Beschluss
7 K 47.13
VG Berlin 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2013:0523.7K47.13.0A
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Leitsätze
Mit Rücksicht auf den föderativen Staatsaufbau der Bundesrepublik Deutschland ist die Verwaltungsgerichtsbarkeit grundsätzlich als Landesgerichtsbarkeit ausgestaltet und die Verwaltungsgerichte eines Landes entscheiden über das jeweilige Landesrecht grundsätzlich abschließend. Dies schließt es aus, dass über die Verwaltungstätigkeit eines Landes im Zusammenhang mit Dienstverhältnissen im Sinne des § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO Gerichte eines anderen Landes befinden.(Rn.4)
Tenor
Das Verwaltungsgericht Berlin ist örtlich unzuständig.
Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Hannover verwiesen.
Entscheidungsgründe
Das Verwaltungsgericht Berlin ist örtlich unzuständig. Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Hannover verwiesen. Der Kläger ist Beamter des Landes Niedersachsen. Er wendet sich gegen einen Haftungsbescheid der Niedersächsischen Staatskanzlei. Der Kläger war (und ist offenbar weiterhin) bei der Vertretung des Landes Niedersachsen beim Bund in Berlin eingesetzt. Das Verwaltungsgericht Berlin spricht nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 83 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 17 a Absatz 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) seine örtliche Unzuständigkeit aus und verweist den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Hannover. Die örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte bestimmt sich in Verfahren, die ein gegenwärtiges Beamtenverhältnis betreffen, gemäß § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO grundsätzlich nach dem dienstlichen Wohnsitz, in Ermangelung dessen nach dem Wohnsitz des Beamten. Hat der Kläger keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat (§ 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO). Hieran gemessen gibt es keinen Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Berlin. Der Kläger hat zwar offenbar sowohl seinen dienstlichen (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 BBesG) als auch seinen allgemeinen Wohnsitz in Berlin. Beide liegen damit jedoch außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Niedersächsischen Staatskanzlei, der an den Grenzen des Landes Niedersachsen endet. Mit Rücksicht auf den föderativen Staatsaufbau der Bundesrepublik Deutschland ist die Verwaltungsgerichtsbarkeit grundsätzlich als Landesgerichtsbarkeit ausgestaltet und die Verwaltungsgerichte eines Landes entscheiden über das jeweilige Landesrecht grundsätzlich abschließend. Dies schließt es aus, dass über die Verwaltungstätigkeit eines Landes im Zusammenhang mit Dienstverhältnissen im Sinne des § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO Gerichte eines anderen Landes befinden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 1981 – BverG 2 ER 401/81 -, juris Rn. 5). Streitentscheidend kann für das vorliegende Verwaltungsstreitverfahren - soweit nicht Bundesrecht gilt - nur niedersächsisches Landesrecht sein, über das das angerufene Verwaltungsgericht Berlin nicht entscheiden kann. Maßgebend ist daher im vorliegenden Fall gemäß § 52 Nr. 4 S. 2 VwGO der Sitz der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, also der Niedersächsische Staatskanzlei. Sofern der Kläger in diesem Zusammenhang darauf verweist, bei Auseinanderfallen von Behörde und Dienststelle käme es auf die Dienststelle an und diese befinde sich in Berlin, ist dies schon deshalb unerheblich, weil die Berliner Dienstelle den streitgegenständlichen Bescheid nicht erlassen hat. Sitz der Niedersächsischen Staatskanzlei ist in Hannover. Sie liegt damit im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts Hannover, so dass sich das Verwaltungsgericht Berlin nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 83 Satz 1 VwGO, § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG für örtlich unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Hannover zu verweisen hatte. Kosten, die im Verfahren vor dem angerufenen Verwaltungsgericht entstanden sind, werden gemäß § 17b Abs. 2 GVG als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wird. Der Beschluss ist nach § 83 Satz 2 VwGO unanfechtbar.