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Beschluss

62 K 3/22 PVL

VG Berlin 62. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2022:0909.62K3.22PVL.00
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Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird zurückgewiesen. I. Es geht um drei Beschlüsse der Einigungsstelle für Personalvertretungssachen, mit denen diese die Zustimmung des Personalrats zur Eingruppierung von drei Gartenarbeitern der Zentraleinrichtung Botanischer Garten in die Entgeltgruppe 3 Fallgruppe 1 nach Teil III Nr. 3.2 des einschlägigen Tarifvertrags ersetzte. Der einschlägige Tarifvertrag regelt in § 12 die Eingruppierung und lautet auszugsweise: „(1) 1Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung (Anlage A). 2Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist. 3Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. 4Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. 5Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z.B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. 6Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 4 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. 7Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Satz 4 oder 6 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. 8Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein. … (2) Die Entgeltgruppe der/des Beschäftigten ist im Arbeitsvertrag anzugeben.“ Die Entgeltordnung zum TV-L regelt in Teil III die Eingruppierung von Beschäftigten mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten. Ihr sind allgemeine Hinweise und Vorbemerkungen vorangestellt. Die lauten auszugsweise: „1. 1Die Fallgruppen des Abschnitts 1 (Allgemeine Tätigkeitsmerkmale) gelten, sofern die Tätigkeit nicht in besonderen Tätigkeitsmerkmalen der Abschnitte 2 und 3 aufgeführt ist. 2Dies gilt nicht für Beschäftigte der Entgeltgruppe 2, die überwiegend Arbeiten zu verrichten haben, die die Körper-kräfte außerordentlich beanspruchen. 2. (1) 1Die besonderen Tätigkeitsmerkmale des Abschnitts 3, die für bestimmte Verwaltungen, Ämter und Betriebe (z. B. für die Polizeiverwaltung) vorgesehen sind, gelten nur für die Beschäftigten in diesen Verwaltungen, Ämtern und Betrieben. 2Das schließt nicht aus, dass Beschäftigte außer-halb dieser Verwaltungen, Ämter und Betriebe, die gleichartige Tätigkeiten zu verrichten haben, bei Erfüllung der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale in dieselbe Entgeltgruppe eingruppiert sind. (2) Die Tätigkeitsmerkmale, die für ein bestimmtes Fachgebiet (z. B. für das Vermessungswesen) vorgesehen sind, gelten für alle Beschäftigten in diesem Fachgebiet ohne Rücksicht darauf, in welcher Verwaltung, welchem Amt oder Betrieb sie tätig sind. 3. Erfolgt eine Eingruppierung nach einem besonderen Tätigkeitsmerkmal, kommt es auf die berufliche Vorbildung nicht an, es sei denn, das Tätigkeitsmerkmal fordert eine bestimmte Ausbildung oder eine andere berufliche Qualifikation. 4. (1) 1Anerkannte Ausbildungsberufe sind die nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberufe. 2In besonderen Tätigkeitsmerkmalen genannte Ausbildungsberufe umfassen auch die entsprechenden früheren Ausbildungsberufe. (2) Der Besitz eines Handwerksmeisterbriefs, eines Industriemeisterbriefs oder eines Meisterbriefs in einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf hat keinen Einfluss auf die Eingruppierung, soweit dieser nicht ausdrücklich in einem Tätigkeitsmerkmal gefordert ist. (3) Zu den Beschäftigten mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren gehören auch die Beschäftigten der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2 mit verwaltungseigener Prüfung.“ In Teil III Abschnitt 3 finden sich besondere Tätigkeitsmerkmale für einzelne Bereiche für Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten. Unterabschnitt 2 betrifft die Beschäftigten im Gartenbau. Einschließlich der Protokollerklärung Nr. 4 lautet er: „3. Besondere Tätigkeitsmerkmale für einzelne Bereiche ... 3.2 Beschäftigte im Gartenbau Entgeltgruppe 8 1. Reviergärtner in Botanischen Gärten. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 2. Spezialisten für Sonderkulturen, z. B. für Orchideen oder ähnlich schwierige Kulturen. Entgeltgruppe 5 1. Beschäftigte mit gärtnerischem oder landwirtschaftlichem Facharbeiterbrief. 