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Urteil

7 K 45.14

VG Berlin 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2014:0423.7K45.14.0A
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Leitsätze
1. Wer Adressat eines Bescheides sein soll, ist nach dem Empfängerhorizont des Betroffenen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben zu ermitteln.(Rn.34) 2. Der Annahme einer Zweckverfehlung steht nicht entgegen, dass das Auslaufen der Zinsbindung bereits bei Bewilligung der Anschlussförderung bekannt war.(Rn.46) 3. Bei einem Widerruf von Subventionsmitteln wegen Zweckverfehlung ist das behördliche Ermessen intendiert, so dass im Regelfall nur die Entscheidung für einen Widerruf ermessensfehlerfrei ist.(Rn.49)
Tenor
Soweit die Beteiligten das Verfahren nicht für erledigt erklärt haben, wird die Klage abgewiesen. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen der Kläger zu 1) und der Beklagte je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) trägt der Beklagte. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) trägt dieser selbst. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin zu 2) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages. Dem Kläger zu 1) und dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wer Adressat eines Bescheides sein soll, ist nach dem Empfängerhorizont des Betroffenen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben zu ermitteln.(Rn.34) 2. Der Annahme einer Zweckverfehlung steht nicht entgegen, dass das Auslaufen der Zinsbindung bereits bei Bewilligung der Anschlussförderung bekannt war.(Rn.46) 3. Bei einem Widerruf von Subventionsmitteln wegen Zweckverfehlung ist das behördliche Ermessen intendiert, so dass im Regelfall nur die Entscheidung für einen Widerruf ermessensfehlerfrei ist.(Rn.49) Soweit die Beteiligten das Verfahren nicht für erledigt erklärt haben, wird die Klage abgewiesen. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen der Kläger zu 1) und der Beklagte je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) trägt der Beklagte. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) trägt dieser selbst. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin zu 2) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages. Dem Kläger zu 1) und dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Soweit die Beteiligten das Verfahren – bezüglich des Klägers zu 1) in Höhe des 59.821,57 Euro übersteigenden Kürzungsbetrages sowie bezüglich der Klägerin zu 2) zur Gänze – übereinstimmend für erledigt erklärt haben, bedarf es einer Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr. Streitgegenstand des Verfahrens ist daher allein das Begehren des Klägers zu 1), den Bescheid vom 8. Dezember 2011 insoweit aufzuheben, als der Beklagte darin ihm gegenüber eine Kürzung und Rückforderung der Aufwendungshilfe in Höhe von 59.821,57 Euro für den Zeitraum 1. Juli 2011 bis 6. Dezember 2011 vorgenommen hat. Die Kammer trifft die Entscheidung, ohne das Verfahren im Hinblick auf die klägerseits beantragte Ausnahmeentscheidung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt auszusetzen. Von der gemäß § 94 VwGO im Ermessen des Gerichts stehenden Möglichkeit, den Rechtsstreit aussetzen, wenn dessen Entscheidung vom Bestehen oder Nichtbestehen eines von einer Verwaltungsbehörde festzustellenden Rechtsverhältnisses abhängt, macht das Gericht keinen Gebrauch. Eine Aussetzung wäre vorliegend nicht sachgerecht, weil die Senatsverwaltung den klägerischen Antrag, von der Rückforderung im Wege der Ausnahmeerteilung abzusehen, zu Recht nicht materiell beschieden hat. Die in Ziff. 6 Abs. 1 der Anschlussförderungsrichtlinien 1996 (ABl. 1998, S. 926) vorgesehene Berechtigung der für Bau- und Wohnungswesen zuständigen Senatsverwaltung, Ausnahmen von der Richtlinie zuzulassen, vermittelt dem Fördernehmer kein subjektiv-öffentliches Recht auf ermessensfehlerfreie Bescheidung über deren Erteilung. Verbindlichkeit entfaltet die Richtlinie vielmehr nur im Innenverhältnis zum Bewilligungsausschuss bzw. zur IBB, welche für den Fall, dass sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit von den Vorgaben der Richtlinie abweichen wollen, eine Ausnahmeentscheidung der Senatsverwaltung einzuholen haben. Eine davon abweichende Richtlinienpraxis unmittelbarer Ausnahmeerteilung an den Fördernehmer, die für den Kläger ein Recht auf Gleichbehandlung gemäß Art. 3 GG begründen können, existiert nach der Angabe des Vertreters der Senatsverwaltung in der mündlichen Verhandlung, der der Kläger zu 1) nicht entgegengetreten ist, nicht. Die als Anfechtungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist nicht begründet. Dass im Bescheid des Beklagten vom 8. Dezember 2011 eine Kürzung (dazu II.) und Rückforderung (dazu III.) der Aufwendungshilfe in Höhe von 59.821,57 Euro gegenüber dem Kläger zu 1) vorgenommen worden ist, ist rechtmäßig und verletzt diesen daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Der angefochtene Bescheid erweist sich als formell rechtmäßig. 