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Urteil

7 K 291.10

VG Berlin 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2011:1025.7K291.10.0A
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Leitsätze
Die Reduzierung eines Altersteilzeitzuschlags infolge der Erhöhung der Nettobesoldung eines in Altersteilzeit beschäftigten Beamten wegen der Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte im Rahmen des Sonderausgabenabzugs (hier: Unterhaltsverpflichtungen) ist rechtmäßig.(Rn.16)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 Prozent des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Reduzierung eines Altersteilzeitzuschlags infolge der Erhöhung der Nettobesoldung eines in Altersteilzeit beschäftigten Beamten wegen der Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte im Rahmen des Sonderausgabenabzugs (hier: Unterhaltsverpflichtungen) ist rechtmäßig.(Rn.16) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 Prozent des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet. Die Klage ist abzuweisen, da die Besoldungsberechnung des Beklagten rechtmäßig ist und den Kläger daher nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Zutreffend geht der Beklagte davon aus, dass dem Kläger gemäß § 6 Abs. 1 BBesG zum maßgeblichen Zeitpunkt nur die Hälfte der Dienstbezüge der Besoldungsgruppe R2 zustehen. Dieser Betrag wurde ebenfalls beanstandungsfrei durch die Zulage gemäß § 6 Abs. 2 BBesG in Verbindung mit § 2 ATZV ergänzt. Zwischen den Beteiligten ist allein streitig, ob und auf welche Weise sich ein Freibetrag, der dem Bediensteten zusteht, auf den Altersteilzeitzuschlag auswirkt. Zutreffend hat der Beklagte im Falle des Klägers entschieden, dass dieser sich verändert. Nach § 2 Abs. 1 ATZV berechnet sich die Höhe des Altersteilzeitzuschlages aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der Nettobesoldung, die sich aus dem Umfang der Teilzeitbeschäftigung ergibt, und 83 vom Hundert der Nettobesoldung, die dem Beamten nach der bisherigen Arbeitszeit zustehen würde. Nach § 2 Abs. 1 S. 2 ATZV sind die in Satz 1 genannten Nettobeträge unterschiedlich zu berechnen. Durch die normative Definition der „letztgenannten“ Nettobesoldung wird deutlich, dass sich diese von der Ersten unterscheiden muss (a.A. VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 8. April 2010 - 2 K 1885/07 -, juris). Zur Berechnung der „letztgenannten Nettobesoldung“ ist die Bruttobesoldung um die Lohnsteuer entsprechend der individuellen Steuerklasse, den Solidaritätszuschlag und um einen Abzug in Höhe von 8 % der Lohnsteuer zu vermindern. Ausdrücklich ist geregelt, dass sonstige individuelle Merkmale unberücksichtigt bleiben. Daraus ergibt sich, dass der Altersteilzeitzuschlag kein Betrag ist, der in fester Höhe bestimmt wird, sondern eine relative Größe, die sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen zwei Werten ergibt, die ihrerseits teils nach individuellen, teils nach allgemeinen Kriterien berechnet werden (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 - 2 C 15.01 -, DÖD 2002, 355). Denknotwendig muss sich daher der Unterschiedsbetrag verändern, sofern sich nur ein Parameter verändert. Da die steuerliche Belastung individuell zu bestimmen ist, kann sich aus einem identischen Bruttobetrag aus der Teilzeitbeschäftigung jeweils ein unterschiedlicher Nettobetrag ergeben. Sofern sich die steuerliche Be- oder Entlastung aus einer Änderung der Steuerklasse ergibt, bleibt der Altersteilzeitzuschlag unverändert, da auch bei der fiktiven Berechnung die individuelle Steuerklasse zu berücksichtigen ist. Beide Parameter verändern sich nämlich gleichmäßig. Sofern sich jedoch eine steuerliche Be- oder Entlastung aus sonstigen individuellen Merkmalen ergibt, muss sich dies auf den Altersteilzeitzuschlag auswirken, da individuelle Merkmale der genannten Art sich auf die fiktive Berechnung nach § 2 Abs. 1 S. 2 2. Halbsatz nicht auswirken dürfen. Da sich in einem solchen Fall nur ein Parameter verändert, muss der Unterschiedsbetrag unterschiedlich hoch ausfallen. Dieses durch den Wortlaut der Verordnung ermittelte Ergebnis wird unterstützt durch Sinn und Zweck des Altersteilzeitzuschlags. Dieser Zuschlag hat nämlich keinen Alimentationscharakter und steht auch nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Dienstleistung des Beamten. Er soll daher nicht in einem exakt vorgegebenen Umfang den Besoldungsausfall infolge der Teilzeitbeschäftigung ausgleichen. Vielmehr soll er als Anreiz dienen, von der Altersteilzeit Gebrauch zu machen. Daher braucht die Berechnung des Zuschlags auf individuelle Verhältnisse keine Rücksicht zu nehmen (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 - aaO -). Unzutreffend ist die Ansicht des Klägers, die Beamten hätten es in