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Beschluss

7 L 300.13

VG Berlin 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2014:0312.7L300.13.0A
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Leitsätze
1. Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung.(Rn.23) 2. Ein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden liegt vor, wenn der zur Fristwahrung Verpflichtete diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles auch zuzumuten war.(Rn.35) 3. Der Plausibilisierung der vorgenommenen Bewertungen kommt in einem System der zentralen Beurteilung, in dem der Beurteiler häufig weder den zu beurteilenden Beamten noch den Berichterstatter persönlich kennt, eine besondere Bedeutung zu.(Rn.44)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Antragstellerin ihren Antrag zurückgenommen hat. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung.(Rn.23) 2. Ein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden liegt vor, wenn der zur Fristwahrung Verpflichtete diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles auch zuzumuten war.(Rn.35) 3. Der Plausibilisierung der vorgenommenen Bewertungen kommt in einem System der zentralen Beurteilung, in dem der Beurteiler häufig weder den zu beurteilenden Beamten noch den Berichterstatter persönlich kennt, eine besondere Bedeutung zu.(Rn.44) Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Antragstellerin ihren Antrag zurückgenommen hat. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt Sicherung ihres Bewerbungsverfahrensanspruches. Die Antragstellerin steht im Statusamt einer Vortragenden Legationsrätin (BesGr. A15) im Dienst des Auswärtigen Amtes. Im Zeitraum 1. April 2010 bis 15. Juli 2011 war ihr ein Dienstposten als Ständige Vertreterin, Politische Referentin, Sicherheits- und EU-Beauftragte an der Botschaft Stockholm zugewiesen. Im Zeitraum 15. August 2011 bis 30. März 2012 versah sie ihren Dienst als Leiterin des Referats 344 (u.a. Grundsatzfragen, übergreifende Fragen Asien/Pazifik) in Berlin. Unter dem 4. März 2013 beurteilte das Auswärtige Amt die Antragstellerin für den Zeitraum Mai 2010 bis März 2012. Dem lagen ein Erstbeurteilungsbericht des Regionalbeauftragen für Asien und Pazifik, ein Zweitbeurteilungsbericht des Leiters der politischen Abteilung 3, jeweils für den Zeitraum 15. August 2011 bis 30. März 2012 und ein Beurteilungsbeitrag des Leiters der Botschaft Stockholm für den Zeitraum 1. April 2010 bis 15. Juli 2011 zugrunde. Der zentrale Beurteiler bewertete das Engagement der Antragstellerin mit dem Ausprägungsgrad „B“ („stark ausgeprägt“) und ihre sozialen, intellektuellen, kommunikativen und praktischen Fähigkeiten sowie ihre Führungsfähigkeiten jeweils mit dem Ausprägungsgrad „C“ („ausgeprägt“). Die Beurteilung schließt mit der Gesamtnote „4“ („erfüllt die Anforderungen in jeder Hinsicht“). Die Antragstellerin bestätigte den Zugang der Beurteilung unter dem 15. März 2013 und gab eine schriftliche Stellungnahme ab. Darin äußerte sie, sie vermisse die Schlüssigkeit zwischen den (guten) Beurteilungsbeiträgen / -berichten und der Benotung. Ihre Tätigkeit in Stockholm, die sowohl den aktuellen als auch den Vorbeurteilungszeitraum betreffe, werde in der neuen Beurteilung nur noch mit „4“ und nicht mehr, wie noch in der Vorbeurteilung, mit „3“ eingeschätzt. Das sei nicht nachvollziehbar. Denn der Leiter der Botschaft in Stockholm habe in seinem neuen Beurteilungsbeitrag ausdrücklich bestätigt, dass die für den Vorbeurteilungszeitraum von ihm gemachten Aussagen unverändert weiter Gültigkeit hätten. Erst- und Zweitbeurteilungsbericht gingen beide davon aus, dass ihre Beförderung überfällig sei bzw. sie für eine positive Auswahlentscheidung ohne Weiteres in Betracht komme. Vor diesem Hintergrund seien die vergebenen Noten zu schlecht. Schließlich sei nicht gewürdigt worden, dass sie letztlich seit fünf Jahren Dienst auf einer A16-Stelle verrichte. Offenbar werde sie bei der Bewertung eher mit Beamten verglichen, die eine Beförderung von A16 nach B3 anstreben würden, denn mit Beamten, die eine Beförderung von A15 nach A16 erreichen wollten. Mit der Beurteilung vom 4. März 2013 bezog das Auswärtige Amt die Antragstellerin in die A16-Auswahl zum einheitlichen Versetzungstermin 2013 (eVT 2013) ein. Zu vergeben waren 52 Beförderungsstellen im allgemeinen höheren Dienst. In die Auswahl wurden 111 Beschäftigte einbezogen, die zum Versetzungstermin ihre Stellvertreterzeit absolviert hatten, nach einer anschließenden regulären Standzeit auf einem A15-Posten im Ausland zur Versetzung anstanden oder bereits in die teilweise abgebrochene A16-Auswertung des Jahres 2011 einbezogen worden waren. Der Auswahlentscheidung lagen zum Stichtag 1. April 2012 nach den Beurteilungsrichtlinien vom 13. Januar 2010 – BRL – erstellte Regelbeurteilungen zu Grunde. Die Beurteilungen werden zentral auf der Grundlage des Beurteilungsberichts jeweils eines Erst- und eines Zweitberichterstatters erstellt (Nrn. 1.2, 4.1, 4.2, 4.3 BRL). Erstberichterstatter ist der Vorgesetzte, der über die größte Personen- und Sachnähe zum Beurteilten verfügt (Nr. 4.2 S. 4 BRL). Zweitberichterstatter ist ein weiterer Vorgesetzter, der den Beurteilten und seine Aufgabengebiete kennt (Nr. 4.3 BRL). Erst- und Zweitberichterstatter haben sich ein eigenes eingehendes Bild von dem zu Beurteilenden und seinen Aufgaben im gesamten Beurteilungszeitraum zu machen (Nr. 5.6, 5.4 BRL). Verfügen sie aus eigener Anschauung nicht über eine hinreichende Bewertungsgrundlage können bzw. müssen sie Beurteilungsbeiträge sachkundiger Personen einholen (Nr. 5.6 BRL). Das Beurteilungsformular unterscheidet sechs Leistungsbereiche, nämlich „soziale Fähigkeiten“, „Führungsfähigkeiten“, „Engagement“, „intellektuelle