1. Der Bescheid ist gegenüber dem Kläger zu 1) i.S.d § 43 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG – wirksam geworden, da er ihm jedenfalls am 20. Dezember 2011 bekannt gegeben worden ist. Eine - wie hier - formlose Bekanntgabe setzt voraus, dass der Verwaltungsakt von der Behörde abgegeben, d.h. mit Bekanntgabewillen in Richtung auf den Empfänger in Bewegung gesetzt wird, und dass er dem Empfänger zugeht, d.h. so in dessen Machtbereich eintritt, dass dieser in zumutbarer Form vom Inhalt des Bescheides Kenntnis nehmen kann. Dabei gilt der Rechtsgedanke des § 8 Satz 1 VwZG, demzufolge ein förmlich zuzustellender Bescheid in dem Zeitpunkt als zugestellt gilt, in dem er dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist, in analoger Anwendung auch im Bereich nichtförmlicher Bekanntgabe (Stelkens/Bonk/Sachs, 8. Aufl., § 41 VwVfG, Rn. 53, 62 und 231). Abgegeben worden ist der Bescheid mit seiner Absendung durch die IBB an die VKP GmbH. Zugegangen ist er dem Kläger zu 1) jedenfalls dadurch, dass der Bescheid am 15. Dezember 2011 beim Klägervertreter einging und diese Bekanntgabe dem Kläger zu 1) infolge der am 20. Dezember 2011 von ihm erteilten Prozessvollmacht gemäß § 41 Abs. 1 S. 2 VwVfG zuzurechnen ist. 2. Der Bescheid nicht auch nicht wegen unzureichender Bestimmtheit nichtig. Denn durch die im Betreffangaben „Grundstück: A.straße 7-9“ und „Eigentümer: ... X sen. und ... X GmbH & Co. KG“ bringt er mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck, dass gegenüber dem Kläger zu 1.) eine Kürzung und Rückforderung der im Rahmen des streitgegenständlichen Förderverhältnisses gewährten Aufwendungshilfen vorgenommen werden soll. Wer Adressat eines Bescheides sein soll, ist nach dem Empfängerhorizont des Betroffenen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben zu ermitteln (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. September 2008 – 7 B 10/08 –, juris; Urteil der 16. Kammer vom 10. Juni 2009 – VG 16 A 42.07 – S. 10 ff). Zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses war allen Beteiligten bekannt, dass der anstelle der GbR in das Förderverhältnis eingetretene ... X sen. verstorben war, die IBB jedoch mangels Vorlage eines Erbscheines noch keine sichere Kenntnis über die Person des gemäß §§ 1922, 1967 BGB für die Nachlassverbindlichkeiten einstandspflichtigen Erben hatte. Daher konnte der Kläger zu 1) den Bescheid nach Treu und Glauben nur so verstehen, dass der Rechtsnachfolger des letzten Fördernehmers für das benannte Grundstück in Anspruch genommen werden sollte. 3. Dass entgegen § 28 VwVfG vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheides keine Anhörung erfolgte, ist gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG dadurch geheilt, dass der Kläger zu 1) im Klageverfahren ausreichend Gelegenheit zu Stellungnahme hatte und der Beklagte sich in der Sache mit seinen Argumenten auseinandergesetzt hat. 4. Schließlich kann sich der Kläger zu 1) nicht mit Erfolg auf einen Begründungsmangel des Bescheids berufen. Zwar ist ein schriftlicher Verwaltungsakt nach § 39 Abs. 1 Satz 1 VwVfG mit einer Begründung zu versehen, in der gemäß Satz 2 dieser Vorschrift die wesentlichen, tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Dies ist hier, wenn auch knapp, dadurch erfolgt, dass die IBB auf die Kapitalkosteneinsparung im Zuge der Tilgung und die Anschlussförderrichtlinien 1996 Bezug genommen hat. Ein Begründungsmangel wäre zudem gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG dadurch geheilt, dass die Berechnung mit Schreiben vom 8. Januar 2012 ausführlich erläutert worden ist. II. Die Kürzung der Aufwendungshilfe um 59.821,57 Euro war materiell rechtmäßig. 