2. Beschäftigte mit Waldfacharbeiterbrief. 3. Fahrer von Traktoren bei regelmäßiger Verwendung verschiedener Anbaugeräte sowie verschiedener Anhängegeräte (z. B. Mähdrescher, Hackfrucht-Vollernter), die vom Traktor aus bedient werden. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 3) Entgeltgruppe 4 1. Fahrer von Traktoren, die einer Zulassung zum Straßenverkehr bedürfen. 2. Gartenarbeiter, die motorgetriebene Gartenbau- und Landmaschinen (mit Ausnahme von einfachen Maschinen) führen und warten sowie kleinere Reparaturen selbständig ausführen. Entgeltgruppe 3 1. Gartenarbeiter, die gärtnerische Arbeiten verrichten, die an das Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, das von einem angelernten Arbeiter verlangt werden kann. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 4) 2. Gartenarbeiter, die motorgetriebene Gartenbau- und Landmaschinen (mit Ausnahme von einfachen Rasenmähern) führen. 3. Fahrer von Traktoren. Protokollerklärungen: … Nr. 4 Z. B. Formschneiden von Bäumen, Hecken und Sträuchern, selbständige Bepflanzung von Parterreanlagen, selbständige Versuchsarbeiten nach besonderer Weisung.“ Die drei Beschäftigten sind im Besitz gärtnerischer Facharbeiterbriefe. In ihren Arbeitsverträgen wird der Begriff „Gartenarbeiter“ verwandt. Die Dienststelle beteiligte den Personalrat jeweils an der beabsichtigten Eingruppierung. Der Personalrat verweigerte seine Zustimmung und rief letztlich die Einigungsstelle an. Je mit Beschluss vom 21. Januar 2022 zu den Aktenzeichen E 101, 102 und 103/20 entschied die Einigungsstelle, die Zustimmung wie eingangs dargestellt zu ersetzen, weil die Entgeltgruppe 5 nicht nur einen gärtnerischen Facharbeiterbrief verlange, sondern auch eine das Spektrum des Berufsbildes abdeckende Tätigkeit. Der Antragsteller beschloss, ein personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren zur Anfechtung dieser Beschlüsse mittels seiner Bevollmächtigten einzuleiten. Zur Begründung seines am 29. März 2022 eingelangten Antrags macht er geltend: Die Einigungsstelle habe fehlerhaft eine nicht existente Systematik des Tarifvertrags zugrundegelegt und neben dem Facharbeiterbrief noch Tätigkeitsmerkmale für die – nach Auffassung des Personalrats richtige – Eingruppierung in die Entgeltgruppe 5 verlangt. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass die Beschlüsse der Einigungsstelle für Personalvertretungssachen vom 21. Januar 2022 zu den Geschäftszeichen E101/20, E102/20 und E103/20 hinsichtlich der Eingruppierung der Arbeitnehmer K... und ... W unwirksam sind. Der Beteiligte beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er verteidigt die Beschlüsse mit Verweis auf die von der Einigungsstelle zitierte einschlägige Kommentarliteratur. Schon die Überschrift zu Teil III der Entgeltordnung verdeutliche, dass es auch auf die Tätigkeit ankomme. II. Der Antrag nach § 91 Abs. 1 Nr. 3 PersVG ist unbegründet. Wie von den Beteiligten zutreffend anerkannt, unterliegen Beschlüsse der Einigungsstelle der gerichtlichen Kontrolle auf ihre Rechtmäßigkeit (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Juni 2021 — OVG 60 PV 13/20 -, Abdruck Seite 5). Rechtswidrige Beschlüsse sind (für) unwirksam (zu erklären). In der Anhörung hat Einigkeit darüber bestanden, dass die Beschlüsse nicht deshalb rechtswidrig sind, weil die Einigungsstelle jeweils die verweigerte Zustimmung ersetzte, obgleich beide Beteiligte ausweislich der Beschlussbegründung übereinstimmend beantragten, die verweigerte Zustimmung nicht zu ersetzen. Denn darin liegt eine offensichtliche Unrichtigkeit, wie sich aus dem Ablauf ergibt. Nach den Äußerungen der Beteiligten kann die Überprüfung der Beschlüsse darauf beschränkt werden, ob sie mit dem einschlägigen Tarifvertrag übereinstimmen. Der Tarifvertrag bildet den Maßstab, an dem die Beschlüsse zu messen sind. Verstoßen die Beschlüsse dagegen, sind sie unwirksam. Die Beschlüsse verstoßen aber nicht gegen den Tarifvertrag, sondern stimmen mit ihm überein und sind wirksam. Nicht näher zu erörtern ist, dass für die Richtigkeit/Rechtmäßigkeit der Eingruppierung die von § 12 Abs. 2 TV-L-FU geforderte Angabe im Arbeitsvertrag unerheblich ist. Anzugeben ist, was nach § 12 Abs. 1 TV-L-FU geschuldet ist. Eine danach falsche Angabe bindet nicht. Die hier fraglichen und entscheidungserheblichen Eingruppierungsregeln zählen zum normativen Teil des Tarifvertrags. Dieser Teil ist nach den Grundsätzen auszulegen, die für Gesetze gelten. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 1. Dezember 2020 — 9 AZR 104/20 —, Juris Rn. 24). Der Wortlaut des § 12 Abs. 1 TV-L-FU ist für die Frage der Eingruppierung der drei Gärtner wenig ergiebig. Er verweist in Satz 1 auf die Tätigkeitsmerkmale der Ent-geltordnung, ohne aber den Begriff der Tätigkeitsmerkmale selbst zu definieren. § 12 Abs. 1 Satz 3 TV-L-FU stellt für die Eingruppierung auf die gesamte nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit ab. § 12 Abs. 1 Satz 4 TV-L-FU lässt es für die Eingruppierung genügen, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale einer Entgeltgruppe erfüllen. Bereits diese Normen belegen aber, dass es in erster Linie auf eine (auszuübende) Tätigkeit ankommt, nicht auf eine Qualifikation. Für die Auslegung von Belang ist auch § 12 Abs. 1 Satz 8 TV-L-FU, wonach auch eine Voraussetzung in der Person des Beschäftigten erfüllt sein muss, wenn sie in einem Tätigkeitsmerkmal bestimmt ist, wenngleich auch hier nicht definiert ist, was ein Tätigkeitsmerkmal ist. Die Vorbemerkungen zu dem hier zweifelsfrei anwendbaren Teil III der Entgeltordnung treffen in Nr. 1 Satz 1 eine Vorrangregelung dahin, dass die Fallgruppen des Abschnitts 1 (Allgemeine Tätigkeitsmerkmale) — nur — gelten, sofern die Tätigkeit nicht in besonderen Tätigkeitsmerkmalen der Abschnitte 2 und 3 aufgeführt ist. Anders formuliert ist die Anwendung der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale des Abschnitts 1 ausgeschlossen, wenn die Tätigkeit in den Abschnitten 2 und (gemeint wohl: oder) 3 aufgeführt ist. Davon scheint auch die Einigungsstelle ausgegangen zu sein, wenn sie auf Seite 7 eingangs des zweiten Absatzes schreibt, der Teil III bilde faktisch eine eigenständige Entgeltordnung innerhalb jener des TV-L. In den Beschlüssen nicht überzeugend erklärt ist aber, wie man dann doch wieder auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale zurückgreifen kann. Darauf kommt es aber auch nicht an. Niemand stellt in Frage, dass sich die Eingruppierung der drei Beschäftigten nach Teil III Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 regelt. Dann aber schließt die vorbezeichnete Vorbemerkung in Nr. 1 Satz 1 einen Rückgriff auf allgemeine Tätigkeitsmerkmale aus. Nr. 3 der Vorbemerkungen zu Teil III der Entgeltordnung bestimmt, dass es auf die berufliche Vorbildung nicht ankommt, wenn eine Eingruppierung nach einem besonderen Tätigkeitsmerkmal erfolgt, es sei denn, das Tätigkeitsmerkmal fordert eine bestimmte Ausbildung oder eine andere berufliche Qualifikation. Die Auffassungen der Beteiligten unterscheiden sich darin, dass der Antragsteller in Teil III Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nr. 3. 2 Entgeltgruppe 5 und den Worten „Beschäftigte mit gärtnerischem oder landwirtschaftlichem Facharbeiterbrief“ nur die Bezeichnung der beruflichen Qualifikation und das Tätigkeitsmerkmal im Wort „Gartenbau“ in der Überschrift des Unterabschnitts 2 sieht, die anderen Beteiligten aber mit der beruflichen Qualifikation auch die auszuübende Tätigkeit beschrieben sehen. Die Fachkammer folgt der letztgenannten Auffassung. Abweichend vom Antragsteller bezieht die Fachkammer Überschriften in die Auslegung mit ein, zumal da auch der Antragsteller auf die Überschrift des Unterabschnitts 2 zurückgreift und daraus ableitet, dass in ihm die Eingruppierung von Tätigkeiten im Gartenbau geregelt sind. Die Überschriften lauten „Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten", „Besondere Tätigkeitsmerkmale", „Beschäftigte im Gartenbau" sowie „Besondere Tätigkeitsmerkmale für einzelne Bereiche". Weder Reviergärtner, Spezialist für Sonderkulturen, Fahrer von Traktoren oder Gartenarbeiter sind aber im (engen) sprachlichen Sinn eine Tätigkeit und also erst recht kein Tätigkeitsmerkmal. Tätigkeiten werden grammatikalisch mit Tätigkeitsworten/Verben bezeichnet. Folgte man diesem Verständnis, dann löste die Entgeltordnung den durch § 12 Abs. 1 TV-L-FU begründeten Anspruch nicht ein, die Eingruppierung zu regeln. Das verstieße aber gegen das Ziel der Auslegung, zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung zu führen. Zwangslos lässt sich der Wortlaut aber dahin