Fähigkeiten“, „kommunikative Fähigkeiten“ und „praktische Fähigkeiten“. Der Beurteiler bewertet auf Grund der vorliegenden Berichte die Ausprägungsgrade der einzelnen Leistungsbereiche mit den Stufen „A“ („sehr stark ausgeprägt“) bis „E“ („schwach ausgeprägt“). Im Anschluss wird eine Gesamtnote auf einer Notenskala von „1“ („herausragend“) bis „7“ („genügt nicht den Anforderungen“) festgelegt, die in einer kurzen Gesamtwürdigung begründet wird (Nr. 7 BRL). In Auswertung der zum Stichtag 1. April 2012 erstellten Regelbeurteilungen wählte die Antragsgegnerin 52 Kandidaten zur Beförderung aus. Vorrangig wurden 39 Kandidaten berücksichtigt, die die Gesamtnote „1“ oder „2“ erhalten hatten. Für die verbleibenden 13 Dienstposten wurden aus der Gruppe der mit der Gesamtnote „3“ Beurteilten diejenigen ausgewählt, die in den Einzelmerkmalen einmal mit „A“, viermal mit „B“ und einmal mit „C“ bewertet worden waren. Mit Bescheid vom 11. April 2013 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, sie sei nicht für eine Beförderung ausgewählt worden. Hiergegen erhob die Antragstellerin am 11. Mai 2013 Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus, gegen die Einstufung ihrer Beurteilung habe sie sich bereits am 15. März 2013 gewandt. Aus ihrer Sicht sei die Beurteilung unschlüssig. In der Sache verweist sie sodann auf ihre Rügen vom 15. März 2013 und vertieft diese. Am 10. Oktober 2013 hat die Antragstellerin den vorliegenden einstweiligen Rechtschutzantrag beim VG Berlin gestellt. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2013 hat das Auswärtige Amt den Widerspruch der Antragstellerin gegen ihre Nichtauswahl in dem Bescheid vom 11. April 2013 zurückgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, die Auswahlentscheidung sei zutreffend erfolgt. Insbesondere griffen ihre Rügen gegen ihre aktuelle Beurteilung nicht durch. Die unterschiedliche Bewertung ihrer Tätigkeit an der Botschaft Stockholm in aktueller und Vorbeurteilung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Maßgeblich seien immer die Leistungen im Beurteilungszeitraum, wie sie sich im Vergleich mit den Leistungen der übrigen Beurteilten darstellen würden. Abgesehen davon, dass nur in dem Beurteilungsbericht für ihre Tätigkeit in Stockholm eine Beförderungsempfehlung enthalten sei, würden derartige Werturteile den zentralen Beurteiler nicht binden. Aufgabe der Berichterstatter sei es lediglich, dem zentralen Beurteiler Tatsachen und Beobachtungen über den zu Beurteilenden zu vermitteln. Auch hätten die Berichterstatter die Antragstellerin keinesfalls am Maßstab eines höheren Statusamtes als A15 gemessen. Die diesbezügliche Vermutung der Antragstellerin gehe schon deswegen fehl, weil es, wie ausgeführt, gar nicht Aufgabe der Berichterstatter sei, irgendwen an den Anforderungen irgendeines Amtes zu messen. Ihre Aufgabe sei es lediglich, die erbrachten Leistungen zu dokumentieren, was auch im Falle der Antragstellerin geschehen sei. Im Übrigen seien bei der Bewertung der Einzelmerkmale Ermessensfehler auch unter Berücksichtigung der Rügen der Antragstellerin nicht feststellbar. Der Widerspruchsbescheid wurde der Antragstellerin per Einschreiben Rückschein zugestellt. Das Einschreiben wurde während einer Urlaubsabwesenheit der Antragstellerin im Zeitraum 17. Oktober bis 26. Dezember 2012 von einem Freund der Antragstellerin mit Namen T... unter dem 5. November 2013 entgegengenommen, der auch den Rückschein abzeichnete. Mit Schreiben vom 5. November 2013 hat das Auswärtige Amt der Antragstellerin mitgeteilt, es habe ihre Stellungnahme vom 15. März 2013 zu ihrer Beurteilung vom 4. März 2013 dem zentralen Beurteiler zugeleitet. Dieser habe ihre Einwendungen eingehend geprüft. Im Ergebnis hätten sie aber nicht zu einer Abänderung der Beurteilung geführt. Der Bescheid schließt mit folgender Rechtsmittelbelehrung: „Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim Auswärtigen Amt, Berlin erhoben werden.“ Das Schreiben wurde der Antragstellerin per Einschreiben Rückschein übersandt. Der Rückschein wurde wiederum von T..., diesmal mit dem Zusatz, „i.A.“ gezeichnet. Letzterer deponierte das Schreiben in der Wohnung der Antragstellerin. Am 21. November 2013 hat die Antragstellerin Klage gegen den Auswahlbescheid vom 11. April 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2013 erhoben (VG 7 K 335.13), über die noch nicht entschieden ist. Am 9. Januar 2014 hat die Antragstellerin gegen den Bescheid vom 5. November 2013 Widerspruch eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung verwies sie auf ihren Urlaub in Indien vom 17. Oktober bis 21. Dezember 2013 und ihren unmittelbar daran anschließenden Aufenthalt in München vom 21. bis 26. Dezember 2013. Der Bescheid vom 5. November 2013 sei in ihrer Abwesenheit im Tabakladen gegenüber von ihrer Wohnung abgegeben worden. Dort sei er am 12. November 2013 einem Freund, der sich während ihrer Abwesenheit um ihre Wohnung gekümmert habe, ausgehändigt worden. Dieser Freund habe keine Vollmacht gehabt und daher auch keine vorlegen können. Er habe ihr den Bescheid versehentlich nicht nach Indien gemailt, sondern in ihrer Wohnung deponiert. Über den Widerspruch und den Wiedereinsetzungsantrag ist noch nicht entschieden. Zur Begründung ihres Antrags führt die Antragstellerin aus, ihre Einwendungen seien nicht durch die Bestandskraft des Bescheides vom 5. November 2013 ausgeschlossen. Sofern die Widerspruchsfrist versäumt sei, sei ihr jedenfalls Wiedereinsetzung zu gewähren. Zudem habe sie ihre Beurteilung auch mit dem Widerspruch vom 11. Mai 2013 angegriffen. In der Sache nimmt sie Bezug auf ihre Rügen in ihrer Stellungnahme vom 15. März 2013. Ergänzend trägt sie hinsichtlich der ausgewählten Bewerber R... vor, deren im Vergleich zu ihr bessere