1. Rechtsgrundlage für die Kürzung ist § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG. Danach kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird. 2. Die Tilgung des Ib2-Darlehens zum 1. Juli 2011 hatte eine teilweise Zweckverfehlung der bewilligten Aufwendungshilfe iSd § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG zur Folge. a. Bei dem bestandskräftig gewordenen Bewilligungsbescheid über die Gewährung von Anschlussförderung vom 4. Juni 1999 handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der eine Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährte, nämlich – wie dem Tenor zu entnehmen ist – eine Aufwendungshilfe „zur Erzielung der auf der Grundlage der Wirtschaftlichkeitsberechnung vom 03.05.1999 ermittelten Durchschnittsmiete (Verpflichtungsmiete) von 9,8837 DM/m²“. b. Die gewährte Aufwendungshilfe konnte ab dem 1. Juli 2011 nicht mehr vollständig für den im Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet werden, weil durch die zu diesem Stichtag erfolgte Tilgung des Ib2-Darlehens die für dieses in die Wirtschaftlichkeitsberechnung eingestellten Fremdkapitalkosten entfielen. Dies hatte zur Folge, dass die gewährte Aufwendungshilfe ab dem genannten Datum nicht mehr vollständig zur Kostendeckung erforderlich war und damit nicht mehr zur Einhaltung der festgelegten Miethöhe benötigt wurde bzw. verwendet werden konnte. Die Aufwendungshilfe wurde aber ausschließlich zum Zweck der Begleichung der laufenden Aufwendungen und damit zur Einhaltung der genannten Miethöhe gewährt. Weil aber der Zweck einer Subvention vom Fördergeber bestimmt wird, dem dabei ein weiter Ermessensspielraum zusteht, und da der in Rede stehende Förderzweck auch nicht sachwidrig erscheint, wurde hier der im Bewilligungsbescheid festgelegte, rechtlich nicht zu beanstandende Zweck ab dem 1. Juli 2011 teilweise verfehlt. c. Anders als der Kläger zu 1) meint, ist eine Zweckverfehlung auch nicht im Hinblick darauf zu verneinen, dass die Laufverkürzung des Ib2-Darlehens, wie der Kläger zu1) behauptet, Geschäftsgrundlage der Anschlussförderungsgewähr gewesen sei. Die dem zugrunde liegende Annahme, dass die ursprünglich über die Dauer der Anschlussförderung hinausgehende Laufzeit des Ib2-Darlehens den Förderbedingungen widersprochen habe, ist unzutreffend. Die hierfür in Bezug genommene Regelung in Nr. 3.1 Abs. 1 S. 1 der Anschlussförderungsrichtlinien 1996 schreibt lediglich vor, dass die Aufwendungshilfe längstens für 15 Jahre und nur bis zur Tilgung der in der Wirtschaftlichkeitsberechnung eingesetzten Fremdfinanzierungsmittel gewährt werden kann. Danach ist zwar die Förderdauer in doppelter Hinsicht durch die Laufzeit der Darlehen und durch die Höchstdauer von 15 Jahren begrenzt. Eine umgekehrte Regelung, dass die Darlehenslaufzeit auf die Höchstförderdauer von 15 Jahren zu begrenzen ist, ergibt sich daraus jedoch nicht. Auch die weiter in Bezug genommenen Regelung des Nr. 3.1 Abs. 4 Buchst. f der Anschlussförderungsrichtlinien 1996 enthält keine dahingehende Verpflichtung. Danach beginnt die Verpflichtung zur Tilgung des Aufwendungsdarlehens, wenn eine Umstellung auf das Restkapital verlangt worden ist, mit der Tilgung sämtlicher Fremddarlehen, andernfalls nach Ablauf der fünfzehnjährigen Anschlussförderung, sofern Überschüsse zur Verfügung stehen. Daraus folgt jedoch gerade keine Verpflichtung, die Fremddarlehen binnen der dreißigjährigen Gesamtförderdauer zu tilgen, damit die freiwerdenden Mittel für die Rückzahlung des Aufwendungsdarlehens zur Verfügung stehen. Vielmehr setzt die Rückzahlungspflicht im ersten Fall erst mit der vollständigen Tilgung – unabhängig vom Förderende – und zweiten Fall schon mit dem Förderende – unabhängig von der vollständigen Tilgung – ein, sofern Überschüsse erwirtschaftet werden. Auch lässt sich der Regelung keine Verpflichtung entnehmen, die Wahrscheinlichkeit solcher Überschüsse dadurch zu erhöhen, dass die Fremdkapitalkosten bis zum Förderende abgebaut werden. d. Der Annahme einer Zweckverfehlung steht auch nicht entgegen, dass das Auslaufen der Zinsbindung im Jahr 2007 bereits bei Bewilligung der Anschlussförderung bekannt war und dass die IBB der zum 1. November 2007 erfolgten Konditionsanpassung im Bescheid vom 24. April 2008 grundsätzlich zugestimmt hat. Dass weder die behördliche Kenntnis von der abstrakten Möglichkeit einer finanztechnischen Änderung, noch die behördliche Zustimmung zu deren konkreter Ausgestaltung eine Zweckverfehlung ausschließt, ergibt sich aus der Regelungsstruktur von Nr. 3.1 Abs. 4 lit b) und c) der Anschlussförderrichtlinien 1996. Diese sehen zum einen eine Anzeigepflicht für freiwillig erfolgte Änderungen (lit. b Satz 1), zum anderen eine Anpassungspflicht für zumutbare Änderungen insbesondere bei auslaufender Zinsbindung vor (lit c. Satz 1) sowie in beiden Fällen eine Kürzung der bewilligten Aufwendungshilfen