der Hand, die Höhe des Altersteilzeitzuschlages dadurch zu bestimmen, dass sie es unterließen, individuelle Freibeträge in die Lohnsteuerkarte eintragen zu lassen. Diese könnten dann entsprechende Belastungen erst im Rahmen des Lohnsteuerjahresausgleiches geltend machen. Der Kläger übersieht, dass sich die Höhe der Lohnsteuer nicht monatlich feststellen lässt, sondern sich nach dem Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer im Kalenderjahr bezieht, bemisst (§ 38a EStG). Die monatlichen Abzüge vom Arbeitslohn (§ 38 Abs. 3, 38a Abs. 3 EStG) stellen daher nicht die Feststellung der Steuerschuld dar, sondern sind als „Vorauszahlung" auf die Steuerschuld anzusehen, die am Ende des Jahres endgültig festgesetzt wird. Aus diesem Grunde kann die Eintragung von Freibeträgen in die Lohnsteuerkarte keinen Einfluss auf die letztendliche Höhe der Lohnsteuer haben. Die „Nettobesoldung“, die sich nach den individuellen Kriterien richtet, lässt sich daher auch erst durch die Festsetzung der Jahreslohnsteuer endgültig ermitteln. Daher käme es bei fehlender Eintragung individueller Freibeträge in die Lohnsteuerkarte nicht zu einer unvertretbaren Ungleichbehandlung, sondern eventuell zu einer Überzahlung des Altersteilzeitzuschlags. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verminderung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 377, 85 Euro festgesetzt. Der 1947 geborene Kläger ist Beamter des Beklagten. Mit Bescheid vom 14. April 2003 wurde ihm antragsgemäß Altersteilzeit gewährt. Danach wurde dessen Arbeitszeit in der Zeit von Juni 2003 bis März 2012 auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit mit der Maßgabe ermäßigt, dass er bis November 2007 seinen Dienst mit der vollen Arbeitskraft wahrnehmen solle und dafür für die übrige Zeit vollständig vom Dienst freigestellt werde. Gleichzeitig wurde ihm mitgeteilt, dass er nur noch zur Hälfte Anspruch auf Besoldung habe, darüber hinaus ein nicht ruhegehaltsfähiger Altersteilzeitzuschlag gewährt werde. Mit seinem Schreiben vom März 2009 wandte sich der Kläger gegen die Berechnung seiner Bezüge im Besoldungsnachweis für den März 2009. Der Altersteilzeitzuschlag sei zu Unrecht reduziert worden. Er habe im Februar ihm zustehende Freibeträge auf die Lohnsteuerkarte eintragen lassen. Dadurch hätte ihm eine höhere Nettobesoldung zugestanden. Eine Reduzierung des Altersteilzeitzuschlages hätte jedoch nicht erfolgen dürfen. Bei den in Anspruch genommenen Freibeträgen handele es sich nicht um ihm verbleibende Mehrbeträge; vielmehr seien nur die monatlichen Unterhaltszahlungen an seine getrennt lebende Ehefrau berücksichtigt worden. Hätte er die geleisteten Unterhaltszahlungen nicht im Wege der monatlichen Berücksichtigung der Freibeträge geltend gemacht, wären die Belastungen bei der Berechnung des Altersteilzeitzuschlages unberücksichtigt geblieben. Es liege auf der Hand, dass es für die Höhe des Zuschlages nicht von Bedeutung sein könne, ob Sonderausgaben im Voraus durch monatliche Freibeträge oder im Nachhinein im Rahmen der Steuererklärung geltend gemacht würden. Mit Bescheid vom 16. Juni 2010 wies der Beklagte den Antrag auf Berücksichtigung eines Steuerfreibetrages bei der Berechnung des Altersteilzeitzuschlages zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Freibeträge seien bei der Berechnung der Nettobesoldung, jedoch nicht bei der Berechnung des Altersteilzeitzuschlages zu berücksichtigen. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Bescheid vom 31. August 2010 zurückgewiesen. Mit der Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung führt er aus: Die angegriffene Verfahrensweise beruhe auf einer ungerechtfertigten Auslegung der einschlägigen Vorschriften zulasten des Beamten. Dadurch würden die Regeln des Einkommensteuergesetzes konterkariert. Der Gesetzgeber räume dem Steuerpflichtigen das Recht ein, außergewöhnliche Belastungen bereits vorab geltend zu machen, um eine fortlaufende Entlastung zu erreichen. Bei der vom Beklagten gefundenen Auslegung würde dies jedoch allein zu einer Entlastung des Dienstherrn führen. Zudem liege eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung vor, da ein Bediensteter, der seine Belastungen erst im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend mache, einen höheren Aufstockungsbetrag erhalte. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Zentralen Besoldung– und Vergütungsstelle der Justiz vom 16. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Generalstaatsanwalts in Berlin vom 31. August 2010 zu verpflichten, die Berechnung des Altersteilzeitzuschlages für den Monat März 2009 ohne mindernde Berücksichtigung eines in der Lohnsteuerkarte eingetragenen individuellen Freibetrages vorzunehmen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.