Bewertung von Einzelmerkmalen sei, die jeweiligen Texte der Berichterstatter nebeneinandergelegt, nicht nachvollziehbar. Die Texte seien durchgehend pauschal, gäben Selbstverständlichkeiten wieder und enthielten wenig Substanz. Die Antragstellerin hat ihren Antrag zunächst auf alle 52 Auswahlentscheidungen im Rahmen der A16-Auswahl zum eVT 2013 bezogen. Am 7. Februar 2014 hat sie die ausgewählten S... von ihrem Antrag ausgenommen. Sie beantragt schriftsätzlich sinngemäß zuletzt, der Antragsgegnerin bis zwei Wochen nach einer erneuten Entscheidung über die im Rahmen der A16-Auswahlentscheidung zum einheitlichen Versetzungstermin 2013 vergebenen Beförderungsstellen (mit Ausnahme der an die Bewerber S... und T...vergebenen Stellen) im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, die vergebenen Beförderungsstellen mit den Ausgewählten zu besetzen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin verweist auf die Bestandskraft der Beurteilung der Antragstellerin, fehlende Wiedereinsetzungsgründe, den Inhalt ihrer Bescheide und vertieft diesen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Streitakte (1 Band), auf die Streitakte im Verfahren VG 7 K 335.13 (1 Band), auf den Verwaltungsvorgang (1 Hefter) und den Auswahlvorgang (1 Hefter und 2 Leitzordner), die dem Gericht vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. II. Das Verfahren war einzustellen, soweit die Antragstellerin ihren Antrag mit Schriftsatz vom 7. Februar 2014 hinsichtlich der ausgewählten Bewerber S...zurückgenommen hat (§ 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Im Übrigen hat der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in der Sache keinen Erfolg. Das Gericht trifft gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine einstweilige Anordnung, wenn glaubhaft gemacht ist (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung – ZPO –), dass die Gefahr besteht, durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes könnte die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers (Anordnungsanspruch) vereitelt oder wesentlich erschwert (Anordnungsgrund) werden. Die Antragstellerin hat schon einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Entscheidung, sie nicht für eine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A16 auszuwählen, verletzt sie nicht in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG. Die genannte Vorschrift gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (sog. Bestenauslese). Dementsprechend hat ein Beförderungsbewerber einen Anspruch darauf, dass über seine Bewerbung unter Beachtung der vorgenannten Kriterien beurteilungsfehlerfrei entschieden wird. Bei der erforderlichen Auswahl zwischen mehreren Bewerbern ist in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien abzustellen. Entscheidende Bedeutung kommt hierbei der jeweils letzten dienstlichen Beurteilung der Bewerber zu, weil diese den aktuell erreichten und damit maßgeblichen Leistungsstand wiedergibt. Im Streit über die Auswahl für ein Beförderungsamt hat das Gericht auch die der Auswahl zugrunde liegenden dienstlichen Beurteilungen zu überprüfen. Einwendungen gegen eine dienstliche Beurteilung, die als solche kein Verwaltungsakt und deshalb auch nicht der Bestandskraft fähig ist, können unmittelbar in einem Bewerbungsverfahren wie auch in einem anschließenden verwaltungsgerichtlichen "Konkurrentenstreit" geltend gemacht werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2004 - 2 VR 3.03 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23, Rn. 7 ff., juris, m.w.N.). Die Antragstellerin hat nicht dargelegt, dass das Auswahlverfahren selbst generell fehlerhaft ist (1.). Es ist weiter nicht ersichtlich, dass ihre eigene Beurteilung Fehler aufweist, die im vorliegenden Verfahren noch gerügt werden könnten (2.). Vor diesem Hintergrund kann unter Berücksichtigung ihrer Note und der Zahl der danach vorrangigen Kandidaten dahinstehen, ob die Beurteilungen der Ausgewählten – soweit deren Auswahl noch angegriffen ist – fehlerhaft sind. Denn mögliche Fehler können sich jedenfalls nicht zu ihren Ungunsten ausgewirkt haben (3.). 1. Anhaltspunkte für ein generell fehlerhaftes Beurteilungs- oder Auswahlverfahren sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin in den ihrer Auswahlentscheidung zugrundegelegten Beurteilungen bzw. in ihrer Auswahlentscheidung selbst nicht durchgehend dieselben Maßstäbe angelegt hätte. Die diesbezügliche Mutmaßung der Antragstellerin, sie sei, anders als andere Bewerber nicht an den Anforderungen eines A15-wertigen Status- bzw. abstrakt-funktionellen Amtes gemessen worden, sondern an denen eines A16-wertigen Amtes, sind ohne jede Substanz. 2. Es sind auch keine durchgreifenden Fehler der aktuellen Beurteilung der Antragstellerin geltend gemacht. a) Die von der Antragstellerin gegen ihre Beurteilung erhobenen Rügen sind von der Antragsgegnerin bestandskräftig zurückgewiesen worden. Daran muss die Antragstellerin sich in diesem Verfahren festhalten lassen. Der Bescheid des Auswärtigen Amtes vom 5. November 2013 ist bestandskräftig geworden. Die Rechtsbehelfsfrist betrug einen Monat (§ 70 Abs. 1 VwGO). Anhaltspunkte für Fehlerhaftigkeit oder Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung sind nicht ersichtlich (§ 58 Abs. 2, Abs. 1 VwGO). Fristbeginn war der 12. November 2013 (§ 57 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 222 ZPO i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB). Maßgeblich für den Fristbeginn ist nach den genannten Vorschriften der Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Zustellung tatsächlich erfolgt ist bzw. fingiert wird. Nach § 4 Abs. 2 VwZG gilt ein Dokument bei Zustellung durch Einschreiben Rückschein am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Die Vorschrift fingiert den Zugang vorliegend bei einem im Verwaltungsvorgang dokumentierten „Abvermerk“ vom 6. November 2013 (widerleglich) auf den 9. November 2013. Allerdings ergibt sich aus den vorliegenden Verwaltungsvorgängen, dass der Bescheid der Antragstellerin erst am 11. November 2013 zugegangen ist, als er von T... in Empfang genommen wurde, sodass der letztgenannte Zeitpunkt als maßgeblicher Zustellungszeitpunkt anzusehen ist. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist an diesem Tag auch eine wirksame Zustellung erfolgt. Insbesondere war der genannte T... auch geeigneter Zustellungsempfänger (vgl. Engelhardt/App, VwVG/VwZG, 9. Auflage, 2011, § 4 VwZG, Rn. 12 f. m.w.N.; Sadler, VwVG/VwZG, 8. Auflage, 2011, § 4 VwZG, Rn. 25, 32 ff.). Geeigneter Zustellungsempfänger ist in erster Linie der Empfänger selbst, sein Ehegatte oder sein Postbevollmächtigter. Die Kammer geht insoweit – entgegen der Behauptung der Antragstellerin – davon aus, dass T... von der Antragstellerin jedenfalls konkludent auch zur Entgegennahme von Einschreiben Rückschein bevollmächtigt worden ist. Dies steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund des Umstandes, dass T... nicht nur einmal ein Einschreiben Rückschein für die Antragstellerin in Empfang genommen hat, sondern dies, wie sich aus dem Verwaltungsvorgang ergibt, zweimal getan hat. Mag man ein einmaliges Abholen noch als versehentliche Kompetenzüberschreitung ansehen, deutet ein mehrmaliges Abholen eher auf Erfüllung eines im Vorhinein erteilten Auftrages hin. Gestützt wird diese Überzeugung durch die Einlassung der Antragstellerin in ihrem Wiedereinsetzungsantrag. Dort hat sie nämlich eingeräumt, dass T... von ihr beauftragt war, sich während ihrer Abwesenheit um ihre Wohnung zu kümmern und er ihr das in Empfang genommene Schreiben versehentlich nicht nach Indien gemailt habe. Die Verwendung des Wortes „versehentlich“ spricht für eine Divergenz von Auftrag der Antragstellerin an T... - sende Post elektronisch nach Indien weiter - einerseits und Erfüllung des Auftrags durch T... - Postübersendung unterbleibt - andererseits. Ein Auftrag der Antragstellerin an T... Post an sie nach Indien weiterzusenden, ist aber nicht denkbar, ohne das Bestehen einer Vollmacht zur Entgegennahme der Post. Die abstrakt bestehende Möglichkeit einer beschränkten Vollmacht, die die Abholung von Einschreiben Rückschein ausdrücklich ausschließt, erscheint der Kammer lebensfremd und der diesbezügliche Vortrag der Antragstellerin mehr der Verfahrenstaktik denn der Wahrheit geschuldet. Dies gilt umso mehr, als die Antragstellerin noch nicht einmal versucht hat, ihren Vortrag durch einfache schriftliche Erklärungen des Hüters ihrer Wohnung zu substantiieren oder gar eine eidesstattliche Versicherung hinsichtlich des Umfangs der Postvollmacht beizubringen. Folgt man dem nicht, ergibt sich nichts anderes. Denn nach den für die Übermittlung von Einschreiben Rückschein durch die Deutsche Post AG maßgeblichen allgemeinen Geschäftsbedingungen (Abschnitt 4 III Nr. 2 AGB BRIEF NATIONAL, vgl. Engelhardt/App, a.a.O., Sadler, a.a.O.) kann ein Einschreiben Rückschein auch an andere in den Räumen des Empfängers anwesende Personen ausgehändigt werden. Gleiches muss für Personen gelten, denen der Wohnungsinhaber während seines Urlaubs den Zugang zu seiner Wohnung eingeräumt hat und der ein Einschreiben Rückschein anschließend (regelmäßig gestützt auf die in den Briefkasten eingelegte Benachrichtigung) bei der in Abschnitt 4 IV AGB BRIEF NATIONAL bestimmten Niederlegungsstelle abholt. Folgt man auch dem nicht, ergibt sich noch immer nichts anderes. Denn dann wurde der in der Entgegennahme des Einschreibens durch den dann nicht empfangsberechtigten T... liegende Zustellungsfehler jedenfalls nach § 8 VwZG geheilt, als dieser das Einschreiben am 11. November 2013 in der Wohnung der Antragstellerin deponiert hat, wie die Antragstellerin in ihrem Wiedereinsetzungsantrag mitgeteilt hat. Nach § 8 VwZG gilt ein Dokument, lässt sich seine formgerechte Zustellung nicht nachweisen, als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist. Zugang im Sinne der Vorschrift ist dann anzunehmen, wenn das Dokument derart in den Machtbereich des Empfangsberechtigten gelangt, dass dieser bei gewöhnlichem Verlauf und unter normalen Umständen die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat (§ 130 BGB). Tatsächliche Kenntnisnahme ist dagegen nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 1994 – BVerwG 4 B 212.93 -, juris, Rn. 3 m.w.N.). Zum Machtbereich des Empfängers gehört insbesondere die eigene Wohnung. Wird ein Bescheid, wie vorliegend, in die Wohnung verbracht, ist der Zugang zu dem Zeitpunkt bewirkt, zu dem die Post nach den allgemeinen Umständen typischerweise zur Kenntnis genommen wird. Maßgeblich sind die gewöhnlichen Verhältnisse, auf besondere persönliche Verhältnisse, hier die urlaubsbedingte Abwesenheit der Antragstellerin, kommt es dagegen nicht an (vgl. Kopp, Ramsauer, VwVfG, 13. Auflage, 2012, § 41, Rn. 7c ff., 81 f.; vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 23. Januar 2014 – VG 26 K 43.12 –, EA S. 5). Bei einem Zugang am 11. November 2013 war Fristbeginn gemäß § 57 VwGO i.V.m. § 222 ZPO i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB der 12. November 2013. Fristende war folglich der 11. Dezember 2013 (§ 57 VwGO i.V.m. § 222 ZPO i.V.m. § 188 Abs. 2 1. Alt. BGB). Innerhalb der Frist hat die Antragstellerin Widerspruch nicht erhoben. Der Antragstellerin kann auch (von der Antragsgegnerin) nicht Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gemäß §§ 70 Abs. 2, 60 Abs. 1 bis 4 VwGO gewährt werden. Die Antragstellerin hat zwar die insoweit bestehenden Fristen (14 Tage nach Wegfall des