für den Fall vor, dass mit diesen Änderungen eine Kapitalkostenreduzierung einhergeht (lit. b) Satz 2 bzw. lit c) Satz 7 und 8). Diese Kürzungspflicht liefe jedoch leer, wenn die vorausgehende Kenntnis der Änderung oder die behördliche Zustimmung zu dieser eine Kürzung in der Folge ausschließen würde. e. Einer Zweckverfehlung steht auch nicht entgegen, dass infolge der Laufzeitverkürzung des Darlehens höhere Tilgungsraten zu entrichten waren. Denn die Anschlussförderung wird allein zur Finanzierung der laufenden Aufwendungen gewährt, zu denen allein die Zinskosten, nicht aber die Tilgungsraten gehören. Nichts anderes ergibt sich aus § 22 Abs. 1 und 4 der Zweiten Berechnungsverordnung, dernach Tilgungen anstelle des Zinses als Kapitalkosten angesetzt werden dürfen, wenn das Darlehen nicht oder mit weniger als 4 % verzinst ist, denn letzteres war vorliegend nicht der Fall. Auch daraus, dass noch im Grundförderungsbescheid vom 7. September 1983 (übereinstimmend mit Nr. 2.5.1 der Anschlussförderungsrichtlinien 1988) eine Kürzung nur für den Fall vorgesehen war, dass sie sich „der für Kapitalkosten und Tilgung aufzubringende Gesamtbetrag“ verringert, folgt nichts anderes. Denn der Zweck der Förderung, und damit auch die Antwort auf die Frage, wann dieser verfehlt wird, bestimmt sich vorliegend allein nach dem Anschlussförderungsbescheid und den diesem zu Grunde liegenden Anschlussförderungsrichtlinien 1996. Diese enthalten eine entsprechende Beschränkung aber gerade nicht mehr. 3. Die Kürzung ist auch rechtzeitig erfolgt. Gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG, der gemäß § 49 Abs. 3 Satz 2 VwVfG für den Fall des Widerrufs wegen Zweckverfehlung entsprechend Anwendung findet, ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zulässig, zu dem die Behörde von Tatsachen Kenntnis erhält, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen. Diese Frist ist hier schon deshalb nicht verstrichen, weil die Zweckverfehlung erst mit der Tilgung zum 1. Juli 2011, mithin erst fünf Monate vor Erlass des Bescheides, eingetreten ist. Dass die Konditionsänderung, die zur Vorverlagerung der Tilgung führte, bereits im November 2007 erfolgte, gebietet keine andere Bewertung. Denn erst die vollständige Tilgung und nicht schon die Eingehung einer entsprechenden Verpflichtung führt dazu, dass Zinsen erspart werden. Wann die Ersparnis tatsächlich eintreten würde, war bis dahin nicht mit der erforderlichen Sicherheit absehbar. Denn wäre der Darlehensnehmer in Zahlungsschwierigkeiten geraten und hätte das Darlehen später als vereinbart getilgt, hätte auch die Zinsbelastung weiter angedauert. 4. Schließlich hat der Beklagte das ihm gemäß § 49 Abs. 3 S. 1 VwVfG eröffnete Widerrufsermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Es ist nicht ersichtlich, dass er die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder davon in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hätte (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Zwar ist den Klägern zuzugestehen, dass die Erwägungen im Bescheid sehr knapp ausfallen („gemäß den AFÖ RL 1996 sind die … Aufwendungshilfen zu vermindern, wenn sich die Kapitalkosten … verringern“). Bei einem Widerruf von Subventionsmitteln wegen Zweckverfehlung ist jedoch wegen des haushaltsrechtlichen Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit das behördliche Ermessen intendiert, so dass im Regelfall nur die Entscheidung für einen Widerruf ermessensfehlerfrei ist und es nur bei Vorliegen atypischer Gegebenheiten einer Darlegung von Ermessenserwägungen bedarf, die gegebenenfalls auch noch im Verwaltungsstreitverfahren ergänzt werden können (BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997 – BVerwG 3 C 222/96 –, juris, Rn. 14 ff.). Derartige Umstände waren hier indes nicht gegeben. a. Insbesondere lag kein Fall vor, in dem nach den Anschlussförderungsrichtlinien 1996, trotz Kapitalkostenersparnis von der Fördermittelkürzung abgesehen werden konnte. (1) Außergewöhnliche Instandsetzungsmaßnahmen, bei deren Vorliegen gemäß Ziff. 4 Abs. 5 Satz 3 der Richtlinien auf eine Kürzung der Aufwendungshilfe verzichtet werden kann, sind vorliegend weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. (2) Anders als der Kläger zu 1) meint, ergibt sich aus Ziff. 3.1 Abs. 4 Buchstabe c Ziff. 9 der Richtlinien kein weiterer Ausnahmefall. Nach Satz 1 dieser Regelung hat sich der Verfügungsberechtigte bei der Annahme der Förderungssätze zu verpflichten, auf Verlangen der IBB zu geeigneten Zeitpunkten finanztechnische