verstehen, dass etwa mit „Fahrer von Traktoren" die Tätigkeit des Fahrens von Traktoren gemeint ist. Bezogen auf Nr. 1 der Entgeltgruppe 5 bedeutet das, dass mit „Beschäftigte mit gärtnerischem oder landwirtschaftlichem Facharbeiterbrief" eine Tätigkeit bezeichnet ist, bei der zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen einen gärtnerischen oder landwirtschaftlichen Facharbeiterbrief bzw. die damit verbundenen Kenntnisse und Fertigkeiten verlangen. Nr. 3 der Vorbemerkungen zu Teil III der Entgeltordnung und § 12 Abs. 1 Satz 8 TV-L-FU lassen sich als Bestätigung dieses Verständnisses ansehen. Es soll nicht nur auf die Facharbeitertätigkeit ankommen, sondern auch auf die entsprechende Ausbildung. Eine Auslegung nach Sinn und Zweck führt zu keinem anderen Ergebnis, zumal da Antragsteller und Dienststellenleiter Sinn und Zweck unterschiedlich bestimmen. Die hier vertretene Auffassung ergibt, dass ein ausbildungs-/qualifikationsgemäß beschäftigter Gartenarbeiter in die Entgeltgruppe 5 eingruppiert ist, ein unterwertig beschäftigter, ausgebildeter Gärtner aber nur in die Entgeltgruppe 3. Das ist kein abwegiges Ergebnis, mag vielmehr einem auch am Arbeitsmarkt verbreiteten Interesse entsprechen, nur das zu bezahlen, was man an Gegenleistung verlangt. Die Position des Antragstellers erscheint demgegenüber begründungsbedürftiger zu sein. Denn sie leitete auf die Entlohnung einer bloßen Qualifikation, nicht einer entsprechenden Tätigkeit. Es mag Arbeitgeber geben, die eine vielseitige Einsetzbarkeit ihrer Beschäftigten honorieren wollen, auch wenn sie sie aktuell nicht qualifikationsgemäß beschäftigen wollen. Dass den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verpflichtete öffentliche Arbeitgeber in dieser Weise verfahren wollen, wäre aber über das zu schwache Wortlautargument hinaus zu begründen. Ein solches Argument könnte die übergreifende Systematik sein. Der Antragsteller beruft sich dazu auf andere Regelungen des Tarifvertrags und macht geltend, der Tarifvertrag formuliere es ausdrücklich, dass eine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen sein und der Arbeitnehmer in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden muss, wenn er diese Kombination wolle. Hier aber verlange der Tarifvertrag nur die formale Qualifikation (Facharbeiterbrief). Das überzeugt aus drei Gründen nicht. Zum einen verkürzt der Antragsteller damit den Wortlaut „Beschäftigte mit gärtnerischem … Facharbeiterbrief“, wenn er darin nur eine Qualifikationsanforderung sieht, nicht aber auch das Verlangen nach einer dem entsprechenden Tätigkeit. Zum anderen ist für die Fachkammer nicht erkennbar, dass der Tarifvertrag eine derart stringente Systematik aufweist. Zudem spricht die Vorbemerkung zu Teil III der Entgeltordnung in Nr. 1 Satz 1 für eine singuläre Betrachtung dieser Entgeltordnung (in den Worten der Einigungsstelle: „faktisch eine eigenständige Entgeltordnung innerhalb jener des TV-L“). Ist sie aber eigenständig, dann steht das der Übertragung von Argumenten aus anderen Teilen der Entgeltordnung entgegen. In der mündlichen Anhörung ist auch das in den angegriffenen Beschlüssen nur unverständlich angesprochene Lohngruppenverzeichnis des MTArb angerissen worden. Das könnte auf eine Argumentation mit der Entstehungsgeschichte der hier anwendbaren Entgeltordnung lenken. Wäre dieses Verzeichnis „nahezu unverändert“ in die Entgeltordnung übernommen worden, dann wäre das ein Argument dafür, die hier fraglichen Regelungen in der Weise auszulegen, wie das seinerzeit mit dem Lohngruppenverzeichnis geschah. Die mündliche Anhörung hat aber nicht ergeben, dass das Lohngruppenverzeichnis bei gleicher Tätigkeit eine höhere Entlohnung allein an einen einschlägigen Facharbeiterbrief knüpfte. Von diesem Verständnis ausgehend und eingedenk dessen, dass in den Arbeitsverträgen nur „Gartenarbeiter" steht, lässt sich nicht feststellen, dass die Beschlüsse der Einigungsstelle rechtswidrig sind. Denn Gartenarbeiter können durchaus der Entgeltgruppe 3 Fallgruppe 1 von Teil III der Entgeltordnung zum TV-L-FU unterfallen. Der Dienststellenleiter hat in der mündlichen Anhörung unwiderlegt vorgetragen, dass er „Gartenarbeiter“ auch nur als solche beschäftigt und nur „Gärtnern“ mit entsprechendem Facharbeiterbrief qualifikationsgemäße, höherwertige Tätigkeiten zuweist.