Hindernisses, ein Jahr nach Ende der versäumten Frist) eingehalten und auch die erforderlichen Erklärungen (Wiedereinsetzungsantrag, Widerspruch) abgegeben. Fehlendes Verschulden hat sie aber weder schlüssig vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Ein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden liegt vor, wenn der zur Fristwahrung Verpflichtete diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles auch zuzumuten war (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage, 2013, § 60, Rn. 9 m.w.N.). Vorliegend war der Antragstellerin angesichts der vielfältigen Rechtsstreitigkeiten, in die sie verstrickt ist, nicht nur zuzumuten, während ihrer ungewöhnlich langen Ortsabwesenheit für ausreichende Postkontrolle zu sorgen, sondern auch den von ihr mit dem Hüten der eigenen Wohnung Betrauten hinsichtlich der Modalitäten der Postkontrolle derart anzuweisen, dass sichergestellt war, dass fristauslösende Schreiben ihr mit Sicherheit zur Kenntnis gebracht würden. Derartiges hat die Antragstellerin noch nicht einmal behauptet. Damit ist die Antragstellerin, soweit die Bestandskraft des Bescheides vom 5. November 2013 reicht, von Einwendungen gegen ihre eigene Beurteilung ausgeschlossen. Dies folgt aus dem Entscheidungssatz bzw. den Entscheidungssätzen des Bescheides, der auf den Inhalt ihrer Stellungnahme vom 15. März 2013 Bezug nimmt und insoweit die Rechtsfolge „keine Abänderung der Beurteilung“ anordnet. Die Stellungnahme der Antragstellerin vom 15. März 2013 hat ihrem Wortlaut nach die Rügen „schlüssige Entwicklung der Teilnoten aus den Texten der Berichterstatter“, „schlüssige Entwicklung der Gesamtnote aus den Teilnoten“ (erster Spiegelstrich), „unterschiedliche Benotung bei gleichbleibend beschriebenen Leistungen an der Botschaft Stockholm“ (zweiter Spiegelstrich), „Vergabe einer nicht zur Beförderung führenden Note trotz Beförderungsbefürwortung der Berichterstatter“ (dritter Spiegelstrich) und „Nichtberücksichtigung der besonders hohen (A16-wertigen) Anforderungen auf ihren letzten Dienstposten bei der Bewertung ihrer Leistungen“ (vierter Spiegelstrich). Die Bandbreite dieser Rügen verlässt die Antragstellerin weder im vorliegenden Verfahren noch im Verfahren VG 7 K 335.13. In beiden Verfahren formuliert sie die genannten Rügen zwar detailliert, im Kern bleiben es aber immer dieselben vier Rügen. Insbesondere überschreitet sie den durch die Bestandskraft des Bescheides vom 5. November 2013 gezogenen Rahmen nicht durch die von ihr zuletzt formulierten Angriffe gegen die Beurteilungen der ausgewählten Bewerber R.... Denn mit den insoweit vorgebrachten Rügen versucht sie nur, die von ihr schon von Anfang an behauptete mangelnde Schlüssigkeit der Teilnoten und der Gesamtnote zu stützen. b) Folgt man dem Bestandskrafteinwand nicht, ergibt sich kein anderes Ergebnis. Denn dann kann die Antragstellerin mit ihren Einwänden gegen ihre Beurteilung in der Sache nicht durchdringen. aa) Zunächst kann sie sich sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der zentrale Beurteiler sich über die Beförderungsempfehlungen der jeweiligen Berichterstatter, bzw. des Beurteilungsbeitragenden, so man solche in die jeweiligen Texte mit der Antragstellerin hineininterpretieren möchte, hinweggesetzt hat. Es ist allein die Aufgabe des zentralen Beurteilers, die Beurteilungsberichte und -beiträge miteinander zu vergleichen und im Hinblick auf ihre Einordnung in die verschiedenen Bewertungs- und Notenstufen einzuschätzen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Juni 2012 – OVG 6 S 49.11 –, juris, Rn. 18). Mehr oder minder explizite Beförderungsratschläge binden ihn nicht. Anhaltspunkte dafür, dass er die in der Beförderungsempfehlung liegende Wertschätzung der Berichterstatter nicht berücksichtigt hätte, sind nicht ersichtlich. bb) Die Antragstellerin kann auch nicht erfolgreich geltend machen, dass die Beurteilung wegen einer im Verhältnis zur Vorbeurteilung unterschiedlichen Einschätzung der Güte ihrer Arbeit bei der Botschaft Stockholm rechtsfehlerhaft ist. Zunächst ist schon gar nicht ersichtlich, dass der zentrale Beurteiler den Beurteilungsbeitrag des Leiters der Botschaft Stockholm tatsächlich, wie die Antragstellerin behauptet, für sich genommen anders als in der Vorbeurteilung gewichtet hat. Insbesondere ließe sich eine derartige Einschätzung weder aus im Verhältnis zur Vorbeurteilung veränderten Teilnoten noch aus einer veränderten Endnote ableiten. Maßgeblich für deren Vergabe war nämlich nicht nur der Beurteilungsbeitrag für die Tätigkeit der Antragstellerin in Stockholm, sondern auch die (aktuelleren) Berichte von Erst- und Zweitberichterstatter. Selbst wenn man eine solche unterschiedliche Bewertung des Beurteilungsbeitrags im Verhältnis zur Vorbeurteilung annähme, würde dies ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung führen. Es steht dem zentralen Beurteiler frei, die Wertigkeit einzelner Leistungen in jedem Beurteilungszeitraum mit Blick auf die konkurrierenden Leistungen anderer zu Beurteilender neu zu justieren und eine gleichermaßen wie im Vorbeurteilungszeitraum beschriebene Leistung einmal stärker und einmal schwächer zu bewerten. cc) Anhaltspunkte dafür, dass der zentrale Beurteiler bei der Bewertung der Leistungen der Antragstellerin strengere Maßstäbe angelegt hätte als bei anderen Beurteilten, hat das Gericht nicht. Die Antragstellerin trägt für ein solches Geschehen auch nichts von Substanz vor. dd) Die Bewertung der einzelnen Leistungsmerkmale und der Gesamtnote der Antragstellerin erscheint sowohl im Hinblick auf ihre Beurteilungsgrundlagen als auch im Vergleich zu den Beurteilungen der von ihr benannten ausgewählten Konkurrenten R... plausibel. Der Plausibilisierung der vorgenommenen Bewertungen kommt