (vgl. Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 17. Aufl. 2017, § 202 Rn. 4) ist für die Auslegung eines Tarifvertrags von dessen Wortlaut auszugehen. Den hier maßgeblichen Begriff haben die Tarifvertragsparteien in Nr. 2 ihrer Protokollerklärungen bestimmt. Danach liegt ein abgeschlossenes Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule vor, wenn das Studium lehramtsbezogen ist und mit einer ersten Staatsprüfung, mit einer Diplomprüfung oder mit einer Masterprüfung beendet worden ist. Für das rechte Verständnis des Wortlauts ist zunächst zu klären, ob er in einem fachsprachlichen oder allgemeinsprachlichen Sinn verwandt wird. Ist die fragliche Norm an einen engeren Adressatenkreis gerichtet, so wird dessen Sprachgebrauch maßgebend sein. Ein spezifisch juristischer Sprachgebrauch geht in einem derartigen Fall dem allgemeinen Sprachgebrauch vor (vgl. Bydlinski, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff, 1982, Seite 439). Der Wortlaut der Protokollerklärung Nr. 2 ist fachsprachlicher, nicht allgemeinsprachlicher Art. Die Tarifvertragsparteien der Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder trafen Regelungen für ein Berufsfeld, das eingehend staatlich geregelt ist. Nach Art. 7 Abs. 1 GG steht das gesamte Schulwesen unter der Aufsicht des Staates. Zwar gewährleistet Art. 7 Abs. 4 GG das Recht zur Errichtung von privaten Schulen. Jedoch bedürfen private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Eine Voraussetzung für die Genehmigung ist, dass die privaten Schulen in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen. Es kommt hinzu, dass der Begriff „Amt“ nur auf den Staat bezogen ist und auch der Begriff „Studium“ faktisch dadurch, dass der Staat mit seinen Angeboten und berufsbildenden Regelungen dominiert, ebenfalls staatlicherseits geprägt ist. Verdeutlicht wird das dadurch, dass der Tarifvertrag wiederholt auf die Beamtenbesoldung Bezug nimmt. Der Staat aber versteht „Lehramtsstudium“ als einen Teil der Lehrerausbildung, die sich von einer anderen wissenschaftlichen Ausbildung durch einen besonderen Schulbezug unterscheidet. So forderte der Beschluss der Kultusministerkonferenz (KMK) vom 1. März 2002 über Möglichkeiten der Einführung von Bachelor-/Masterstrukturen in der Lehrerausbildung (zitiert nach https://www.kmk.org/fileadmin/veroeffentlichungen_beschluesse/2002/2002_03_01-Bachelor-Master-Lehrer.pdf) schulpraktische Studien bereits während des Grund- oder Bachelor-Studiums und eine Differenzierung des Studiums und der Abschlüsse nach Lehrämtern. Dementsprechend definiert etwa das bayerische Lehrerbildungsgesetz in den Artt. 8 ff., was das Studium für das Lehramt an den verschiedenen Schultypen umfasst, und zählt dazu jeweils das erziehungswissenschaftliche Studium. Ähnlich verhält es sich mit dem hessischen Lehrerbildungsgesetz (§§ 10 ff.). § 11 Abs. 6 des nordrhein-westfälischen Lehrerausbildungsgesetzes definiert Anforderungen an das Studium für die einzelnen Lehrämter, wozu er jeweils ein bildungswissenschaftliches Studium zählt. § 7 Abs. 1 LBiG fordert für lehramtsbezogene Studiengänge, die es in § 5 LBiG regelt, eine Akkreditierung, bei der die Beschlüsse der KMK zu berücksichtigen sind. § 10 Abs. 1 Satz 2 LBiG setzt voraus, dass in einem lehramtsbezogenen Studium didaktische und pädagogische Kompetenzen erworben werden. Eingedenk dessen bezeichnet die Entgeltordnung Lehrkräfte mit „Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule“ ein Studium, das seiner Anlage und Ausrichtung nach auf das Lehramt an staatlichen deutschen Schulen bezogen ist und mindestens die regulären Anforderungen des jeweiligen Bundeslands für den Zugang zu einem solchen Amt erfüllt. Auch die Anhörung hat keinen tragfähigen Anhaltspunkt dafür erbracht, dass die Tarifvertragsparteien bei ihrer Begriffswahl von dem vorgegebenen Normenbestand zur Lehrerbildung abweichen wollten. Die Einigungsstelle stützt sich auf den möglichen (allgemeinsprachlichen) Wortsinn. Losgelöst von den sonstigen Normen mag das Begriffsverständnis der Einigungsstelle noch vom (allgemeinsprachlichen) Wortsinn am äußersten Rand des Möglichen umfasst sein. Doch erläuterte die Einigungsstelle nicht, warum sich die Tarifvertragsparteien trotz der in allen Bundesländern vorhandenen Regelungen über die Lehrerbildung von der dort verwandten Begrifflichkeit gelöst haben sollten. Unverständlich ist die Auffassung der Einigungsstelle, die Systematik des Abschnitts 2 der Entgeltordnung Lehrkräfte rechtfertige das allgemeinsprachliche Verständnis des Begriffs „lehramtsbezogen“. Das Gegenteil ist der Fall. Der ganze Abschnitt bezieht sich auf Lehrkräfte, die keine vollständige Lehrerausbildung durchlaufen haben, aber als Lehrkräfte tätig sind. Dabei unterscheidet der Abschnitt absteigend (bzw. sich von den jeweiligen gesetzlichen Lehramtsanforderungen entfernend) nach Lehrkräften mit abgeschlossenen Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule (Nr. 1), Lehrkräften, die eine wissenschaftliche Hochschulbildung oder ein anderes näher bezeichneten Studium abgeschlossen haben (Nr. 2) und Lehrkräften, die eine Hochschulbildung oder ein anderes näher bezeichneten Studium abgeschlossen haben (Nr. 3) sowie solchen Lehrkräften, die nicht mindestens die Voraussetzungen von Nr. 3 Satz 1 erfüllen (Nr. 4). Die Einigungsstelle leitet aus der Eingruppierung der „besten Nichterfüller“ ab, dass sie schon im Stadium vor Erreichen der Lehramtsbefähigung eingruppierungsrechtlich weitgehend wie „Erfüller“ (das sind Personen mit abgeschlossener Lehramtsausbildung) behandelt werden. Das trifft zu, ist aber kein Grund zur Annahme, an das Studium der „besten Nichterfüller“ seien andere Anforderungen zu stellen als an das (lehramtsbezogene) der „Erfüller“. Die daran anschließende Erwägung der Einigungsstelle geht von einer Fehlvorstellung aus: „Liegt daher im Zeitpunkt der Eingruppierung der Lehrkraft ein Studium vor, das nach den maßgeblichen landesrechtlichen Vorschriften zur Erlangung der Lehramtsbefähigung und damit der fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für ein Beamtenverhältnis geeignet ist, entspricht es der Eingruppierungssystematik, diese Lehrkraft unabhängig davon als besten Nichterfüller anzusehen, ob das Studium bereits von Anfang an ein Lehramt i.S.d. landesrechtlichen Vorschriften zum Inhalt hatte.“ Abgesehen davon, dass es nicht auf den Studienbeginn ankommt, sondern darauf, ob der Betroffene ein bestimmtes Studium in bestimmter Weise abgeschlossen hat, liegt die Fehlvorstellung darin, dass nach (von der Einigungsstelle nicht erörterten) landesrechtlichen Vorschriften ein Bewerber um ein Lehramt nur irgendein Studium abgeschlossen haben muss. Tatsächlich aber zählt nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG die nach Landesrecht vorgeschriebene Befähigung zu den Voraussetzungen für die Berufung in ein Beamtenverhältnis. Landesrecht setzt aber ein abgeschlossenes Hochschulstudium in einer für die Laufbahn geeigneten Studienfachrichtung voraus, womit nur die lehramtsbezogenen Studiengänge gemeint sind. Die hier in Rede stehenden Studien entsprechen dem mangels (schulpraktischer) Ausrichtung an Lehrämtern nicht. Die Anhörung hat gezeigt, dass der Hauptpersonalrat seine Argumentation, die er von der Einigungsstelle aufgegriffen sieht, vorrangig auf Art. 3 Abs. 1 GG stützt. Er stört sich daran, dass Beschäftigte unterschiedlichsten Werdegangs im gleichen Vorbereitungsdienst, gar im gleichen Seminar sind, aber unterschiedlich entgolten werden. Hier ist nicht zu vertiefen, wie sich ein Verstoß eines Tarifvertrags gegen Art. 3 Abs. 1 GG auf dessen Wirksamkeit bzw. Regelungsgehalt auswirkte (dazu etwa Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 9. Dezember 2015 – 4 AZR 684/12 ). Denn die Fachkammer erkennt in der ausbildungsabhängigen Vergütung der Lehrkräfte auch ungeachtet der von der Antragstellerin