Änderungen zu veranlassen, soweit diese wirtschaftlich zumutbar sind. Nach Satz 7 der Regelung wird eine durch die Konditionsanpassung erwirkte Senkung der Kapitalkosten zur Kürzung der bewilligten Aufwendungshilfen genutzt. Gemäß Satz 9 der Regelung kann von der finanztechnischen Änderung abgesehen werden, wenn der Eigentümer widerspricht und darlegt, dass sein Interesse das öffentliche Interesse an einem effizienten Fördermitteleinsatz überwiegt, insbesondere die Wirtschaftlichkeit erheblich beeinträchtigt ist. Die betreffende Regelung ist vorliegend schon deshalb nicht anwendbar, weil die Konditionsanpassung freiwillig und nicht auf Verlangen der IBB erfolgt ist. Vor allem aber eröffnet die Regelung in Fällen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit lediglich ein Absehen von der finanztechnischen Änderung, nicht jedoch ein Absehen von der mit einer solchen Änderung einhergehenden Aufwendungshilfekürzung; die gemäß Satz 7 zwingend vorgenommen „wird“. Dass dies kein Regelungsversehen ist, zeigt der Vergleich mit Ziff. 4 Abs. 5 S. 3 der Richtlinie, die für den Fall außergewöhnlicher Instandsetzungsmaßnahmen alternativ einen Verzicht auf die finanztechnische Änderung oder einen Verzicht auf die Kürzung selbst vorsieht. Etwas anderes würde im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG nur dann gelten, wenn in der Richtlinienpraxis der IBB auch bei freiwilligen finanztechnischen Änderungen in Fällen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit eine Kürzung der Aufwendungshilfe unterbleiben würde. Dies hat die IBB jedoch in Abrede gestellt und der Kläger zu 1) nicht belegen können. Insbesondere ergibt sich die von ihm behauptete Praxis nicht aus den von ihm in Bezug genommenen Veröffentlichungen der IBB, die sich allein mit der Zumutbarkeit finanztechnischer Änderungen befassen und zudem Fälle betreffen, in denen – anders als hier – nach Auslaufen der Grundförderung keine Anschlussförderung mehr gewährt worden ist. b. Auch aus Vertrauensschutzgründen war vorliegend weder eine weitergehende Ermessensbegründung noch ein Absehen von der Kürzung geboten. Darauf, die gewährte Aufwendungshilfe ungeachtet ihrer Zweckwidrigkeit behalten zu dürfen, konnte der Kläger zu 1) schon deshalb nicht allgemein vertrauen, weil die GbR, deren Verpflichtungen von ... X sen. übernommen worden und in der Folge durch Erbfall auf den Kläger zu 1) übergegangen sind, sich in Buchstabe k) der Verpflichtungserklärung vom 13. November 1998 ausdrücklich damit einverstanden erklärt hatte, dass eine durch Konditionsanpassung erwirkte Senkung der Kapitalkosten zur Kürzung der bewilligten Aufwendungshilfe führt. Auch aus dem Kürzungsbescheid vom 14. April 2008 erwuchs kein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend, dass die Konditionsanpassung zum 1. November 2007 keine weiteren als die in diesem Bescheid erfolgten Kürzungen der Aufwendungshilfe zur Folge haben würde. Soweit die IBB darin der Konditionsänderung zustimmte, bezog sie dies nicht auf die neu vereinbarte Tilgung zum 1. Juli 2011; vielmehr ging sie von einer „gleich bleibenden Tilgung von 1,25 % bis zum …31.12.2012“ aus. Vor allem aber wird im Bescheid ausdrücklich klargestellt, dass die Kürzung „aufgrund der Senkung der Konditionen von 7,625% auf 5,85% … zum 1. November 2007“ vorgenommen wurde, ihr mithin allein auf der zu diesem Stichtag erfolgten Zinssenkung zugrundelag. Dass die beigefügte Berechnung sich auch auf Zeiträume nach der Tilgung des Darlehens erstreckte, rechtfertigte ebenfalls nicht den Schluss, dass die Laufzeitverringerung bereits Eingang in die Kürzung gefunden hatte, denn nach dem vorbeschriebenen Fördermittelberechnungsmodus wirkt sich jegliche Aufwendungsminderung stets auf den gesamten verbleibenden Förderzeitraum aus. 5. Die Berechnung des Kürzungsbetrages begegnet keinen Bedenken. Zutreffend hat der Beklagte die Aufwandskürzung nicht nach der tatsächlichen Zinsersparnis, sondern anhand des Darlehensnominalbetrages und des letzten Nominalzinssatzes bemessen. Denn auf Grundlage dieser Daten war der Zinsaufwand bisher in die Wirtschaftlichkeitsberechnung eingestellt worden. Der so ermittelte jährliche Zins wurde sodann auf die geförderte Wohnfläche und zwölf Monate verteilt und ferner der im Rahmen der Aufwandshilfegewähr abgezogene dreiprozentigen Verwaltungskostenanteil zunächst wieder zugeschlagen. Der sich danach ergebende monatliche Kürzungsbetrag von 2,9611 Euro/m2 wurde sodann – auf dem Berechnungsblatt – von dem bisherigen Förderbetrag von 3,3254 