im vorliegenden System der zentralen Beurteilung, in dem der Beurteiler häufig weder den zu beurteilenden Beamten noch den Berichterstatter persönlich kennt, eine besondere Bedeutung zu. Gemäß Nr. 6.1 BRL haben die Berichterstatter für jedes der Leistungsmerkmale lediglich eine verbale Einschätzung mit Gründen und Beispielen anzuführen; auch die gemäß Nr. 5.6 BRL gegebenenfalls einzuholenden Beurteilungsbeiträge enthalten keine Benotung. Es liegt aber in der Natur der Sache, dass verbale Einschätzungen in freien Texten sich oft nicht eindeutig einer bestimmten Notenstufe zuordnen lassen und erst durch die mit ihnen verbundene Benotung deutlich wird, wie der Berichterstatter seine Ausführungen verstanden wissen will. Hier obliegt die Bewertung der Ausprägungsgrade aber allein dem zentralen Beurteiler. Demgemäß muss den verbalen Einschätzungen in den Beurteilungsberichten und -beiträgen zu entnehmen sein, welcher Ausprägungsgrad für das jeweilige Leistungsmerkmal festzusetzen ist. Sofern dies nicht der Fall ist, muss zumindest im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens dargelegt werden, welche weiteren Erkenntnisse der zentrale Beurteiler seinen Bewertungen zu Grunde gelegt hat. Dabei ist die unterschiedliche Wertigkeit zu berücksichtigen, die die Erkenntnisquellen beim Übertragungsakt in die Bewertungen des zentralen Beurteilers annehmen können, wenn dieser relativierende Merkmale wie etwa individuelle Unterschiede zwischen den Berichterstattern oder besondere Umstände, unter denen die beurteilten Leistungen erbracht wurden, im Rahmen der ihm obliegenden Objektivierung einbezieht (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - VG 5 L 171.11 -, EA S. 10). Darüber hinaus ist zu beachten, dass es bei der inzidenten Überprüfung von dienstlichen Beurteilungen in einer Beförderungskonkurrenz zunächst dem Antragsteller obliegt darzulegen, warum eine Bewertung besser ausfallen müsse als erteilt. Davon ist er im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht etwa entbunden wegen der Pflicht des Gerichts, eine Beförderungskonkurrenz rechtlich und tatsächlich eingehend zu würdigen. Auch insoweit beansprucht die im Hauptsacheverfahren geltende Mitwirkungsobliegenheit aus § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 18. September 2013 – VG 26 L 265.13 –, S. 4 EA) Geltung. Etwas anderes folgt nicht aus dem der Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin zugrundeliegenden Beurteilungssystem des zentralen Beurteilers. Die nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg erhöhten Anforderungen an die Plausibilisierung der Beurteilung gelten nur im Fall ihrer Erforderlichkeit (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Mai 2012 - OVG 6 S 3.12 -, juris, Rn. 17; VG Berlin, Beschluss vom 18. September 2013, a.a.O.). Zur Begründung dieser erhöhten Anforderungen reicht das pauschale Vorbringen der Antragstellerin, ihre Beurteilungsberichte und -beiträge erforderten jeweils die Vergabe einer besseren Bewertung und ihre Leistungen seien im Vergleich mit bestimmten Beigeladenen zu schlecht beurteilt worden, nicht aus. Die Kammer kann sich insoweit schon nicht überzeugen, dass der Vortrag der Antragstellerin, sowohl was ihre eigenen als auch was die Beurteilungen ihrer Konkurrenten betrifft, überhaupt weiteren Substantiierungsbedarf seitens der Antragsgegnerin auslöst. Denn sie erschöpft sich, sowohl was ihre eigene als auch was die Beurteilungen ihrer Konkurrenten angeht, in pauschalen Wiedergaben der Texte der Berichterstatter und der Bekundung von Unverständnis angesichts der sodann vergebenen Teilnote. Weder die Widerspruchsbegründung selbst noch die zuletzt von der Antragstellerin formulierte Antragsbegründung reichen substantiell über diese Grundkonstellation hinaus. Vor diesem Hintergrund genügen jedenfalls die im Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2013 enthaltenen Plausibilisierungen den gesetzlichen Erfordernissen. Gleiches gilt letztlich auch für die in Bezug genommenen Beurteilungen der Konkurrenten R.... Denn auch hier rügt die Antragstellerin letztlich weitgehend pauschal, die Beurteilungstexte seien wenig aussagekräftig, knapp und erschöpften sich in Selbstverständlichkeiten. Nimmt man nach dem gesamten Vortrag der Antragstellerin doch eine Substantiierungslast der Antragsgegnerin an, ist diese ihr jedenfalls in hinreichender Weise nachgekommen. (1) Hinsichtlich der Bewertung der sozialen Fähigkeiten der Antragstellerin ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin auf den hohen Standard im Auswärtigen Amt und auf einschränkende Formulierungen des Erstberichterstatters „bezieht meist klare Position“ verweist. Hinsichtlich des Konkurrenten H... verweist die Antragsgegnerin zur Begründung seiner besseren Teilnote in nicht zu beanstandender Weise auf dessen Fähigkeit, „aktiv Kontakte herstellen zu können“, eine besonders positive Zusammenarbeit mit dem Vorgesetzten und seine besondere Konfliktfähigkeit. Hinsichtlich des Konkurrenten H... verweist die Antragsgegnerin nachvollziehbar auf dessen in dem Beurteilungsbeitrag besonders herausgehobene ausgeprägte Loyalität und Kritikfähigkeit sowie eine hohe Kontaktfreudigkeit. Seinen Beurteilungsbeitrag mit „B“ im Verhältnis zum „C“ der Antragstellerin zu bewerten, ist vom objektiven Sinngehalt seines Beurteilungstextes gedeckt. Gleiches gilt für den Konkurrenten E..., dessen soziale Fähigkeiten die Antragsgegnerin aus den Beurteilungsberichten und –beiträgen nachvollziehbar mit den Begriffen „brillianter Netzwerker“ und das normale Maß weit übersteigende Kontaktfreudigkeit charakterisiert, was seine Besserbewertung gegenüber der Antragstellerin rechtfertigen kann. Hinsichtlich des Konkurrenten R... kann die von der Antragsgegnerin benannte