angeführten materiellen Richtigkeitsgewähr von Tarifverträgen keinen Gleichheitsverstoß. Denn wie die Antragstellerin unter Berufung auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Dezember 2005 – 4 AZR 421/04 - einleuchtend anführt, können Unterschiede in der Ausbildung Unterschiede in der Entgeltregelung begründen, wenn die entgoltene Tätigkeit – wie hier - Anforderungen an die Ausbildung stellt (dazu auch Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - 6 AZR 383/14 – und Urteil vom 7. Mai 2008 – 4 AZR 299/07 -). Darf aber ein insoweit tarifvertraglich nicht gebundener Arbeitgeber ohne Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz bei der Vergütung von Lehrern nach der Ausbildung differenzieren, dann gilt das erst recht für die Tarifvertragsparteien bei Aushandlung eines Tarifvertrags. Die Anhörung hat nicht ergeben, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse bundesweit (und nicht nur in Berlin) seit dem Jahr 2005 so wesentlich verändert haben, dass man die Ausbildung nicht mehr als sachgerechtes Kriterium für die unterschiedliche Vergütung von Lehrkräften ansehen dürfte. Da die Entstehungsgeschichte der Norm von den Beteiligten ohne nähere Belege unterschiedlich verstanden wird, kommt sie nicht als ein Auslegungsmittel in Betracht, das das durch Wortlaut und Systematik begründete Verständnis der Norm überspielen könnte. Einigungsstelle und Hauptpersonalrat stellen darauf ab, dass das Land Berlin nach § 12 LBiG die Betroffenen zum berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst zuließ. Zutreffend wendet die Antragstellerin ein, dass sich diese Erwägung keinem Auslegungskriterium zuordnen lässt. Tragfähig könnte der Umstand nur sein, wenn der Tarifvertrag an eine derartige Zulassung die gleichstellende Rechtsfolge knüpfte. Das ist nicht der Fall. Für beide Beteiligte ist nicht ersichtlich, warum die hier betroffene Lehrkraft während des Vorbereitungsdienstes schlechter gestellt werden sollte als Absolventen der von Anfang an auf Lehrämter bezogenen Studiengänge. Damit verschließen sie sich der der Einsicht, dass sich der Absolvent eines Lehramtsstudiums näher an den Anforderungen für ein Lehramt befindet als der Absolvent eines anderen Studiums. Diese größere Nähe wird (zulässigerweise und sachgerecht) höher entgolten. Die Erwägung, dass der „beste Nichterfüller“ und die anderen zum berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst zugelassenen Bewerber die Lehramtsbefähigung erreichen können, ist unerheblich, weil der Tarifvertrag nicht daran anknüpft, was jemand am Ende des Vorbereitungsdiensts erreichen kann, sondern welchen Studienabschluss er bereits (bei Beginn des Arbeitsverhältnisses) hat. Unbehelflich ist damit auch, dass eine frühere Fassung des Lehrerbildungsrechts eine gleichstellende Anerkennungsentscheidung vorgesehen haben soll, die nach den Lehrerrichtlinien zu einer höheren Vergütung geführt haben soll. Der Einwand des Hauptpersonalrats, die Gesetzesmaterialien zum Lehrkräftebildungsgesetz gäben keinen Hinweis darauf, dass sich daran etwas ändern sollte, geht ebenfalls daran vorbei, dass sich die Vergütung der Lehrer nicht nach Berliner Landesrecht regelt, sondern nach dem in den Bundesländern geltenden Tarifvertrag, der nicht auf eine landesrechtliche Gleichstellungsentscheidung abhebt. Gegen die Auffassung der Einigungsstelle spricht auch, dass es bei ihrer konsequenten Handhabung keine Anwendungsfälle mehr für die Nr. 2 ff. des Abschnitts 2 der Entgeltordnung Lehrkräfte gäbe. Denn wenn allein die Aufnahme in einen Dienst zu einer Gleichstellung führen soll, dann gäbe es keine Lehrkräfte im Sinne der Nrn. 2 bis 4 des Abschnitts 2 des kombiniert ausbildungs- und tätigkeitsbezogenen Tarifvertrags mehr, weil alle Studien der Eingestellten als lehramtsbezogen zu gelten hätten. Eine Auslegung von Normen, die dazu führt, dass es für einige von ihnen keinen Anwendungsbereich gibt, wäre aber fehlerhaft.