Euro/m2 abgezogen, so dass ab dem 1. Juli 2011 ein Förderbetrag von 0,3643 Euro/m2 verblieb. Davon ausgehend wurde sodann unter Berücksichtigung der jährlichen Degression (0,25 DM/ m2, vgl. Ziff. 3.1 Abs. 2 aE der Anschlussförderungsrichtlinien 1996) die verbleibende Förderung ermittelt und die bis zum 6. Dezember 2011 ausgezahlte Summe von 3.159.172,38 € dem infolge der Kürzung bis zu diesem Zeitpunkt geschuldeten Betrag von 3.097.500,66 € gegenübergestellt. Die Differenz von 61.671,72 Euro, wieder vermindert um die dreiprozentige Verwaltungskostenpauschale, ergibt den Kürzungsbetrag für den Zeitraum 1. Juli 2011 bis 6. Dezember 2011 von 59.821,57 Euro. Konkrete Einwendungen dagegen hat der Kläger zu 1) nicht erhoben. III. Materiell rechtmäßig war schließlich auch die Rückforderung der Aufwendungshilfe. Rechtsgrundlage hierfür ist § 49a Abs. 1 VwVfG. Nach Satz 1 dieser Norm sind, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen worden ist, bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, und nach Satz 2 ist die zu erstattende Leistung durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. So ist es hier erfolgt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Soweit das Verfahren in Bezug auf die Klägerin zu 2) für erledigt erklärt worden ist, entsprach es billigem Ermessen, die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen, der die Klägerin zu 2), ohne sie in Anspruch nehmen zu wollen, im Bescheid benannt und ihr dadurch Veranlassung zur Klage gegeben hat. Soweit die Beteiligten das Verfahren in Bezug auf die 59.821,57 Euro übersteigende, gegenüber dem Kläger zu 1) erfolgte Kürzung für erledigt erklärt haben, entsprach es billigem Ermessen, diesem die Kosten aufzuerlegen, da die weitergehende Kürzung ohne das erledigende Ereignis der vorzeitigen Abwicklung des Förderverhältnisses infolge Verkaufs der Immobilie voraussichtlich rechtmäßig gewesen wäre. Soweit eine Entscheidung in der Sache erfolgt ist, waren die Kosten dem Kläger zu 1) als unterliegendem Teil aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO bezüglich Klägerin zu 2) bzw. i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO bezüglich des Klägers zu 1) und der Beklagten. Ein Grund die Berufung zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO) liegt nicht vor. BESCHLUSS Der Streitwert wird für die Zeit bis zur übereinstimmenden Hauptsachenerledigungserklärung auf 339.194,70 Euro und für die Zeit danach auf 59.821,57 Euro festgesetzt. Die Beteiligten streiten um die teilweise Rückforderung von Aufwendungshilfen für im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau errichtete Gebäude auf dem Grundstück, Berlin. Eine aus bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) erwarb das Grundstück 1982. Mit Bescheid vom 7. September 1983 gewährte die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin der GbR Grundförderung für die Errichtung von Wohngebäuden auf dem Grundstück für 15 Jahre. Im November 1998 beantragte die GbR Aufwendungshilfe für die Zeit nach Auslaufen der Grundförderung (Anschlussförderung). Mit dem Antrag reichte sie eine am 23. November 1998 unterzeichnete Verpflichtungserklärung zu den Akten, in der sie sich u.a. verpflichtete bzw. ihr Einverständnis erklärte, f) vorgesehene Änderungen der Zins- und Tilgungsleistungen der zur Finanzierung der Gesamtkosten in Anspruch genommenen Fremdmittel der IBB unverzüglich mitzuteilen…, i) auf Verlangen der IBB zu geeigneten Zeitpunkten … finanztechnische Änderung zu veranlassen, k) dass eine durch die Umstellung auf das Restkapital, Umfinanzierung bzw. Konditionsanpassung erwirkte Senkung der Kapitalkosten zur Kürzung der bewilligten Aufwendungshilfe führt…, o) die gewährte Aufwendungshilfe zurückzuzahlen …, wenn der Bewilligungsbescheid - ganz oder teilweise - mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen bzw. zurückgenommen wird. Unter dem Datum 3. Mai 1999 übermittelte die GbR außerdem eine Wirtschaftlichkeitsberechnung für die geförderte Immobilie. Darin wurden Fremdkapitalkosten von insgesamt 979.525 DM (= 500.823,15 Euro) für vier Darlehen, die mit Ia, Ib1, Ib2 und VKB bezeichnet wurden, zugrundegelegt. Angesetzt wurde jeweils eine fiktive jährliche Zinslast, die sich durch Anwendung des aktuellen Nominalzinssatzes auf den Nominaldarlehensbetrag errechnete (nominale Zinslast). Bei dem als Ib2-Darlehen bezeichneten Kredit handelte es sich um den Kredit Nr. 80120221 bei der Hypovereinsbank aus dem Jahr 1982 mit einer ursprünglichen Tilgung von 1,25 %, dessen