Fähigkeit, aufgrund seiner hohen sozialen Kompetenzen konkrete Erfolge zu erzielen, insbesondere sensible Informationen zu erhalten, seine Besserbewertung rechtfertigen. Soweit die Antragstellerin rügt, ihre Bewertung sei, gemessen an der (bei der fiktiven Fortschreibung herangezogenen) Leistungsbeschreibung des Konkurrenten G..., nicht nachvollziehbar, ist dem ebenfalls nicht zu folgen. Dabei kommt es hier nicht darauf an, ob die für den Konkurrenten G... vorgenommene fiktive Fortschreibung seiner Vorbeurteilung an sich rechtmäßig erfolgt ist, sondern (nur) ob sich – wie die Antragstellerin behauptet – anhand der Schilderungen in den zugrundeliegenden Berichten und Beiträgen Anhaltspunkte für eine Uneinheitlichkeit des Beurteilungsmaßstabes und damit Mängel seiner eigenen Beurteilung ergeben (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 24. Oktober 2013 – VG 7 L 156.13 -, EA S. 16). Auf die von der Antragstellerin aufgeworfene Frage der richtigen Anwendung des § 33 Bundeslaufbahnverordnung – BLV – kommt es dagegen nicht an. Nicht zu beanstanden ist insoweit auch, dass für den Konkurrenten G... von der aufnehmenden Stelle keine Beurteilungsbeiträge abgefordert wurden. Die dies fordernde Vorschrift des § 33 Abs. 3 Satz 2 BLV ist nur Sollvorschrift. Zudem stellen derartige Beurteilungsbeiträge nicht die maßgebliche Grundlage für die Beurteilung dar, wie dies bei den Berichten und Beiträgen für die Beurteilung nach Nr. 4.1 BRL der Fall ist. Dies wird besonders deutlich daran, dass bei der Nachzeichnung ohne entsprechende zugrundeliegende Berichte und Beiträge in einem ersten Schritt eine rein fiktive Entwicklung aufgrund der Entwicklung der Vergleichsgruppe unterstellt wird, die eine bestimmte Notenvergabe indiziert. Sodann ist der Beurteilungstext nur als Korrektiv heranzuziehen, wodurch persönliche Abweichungen in der Entwicklung berücksichtigt werden können, so dass er auch nicht an sich zur Plausibilisierung einer Note oder eines Notenvergleichs geeignet ist. (2) Die Beurteilung der Führungsfähigkeiten der Antragstellerin mit dem Ausprägungsgrad „C“ ist aus sich heraus und im Vergleich mit denen der Konkurrenten H... plausibel. Nicht zu beanstanden ist zunächst wiederum, dass die Antragsgegnerin auf den auch für dieses Merkmal geltenden hohen Standard im Auswärtigen Amt verweist und auf Grundlage der Berichterstattertexte der Antragstellerin lediglich die durchschnittliche Bewertung „C“ zuerkennt. Insbesondere ist es der Antragsgegnerin unbenommen, die einschränkende Formulierung, die Antragstellerin habe (nur) meistens klare Vorstellungen über den einzuschlagenden Weg, zur Begründung der nur durchschnittlichen Teilnote heranzuziehen. Nicht zu beanstanden ist weiterhin, dass die Antragsgegnerin dem Konkurrenten H... hinsichtlich seiner Führungsfähigkeiten die bessere Teilnote „B“ zuerkannt hat. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin musste diese bei der Bewertung nicht auf die Zahl der jeweils geführten Mitarbeiter abstellen. Dies folgt schon aus der Formulierung des betroffenen Bewertungsmerkmals. Das Merkmal wird nämlich mit „Führungsfähigkeit“ umschrieben und nimmt mit dem Wortteil „-fähigkeit“ eine Qualität und keine Quantität in den Blick. Bestätigt wird dies durch die den Begriff der Führungsfähigkeit erläuternden Unterpunkte. Denn die dort geforderten Fähigkeiten können bereits bei der Führung eines Mitarbeiters beobachtet werden. Die in dem Bericht des Erstberichterstatters beschriebenen Personalentwicklungsqualitäten und die Fähigkeit zur Prioritätensetzung tragen die bessere Note des Konkurrenten H... ohne Weiteres. Bezogen auf den Konkurrenten H... gilt Gleiches. Auch hier rechtfertigen die Formulierungen von Erst- und Zweitberichterstatter eine Besserbewertung. In nicht zu beanstandender Weise hebt die Antragsgegnerin insoweit auf seine Führungserfolge beim Zusammenführen mehrerer Referate, seine Vorbildfunktion und seine Führungsstärke anlässlich der Planung der Feierlichkeiten zum 150jährigen Jubiläum der diplomatischen Beziehungen zwischen Deutschland und Japan ab. Die von der Antragsgegnerin bei der Konkurrentin G... herausgestellte Schaffung eines positiven Arbeitsklimas und ihre besondere Kompetenz bei der Prioritätensetzung spiegeln sich in den entsprechenden Berichten und Beiträgen und tragen ihre Besserbewertung. Das gilt ebenso für den Konkurrenten E..., bei dem die Antragsgegnerin auf sein als herausragend beschriebenes Durchsetzungsvermögen abstellt. Hinsichtlich des Konkurrenten G... gilt das unter dem Punkt „soziale Fähigkeiten“ Ausgeführte gleichermaßen. (3) Die Beurteilung des Engagements der Antragstellerin mit „B“ ist aus sich heraus und im Vergleich mit der durch sie in den Blick genommenen Beurteilungen der Konkurrenten M... und H... plausibel. Hinsichtlich der Ableitung der Bewertung der Antragstellerin aus den Texten von Erst- und Zweitberichterstatter sowie des Beurteilungsbeitragenden ist der Verweis auf fehlende Beispiele, die eine noch bessere Bewertung rechtfertigen könnten, und den insoweit bestehenden hohen Standard bei der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Gesichtspunkte, die eine noch höhere Bewertung als „B“ erzwingen könnten, nennt die Antragstellerin nicht. Solche sind auch aus den Akten nicht ersichtlich. Eine höhere Bewertung der Antragstellerin ist auch mit Blick auf die hinsichtlich ihres Engagements ebenfalls mit „B“ bewertete Konkurrentin M... nicht geboten. In nicht zu beanstandender Weise leitet die Antragsgegnerin aus den Beschreibungen von deren Tätigkeit im Beurteilungszeitraum hinsichtlich der Übernahme von Zusatzaufgaben und deren beispielhafte Aufzählung im Bericht des Erstberichterstatters eine ebenfalls mit „B“ bewertbare Leistung ab. Schließlich ist auch eine höhere Bewertung der Antragstellerin nicht mit Blick auf den hinsichtlich seines Engagements ebenfalls mit „B“ bewerteten Konkurrenten H... geboten. Der Verweis der Antragsgegnerin auf dessen als außerordentlich geschildertes Engagement nach dem Erdbeben in Japan im Jahr 2011 als Mitglied des Krisenstabs in Tokio und Osaka lässt eine gleiche Einstufung seiner und der Leistungen der Antragstellerin im Bereich Engagement rechtlich zu. Hinsichtlich des Konkurrenten G... gilt das unter dem Punkt „soziale Fähigkeiten“ Ausgeführte. (4) Die Einstufung der intellektuellen und kommunikativen Fähigkeiten der Antragstellerin mit „C“ ist aus sich heraus plausibel. Sie wird unter Berücksichtigung der Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2013 von den Äußerungen der Berichterstatter und des Beurteilungsbeitragenden getragen. Auch insoweit verweist die Antragsgegnerin in nicht zu beanstandender Weise auf den schon für eine durchschnittliche Leistung geforderten hohen Leistungsstandard, das Fehlen von Beispielen, die eine über einer durchschnittlichen Leistung liegende Einstufung rechtfertigen könnten, und die Verwendung von relativierenden Formulierungen bei der Beschreibung der kommunikativen Fähigkeiten der Antragstellerin (i.e. bei ihrer Fähigkeit zur knappen Wiedergabe von Sachverhalten). (5) Die Einstufung der praktischen Fähigkeiten der Antragstellerin mit „C“ ist aus sich heraus und im Quervergleich zu dem von ihr in den Blick genommenen Konkurrenten H... plausibel. Insoweit ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die von Erst- und Zweitberichterstatter und Beurteilungsbeitragendem referierten Beispiele als normale Erfüllung von Dienstpflichten angesehen hat und die Beobachtungen zum Konkurrenten H... als höherwertig angesehen hat. Denn anders als der Bericht über die Antragstellerin, der mehrere einschränkende Bemerkungen enthält, beschreiben die Berichte für den Konkurrenten H... eine Leistung im Beurteilungszeitraum ohne Relativierungen. Der zentrale Beurteiler hat zur Begründung der Bewertung von dessen praktischen Fähigkeiten aus Berichten nachvollziehbar abgeleitet, dass der dieser auch bei wenig erschlossenen Sachgebieten mit Überblick agiert und sich den Druck aus der ihm gegenüber bestehenden hohen Erwartungshaltung nicht habe anmerken lassen. Vor diesem Hintergrund bedarf es auf die diesbezügliche, allenfalls substanzarme Rüge der Antragstellerin, keiner weiteren Substantiierung. Soweit die Antragstellerin schließlich hinsichtlich der Beurteilungen der Konkurrenten S... die Berücksichtigung von ergänzenden Ermittlungen des zentralen Beurteilers rügt, deren Urheberschaft im Verborgenen bleibe, trifft der Vorwurf nicht zu. Denn sowohl die Identität der Auskunftspersonen als auch der Inhalt der jeweiligen Auskünfte ist vom zentralen Beurteiler in ergänzenden Vermerken festgehalten und zu den Akten genommen worden. Rechtliche Bedenken gegen die Einholung derartiger Auskünfte bestehen vor diesem Hintergrund nicht. Die Antragstellerin hat die ihr erteilte Gesamtnote nur im Zusammenhang mit den angegriffenen Einzelbewertungen in den Kompetenzbereichen gerügt. Anhaltspunkte dafür, warum bei Annahme der Richtigkeit der Einzelnoten eine andere Gesamtnote hätte vergeben werden müssen, sind insbesondere auch angesichts der dem Auswahlvermerk beigefügten Übersicht über die Einzel- und Gesamtnoten der 111 Kandidaten nicht ersichtlich. 3. Da die Nachvollziehbarkeit der Beurteilung der Antragstellerin nicht durchgreifend in Zweifel gezogen wurde, kann die Frage, ob ihre Konkurrenten, insbesondere diejenigen, deren Beurteilungen sie ausdrücklich benennt, im Einzelfall zutreffend beurteilt worden sind oder ob Einzelne von ihnen zu Unrecht für eine Beförderung ausgewählt worden sind, dahingestellt bleiben (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Juni 2012 – OVG 6 S 53.11 –, EA S. 18f.). Die Kammer hat daher von einer Beiladung ausnahmsweise abgesehen. Grundsätzlich kann sich zwar eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs eines Bewerbers auch aus einer fehlerhaften Beurteilung eines Konkurrenten ergeben. Ein abgelehnter Bewerber, dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann aber nur dann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn sich ein derartiger Verstoß auf die Erfolgsaussichten der eigenen Bewerbung auswirken kann, seine Auswahl im Rahmen eines wiederholten Auswahlverfahrens also zumindest möglich erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102, juris, Rn. 24 m.w.N.). Das kann hier ausgeschlossen werden. Die Antragstellerin hat lediglich die Gesamtnote „4“ bei einer Einzelbewertung mit „B“ und fünf mit „C“ erreicht. Hinsichtlich der Gesamtnote und in mindestens einem Kompetenzbereich besser beurteilt als sie, aber ebenfalls nicht zur Beförderung ausgewählt, sind jedoch weitere 52 Kandidaten; dass die Beurteilung aller dieser Kandidaten zu Unrecht besser ausgefallen wäre als die der Antragstellerin, ist weder ersichtlich noch geltend gemacht. Diese Mitbewerber wären ihr im Falle einer Wiederholung der Auswahlentscheidung somit vorzuziehen. Es bedarf daher insbesondere keiner Erörterung mehr, ob die Nachzeichnung der Leistungsbilder des Konkurrenten G... fehlerfrei erfolgt ist. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 f. des Gerichtskostengesetzes in der ab dem 1. August 2013 geltenden Fassung. Aus Gründen der Rechtsvereinheitlichung hält die Kammer – ebenso wie der nunmehr für das Bundesbeamtenrecht zuständige 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. Beschluss vom 28. Januar 2014 – OVG 7 L 5.14 – m.w.N.) – nicht länger an ihrer bisherigen Rechtsprechung fest, dass die Festsetzung in Anlehnung an die Streitwertberechnung im Hauptsacheverfahren erfolgt.