Konditionen bis zum 30. September 2007 festgeschrieben waren. Der Berechnung der nominalen Zinslast für das Ib2 Darlehen lag die ursprüngliche Kreditsumme von 4.000.000 DM (=2.045.167,50 Euro), und ein Zinssatz von 7,625 % zugrunde. Aus diesen Beträgen wurde ein Zinsaufwand von 305.000 DM (=155.944,02 Euro) errechnet und in die Wirtschaftlichkeitsberechnung eingestellt. Mit Bewilligungsbescheid vom 4. Juni 1999 gewährte die Investitionsbank Berlin - IBB - namens und im Auftrag des Bewilligungsausschusses der GbR zur Erzielung der auf der Grundlage der Wirtschaftlichkeitsberechnung vom 3. Mai 1999 ermittelten Durchschnittsmiete (Verpflichtungsmiete) ab dem 1. April 1999 bis zur Tilgung der im Finanzierungsplan ausgewiesenen Fremdmittel, längstens für 15 Jahre eine Aufwendungshilfe (sog. Anschlussförderung) in Höhe von 11.615.709,12 DM, davon 7.743.806,00 DM als Zuschuss und 3.871.903,12 DM als Darlehen. Diese Förderung wurde ermittelt, indem zunächst auf der Grundlage der in der Wirtschaftlichkeitsberechnung ausgewiesenen Aufwendungen die zu deren Deckung erforderliche Kostenmiete errechnet und davon sodann die preisrechtlich zulässige Durchschnittsmiete in Abzug gebracht wurde. Die Differenz stellte die Anschlussförderung des ersten Förderjahrs dar, welche benötigt wurde, um unter Einhaltung der zulässigen Durchschnittsmiete die laufenden Aufwendungen zu decken. Ausgehend davon wurde in der Anlage zum Bewilligungsbescheid unter Abzug der in den Anschlussförderungsrichtlinien vorgesehenen Degression die Anschlussförderung für die weiteren 14 Förderjahre hochgerechnet und der sich ergebende Gesamtbetrag der Aufwendungshilfe in einen Zuschussanteil von 2/3 und einen Darlehensanteil von 1/3 aufgeteilt. Der Bescheid enthielt einen Hinweis auf Widerrufs- und Rückforderungsvorbehalte u.a. für den Fall, dass die Klägerin gegen die maßgeblichen Bedingungen und Bestimmungen der Verpflichtungserklärung vom 23. November 1998 verstieß. Im Übrigen gälten die für den sozialen Wohnungsbau maßgeblichen Vorschriften gemäß den von der Fördernehmerin unterzeichneten Schuldurkunden sowie die Bestimmungen der Anschlussförderungsrichtlinien 1996 oder die diese ersetzenden gesetzlichen Regelungen. Mit Bescheiden vom 14. Mai 2000, 29. Juli 2002, 21. November 2003 und 21. Februar 2005 änderte die IBB die Aufwendungshilfe auf zuletzt 3.694.996,25 Euro. Ende 2004 informierte der Bevollmächtigte der GbR die IBB über die Umwandlung der ... X KG in die ... X GmbH & Co. KG. Im Jahr 2006 übernahm die Verwaltungsgesellschaft Y und Z GmbH (VKP GmbH) die Verwaltung des Grundstücks. Mit notariellem Vertrag vom 19. Juli 2006 übertrug die ... X GmbH & Co. KG ihren Anteil an der GbR zum 1. August 2006 an ... X sen., der in der Folge als Alleineigentümer im Grundbuch eingetragen wurde und in alle Rechte und Pflichten aus dem Förderverhältnis eintrat. Mit Wirkung zum 1. November 2007 wurde der Nominalzinssatz des Ib2-Darlehens auf 5,85% verringert und die Tilgung derart erhöht, dass das Darlehen bis zum 30. Juni 2011 vollständig getilgt werden würde. Nach dreimaliger Aufforderung teilte der Steuerberater der Firmengruppe X der IBB die Änderungen mit E-Mail vom 3. April 2008 mit. Die IBB ermittelte daraufhin eine Zinsersparnis von 36.301,72 Euro p.a. und verbleibende Fremdkapitalkosten von insgesamt 288.769,99 Euro p.a. Mit Bescheid vom 24. April 2008 stimmte sie der Konditionsanpassung, die sie mit einer Zinssenkung auf 5,85% bei gleichbleibender Tilgung von 1,25% bis Ende 2012 beschrieb, zu. Weiter führte sie aus, dass „aufgrund der Senkung der Konditionen von 7,63% auf 5,85%“ eine Neuberechnung zum 1. November 2007 durchgeführt worden sei, kürzte die Aufwendungshilfe entsprechend auf 3.454.868,19 Euro und forderte für den Zeitraum vom 1. November 2007 bis 23. April 2008 einen Betrag von 15.124,92 Euro zurück. Am 21. August 2009 verstarb ... X sen. und wurde vom Kläger zu 1) allein beerbt. Das Ib2-Darlehen wurde zum 1. Juli 2011 planmäßig getilgt. Daraufhin nahm die IBB mit an die VKP GmbH adressiertem „Bescheid über die Subventionsanpassung aufgrund verringerter Kapitalkosten zum 1.7.2011“ vom 8. Dezember 2011 unter dem Betreff „Grundstück: Berlin-Steglitz, Ahornstraße 7,8 und 9; Eigentümer: ... X sen. und ... X GmbH & Co. KG, zum genannten Stichtag eine Reduzierung der Aufwendungshilfe auf 3.115.673,49 Euro vor und forderte für den Zeitraum vom 1. Juli bis 6. Dezember 2011 einen Überzahlungsbetrag von 59.821,57 Euro zurück. In der Begründung wird ausgeführt, dass die Aufwendungshilfe gemäß den Anschlussförderungsrichtlinien 1996 zu vermindern sei, wenn sich die Kapitalkosten verringerten. Hier resultiere aus dem Wegfall der Verzinsung bezogen auf das Nominalkapital des Ib2-Darlehens eine Zinsersparnis von jährlich 119.642,30 Euro, die unter Berücksichtigung der geförderten Wohnfläche und der Verwaltungskostenpauschale zu einer monatlichen Kürzung der Förderung von 2,9611 Euro/m2 führe. Der Bescheid ist am 12. Dezember 2011 bei der VKP GmbH und am 15. Dezember 2011 beim Klägervertreter eingegangen. Gegen diesen Bescheid wenden sich die Kläger mit ihrer am 4. Januar 2012 erhobenen Klage. Zum 30. September 2012 hat der Kläger zu 1) die von der IBB gewährten Darlehen zum Barwert abgelöst. In der Folge hat er das Grundstück verkauft. Am 19. Dezember 2012 haben die Kläger bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz beantragt, von der vorgenannten Rückforderung im Wege der Ausnahmeerteilung abzusehen. Mit Schreiben vom 7. Februar 2014 hat die Senatsverwaltung mitgeteilt, dass der erlassene Bescheid – soweit dies von ihr als nicht zuständiger Stelle beurteilt werden könne – rechtmäßig sei. Nachdem die Kläger in der Folge um Entscheidung des von ihnen gestellten Antrags gebeten hatten, hat die Senatsverwaltung mit Schreiben vom 20. März 2014 mitgeteilt, dass die vorgenommene Konditionsänderung zwingend zu einer entsprechenden Kürzung der Fördermittel führe, die IBB diesbezüglich eine Entscheidung getroffen habe und für einen weiteren Bescheid rechtlich kein Raum sei. Die Kläger haben ursprünglich beantragt, den Bescheid vom 8. Dezember 2011 aufzuheben. Im Hinblick auf die Veräußerung des Grundstücks und die im Termin abgegebene Erklärung der IBB, der Bescheid habe sich allein an den Rechtnachfolger des ... X sen. richten sollen, begehrt nunmehr allein der Kläger zu 1), den Bescheid im Umfang der Rückforderung aufzuheben. Im Übrigen haben die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Kläger zu 1) ist der Ansicht, dass der angefochtene Bescheid bereits deshalb aus formellen Gründen nichtig, jedenfalls aber rechtswidrig sei, weil er seinen Adressaten nicht zweifelsfrei erkennen lasse. In materieller Hinsicht stelle der vollständige Wegfall der Zinslast aus dem Ib2-Darlehen zum 1. Juli 2011 infolge der 2007 vereinbarten Tilgungserhöhung keine den Widerruf eröffnende Zweckverfehlung dar. Mit der Laufzeitverkürzung sei vielmehr der immanente Förderzweck erreicht worden, das Fremddarlehen innerhalb der Anschlussförderungsdauer zu tilgen, um in der Folge das IBB-Aufwendungshilfedarlehen aus den Erträgen des Objekts bedienen zu können. Einem Widerruf stehe zudem entgegen, dass die Konditionsanpassung freiwillig und mit Zustimmung der IBB erfolgt sei. Der Kläger habe darauf vertrauen dürfen, dass die im Rahmen des Bescheides vom 24. April 2008 vorgenommene Kürzung abschließend sei. Jedenfalls sei die Jahresfrist verstrichen, da der IBB die absehbare Zinsersparnis infolge Darlehenstilgung bereits seit 2008 bekannt gewesen sei. Eine Rückforderung sei zudem ermessensfehlerhaft, da ein Verzicht darauf gängige Praxis sei. Jedenfalls sei das Verfahren gemäß § 94 VwGO auszusetzen, da die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt bislang nicht über die beantragte Ausnahme von der Rückforderung entschieden habe, und deren Entscheidung vorgreiflich für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides sei. Der Kläger zu 1) beantragt zuletzt, den Bescheid der Investitionsbank Berlin vom 8. Dezember 2011 – FM-4006 für FM-4014-1004 9209 – insoweit aufzuheben, als darin für den Zeitraum 1. Juli 2011 bis 31. Dezember 2011 die Förderung um 59.821,57 Euro netto gekürzt wird und ein entsprechender Betrag vom Kläger zu 1) zurückgefordert wird. Der Beklagte beantragt die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, dass es nicht Zweck der Förderung gewesen sei, die Bedienung des Aufwendungsdarlehens nach Auslaufen der Förderung sicherzustellen. Vielmehr sei eine Verringerung der Aufwendungshilfe gemäß Ziff. 3 Abs. 4 lit b) der Anschlussförderungsrichtlinien 1996 zwingend vorzunehmen, wenn sich der für die Kapitalkosten aufzubringende Gesamtbetrag vermindere. Die Aufwandsminderung sei nicht bereits mit der Änderung der Darlehenslaufzeit im Jahr 2007, sondern erst mit der tatsächlichen Tilgung im Jahr 2011 eingetreten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Streitakte (2 Bände) sowie die Hauptakte (3 Bände) und die Partnerakten (4 Bände) des Beklagten, die dem Gericht vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.